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02.02.2016 · IWW-Abrufnummer 183411

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Beschluss vom 29.01.2016 – 5 Ta 155/15


Im Beschwerdeverfahren mit den Beteiligten
1.
- Antragsteller/Beteiligter -
2.
- Beschwerdeführer -
3.
- Antragsgegnerin-
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 5. Kammer -
durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Augenschein
ohne mündliche Verhandlung am 29.01.2016
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 03.09.2015 - 12 BV 23/15 - wird zurückgewiesen.



Gründe



A.



Die Beschwerde betrifft die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.



Im Ausgangsverfahren verlangte der bei der Arbeitgeberin eingerichtete 5-köpfige Betriebsrat von dieser in fünf parallel eingeleiteten Beschlussverfahren jeweils die Rücknahme der ohne seine Zustimmung erfolgten Einstellung einer Arbeitnehmerin. Vor Stattfinden einer Güteverhandlung wurde das Beschlussverfahren nach erteilter Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eingestellt.



Das Arbeitsgericht hat nach formeller Beteiligung des Betriebsrats, der Arbeitgeberin, sowie der jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten den "Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 1.000,00 € festgesetzt" (angegriffener Beschluss Bl. 40 der Akte).



Mit der Beschwerde begehren die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats die Anhebung auf 5.000,00 €, die das Arbeitsgericht abgelehnt hat.



B.



Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist statthaft (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) und auch im Übrigen zulässig. Beteiligt am Wertfestsetzungsbeschwerdeverfahren sind der Betriebsrat, dessen Verfahrensbevollmächtigte und die Arbeitgeberin, vertreten durch deren Verfahrensbevollmächtigte (I.). Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert beanstandungsfrei auf 1.000,00 € festgesetzt (II.).



I.



Am Wertfestsetzungsbeschwerdeverfahren nehmen der Betriebsrat, dessen Verfahrensbevollmächtigte und die Arbeitgeberin teil.



1. Gemäß § 33 Abs. 1 RVG erfolgt die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nur aufgrund eines Antrags, also nicht von Amts wegen. Deshalb beschränkt sich die Wertfestsetzung auf den Anwalt, dessen Gebühren in Frage stehen (allgemeine Auffassung, vgl. erkennende Kammer 2. November 2009 - 5 Ta 113/09 - [...] Rn 8; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 33 RVG Rn 7; Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 22. Aufl., § 33 Rn 10; Riedel/Sußbauer-Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 33 Rn 16).



2. Da im Ausgangsverfahren sowohl auf Betriebsrats- als auch auf Arbeitgeberseite Rechtsanwälte als Verfahrensbevollmächtigte beteiligt waren, kommen zwei Wertfestsetzungsverfahren in Betracht:



a) Eines betreffend das Mandatsverhältnis zwischen dem Betriebsrat und dessen Verfahrensbevollmächtigten als Auftraggeber und Auftragnehmer des Anwaltsvertrags unter förmlicher Beteiligung der Arbeitgeberin als unter Umständen gemäß § 40 BetrVG materiell vom Gebührenanspruch Betroffene (erkennende Kammer 2. November 2009 - 5 Ta 113/09 - [...] Rn 8; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 33 RVG Rn 8, 10 und 11; Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 22. Aufl., § 33 Rn 10). Deren Verfahrensbevollmächtigte wären an diesem Wertfestsetzungsverfahren nicht (förmlich) beteiligt (Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 33 RVG 'Rn 16), sondern könnten ihre Auftraggeberin auch insoweit als Verfahrensbevollmächtigte vertreten.



b) Eines betreffend das Mandatsverhältnis zwischen der Arbeitgeberin und deren Verfahrensbevollmächtigten. Daran wären nur diese beiden beteiligt.



3. Es ist zwar möglich, mehrere Wertfestsetzungsverfahren gemeinsam zu behandeln, z.B. die auf Antrag der beiden gegnerischen Verfahrensbevollmächtigten eingeleiteten Verfahren. Aber für die Fragen der Beteiligung, Beschwerdeberechtigung, Rechtskraftwirkung usw. müssen die verschiedenen Verfahren auseinander gehalten werden (Riedel/Sußbauer-Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 33 Rn 16).



4. Im Streitfall sind an dem durch den Wertfestsetzungsantrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats eingeleiteten Wertfestsetzungsverfahren diese als Antragsteller, der Betriebsrat als deren Auftraggeber und die Arbeitgeberin als unter Umständen Erstattungspflichtige, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, beteiligt.



a) Das Arbeitsgericht hat zwar im gesamten Wertfestsetzungsverfahren formell auch die Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin als eigenständige Beteiligte aufgeführt und den angegriffenen Wertfestsetzungsbeschluss an sämtliche Beteiligten des Ausgangsverfahrens und deren jeweilige Verfahrensbevollmächtigte zugestellt.



b) Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Arbeitsgericht damit nicht eine stillschweigende Verbindung des Wertfestsetzungsverfahrens betreffend die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit einem solchen auf Festsetzung auch des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin herbeiführen wollte, weil es an einem insoweit erforderlichen Antrag der Arbeitgeberin oder der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin fehlt.



c) Im Hinblick auf die (nur) von den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats eingelegte Beschwerde fällt dem Beschwerdegericht jedenfalls nur das Wertfestsetzungsverfahren betreffend das Mandatsverhältnis zwischen jenen und dem Betriebsrat an. An diesem nehmen die Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin nicht als formell Beteiligte, sondern als Vertreter ihrer Auftraggeberin, der Arbeitgeberin, teil.



II.



In der Sache selbst ist die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts beschwerderechtlich nicht zu beanstanden.



1. Der Antrag auf Rückgängigmachung der Einstellung einer Arbeitnehmerin ist nichtvermögensrechtlicher Natur. Denn der Streit um die Teilhabe des Betriebsrats an personellen Einzelmaßnahmen des Arbeitgebers ergibt sich nicht aus einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis und ist auch nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet. Vielmehr nimmt der Betriebsrat in erster Linie seinem Beteiligungsrecht innewohnende ideelle Interessen wahr. Davon gehen auch alle Beteiligten übereinstimmend aus.



2. Der Maßstab für die Bewertung des Antrags ist deshalb § 23 Abs. 2 und 3 RVG zu entnehmen. Hiernach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000,00 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € anzunehmen.



a) Es ist deshalb zunächst auf den Wert von 5.000,00 € zuzugreifen. Denn diese Stufe der erforderlichen Prüfungsschritte des Satzes 2 des § 23 Abs. 3 RVG bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut ersichtlich auf jeden Fall der nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit. Diese steht parallel zu der vermögensrechtlichen Streitigkeit, bei der es nicht genügend Anhaltspunkte für eine Schätzung gibt. Dieser Prüfungsschritt muss also bei der nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit nicht durchlaufen werden.



b) Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts erschöpft sich die Bedeutung dieses Werts von 5.000,00 € nicht darin, als "Hilfswert" ausschließlich und erst dann herangezogen zu werden, wenn eine "individuelle Bewertung nicht möglich" ist (so aber Riedel/Sußbauer-Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 23 Rn 49; zur Darstellung des Meinungsstandes: GK-ArbGG/Schleusener, Stand November 2012, § 12 Rn 427), sondern dass es sich nach Wortlaut und Systematik wie auch nach Sinn und Zweck der Bestimmung um einen vom Gesetzgeber für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bestimmten "Ausgangs"- oder "Anknüpfungswert" handelt, von dem ausgehend zu prüfen ist, ob die im konkreten Fall gegebenen wertbestimmenden Faktoren zu einer Erhöhung oder Reduzierung dieses Wertes führen (vgl. etwa erkennende Kammer 30. Juli 2009 - 5 Ta 33/09 - [...] sowie die zuvor zuständige 3. <10. Dezember 2004 - 3 Ta 196/04 - [...]> und 8. Kammer <2. April 1992 - 8 Ta 5/92 - JurBüro 1992, 601>).



c) Dabei sind insbesondere der maßgeblich durch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache bestimmte Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber zu berücksichtigen und sind sonstige im Einzelfall wertbildende Umstände ins Auge zu fassen.



aa) Wie bereits die 3. und die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hält auch die nunmehr für Streitwertbeschwerden zuständige erkennende Kammer dafür, dass § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG grundsätzlich die Funktion hat, die Angemessenheit der Vergütung des Rechtsanwalts zu sichern. Allerdings bedeutet dies nicht, dass im Einzelfall jeweils der tatsächliche oder der nach Auffassung des Gerichts der Angelegenheit angemessene zeitliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in Stunden und Minuten zu ermitteln und sodann ein Gegenstandswert festzusetzen wäre, der unter Berücksichtigung der angefallenen Gebührentatbestände zu einem als angemessen erachteten Stundensatz führt. Vielmehr ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nur ein, wenn auch wesentlicher Bemessungsfaktor unter mehreren.



bb) Auch ist nach Auffassung des Beschwerdegerichts die gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren, die in der Festlegung eines Ausgangswerts von 5.000,00 € für einen vom Gesetzgeber jedenfalls abstrakt gedachten "Normalfall" liegt. Es kann grundsätzlich nicht Sache der Gerichte sein, die Entscheidung des Gesetzgebers zu korrigieren und eine etwa als im Ergebnis zu niedrig empfundene Vergütung des Anwalts in der Weise zu erhöhen, dass der Anknüpfungswert nicht mehr auf "normale" Fälle, sondern nur noch auf "unterdurchschnittliche" angewandt und für den "durchschnittlichen" Fall von einem Mehrfachen des Ausgangswerts ausgegangen wird. Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, den Ausgangswert - wie etwa im 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) zuletzt von 4.000,00 auf 5.000,00 € geschehen - zu erhöhen, wenn die sich bei dessen Anwendung in durchschnittlichen nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ergebenden Rechtsanwaltsgebühren nicht mehr als richtig empfunden werden.



cc) Im Übrigen gilt es bei der Gegenstandswertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu beachten, dass der Gesetzgeber den Betriebspartnern ein kostengünstiges Verfahren zur Regelung ihrer Streitigkeiten zur Verfügung stellen wollte. Diese Absicht kommt insbesondere in der Gerichtskostenfreiheit normierenden Regelung des § 2 Abs. 2 GKG zum Ausdruck, findet aber ihren Niederschlag zum Beispiel auch in den Bestimmungen der §§ 87 Abs. 2 Satz 2, 92 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, nach welchen abweichend vom Berufungs- und Revisionsverfahren sich die Beteiligten eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens im Beschwerde- wie auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten lassen müssen, sondern den Rechtsstreit - mit Ausnahme der Einlegung und Begründung des Rechtsmittels - selbst führen können.



dd) Eine analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG hat die Beschwerdekammer mehrfach verworfen. Auch eine Heranziehung zur Ermessenskonkretisierung hat sie insoweit abgelehnt. Damit hat sich die Beschwerdekammer gegen anderslautende Entscheidungen von Landesarbeitsgerichten gewandt, die - mit unterschiedlichen Ausprägungen - die Vorschrift des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG auch in Verfahren gemäß §§ 99, 100 und 101 BetrVG zur Ermessenskonkretisierung heranziehen wollen. Die maßgeblichen Gesichtspunkte hat die Beschwerdekammer 3 in dem Beschluss vom 10. Dezember 2004 (- 3 Ta 196/04 - [...]) zur Wertfestsetzung in einem Verfahren nach § 103 BetrVG zusammengefasst. Die dortigen Erwägungen hat die erkennende Kammer (30. Juli 2009 - 5 Ta 33/09 - [...]) auch auf das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG übertragen. Diese gelten ebenfalls für das Verfahren gemäß § 101 BetrVG. Denn deren Bewertung knüpft an diejenige für ein Verfahren gemäß § 99 BetrVG an. Die erkennende Kammer lehnt deshalb die Alternative II.13.2.2 der Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 09.07.2014 (im Folgenden: "Streitwertkatalog 2014" <NZA 2014, 745 ff.>) ab und trägt diejenige gemäß II.13.2.1 des Streitwertkatalogs 2014 mit.



3. Hiervon ausgehend ist deshalb zu prüfen, ob wertbestimmende Faktoren erkennbar sind, die eine Abweichung vom Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG als gerechtfertigt erscheinen lassen.



a) Zwar steht die erkennende Kammer in Übereinstimmung mit den Empfehlungen II.13.6 in Verbindung mit II.13.2.1 des Streitwertkatalogs 2014 auf dem Standpunkt, dass der "Normalfall" eines Antrags auf Rückgängigmachung einer endgültigen, ohne vorherige Einschaltung des Betriebsrats bereits durchgeführten personellen Maßnahme entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mit dem Anknüpfungswert angemessen bewertet ist (31. Oktober 2011 - 5 Ta 121/11 - [...]).



b) Dem Ausgangsfall liegt jedoch kein "Normalfall" zugrunde.



aa) Hier ging es überhaupt nicht um einen Streit über das dem Betriebsrat zustehende Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Vielmehr ist davon auszugehen, dass zwischen den Betriebspartnern die abgesprochene und vom Betriebsrat jahrelang geduldete Praxis bestand, dass bei Einstellungen von - wie hier - Angestellten ein Verfahren gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gar nicht durchgeführt wird.



(1) Die Arbeitgeberin hat hierzu im Wertfestsetzungsverfahren zunächst wörtlich ausgeführt:



"Vorliegend ist in allen Fällen zu berücksichtigen, dass es zwischen den Betriebspartnern eine Absprache dahin gegeben hatte, dass die Arbeitgeberin bei Einstellungen im Angestelltenbereich nicht das Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG durchlaufen muss. So war die jahrelange geübte Praxis im Betrieb. Diese Praxis hat der Betriebsrat durch Einleitung der Beschlussverfahren 12 BV 20/15, 12 BV 21/15, 12 BV 23/15 und 12 BV 24/15 unmittelbar gestoppt. Der Betriebsrat hatte der Arbeitgeberin nicht angekündigt, dass die bisherige Praxis beendet werden soll und dass in Zukunft auch bei Einstellungen im Angestelltenbereich das Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG durchgeführt werden soll. Ohne jede Ankündigung hat der Betriebsrat die fünf Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - anhängig gemacht. Das ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit.



Bei dieser Betrachtung spielt es keine Rolle, ob die Beteiligungsrechte des Betriebsrats disponibel sind. Entscheidend ist, dass der Betriebsrat jahrelang einen Zustand geduldet hat, den er ohne jegliche Ankündigung beendet hatte. Es wäre fair gewesen im Sinne der vertrauensvollen Zusammenarbeit, wenn der Betriebsrat der Arbeitgeberin die Möglichkeit gegeben hätte, sich auf die neue Handhabung einzustellen.



Man darf auch nicht vergessen, dass es sich in allen fünf Beschlussverfahren um keine aktuellen Fälle gehandelt hat, sondern um Arbeitnehmer, die bereits seit Monaten im Unternehmen beschäftigt sind. Der Betriebsrat bzw. seine Mitglieder wussten seit Monaten, dass Einstellungen vorgenommen wurden. Der Betriebsrat hatte also Kenntnis von den Einstellungen und von der Tatsache, dass die betroffenen Mitarbeiter beschäftigt werden" (Bl. 2 des Schriftsatzes vom 29.07.2015 <Bl. 34 f. der Akte>), woraufhin das Arbeitsgericht "den einvernehmlich geduldeten mitbestimmungswidrigen Zustand, der schon durch die bloße Zusage des Geschäftsführers, diese künftig achten zu wollen, befriedigt werden" konnte (Nichtabhilfebeschluss vom 12. November 2015 <Bl. 51 der Akte>) als maßgeblichen Umstand für die deutliche Reduzierung des Anknüpfungswerts herangezogen hat. In tatsächlicher Hinsicht hat die Beschwerde sich darauf nur mit dem Satz eingelassen:



