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23.02.2016 · IWW-Abrufnummer 183880

Landesarbeitsgericht Sachsen: Urteil vom 29.10.2015 – 1 Sa 504/14


In dem Rechtsstreit

...

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 1 - durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Frau ...

und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2015

für R e c h t erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 18. August 2014 - 8 Ca 2661/13 - wird auf Kosten des Klägers

z u r ü c k g e w i e s e n .

Die Revision wird zugelassen.



Tatbestand



Der Kläger macht für den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2013 Vergütungsansprüche, hilfsweise Gutschriften auf seinem Arbeitszeitkonto geltend. Außerdem streiten die Parteien über die Höhe der regelmäßigen Arbeitszeit sowie über die Wirksamkeit der Anordnung von Bereitschaftsdiensten.



Der 1974 geborene Kläger ist seit dem 1. Juli 2011 zur Hälfte seiner Arbeitskraft als Rettungssanitäter und zur anderen Hälfte als Rettungsassistent zu einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Nach § 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 22. Juni 2011 (Bl. 12 ff. d. A.) gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien der Johanniter in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden:



AVR-J). In der AVR-J ist u. a. Folgendes geregelt:



"§ 11 Arbeitszeit



(1) Die regelmäßige Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich ...



...



(4) Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden grundsätzlich nicht überschreiten.



Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn die Arbeitszeit wöchentlich 48 Stunden im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten (Ausgleichszeitraum) nicht überschreitet.



...



§ 11 b Arbeitszeitkonten



(1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber richtet für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter ein Jahresarbeitszeitkonto ein und führt dieses, soweit einzelvertraglich keine anderweitige Regelung getroffen wurde ...



(2) Die geleistete Arbeitszeit ist auf dem Jahresarbeitszeitkonto gutzuschreiben.



Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr ...



...



(5) Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ist jeweils zu Beginn eines Kalendermonats der aktuelle Kontostand ihres bzw. seines jeweiligen Jahresarbeitszeitkontos mitzuteilen (Monatsarbeitszeitsaldo). Dabei werden die jeweiligen monatlichen Kontensaldi zu einem fortlaufenden Jahresarbeitszeitsaldo aufaddiert.



Pro Kalendermonat kann von der monatlichen Soll-Arbeitszeit um jeweils bis zu 30 Plusstunden bzw. bis zu 30 Minusstunden abgewichen werden. Im Einzelfall kann die monatliche Soll-Arbeitszeit auch um mehr als 30 Minusstunden unterschritten werden, wenn hierüber zuvor eine Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber getroffen wurde. Wird die monatliche Soll-Arbeitszeit um mehr als 30 Stunden überschritten, so verfallen diese über 30 Stunden hinausgehenden Stunden, es sei denn, sie gelten als Überstunden im Sinne des § 11 c Absatz 3 oder über die Anrechnung dieser Plusstunden auf einem Arbeitszeitkonto wurde zuvor eine Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber getroffen. Der fortlaufende Jahresarbeitszeitsaldo darf 50 Minusstunden nicht überschreiten.



(6) Bis zu 150 Plusstunden bzw. bis zu 50 Minusstunden können auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.



...



(8) Weist der Jahresarbeitszeitsaldo zum Ende des Abrechnungszeitraums ein Zeitguthaben von mehr als 150 Stunden auf, so ist das diese Höchstgrenze von 150 Stunden übersteigende Zeitguthaben innerhalb der nächsten 4 Monate zusammenhängend in Freizeit auszugleichen. Findet ein Zeitausgleich innerhalb dieser Frist aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht statt oder kann er aus tatsächlichen Gründen nicht stattfinden, so ist das Zeitguthaben als anteilige Vergütung auszubezahlen.



Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Entgelts ist das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters (§ 17 Absatz 1) durch das 4,348fache ihrer bzw. seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.



...



(10) Während eines Zeitausgleichs verringert sich das Arbeitszeitkonto um die Arbeitsstunden, die die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ohne den Zeitausgleich während dieses Zeitraums dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet hätte ...



...



§ 11 g Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft



(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich auf Anordnung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers außerhalb der vertraglichen Soll-Arbeitszeit an einer von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst).



Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.



...



(2) Durch Bereitschaftsdienst kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 16 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die 10 Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird ...



...



(3) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit faktorisiert:

Stufe Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes Bewertung als Arbeitszeit I. 0 % bis 10 % 42 % II. > 10 % bis 25 % 55 % III. > 25 % bis 40 % 70 % IV. > 40 % bis 49 % 85 %



...



(4) Die nach Absatz 3 errechnete Arbeitszeit kann bis zum Ende des 3. Kalendermonats durch entsprechende Arbeitsbefreiung abgegolten werden (Freizeitausgleich). Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung nach Absatz 3 ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden.



(5) Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, wird die nach Absatz 3 errechnete Arbeitszeit mit dem Überstundenentgelt ... vergütet ...



..."



Bis zum 31. Dezember 2012 erhielt der Kläger ein monatliches Tabellenentgelt in Höhe von 2.073,40 € brutto, ab dem 1. Januar 2013 in Höhe von 2.300,64 € brutto und ab dem 1. Juli 2013 in Höhe von 2.330,52 € brutto. Der Rettungsdienst der Beklagten wird vollschichtig, das heißt 24 Stunden am Tag und sieben Tage in der Woche betrieben. Der Kläger wird aufgrund von Monatsdienstplänen im Schichtdienst eingesetzt. Die jeweiligen Dienstpläne weisen sowohl Arbeitszeiten als auch Bereitschaftsdienstzeiten aus. Lage sowie Dauer der Arbeitszeiten als auch der Bereitschaftsdienstzeiten variieren von Monat zu Monat. Der Beklagte setzte den Kläger überwiegend mit einer Arbeitszeit ein, die wöchentlich unterhalb von 40 Stunden lag. Unter Hinzurechnung der angeordneten Bereitschaftsdienste lag die wöchentliche Gesamtarbeitszeit regelmäßig über 40 Stunden. Der Beklagte faktorisierte die Bereitschaftsdienste mit 70 Prozent auch dann und soweit sie zur "Auffüllung" einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden dienten. Das heißt bei einer "Vollarbeitszeit" von 35 Stunden in der Woche und einer Bereitschaftsdienstzeit von fünf Stunden wurden dem Arbeitszeitkonto des Klägers 38,5 Stunden, somit 1,5 Minusstunden, gutgeschrieben. Der Kläger wurde oft zu vier Schichten in der Woche zu jeweils 8,75 Stunden Arbeitszeit und 3,25 Stunden Bereitschaftsdienstzeit herangezogen. Für diese 12-Stunden-Schichten wurden dem Kläger 10,86 Stunden (8,75 Arbeitsstunden und 2,11 faktorisierte Bereitschaftsdienststunden) gutgeschrieben.



Dem Kläger wurde durchgehend das monatliche Tabellenentgelt, auch wenn er (rechnerisch) weniger als 40 Stunden gearbeitet hatte, ausbezahlt.



Mit Schreiben vom 12. April 2013 (Bl. 34 ff. d. A.) machte der Kläger unter anderem Vergütungsansprüche für den Zeitraum von August 2012 bis März 2013 geltend.



Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 (Bl. 40 f. d. A.) machte der Kläger weitere Vergütungsansprüche bis Mai 2013 geltend.



Der Kläger hat vorgetragen, das Dienstplanmodell der Beklagten sei rechtswidrig.



Obwohl der Kläger regelmäßig mehr als 40 Stunden wöchentlich arbeite, würden ihm aufgrund der Faktorisierung der Bereitschaftszeiten zum Teil nicht einmal 40 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Die Anordnung von Bereitschaftsdiensten innerhalb der Arbeitszeit verstoße gegen § 11 g Abs. 1 AVR-J. Danach dürften Bereitschaftsdienste nur außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet werden. Nur soweit Bereitschaftsdienste oberhalb der erbrachten 40-Stunden-Vollarbeitszeit angeordnet worden seien, dürften sie auf 70 Prozent faktorisiert werden. Soweit der Beklagte den Kläger in der Woche mit weniger als 40 Stunden Vollarbeitszeit beschäftigt habe, sei die Differenz nach § 615 BGB zusätzlich zu vergüten. Die angeordneten Bereitschaftsdienste dürften innerhalb der 40-Stunden-Woche nicht berücksichtigt werden. Der Kläger sei im Zeitraum von August 2012 bis Dezember 2012 bezogen auf eine 40-Stunden-Woche 182,5 Stunden nicht beschäftigt worden. Auf die Anlage K 4, Bl. 59 bis 64 d. A., wird Bezug genommen. Im Zeitraum von Januar 2013 bis Mai 2013 sei der Kläger insgesamt 170,39 Stunden nicht beschäftigt worden. Auf die Anlage K 4, Bl. 54 bis 58 d. A., wird Bezug genommen. Im Zeitraum von Juni 2013 bis Dezember 2013 sei der Kläger 189,75 Stunden nicht beschäftigt worden. Auf den Schriftsatz des Klägers vom 12. Mai 2014, Bl. 261 bis 265 d. A., wird Bezug genommen. Diese (Voll-)Arbeitszeitfehlstunden müssten nach § 615 vergütet werden. Eine Anrechnung der angeordneten Bereitschaftsdienste sei innerhalb der Regelarbeitszeit nicht zulässig. Dementsprechend seien für den Zeitraum August 2012 bis Dezember 2012 182,5 Stunden zu je 12,05 € brutto, für den Zeitraum von Januar 2013 bis Mai 2013 170,39 Stunden zu je 13,38 € brutto und für den Zeitraum von Juni 2013 bis Dezember 2013 189,75 Stunden zu je 13,38 € brutto (Juni 2013) bzw. 13,40 € brutto (Juli bis Dezember 2013) zu vergüten. Dies seien rechnerisch - unstreitig - 7.021,02 € brutto (Antrag zu 1.). Hilfsweise seien diese Stunden jedenfalls dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben (Hilfsantrag zu 2.). Hilfsweise seien die angeordneten Bereitschaftsdienste in Höhe von 6.436,95 € brutto zu vergüten (Hilfsantrag zu 7.). Im Zeitraum von August 2012 bis Dezember 2012 habe der Kläger insgesamt 190,14 bereits mit 0,7 faktorisierte Bereitschaftsdienste geleistet. Es wird auf den Schriftsatz vom 7. März 2014 (Bl. 200 bis 202 d. A.) Bezug genommen. Im Zeitraum von Januar 2013 bis Mai 2013 habe der Kläger insgesamt 157,4 bereits mit 0,7 faktorisierte Bereitschaftsdienststunden geleistet. Es wird auf Bl. 203 bis 205 des oben genannten Schriftsatzes Bezug genommen. Im Juni 2013 habe der Kläger 43,12 und im Zeitraum von Juli 2013 bis Dezember 2013 weitere bereits mit 0,7 faktorisierte 82,92 Bereitschaftsdienststunden geleistet. Es wird auf den Schriftsatz vom 12. Mai 2014 (Bl. 262 bis 265 d. A.) Bezug genommen. Bei einer Stundenvergütung für den Zeitraum August bis Dezember 2012 in Höhe von 11,92 €, für den Zeitraum von Januar bis Mai 2013 in Höhe von 13,23 €, für den Monat Juni 2013 in Höhe von 13,38 € und für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2013 in Höhe von 13,40 € errechne sich eine Gesamtforderung in Höhe von 6.436,95 € brutto (Hilfsantrag zu 7.). Hilfsweise seien diese Stunden jedenfalls seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben (Hilfsantrag zu 8.). Der Kläger trägt weiterhin vor, es sei festzustellen, dass er berechtigt sei, die vertraglich geschuldete regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ausschließlich in Vollarbeitszeit zu erbringen (Antrag zu 3.), denn die Anordnung von Bereitschaftsdiensten sei innerhalb der 40-stündigen Vollarbeitszeit unzulässig. Der Kläger habe im Zeitraum August 2012 bis Mai 2013 in 14 Wochen mehr als 48 Stunden gearbeitet. Für die wöchentlich 48 Stunden überschreitende Arbeitszeit habe der Beklagte Entgelt in Höhe von 931,64 € brutto (Antrag zu 4.) zu leisten. Es wird auf die Klageschrift, Bl. 9 d. A., Bezug genommen. Eine Beschäftigung von mehr als 48 Stunden in der Woche sei unzulässig, so dass festzustellen sei, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, mehr als 48 Stunden in der Woche zu arbeiten (Anträge zu 5. und zu 6.).



