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08.03.2016 · IWW-Abrufnummer 146514

Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 02.02.2016 – (2 B) 53 Ss-OWi 664/15 (6/16)

Bestehen Zweifel an der Eignung eines qualitativ schlechten Bildes zur Identifikation des Betroffenen, so hat der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist.


(2 B) 53 Ss-OWi 664/15 (6/16)

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In der Bußgeldsache
gegen
Verteidiger: Rechtsanwalt Henry Endler, Burgstraße 17, 03046 Cottbus,

wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Oberlandesgericht am 2. 2. 2016 als Einzelrichter beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 5. November 2015 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Cottbus zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Cottbus hat gegen die Betroffene mit Urteil vom 5. November 2015 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 34 km/h eine Geldbuße in Höhe von 160,- EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt.

Zur Beweiswürdigung, soweit sie sich auf die Fahreridentität der Betroffenen bezieht, hat das Amtsgericht das Folgende ausgeführt (UA S. 5):

„Wegen der Einzelheiten der Abbildungen wird gemäß §§ 71 I OWiG, 267 I 3 StPO auf diese in den Akten befindlichen Abbildungen Blatt 10, 14, 15 d. A. Bezug genommen und werden diese Abbildungen in die Urteilsgründe mit einbezogen.

Die Fotos sind zur Identifizierung der Betroffenen generell geeignet und ausreichend ergiebig. Die Fahrzeugführerin ist frontal leicht im Profil von vorn links abgebildet. Bei den Fotos handelt es sich um Abzüge auf normalem Schreibpapier.

Die Bildqualität ist ausreichend, denn die Abbildungsschärfe lässt Einzelheiten der Kopfform und der Gestaltung des Gesichtes erkennen. Zwar sind auf dem Messfoto nicht zu erkennen die Schädeldecke, das linke Auge, die linke Wange, jedoch lassen die übrigen abgebildeten physiognomischen Merkmale eine Identifizierung und eine Unterscheidbarkeit der abgebildeten Person zu trotz vorhandener leichter Unschärfen.

Das Messfoto Blatt 10, 15 d. A. wurde bei der vorstehend geschilderten Verkehrsüberwachung mit dem dort beschriebenen Gerät gefertigt und zeigt das Abbild einer weiblichen Person.

Wesentliche Gesichtsmerkmale der Betroffenen in der Hauptverhandlung und gemäß dem vom Einwohnermeldeamt zur Verfügung gestellten Foto Blatt 14 d. A., welches die Betroffene jedoch als offensichtlich jüngere Person zeigt, und der auf dem Messfoto Blatt 10, 15 d. A. abgebildeten Fahrzeugführerin stimmen überein, so das fransig in das Gesicht hängende Haupthaar, die stark gebogene (wie gezupft und gemalt wirkende) rechte Braue, die glatte Stirn und der deutliche Ansatz zum Doppelkinn.

Zudem fehlen Indizien für eine Überlassung des Fahrzeuges an Dritte, während die Eigenschaft als Halterin, Blatt 27 d. A., ein Indiz für die Fahrereigenschaft ist. Außerdem hat die Betroffene keinerlei konkrete Angaben gemacht, dass das Fahrzeug außer ihm noch durch Dritte genutzt werde, weshalb es fern liegt, eine andere Person als Fahrzeugführer anzunehmen. Die Betroffene hat zudem nicht behauptet, dass eine andere Person ihr ähnlich sehe. Indizien für eine Fremdüberlassung des Fahrzeuges fehlen daher."

Gegen das Urteil hat die Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 10. Dezember 2015 rechtzeitig begründet. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist mit der Sachrüge zulässig und begründet.

Die Urteilsgründe tragen die Feststellung der Fahrereigenschaft des Betroffenen nicht. Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Die Feststellung, ob eine auf einem Foto abgebildete Person mit dem Betroffenen identisch ist, unterliegt daher prinzipiell nicht der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGH NZV 1996, 157 = BGHSt 41, 376). Die Freiheit der tatrichterlichen Würdigung findet aber dort ihre Grenze, wo sie gegen Denkgesetze verstößt oder auf der Hand liegende Umstände außer Acht lässt.

So lässt etwa ein sehr unscharfes Foto oder ein Foto, auf dem das Gesicht nur zu einem geringen Teil abgebildet ist, eine Identifizierung durch bloßen Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen nach den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens regelmäßig nicht zu. Je nach Qualität und Inhalt des Bildes können sich ein Vergleich mit dem persönlich anwesenden Betroffenen und der Schluss auf seine Täterschaft von vornherein als schlechterdings unmöglich und willkürlich erweisen. Sieht der Tatrichter den Betroffenen gleichwohl auf Grund des Lichtbildes als überführt an, so leidet das Urteil an einem Rechtsfehler, der im Rechtsbeschwerdeverfahren mit der Sachrüge beanstandet werden kann. Dabei kann das Rechtsbeschwerdegericht aus eigener Anschauung prüfen, ob sich das in Bezug genommene Foto überhaupt zur Identifizierung eignet (BGH a.a.O., OLG Hamm NZV 2006, 162). Bestehen danach Zweifel an der Eignung eines qualitativ schlechten Bildes zur Identifikation des Betroffenen, so hat der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben (BGH, a.a.O., OLG Hamm a.a.O.; st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 2. Februar 2010, Az.: 2 Ss (OWi) 1 B/106; OLG Rostock VRS 108, 29, 30).

Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht.

Das Amtsgericht hat auf die in der Akte befindlichen Fotos gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Damit kann der Senat aus eigener Anschauung das zum Inhalt der Urteilsurkunde gemachte Lichtbild würdigen und beurteilen, ob das Tatgerichtzutreffend die Identität des Betroffenen mit der auf dem Lichtbild abgebildeten Person festgestellt hat.

Der Senat beurteilt das in Bezug genommenen Messfotos als von sehr schlechter Qualität. Es ist sehr unscharf und kontrastarm. Die Konturen des aufgenommenen Gesichts sind flach und kaum erkennbar, die Körnung des Fotos ist grob. Zudem ist die linke Gesichtshälfte der aufgenommenen Person fast vollständig verdeckt.

Die Erwägungen des Amtsgerichts dazu, weshalb es gleichwohl von der Fahrereigenschaft des Betroffenen ausgegangen ist, erschöpfen sich in der Benennung von Merkmalen der Betroffenen und des ebenfalls in Bezug genommen, vom Einwohnermeldeamt zur Verfügung gestellten Vergleichsbildes von ihr, die auf dem Messbild indes nicht oder jedenfalls nicht hinreichend deutlich zu erkennen sind.

Soweit das Amtsgericht weiter ausführt, dass „Indizien für eine Überlassung des Fahrzeuges an Dritte" fehlten, erlaubt dies für sich genommen keine ausreichend zuverlässigen Rückschlüsse darauf, dass die Betroffene Fahrzeugführerin war. Entsprechendes gilt, soweit das Amtsgericht seine Beweiswürdigung darauf stützt, die Betroffene habe "keinerlei konkrete Angaben gemacht, dass das Fahrzeug außer ihr noch durch Dritte genutzt werde" und zudem nicht behauptet habe, „dass eine andere Person ihr ähnlich sehe" (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juni 2013, Az.: (2 B) 53 Ss-OWi 232/13 (108/13)).

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