Dies hat die Arbeitgeberin zu folgendem weiteren Vortrag veranlasst:



"Der Betriebsrat hat durch Einleitung von fünf Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht die jahrelang geübte betriebliche Praxis beendet, wonach die Arbeitgeberin vor Einstellungen im Geschäftsbereich Verwaltung/Reisebüro beim Betriebsrat kein Zustimmungsverfahren nach § 99 I BetrVG durchzuführen brauchte. Diese Handhabung war zwischen den Betriebspartnern vor langer Zeit abgesprochen worden und insofern war sie vom Betriebsrat auch jahrelang geduldet worden. Nach dieser Übereinkunft der Betriebspartner brauchte die Arbeitgeberin das Zustimmungsverfahren nach § 99 I BetrVG nur bei der Einstellung von Busfahrern und Werkstattpersonal durchzuführen.



Tatsächlich wurde das Zustimmungsverfahren nach § 99 I BetrVG vor der Einstellung von Arbeitnehmern im Bereich Verwaltung/Reisebüro in den letzten Jahren niemals durchgeführt. Der Betriebsrat hatte selbstverständlich Kenntnis davon, welche Arbeitnehmer die Arbeitgeberin in der Verwaltung oder im Reisebüro beschäftigt. Die in der Verwaltung und im Reisebüro beschäftigten Arbeitnehmer nahmen auch immer an den Betriebsratswahlen teil. Der Betriebsrat besteht aber ausschließlich aus Busfahrern.



Seltsamerweise lässt der Betriebsrat die beschriebene Praxis bei Einstellungen in den Bereichen Reisebüro und Verwaltung durch seinen Prozessbevollmächtigten pauschal bestreiten. Möglicherweise ist dieses pauschale Bestreiten auf ein Versehen in der Kommunikation zwischen dem Betriebsrat und dessen Prozessbevollmächtigten zurückzuführen. Eine andere Erklärung kommt aus Sicht der Arbeitgeberin dafür nicht in Frage. Die vom Betriebsrat geduldete betriebliche Praxis ist nämlich vollkommen eindeutig. Der Betriebsrat möchte ja wohl nicht versuchen, den Eindruck zu erwecken, als verfolge die Arbeitgeberin den Plan, ohne Kenntnis des Betriebsrats in Verwaltung und Reisebüro eine Schattenbelegschaft aufzubauen. Davon kann aber keine Rede sein. Verwaltung und Reisebüro sind keineswegs abgekoppelt von den Bereichen Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Mietverkehr. Zwischen den Arbeitnehmern in allen Bereichen besteht reger Kontakt und Austausch. Außerdem befinden sich die Räumlichkeiten für Verwaltung und Reisebüro in B. am Bahnhof. Der Bahnhof ist aber auch der Zentrale Omnibusbahnhof (ZOB), an dem viele Buslinien ihren Anfangs- und Endpunkt haben und somit auch die Omnibusse des Unternehmens verkehren. Der Bahnhof ist auch sehr oft der Ausgangspunkt für die von der Arbeitgeberin organisierten Mietfahrten. Die Busfahrer und somit die Mitglieder des Betriebsrats kennen also die in Verwaltung und Reisebüro beschäftigten Arbeitnehmer und dies nicht nur oberflächlich, sondern nach Namen und Funktion. Auch auf der Wählerliste zu den Betriebsratswahlen sind die Mitarbeiter aus Verwaltung und Reisebüro jedes Mal aufgeführt.



Die Arbeitgeberin beschäftigt insgesamt 103 Arbeitnehmer. Davon arbeiten 72 als Busfahrer, acht in der Werkstatt und 23 in den Bereichen Verwaltung und Reisebüro.



Sollte der Betriebsrat trotz des oben Gesagten weiterhin die von der Arbeitgeberin behauptete betriebliche Praxis im Hinblick auf Einstellungen in Verwaltung und Reisebüro bestreiten, dann möge er vortragen, wann denn die Arbeitgeberin nach seiner Kenntnis zuletzt ein Zustimmungsverfahren in diesen Bereichen durchgeführt hat. Das wird ihm nicht gelingen, denn so etwas gab es aus besagten Gründen in den ganzen letzten Jahren nicht. Und dies bei immerhin 23 Arbeitnehmern, die in diesem Bereich beschäftigt sind. Dieser Befund spricht wohl eindeutig dafür, dass der von der Arbeitgeberin geschilderte Sachverhalt in Bezug auf die betriebliche Praxis bei Einstellungen zutrifft. Wenn der Betriebsrat in diesem Zusammenhang etwas bestreiten lässt, dann möge er das bitte substantiiert und nicht nur pauschal tun.



Nach Treu und Glauben und der Ausprägung dieses allgemeinen Rechtsgrundsatzes im Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 I BetrVG konnte die Arbeitgeberin darauf vertrauen, dass der Betriebsrat der Geschäftsführung gegenüber ankündigt, wenn er die bisher geübte jahrelange Handhabung bei Einstellungen in den Bereichen Verwaltung und Reisebüro ändern möchte. Der Betriebsrat hätte die Geschäftsführung der Arbeitgeberin darauf hinweisen müssen, wenn er zukünftig sein Mitwirkungsrecht nach § 99 I BetrVG bei Einstellungen in Verwaltung und Reisebüro ausüben möchte.



Dadurch, dass der Betriebsrat ohne vorherige Ankündigung beim Arbeitsgericht auf einen Schlag sage und schreibe fünf Beschlussverfahren anhängig gemacht hat, liegt ein Verstoß gegen das Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Es wäre naheliegend gewesen, wenn der Betriebsratsvorsitzende den Geschäftsführer darüber informiert hätte, dass der Betriebsrat in Zukunft bei allen Einstellungen sein Mitwirkungsrecht nach § 99 BetrVG ausüben möchte. Das hätte der Geschäftsführer der Arbeitgeberin nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern er hätte veranlasst, dass vor allen zukünftigen Einstellungen das Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG durchgeführt wird. Diese Vorgehensweise entspricht schließlich auch der Rechtslage" (Bl. 1-3 des Schriftsatzes vom 11.01.2016 <Bl. 65-67 der Akte>).



Darauf haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats nur noch entgegnet:



"Die vom Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin gemachten Ausführungen können nicht überprüft werden. Das Beschlussverfahren ist beendet. Verfahrensgegenständlich geht es lediglich, um den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit" (Bl. 1 des Schriftsatzes vom 19.01.2016 <Bl. 73 der Akte>).



(2) Diese Einlassung ist nicht zielführend. Zum einen hätte es den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats oblegen, bereits vor Einleitung des Beschlussverfahrens gemäß § 101 BetrVG den Grund für die Nichtdurchführung des Verfahrens gemäß § 99 BetrVG zu ermitteln (Stichworte: Beachtung der Gesichtspunkte der Wahrung der Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit und des Kostengeringhaltungsinteresses als dem Betriebsrat auferlegte Grundpflichten <vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - [...]>). Zum anderen hätten sie sich zumindest im Nachhinein bei ihrem Auftraggeber, dem Betriebsrat, erkundigen müssen. Weshalb dies nicht möglich sein soll, erschließt sich nicht. Im Verfahren gemäß § 33 RVG besteht keine Amtsermittlung, sondern es gilt der Beibringungsgrundsatz (allgemeine Auffassung, vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 33 RVG Rn 16 mwN). Deshalb ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO von der Richtigkeit der tatsächlichen Angaben der Arbeitgeberin betreffend die geübte Praxis auszugehen.



(3) Dass diese rechtswidrig war, entbindet den Betriebsrat nicht davon, vor Einleitung eines Verfahrens gemäß § 101 BetrVG die Absicht der Beendigung des mitbestimmungswidrigen Verhaltens kundzutun, um auch der Arbeitgeberin zu ermöglichen, sich fortan rechtmäßig zu verhalten. Erst im Falle einer - hier offenbar nicht erfolgten - Weigerung hätte von einem Streit im Rechtssinne betreffend das Mitbestimmungsrecht des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgegangen werden können.



bb) Auch die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Sache gebieten eine gravierende Absenkung des Anknüpfungswerts.



(1) In rechtlicher Hinsicht ist der Elementarbereich betroffen. Dass eine unstreitig ohne Zustimmung des Betriebsrats und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 100 BetrVG erfolgte Einstellung auf Antrag des Betriebsrats gemäß § 101 BetrVG aufzuheben ist, gehört zum arbeitsrechtlichen Basiswissen. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats führen deshalb auch zutreffend aus:



"Dass ein Betriebsrat überhaupt über eine Einstellung unterrichtet wird und sein Mitbestimmungsrecht ausüben kann, ist ein wesentlicher Kern des Betriebsverfassungsgesetzes" (Bl. 1 unten des Schriftsatzes vom 19.01.2016 <Bl. 73 der Akte>).



(2) Der tatsächliche Aufwand liegt ebenfalls an der untersten Grenze, was nicht zuletzt in der gerade einmal 2 1/2-seitigen Antragsschrift zum Ausdruck kommt (Bl. 1-3 der Akte). Dass der Akteninhalt dann doch noch einen gewissen Umfang erreicht hat, liegt an der sich an die Beendigung des Ausgangsverfahrens anschließenden Auseinandersetzung der Beteiligten über die Höhe des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. Diese hat jedoch für die Wertbemessung selbst außer Betracht zu bleiben.



cc) Der Umstand, dass der Betriebsrat die fünf Fälle, die seinem taggleich gefassten Beschluss (Protokoll Bl. 6 ff. der Akte) zugrunde liegen, in fünf separaten Beschlussverfahren verfolgt hat, ist entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht geeignet, den Gegenstandswert jedes einzelnen Verfahrens auf eine anteilige fiktive Gesamtbewertung zu reduzieren. Eine verfahrensübergreifende Wertermittlung unter Einbeziehung verfahrensfremder Gegenstände, seien diese auch noch so ähnlich, findet nicht statt. Diesbezügliche und auch etwaige sonstige Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats als solchen sind nicht im Wertfestsetzungsverfahren, sondern ggfs. in einem Verfahren gemäß § 40 BetrVG geltend zu machen (vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - [...]; Fitting, BetrVG, 27. Aufl., § 40 Rn 22, 29 jeweils mwN).



dd) Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das rasche Einlenken der Arbeitgeberin nach Einleitung des Ausgangsverfahrens für die Wertermittlung nicht außer Betracht zu bleiben. Denn insoweit kommt es nicht nur auf den Zeitpunkt der Einleitung des Beschlussverfahrens an.



(1) § 40 GKG, der dies für die im Urteilsverfahren vorzunehmende Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts gemäß § 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 RVG gebietet, ist für die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen des § 33 RVG nicht anwendbar.



(2) Maßgebend für die Bewertung des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist der Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr, die durch die Tätigkeit für den Gegenstand veranlasst ist, also der Zeitpunkt, in dem der Gebührentatbestand erfüllt wird (Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 2 RVG Rn 4; Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 22. Aufl., § 2 Rn 6). Dies ist gegenständlich und wertmäßig zu verstehen (Riedel/Sußbauer-Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 2 Rn 10). Unter Umständen kann der Wert erst rückschauend festgestellt werden (Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 22. Aufl., § 2 Rn 6). Dies leuchtet auch unmittelbar ein, lässt sich doch zum Beispiel der bewertungsrelevante tatsächliche (Gesamt)Aufwand erst bei Abschluss des (Hauptsache)Verfahrens bestimmen.



ee) Die oben genannten Umstände rechtfertigen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Absenkung des Anknüpfungswerts. Ob sie eine noch höhere Reduzierung geboten hätten, kann dahinstehen. Denn im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3, Abs. 4 RVG gilt das Verbot der reformatio in peius, weshalb die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden darf (LAG Hamm, 28. Januar 2008 - 10 Ta 755/07 - [...]).



(1) Dafür spricht zunächst der allgemeine prozessuale Grundsatz, dass ein Rechtsmittelführer entsprechend der Regelung in § 528 Satz 2 ZPO bei einer Beschwerdeentscheidung in der Sache nicht schlechter gestellt werden darf als in dem Ausgangsbeschluss, es sei denn, dies ist im Gesetz ausdrücklich anders vorgesehen (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 572 ZPO Rn 39 mwN).



(2) Eine solche Ausnahme findet sich im Bereich des Streitwertrechts nur in § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach kann die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts sowohl durch das Ausgangs- als auch durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert, also auch herabgesetzt werden. Dies hat seinen Grund darin, dass im öffentlichen Interesse für die Liquidierung der an die Staatskasse zu entrichtenden Gebühren eine zutreffende Wertfestsetzung erfolgen soll (LAG Hamm, 28. Januar 2008 - 10 Ta 755/07 - [...]).



(3) Eine vergleichbare Regelung ist in § 33 RVG nicht enthalten. Vielmehr findet hier wegen der Gerichtskostenfreiheit des Beschlussverfahrens eine Festsetzung des Gegenstandswerts nur auf Antrag der in § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG genannten Personen ausschließlich in deren Interesse statt. Es bleibt dann den beschwerten Beteiligten unbenommen, gegen die erstinstanzliche Entscheidung vorzugehen. Dabei kann zum Beispiel der Rechtsanwalt eine höhere Wertfestsetzung und der gemäß § 40 BetrVG zur Kostenerstattung verpflichtete Arbeitgeber eine niedrigere Festsetzung anstreben. Vor diesem Hintergrund besteht kein Raum für eine amtswegig im öffentlichen Interesse zu erfolgende Wertbestimmung (LAG Hamm 28. Januar 2008 - 10 Ta 755/07 - [...]).



(4) Der Antrag nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 RVG ist also nicht nur als Begehren zur Einleitung des Wertfestsetzungsverfahrens zu verstehen, sondern er erhält auch die maßgebliche Sachbitte, die - wie ansonsten auch - das Ziel der Höhe nach begrenzt (Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 33 RVG Rn 7 mwN)). Entsprechendes gilt für die gemäß § 33 Abs. 3 RVG eingelegte Beschwerde. Auf diese Art und Weise bleibt es dem jeweiligen Antragsteller - wie auch im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO - überlassen, zu bestimmen, ob und inwieweit eine gerichtliche Entscheidung ergehen soll (vgl. § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO; LAG Hamm 28. Januar 2008 - 10 Ta 755/07 - [...]).



C.



Im Hinblick auf die Erfolglosigkeit der Beschwerde war eine Reduzierung oder gar eine Nichterhebung der Pauschalgebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht veranlasst.



Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).

Augenschein

Vorschriften§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG, § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG, § 33 Abs. 1 RVG, § 40 BetrVG, § 23 Abs. 2, 3 RVG, § 23 Abs. 3 RVG, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, § 2 Abs. 2 GKG, §§ 87 Abs. 2 Satz 2, 92 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG, §§ 99, 100, 101 BetrVG, § 103 BetrVG, § 99 BetrVG, § 101 BetrVG, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 99 Abs. 1 BetrVG, § 99 I BetrVG, § 2 I BetrVG, § 33 RVG, § 138 Abs. 4 ZPO, § 100 BetrVG, § 40 GKG, § 63 Abs. 2 GKG, § 32 Abs. 1 RVG, § 33 Abs. 3, Abs. 4 RVG, § 528 Satz 2 ZPO, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 33 Abs. 1, Abs. 2 RVG, § 33 Abs. 3 RVG, §§ 103 ff. ZPO, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 3 Abs. 2 GKG, § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG

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