Der Kläger hat beantragt:



1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2013 insgesamt 7.021,02 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten im jeweiligen Basiszinssatz seit 15.05.2014 sowie Zinsen aus 4.478,95 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.09.2013 zu zahlen.



2. Hilfsweise zum Klageantrag Ziffer 1.:



2.1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat August 2012 insgesamt 51,75 Stunden gutzuschreiben.



2.2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat September 2012 insgesamt 31,5 Stunden gutzuschreiben.



2.3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Oktober 2012 insgesamt 31,75 Stunden gutzuschreiben.



2.4. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat November 2012 insgesamt 19,5 Stunden gutzuschreiben.



2.5. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Dezember 2012 insgesamt 48 Stunden gutzuschreiben.



2.6. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Januar 2013 insgesamt 45,25 Stunden gutzuschreiben.



2.7. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Februar 2013 insgesamt 10,39 Stunden gutzuschreiben.



2.8. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat März 2013 insgesamt 35,15 Stunden gutzuschreiben.



2.9. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat April 2013 insgesamt 38,5 Stunden gutzuschreiben.



2.10. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Mai 2013 insgesamt 40,75 Stunden gutzuschreiben.



2.11. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Juni 2013 insgesamt 29,25 Stunden gutzuschreiben.



2.12. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Juli 2013 insgesamt 25,25 Stunden gutzuschreiben.



2.13. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat August 2013 insgesamt 36,75 Stunden gutzuschreiben.



2.14. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat September 2013 insgesamt 17,00 Stunden gutzuschreiben.



2.15. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Oktober 2013 insgesamt 33,5 Stunden gutzuschreiben.



2.16. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat November 2013 insgesamt 8,00 Stunden gutzuschreiben.



2.17. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Dezember 2013 insgesamt 40,00 Stunden gutzuschreiben.



3. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, die vertraglich geschuldete regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ausschließlich in Vollarbeit zu erbringen.



4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum August 2012 bis Mai 2013 weitere 931,64 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.09.2013 zu zahlen.



5. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, mehr als 48 Stunden in der Woche abzuleisten.



6. Hilfsweise zum Klageantrag Ziffer 5.:



Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, mehr als durchschnittlich 48 Stunden abzuleisten.



7. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Klageanträgen Ziffer 2.1. bis 2.17.:



Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Bereitschaftsdienstvergütung für den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2013 in Höhe von insgesamt 6.436,95 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.05.2014 sowie Zinsen aus 4.348,87 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.03.2014 zu zahlen.



8. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag Ziffer 7.:



8.1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat August 2012 insgesamt 44,81 Stunden gutzuschreiben.



8.2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat September 2012 insgesamt 20,46 Stunden gutzuschreiben.



8.3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Oktober 2012 insgesamt 32,31 Stunden gutzuschreiben.



8.4. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat November 2012 insgesamt 43,84 Stunden gutzuschreiben.



8.5. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Dezember 2012 insgesamt 48,72 Stunden gutzuschreiben.



8.6. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Januar 2013 insgesamt 50,48 Stunden gutzuschreiben.



8.7. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Februar 2013 insgesamt 8,08 Stunden gutzuschreiben.



8.8. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat März 2013 insgesamt 41,00 Stunden gutzuschreiben.



8.9. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat April 2013 insgesamt 44,00 Stunden gutzuschreiben.



8.10. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Mai 2013 insgesamt 21,02 Stunden gutzuschreiben.



8.11. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Juni 2013 insgesamt 43,12 Stunden gutzuschreiben.



8.12. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Juli 2013 insgesamt 21,83 Stunden gutzuschreiben.



8.13. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat August 2013 insgesamt 28,99 Stunden gutzuschreiben.



8.14. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat September 2013 insgesamt 24,13 Stunden gutzuschreiben.



8.15. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Oktober 2013 insgesamt 7,97 Stunden gutzuschreiben.



Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Zahlungsanträge seien nicht hinreichend substantiiert. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich die geltend gemachten Vollarbeitsstunden bzw. Bereitschaftsdienststunden errechneten und wie sie sich auf welche Zeiträume verteilten. Insbesondere genüge der Kläger seiner Darlegungslast nicht durch die bloße Inbezugnahme auf ein Anlagenkonvolut.



Im Übrigen sei die Höhe des geltend gemachten Stundenlohns fehlerhaft berechnet. Die Hilfsanträge zu 2. und 8. seien ebenfalls unsubstantiiert. Im Übrigen seien weder die Zahlungsansprüche noch die Ansprüche auf Gutschrift auf das Arbeitszeitkonto innerhalb der Ausschlussfrist des § 45 AVR-J rechtzeitig geltend gemacht. Annahmeverzugsansprüche bestünden schon deshalb nicht, weil der Kläger sein volles Arbeitsentgelt monatlich vollständig erhalten habe. Die Formulierung in den AVR-J, wonach die Bereitschaftsdienststunden nur "außerhalb" der vertraglichen Soll-Arbeitszeit zu erbringen seien, beziehe sich ausschließlich auf die zeitliche Lage. Sie schließe es deshalb nicht aus, Bereitschaftsdienste auch zur "Auffüllung" der regelmäßigen 40-stündigen Wochenarbeitszeit anzuordnen. Mangels eines Anspruchs aus Annahmeverzug habe der Kläger auch keinen Anspruch auf weitere Gutschrift der Stunden. Jedenfalls sei im Falle einer Gutschrift zu berücksichtigen, dass nach den AVR-J im Falle einer Überschreitung der monatlichen Soll-Arbeitszeit um mehr als 30 Stunden die über 30 Stunden hinausgehenden Stunden grundsätzlich verfielen, es sei denn, sie seien als Überstunden anzusehen.



Das Vorliegen von solchen Überstunden habe der Kläger nicht dargelegt. Die Feststellungsanträge seien unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch, wöchentlich 40 Stunden in Vollzeit beschäftigt zu werden. Hier sei beispielsweise auf § 11 i AVR-J (Kurzarbeit) verwiesen, wonach der Arbeitgeber berechtigt sei, bei einem vorübergehenden unvermeidbaren Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen die dienstvertraglich vereinbarte Arbeitszeit für Mitarbeiter zu kürzen. Ebenso sei es nach den Regelungen der AVR zulässig, mehr als 48 Stunden wöchentlich zu arbeiten.



Eine solche Arbeitszeitbegrenzung ergebe sich weder aus dem Arbeitszeitgesetz noch aus der Richtlinie 2003/88/EG. Im Übrigen sei eine wöchentliche Mehrarbeit innerhalb eines Jahres auszugleichen. Dass dies nicht geschehen sei, habe der Kläger nicht vorgetragen. Schließlich begründe eine etwaige rechtswidrige Anordnung von Bereitschaftsdiensten keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt.



Das Arbeitsgericht Dresden hat mit Urteil vom 18. August 2014 - 8 Ca 2661/13 - die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 320 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen das dem Kläger am 22. August 2014 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz, der am 18. September 2014 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz, der innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 18. November 2014 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet.



Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe den Sachverhalt verkannt. Trotz des verstetigt bezahlten monatlichen Gehalts führe die Tatsache, dass der Beklagte den Kläger nicht 40 Stunden wöchentlich in Vollarbeit beschäftige, sondern die Differenz zu 40 Stunden mit faktorisierten Bereitschaftsdiensten ausfülle, dazu, dass der Kläger mehr als 40 Stunden arbeiten müsse, um das verstetigte Gehalt für eine regelmäßige 40-Stunden-Woche zu erhalten. Das Arbeitszeitmodell des Beklagten sei rechtswidrig und führe letztlich zu einer Gehaltskürzung. Im Übrigen vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag mit Rechtsausführungen.



Der Kläger beantragt:



Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 18.08.2014 - 8 Ca 2661/13 - abgeändert:



Der Beklagte wird verurteilt,



1. an den Kläger für den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2013 insgesamt 7.021,02 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.05.2014 sowie Zinsen aus 4.478,95 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.09.2013 zu zahlen.



2. Hilfsweise zum Antrag Ziffer 1.:



2.1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat August 2012 insgesamt 51,75 Stunden gutzuschreiben.



2.2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat September 2012 insgesamt 31,5 Stunden gutzuschreiben.



2.3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Oktober 2012 insgesamt 31,75 Stunden gutzuschreiben.



2.4. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat November 2012 insgesamt 19,5 Stunden gutzuschreiben.



2.5. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Dezember 2012 insgesamt 48,00 Stunden gutzuschreiben.



2.6. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Januar 2013 insgesamt 45,25 Stunden gutzuschreiben.



2.7. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Februar 2013 insgesamt 10,39 Stunden gutzuschreiben.



2.8. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat März 2013 insgesamt 35,15 Stunden gutzuschreiben.



2.9. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat April 2013 insgesamt 38,5 Stunden gutzuschreiben.



2.10. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Mai 2013 insgesamt 40,75 Stunden gutzuschreiben.



2.11. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Juni 2013 insgesamt 29,25 Stunden gutzuschreiben.



2.12. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Juli 2013 insgesamt 25,25 Stunden gutzuschreiben.



2.13. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat August 2013 insgesamt 36,75 Stunden gutzuschreiben.



2.14. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat September 2013 insgesamt 17,00 Stunden gutzuschreiben.



2.15. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Oktober 2013 insgesamt 33,5 Stunden gutzuschreiben.



2.16. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat November 2013 insgesamt 8,00 Stunden gutzuschreiben.



2.17. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Dezember 2013 insgesamt 40,00 Stunden gutzuschreiben.



3. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, die vertraglich geschuldete regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ausschließlich in Vollarbeit zu erbringen.



4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum August 2012 bis Mai 2013 weitere insgesamt 931,64 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.09.2013 zu zahlen.



5. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, mehr als 48 Stunden in der Woche abzuleisten.



6. Hilfsweise zum Antrag 5.:



Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, mehr als durchschnittlich 48 Stunden in der Woche abzuleisten.



7. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. und den Hilfsanträgen zu 2.1. bis 2.17.:



Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Bereitschaftsdienstvergütung für den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2013 in Höhe von insgesamt 6.436,95 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie Zinsen aus 4.348,87 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.03.2014 zu zahlen.



8. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 7.:



8.1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat August 2012 insgesamt 44,81 Stunden gutzuschreiben.



8.2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat September 2012 insgesamt 20,46 Stunden gutzuschreiben.



8.3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Oktober 2012 insgesamt 32,31 Stunden gutzuschreiben.



8.4. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat November 2012 insgesamt 43,84 Stunden gutzuschreiben.



8.5. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Dezember 2012 insgesamt 48,72 Stunden gutzuschreiben.



8.6. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Januar 2013 insgesamt 50,48 Stunden gutzuschreiben.



8.7. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Februar 2013 insgesamt 8,08 Stunden gutzuschreiben.



8.8. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat März 2013 insgesamt 41,00 Stunden gutzuschreiben.



8.9. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat April 2013 insgesamt 44,00 Stunden gutzuschreiben.



8.10. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Mai 2013 insgesamt 21,02 Stunden gutzuschreiben.



8.11. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Juni 2013 insgesamt 43,12 Stunden gutzuschreiben.



8.12. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Juli 2013 insgesamt 21,83 Stunden gutzuschreiben.



8.13. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat August 2013 insgesamt 28,99 Stunden gutzuschreiben.



8.14. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat September 2013 insgesamt 24,13 Stunden gutzuschreiben.



8.15. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den Monat Oktober 2013 insgesamt 7,97 Stunden gutzuschreiben.



Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen. Ergänzend trägt er vor, der Kläger habe schon deshalb keinen Anspruch, jede Woche 40 Stunden zu arbeiten, weil es sich um eine durchschnittliche Arbeitszeit handele, die, wie § 11 b Abs. 5 AVR zeige, auch deutlich unterschritten werden könne. Die Auffassung des Klägers, Bereitschaftsdienste dürften ausschließlich außerhalb einer 40-stündigen Vollarbeitszeit angeordnet werden, sei schon deshalb falsch, weil anderenfalls die Anordnung jeder Bereitschaftsstunde die regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden übersteige und somit auch deshalb unzulässig sei, weil ein Freizeitausgleich nicht in Betracht komme.



Jeder Freizeitausgleich würde die geltend gemachten wöchentlichen 40 Vollarbeitsstunden reduzieren. Damit wäre ein Bereitschaftsdienst gar nicht durchführbar.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll nach § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



Die Berufung des Klägers ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Klageabweisung des Antrags zu 4. richtet. Die im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet, so dass die Berufung insgesamt zurückzuweisen war.



A.



Die Berufung des Klägers ist - mit Ausnahme des Antrags zu 4. - zulässig. Sie ist insoweit nach § 64 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. b) ArbGG an sich statthaft und auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).



I.



Insbesondere sind die Anträge zu 2. und zu 8., mit denen die Gutschrift von "Vollarbeitsstunden" bzw. Bereitschaftsdienste begehrt wird, zulässig. Sie sind nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO streitgegenständlich hinreichend bestimmt (siehe BAG vom 21. März 2012 - 5 AZR 676/11 - BAGE 141, 88 Rn. 16 m. w. N.).



II.



Die Berufung des Klägers ist insoweit unzulässig, als sie sich mit dem Antrag zu 4. gegen die Klageabweisung des geltend gemachten Zahlungsantrags in Höhe von 931,64 € brutto richtet.



1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 ZPO muss die Berufungsbegründung u. a. enthalten die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach der Regelung in § 531 Abs. 2 ZPO (bzw. hier § 67 ArbGG) zuzulassen sind. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig nach § 522 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 ZPO zu verwerfen.



Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (so ausdrücklich Sächs. LAG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 2 Sa 416/06 - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: BAG vom 25. April 2007 - 6 AZR 436/05 - EzA § 520 ZPO 2002 Nr. 5; BAG vom 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 40; BAG vom 16. Juni 2004 - 5 AzR 529/03 - EzA § 520 ZPO 2002 Nr. 3; so auch Sächs. LAG, Beschluss vom 30. April 2008 - 6 Sa 684/07 - m. w. N.).



2. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze ist Berufung des Klägers gegen die Abweisung des erhobenen Zahlungsanspruchs in Höhe von 931,64 € brutto unzulässig. Der Kläger hat in seinem Berufungsbegründungsschriftsatz nicht dargelegt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil insoweit unrichtig sei und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruhe.



Der Kläger hat sich insoweit gar nicht mit der Begründung des angefochtenen Arbeitsgerichts auseinandergesetzt. Dies führt zur insoweitigen Unzulässigkeit der Berufung.



B.



Die Berufung des Klägers ist im Umfang ihrer Zulässigkeit unbegründet. Das Arbeitsgericht Dresden hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.



Die streitgegenständlichen Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.



I.



Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen weiteren Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von 7.021,02 € brutto für den Zeitraum von Januar 2012 bis Dezember 2013.



Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus Annahmeverzug nach § 615 BGB liegen nicht vor.



1. Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann nach § 615 Abs. 1 BGB der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Der Dienstverpflichtete muss die Leistung nach den §§ 293 ff. BGB erfolglos angeboten haben.



2. Der geltend gemachte Anspruch besteht schon deshalb nicht, weil etwaige Annahmeverzugsansprüche nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen sind. Der Beklagte hat während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums das verstetigte monatliche Tabellenentgelt entsprechend der Regelungen der AVR-J für die regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden bezahlt. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe das Tabellenentgelt nur zum Teil auf die vertragliche 40-stündige "Vollarbeitszeit" geleistet, sondern auch auf die faktorisierten Bereitschaftsdienste, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ausweislich der Tilgungsbestimmungen des Beklagten nach § 366 Abs. 1 BGB erfolgte die Zahlung des verstetigten Tabellenentgelts auf die regelmäßige wöchentliche 40-stündige Arbeitszeit. Damit sind etwaige Annahmeverzugsansprüche erloschen. Ob die geleisteten Bereitschaftsdienste zusätzlich zu vergüten sind oder zusätzlich einem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind, sind andere Streitgegenstände, die nicht zu einer zusätzlichen Vergütung der Regelarbeitszeit führen (so zu Recht bereits Sächs. LAG vom 16. April 2015 - 8 Sa 502/14 - Seite 31 f.). Einen Anspruch, Bereitschaftsdienste zu bestimmten Zeiten zu leisten, gewährt § 615 Satz 1 BGB außerdem nicht (vgl. BAG vom 12. Dezember 2012 - 5 AZR 918/11 - ÖAT 2013, 122 Rn. 28).



II.



Der zur Entscheidung stehende Hilfsantrag zu 2., mit dem der Kläger insgesamt 542,64 Fehlstunden des Zeitraums August 2012 bis Dezember 2013 auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben haben will, ist ebenfalls unbegründet. Dieser Anspruch besteht schon deshalb nicht, weil der Kläger die streitgegenständlichen "Vollarbeitsstunden" nicht geleistet hat, so dass eine Gutschrift ausscheidet.



1. Nach § 11 b Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 AVR-J wird auf dem vom Dienstgeber geführten Jahresarbeitszeitkonto die geleistete Arbeitszeit gutgeschrieben.



2. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch liegen danach nicht vor, denn der Kläger begehrt nicht die Gutschrift geleisteter Arbeitszeit, sondern begehrt die Gutschrift nicht geleisteter Arbeitszeit. Die streitgegenständlichen "Vollarbeits"-Stunden hat der Kläger unstreitig nicht geleistet. Ein Anspruch darauf, diese Stunden gutzuschreiben, besteht somit nicht (anderer Ansicht Sächs. LAG vom 16. April 2015 aaO. Seite 32 ff. sowie Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 10. November 2008 - II-0124/N 69-07 - Rn. 35 ff.).



III.



Der zur Entscheidung anstehende Hilfsantrag zu 7. ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung der geleisteten Bereitschaftsdienste für den Zeitraum von Januar 2012 bis Dezember 2013 in Höhe von 6.436,95 € brutto.



1. Nach § 11 g Abs. 4 AVR-J kann die nach § 11 g Abs. 3 AVR-J errechnete Arbeitszeit, das heißt die faktorisierten Bereitschaftsdienste bis zum Ende des dritten Kalendermonats durch entsprechende Arbeitsbefreiung (Freizeitausgleich) abgegolten werden. Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, so wird nach § 11 g Abs. 5 AVR-J die so errechnete Arbeitszeit mit dem Überstundenentgelt vergütet.



2. Unter Zugrundelegung dessen liegen die Voraussetzungen für eine Vergütung der geleisteten Bereitschaftsdienste nicht vor. Der Kläger verlangt die Vergütung aller Bereitschaftsdienste, auch derjenigen Bereitschaftsdienste, die nicht nur zur "Auffüllung" einer wöchentlichen 40-stündigen "Voll-Arbeitszeit", sondern auch diejenigen, die darüber hinaus angeordnet worden sind.



Soweit der Kläger die Vergütung derjenigen Bereitschaftsdienste verlangt, die über eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinausgehend angeordnet worden sind, besteht ein solcher Anspruch schon deshalb nicht, weil der Kläger weder dargelegt hat, ob und in welchem Umfang eine Abgeltung durch Arbeitsbefreiung stattgefunden hat, noch ob und in welchem Umfang diese Bereitschaftsdienste mit dem Überstundenentgelt bereits vergütet worden sind. Im Übrigen begehrt der Kläger ausweislich der Klagebegründung kein Überstundenentgelt, sondern will die Vergütung nur der zur Auffüllung einer 40-Stunden-"Voll"-Arbeitszeitwoche geleisteten Bereitschaftsdienste, weil das verstetigte Monatsgehalt zur Abgeltung der auffüllenden Bereitschaftsdienste gerade nicht bezahlt worden sei.



3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Vergütung derjenigen Bereitschaftsdienste, die innerhalb einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden liegen.



Auch diese Bereitschaftsdienste hat der Beklagte wirksam innerhalb der regelmäßigen 40-stündigen Wochenarbeitszeit angeordnet, so dass sie jeweils mit der Zahlung der verstetigen Tabellenentgelts bezahlt sind.



a) Dem steht nicht § 11 g Abs. 1 Satz 1 AVR-J entgegen. Danach sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet, sich auf Anordnung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers außerhalb der vertraglichen Soll-Arbeitszeit an einer von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Aus dieser Vorschrift folgt nicht, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer 40 Stunden wöchentlich in "Vollzeit" zu beschäftigen, so dass die innerhalb der vertraglichen Soll-Arbeitszeit angeordneten Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit bis zu 40 Wochenstunden mit der Folge nicht zu berücksichtigen sind, dass sie zusätzlich vergütet werden müssen.



aa) Die Auslegung der Arbeitsvertragsrichtlinie erfolgt, auch wenn sie nicht als Tarifvertrag anzusehen sind, nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind (BAG vom 21. Oktober 2009 - 10 AZR 786/08 - PflR 2010, 241 Rn. 28 m. w. N.). Danach ist vom Wortlaut der AVR auszugehen. Dabei ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften.



Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Vorschriften der AVR ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang der AVR ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie die praktische Anwendung der AVR und deren Entstehungsgeschichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Auslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (jüngst BAG vom 15. Januar 2014 - 10 AZR 403/13 - ZMV 2014, 290 Rn. 22).



bb) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze ist § 11 g Abs. 1 Satz 1 AVR-J nicht dahingehend auszulegen, dass Bereitschaftsdienste wöchentlich nur zulässigerweise angeordnet werden können, wenn zuvor 40 Stunden "Voll"-Arbeitszeit erbracht worden ist. Zwar spricht der Wortlaut des § 11 g Abs. 1 Satz 1 AVR-J, wonach Bereitschaftsdienste "außerhalb der vertraglichen Soll-Arbeitszeit" angeordnet werden können, für eine solche Auslegung. Die Systematik, mit der die AVR-J die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, das Führen von Jahresarbeitszeitkonten und die Zulässigkeit der Anordnung von Bereitschaftsdiensten unter Gewährung von Freizeitausgleich regeln, spricht indessen dagegen. Mit der Formulierung "außerhalb der vertraglichen Soll-Arbeitszeit" ist nicht gemeint, dass Bereitschaftsdienste erst ab der 41. Stunde in der Woche angeordnet werden dürfen.



Vielmehr ist damit gemeint, dass die Anordnung von Bereitschaftsdiensten nicht während einer Zeit erfolgen darf, in der der Arbeitnehmer dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat (BAG vom 9. Oktober 2003 - 6 AZR 447/02 - BAGE 108, 62 Rn. 29). Damit wird die zeitliche Lage festgelegt, innerhalb derer zulässigerweise Bereitschaftsdienst angeordnet werden darf (für den Fall der Rufbereitschaft siehe BAG vom 12. Februar 1992 - 5 AZR 566/90 - BAGE 69, 317 Rn. 28).



Dies wird bestätigt durch § 11 g Abs. 1 Satz 2 AVR-J, wonach der Arbeitgeber Bereitschaftsdienste nur anzuordnen hat, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt und dementsprechend nach § 11 g Abs. 3 AVR-J die Bereitschaftsdienstzeit nur faktorisiert als Arbeitszeit zu berücksichtigen ist. Die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt erfahrungsgemäß aber nur dann, wenn reguläre Arbeitszeit weder dienstplanmäßig noch betriebsüblich anfällt (vgl. für die Rufbereitschaft BAG vom 9. Oktober 2003 aaO.). Die vertragliche Sollarbeitszeit im Sinne des § 11 g Abs. 1 Satz 1 AVR-J ist die dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitszeit. Diese kann von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden schon deshalb abweichen, weil die individualvertragliche wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 40 Stunden beträgt, so dass Plus- bzw. Minusstunden auszugleichen sind. Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht zum Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rufbereitschaftspauschale erkannt, die Rufbereitschaft sei nicht "außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit bzw. zusätzlich zur regelmäßigen Arbeitszeit erbracht" worden; vielmehr hätte sie der Erfüllung der regelmäßigen Jahresarbeitszeit gedient, so dass ein zusätzlicher Anspruch nicht bestehe (BAG vom 17. Oktober 2012 - 5 AZR 473/11 - AP § 1 TVG Auslegung Nr. 231 Rn. 21). Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht zu den AVR in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes, nach dessen § 7 Abs. 1 Bereitschaftsdienst ebenfalls "außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit" zu erbringen ist, erkannt, dass Bereitschaftsdienst Teil der regelmäßigen Arbeitszeit ist (BAG vom 21. November 2006 - 9 AZR 176/06 - NZA 2007, 446).



Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass das Verständnis des Klägers zur Folge hätte, dass die Anordnung von Bereitschaftsdiensten immer zur Erhöhung der regelmäßigen 40-stündigen Arbeitszeit führte, so dass Bereitschaftsdienste gar nicht mehr angeordnet werden könnten, ohne die regelmäßige Arbeitszeit nach den §§ 11 g Abs. 2; 11 Abs. 4 AVR-J zu erhöhen. Sollte die regelmäßige 40-stündige Arbeitszeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AVR-J ausschließlich durch "Vollarbeit" erbracht werden dürfen, so würde die Anordnung jeder Bereitschaftsdienststunde zu einer entsprechenden faktorisierten Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.



Ein Ausgleich der faktorisierten Arbeitszeit durch Gewährung von Freizeit wäre ausgeschlossen, weil dadurch eine 40-stündige Vollarbeitszeit nicht mehr gewährleistet wäre. Die durch die Leistung von Bereitschaftsdiensten nach § 11 g Abs. 3 AVR-J faktorisierte Arbeitszeit ist Arbeitszeit im Sinne des § 11 Abs. 1 AVR-J und dementsprechend in die Arbeitszeitkonten gemäß § 11 b AVR-J aufzunehmen.



Dies gilt trotz der Tatsache, dass für die aufgrund der Bereitschaftsdienste errechneten Arbeitszeiten ein besonderer Freizeitausgleich bzw. Vergütungsanspruch in § 11 g Abs. 4 und 5 AVR-J geregelt ist. Im Falle einer Verpflichtung zur Beschäftigung mit einer 40-stündigen Vollarbeitszeit wäre ein Freizeitausgleich der Bereitschaftsdienste entsprechend § 11 g Abs. 4 AVR-J ausgeschlossen. Dies haben die Richtliniengeber der AVR-J erkennbar nicht gewollt. Entgegen der Auffassung des Klägers spricht dagegen nicht die Tatsache, dass der Kläger für das vereinbarte Arbeitsentgelt länger arbeiten muss. Die Bereitschaftsdienstzeiten führen regelmäßig zu einer Verlängerung der Anwesenheitszeiten im Betrieb, ohne dass dafür ein zusätzliches Entgelt gezahlt wird (BAG vom 17. Dezember 2009 - 6 AZR 729/08 - BAGE 133, 14 Rn. 21 m. w. N.). Die geringere Vergütung liegt darin begründet, dass sich der Bereitschaftsdienst von der vollen Arbeitstätigkeit, die von dem Arbeitnehmer eine ständige Aufmerksamkeit und Arbeitsleistung verlangt, unterscheidet (BAG vom 18. Mai 2011 - 10 AZR 255/10 - ZTR 2011, 724 Rn. 14). Deshalb können Bereitschaftsdienst und Vollarbeit zulässigerweise unterschiedlichen Vergütungsordnungen unterworfen werden (BAG vom 28. Januar 2004 - 5 AZR 503/02 - ZTR 2004, 413 Rn. 59).



Dieses Ergebnis wird bestätigt durch § 11 g Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 AVR-J. Danach kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn "mindestens" die acht Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird. Das bedeutet, dass auch innerhalb der acht Stunden und damit innerhalb der Regelarbeitszeit die Anordnung von Bereitschaftsdiensten zulässig ist.



Ein zusätzlicher Vergütungsanspruch besteht somit nicht. Die innerhalb der Arbeitszeit angeordneten Bereitschaftsdienste wurden durch die verstetigte Zahlung des Tabellenentgelts abgegolten.



IV.



Der zur Entscheidung anstehende Hilfsantrag zu 8. ist infolgedessen auch unbegründet.



Der geltend gemachte Anspruch auf Gutschrift der Bereitschaftsdienste ist unbegründet. Der Beklagte durfte die angeordneten Bereitschaftsdienste auf die regelmäßige 40-stündige Arbeitszeit anrechnen (siehe oben III.).



V.



Der Antrag zu 3., mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass er berechtigt ist, die vertraglich geschuldete regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ausschließlich in Vollarbeit zu erbringen, ist unbegründet. Wie oben (III.) dargelegt, besteht ein solcher Anspruch nicht.



VI.



Der Antrag zu 5., mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet ist, mehr als 48 Stunden in der Woche abzuleisten, ist unbegründet. Jedenfalls in dieser Allgemeinheit besteht der Anspruch nicht, denn es sind - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - Fallkonstellationen möglich, in denen der Kläger verpflichtet ist, mehr als 48 Stunden in der Woche abzuleisten (so auch Sächs. LAG vom 16. April 2015 - 8 Sa 502/14 - unter VI.). Im Übrigen legt § 11 Abs. 4 AVR-J fest, dass die Arbeitszeit "im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten" wöchentlich 48 Stunden nicht überschreiten darf.



VII.



Der zur Entscheidung anstehende Hilfsantrag zu 6., mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet ist, mehr als durchschnittlich 48 Stunden abzuleisten, ist bereits unzulässig. Hier fehlt es bereits deshalb an der streitgegenständlichen Bestimmung des geltend gemachten Anspruchs nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil der Kläger nicht dargelegt hat, auf welchen Ausgleichszeitraum sich der Durchschnitt von 48 Stunden wöchentlich beziehen soll (insoweit bereits zu Recht Sächs. LAG vom 16. April 2015 - 8 Sa 502/14 - Seite 27). Im Übrigen fehlt ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat nicht behauptet, dass der Beklagte ihn durchschnittlich länger als 48 Stunden beschäftigt.



C.



Die Berufung war deshalb auf Kosten des Klägers nach § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.



Die Revision wurde nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG wegen Divergenz zur Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 16. April 2015 - 8 Sa 502/14 - zugelassen.

Vorschriften§ 615 BGB, Richtlinie 2003/88/EG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 ZPO, § 531 Abs. 2 ZPO, § 67 ArbGG, § 615 Abs. 1 BGB, §§ 293 ff. BGB, § 362 Abs. 1 BGB, § 366 Abs. 1 BGB, § 615 Satz 1 BGB, § 256 Abs. 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG

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