Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

05.02.2016 · IWW-Abrufnummer 146319

Finanzgericht Bremen: Urteil vom 26.11.2015 – 1 K 143/14 (5)

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Bremen

Urt. v. 26.11.2015

Az.: 1 K 143/14 (5)

In dem Rechtsstreit
XXX
gegen
XXX
wegen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010 und 2011
hat das Finanzgericht Bremen - 1. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. November 2015 durch
den Präsidenten des Finanzgerichts ... als Vorsitzenden,
die Richterin am Finanzgericht ..,
den Richter am Finanzgericht ...
die ehrenamtliche Richterin ... und
die ehrenamtliche Richterin ...
für Recht erkannt:
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Streitig sind die Nutzungsdauer eines Dachgeschossumbaus (Bilanzposten Dachausbau), die Behandlung des Restbuchwerts eines abgebrochenen Tankstellengebäudes als Herstellungskosten eines neu errichteten Gebäudes für einen Supermarkt (Neubau Supermarkt) und die Behandlung einer Beteiligung an den Kosten eines Kreuzungsumbaus als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens eines Geschäftsgrundstücks.

Die Klägerin ist eine KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist. Kommanditisten sind A und B mit Anteilen von jeweils 50%. Sie erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Die Klägerin erwarb im Jahr das Grundstück ... / ... Dabei handelt es sich um das ehemalige Gebäude eines Krankenhauses. Im Jahr ... nahm die Klägerin einen Umbau des Dachgeschosses zur Schaffung von Räumlichkeiten zur Vermietung an einen Arzt und an ein Kosmetikstudio vor. Es wurden Dachgauben eingebaut und Wände verändert. Es wurden Mietverträge mit einer Laufzeit von 15 Jahren abgeschlossen. Die Umbaukosten wurden aktiviert und entsprechend der Dauer der Mietverträge abgeschrieben. Es wurden jährlich AfA-Beträge in Höhe von ... EUR p.a. berücksichtigt.

Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks ... (Gemarkung .., Flur .., Flurstück ...) in .... Der frühere Eigentümer des daran angrenzenden Grundstücks ... (Gemarkung .., Flur .., Flurstück ...), Herr ..., bot der Klägerin dieses Grundstück mit notarieller Urkunde vom ... befristet bis zum ... zum Kauf an. Auf dem Grundstück befand sich ein Tankstellengebäude, das an die Firma ... vermietet war.

In der notariellen Urkunde vom ... ist unter § 4 Nr. 4 bestimmt:

"Dem Käufer ist bekannt, dass der Kaufgegenstand bis zum ... vermietet ist. Es ist ferner bekannt, dass dem Mieter ein Optionsrecht auf Verlängerung des Mietvertrages von weiteren 5 Jahren eingeräumt wurde."

Im ... beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf den Grundstücken ... und ..., die am ... als Baugenehmigung Nr. ...erteilt wurde.

Die Bedingungen 0231 und 0232 zur Baugenehmigung von ... lauten:

"0231

Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erschließung ist der Bau von Linksabbiegespuren in der ... / ... Demzufolge wird die Baugenehmigung erst wirksam mit Abschluss einer Vereinbarung zur anteiligen Kostentragung durch den Antragsteller für den o. g. Kreuzungsausbau.

0232

Zur Herstellung der Überfahrt zur .... ist geplant, die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück ... zu entfernen. Vor Beginn der Abbrucharbeiten, die als Vorarbeit für die Herstellung der Überfahrt anzusehen ist, ist ein Abbruchantrag für die betroffenen Gebäude beim Bauordnungsamt Bremerhaven einzureichen."

Im ... wurde zwischen der Klägerin und der ... eine Vereinbarung zur Regelung der verkehrlichen Erschließung des Vorhabens der Errichtung eines ...-Verbrauchermarktes auf dem Grundstück .../... im Bereich der Einmündungen in die ... einschließlich Kostentragung geschlossen. Die Klägerin verpflichtete sich, sich an den tatsächlichen Kosten von voraussichtlich ca. ... EUR anteilig zu einem Drittel, maximal jedoch bis zu einem Betrag von ... EUR zu beteiligen.

Die Firma ... übte ihr Optionsrecht zur Verlängerung des Mietvertrages um weitere fünf Jahre aus.

Am ... nahm die Klägerin das Kaufangebot für das Grundstück ... in ... an und entrichtete im ... den Kaufpreis.

Nach Anforderung der Kostenbeteiligung zahlte die Klägerin an die Stadt ... am ... ... EUR.

Im ... endete die Vermietung des Tankstellengebäudes an die Firma ... Im Anschluss stand das Gebäude leer. Am ... beantragte die Klägerin eine Abrissgenehmigung für das Tankstellengebäude, die ihr am ... erteilt wurde.

Am ... stellte die Klägerin beim Bauordnungsamt .. einen Antrag auf "Nachtrag/Änderung zum Az. ..." für das Baugrundstück ..., .... Weiterhin sollten ein Lebensmittelmarkt errichtet werden und das Grundstück ... für Stellplätze verwendet werden. Auch die verkehrliche Erschließung sollte über die ... erfolgen. Die Größe der Nutzfläche wurde von 828 qm auf 799 qm vermindert. Die Lage des Baukörpers wurde verändert. Als Betreiber war nicht mehr die Fa. .., sondern die Fa. .. vorgesehen. Am ... wurde vom Bauordnungsamt .. der "Nachtrag 1. zur Baugenehmigung Nr.: ..." genehmigt. Im ... begann der Abriss des Tankstellengebäudes. Das Grundstück wurde überpflastert, im Randbereich wurden Grünflächen angelegt.

Die Klägerin berücksichtigte in ihren Jahresabschlüssen die dargestellten Sachverhalte wie folgt:

Bilanzposten Dachausbau

Die im Jahre ... entstandenen Umbaukosten wurden im Anlagevermögen aktiviert und die AfA wurde auf 15 Jahre entsprechend der Dauer der Mietverträge verteilt. Entsprechend wurden in den Jahren ... und .. jeweils ... EUR abgeschrieben.

Neubau Supermarkt

Im Jahr ... angefallene Planungskosten in Höhe von ... EUR wurden im Jahr ... als Betriebsausgaben abgezogen. Für das Tankstellengebäude wurden in den Streitjahren ... und ... jeweils ... EUR als AfA berücksichtigt. Im Jahr ... wurde für das abgerissene Tankstellengebäude eine Teilwertabschreibung in Höhe von ... EUR vorgenommen.

Kostenbeteiligung Kreuzung

Die Klägerin aktivierte im Jahr ... die Kostenbeteiligung für den Ausbau der der Kreuzung .../... im Bilanzposten "Anlagen im Bau" mit ... EUR. Im Jahr ... buchte die Klägerin den Bilanzposten gewinnmindernd aus.

Die Besteuerungsgrundlagen für die Klägerin wurden für das Jahr ... mit Bescheid vom...und für das Jahr .. mit Bescheid vom ... gesondert und einheitlich festgestellt. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Bei einer Außenprüfung betreffend die Jahre ... bis ... wurden im Prüfungsbericht vom ... u. a. folgende Feststellungen getroffen: Der Prüfer sah die Umbaukosten für das im Jahr ... angeschaffte Gebäude als nachträgliche Herstellungskosten an, die dem Buchwert des Gebäudes zuzurechnen seien. Die sich ergebende Summe sei über den Restnutzungszeitraum von 39 Kalenderjahren abzuschreiben. Die im Jahr ... angefallenen Planungskosten und den Restbuchwert des Tankstellengebäudes rechnete er den Herstellungskosten für das neue Supermarktgebäude zu. Die AfA sei für das Gebäude nur bis zum ... zu gewähren, da nur bis zu diesem Monat Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden seien.

Mit Bescheiden vom ... wurden die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung für die Jahre ... bis ... geändert. Die Bescheide wurden bestandskräftig.

Mit Bescheiden vom ... wurden die Feststellungsbescheide für die Jahre ... und ... gestützt auf § 164 AO in der Weise geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für ... um ... EUR und für ... um ... EUR erhöht wurden.

Die Betriebsausgaben wurden wegen folgender Punkte vermindert:

Bilanzposition Dachausbau:

Die für den Dachgeschossausbau im Jahr ... anzusetzende AfA wurde in ... und ... von ... EUR auf ... EUR reduziert.

Neubau Supermarkt

Die AfA für das Supermarkt-Gebäude wurde ab ... wegen Erhöhung des Buchwerts um Planungskosten aus dem Jahr ... und den Restbuchwert des abgerissenen Tankstellengebäudes um ... EUR erhöht. Die für das bis zum ... vermietete Tankstellengebäude vorgenommene Abschreibung in Höhe von ... EUR jährlich wurde gestrichen. Die im Jahr ... vorgenommene Teilwertabschreibung des Restbuchwerts des Tankstellengebäudes in Höhe von ... EUR wurde gestrichen.

Kostenbeteiligung Kreuzung

Die gewinnmindernde Auflösung des Bilanzpostens "Anlagen im Bau" von ... EUR wurde gestrichen.

Gegen diese Bescheide wurden mit Schreiben vom ... am ... Einsprüche eingelegt.

Bilanzposition Dachausbau:

Der Bilanzposten Dachausbau sei offen in den Jahresabschlüssen im Anlagenspiegel ausgewiesen gewesen. Der einmal gewürdigte Sachverhalt könne in einem späteren Veranlagungszeitraum nicht anders gewürdigt werden. Es habe sich um ausschließlich für die Mieter vorgenommene Baumaßnahmen gehandelt. Im Wesentlichen habe es sich um besondere Ansprüche in der E-Versorgung und der Statik gehandelt.

