03.02.2016 · IWW-Abrufnummer 183455
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 13.01.2016 – 4 StR 452/15
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 2016 nach § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt. Das schriftliche Urteil wurde seinem Verteidiger am 9. Juli 2015 zugestellt. Nachdem die Revision nicht fristgerecht begründet worden war und der Vorsitzende der Strafkammer dem Verteidiger dies am 11. August 2015 telefonisch mitgeteilt hatte, verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 19. August 2015 die Revision als unzulässig. Mit einem am 25. August 2015 beim Landgericht eingegangenen Verteidigerschriftsatz hat der Angeklagte unter Hinweis auf ein Büroversehen des Verteidigers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels beantragt, seine Revision mit derallgemein erhobenen Sachrüge begründet und um Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO nachgesucht.
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1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht eingehalten wurden. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift vom 11. November 2015 ausgeführt:
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Dem schließt sich der Senat an.
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2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen ( § 346 Abs. 1 StPO ), weil sie nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist.
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3. Damit verbleibt es bei dem Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 19. August 2015. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Revision, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, auch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO gewesen wäre.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin