09.03.2016 · IWW-Abrufnummer 184300
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 07.10.2015 – 19 Sa 20/15
In der Rechtssache
- Kläger/Berufungskläger -
Proz.-Bev.:
gegen
- Beklagte/Berufungsbeklagte -
Proz.-Bev.:
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - - 19. Kammer -durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Auweter, den ehrenamtlichen Richter Büchner und den ehrenamtlichen Richter Dr. Maier im schriftlichen Verfahren nach der Sachlage am 10.08.2015
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 17.03.2015 8 Ca 233/14 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags Ziff. 1 d) und des Antrags Ziff. 2 in Verbindung mit dem Antrag Ziff. 1 d) richtet.
2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 17.03.2015 - 8 Ca 233/14 - zurückgewiesen, soweit die Klage nicht zurückgenommen wurde.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren im Rahmen einer Stufenklage über Auskunfts- und Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus einer Zusatzvereinbarung vom 08. Februar 2005 zum Anstellungsvertrag vom 30. Mai 2001 über die Beteiligung des Mitarbeiters am "Veräußerungserlös" seines "virtuellen Geschäftsanteiles".
Der Kläger war aufgrund Anstellungsvertrages vom 30. Mai 2001 (ABl. 17 ff. der erstinstanzlichen Akte) seit dem 01. Juli 2001 als IT-Systembetreuer Arbeitnehmer der P GmbH - nachfolgend: P GmbH - gewesen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete zum 31. Dezember 2010.
Mit Datum vom 08. Februar 2005 schloss der Kläger - ebenso gleichlautend auch acht andere Arbeitnehmer - eine Zusatzvereinbarung - nachfolgend: ZV - über eine Erfolgsbeteiligung (Anlage K 3 zur Klage, ABl. 30 ff. der erstinstanzlichen Akte) ab, wonach die P GmbH dem Kläger - und seinen Kollegen - eine virtuelle Beteiligung an ihrem Stammkapital einräumte. Danach sollten die Mitarbeiter für den Fall der Veräußerung der Geschäftsanteile durch die Gesellschafter am Veräußerungserlös und an Ausschüttungen beteiligt werden. Die ZV regelt auszugsweise
1. Vorbemerkung
Die P GmbH mit Sitz in H ("GmbH") beabsichtigt, ihre Mitarbeiter am Erfolg der GmbH zu beteiligen, um eine längerfristige Bindung der Mitarbeiter an die GmbH zu erreichen. Dies ist der ausschließliche Zweck der nachfolgenden Vereinbarung, die insbesondere keine Vergütung für bisher oder zukünftig geleistete Dienste darstellt und auch keinen gehaltsähnlichen Charakter hat. Die GmbH wird sich zu diesem Zweck gegenüber den Mitarbeitern verpflichten, für den Fall der Veräußerung ihrer Geschäftsanteile durch die Gesellschafter den Veräußerungserlös eines virtuellen Geschäftsanteils (nachfolgend: "virtueller Geschäftsanteil") an die begünstigten Mitarbeiter abzuführen. Die Beteiligung der Mitarbeiter der GmbH am Unternehmenserfolg soll durch eine finanzielle Beteiligung an diesem Erlös und durch eine Beteiligung an Ausschüttungen erfolgen.
2. Virtueller Geschäftsanteil
Die GmbH verfügt zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung über ein Stammkapital in Höhe von nominal Euro 76.050,00. Der virtuelle Geschäftsanteil beträgt nominal Euro 3.802,50, zur Zeit 5 % des Stammkapitals. Dieser Anteil des virtuellen Geschäftsanteils am Stammkapital kann sich durch Kapitalmaßnahmen, die eine Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals zur Folge haben, verändern. Auf die Erhaltung der prozentualen Beteiligung des virtuellen Geschäftsanteils am Stammkapital besteht daher kein Rechtsanspruch. Es ist insbesondere nicht vorgesehen, den virtuellen Geschäftsanteil bei Kapitalerhöhungen der GmbH ebenfalls zu erhöhen, so dass eine entschädigungslose Verwässerung der (virtuellen) Beteiligung des Mitarbeiters bei einer Kapitalerhöhung erfolgen kann."
3. Beteiligung des Mitarbeiters am "Veräußerungserlös" für den virtuellen Geschäftsanteil
a) Die finanzielle Beteiligung des Mitarbeiters wird in Punkten ausgedrückt, die an den jeweiligen Mitarbeiter als freiwillige Leistung der Gesellschaft vergeben werden können und den Anteil des Mitarbeiters am nachfolgend definierten "Veräußerungserlös" für den virtuellen Geschäftsanteil und an den rechnerisch auf den virtuellen Geschäftsanteil entfallenden Ausschüttungen ausdrücken.
"Veräußerungserlös" im Sinne dieser Vereinbarung ist der durchschnittliche Kaufpreis, den ein Geschäftsanteil der GmbH mit demselben Nominalbetrag (3.802,50 Euro) im Verkaufsfall (vgl. hierzu unter lit. b)) erzielt hätte, gemindert um alle Kosten und Aufwendungen (z.B. Erfolgsprovision eines Vermittlers, usw.), die bei der Veräußerung eines entsprechenden Geschäftsanteils durch die Gesellschafter entstanden wären. Maßgeblich hierfür sind die von den Gesellschaftern mit einem Käufer abgeschlossenen Vereinbarungen, der dort vereinbarte Kaufpreis ist also entscheidend. Auch hier gilt als Vergleichsmaßstab der Veräußerungsvorgang der Gesellschafter.
Der Mitarbeiter erhält hiermit 200 Punkte ("Beteiligung"). Dabei entsprechen 100 Punkte einem Prozent des Veräußerungserlöses des virtuellen Geschäftsanteils.
b) Der Verkaufsfall liegt vor, wenn
(1) alle Geschäftsanteile der Gesellschaft durch die Gesellschafter veräußert werden,
(2) und ein tatsächlicher Zahlungseingang des vereinbarten Kaufpreises bei den Gesellschaftern (bzw. Einbuchung von Anteilen oder Rechten, die als Gegenleistung vereinbart wurden) für die Veräußerung ihrer Geschäftsanteile vorliegt.
Falls mit dem Käufer der Geschäftsanteile eine ratenweise Zahlung des Kaufpreises vereinbart wurde, ist der Veräußerungserlös auch nur entsprechend den tatsächlich erfolgenden Zahlungseingängen bei den Gesellschaftern anteilig fällig.
Eine wie auch immer geartete Verpflichtung der Gesellschafter zur Veräußerung von Geschäftsanteilen besteht nicht.
c) Der Mitarbeiter erhält ferner für die Dauer seines Anstellungsverhältnisses und bis zum Verkaufsfall eine finanzielle Beteiligung an Ausschüttungen, die auf den virtuellen Geschäftsanteil erfolgen würden, ebenfalls in Höhe von 500 Punkten. Dabei entsprechen 100 Punkte ebenfalls einem Prozent der Ausschüttungen, die auf den virtuellen Geschäftsanteil entfallen würden.
Als "Ausschüttung" ist der auf einen Geschäftsanteil der GmbH mit demselben Nominalbetrag entfallende ausgeschüttete Anteil des Ergebnisses (§ 46 Nr. 1 GmbHG) anzusehen, wobei etwaige Sonderrechte einzelner Gesellschafter für die Ermittlung der auf den virtuellen Geschäftsanteil entfallenden Ausschüttung unberücksichtigt bleiben.
Ausschüttungen der GmbH sind auf absehbare Zeit nicht geplant. Nach dem Verkaufsfall erlischt das Recht des Mitarbeiters auf Ausschüttungen.
d) Die gesamten, dem Mitarbeiter durch diese Vereinbarung eingeräumten Rechte sind seine Beteiligung im Sinne dieser Vereinbarung, insbesondere im Sinne von nachstehender Ziff. 5.
4. Anteile oder Rechte als Gegenleistung im Verkaufsfall
Besteht die Gegenleistung im Verkaufsfall nicht in Geld, sondern in Anteilen oder sonstigen Rechten an einem Rechtsträger, so gelten die Vorschriften dieser Vereinbarung mit der Maßgabe entsprechend, dass die Beteiligung des Mitarbeiters am Veräußerungserlös nicht in Geld, sondern in Anteilen oder Rechten in entsprechender Anzahl und Stückelung besteht. Dabei entstehende Spitzen gehen zu Lasten des Mitarbeiters, die Gesellschaft wird sich aber um Verwertung und Barausgleich von Spitzen bemühen.
5. Beendigung/Kündigung des Anstellungsverhältnisses
In allen übrigen Fällen, in denen im Verkaufsfall das Anstellungsverhältnis bereits beendet ist, behält der Mitarbeiter seine Beteiligung wie folgt:
- Bei einer Beendigung vor Ablauf eines Kalenderjahres nach Abschluß vorliegender Vereinbarung entfällt die Beteiligung entschädigungslos,
- Bei einer Beendigung nach Ablauf eines Kalenderjahres und vor Ablauf von zwei Kalenderjahren nach Abschluß vorliegender Vereinbarung behält Mitarbeiter 10 % seiner Beteiligung,
- Bei einer Beendigung nach Ablauf von zwei Kalenderjahren und vor Ablauf von drei Kalenderjahren nach Abschluß vorliegender Vereinbarung erhält Mitarbeiter 25 % seiner Beteiligung,
- Bei einer Beendigung nach Ablauf von drei Kalenderjahren und vor Ablauf von vier Kalenderjahren nach Abschluß vorliegender Vereinbarung erhält Mitarbeiter 50 % seiner Beteiligung.
Bei einer Beendigung nach Ablauf von vier Kalenderjahren nach Abschluß dieser Vereinbarung erhält Mitarbeiter die Beteiligung in voller Höhe, auch wenn sein Anstellungsverhältnis im Verkaufsfall bereits beendet ist. Ausschüttungen entfallen abweichend hiervon generell mit Beendigung des Anstellungsverhältnisses. ...
7. Börsengang, Rechtsformwechsel der GmbH, Stimmrechte, Beteiligungsvertrag
Für den Fall dass die Anteile der GmbH umgewandelt oder durch Verschmelzung verändert werden, gilt der nachfolgende Vertrag sinngemäß für die daraus entstehenden Anteile. Für den Fall eines Börsengangs werden sich die Gesellschafter hinsichtlich der dann gehaltenen Aktien allen kapitalmarktrechtlichen und sonstigen Vereinbarungen (z.B. Lock up Verpflichtung) unterwerfen, die ihnen erforderlich erscheinen. Der Mitarbeiter erklärt sich hiermit vorsorglich einverstanden. Die GmbH behält sich für den Fall des Formwechsels in eine Aktiengesellschaft mit nachfolgendem Börsengang vor, die dem Mitarbeiter aus dieser Vereinbarung zustehenden Rechte durch Lieferung von eigenen Aktien an den Mitarbeiter entsprechend dessen Beteiligung zu erfüllen, falls diese Aktien frei veräußerlich und börsennotiert sind.
Im Jahr 2005 wurde die P GmbH in die P2 AG umgewandelt - nachfolgend: P2 AG (Handelsregister B des Amtsgerichts M, HRB 000000, Anlage K 2 zur Klage, ABl. 22 ff. der erstinstanzlichen Akte). Diese Gesellschaft besteht fort.
In einem weiteren Schritt gliederte die P2 AG nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 12. Dezember 2008 und des Versammlungsbeschluss vom 20. November 2008 nahezu das gesamte zu ihrem Betrieb gehörende Vermögen zum Zwecke der Neugründung auf die P3 GmbH (Amtsgericht M HRB 000000) - nachfolgend: P3 GmbH - aus (Anlage K2 zur Klage, ABl. 23 der erstinstanzlichen Akte; Nr. 1 und 2 der Eintragungen zu HRB 000000, Amtsgericht M2, Anlage K 2 zur Klage, ABl. 26 der erstinstanzlichen Akte). Die P3 GmbH unterrichtete die im Betrieb H beschäftigten Arbeitnehmer - so auch den Kläger - mit Schreiben vom 09. Februar 2009 (Anlage K 6 zur Klage, ABL. 45 ff der erstinstanzlichen Akte) darüber, dass deren Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 22. Dezember 2008 von der P2 AG auf die P3 GmbH übergegangen sei. Auf Grund eines Verschmelzungsvertrags vom 13. Februar 2009 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen wurden die T GmbH (Amtsgericht M2 HRB 00000, Anlage K 2 zur Klage, ABl. 25 der erstinstanzlichen Akte) und die P3 GmbH verschmolzen (Anlage K 2 zur Klage, ABl. 26 der erstinstanzlichen Akte, hier Nr. 4 der Eintragung zu HRB 000000). Zeitgleich wurde die Umfirmierung in die T2 GmbH - nachfolgend: die Beklagte - durch die Gesellschafterversammlung beschlossen (Anlage K 2 zur Klage, ABl. 27 der erstinstanzlichen Akte, hier Nr. 5 der Eintragung zu HRB 000000).
Seit 2009 war die P2 AG mit 36,7 % am Stammkapital der Beklagten beteiligt. Die übrigen Anteile werden von der B + L und anderen Gesellschaftern gehalten. Seit Januar 2013 ist die P2 AG nicht mehr Gesellschafterin der Beklagten, nachdem sie ihre Anteile an der Beklagten an die B + L verkauft hatte. Unter dem Datum vom 28. Januar 2013 erschien hierzu eine Presseerklärung (Anlage K 4 zur Klage, ABl. 37 der erstinstanzlichen Akte): "B + L schließt Übernahme von T2 GmbH ab".
Die Beklagte lehnte es ab, den Kläger auf Basis der Zusatzvereinbarung vom 08. Februar 2005 an dem Verkaufserlös zu beteiligen. Mit seiner am 13. November 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage nahm der Kläger die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung über die Höhe des Kaufpreises sowie die seit 2005 von der Beklagten beschlossenen und durchgeführten Gewinnausschüttungen in Anspruch. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 18. November 2013 zugestellt.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hafte als Erwerberin des Betriebs seiner vormaligen Arbeitgeberin für seine Ansprüche aus der ZV. Durch die Übertragung des ursprünglichen Betriebs der P GmbH auf die Beklagte habe ein Betriebsübergang stattgefunden. Nr. 7 der ZV sehe entsprechend vor, dass Umwandlungen, insbesondere Verschmelzungen, keine Auswirkungen auf die Geltung der ZV haben sollten. Die ZV sehe vor, dass der Kläger bei einem Verkauf der Geschäftsanteile der Beklagten beteiligt werde. Ein solcher Verkaufsfall liege vor: Die B + L habe die fraglichen Gesch äftsanteile gekauft. Aus Presseberichten (z.B. I.de vom 18. Dezember 2012, Anlage K 8 zur Klage, ABl. 50 der erstinstanzlichen Akte) sei zu entnehmen, dass ein Kaufpreis von 165 Mill. Euro geflossen sei; teilweise würden auch höhere Beträge genannt. Nr. 4 der ZV spreche für eine weite Auslegung des "Verkaufsfalls". Zumindest ein Tausch falle auch darunter. Nach Sinn und Zweck sei aber jede wirtschaftliche Verwertung gemeint. Für die Haftung der Beklagten spiele es keine Rolle, ob daneben auch noch die P2 AG hafte. Müsste der Kläger den Verkaufsfall der P2 AG abwarten, würde es dazu nie kommen, weil in der P2 AG ausschließlich das Geld aus dem Veräußerungserlös gesammelt werde, es aber kein operatives Geschäft mehr gebe, welches noch einmal verkauft werden könnte. Die eigentliche wirtschaftliche Verwertung habe schon stattgefunden; der Verkauf einer Gesellschaft, in der sich außer Geld nichts befinde, sei sinnlos und finde im Wirtschaftsleben nicht statt. Vielmehr sei es so, dass die Gesellschafter der P2 AG, die ursprünglichen Investoren, einen Weg suchten, das vorhandene Geld alsbald aus der P2 AG steuerlich optimiert - und aller Voraussicht nach am Kläger und den übrigen ehemaligen Arbeitnehmern vorbei - herauszuziehen. Sinn und Zweck einer echten Unternehmensbeteiligung von Arbeitnehmern sei es, Mitarbeiter zu bewegen, für längere Dauer hoch motiviert,
aber für sehr viel weniger Geld zu arbeiten, als sie bei Wettbewerbern realisieren könnten, um so dem Unternehmen Personalkosten in der Anfangsphase und zu Krisenzeiten zu sparen. Dafür erfolge dann als Ausgleich die Beteiligung am Unternehmen. Im Falle eines "Exits", bei dem z.B. Anteile verkauft, an die Börse gebracht oder auf andere Weise wirtschaftlich verwertet würden, partizipiere der Mitarbeiter über die von ihm gehaltenen Anteile. So sei es auch bei der P GmbH gewollt gewesen, auch wenn dafür der völlig untypische Weg über "virtuelle Geschäftsanteile" gewählt worden sei. Ursprünglich sei für jeden Mitarbeiter ein bestimmter Einkommenskorridor vorgesehen gewesen (Anlage K 9, ABl. 168 der erstinstanzlichen Akte). Es sei der P GmbH aber nicht möglich gewesen, die den Mitarbeitern versprochenen Einkommenszuwächse weiter zu zahlen. Deshalb habe sie die Mitarbeiter zum Abschluss der ZV bewogen, wobei die Beteiligung am Gewinn nicht nur für einen ganz bestimmten Veräußerungsfall versprochen worden sei. Nach Sinn und Zweck der ZV spiele es keine Rolle, auf welche Weise die wirtschaftliche Verwertung der vom Kläger und den übrigen betroffenen Arbeitnehmern geschaffenen Vermögenswerte erfolge. Es sei insbesondere nicht erforderlich, dass ein "Kaufvertrag" im Rechtssinne zustande komme, weil sich sonst der Anspruch auf Beteiligung leicht umgehen ließe. Nr. 4 der ZV trage dementsprechend dem Umstand Rechnung, dass die Gegenleistung nicht nur in Geld, sondern beispielsweise auch in Anteilen oder sonstigen Rechten, bestehen könne. Damit sei auch ein Tausch erfasst, nach Sinn und Zweck der Regelungen aber jede wirtschaftliche Verwertung. Zweifel bei der Auslegung gingen zu Lasten des Verwenders, mithin der Beklagten als Nachfolgerin der Arbeitgeberin des Klägers, weil die ZV Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellten. Der Kläger berechnet seinen Anspruch bei einem Verkaufserlös in Höhe von € 165 Mio. auf € 165.000,00, unter Berücksichtigung der Kapitalherabsetzung auf € 295.058,82 (ABl. 12 der erstinstanzlichen Akte). Eine genaue Bezifferung sei ohne die klageweise geltend gemachten Auskünfte schlechterdings aber unmöglich. Ferner sehe die ZV eine Beteiligung des Klägers auch an Gewinnausschüttungen vor, sodass sich der Auskunftsanspruch auch hierauf erstrecke. Auch diesbezüglich sei es unmöglich, anhand der zugänglichen Informationen festzustellen, ob und in welchem Umfang Gewinnausschüttungen erfolgt seien.