Neubau Supermarkt

Der Restbuchwert des Tankstellengebäudes sei nicht den Herstellungskosten des Neubaus des Supermarktgebäudes im Jahr ... zuzuschreiben. Dies führe zu einem überhöhten Teilwert, da sich die tatsächlichen Baukosten um ... EUR erhöhten. Es sei daher eine Teilwertabschreibung in Höhe der Abbruchkosten des Tankstellengrundstücks gerechtfertigt, da nachweislich die Wiederbeschaffungskosten wie auch die fortgeführten Anschaffungskosten deutlich unter dem Buchwert lägen.

Es treffe nicht zu, dass der Neubau nur unter Einbeziehung der Flächen für die Tankstelle habe errichtet werden können. Das Grundstück sei erworben worden, um es der Firma ... zu vermieten. Es sei ein Mietvertrag bis zum ... geschlossen worden. Nach Übernahme des Objektes seien vom Mieter erhebliche Mängel festgestellt worden. Schließlich sei der Mietvertrag vorzeitig aufgehoben worden. Es habe zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks nicht die Absicht bestanden, das Gebäude abzureißen. Es hätten keine konkreten Vorstellungen über die Nutzung des Grundstücks bestanden.

Der Bauantrag für den ...-Markt sei zu Beginn des Jahres ... gestellt worden. Die Baugenehmigung sei am ... erteilt worden. Damit sei bewiesen, dass das Objekt ohne das Tankstellengebäude hätte errichtet werden können.

Kostenbeteiligung Kreuzung

Die im Jahr ... an die Stadt ... gezahlten ... EUR seien nicht als Kosten bei dem Neubau des ...-Marktes zu berücksichtigen. Aktiviert werden könnten gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB nur die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes. Die Kosten seien gewinnmindernd zu berücksichtigen, da den Kosten kein Erwerb eines Wirtschaftsgutes gegenüberstehe. Die Stadt ... habe einen Unfallherd vermeiden wollen. Es sei eine Teilwertabschreibung vorzunehmen. Ein gedachter Erwerber des Grundstücks würde bei den Wiederbeschaffungskosten diese Kosten nicht akzeptieren.

Die Rechtsbehelfsstelle des Beklagten teilte der Klägerin mit Schreiben vom... ihre Rechtsauffassung mit. Sie führte u.a. aus, dass die Aufwendungen für den Dachausbau als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes zu beurteilen seien. Nachträgliche Herstellungskosten seien gegeben, wenn die Substanz vermehrt werde und dies zu einer Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes führe (Hinweis auf BFH-Urteil vom 14. Juli 2004 IX R 52/02, BFHE 206, 441, BStBl II 2004, 949 [BFH 14.07.2004 - IX R 52/02]). Es seien Änderungen am Dach vorgenommen worden, die zu einer erheblichen Erweiterung der Nutzfläche des Gebäudes geführt hätten. Gebäude seien mit ihren unselbständigen Gebäudeteilen für Zwecke der Absetzung für Abnutzung als Einheit zu behandeln. Auch wenn die individuelle Nutzungsdauer der Teile kürzer als die des Gesamtgebäudes sei, unterlägen sie keiner eigenen Absetzung für Abnutzung (Hinweis auf BFH-Urteil vom 18. November 1997 VIII R 71/96, BFH/NV 1998, 575). Bei dem Dachausbau handele es sich nicht um ein selbständiges Wirtschaftsgut.

Mit Schreiben vom ... teilte die Klägerin mit, dass sie sich hinsichtlich des Bilanzpostens Dachausbau der Rechtsauffassung des Beklagten anschließe.

Mit Einspruchsentscheidung vom ... wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen.

Bilanzposten Dachausbau

Die Aufwendungen für den Umbau des Dachgeschosses in eine Arztpraxis und ein Kosmetikstudio seien als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes zu beurteilen. Insoweit werde auf das Schreiben vom ... verwiesen.

Neubau Supermarkt

Der Restbuchwert des Tankstellengebäudes sei nicht im Jahr ... gewinnmindernd abzuschreiben, sondern den Herstellungskosten des Supermarktgebäudes zuzurechnen. Werde ein technisch und wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude abgerissen, das zum Zwecke des Abbruchs erworben worden sei, und stehe der Abbruch des Gebäudes mit der Herstellung eines neuen Wirtschaftsgutes in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang, gehörten der Buchwert und die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsgutes. Ein Erwerb mit Abbruchabsicht liege bereits dann vor, wenn der Erwerber den schlechten Zustand des Gebäudes gekannt habe und für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen habe (Hinweis auf BFH-Urteil vom 4. Dezember 1984 IX R 5/79, BFHE 142, 477, BStBl II 1985, 208 [BFH 04.12.1984 - IX R 5/79]). Beginne der Erwerber eines objektiv technisch und wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des obligatorischen Rechtsgeschäfts zur Anschaffung mit dessen Abbruch, so spreche der Beweis des ersten Anscheins für einen Erwerb in Abbruchabsicht (Hinweis auf BFH-Urteil vom 4. Februar 2004 X R 24/02, BFH/NV 2004, 787).

Die Klägerin habe das Tankstellengebäude in Abbruchabsicht erworben. Es bestehe ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Kaufvertrag und der Antragstellung für den Abriss. Das Kaufvertragsangebot sei am ... angenommen worden und der Antrag für den Abriss sei am ... gestellt worden. Bereits zuvor sei im ... ein Bauantrag für die Errichtung eines Supermarktes unter Abriss des Tankstellengebäudes gestellt worden. Die am ... erteilte Baugenehmigung enthalte die Bedingung des Abrisses der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück .... Selbst das Bestehen eines Mietvertrages mit Verlängerungsoption für das Tankstellengebäude könne die Abbruchsabsicht nicht widerlegen. Denn Bemühungen zur Erhaltung des Tankstellengrundstücks und zur langfristigen Nutzung zur Einkünfteerzielung habe die Klägerin nicht nachgewiesen.

Im Hinblick darauf, dass die Tankstelle im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vermietet gewesen sei, werde zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass das Gebäude technisch und wirtschaftlich noch nicht verbraucht gewesen sei. Es komme keine Teilwertabschreibung für das neu errichtete Supermarkt-Gebäude in Betracht. Eine Teilwertabschreibung setze voraus, dass der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger sei als der Buchwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Es bestehe eine Vermutung dafür, dass sich der Teilwert jedes Wirtschaftsguts im Zeitpunkt seiner Anschaffung oder Herstellung mit seinen Anschaffungskosten decke.

Kostenbeteiligung Straßenkreuzung

Der Bilanzposten "Anlagen im Bau" könne nicht im Jahr ... gewinnmindernd um ... EUR reduziert werden. Erschließungsbeiträge zur Finanzierung erstmaliger Anlagen seien nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens, wenn sie mit dem Erwerbsvorgang noch in einem ursächlichen Zusammenhang stünden, die Benutzbarkeit des angeschafften Grundstücks erhöhten und seinen Wert steigerten (Hinweis auf BFH-Urteil vom 3. Juli 1997 III R 114/95, BFHE 183, 504, BStBl II 1997, 811 [BFH 03.07.1997 - III R 114/95]).

Bei dem Ausbau der Kreuzung handele es sich nicht lediglich um eine verkehrspolitische Maßnahme der Stadt ..., an deren Kosten aus Geldmangel die angrenzenden Eigentümer beteiligt worden seien. Gemäß der Bedingung 0231 der Baugenehmigung vom ...sei der Bau von Linksabbiegespuren in der ..../... Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erschließung gewesen. Die Beteiligung an den Kosten für den Ausbau der Kreuzung sei daher für die beabsichtigte Nutzung, den Bau des Supermarktes, erforderlich gewesen. Durch den Kreuzungsausbau hätten sich die Nutzbarkeit und der Wert des Grundstücks entscheidend erhöht. Auch eine Teilwertabschreibung komme nicht in Betracht, denn es sei nicht belegt, dass ein erdachter Erwerber des Grundstücks diese Kosten nicht akzeptieren würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.

Am .... hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren und trägt zu den einzelnen Streitpunkten ergänzend Folgendes vor:

Bilanzposition Dachgeschossausbau

Die Kosten des Dachausbaus seien über die 15 Jahre betragende Laufzeit der Mietverträge abzuschreiben. Die aktivierten Kosten hätten ihre Ursache in besonderen Ansprüchen der Mieter an die Stromversorgung und die Statik. Im Ergebnis seien den Mietern verlorene Zuschüsse gewährt worden, die dann für die Mietlaufzeit bei der Klägerin aktiviert worden seien. Mit dem Ende der Festlaufzeit hätten der Nutzen und die Nutzbarkeit für die Klägerin als Vermieterin geendet. Mietereinbauten seien für den Vermieter kein dauerhaftes Wirtschaftsgut. Die AfA habe sich am Mietvertrag und seiner Laufzeit zu orientieren. Bei früheren Betriebsprüfungen sei die Abschreibungsdauer nicht beanstandet worden. Dies indiziere, dass die Auffassung der Betriebsprüfung nicht richtig sein könne. Die getätigten Aufwendungen würden nach dem Ende des Mietvertrages für die Klägerin sinnlos, so dass eine Aktivierung als Herstellungskosten für das Gebäude mit der normalen AfA sachlich falsch sei.

Neubau Supermarkt

Der Buchwert des abgebrochenen Tankstellengebäudes auf dem sog. ....in Höhe von ... EUR sei nicht dem Neubau des ...-Supermarktes zuzurechnen. Der Buchwert des Objektes setze sich nicht im vorhandenen ...-Markt fort.

Das Wirtschaftsgut "Tankstelle" sei untergegangen. Es sei nicht einzusetzen gewesen, um den ...-Markt zu errichten. Die Baugenehmigung für den ...-Markt sei ohne die Nutzung der Flächen des Tankstellengrundstücks als Parkfläche erteilt worden. Wenn bei früheren Bauanträgen diese Flächen berücksichtigt worden seien, sei zu beachten, dass es sich um planerisch anders gestaltete Märkte gehandelt habe, so dass andere Anforderungen an die Parkplätze bestanden hätten. Die von der Klägerin realisierte Nutzung des Areals durch das Neubauvorhaben ...-Markt habe den Abriss des Tankstellengebäudes nicht mehr erfordert. Der Abriss des Tankstellengebäudes sei baurechtlich nicht mehr erforderlich gewesen. Für die Errichtung des ...-Marktes seien die Parkplätze nicht erforderlich gewesen.

Die Baugenehmigung für einen ...-Markt sei von der Baugenehmigung für einen ...-Markt zu unterscheiden, da es sich um Märkte mit unterschiedlicher Sortimentsbreite und Zielgruppe handele. Der ...-Markt sei kein Vollsortimenter. Die tatsächliche Ausführungsplanung weiche auch voneinander ab. Dass es sich bei dem ...-Markt um eine neues Projekt handele, belege auch die Tatsache, dass der Mietvertrag unter dem .... geschlossen worden sei, da das Projekt ...-Markt gescheitert sei. Der mit der Projektierung beauftragte Architekt könne bezeugen, dass das Projekt ...-Markt schon zu Beginn des Jahres ... nicht mehr verfolgt worden sei.

Im Jahr ... sei die Errichtung eines ...-Marktes in dem Areal, in dem heute der ...-Markt stehe, von der Klägerin geplant worden. Die Bauvoranfrage der Klägerin vom ... sei positiv beschieden worden. Bei einem ganz ähnlichen Baukörper wie dem ...-Markt aber auch dem tatsächlich realisierten ...-Markt habe baurechtlich ein weit geringerer Parkplatzbedarf bestanden. Die Einplanung des ...-Marktes für Parkflächen habe mit Vorgaben des prospektierten Mieters zu tun gehabt, nicht aber mit dem Baurecht. Der ...-Markt sei mit einer Verkaufsfläche von 799,75 qm geplant worden, so dass ein Einstellplatz je 40 qm Verkaufsfläche erforderlich gewesen sei. Dies belege, dass das mit Parkplätzen überplante ... Grundstück nicht notwendig baurechtlich für Parkplätze erforderlich gewesen wäre. Auf dem mit dem ...-Markt bebauten Flurstück ... befänden sich mit 25 Parkplätzen fünf mehr als rechnerisch erforderlich seien.

Das Tankstellengebäude sei zum Zwecke der langfristigen Vermietung an die Firma ... erworben worden. Es hätten sich aber zahlreiche Baumängel herausgestellt. Wegen der hohen Sanierungskosten habe sich die Klägerin entschlossen, das als Mietobjekt wertlose ehemalige Tankstellengebäude abzureißen. Der Verkäufer habe der Klägerin Kontaminationen verschwiegen. Dies werde durch das Gutachten "Schadstoffkataster für den Abbruch eines ehemaligen Tankstellengebäudes auf dem Grundstück ... in ..." der ...Umweltberatung vom ... und die Dokumentation zur Durchführung von Bodensanierungsmaßnahmen belegt. Der langfristige Mietvertrag mit der Firma ... bis zum ... spreche gegen eine von vornherein bestehende Abrissabsicht.

Aus der Bodenkontamination hätten keine Rechte gegen den Verkäufer mehr hergeleitet werden können, da diese im Jahr ... zu spät geltend gemacht worden seien. Die Gebäudemängel seien wegen des Mängelrechteausschlusses des notariellen Vertrages nicht zur Rechtsverfolgung geeignet gewesen.

Bei dem Erwerb des Tankstellengebäudes sei nicht an den Abriss gedacht worden.

Kostenbeteiligung Kreuzung

Die Klägerin habe im Jahr ... an die Stadt ... ... EUR für den Ausbau der Straßenführung gezahlt. Dieser Betrag sei nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten im Rahmen des Neubaus des ...-Marktes zu aktivieren. Denn der Betrag habe nicht der Anschaffung eines Vermögensgegenstandes oder Wirtschaftsgutes im Sinne von § 255 Abs. 1 HGB gedient. Die Klägerin habe weder einen materiellen noch einen immateriellen Vermögensgegenstand erworben. Sie habe an der Straße kein exklusives oder besonderes Nutzungsrecht. Durch die Umbaumaßnahme sei auch die Verkehrsführung zu den Objekten der Klägerin, insbesondere zum ... -Markt, nicht verbessert worden.