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2013 hat der Kläger der P2 AG den Streit verkündet (ABl. 79 der erstinstanzlichen Akte) mit der Begründung, dass ihm im Falle eines ungünstigen Ausgangs dieses Rechtsstreits ein Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Streitverkündete zustehe, da sie nach § 133 Abs. 3 UmwG neben der Beklagten für die Erfüllung der streitgegenständlichen Forderungen gesamtschuldnerisch hafte. Ein Beitritt erfolgte nicht.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie ist der Auffassung, die Klage sei unschl üssig, weil der Kläger das Vorliegen eines Verkaufsfalls i.S.v. Nr. 3 der ZV nicht dargetan habe. Richtig sei, dass dem Kläger durch seine damalige Arbeitgeberin, der P GmbH, eine virtuelle Beteiligung am Grundkapital der P GmbH eingeräumt worden sei. Da die P GmbH in die P2 AG umgewandelt worden sei, sei aus dem virtuellen Geschäftsanteil an der P GmbH eine virtuelle Beteiligung am Grundkapital der P2 AG mit dem gleichen Nennbetrag geworden. Diese virtuelle Beteiligung am Grundkapital der P2 AG halte der Kläger noch heute. Sie belaufe sich auf € 76,05. Aktien der P2 AG seien, soweit bekannt, bisher nicht verkauft worden. Zwar habe die P2 AG in mehreren Schritten in den Jahren 2008 und 2009 ihre Vermögensgegenstände, die ihren Geschäftsbetrieb ausmachten, im Ergebnis der Beklagten übertragen. Auch wenn die Beklagte durch diese Ausgliederung die Arbeitgeberin des Klägers geworden sein sollte, habe das keine Auswirkungen auf die virtuelle Beteiligung des Klägers am Grundkapital der P2 AG. Insbesondere habe der Kläger aufgrund der Ausgliederung keine virtuelle Beteiligung an der Beklagten erworben. Rechtsfolge könne allenfalls sein, dass die Beklagte auch für die Ansprüche des Klägers aus der ZV hafte. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass die Aktien der P2 AG und nicht die der Beklagten verkauft worden seien. Nr. 3 b) der ZV spreche ausdrücklich von "Gesellschaft", nicht von "Arbeitgeber"; die ZV sei auch bei keiner Gelegenheit geändert worden. Nr. 3 der ZV gebe auch keinen Anlass zu Zweifeln bei der Auslegung i.S.v. § 305 c Abs. 2 BGB. Der Begriff "Gesellschaft" sei weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig, sondern habe sich ursprünglich ausschließlich und eindeutig auf die P GmbH bezogen und beziehe sich nach dem Rechtsformwechsel gemäß Nr. 7 der ZV auf die P2 AG. Es sei auch wirtschaftlich sinnvoll, dass der Kläger nach wie vor Inhaber der virtuellen Beteiligung am Grundkapital der AG sei und keinen virtuellen Geschäftsanteil der Beklagten erworben habe. Für den Marktwert der virtuellen Beteiligung des Klägers am Grundkapital der AG und die Höhe seines Zahlungsanspruchs sei es gleich, ob die P2 AG ihren Geschäftsbetrieb selbst halte oder ausgliedere. Der vom Kläger beschworene Wert des Unternehmens der früheren P GmbH sei ihm erhalten geblieben. Wenn aber der Kläger Recht hätte und er aufgrund der Ausgliederung tatsächlich eine virtuelle Beteiligung an der Beklagten erworben hätte, läge erst recht kein "Verkaufsfall" im Sinne von Nr. 3 b) (1) der ZV vor, denn im Januar 2013 habe die B + L Inc. nur die Geschäftsanteile an der Beklagten erworben, die sie nicht schon gehabt habe. Es wären dann also - wenn man annähme, dass "Gesellschaft" im Sinne der Nr. 3. b) (1) der ZV die Beklagte sei - nicht "alle Geschäftsanteile an der Gesellschaft durch die Gesellschafter veräußert" worden. Es liege auch kein Fall von Nr. 7 der ZV vor. Danach müssten die "Anteile der GmbH" umgewandelt oder durch Verschmelzung verändert werden. Die sprachliche Unterscheidung zwischen Umwandlung der Anteile und Verschmelzung zeige, dass die Vertragsparteien unter den Begriff der "Umwandlung" nicht jede Einwirkung auf die Geschäftsanteile durch umwandlungsrechtliche Maßnahmen gefasst hätten. Die Ausgliederung unterscheide sich ganz wesentlich von der Verschmelzung. Die Anteile an dem neu entstehenden Rechtsträger kämen nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft selbst zu Gute. Auf den Vermögenszufluss bei den Gesellschaftern solle es aber nach Nr. 3 b) (2) der ZV ankommen. Eine Dividendenausschüttung an die Aktionäre habe die Hauptversammlung der P2 AG erstmalig seit ihrer Gründung am 7. März 2014 beschlossen. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers jedoch zuvor beendet worden sei, sei das Recht zur Beteiligung an Ausschüttungen erloschen. Das Auskunftsbegehren des Klägers könne schließlich auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kaufpreis bekanntlich zwischen Käufer und Verkäufer einer Beteiligung ausgehandelt und in diesem Verhältnis regelmäßig einer Vertraulichkeitspflicht unterworfen werde. Die Beklagte habe als bloßes Kaufobjekt keine Kenntnisse von den Konditionen und Bedingungen, die auf Ebene ihrer Gesellschafter verhandelt und vereinbart worden seien.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei bzgl. Antrag zu 1 d) unzulässig. Soweit die Klage im Übrigen zulässig sei, sei sie unbegründet. Das Bestehen eines Auskunftsanspruchs setze voraus, dass zumindest die Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsanspruchs bestehe. Dem Kläger stehe jedoch gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Beteiligung am Veräußerungserlös nach Ziffer 3 lit. b ZV noch auf Ausschüttung nach Ziffer 3 lit c ZV zu. Die Auslegung der ZV ergebe, dass dem Kläger keine allgemeine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der ehemaligen Arbeitgeberin zustehen sollte. Ein "Verkaufsfall" i.S.d. Nr. 3 b) der ZV sei nicht gegeben. Dieser liege nur vor, wenn Aktien der P2 AG veräußert worden wären. Selbst wenn man aber bezüglich des Verkaufsfalls auf die Beklagte abstellen wollte, liege kein Fall vor, bei dem alle Geschäftsanteile der Gesellschaft durch die Gesellschafter veräußert wurden. Auch aus § 305 c Abs. 2 BGB ergebe sich nichts anderes, weil der Wortlaut der ZV eindeutig sei. Eine ergänzende Vertragsauslegung komme für die Kammer nicht in Betracht, weil eine planwidrige Unvollständigkeit der vertraglichen Regelung nicht zu erkennen sei. Schließlich liege auch kein treuwidriges Verhalten vor, für das die Beklagte einzustehen hätte. Weder die Ausgliederung der P3 GmbH aus der P2 AG noch deren Verschmelzung im Zuge eines Joint-Ventures auf die Beklagte stellten ein treuwidriges Verhalten iSd §§ 162 Abs. 1, 242 BGB dar. Ein Anspruch auf Gewinnausschüttung bestehe nicht, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers im Zeitpunkt der erstmals in der Hauptversammlung vom 07. März 2014 beschlossenen Dividendenausschüttung bereits beendet war. Aus den vorgenannten Gründen stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung (Antrag zu 2) und auf Erteilung einer Abrechnung und Auszahlung (Antrag zu 3) zu.
Das Urteil wurde dem Kläger am 02. April 2015 zugestellt. Seine Berufung ging am 04. Mai 2015 (Montag), die Berufungsbegründung am 01. Juni 2015 beim Berufungsgericht ein.
Der Kläger ist der Auffassung, das Urteil sei rechtsfehlerhaft. Das Arbeitsgericht habe die ZV in einer engen, sinnentstellenden und dem Zweck der ZV zuwiderlaufenden Weise ausgelegt. Die Mitarbeiter hätten ausweislich der Vorbemerkung der ZV am Erfolg der GmbH beteiligt werden sollen. Der Erfolg sei eingetreten, nach der Auslegung des Arbeitsgerichts sollten die Mitarbeiter dennoch leer ausgehen. Deshalb sei die ZV dahin auszulegen, dass die Mitarbeiter im Erfolgsfall, nicht nur im eng definierten Verkaufsfall eine finanzielle Beteiligung erhalten. So sehe Nr. 4 der ZV nicht nur die reine Veräußerung gegen einen Kaufpreis vor, sondern regle Sonderfälle, von denen es aber im Umwandlungsrecht so viele gebe, dass sie im Einzelnen nicht aufgeführt werden könnten. Die ZV regle die wichtigsten oder wahrscheinlichsten und ordne im Übrigen schlicht die entsprechende Geltung des Vertrags an. Das bestätige auch Nr. 7 der ZV für die Fälle der Umwandlung der GmbH-Anteile, der Verschmelzung, des Börsengangs. Ein Börsengang sei kein Verkaufsfall, "Anteile der GmbH" könnten nicht "umgewandelt" werden. Der Verfasser der ZV sei wohl nur bemüht gewesen, die aus damaliger Sicht wichtigsten Fälle aufzuführen, ohne sämtliche Fälle regulieren zu können. Asset und Share Deal seien daher gleich zu behandeln. Zum auch vom Arbeitsgericht angesprochenen "Exit" gehörten nicht nur der "gewinnträchtige Unternehmensverkauf", sondern jedwede Form der wirtschaftlichen Verwertung eines Startups, also auch wie im vorliegenden Fall die Veräußerung an ein anderes (Branchen)Unternehmen. Wer deshalb einen Vertrag wie im vorliegenden Fall formuliere, habe entweder nicht verstanden, worum es beim Exit geht - dann läge eine durch Auslegung zu ergänzende planwidrige Lücke vor - oder die Klausel wäre im vorliegenden AGB-Kontext als in hohem Maße überraschend und unüblich anzusehen. Selbst wenn man auf den Verkaufsfall im engeren Sinn abstellen wollte, verkenne das Arbeitsgericht, dass mit der Schaffung einer weiteren juristischen Person nicht nur die Anteile der P2 AG, sondern auch diejenigen an der P3 GmbH, welche später in die T2 GmbH umfirmiert wurde, für die Definition des "Verkaufsfalls" in Betracht kämen. Beide hafteten als Gesamtschuldner für die vor dem Wirksamwerden der Spaltung entstandenen Verbindlichkeiten. Sinn und Zweck der Haftungsbestimmung des § 133 UmwG sei es zu verhindern, sich Verpflichtungen durch Umwandlungsvorgänge zu entziehen. Zudem sei die Beklagte nach § 613a BGB in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten. Eine enge Auslegung führe zu dem widersinnigen Ergebnis, dass beim Verkauf von Aktien einer vermögenslosen AG der Kaufpreis gleich null gewesen wäre. Wären die GmbH-Geschäftsanteile der Beklagten verkauft worden, die sehr viel mehr Erlös eingebracht hätten, hätte der Kläger wegen der engen Auslegung des Verkaufsfalls ebenfalls nichts erhalten. Dasselbe gelte für die nachfolgenden Umwandlungsvorgänge. Mache dies Schule, wäre jede Mitarbeiterbeteiligung wertlos, sofern sie nicht in der Einräumung echter Geschäftsanteile bestünde. Hätten die Mitarbeiter echte Geschäftsanteile oder echte Aktien erhalten, würde sich die Problematik, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sei, überhaupt nicht stellen. Die Mitarbeiter wären bis zum Schluss echte Aktionäre bzw. echte GmbH-Gesellschafter gewesen, hätten durch alle Umwandlungsvorgänge hindurch ihre Anteile behalten und am Ende einen fairen Anteil am Erlös der Unternehmensverwertung und damit am Erfolg der "GmbH" erhalten. Allem Anschein nach sei aber genau das tatsächlich nicht gewünscht gewesen. Durch die vertragliche Regelung seien sämtliche Rechtspositionen der Mitarbeiter in geradezu sittenwidriger Weise völlig entwertet worden. Durch die "virtuelle" Gestaltung seien sie schon keine Gesellschafter geworden und hätten auch keinerlei Informations- oder Einsichtsrecht, insb. im Verkaufsfall gehabt. Die Erwartungen an die Höhe des Zahlungsanspruchs bewegten sich inzwischen im höchsten Bereich, der bisher angenommen worden sei. Bereits durch einen Asset Deal im Jahr 2003 sei das Engagement der Investoren nahezu ausgeglichen worden. Der Gewinn beim nunmehr erzielten Verkaufserlös werde sich daher weit höher als vermutet bewegen, weil die durch den ersten Verkauf gedeckten Kosten herauszurechnen wären. Genaueres werde sich allerdings erst nach Erfüllung des Auskunftsanspruchs sagen lassen.
Den in der Berufungsbegründung angekündigten Antrag zu 1 Buchstabe e) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.07.2015 zurückgenommen. Die Beklagte hat dem zugestimmt (Schriftsatz vom 27. Juli 2015 am Ende).
Der Kläger beantragt zuletzt:
Die Beklagte beantragt,
Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Dieses habe zu Recht das Vorliegen eines Verkaufsfalls verneint. Was unter "Erfolg" zu verstehen sei, damit ein Anspruch des Klägers auf Beteiligung entstehe, sei in Nr. 3 b) und 3 c) der ZV geregelt. Nr. 4 der ZV setze den so geregelten Verkaufsfall voraus und regle nur die Gegenleistung. Die in Nr. 7 der ZV geregelten Fälle seien nicht eingetreten. Die Gesellschaft, an der der Kläger virtuelle Anteile halte, existiere nach wie vor. Wäre die Auffassung des Klägers zutreffend, wonach der Kläger auch bei einem Asset Deal zu beteiligen sei, hätte er einen Anspruch gegenüber der P2 AG. Auf die Haftung der Beklagten käme es schon mangels Anspruchs nicht an. Als Gesellschaft i.S.d. Nr. 3 b) ZV könne die Beklagte aber auch nicht angesehen werden. Dies käme einer Vertragsänderung gleich und bedürfte der Annahmeerklärung sämtlicher Beteiligten. Eine solche Auslegung sei auch nicht wirtschaftlich geboten: Die Arbeitnehmer des übertragenden Rechtsträgers seien hinreichend dadurch geschützt, dass der Wert des Geschäftsbetriebs in Form der Beteiligung an dem übernehmenden Rechtsträger Teil des Vermögens des übertragenen Rechtsträgers bleibe. Insbesondere sei die P2 AG nicht vermögenslos: Anstelle des Werts der einzelnen Gegenstände sei die Beteiligung an der Beklagten getreten. Nach der Veräußerung der Beteiligung sei der Kassenbestand nach Vereinnahmung des Kaufpreises getreten. Realisierten die Aktionäre diesen Wert durch Verkauf der Anteile, sei der Kläger nach Maßgabe der ZV beteiligt. Selbst wenn der Kläger einen Anspruch nach Ziff. 3 ZV gegen die P2 AG hätte, müsste die Beklagte nicht nach §§ 324 UmwG, 613a BGB dafür haften. Die ZV sei ein vom Arbeitsverhältnis unabhängiger, eigenständiger Vertrag; die Pflichten hieraus gingen nicht nach § 613a BGB auf den Erwerber über. Das virtuelle Anteilsrecht knüpfe ausschließlich an die Entwicklung des konkreten Unternehmens an und hänge allein von dessen Wohl und Wehe ab. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass der Arbeitgeber bei der Einräumung von Anteilsrechten im Sinn hatte, Anteilsrechte an einem völlig fremden Unternehmen zu gewähren. Diese Bindung des Anspruchs an den konkreten Arbeitgeber sei auch den Arbeitnehmern erkennbar gewesen. Der Kläger müsse sich folglich an die P2 AG halten. Hätte der Kläger "echte" Geschäftsanteile an der P2 AG gehalten, wäre das wirtschaftliche Ergebnis im Übrigen das Gleiche. Durch den Rechtsformwechsel wäre der Kläger Aktionär der AG geworden und hätte diese Aktien durch alle Umwandlungsvorgänge hindurch noch heute in seinem Depot. Soweit der Kläger den voraussichtlichen Zahlungsanspruch nach oben korrigiere, berufe er sich auf einen im Jahr 2003 realisierten Erlös, der noch vor Abschluss der ZV erzielt worden sein soll.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Mit Zustimmung der Parteien wurde mit Beschluss vom 14. Juli 2015 die Verhandlung und Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Als Termin, bis zu dem die Parteien Schriftsätze einreichen konnten, wurde nach Verlängerung auf Antrag des Klägers der 07.08.2015 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs.1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 ZPO).
I.
Die Berufung ist unzulässig, soweit der Kläger weiterhin Auskunft in Bezug auf die seit 2005 erfolgten bzw. beschlossenen Ausschüttungen im Sinne der Nr. 3 Buchstabe c) der Zusatzvereinbarung (Antrag Ziff. 1 d) sowie in Bezug hierauf die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt (Antrag Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 d) begehrt. Das Arbeitsgericht hat den Anspruch mit der Begr ündung abgewiesen, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten eine Dividendenausschüttung an die Aktionäre der P2 AG erstmalig in der Hauptversammlung am 07. März 2014 beschlossen wurde. Da zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis des Klägers bereits beendet war, bestünden keine Ansprüche. Die Berufungsbegründung setzt sich mit dem Urteil des Arbeitsgerichts insoweit nicht auseinander. Das führt zur teilweisen Unzulässigkeit der Berufung (§§ 64 Abs. 5 ArbGG, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO). Die Berufung war daher bezogen auf Antrag zu 1 d) und Antrag 2 i.V.m. Antrag 1 d) als unzulässig zu verwerfen (§ 522 As. 1 ZPO). Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach Nr. 3 c) der ZV auf Ausschüttung steht damit nicht zur Überprüfung.
II.
Im Übrigen ist die Berufung zulässig. Sie führt zur Überprüfung des Urteils des Arbeitsgerichts, soweit der Kläger nicht mit Zustimmung der Beklagten den Antrag zu 1 e) zurückgenommen hat. Insofern ist der Rechtsstreit nicht mehr rechtshängig (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
B.
Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger misst der ZV einen Regelungsinhalt zu, der durch Auslegung nicht zu ermitteln ist (nachfolgend II. der Entscheidungsgründe). Auch im Zusammenhang mit einem gesetzlichen Anspruch auf Einräumung gleichwertiger Rechte in Fällen der Umwandlung ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Beteiligung an dem Erlös, den die P2 AG durch Verkauf des Betriebs der Beklagten bzw. ihrer Anteile an der Beklagten erzielt hat (nachfolgend III. der Entscheidungsgründe).
1. Die zuletzt gestellten Anträge sind entsprechend der nachfolgenden Auslegung zulässig.
a) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Parallelverfahren 16 Sa 36/14 (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Kammern Mannheim), nachdem das Gericht die bislang zur Entscheidung gestellte Formulierung sowohl in sprachlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht aufzuklären versucht hat, erläutert, dass er nicht genau wisse, ob die B + L nun Anteile (Shares) oder Betriebsvermögen (Assets) gekauft habe. Das verdeutlicht, was der Kläger mit der Formulierung "Veräußerung des Unternehmens" meint. Damit ist der Antrag hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Gegen seine Zulässigkeit bestehen ebenso wie bei den anderen Anträgen keine Bedenken.
b) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zudem klargestellt hat, dass er mit "Gesamterlösen" auf das HGB Bezug nimmt, so dass ein Rückgriff auf gesetzliche Regelungen möglich ist, zumal die Prozessbevollmächtigten der Beklagten erklärt haben, dass ihnen klar sei, welche Auskunft der Kläger insofern begehrt. Auch der Inhalt des Antrags zu 3 ist deutlich geworden: Es geht dem Kläger nicht um eine Abrechnung nach § 108 GewO, sondern um eine Berechnung seines Anteils am Veräußerungserlös, der Teil der Rechenschaftslegung nach § 259 Abs. 1 BGB, § 254 ZPO ist.
c) Nachdem der Kläger auf Anregung des Gerichts seine Anträge in Anlehnung an die im Verfahren 16 Sa 36/14 (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Kammern Mannheim) neu formuliert hat, gilt für die Auslegung der Anträge nichts anderes.
I.
2. Die Stufenklage ist auch im Übrigen gemäß § 254 ZPO zulässig. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter I. 1. und 2. der Entscheidungsgründe wird verwiesen.
II.
Der Auskunftsanspruch bezüglich des durch die Veräußerung des Unternehmens der Beklagten an B + L erzielten Veräußerungserlöses, die hieran beteiligten Rechtsträger und den Zeitpunkt der Erbringung der Gegenleistung (Berufungsantrag Ziff. 1 a) bis c) ) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine finanzielle Beteiligung am Veräußerungserlös seines virtuellen Geschäftsanteils.
1. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Nr. 3 a), b) der ZV. Ein Verkaufsfall i.S.d. Nr. 3 b) ZV ist nicht eingetreten. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Auch das Berufungsgericht kann sich der Auffassung, dem Fall des Verkaufs von Aktien an der P2 AG stünde der vorliegende Fall gleich, wonach die P2 AG ihre Anteile an der Beklagten verkauft hat, nicht anschließen.
a) Zu Gunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass es sich bei dem von ihm behaupteten Anspruch auf Beteiligung am Veräußerungserlös um einen arbeitsrechtlichen Anspruch handelt, der auf die P3 GmbH zum Zeitpunkt der Ausgliederung im Jahre 2009 und später die Beklagte übergehen konnte (vgl. hierzu allerdings Wilhelm, NZG 2013, 1211, 1214).
b) Soweit der Kläger als "Verkaufsfall" den "Erfolgsfall" ansieht und den Verkauf von Betriebsvermögen mit dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen gleichsetzt, kann dies für die ersten beiden Umwandlungsvorgänge - Rechtsformwechsel von der P GmbH zur P2 AG, sodann Ausgliederung zur Neugründung von der P2 AG auf die P3 GmbH - zu seinen Gunsten unterstellt werden. Auch der Kläger behauptet nicht, dass diese Umwandlungsvorgänge einen Veräußerungserlös nach sich gezogen hätten, an dem er nach Nr. 3 der ZV zu beteiligen wäre.
c) Ein Anspruch des Klägers auf Beteiligung am Veräußerungserlös, den die P2 AG durch Verkauf ihrer Anteile an der Beklagten erlangt hat, besteht nicht. Das weite Auslegungsverständnis des Klägers entspricht nicht dem Parteiwillen wie er sich in der ZV wiederfindet. Der Kläger räumt selbst ein, dass es diverse vertragliche Möglichkeiten gibt, Mitarbeitern eine Position einzuräumen, die der Beteiligung eines Gesellschafters eines Start-up-Unternehmens am Wertzuwachs dieses Unternehmens wirtschaftlich vergleichbar ist, ohne dem Mitarbeiter gleichzeitig die mit der Gesellschafterposition einhergehenden Mitspracherechte (Stimmrechte) einzuräumen. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, die ZV regle auch den vorliegenden Fall, wonach nicht die Gesellschafter der P2 AG Anteile verkauft haben, sondern die P2 AG ihre Anteile an der Beklagten verkauft hat.
(1) Bei den Regelungen der ZV handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung (BAG, Urteil vom 01. März 2006 - 5 AZR 363/05 - Rn. 20, AP BGB § 308 Nr. 3). Im Übrigen ist die ZV mehrfach wortgleich von der Beklagten verwendet worden. Diese hat sich auch nicht gegen die Behauptung des Klägers, es lägen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, gewendet. Die Regelungen der ZV sind daher nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG, Urteil vom 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 12, AP GewO § 106 Nr. 21).
(2) Hiervon ausgehend, ergibt die Auslegung der ZV, dass der Verkauf der Geschäftsanteile, die die P2 AG an der Beklagten hielt, nicht unter Nr. 3 ZV fällt. Der Kläger partizipiert an diesem Vorgang daher nicht.
aa) Der Vertragswortlaut, der in erster Linie heranzuziehen ist, ist eindeutig. Zweifel bleiben aus Sicht des Berufungsgerichts nicht. Soweit der Kläger darauf abstellt, vor Abschluss der ZV sei ihm gesagt worden, die Beteiligung am wirtschaftlichen Gewinn erfolge in jedem Falle des wirtschaftlichen Erfolgs, nicht nur in einem ganz bestimmten Veräußerungsfall, hat dies im Vertragstext keinen auch nur andeutungsweisen Eingang gefunden.
Die Regelungen stellen sämtlich auf Geschäftsanteile der GmbH ab. Gemeint sind damit Geschäftsanteile an der Gesellschaft, nicht Geschäftsanteile, die die Gesellschaft an Dritten hält. Dies wird klar, wenn davon die Rede ist, dass die Gesellschafter die Geschäftsanteile der Gesellschaft veräußern, die Veräußerung eines entsprechenden Geschäftsanteils durch die Gesellschafter angesprochen wird (Nr. 3 a) und b) der ZV) bzw. der "Fall der Veräußerung ihrer Geschäftsanteile durch die Gesellschafter" (1. Vorbemerkung der ZV), die "Verpflichtung der Gesellschafter zur Veräußerung von Geschäftsanteilen" (Nr. 3 b) der ZV) und "Einsichtsrechte in Kaufverträge betreffend Geschäftsanteile der GmbH" (Nr. 6 a) der ZV). Nr. 7 der ZV ist war sprachlich missglückt, wenn von dem Fall gesprochen wird, dass die "Anteile der GmbH umgewandelt" werden. Nicht Anteile werden umgewandelt, sondern Rechtsträger (vgl. nur § 1 UmwG). Die Formulierung in Nr. 7 der ZV zu der Umwandlung von Anteilen der GmbH macht aber gerade deutlich, dass es immer um die Geschäftsanteile der Gesellschafter an der Gesellschaft - zunächst der P GmbH, später der P2 AG geht, nicht aber um Geschäfts- bzw. Gesellschaftsanteile, die die GmbH oder die AG selbst an Dritten halten. Erst recht regelt die ZV den bloßen Verkauf von Assets nicht als Verkaufsfall, der eine Beteiligung i.S.d. Nr. 3 b) der ZV auslöst. Vielmehr beschränkt sich in diesem Fall der Anspruch auf die finanzielle Beteiligung an Ausschüttungen, die auf den virtuellen Geschäftsanteil erfolgen würden (Nr. 3 c) ZV).
bb) Auch aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich nichts anderes. Die Vereinbarungen in Nr. 4 und Nr. 7 der ZV stehen diesem Ergebnis nicht entgegen bzw. bestätigen es sogar. Nr. 4 der ZV regelt entgegen der Auffassung des Klägers den Verkaufsfall nicht. Dies ist allein Nr. 3 b) der ZV vorbehalten. Nr. 4 der ZV regelt allein die Gegenleistung des Käufers der Geschäftsanteile, setzt also das Vorliegen eines Verkaufsfalles gerade voraus. Nr. 7 der ZV regelt ebenfalls nicht den Verkaufsfall, sondern den Fall, dass der virtuelle Anteil des Klägers wegen Formwechsels oder Verschmelzung sich nicht mehr an Geschäftsanteilen der Gesellschafter der - ehemaligen - P GmbH misst, sondern an einer AG - beim Rechtsformwechsel - bzw. an Geschäftsanteilen an einer anderen Gesellschaft - bei der Verschmelzung. Wie Nr. 7 der ZV jedoch ausdrücklich regelt "gilt der nachfolgende Vertrag sinngemäß für die daraus entstehenden Rechte". Entweder ist damit - entsprechend dem Wortlaut - gemeint, dass der vorstehende Vertrag für die daraus entstehenden Rechte gilt - dann ist auch in diesem Falle wieder Voraussetzung, dass sämtliche Geschäftsanteile, die von Gesellschaftern gehalten werden - nunmehr Aktien - verkauft werden (Nr. 3 b) der ZV). Nr. 7 der ZV bestätigte damit gerade die Regelungen zum Verkaufsfall. Oder aber mit der Formulierung ist tatsächlich der nachfolgende Text gemeint, der sich mit dem Börsengang beschäftigt. Für diesen Fall behielt sich die P GmbH vor, die dem Mitarbeiter aus dieser Vereinbarung zustehenden Rechte durch Lieferung von eigenen Aktien zu erfüllen. Hiermit wird nicht der Verkaufsfall neu oder anders geregelt, vielmehr wird der P GmbH eine weitere Erfüllungsmöglichkeit eingeräumt für den Fall, dass überhaupt ein Verkaufsfall eingetreten ist, auf Grund dessen dem Kläger eine finanzielle Partizipation zusteht.
cc) Angesichts der Eindeutigkeit der vertraglichen Regelungen bleibt für weitergehende Überlegungen zur Auslegung, die nur bei Zweifeln erforderlich wären, grundsätzlich kein Raum.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise nicht so zu verstehen ist, wie der Kläger es tut. Dass jedwede wirtschaftliche Verwertung - sei es durch Verkauf von Geschäftsanteilen der Gesellschafter an der P GmbH bzw. P2 AG, sei es durch den Verkauf von Anteilen der P2 AG an der Beklagten, sei es durch den Verkauf von Betriebsvermögen - zu einem finanziellen Vorteil beim Kläger führen muss, ist schon aus den Gründen auszuschließen, die der Kläger letztendlich selbst benannt hat: Er selbst spricht bereits in der Klage von einer "untypischen" Möglichkeit, Mitarbeiter zu beteiligen. Typisch sei die Einräumung echter Geschäftsanteile. Selbst wenn dieser Vortrag zutreffend wäre: Der Kläger muss sich in diesem Fall entgegen halten lassen, dass verständige und redliche Vertragspartner in diesem Fall eben nicht das Verständnis des Textes der ZV zu Grunde legen wie bei typischen Vertragsgestaltungen. Vielmehr werden sie bemüht sein, die Unterschiede zu beachten. Der Kläger wendet jedoch das für aus seiner Sicht typische Vertragsgestaltungen angezeigte Verständnis an, wenn er die Auffassung vertritt, die ZV müsse so verstanden werden, dass jedweder Erfolgsfall einen finanziellen Vorteil beim Mitarbeiter, der zu diesem Erfolg beigetragen hat, bewirken muss.
Dass dies angesichts der vom Kläger selbst als untypisch bezeichneten Einräumung virtueller Anteile nicht zutreffend sein kann, ergibt sich auch daraus, dass es unendlich viele Möglichkeiten gibt, Mitarbeiter am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. Das gesteht der Kläger selbst zu, wenn er allein 170 Möglichkeiten der Umwandlung nach dem UmwG in Bezug nimmt. Auch wenn nicht jeder Umwandlungsvorgang überhaupt einen Veräußerungserlös nach sich ziehen muss - augenscheinlich wird dies beim Formwechsel -, haben die Parteien überhaupt nur zwei Umwandlungsfälle konkret in den Blick genommen. In Nr. 7 der ZV ist vom Formwechsel und von der Verschmelzung die Rede. Das wird bereits in der Überschrift deutlich. Damit wird umso deutlicher, dass die streitgegenständliche Vereinbarung nicht in den Kategorien üblicher Beteiligungsmodelle ausgelegt werden kann. Für den einschränkenden Willen der Vertragsparteien bzgl. der beteiligungspflichtigen Verkaufsfälle spricht dementsprechend, dass nur der Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile der Gesellschaft den Beteiligungsfall auslöst (Nr. 3 b) (1) der ZV). Es reicht nicht die ansonsten auch verbreitete Regelung, dass mehr als 50% der Geschäftsanteile verkauft werden müssen (vgl. Wilhelm, NZA 2013, 1211 f.
[BAG 23.05.2013 - 2 AZR 120/12]
unter I. 2. und III. 1.). Es müssen alle sein. Dem Kläger musste bereits auf Grund dieser Regelung klar sein, dass der ihm eingeräumte Anspruch vielfältigen Unsicherheiten unterliegt und nicht umfassend zu verstehen ist.
Für den Fall eines Asset Deals - also des Verkaufs von Vermögenswerten -entsteht ebenfalls nur auf der Ebene der Gesellschaft ein Erlös, nicht aber unmittelbar bei den Gesellschaftern. Diese sind vielmehr auf Ausschüttungen auf Grund dieses Erlöses angewiesen. Ein Verkaufsfall i.S.d. Nr. 3 b) der ZV liegt auch hier nicht vor.
dd) Sofern für das Auslegungsergebnis auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten von Bedeutung sind, ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Zusatzvereinbarung angesichts des sehr eingeschränkten Anwendungsbereichs seiner finanziellen Beteiligung das Ziel, ihn am Erfolg zu beteiligen und längerfristig zu binden (vgl. 1. Vorbemerkung der ZV), zu verfehlen droht. Andererseits steht er nicht schlechter als die Aktionäre der P2 AG. Durch die Ausgliederung der P3 GmbH hat nur die P2 AG Anteile erhalten (§ 123 Abs. 3 UmwG). Die Gesellschafter der P2 AG sind an der P3 GmbH nur mittelbar durch ihre Geschäftsanteile an der P2 AG beteiligt. Verkauft die P2 AG ihre Anteile an der P3 GmbH bzw. zuletzt der Beklagten, fließt der Gegenwert in das Vermögen der P2 AG, nicht jedoch - jedenfalls nicht unmittelbar - in dasjenige der Gesellschafter der P2 AG. Nur wenn es auf Grund des Vermögenszuflusses zu ausschüttungsfähigen Erlösen an die Gesellschafter kommt, partizipieren diese wirtschaftlich. Diesen Fall haben die Vertragsparteien aber in Nr. 3 c) der ZV auch geregelt. Der Kläger wird daher grundsätzlich genauso behandelt wie die Gesellschafter der P2 AG. Gerade dies war auch Sinn der ZV: Der Kläger sollte eine Position erhalten, die derjenigen eines Gesellschafters vergleichbar ist, ohne jedoch gleichzeitig die mit der Gesellschafterposition einhergehenden Mitspracherechte (Stimmrechte) zu erhalten.
Die Beteiligung des Mitarbeiters an einem Unternehmen über virtuelle Geschäftsanteile begründet je nach Ausgestaltung unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gegen das Unternehmen auf Zahlung eines Betrages, den der Mitarbeiter erhalten hätte, wenn er im Zeitpunkt des Eintritts des jeweiligen Ereignisses eine seiner virtuellen Beteiligung entsprechende Anzahl an Geschäftsanteilen gehalten hätte und im Falle der Veräußerung von Geschäftsanteilen diese mitveräußert hätte (Wilhelm, NZG 2013, 1411 unter I. 2.). Ob dieser Gleichlauf zwischen echtem und virtuellem Gesellschaftsanteil vorliegend vollständig gewahrt ist, kann angesichts des Umstands, dass ein Verkaufsfall nur dann vorliegt, wenn sämtliche Geschäftsanteile verkauft werden, zwar zweifelhaft sein. Selbst wenn deshalb grundsätzlich davon auszugehen wäre, dass das Engagement des begünstigen Mitarbeiters bei allen Zahlungen an die Gesellschafter auf Grund ihrer Gesellschafterstellung sowie alle denkbaren Exit-Szenarien belohnt werden soll, wird dennoch aus dem Wortlaut der konkret zur Prüfung anstehenden ZV deutlich, dass nur die Veräußerung von Geschäftsanteilen an der P2 AG die finanzielle Beteiligung des Klägers auslösen soll. Angesichts der Vielzahl an Vorgängen, die zu einer finanziellen Beteiligung der Gesellschafter führen können, und angesichts der noch größeren Zahl an Exit-Möglichkeiten, hätte es daher einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurft, dass die Auszahlung eines Erlöses an den Kläger nicht nur den konkret in der ZV geregelten Fall des Verkaufs von Gesellschaftsanteilen - des sogenannten Share Deal Exit - erfasst, sondern auch des Asset Deal-Exits bzw. alle Exit-Varianten, die zu vergleichbaren wirtschaftlichen Ergebnissen führen wie der vereinbarte Share Deal-Exit, insbesondere Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz. Ob dies, wie der Kläger anklingen lässt, üblicherweise die Regel ist oder ob dies bislang nur für die Seite der Investoren gilt, kann dahinstehen (Zirngibl/Kupsch, BB 2011, 579 f.). Jedenfalls der eindeutige Wortlaut spricht im vorliegenden Fall gegen eine Auslegung i.S.d. Klägers. Dem Kläger wurden deshalb auch keine Rechte genommen. Ihm wurden von vornherein nur Rechte eingeräumt, die nicht sehr weitreichend waren. Bloße Erwerbschancen genießen jedoch ohnehin nicht den gleichen arbeitsrechtlichen Schutz wie gesicherte Vergütungsbestandteile (zu Aktienoptionen: BAG, Urteil vom 28. Mai 2008 - 10 AZR 351/07 - Rn. 30, AP BGB § 305 Nr. 12).
ee) Das Auslegungsergebnis führt auch nicht zu widersinnigen Ergebnissen. Da die P2 AG Anteile an der P3 GmbH bzw. der Beklagten gehalten hat, haben diese Anteile ihren eigenen Wert gesteigert. Im Falle eines Verkaufs der Aktien hätte diese Berücksichtigung gefunden. Waren die Anteile an der P3 GmbH bereits verkauft, floss der P2 AG ein entsprechender finanzieller Gegenwert zu. Weshalb der Kaufpreis für eine Aktie daher gleich Null gewesen sein soll, erschließt sich dem Berufungsgericht daher nicht. Die P2 AG hatte eben nicht nur Verbindlichkeiten und kein Vermögen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die P2 AG zuvor derart finanziell schlecht dastand, dass ein Erlös durch Verkauf von Gesellschaftsanteilen nur zu einer Konsolidierung, nicht jedoch einer Wertsteigerung führen konnte. Dies wäre dann aber nur die logische Folge davon, dass ein wirtschaftlicher Erfolg i.S.d. Vorbemerkung zur ZV auf Grund der vorangegangenen schlechten Zeiten, wie sie die Beklagte auch geschildert hat, noch nicht eintreten konnte. Eine finanzielle Beteiligung des Klägers ist dann auch nicht gerechtfertigt.
III.
Ein Anspruch des Klägers auf Beteiligung am Veräußerungserlös besteht auch nicht aus §§ 135 Abs. 1, 133 Abs. 2, 125 i.V.m. § 23 UmwG. Das Vorliegen einer Ausgliederung der P3 GmbH aus der P2 AG verhilft dem Kläger nicht dazu, dass er am Verkauf der Anteile der P2 AG an der Beklagten partizipiert.
1. Dem Kläger steht nach Auffassung des Gerichts auch nicht deshalb ein Anspruch auf Beteiligung am Erlös durch den Verkauf der Gesellschaftsanteile der P2 AG an der Beklagten zu, weil er mit der Ausgliederung des Betriebs auf die P3 GmbH so zu stellen ist, dass sein Beteiligungsanspruch sich nun auf die Veräußerung der Anteile der P2 AG an der Beklagten bezieht (§§ 135 Abs. 1, 133 Abs. 2, 125 i.V.m. § 23 UmwG). Der Kläger mag im Gegensatz zu den Aktionären der P2 AG keine Einflussmöglichkeit auf die Entscheidung gehabt haben, ob der Betrieb umwandlungsrechtlich ausgegliedert wird. Das allein rechtfertigt es jedoch nicht, ihm deshalb im Gegensatz zu den Aktionären der P2 AG eine Beteiligung am Veräußerungserlös für die Anteile der P2 AG an der Beklagten einzuräumen. Insbesondere gebietet § 23 UmwG dieses Ergebnis nicht. Es widerspräche vielmehr dem Parteiwillen, wie er bereits unter II. 1. c) (2) der Entscheidungsgründe durch Auslegung ermittelt worden ist.
a). Im Fall der Ausgliederung gem. § 123 Abs. 3 UmwG erwirbt die übertragende Gesellschaft 100 % der Anteile an der übernehmenden Gesellschaft, hat mithin Kontrolle über den ausgegliederten Geschäftsbereich und partizipiert auch unmittelbar an dessen Wertsteigerung. Bei einer so gestalteten Ausgliederung gem. § 123 Abs. 3 UmwG handelt es sich somit mehr um eine rechtliche als um eine wirtschaftliche Trennung der Geschäftsbereiche (so zu Recht Wilhelm, NZG 2013, 1211, 1217 unter VI. 1. zur Teilausgliederung). Hinzukommt, dass die an "Phantom Stock Programmen" in üblicher Ausgestaltung beteiligten Mitarbeiter im Hinblick auf die von ihnen zum Zeitpunkt der Ausgliederung eines Geschäftsbereichs gem. § 123 Abs. 3 UmwG bereits gehaltenen virtuellen Anteile und die damit verbundenen Rechte gem. §§ 135 Abs. 1, 133 Abs. 2, 125 i. V. mit § 23 UmwG gegen Verwässerung geschützt sind. In diesem Zusammenhang geht es um den Schutz von Inhabern von Vermögensrechten, die über eine nur schuldrechtliche Gläubigerstellung hinausgehen und in einer solchen Art und Weise mit dem übertragenden Rechtsträger verbunden sind, dass nach einer Verschmelzung bzw. sonstigen Umwandlung, die den Anwendungsbereich des § 23 UmwG eröffnet, eine Übernahme der Verpflichtung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch den übernehmenden Rechtsträger nicht ohne Weiteres möglich ist. Insofern besteht eine gewisse Verwandtschaft zu den Rechten der Anteilsinhaber. Hierzu können Rechte auf Teilhabe am Gewinn oder am Liquidationserlös zählen oder Rechte auf Bezug von Anteilen bzw. Wandelschuldverschreibungen (Grunewald, in Lutter UmwG 5. Aufl. § 23 Rn. 23).
Es mag insofern viel dafür sprechen, dass bei der Bestimmung des Begriffs der Genussrechte i.S.d. §§ 135 Abs. 1, 133 Abs. 2, § 125 i.V.m. § 23 UmwG grundsätzlich nicht bei den den formalen Vermögensrechten der Gesellschafter (Recht auf Beteiligung am Gewinn und/oder am Liquidationserlös) vergleichbaren vertraglichen Rechten stehen geblieben werden kann, sondern dass auch die Beteiligung am Veräußerungserlös als Genussrecht i.S.d. § 23 UmwG anzusehen ist (vgl. hierzu näher Wilhelm NZG 2013, 1211, 1216 unter V. 3.). Gemäß §§ 135 Abs. 1, 133 Abs. 2, 125 i.V.m. § 23 UmwG können Arbeitnehmer, denen virtuelle Anteile eingeräumt worden sind, demnach einen Anspruch gegen die übertragende Gesellschaft und die übernehmende Gesellschaft als Gesamtschuldner auf Gewährung von mit den bereits angewachsenen virtuellen Anteilen und den damit verbundenen Rechten "gleichwertige Rechte" haben. Allerdings: Die übertragende Gesellschaft und die übernehmende Gesellschaft gem. § 133 Abs. 2 UmwG haben das Wahlrecht, ob diese "gleichwertigen Rechte" an der übertragenden oder der übernehmenden Gesellschaft gewährt werden (Wilhelm, NZG 2013, 1211, 1217, unter V. 5; Schwab, in Lutter UmwG 5. Aufl. § 133 Rn. 129 f.).
b) Auch der Kläger behauptet jedoch nicht, dass ihm anlässlich der Ausgliederung auf die P3 GmbH gleichwertige Rechte an dieser eingeräumt worden sind, die sich auf Grund der nachfolgenden Verschmelzung an der Beklagten fortgesetzt haben. Nur dann könnte die Veräußerung der Gesellschaftsanteile der P2 AG an der Beklagten den Veräußerungsfall der Nr. 3 b) der ZV darstellen und damit der Anspruch auf Beteiligung am Veräußerungserlös i.S.d. Nr. 3 a) der ZV entstanden sein. Die Beklagte hat aber stets vorgetragen, dem Kläger stünde weiterhin ein Anspruch auf Beteiligung am Erlös der Veräußerung der Aktien der P2 AG zu, für den sie ggf. hafte. Eine zwischen der P2 AG und der P3 GmbH getroffene Vereinbarung, dass dem Kläger "gleichwertige Rechte" i.S.d. ZV an der Beklagten eingeräumt worden sind, bestreitet sie damit gerade. Auch der Kläger behauptet dies nicht und verlangt auch gar keine darauf bezogene Auskunft.
c) Gegen die Einräumung gleichwertiger Rechte an der Beklagten spricht im Übrigen insbesondere der Wortlaut von Nr. 7 der ZV. Darin sind nur zwei Fälle der Umwandlung geregelt: der Formwechsel und die Verschmelzung. Dagegen ist die Spaltung - wie im vorliegenden Fall zur Ausgliederung auf die P3 GmbH - nicht aufgenommen worden. Daraus wird ersichtlich, dass in diesem Fall der Kläger seine Rechte am ursprünglichen Rechtsträger behalten, ein Übergang auf den entstehenden Rechtsträger also nicht erfolgen sollte. Dies ergibt auch Sinn: Der Formwechsel (§§ 190 - 304 UmwG), beschränkt sich ohnehin auf die Änderung der Rechtsform eines Rechtsträgers unter Wahrung seiner rechtlichen Identität und Beibehaltung seiner bisherigen Anteilseigner. Bei der Verschmelzung (§§ 2 - 122 UmwG) erhalten die Anteilseigner des bzw. der übertragenden Rechtsträger dem jeweiligen Wert entsprechende Anteile am aufnehmenden bzw. neu gegründeten Rechtsträger. An der unmittelbaren gesellschaftsrechtlichen Beteiligung ändert sich für die bisherigen Anteilseigner bzw. Gesellschafter daher weder im Falle des Formwechsels noch im Falle der Verschmelzung etwas. Dies ist bei der Spaltung (§§ 123 - 173 UmwG) jedenfalls teilweise anders. Bei der Vermögensübertragung (§§ 174 - 303 UmwG) regelt bereits § 174 Abs. 1 UmwG, dass die Gegenleistung an die Anteilseigner nicht in Anteilen oder Mitgliedschaften besteht.
d) Die im vorliegenden Fall erfolgte Ausgliederung zur Neugründung der P2 AG auf die P3 GmbH (§ 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG) entspricht wirtschaftlich der Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG), da der übertragende Rechtsträger fortbesteht. Im Unterschied zur Abspaltung werden die als Gegenwert gewährten Anteile des neuen oder aufnehmenden Rechtsträgers aber nicht an die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers gewährt, sondern an den übertragenden Rechtsträger selbst. Dieser tauscht mithin den ausgegliederten Vermögenswert gegen Anteile am aufnehmenden oder neuen Rechtsträger. Die Beteiligungen am übertragenden Rechtsträger werden durch die Ausgliederung nicht unmittelbar berührt. Die Anteilseigner am übertragenden Rechtsträger bekommen ihre Einflussmöglichkeit an dem neuen Rechtsträger über den übertragenden Rechtsträger "vermittelt". Die Möglichkeit, unmittelbar Anteile am neuen Rechtsträger - der P3 GmbH bzw. nachfolgend der Beklagten - zu veräußern, steht ihnen dagegen nicht zu. Sie können zwar im Rahmen ihres Stimmrechts bei der Beschlussfassung über die Abspaltung, konkret die Ausgliederung zur Neugründung, mitwirken und sind über ihre Gesellschafter-Beteiligung an der P2 AG an der P3 GmbH bzw. nun der Beklagten beteiligt. Sie sind aber nicht in der Lage, unmittelbar Einfluss zu nehmen und einen finanziellen Erlös zu erzielen, indem sie Anteile an der Beklagten verkaufen, denn solche stehen ihnen nicht zu. Wenn sie deshalb keinen unmittelbaren Einfluss nehmen können auf den Verkauf der Anteile an der Beklagten und insbesondere am Verkaufserlös, den allein die P2 AG erzielt, nicht unmittelbar teilhaben, ist auch nicht erkennbar, weshalb der Kläger, der (nur) wie ein Gesellschafter profitieren soll, am Verkauf der Anteile, die die P2 AG an der Beklagten gehalten hat, mehr erhalten soll als die originären Gesellschafter. Diese sind darauf angewiesen, dass sie durch Ausschüttungen beteiligt werden. An diesen wäre der Kläger nach Nr. 3 c) der ZV beteiligt, nicht aber durch eine Beteiligung am Veräußerungserlös, den allein die P2 AG erzielt hat, nicht jedoch deren Gesellschafter.
e) Die vertragliche Regelung in Nr. 7 der ZV beschränkt die "Fortgeltung" der Beteiligung des Klägers an einem Veräußerungserlös damit auf die Fälle, in denen die Gesellschafter der P GmbH bzw. nach dem Formwechsel der P2 AG selbst noch Gesellschafter sind. Selbst die Fälle der Abspaltung, in denen das zuträfe (§ 123 Abs. 1 und 2 UmwG), werden von der Regelung nicht erfasst. Damit ist auszuschließen, dass dem Kläger in einem Fall wie dem der Ausgliederung zur Neugründung der P3 GmbH Rechte nach der ZV eingeräumt werden sollten. Solche Rechte konnten sich dann auch nicht nach der Verschmelzung mit der T GmbH dahin fortsetzen, dass der Kläger beim Verkauf der Gesellschaftsanteile der P2 AG an der Beklagten am Veräußerungserlös beteiligt werden musste. Seine Ansprüche nach der ZV beziehen sich vielmehr weiterhin auf die P2 AG.
f) Zusammenfassend haben die Parteien der ZV nur zwei Bereiche des Umwandlungsrechts geregelt, in denen es nicht zu einer Verwässerung kommen soll und die in den §§ 2 bis 122 UmwG und in den §§ 190 bis 304 UmwG geregelt sind. Den hier eingetretenen Fall der Spaltung (§§ 123 bis 173 UmwG) haben sie nicht erfasst. Der Wille, dass der Kläger auch in diesem Fall von einer Verwässerung "verschont" bleiben soll, ist daher nicht erkennbar.
3. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts führte es zu weit, aus § 23 UmwG grundsätzlich einen von der konkreten vertraglichen Regelung losgelösten Anspruch zu entnehmen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Einräumung eines "gleichwertigen Rechts" an der übernehmenden Gesellschaft zusteht mit der Folge, dass bei einem Verkauf der Geschäfts- bzw. Gesellschaftsanteile durch die übertragende Gesellschaft - der P2 AG -die Voraussetzungen der Nr. 3 b) der ZV erfüllt wären: Die P2 AG hätte 100% ihrer Anteile verkauft - auch wenn diese nur 36,7% am gesamten Stammkapital der Beklagten ausgemacht haben -, die P2 AG hätte auch den entsprechenden Veräußerungserlös nach Nr. 3 a) der ZV erhalten. Die Anbindung des Anspruchs des Klägers an die Gesellschafter der P GmbH und nachfolgend der P2 AG - und nicht an eine Gesellschaft - ginge dadurch völlig verloren. Das kann auch nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass die Gesellschafter auf Grund ihres Stimmrechts im Vorfeld des Verkaufs von Geschäftsanteilen durch ihr Stimmrecht geschützt sind. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass die Gesellschafter der P2 AG weiterhin ihre Aktien veräußern können, die durch den Verkauf der Geschäftsanteile dieser AG an der Beklagten an Wert gewonnen haben. Eine andere, "unmittelbarere" Möglichkeit der Verwertung steht auch einem Gesellschafter der P2 AG nicht zu. Weshalb sie dem Kläger eingeräumt werden sollte, ist nicht erkennbar und trotz des nach § 23 UmwG beabsichtigten Schutzes auch nicht nötig. Die vertragliche Vereinbarung hat ihm deutlich vor Augen geführt, dass er nicht wie ein echter Gesellschafter gestellt ist. Das hat den Vorteil, dass er in schlechten Zeiten das unternehmerische Risiko nicht unmittelbar mitzutragen hat. In guten Zeiten ist er bei der Realisierung seiner Beteiligung an einem Verkaufserlös auf das Verhalten der Gesellschafter angewiesen. Nr. 3 b) der ZV regelt dabei allerdings, dass eine wie auch immer geartete Verpflichtung der Gesellschafter zur Veräußerung von Geschäftsanteilen nicht besteht. Verkaufen die Gesellschafter ihre Aktien nicht, erzielt der Kläger keine Beteiligung am Veräußerungserlös. Dabei kann unentschieden bleiben, ob die Regelung in Nr. 3 b) (1) der ZV, dass alle Gesellschafter die Geschäftsanteile verkaufen müssen, damit der Verkaufsfall vorliegt, wirksam ist. Vorliegend ist ein Verkauf von Aktien an der P2 AG generell nicht erkennbar.
In welchem Umfang einem Arbeitnehmer, dem virtuelle Anteile zugesagt sind, nach § 23 UmwG Rechte am übernehmenden Unternehmen zustehen könnten, richtet sich daher maßgeblich nach der zu Grunde liegenden vertraglichen Vereinbarung. Je deutlicher aus ihr wird, dass die Verwirklichung eines Veräußerungserlöses eine unsichere Erwartung ist, die an vielerlei Bedingungen geknüpft ist, desto weniger kann der Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass sie sich bei umwandlungsrechtlichen Vorgängen gegenüber einem Dritten durchsetzt, der zudem nicht mehr der Stellung eines Gesellschafters entspricht, sondern das Unternehmen selbst darstellt, an dem Geschäftsanteile bestehen. Insofern ist der Beklagten zuzustimmen, dass es hierfür einer Vertragsänderung bedürfte, an der die Parteien und ggf. die P2 AG beteiligt sind. Eine solche liegt unstreitig nicht vor.
IV.
Soweit der Kläger den Standpunkt vertritt, dass die Beklagte bzw. die P2 AG den Eintritt eines Verkaufsfalls i.S.d. Nr. 3 b) der ZV treuwidrig vereitelt habe (§ 162 BGB), kann das Berufungsgericht dem nicht folgen. Die Notwendigkeit des Verkaufs sämtlicher Gesellschaftsanteile war von vorneherein eine Hürde, die die Wahrscheinlichkeit, dass der Verkaufsfall eintritt, denkbar gering gehalten hat. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zudem selbst davon gesprochen, dass es sehr viele Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung gibt. Die P2 AG hat sich für bestimmte umwandlungsrechtliche Gestaltungen entschieden, die nicht außerhalb des von vornherein angelegten Risikos lagen, dass die Bedingung für das endgültige Entstehen von Ansprüchen des Klägers nicht eintritt. Dass der Verkaufsfall i.S.d. ZV verhindert werden sollte, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht näher belegt.
V.
Steht dem Kläger ein Anspruch auf Beteiligung am Veräußerungserlös nicht zu, war bereits die erste Stufe der Auskunftsklage (Anträge zu 1 a bis c) ebenso wie die weiteren Stufen (Anträge zu 2 bis 4) abzuweisen. Auch dies ist vom Arbeitsgericht richtig erkannt worden. Auf die Ausführungen unter II. 3. und 4. der Entscheidungsgründe im Urteil vom 17. März 2015 wird verwiesen.
C.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, soweit der Kläger mit der Berufung unterlegen ist, sowie auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, soweit er die Klage (Antrag zu 1 e) zurückgenommen hat.
2. Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Büchner
Dr. Maier
Verkündet am 07.10.2015