Der Ausbau der Kreuzung sei für die beabsichtigte Nutzung des Geländes mit einem Supermarkt nicht erforderlich gewesen. Die Bedingung 0231 sei zwar in der Baugenehmigung vom ... enthalten, der bestehende Markt sei jedoch am ... genehmigt worden. Die alte Genehmigung sei durch die neue ersetzt worden. Die werterhöhende Bebauung sei nicht von der Änderung der Straßenführung abhängig gewesen. Die Klägerin sei letztlich einem Anliegen der Stadt ... nachgekommen, die Abbiegevorgänge in der Nähe des Objektes der Klägerin zu optimieren. Insgesamt hätten die angrenzenden Gewerbetreibenden rund ... EUR an die Stadt ... geleistet. Die Klägerin habe im Ergebnis eine Baumaßnahme der Stadt ... gefördert, ohne einen eigenen materiellen oder immateriellen wirtschaftlich messbaren Vorteil durch die Veränderung der Straßenbaulichkeit zu haben.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für ... und ... vom ... in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und führt weiter aus:

Bilanzposition Dachausbau

Die Aufwendungen seien als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes zu beurteilen. Mit dem Dachgeschossausbau seien neue Räumlichkeiten geschaffen worden. Der Umbau des bisher vorhandenen Dachgeschosses in eine Arztpraxis und ein Kosmetikstudio habe zu einer Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes und damit zu einer Vermehrung der Substanz geführt. Die Nutzfläche des vorhandenen Gebäudes sei erheblich erweitert worden. Es seien Änderungen am Dach vorgenommen worden, die zur Folge gehabt hätten, dass die darunter liegenden Räume nutzbar geworden seien. Es habe sich nicht um Mietereinbauten gehandelt, denn die Einbauten seien nicht durch die Mieter, sondern die Eigentümerin vorgenommen worden. Bei dem Dachausbau handele es sich nicht um ein selbständiges Wirtschaftsgut. Gebäude seien mit ihren unselbständigen Gebäudeteilen für Zwecke der Absetzungen für Abnutzung grundsätzlich als Einheit zu behandeln. Selbständige Gebäudeteile lägen nur dann vor, wenn kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude bestehe. Mit dem Ausbau eines Dachgeschosses entstehe regelmäßig kein selbständiges Wirtschaftsgut.

Es treffe nicht zu, dass der Sachverhalt bereits Gegenstand vorangegangener Betriebsprüfungen gewesen sei. Zuletzt sei für die Jahre ... bis ... eine Betriebsprüfung durchgeführt worden. Im Übrigen sei die Finanzverwaltung wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung nicht an eine bei einer früheren Veranlagung zu Grunde gelegte Rechtsauffassung gebunden.

Neubau Supermarkt

Wegen der im Zeitpunkt der Anschaffung vorhandenen Abbruchabsicht seien der Restwert und die Abbruchkosten den Herstellungskosten des neuen Gebäudes oder den Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzuordnen. Zu Gunsten der Klägerin sei unterstellt worden, dass das Tankstellengebäude noch nicht technisch oder wirtschaftlich verbraucht gewesen sei. Der Restwert des Tankstellengebäudes sei zu Recht den Herstellungskosten des Neubaus zugeschlagen worden. Der Mietvertrag mit der Firma ... könne allenfalls dann als Indiz gegen die Absicht, das Tankstellengebäude abzubrechen, gewertet werden, wenn die Klägerin diesen Mietvertrag selbst abgeschlossen hätte. Das Gebäude sei jedoch bereits im Zeitpunkt der Anschaffung des Grundstücks an die Firma ... vermietet gewesen. Es seien keine tatsächlichen Bemühungen der Klägerin erkennbar, die Vermietung des Tankstellengebäudes fortzuführen. Stattdessen sei das Mietverhältnis schon im Jahr ..., also innerhalb eines Jahres nach Annahme des Kaufangebots am... beendet worden. Anhaltspunkte für einen Erwerb des Gebäudes zum Zwecke der langfristigen Vermietung an die Firma ... seien nicht ersichtlich. Die Abbruchabsicht der Klägerin zum Zeitpunkt der Annahme des Kaufangebots am ... ergebe sich aus dem Bauantrag der Klägerin, der den Abriss des Tankstellengebäudes vorgesehen habe und der am ...erteilten Baugenehmigung, die den Abriss zur Bedingung gemacht habe. Zudem wurde der am ... beantragte Abbruch im ... innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb durchgeführt.

Es treffe nicht zu, dass die Baugenehmigung für den ...-Markt unabhängig von der Nutzung der Flächen des Tankstellengrundstücks erteilt worden sei. Bei dem Antrag für den ...-Markt vom ... handele es sich lediglich um einen Nachtrag zum Bauantrag für den ...-Markt. Es werde auf das Aktenzeichen des Bauantrags für den ...-Markt Bezug genommen. Die Baugenehmigung für den ...-Markt beruhe auf dem Bauantrag, der den Abriss des Tankstellengebäudes vorgesehen habe und sei unter der Bedingung (Nr. 0232) erteilt worden, dass die Bebauung auf dem vorhandenen Grundstück ... entfernt werde. An dieser Bedingung habe sich durch den Nachtrag vom ..., in dem der ...-Markt durch einen ...-Markt ersetzt worden sei, nichts geändert.

Die Fläche, auf der das Tankstellengebäude gestanden habe, werde heute als Zufahrt und Parkplatz für den ...-Markt genutzt. Der ...-Markt sei nur durch den Abriss des Tankstellengebäudes zu realisieren gewesen. Die Pläne zur Errichtung des ...-Marktes seien nicht aufgegeben worden, sondern nach Gründung des Gemeinschaftsunternehmens von ... und ... an die neue Geschäftsstrategie, der Umwandlung von ...- in ...-Märkte, angepasst worden. Im Jahre ... seien die ...-Markten Discount (...) und .. .. (...) in ein Gemeinschaftsunternehmen eingebracht worden. Bis Ende ... seien dann sämtliche ...-Märkte sukzessive in ...-Marken-Discount-Filialen umgestaltet worden. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass in der Zeit vor Annahme des Kaufvertragsangebots am ... die Verhandlungen mit ... erfolglos beendet worden seien und danach neue Verhandlungen mit ... über die Errichtung eines ...-Marktes aufgenommen worden seien. Die Aufgabe der Abbruchabsicht vor dem Abschluss des Kaufvertrages sei nicht nachgewiesen worden. Im Übrigen ändere die spätere Änderung eines Bauantrags an der Beurteilung der Abbruchabsicht im Zeitpunkt der Anschaffung nichts. Entscheidend sei die Absicht im Zeitpunkt der Anschaffung. Es sei auch nicht glaubhaft, wenn die Klägerin vortrage, es habe zunächst eine Abbruchabsicht bestanden, die vor dem Abschluss des Kaufvertrages aufgegeben und nach der Anschaffung neu gefasst worden sei.

Das vorgelegte Gutachten "Schadstoffkataster für den Abbruch eines ehemaligen Tankstellengebäudes auf dem Grundstück ..." spreche nicht gegen eine Abbruchabsicht, sondern belege, dass im Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachtens Abbruchabsicht bestanden habe. Die Klägerin habe nicht dargelegt, ob gegen den Verkäufer des Tankstellengrundstücks Regress- oder Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden seien.

Kostenbeteiligung Kreuzung

Die Zahlung an die Stadt ... in Höhe von ... EUR sei nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten, sondern als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens berücksichtigt worden. Die Aufwendungen seien im Jahr der Zahlung (...) als Anschaffungskosten des Grund und Bodens zu berücksichtigen.

Nach der Bedingung Nr. 0231 zur Baugenehmigung vom ... sei der Bau der Linksabbiegespuren in der ... /... Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erschließung gewesen. Die Baugenehmigung sei erst mit dem Abschluss einer Vereinbarung zur anteiligen Kostentragung durch die Klägerin für diesen Kreuzungsausbau wirksam geworden. Die Beteiligung an den Kosten für den Kreuzungsausbau sei im Jahr ... geleistet worden, um die Wirksamkeit der Baugenehmigung vom ... zu erlangen.

Die Aufwendungen hätten die Benutzbarkeit des angeschafften Grundstücks und seinen Wert gesteigert, da die Beteiligung an den Kosten des Kreuzungsausbaus den Bau des Supermarktes überhaupt erst ermöglicht hätte. Wegen der anstelle des ursprünglich geplanten ...-Marktes erfolgten Errichtung eines ...-Marktes seien die bereits als Anschaffungskosten des Grund und Bodens beurteilten Aufwendungen nicht umzuqualifizieren.

Die die Klägerin betreffenden Steuerakten haben vorgelegen. Ebenfalls vorgelegen haben die Erbauungsakten für das Grundstück .... Der Inhalt der Akten ist, wie der der Gerichtsakten, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, soweit die Entscheidung darauf beruht. Insoweit wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die Klage war aus den in der Einspruchsentscheidung dargelegten Gründen abzuweisen, denn der Beklagte hat dort die Rechtslage zutreffend wiedergegeben. Es wird deshalb gemäß § 105 Abs. 5 FGO auf die Ausführungen in der Entscheidung verwiesen.

Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren ist Folgendes auszuführen:

Bilanzposition Dachausbau

Hinsichtlich der Bilanzposition Dachausbau hatte sich die Klägerin im Einspruchsverfahren mit Schreiben vom ... der Rechtsauffassung des Beklagten angeschlossen, während sie nun im Klageverfahren wieder geltend macht, dass für den Dachausbau ein eigenständiger Abschreibungszeitraum von 15 Jahren anzunehmen sei.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den von der Klägerin im Jahr ... vorgenommenen Dachausbau als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes beurteilt und entsprechend die von der Klägerin vorgenommene Verteilung der Absetzungen für Abnutzungen geändert hat.

Nachträgliche Herstellungskosten sind gegeben, wenn die Substanz vermehrt wird und dies zu einer Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes führt (BFH-Urteil vom 14. Juli 2004 IX R 52/02, BFHE 206, 441, BStBl II 2004, 949 [BFH 14.07.2004 - IX R 52/02]). An dem Gebäude sind Änderungen am Dach vorgenommen worden, die zu einer erheblichen Erweiterung der Nutzfläche des Gebäudes geführt haben, insbesondere durch den Einbau von Dachgauben. Gebäude sind mit ihren unselbständigen Gebäudeteilen für Zwecke der Absetzung für Abnutzung als Einheit zu behandeln. Auch wenn die individuelle Nutzungsdauer einzelner Teile kürzer als die des Gesamtgebäudes ist, unterliegen sie keiner eigenen Absetzung für Abnutzung (BFH-Urteil vom 18. November 1997 VIII R 71/96, BFH/NV 1998, 575). Bei dem Dachausbau handelt es sich daher nicht um ein selbständiges Wirtschaftsgut, das eigenständig abzuschreiben wäre.

Neubau Supermarkt

Die Klägerin macht ferner im Klageverfahren geltend, dass der Zuordnung des Restwerts des Tankstellengebäudes und der Abrisskosten zu den Herstellungskosten des ...-Marktes entgegenstehe, dass die Baugenehmigung für den ...-Supermarkt nicht mit einem ...-Supermarkt verwechselt werden dürfe, da es sich um Märkte mit unterschiedlicher Sortimentsbreite und Zielgruppe handele und auch die tatsächliche Ausführungsplanung voneinander abweiche.

Es ist für diesen Rechtsstreit unerheblich, ob sich ...-Supermärkte und ..-Supermärkte hinsichtlich der Sortimentsbreite und der Zielgruppen unterscheiden. Auch auf die Ausführungsplanung für den errichteten Verbrauchermarkt kommt es nicht an. Entscheidend ist, wie der Beklagte in der Einspruchsentscheidung eingehend dargelegt hat, dass die Abrissabsicht der Klägerin zum Zeitpunkt des Erwerbs des Tankstellengrundstücks im ... durch die am ... erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Verbrauchermarktes, die als Bedingung den Abriss des Tankstellengebäudes vorgesehen hat, bestätigt wird. Die auf der Beantragung eines Nachtrags zu dieser Baugenehmigung am ... beruhende Änderung der Baugenehmigung bestätigt im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin sogar ihre weiterbestehende Abbruchabsicht, da sich an der Bedingung des Tankstellenabrisses nichts geändert hat. Das ehemalige Tankstellengrundstück wurde nach dem von der Klägerin im Verfahren zur Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung vorgelegten Lageplan für Stellplätze und die verkehrliche Erschließung des Grundstücks benötigt.

Es kommt auch nicht darauf an, ob die auf dem ehemaligen Tankstellengrundstück angelegten Einstellplätze baurechtlich erforderlich waren oder durch die zukünftigen Mieter gefordert wurden. Sie waren in jedem Fall für die beabsichtigte Nutzung, die Vermietung an ein Einzelhandelsunternehmen als Verbrauchermarkt, erforderlich. Entsprechend hat die Klägerin in den vorliegenden Bauanträgen, die Grundlage der erteilten Baugenehmigungen waren, auf dem Tankstellengrundstück Einstellplätze vorgesehen und diese später auch angelegt.

Die von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen zur Kontaminierung des Tankstellengrundstücks sind nicht geeignet, die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks bestehende Absicht, das Tankstellengebäude abzubrechen, zu widerlegen. Ihr Vortrag, dass sie sich erst nach Entdeckung der Kontaminierung zu einem Abbruch entschlossen habe, wird bereits dadurch widerlegt, dass ausweislich des Titels des Gutachtens das Schadstoffkataster "für den Abbruch eines ehemaligen Tankstellengebäudes" erarbeitet wurde. Es erfolgte eine Untersuchung des Grundstücks auf Kontaminierung wegen des bereits geplanten Abrisses der vorhandenen Gebäude.

Kostenbeteiligung Kreuzung

Soweit die Klägerin vorträgt, die Zahlung an die Stadt ... in Höhe von ... EUR sei nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu aktivieren, da sie durch die Zahlung keinen Vorteil erlangt habe, vermag dies nicht die gewinnmindernde Ausbuchung des von ihr selbst für das Jahr ... gebildeten Bilanzpostens zu begründen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

RechtsgebietHGBVorschriften§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr