01.02.2016 · IWW-Abrufnummer 183357
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Beschluss vom 09.11.2015 – 17 Ta 23/15
1. Ein Weiterbeschäftigungstitel, mit dem ein Arbeitgeber verurteilt wird, einen Arbeitnehmer "als Arbeiter" weiter zu beschäftigen, ist für eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO jedenfalls dann hinreichend bestimmt, wenn die Art der Tätigkeit arbeitsvertraglich nicht näher konkretisiert ist und diese nie im Streit stand.
2. Einer Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels nach § 888 ZPO kann der Arbeitgeber den Einwand der Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegenhalten, wenn die Unmöglichkeitsgründe, auf die der Arbeitgeber sich beruft, bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens bis zum Erlass des Titels waren oder bis dahin von ihm hätten vorgebracht werden können.
3. Darüber hinausgehend können aber auch Unmöglichkeitsgründe, die nicht im Erkenntnisverfahren bis zum Erlass des Titels thematisiert wurden oder thematisiert hätten werden können, weil sie erst nachträglich eingetreten sind, im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO nicht vom Arbeitgeber als die Vollstreckung hindernde Gründe ins Feld geführt werden, soweit diese nicht unstreitig oder offenkundig sind.
Im Beschwerdeverfahren mit den Beteiligten
1.
- Beklagte zu 2/Schuldnerin/Beschwerdeführerin -
Proz.-Bev.:
2.
- Kläger/Gläubiger/Beschwerdegegener -
Proz.-Bev.:
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 17. Kammer - durch Richter am Arbeitsgericht Sänger ohne mündliche Verhandlung am 09.11.2015
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten Ziff. 2/Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 19. August 2015 - 26 Ca 1922/14 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte Ziff. 2/Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger/Gläubiger (im Folgenden ausschließlich als Kläger bezeichnet) und die Beklagte Ziff. 2/Schuldnerin (im Folgenden ausschließlich als Beklagte Ziff. 2 bezeichnet) streiten im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO über die Vollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Weiterbeschäftigungstitel.
Der Kläger war jedenfalls bis zum 31. März 2011 bei der Beklagten Ziff. 2 als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Ob das Arbeitsverhältnis zum 1. April 2011 im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte Ziff. 1 überging oder ob es bei der Beklagten Ziff. 2 verblieb, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Beklagte Ziff. 1 kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 ordentlich. Auch alle anderen ihrer Arbeitnehmer erhielten eine ordentliche Kündigung. Der Kläger erhob hiergegen Kündigungsschutzklage. Im Kündigungsschutzverfahren berief er sich auf ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten Ziff. 2 und stellte einen entsprechenden Feststellungs- und Weiterbeschäftigungsantrag dieser gegenüber.
Mit Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 8. Mai 2015 wurde festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziff. 2 über den 31. März 2011 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Gleichzeitig wurde die Beklagte Ziff. 2 verurteilt, den Kläger als Arbeiter weiter zu beschäftigen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziff. 2 nicht zum 1. April 2011 im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte Ziff. 1 übergegangen, sondern bei der Beklagten Ziff. 2 verblieben sei. Die Beklagte Ziff. 2 habe ihre Betriebsinhaberschaft nicht verloren, denn die von ihr getroffene Vereinbarung mit der Beklagten Ziff. 1 stelle sich als echte Betriebsführungsvereinbarung dar, die keinen Betriebsübergang zur Folge gehabt habe. Die Beklagte Ziff. 1 sei ab diesem Zeitpunkt nur "verlängerter Arm" der Beklagten Ziff. 2 gewesen, nicht aber diejenige, die eine eigene Organisations- und Leitungskompetenz bezogen auf den betrieblichen Funktionszusammenhang ausgeübt habe. In parallel gelagerten Fällen ergingen am 8. Mai 2015 gleichlautende Urteile.
Die Beklagte Ziff. 2 und der Kläger legten gegen das Urteil vom 8. Mai 2015 Berufung ein. Das Berufungsverfahren ist derzeit beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg anhängig. Die Beklagte Ziff. 2 stellte zudem mit ihrer Berufung einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung.
In späteren Urteilen vom 22. Mai 2015 und vom 17. Juli 2015 in ebenfalls parallel gelagerten Fällen bewertete das Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - die Rechtslage anders. Es ging davon aus, dass die Arbeitsverhältnisse mit der Beklagte Ziff. 1 bestehen würden, erachtete deren Kündigungen für unwirksam und verurteilte die Beklagte Ziff. 1 zur Weiterbeschäftigung dieser Arbeitnehmer. Die Beklagte Ziff. 1 beschäftigt diese Arbeitnehmer entsprechend dem Titel weiter.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 kündigte die Beklagte Ziff. 2 das nach Auffassung des Arbeitsgerichts mit ihr fortbestehende Arbeitsverhältnis vorsorglich außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Die hiergegen vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage wurde vom Arbeitsgericht ausgesetzt.
Nachdem dem Kläger auf seinen Antrag hin eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom 8. Mai 2015 erteilt wurde, stellte dieser gegen die Beklagte Ziff. 2 einen Zwangsvollstreckungsantrag nach § 888 ZPO mit dem er beantragte, gegen diese zur Erzwingung der titulierten Weiterbeschäftigung ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 EUR, ersatzweise Zwangshaft gegen den Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 2 zu verhängen.
Die Beklagte Ziff. 2 ist dem Antrag entgegengetreten und hat eingewandt, der Weiterbeschäftigungstitel sei mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckbar. Die Art der Tätigkeit sei nicht hinreichend bestimmt. Ferner sei der im Berufungsverfahren gestellte, zulässige und auch begründete Vollstreckungsschutzantrag vorgreiflich. Jedenfalls aber sei der Beklagten Ziff. 2 eine Beschäftigung des Klägers unmöglich. Die Unmöglichkeitstatbestände seien nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetreten. Die Unmöglichkeit ergebe sich zum einen daraus, dass die Beklagte Ziff. 2 keine betrieblichen Aktivitäten mehr entfalte. Bereits im Jahr 2010 sei der Beschluss gefasst worden, die betrieblichen Aktivitäten nicht weiter selbst zu verfolgen, sondern zu diesem Zweck Werk- und Dienstleistungsverträge abzuschließen. Dieser Beschluss sei am 20. Mai 2015 bekräftigt und für die Zukunft bestätigt worden. Dementsprechend habe die Beklagte Ziff. 2 disponiert. Die Unmöglichkeit ergebe sich zum anderen aus ihrer Kündigung vom 27. Mai 2015. Diese sei auch als außerordentliche fristlose Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ausnahmsweise wirksam. Diese Unmöglichkeitstatbestände seien im Verfahren nach § 888 ZPO zu berücksichtigen, sie ständen einer Zwangsvollstreckung entgegen.
Mit Beschluss vom 18. August 2015 wies das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg den im Berufungsverfahren von der Beklagten Ziff. 2 gestellten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurück. Zur Begründung führte es aus, dass für eine analoge Anwendung des § 769 ZPO im vorliegenden Fall kein Raum sei. Für eine Einstellung nach § 62 Abs.1 Satz 3 ArbGG fehle es am Tatbestandsmerkmal eines nicht zu ersetzenden Nachteils.
Mit Beschluss vom 19. August 2015 setzte das Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - gegen die Beklagte Ziff. 2 zur Erzwingung des zu Gunsten des Klägers bestehenden Weiterbeschäftigungstitels ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR, ersatzweise für je 1.000,00 EUR einen Tag Zwangshaft gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 2 fest. Zur Begründung führte es aus, der Weiterbeschäftigungstitel sei hinreichend bestimmt, die Art der Tätigkeit ergebe sich aus diesem in ausreichender Weise. Die von der Beklagten Ziff. 2 mittlerweile ausgesprochene Kündigung sei im Verfahren nach § 888 ZPO nicht zu berücksichtigen, diese könne der Arbeitgeber nur im Rahmen der Berufung oder der Vollstreckungsgegenklage geltend machen. Eine nachträglich eingetretene Unmöglichkeit sei zwar im Verfahren nach § 888 ZPO grundsätzlich zu beachten. Eine solche liege aber nicht vor. Der Vortrag der Beklagten Ziff. 2, sie entfalte keine betrieblichen Aktivitäten und sei aufgrund vertraglicher Beziehungen mit Drittunternehmen gehindert, den Kläger einzusetzen, sei bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens gewesen. Mit demselben Einwand könne sie im Vollstreckungsverfahren nicht durchdringen. Am 20. Mai 2015 sei keine neue unternehmerische Entscheidung getroffen, sondern lediglich der bereits im Erkenntnisverfahren behauptete status quo bestätigt worden. Hinzu komme, dass die Beklagte Ziff. 2 nicht dargetan habe, inwieweit sie auf Drittunternehmen einzuwirken versucht und alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um diese zu einer Duldung der Beschäftigung von Arbeitnehmern durch sie zu veranlassen. Der Höhe nach sei ein Zwangsgeld von 10.000,00 EUR in Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung der Weiterbeschäftigung für den Kläger, der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten Ziff. 2 und deren beharrlicher Weigerung angemessen.
Gegen diesen Beschluss legte die Beklagte Ziff. 2 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führt sie zunächst aus, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass ihr die Weiterbeschäftigung des Klägers aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten rechtlich unmöglich sei. Dies ergebe sich daraus, dass zwischen der Beklagten Ziff. 2, dem Geschäftsführer ihrer Komplementärin und den Unternehmen, die jetzt die Produktionstätigkeit erbrächten, keine Personenidentität bestehe, so dass die dem Arbeitsgericht vorschwebende Weisungskette nicht bestehe. Selbst wenn diese gegeben wäre, sei der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten Ziff. 2 nicht berechtigt, seine Stellung als Mehrheits- oder Alleingesellschafter in Drittunternehmen gegen deren wirtschaftliches Interesse zu missbrauchen. Ferner habe das Arbeitsgericht durch seine Urteile mit unterschiedlichem Ergebnis unauflöslich kollidierende Beschäftigungsverpflichtungen tituliert. Auch habe es sich über den Beschluss vom 20. Mai 2015 der Beklagten Ziff. 2 hinweggesetzt, obgleich dieser eine neue, zukunftsgerichtete unternehmerische Entscheidung enthalte.
Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde der Beklagten Ziff. 2 nicht ab und legte diese dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.
Mit ergänzenden Beschwerdebegründungen bringt die Beklagte Ziff. 2 vor, es beständen bereits am Rechtsschutzbedürfnis erhebliche Zweifel. Die Kläger setzten das Vollstreckungsverfahren als Druckmittel für Verhandlungen über näher liegende vermittelnde Lösungen ein. Ferner vertieft die Beklagte Ziff. 2 ihr Vorbringen, dass mangels Bestimmtheit kein vollstreckbarer Titel vorliege. Sowohl hinsichtlich der Art der Tätigkeit als auch in zeitlicher Hinsicht sei der Titel nicht hinreichend bestimmt, wie eine jüngst ergangene höchstrichterliche Entscheidung aufzeige. Auch lehne das Arbeitsgericht den Unmöglichkeitseinwand zu Unrecht ab. So werde die Kündigung der Beklagten Ziff. 2 und die dieser zu Grunde liegende neue, zukunftsgerichtete unternehmerische Entscheidung vom 20. Mai 2015 nicht berücksichtigt. Auch werde verkannt, dass die Weiterbeschäftigung nicht ausschließlich vom Willen der Beklagten Ziff. 2 abhänge. Auch das Arbeitsgericht nehme insoweit an, dass zumindest eine Duldung von Drittunternehmen erforderlich sei. Die Beklagte Ziff. 2 habe ihre legalen Einwirkungsmöglichkeiten auf diese ausgeschöpft. Auf ihre Veranlassung hin hätten der Kläger und die anderen Gläubiger ein gleichwertiges schriftliches Arbeitsvertragsangebot der C. L. F. UG erhalten, welches diese trotz mehrfacher Nachfragen abgelehnt hätten. Das Leistungsinteresse des Klägers sei vor diesem Hintergrund besonders gering. Insoweit bestehe ein grobes Missverhältnis, da der zusätzliche Aufwand für die Beklagte Ziff. 2 zur Realisierung einer Beschäftigung bei ihr außergewöhnlich hoch sei. Würde die Beklagte Ziff. 2 gezwungen, die vollstreckenden Produktionsmitarbeiter einzusetzen, könne sie eine fachliche Überwachung durch qualifiziertes Aufsichtspersonal nicht sicherstellen. Soweit geeignete Aufsichtspersonen bei Drittunternehmen angestellt seien, verstieße es gegen das AÜG, wenn die Beklagte Ziff. 2 den Drittunternehmen den Kläger zur Arbeitsleistung überließe, um ihn dort fachlich überwachen zu lassen. Dasselbe gelte, wenn die Drittunternehmen ihr Aufsichtspersonal der Beklagten Ziff. 2 überließen. Falsch sei, dass auch das bisherige Aufsichtspersonal bei der Beklagten Ziff. 2 verblieben sei, dieses sei inzwischen aufgrund einzelvertraglicher Regelungen oder weiterer Betriebsübergänge vollständig bei anderen Gesellschaften tätig. Jedenfalls bei der Höhe des Zwangsgeldes müssten die Bemühungen der Beklagten Ziff. 2 um alternative Beschäftigungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
Der Kläger verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts. Was die behauptete Unmöglichkeit anbelange, sei, unabhängig davon, dass diese nicht gegeben sei, darauf hinzuweisen, dass die bereits im Erkenntnisverfahren vorgetragenen Gründe nicht nochmals herangezogen werden könnten. Durch die behauptete neue unternehmerische Entscheidung könne sich die Beklagte Ziff. 2 der titulierten Verpflichtung nicht entziehen. Sie sei auch tatsächlich und rechtlich im Stande, auf die von ihr gegründeten Drittunternehmen Einfluss zu nehmen. Es obliege der Beklagten Ziff. 2, geeignetes Aufsichtspersonal vorzuhalten, der diesbezügliche Einwand könne die Zwangsvollstreckung nicht hindern. Soweit die Beklagte Ziff. 2 sich darauf berufe, sie habe sich vergeblich um eine Beschäftigung des Klägers bei einem anderen Unternehmen bemüht, verkenne sie, dass das Rechtsschutzbedürfnis und das Leistungsinteresse des Klägers sich auf die Umsetzung des titulierten Anspruchs richteten.
Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2015 erklärte die Beklagte Ziff. 1 als Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren, dass sie den gegen sie gerichteten punktuellen Kündigungsschutzantrag des Klägers anerkenne.
Die Beklagte Ziff. 2 trägt hierauf ergänzend vor, dass das Vollstreckungsinteresse des Klägers spätestens durch dieses Anerkenntnis entfallen sei. Dieser könne seine bislang ausgeübte Beschäftigung bei der Beklagten Ziff. 1 zu unveränderten Bedingungen ausüben. Er könne nicht die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten Ziff. 1 und aus dem Vollstreckungsverhältnis zur Beklagten Ziff. 2 gleichzeitig erfüllen. Da die Arbeitsplätze nur einmal existierten, sei es der Beklagten Ziff. 2 unmöglich, den Kläger auf demselben Arbeitsplatz wie die Beklagte Ziff. 1 zu beschäftigen. Durch das Anerkenntnis sei der Wegfall der titulierten Beschäftigung offenkundig. Auch das Rechtsschutzbedürfnis sei durch das Anerkenntnis entfallen. Der Kläger habe seinen Arbeitsplatz gegenüber der Beklagten Ziff. 1 wirksam erstritten, sein weiteres Rechtsschutzziel gegenüber der Beklagten Ziff. 2 könne er nicht mehr erreichen. Er habe kein schutzwürdiges Interesse mehr, aus dem Titel zu vollstrecken. Nach dem Anerkenntnis der Beklagten Ziff. 1 stehe fest, dass die Klage gegen die Beklagte Ziff. 2 unbegründet sei. Der Kläger habe von Anfang an höchstens im Verhältnis zu einer der Beklagten obsiegen können. Das kraft Gesetzes zu erlassende Anerkenntnisurteil erwachse in materielle Rechtskraft einschließlich der Feststellung, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung der Beklagten Ziff. 1 und zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziff. 1 bestanden habe. Dies präkludiere auch im Verhältnis zur Beklagten Ziff. 2 jede anderslautende Entscheidung, insbesondere die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten Ziff. 2 und die beantragte Beschäftigung. Neben der Rechtskrafterstreckung bestehe eine zwingende zivilrechtliche Abhängigkeit zwischen den Klagezielen gegen die Beklagte Ziff. 1 einerseits und gegen die Beklagte Ziff. 2 andererseits. Ab dem Zeitpunkt des Anerkenntnisurteils sei die Klage gegen die Beklagte Ziff. 2 unzulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Zwangsvollstreckungsverfahren wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
A.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten Ziff. 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 19. August 2015 ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten Ziff. 2 ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß §§ 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 793, 891 Satz 1, 128 Abs. 4 ZPO statthaft und wurde gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 569 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegt.
2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten Ziff. 2 ist allerdings nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat diese gemäß §§ 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 888 Abs.1 ZPO zu Recht durch Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR, ersatzweise von Zwangshaft gegenüber dem Geschäftsführer ihrer Komplementärin, zur Erfüllung des Weiterbeschäftigungstitels aus dem Urteil vom 8. Mai 2015 angehalten. Der Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers ist zulässig und auch in der Sache begründet.
a) Der Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers ist gemäß §§ 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. Bei der ausgeurteilten Weiterbeschäftigung handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, zu der der Schuldner, wenn er sie - wie hier die Beklagte Ziff.2 - nicht vornimmt, durch Zwangsgeld und Zwanghaft angehalten werden kann (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - [...]). Auch im Übrigen ist der Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers zulässig. Soweit die Beklagte Ziff. 2 geltend macht, ein Rechtsschutzbedürfnis sei nicht gegeben, vermag das Beschwerdegericht dem nicht zu folgen.
aa) Auch für einen Zwangsvollstreckungsantrag muss ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen (vgl. etwa BGH 14. August 2013 - I ZB 76/10 - NJW 2013, 2906). Ein solches hat der Gläubiger, der über einen vollstreckbaren Titel verfügt, regelmä ßig, wenn der Schuldner der titulierten Verpflichtung nicht freiwillig nachkommt. Das Rechtsschutzbedürfnis kann nur ausnahmsweise dann entfallen, wenn der Gläubiger kein schutzwürdiges Interesse an der Vollstreckungsmaßnahme hat bzw. das mit der Vollstreckung verfolgte Ziel auch auf einfacherem und kostengünstigerem Weg erreichen kann (vgl. etwa OLG Frankfurt 8. Oktober 2007 - 26 W 98/07 - JurBüro 2008, 104).
bb) Gemessen daran liegt ein Rechtsschutzbedürfnis für den Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers vor. Dieser hat einen gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorläufig vollstreckbaren Weiterbeschäftigungstitel gegen die Beklagte Ziff. 2, den diese nicht freiwillig erfüllt. An dessen Durchsetzung, die er auf einfacherem und kostengünstigerem Weg gegen die Beklagte Ziff. 2 zweifelsohne nicht erreichen kann, hat er auch ein schutzwürdiges Interesse. Insbesondere ist dieses weder durch ein Beschäftigungsangebot eines Drittunternehmens, der Firma C. L. F. UG, noch durch das von der Beklagten Ziff. 1 erklärte Anerkenntnis des gegen diese gerichteten punktuellen Kündigungsschutzantrages des Klägers entfallen.
aaa) Soweit die Beklagte Ziff. 2 spekuliert, der Kläger setze das Zwangsvollstreckungsverfahren lediglich als "Druckmittel für Verhandlungen über näher liegende vermittelnde Lösungen" ein, bestehen hierfür keine greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte, so dass unter diesem Aspekt ein Rechtsschutzbedürfnis für den Zwangsvollstreckungsantrag nicht verneint werden kann.
bbb) Soweit die Beklagte Ziff. 2 ein Beschäftigungsangebot eines Drittunternehmens, hier dasjenige der Firma C. L. F. UG, ins Feld führt, lässt auch dies das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Der Kläger hat nach dem vollstreckbaren Titel gerade einen Anspruch, von der Beklagten Ziff. 2 weiter beschäftigt zu werden, und muss sich nicht auf ein Arbeitsvertragsangebot eines Drittunternehmens verweisen lassen. Die Schutzwürdigkeit seines Interesses, den Titel gegenüber der Beklagten Ziff. 2 als - wie vom Arbeitsgericht festgestellt - bisherigem Arbeitgeber durchsetzen zu wollen, liegt vor dem Hintergrund des höchstpersönlichen Charakters der Arbeitsleistung, des Grundrechts auf eine freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG) und des in § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB normierten Rechtsgedankens, dass ein aufgezwungener Schuldnerwechsel grundsätzlich nicht statthaft ist, auf der Hand.
ccc) Schließlich lässt auch das von der Beklagten Ziff. 1 erklärte Anerkenntnis des gegen diese gerichteten punktuellen Kündigungsschutzantrages des Klägers das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Zwar trifft es zu, dass dem Anerkenntnis gemäß gerichtlich durch Teilanerkenntnisurteil festzustellen sein dürfte, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziff. 1 durch deren Kündigung vom 28. Oktober 2014 nicht beendet worden ist. Auch mag es sein, dass diese bereit ist, den Kläger zu beschäftigen, auch wenn der Kläger ihr gegenüber keinen vollstreckbaren Titel innehat. Dies ändert indes nichts daran, dass der Kläger über ein schutzwürdiges Interesse verfügt, den gegenüber der Beklagten Ziff. 2 titulierten Weiterbeschäftigungsanspruch, der durch das Anerkenntnis nicht entfällt, durchzusetzen. Dem Kläger geht es, wie er immer zum Ausdruck brachte, primär um die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten Ziff. 2 und um eine Weiterbeschäftigung durch diese. Er begehrte lediglich hilfsweise das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten Ziff. 1 und stellte seine Anträge erst auf den gerichtlichen Hinweis, dass eine subjektive Eventualklagehäufung unzulässig sei, in eine unbedingte subjektive Klagehäufung um. Sein Interesse blieb indes unverändert. Dieses ist aus den in der vorangegangenen Ziff. II. A. 2. a) bb) bbb) genannten Gründen nach wie vor schutzwürdig und kann dem Kläger nicht aufgrund eines Anerkenntnisses eines Unternehmens, das er nicht primär als seinen Arbeitgeber ansieht, und bei dem die Schlüssigkeit und die Begründetheit der Klage nicht zu überprüfen ist, abgesprochen werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten Ziff. 2 steht mit dem Anerkenntnis der Beklagten Ziff. 1, auch wenn dieses in Rechtskraft erwachsen sollte, nicht fest, dass die Klage gegenüber der Beklagten Ziff. 2 zwangsläufig unzulässig oder unbegründet ist. Richtig ist zwar, dass bei materieller Prüfung der Klage entweder die Anträge gegen die Beklagte Ziff. 1 oder aber diejenigen gegen die Beklagte Ziff. 2 abzuweisen wären. Da bei einem Anerkenntnis aber gerade keine Schlüssigkeits- und Begründetheitsprüfung stattfindet, sondern bei zulässigen Anträgen ohne weitere Prüfung dem Anerkenntnis gemäß verurteilt wird, besteht in diesem Fall gerade kein Ausschlussverhältnis. Erwiese sich die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf die Beklagte Ziff. 1 übergegangen, sondern bei der Beklagten Ziff. 2 verblieben ist, als zutreffend, wäre das Landesarbeitsgericht nicht gehindert, das arbeitsgerichtliche Urteil insoweit zu bestätigen. Soweit das zu erlassende Anerkenntnisurteil in Rechtskraft erwachsen sollte, wirkt diese nur inter partes im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter Ziff. 1. Die von der Beklagten Ziff. 2 angenommene Präklusion besteht nicht. Auch unter diesem Aspekt kann das Rechtschutzbedürfnis des Kläger an einer Vollstreckung des Titels mithin nicht entfallen sein.
b) Der Zwangsvollstreckungsantrag ist auch in der Sache begründet. Sämtliche Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Entgegen der Auffassung der Bekl. Ziff. 2 bestehen keine die Zwangsvollstreckung des Klägers hindernden Tatbestände.
aa) Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind gegeben. Das Urteil des Arbeitsgerichts stellt einen gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbaren Titel dar, eine vollstreckbare Ausfertigung ist erteilt (§ 724 Abs. 1 ZPO) und die Zustellung erfolgt (§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zu Unrecht rügt die Beklagte Ziff. 2, der Entscheidungsausspruch sei zu unbestimmt für eine Zwangsvollstreckung. Entgegen ihrer Ansicht ist der in Ziff. 2 des Tenors des Urteils vom 8. Mai 2015 titulierte Weiterbeschäftigungsanspruch hinreichend bestimmt, so dass der Titel vollstreckbar ist.
aaa) Der Umfang der materiellen Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 1 ZPO ist aus dem Urteil und den dazu ergangenen Gründen zu bestimmen. Der Titel muss aus sich heraus einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben. Das Erfordernis der - von Amts wegen zu prüfenden - Bestimmtheit des Urteilsausspruchs dient der Rechtsklarheit und -sicherheit. Der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit die Entscheidungswirkungen müssen festgestellt werden können. Andernfalls würden Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung aus dem Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, dessen Aufgabe es nicht ist zu klären, worin die festgelegte Verpflichtung des Schuldners besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - [...]; 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - [...]).
bbb) Gemessen daran ist der in Ziff. 2 des Tenors des Urteils vom 8. Mai 2015 titulierte Weiterbeschäftigungsanspruch hinreichend bestimmt. Der Umfang der materiellen Rechtskraft ist feststellbar. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Inhalts der ausgeurteilten Beschäftigungspflicht als auch in zeitlicher Hinsicht, innerhalb der diese zu erfolgen hat.
(1) Der Inhalt der ausgeurteilten Beschäftigungspflicht ist dem Titel mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen. Die erfolgte Titulierung, wonach der Kläger laut Tenor "als Arbeiter" weiter zu beschäftigen ist, genügt vorliegend den Anforderungen.
(a) Bei der Titulierung eines dem Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zustehenden Beschäftigungsanspruchs oder eines ihm während des Laufs eines Kündigungsschutzprozesses zustehenden Weiterbeschäftigungsanspruchs muss der Vollstreckungstitel verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht. Für den Schuldner muss aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat. Andererseits erfordert das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv durchgesetzt werden können. Bei im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebener Arbeitspflicht kann der Titel aus materiell-rechtlichen Gründen nicht so genau sein, dass er auf eine ganz bestimmte im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten ist. Darauf hat der Arbeitnehmer regelmäßig keinen Anspruch, weil das Weisungsrecht nach § 106 Satz 1 GewO dem Arbeitgeber zusteht. Um diesen Gesichtspunkten gerecht werden, ist es jedenfalls erforderlich, dass die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist. Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstigen Arbeitsbedingungen muss der Titel demgegenüber nicht enthalten. Es reicht aus, wenn sich aus dem Titel das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, ergibt oder diesem zu entnehmen ist, worin die ihm zuzuweisende Tätigkeit bestehen soll (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - [...]; 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - [...]).
(b) Gemessen daran ist vorliegend der Inhalt der Tätigkeit hinreichend bestimmt. Anders als in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2015 (5 AZR 88/14 - [...]), die sich mit einem Sachverhalt auseinandersetzte, bei dem lediglich eine Weiterbeschäftigung "gemäß Arbeitsvertrag" mit dem in diesem Fall widersprüchlichen Zusatz "zu unver änderten Arbeitsbedingungen" tituliert war, was zur Unbestimmtheit des Titels führte, lässt sich hier bereits aus dem Tenor die Art der Tätigkeit erkennen. Danach ist der Kläger "als Arbeiter", mithin als gewerblicher Arbeitnehmer einzusetzen. Da aus dem Titel nur der Weiterbeschäftigungsanspruch, nicht aber die damit zusammenhängenden Ansprüche auf Entgelt, Zuwendungen etc. vollstreckt werden, erfüllt die Beklagte Ziff. 2 den Anspruch bereits dadurch, dass sie den Kläger aufgrund ihres Weisungsrechts im Betrieb als Arbeiter einsetzt. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Kläger eine näher bestimmte Tätigkeit aufgrund des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts überhaupt beanspruchen könnte. So liegt kein Arbeitsvertrag vor, aus dem sich Derartiges ergäbe. Auch in der Anlage zur Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 KSchG "Liste der zur Entlassung vorgesehenen Arbeitnehmer" bezeichnet die Beklagte Ziff. 1 bei einem Großteil der Gekündigten die "zuletzt ausgeübte Tätigkeit" schlicht mit "gewerblicher Arbeitnehmer". Auch die Beklagte Ziff. 2 trägt vor, dass es sich bei den Vollstreckenden um un- oder angelernte Arbeitnehmer handelt. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, dass zwischen den Parteien Streit über die vom Kläger auszuführende Tätigkeit herrscht. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als hinreichend bestimmt, wenn das Arbeitsgericht die Beklagte Ziff. 2 dazu verurteilt hat, den Kläger "als Arbeiter" weiter zu beschäftigen (vgl. dazu, die Titulierung einer Weiterbeschäftigung "als Arbeiter" ebenfalls als hinreichend bestimmt ansehend, LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2007 - 17 Ta 1/07 - [...]; sowie noch weitergehend, die Titulierung einer Weiterbeschäftigung "als Mitarbeiterin zu den bisherigen Bedingungen" als hinreichend bestimmt ansehend, BAG 17. März 2015 - 9 AZR 702/13 - ZIP 2015, 1653).
(2) In zeitlicher Hinsicht ist der Weiterbeschäftigungstitel ebenfalls hinreichend bestimmt. Die titulierte Beschäftigungspflicht bedurfte vorliegend keiner zeitlichen Eingrenzung im Tenor.
(a) Der Umfang der materiellen Rechtskraft iSd. § 322 Abs. 1 ZPO des Titels muss sich auch in zeitlicher Hinsicht ermitteln lassen. Bei einem Weiterbeschäftigungstitel muss feststellbar sein, ab welchem Zeitpunkt und ggfs. bis zu welchem Zeitpunkt die Verpflichtung des Schuldners bestehen soll. Tenor und Entscheidungsgründe dürfen sich insoweit nicht widersprechen (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - [...]).
(b) Gemessen daran ist der Titel vorliegend auch in zeitlicher Hinsicht hinreichend bestimmt, auch wenn das Arbeitsgericht im Tenor die Beschäftigungsverpflichtung zeitlich nicht eingegrenzt hat. Anders als in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2015 (5 AZR 88/14 - [...]), die sich mit einem Sachverhalt befasste, in dem am 17. Januar 2012 zum einen rückwirkend und damit von vornherein unmöglich eine Weiterbeschäftigung "über den 31. März 2007" hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens tituliert wurde, während zum anderen in den Entscheidungsgründen die Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 (GS 1/84 - BAGE 48, 122) herangezogen wurde, die für eine dem Weiterbeschäftigungsantrag stattgebende Entscheidung ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Instanzurteil voraussetzt, ohne dass ein solches vor dem 17. Januar 2012 vorhanden gewesen wäre, so dass der Tenor mit den Entscheidungsgründen nicht in Einklang zu bringen war, besteht diese Problematik vorliegend nicht. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte Ziff. 2 vorliegend nicht zu einer von vornherein unmöglichen rückwirkenden Weiterbeschäftigung verurteilt, auch setzt es sich in den Entscheidungsgründen nicht in Widerspruch zu seinem Ausspruch im Tenor. Soweit kein abweichender Anfangszeitpunkt benannt wird, kann ein Weiterbeschäftigungstitel naheliegender Weise nur so verstanden werden, dass die titulierte Verpflichtung ab sofort, dh. ab deren Titulierung, greift. Einer Benennung des Anfangszeitpunkts der Verpflichtung im Tenor bedarf es in diesen Fällen grundsätzlich nicht. Deren Fehlen führt auch hier nicht zur Unbestimmtheit des Titels. Aber auch eines Endzeitpunktes, bis zu welchem Zeitpunkt die titulierte Verpflichtung greifen soll, bedurfte es vorliegend im Tenor nicht. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom 8. Mai 2015 und den dort vom Arbeitsgericht zur Begründung des titulierten Anspruchs herangezogenen Entscheidungen (vgl. A. II. 2. Buchst. a der Entscheidungsgründe) wird hinreichend deutlich, worauf der Anspruch gestützt wurde, woraus auch dessen zeitliche Wirkungsdauer hervorgeht. Dies hat das Landesarbeitsgericht bereits in seinem Beschluss vom 18. August 2015 (4 Sa 19/15 - [...]) deutlich gemacht.
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten Ziff. 2 vermag sich diese auch nicht auf eine die Zwangsvollstreckung hindernde Unmöglichkeit der titulierten Weiterbeschäftigungsverpflichtung iSd. § 275 Abs. 1, Abs. 2 BGB zu berufen. Da weder eine unstreitige noch eine offenkundige Unmöglichkeit einer Beschäftigung des Klägers durch die Beklagte Ziff. 2 besteht, ist der von ihr erhobene Unmöglichkeitseinwand im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO nach Auffassung des Gerichts unbeachtlich, auch wenn es sich um nachträglich eingetretene Unmöglichkeitstatbestände handeln würde.
aaa) Unmöglichkeitsgründe, die bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens bis zum Erlass des Titels waren, können im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO nicht als die Vollstreckung hindernde Gründe ins Feld geführt werden. Etwas anderes widerspräche der Aufteilung der Funktionen von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren. Welche Verpflichtungen bestehen, ist unter Berücksichtigung des einschlägigen Sachvortrags im Erkenntnisverfahren festzustellen, im Vollstreckungsverfahren geht es nur noch um die Feststellung, welche Verpflichtungen tatsächlich tituliert wurden. Wenn eine Weiterbeschäftigung tituliert wurde, folgt daraus, dass die insoweit im Erkenntnisverfahren angeführten Gründe dem Weiterbeschäftigungsantrag für den Erlass des kraft gesetzlicher Wertung vorläufig vollstreckbaren Urteils aus der Sicht des entscheidenden Gerichts nicht entgegenstanden (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - [...]; LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2007 - 17 Ta 1/07 - [...]; Hessisches LAG 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 - [...]; 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13 - [...]). Das hat zur Folge, dass alle Umstände, die schon vor Urteilserlass eingetreten, im Erkenntnisverfahren vorgetragen und vom Gericht im Rahmen der Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch gewürdigt wurden, unbeachtlich sind. Gleiches gilt für Umstände, die vom Schuldner im Erkenntnisverfahren bereits hätten vorgebracht werden können (vgl. etwa Hessisches LAG 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13 - [...]).
bbb) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts können darüber hinausgehend aber auch Unmöglichkeitsgründe, die nicht im Erkenntnisverfahren bis zum Erlass des Titels thematisiert wurden oder thematisiert hätten werden können, weil sie erst nachträglich eingetreten sind, im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO nicht als die Vollstreckung hindernde Gründe ins Feld geführt werden. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn der nachträglich eingetretene Unmöglichkeitstatbestand, etwa der endgültige Wegfall der titulierten Beschäftigung, unstreitig oder offenkundig ist. Steht die Unm öglichkeit zwischen den Parteien hingegen im Streit, ist dies nicht im Verfahren nach § 888 ZPO zu klären, auch wenn es sich um einen nachträglich eingetretenen Umstand handelt.
(1) Zwar wird vielfach vertreten, dass der Einwand der Unmöglichkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO grundsätzlich beachtlich sei. So sei im Falle eines Titels auf Beschäftigung auch dann eine berücksichtigungsfähige Unmöglichkeit gegeben, wenn der Arbeitsplatz, auf dem die Beschäftigung geschuldet ist, nach Urteilserlass wegfalle oder ein grobes Missverhältnis zwischen dem Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers gegeben sei. Dies soll auch bei fehlender Unstreitigkeit oder Offenkundigkeit der Fall sein (vgl. etwa Hessisches LAG 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 - [...]; 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13 - [...]).
(2) Dieser Auffassung kann indes nicht gefolgt werden. Sie widerspricht der Aufteilung der Funktionen von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren. Im Vollstreckungsverfahren geht es nur noch um die Feststellung, welche Verpflichtungen tatsächlich tituliert wurden (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - [...]). Es berührt grundsätzlich nicht den Bestand und die Vollstreckbarkeit eines Titels, wenn der titulierte Anspruch nicht oder nicht mehr besteht. Erst wenn ein Titel von einem Gericht aufgehoben oder abgeändert oder ein Gericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnet, kann aus ihm nicht mehr vollstreckt werden. Bei der Zwangsvollstreckung wird nicht geprüft, ob der dem Titel zugrunde liegende Anspruch bestanden hat oder noch besteht. Bei rechtskräftigen Titeln liegt das auf der Hand. Das Vollstreckungsgericht ist nicht befugt einen Titel außer Kraft zu setzen, weil der zugrunde liegende Anspruch nicht bestanden habe bzw. nicht bestehe. Für vorläufig vollstreckbare Titel ergibt sich aus den §§ 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, 707, 719 ZPO unter welchen Bedingungen die Zwangsvollstreckung eingestellt werden kann. Schließlich regelt § 767 ZPO wie und unter welchen Bedingungen Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, geltend gemacht werden können (vgl. Hessisches LAG 23. Februar 2002 - 8 Ta 504/01 - LAGE ZPO § 888 Nr. 48). Dieser gesetzlichen Systematik liefe es zuwider, in einem Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO den Unmöglichkeitseinwand grundsätzlich zuzulassen. Wird der Einwand der Unmöglichkeit erhoben und ist diese nicht unstreitig oder offenkundig, ist der Schuldner vielmehr auf das gesetzlich hierfür vorgesehene Instrumentarium zu verweisen. Gegen einen Weiterbeschäftigungstitel kann entweder im Wege der Berufung gemäß § 64 ArbGG und eines damit verbundenen Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, 707, 719 ZPO oder aber im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO und eines damit verbundenen Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO vorgegangen werden. Diese Instrumente bieten dem Schuldner einen hinreichenden Schutz, auch im Falle einer zwischen den Parteien streitigen Unmöglichkeit, unabhängig davon, ob diese erst nach Abschluss der Erkenntnisverfahrens eingetreten ist. Insoweit ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen als beim nachträglichen Ausspruch einer (Folge-)Kündigung, die etwa - wie dies hier der Fall ist - betriebsbedingt auf den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit und damit ebenfalls auf eine Unmöglichkeit gestützt wird. In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass der Schuldner den Ausspruch der (Folge-)Kündigung nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO einwenden, sondern diesen Einwand nur mit der Berufung oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen kann, auch wenn der Weiterbeschäftigungsanspruch materiell-rechtlich im Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam werden soll, erlischt, sofern diese nicht offensichtlich unwirksam ist (vgl. BAG 19. Dezember 1985 - 2 AZR 190/85 - BAGE 50, 319; LAG Rheinland-Pfalz 1. September 2010 - 8 Ta 197/10 - [...]; LAG Hamm 22. Januar 2008 - 7 Ta 10/08 - [...]; LAG Thüringen 5. Januar 2005 - 1 Ta 148/04 - [...]; Hessisches LAG 23. Februar 2002 - 8 Ta 504/01 - LAGE ZPO § 888 Nr. 48). Vor diesem Hintergrund leuchtet nicht ein, weshalb der Unmöglichkeitseinwand - betrachtet man ihn losgelöst von einem Kündigungsausspruch - im Verfahren nach § 888 ZPO beachtlich sein soll, eine ggfs. darauf gerade gestützte (Folge-)Kündigung hingegen nicht.
ccc) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe vermag die Beklagte Ziff. 2 mit ihrem Unmöglichkeitseinwand nicht durchzudringen. Eine im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO berücksichtigungsfähige unstreitige oder offenkundige Unmöglichkeit, den Kläger wie ausgeurteilt weiter zu beschäftigen, liegt nicht vor. Daher ist es der Beklagten Ziff. 2 verwehrt, sich in diesem Verfahren auf eine Unmöglichkeit zu berufen. Dies gilt sowohl für die Unmöglichkeitsgründe, die bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens bis zum Erlass des Titels waren oder hätten sein können, als auch für diejenigen, die erst nachträglich eingetreten sind.
(1) Eine unstreitige oder offenkundige Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung des Klägers durch die Beklagte Ziff. 2 ist nicht gegeben. Dies zeigen bereits der ausführlich begründete arbeitsgerichtliche Zwangsmittelbeschluss und der hierzu ergangene Nichtabhilfebeschluss, soweit in letzterem ergänzende Ausführungen erfolgten. Entgegen der Auffassung der Beklagten Ziff. 2 ist auch durch das Anerkenntnis des gegen die Beklagte Ziff. 1 gerichteten punktuellen Kündigungsschutzantrages des Klägers durch die Beklagte Ziff. 1 keine offenkundige Unmöglichkeit eingetreten. Zwar trifft es zu, dass der Arbeitsplatz, auf dem der Kläger weiter zu beschäftigen ist, im Betrieb nur einmal existiert. Dass die Beklagte Ziff. 2 durch das Anerkenntnis der Beklagten Ziff. 1 offenkundig gehindert wäre, den Kläger aufgrund der Vereinbarung mit der Beklagten Ziff. 1 zur Betriebsführung gleichwohl an diesem Arbeitsplatz einzusetzen, liegt indes nicht auf der Hand. Wird ein Teilanerkenntnisurteil gemäß dem erklärten Anerkenntnis erlassen, wird damit lediglich festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten Ziff. 1 nicht durch deren Kündigung beendet wurde. Ungeachtet dessen wird ein Einsatz des Klägers durch die Beklagte Ziff. 2, im Rahmen des Betriebsführungsvertrages mit der Beklagten Ziff. 1, nicht offenkundig unmöglich, selbst wenn, was rechtlich nicht ausgeschlossen ist, zwei Arbeitsverhältnisse parallel bestehen sollten. Von einer offenkundigen Unmöglichkeit kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein.
(2) Da die von der Beklagten Ziff. 2 behauptete Unmöglichkeit im Streit steht und nicht offenkundig ist, kann diese aus den genannten Gründen im Verfahren nach § 888 ZPO nicht mit Erfolg eingewandt werden, unabhängig davon, ob die geltend gemachten Unmöglichkeitstatbestände bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens waren bzw. hätten sein können oder nicht. Dies gilt sowohl für den Einwand der Beklagten Ziff. 2, eine weitere Beschäftigung des Klägers sei ihr aufgrund der vorsorglichen außerordentlichen fristlosen, hilfsweisen ordentlichen Kündigung vom 27. Mai 2015 des nach Auffassung des Arbeitsgerichts zwischen dem Kläger und ihr bestehenden Arbeitsverhältnisses unmöglich, als auch für den Einwand, die Beklagte Ziff. 2 entfalte keine betrieblichen Aktivitäten mehr, sondern habe diese an Drittunternehmen vergeben. Schließlich gilt dies auch für den zuletzt vorgetragenen Einwand, das Anerkenntnis der Beklagten Ziff. 1 führe zu einer Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung des Klägers.
cc) Aber auch wenn man der erwähnten, vielfach vertretenen anderweitigen Rechtsauffassung folgte, dh. wenn man annähme, dass eine im Rahmen des Verfahrens nach § 888 ZPO berücksichtigungsfähige Unmöglichkeit gegeben ist, wenn festgestellt werden kann, dass der Arbeitsplatz, auf dem die Beschäftigung geschuldet ist, nach Urteilserlass weggefallen ist, oder wenn nachträglich ein grobes Missverhältnis zwischen dem Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers entstanden ist (vgl. etwa Hessisches LAG 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 - [...]; 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13 - [...]), ergäbe sich im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis. Die Voraussetzungen einer nachträglichen Unmöglichkeit sind auch unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung nicht gegeben.
aaa) Die (Folge-)Kündigung der Beklagten Ziff. 2 vom 27. Mai 2015 als solche ist auch unter Zugrundelegung dieser Auffassung nicht berücksichtigungsfähig. Wie bereits erwähnt, ist anerkannt, dass der Schuldner den Ausspruch der (Folge-)Kündigung nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO einwenden, sondern diesen Einwand nur mit der Berufung oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen kann, auch wenn der (Weiter-)Beschäftigungsanspruch materiell-rechtlich in dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam werden soll, erlischt, sofern diese nicht offensichtlich unwirksam ist (vgl. BAG 19. Dezember 1985 - 2 AZR 190/85 - BAGE 50, 319; LAG Rheinland-Pfalz 1. September 2010 - 8 Ta 197/10 - [...]; LAG Hamm 22. Januar 2008 - 7 Ta 10/08 - [...]; LAG Thüringen 5. Januar 2005 - 1 Ta 148/04 - [...]; Hessisches LAG 23. Februar 2002 - 8 Ta 504/01 - LAGE ZPO § 888 Nr. 48). Daher kann offen bleiben, ob die vorsorgliche betriebsbedingte Kündigung als außerordentliche fristlose Kündigung offensichtlich unwirksam ist, was nicht fern liegt, und sie deshalb derzeit materiell-rechtlich einem Beschäftigungsanspruch nicht entgegensteht. Auch wenn dem nicht so wäre, ist die Beklagte Ziff. 2 im Vollstreckungsverfahren mit ihrem Kündigungseinwand ausgeschlossen, gleich welcher Auffassung man folgt.
bbb) Gleiches gilt für den Unmöglichkeitseinwand, soweit er bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens war. Insoweit ist auch er auch unter Zugrundelegung der abweichenden Auffassung nicht berücksichtigungsfähig. Dies gilt für das Vorbringen der Beklagten Ziff. 2, sie unterhalte seit dem 31. März 2011 keinen Betrieb mehr, in dem sie eine Weiterbeschäftigungsverpflichtung erfüllen könne, vielmehr habe die Beklagte Ziff. 1 ihr Personal mit Wirkung zum 1. April 2011 übernommen und bis zu deren Kündigung weiterbeschäftigt. Dabei handelt es sich um einen Einwand, der bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens war. Das Arbeitsgericht hat nämlich angenommen, dass die Beklagte Ziff. 2 ihre Betriebsinhaberschaft zum 1. April 2011 nicht verloren habe. Die von ihr getroffene Vereinbarung mit der Beklagten Ziff. 1 stelle sich als echte Betriebsführungsvereinbarung dar, die keinen Betriebsübergang zur Folge gehabt habe. Die Beklagte Ziff. 1 sei ab diesem Zeitpunkt nur "verlängerter Arm" der Beklagten Ziff. 2 gewesen, nicht aber diejenige, die eine eigene Organisations- und Leitungskompetenz bezogen auf den betrieblichen Funktionszusammenhang ausgeübt habe. Ob diese Bewertung einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist im Zwangsvollstreckungsverfahren unerheblich. Entscheidend ist allein, dass es sich um Umstände handelt, die schon vor Urteilserlass eingetreten waren, die im Erkenntnisverfahren vorgetragen und vom Gericht im Rahmen seiner Entscheidung gewürdigt wurden. Da dies diesbezüglich der Fall ist, können diese Umstände nicht als die Vollstreckung hindernde Gründe ins Feld geführt werden, selbst wenn man den Einwand nachträglicher Unmöglichkeit für grundsätzlich beachtlich hält.
ccc) Davon, dass nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens darüber hinausgehend nachträglich Umstände eingetreten sind, die eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit iSd. § 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB bedingen oder jedenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht iSd. § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Beklagte Ziff. 2 begründen, kann nicht ausgegangen werden.
(1) Gemäß § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Neben der hier nicht vorliegenden objektiven Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB) regelt die Vorschrift auch die subjektive Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB), auf die sich die Beklagte Ziff. 2 beruft. Dabei kann es sich um eine tatsächliche oder eine rechtliche Unmöglichkeit handeln. Gemäß § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Schuldner die Leistung ungeachtet dessen auch dann verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht.
(2) Unter Zugrundelegung dieser Bestimmungen kann weder von einer nachträglichen tatsächlichen oder rechtlichen subjektiven Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung des Klägers durch die Beklagte Ziff. 2 gemäß § 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB ausgegangen werden, noch von einem Leistungsverweigerungsrecht derselben nach § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB. Beides vermochte die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte Ziff. 2 nicht hinreichend darzutun (zur Darlegungs- und Beweislast vgl. etwa Hessisches LAG 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 - [...]).
(a) Eine tatsächliche subjektive nachträglich eingetretene Unmöglichkeit liegt nicht vor. Unstreitig standen und stehen die materiellen und immateriellen Betriebsmittel sowie das Betriebsgrundstück unverändert im Eigentum der Beklagten Ziff. 2, wie das Landesarbeitsgericht bereits festgestellt hat (vgl. LAG Baden-Württemberg 18. August 2015 - 4 Sa 19/15 - [...]). Die Produktion der W.-Produkte findet nach wie vor statt, der Arbeitsplatz des Klägers im Betrieb in O. existiert weiterhin. Insoweit hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es vorliegend nicht um einen Sachverhalt geht, bei dem ein Wegfall des betrieblichen Arbeitsplatzes nach Urteilsverkündung behauptet wird. Es wird nicht geltend gemacht, dass die Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb in O. rein tatsächlich nicht mehr vorhanden ist, etwa weil die Produktion eingestellt wurde. Die Beklagte Ziff. 2 stützt ihren Unmöglichkeitseinwand allein auf rechtliche Hindernisse in Gestalt vertraglicher Beziehungen mit Drittunternehmen, die ihr eine Weiterbeschäftigung des Klägers unmöglich machten.
(b) Eine rechtliche subjektive nachträglich eingetretene Unmöglichkeit kann aber ebenfalls nicht angenommen werden. Die Beklagte Ziff. 2 hat nicht hinreichend dargelegt, welche Veränderungen sich nach dem arbeitsgerichtlichen Urteil vom 8. Mai 2015 im Hinblick auf die rechtlichen bzw. vertraglichen Strukturen ergeben haben sollen und weshalb diese zu einem nachträglichen rechtlichen Unvermögen ihrerseits zu einer Weiterbeschäftigung des Klägers geführt haben sollen.
(aa) Bereits vor dem arbeitsgerichtlichen Urteil vom 8. Mai 2015 bestand als Nachfolgevereinbarung der "Vereinbarung über Lohnfertigung und Geschäftsbesorgungsvertrag über Betriebsführung" aus dem Jahr 2011 zwischen der Beklagten Ziff. 2 und der Beklagten Ziff. 1 die vorgelegte "Vereinbarung über Geschäftsbesorgung und Betriebsführung" vom 26. März 2015, beginnend am 1. April 2015 und endend am 31. Mai 2015. Deren Bestehen hätte somit von der Beklagten Ziff. 2 bereits im Erkenntnisverfahren eingebracht werden können. Es handelt sich schon um keinen nachträglich eingetretenen Umstand. Soweit die Beklagte Ziff. 2 vorgetragen hat, seit dem 1. Juni 2015 bestehe eine weitere Vereinbarung mit der Beklagten Ziff. 1, liegt diese weder vor noch wurde deren Inhalt vorgetragen, so dass nicht ersichtlich ist, was sich insoweit nachträglich geändert haben soll, das zu einem Unvermögen geführt haben könnte. Im Gegenteil, die Beklagte Ziff. 2 hat selbst vorgetragen, die Beklagte Ziff. 1 habe ihre Betriebsführungsbefugnis nicht verloren, habe diese ohne Unterbrechung behalten und ausgeübt und der Vertrag vom 26. März 2015 werde aufgrund einer weiteren Verlängerungsvereinbarung fortgesetzt. Die vertraglichen Beziehungen zur Beklagten Ziff. 1 haben sich folglich nach dem Urteil vom 8. Mai 2015 nicht verändert, so dass insoweit nicht von einem nachträglichen rechtlichen Unvermögen ausgegangen werden kann.
(bb) Entsprechendes gilt für die vertraglichen Beziehungen zu anderen Drittunternehmen. Hier ist - ohne diese vorzulegen - von Verträgen ab dem Jahr 2013 die Rede, die damit auch bereits zum Gegenstand des Erkenntnisverfahrens hätten gemacht werden können, ohne dass ersichtlich wird, was sich insoweit nach dem Urteil vom 8. Mai 2015 in Bezug auf den Tätigkeitsbereich des Klägers kraft neuer Verträge konkret verändert haben soll und weshalb sich hieraus ein nachträgliches Unvermögen einer Weiterbeschäftigung des Klägers ergeben soll.
(cc) Soweit die Beklagte Ziff. 2 vorbringt, ihr Beirat habe am 20. Mai 2015 bekräftigt und für die Zukunft bestätigt, in ihrem Unternehmen keine betrieblichen Aktivitäten auszuführen, sondern diese aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen mit Lohnfertigern und Dienstleistern zu vergeben, und sie habe entsprechend disponiert, kann auch daraus keine nachträgliche rechtliche Unmöglichkeit abgeleitet werden. Das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte Ziff. 2 damit gerade keine inhaltlich neue unternehmerische Entscheidung getroffen hat, welche geeignet wäre, einen nachträglichen Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit zu begründen, sondern letztlich lediglich eine Bestätigung des bereits im Erkenntnisverfahren behaupteten status quo vorträgt. Die diesbezüglich bestehenden materiell-rechtlichen Einwendungen waren demgemäß bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens und können nicht als die Vollstreckung hindernde Gründe ins Feld geführt werden. Eine lediglich wiederholende unternehmerische Entscheidung, wie sie hier behauptet wird, die als ursprüngliche Entscheidung bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens war, ist kein Umstand, der die Sachlage nachträglich dergestalt zu verändern geeignet wäre, dass daraus eine im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigende nachträgliche rechtliche Unmöglichkeit abgeleitet werden könnte. Dass aufgrund der unternehmerischen Entscheidung vom 20. Mai 2015 im Vergleich zu der bisherigen Organisation erhebliche Veränderungen stattfanden, wird nicht konkret dargetan. Im Gegenteil sollen weitere Betriebsübergänge gemäß Punkt 5.) der Entscheidung vom 20. Mai 2015 erst im Falle des Unterliegens im Berufungsverfahren bewerkstelligt werden.
(dd) Soweit sich die Beklagte Ziff. 2 darauf beruft, sie verfüge über kein Aufsichtspersonal, um den Kläger einsetzen zu können, lässt sich auch daraus kein rechtliches Unvermögen ableiten. Dies gilt unabhängig davon, ob Aufsichtspersonal bei ihr verblieben ist (so LAG Baden-Württemberg 18. August 2015 - 4 Sa 19/15 - [...]) oder mittlerweile, wie unsubstantiiert behauptet wird, bei anderen Gesellschaften kraft einzelvertraglicher Vereinbarungen oder weiterer Betriebsübergänge angesiedelt ist. Insoweit gilt nämlich, dass bei einem Betriebsführungsvertrag, wie ihn das Arbeitsgericht zwischen der Beklagten Ziff. 2 und der Beklagten Ziff. 1 angenommen hat, und der nach eigenem Bekunden der Beklagten Ziff. 2 offenbar fortbesteht, das Aufsichtspersonal auch bei der anderen Gesellschaft angesiedelt sein kann. Da die Beklagte Ziff. 1 unstreitig diejenigen Arbeitnehmer, die mit ihrer gegen sie gerichteten Kündigungsschutzklage obsiegt haben, weiterbeschäftigt, und sie infolge des von ihr erklärten Anerkenntnisses offenbar auch den Kläger weiterbeschäftigen will, ist davon auszugehen, dass insoweit geeignetes Aufsichtspersonal vorhanden ist. Dass die Vorgesetzten möglicherweise nicht Arbeitnehmer der Beklagten Ziff. 2 sind, ist im Rahmen einer Betriebsführung unerheblich. Daher kann das Bestehen einer nachträglich eingetretenen rechtlichen Unmöglichkeit auf die Argumentation fehlenden Aufsichtspersonals nicht gestützt werden. Ob und inwieweit Aufsichtspersonal über die Beklagte Ziff. 1 hinaus noch bei weiteren Drittunternehmen im Rahmen welcher vertraglicher Gestaltungen beschäftigt wird und mit welchen Folgen dies verbunden ist, lässt sich mangels substantiierten Sachvortrag der Beklagten Ziff. 2 hierzu nicht klären, so dass auch insoweit kein rechtliches Unvermögen nachvollziehbar wird.
(ee) Soweit die Beklagte Ziff. 2 in diesem Zusammenhang behauptet, eine Weiterbeschäftigung des Klägers bei ihr unter Aufsichtspersonen, die bei einer anderen Gesellschaft angestellt seien, führe zwangsläufig zu einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung, kann dem nicht gefolgt werden. So werden bei einem Betriebsführungsvertrag die Arbeitnehmer der betriebsführenden Gesellschaft gerade nicht iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG zur Arbeitsleistung überlassen, auch wenn diese das Direktionsrecht durch eigene Vorgesetzte stellvertretend für den Betriebsinhaber ausübt. Denn die Arbeitnehmer verwirklichen mit ihrer Arbeit nicht den Betriebszweck der betriebsführenden Gesellschaft, sondern nach wie vor denjenigen ihres Vertragsarbeitgebers (vgl. Hamann Anmerkung zu LAG Berlin-Brandenburg 5. März 2013 - 12 Sa 1624/12 - jurisPR-Arb 30/2013 Anm. 1; Niklas/Schauß Die Arbeitnehmerüberlassung ist endlich - was kommt dann? BB 2014, 2805; Rieble Betriebsführungsvertrag als Gestaltungsinstrument NZA 2010, 1145).
(ff) Schließlich kann aus dem Anerkenntnis der Beklagten Ziff. 1, mit dem diese den gegen sie gerichteten punktuellen Kündigungsschutzantrag des Klägers anerkannt hat, keine rechtliche Unmöglichkeit abgeleitet werden. Zwar trifft es zu, dass der Arbeitsplatz, auf dem der Kläger zu beschäftigen ist, im Betrieb nur einmal existiert. Dass die Beklagte Ziff. 2 durch das Anerkenntnis der Beklagten Ziff. 1 gehindert wäre, den Kläger aufgrund der fortbestehenden Vereinbarung mit der Beklagten Ziff. 1 zur Betriebsführung gleichwohl an diesem Arbeitsplatz einzusetzen, kann aber nicht angenommen werden. Wird ein Teilanerkenntnisurteil gemäß dem erklärten Anerkenntnis erlassen, wird damit lediglich festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten Ziff. 1 nicht durch deren Kündigung beendet wurde. Ungeachtet dessen bleibt ein Einsatz des Klägers durch die Beklagte Ziff. 2, etwa im Rahmen des Betriebsführungsvertrages mit der Beklagten Ziff. 1 rechtlich möglich, selbst wenn, was rechtlich nicht ausgeschlossen ist, zwei Arbeitsverhältnisse parallel bestehen sollten. Von einer rechtlichen Unmöglichkeit kann vor diesem Hintergrund auch im Hinblick auf das von der Beklagten Ziff. 1 erklärte Anerkenntnis nicht die Rede sein.
(gg) Im Ergebnis ist nicht nachvollziehbar, weshalb diejenigen Arbeitnehmer, die mit ihrem Kündigungsschutzantrag gegenüber der Beklagten Ziff. 1 erstinstanzlich obsiegt haben, von dieser weiterbeschäftigt werden können, nicht aber der Kläger von der Beklagten Ziff. 2 als deren Arbeitnehmer im Rahmen des vom Arbeitsgericht angenommenen Betriebsführungsvertrages unter dem Direktionsrecht der Beklagten Ziff. 1, obgleich die Beklagte Ziff. 2 selbst ausführt, die Betriebsführung werde fortgesetzt und die Beklagte Ziff. 1 offenbar auch bereit ist, den Kläger einzusetzen, wie ihr Anerkenntnis des ihr gegenüber von ihm erhobenen Kündigungsschutzantrages zeigt. Die von der Beklagten Ziff. 2 behauptete nachträglich eingetretene rechtliche Unmöglichkeit liegt somit unter keinem Gesichtspunkt vor.
(c) Schließlich besteht auch kein Leistungsverweigerungsrecht iSd. § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB, auf das sich die Beklagte Ziff. 2 stützen könnte. Das Leistungs-/Vollstreckungsinteresse des Klägers steht unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben nicht in einem groben Missverhältnis zu dem mit einer Weiterbeschäftigung des Klägers durch die Beklagte Ziff. 2 verbundenen Aufwand. Entgegen der Auffassung der Beklagten Ziff. 2 ist das Leistungs-/Vollstreckungsinteresse des Klägers aufgrund des Vertragsangebotes der Firma C. L. F. UG nicht besonderes gering oder durch das Anerkenntnis der Beklagten Ziff. 1 gar vollständig entfallen. Ob dieses durch diese Umstände gemindert wurde, kann dahinstehen, jedenfalls besteht ein nicht unerhebliches schutzwürdiges Interesse fort, gerade - wie tituliert - von der Beklagten Ziff. 2 weiterbeschäftigt zu werden. Dies wurde bereits im Rahmen der Erörterung des Rechtsschutzbedürfnisses für den Zwangsvollstreckungsantrag erläutert, so dass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann. Im Vergleich dazu wird nicht deutlich, weshalb eine Weiterbeschäftigung des Klägers durch die Beklagte Ziff. 2 einen in grobem Missverhältnis dazu stehenden Aufwand erfordern sollte. Dies zeigen bereits die Ausführungen zu der nicht bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Unmöglichkeit auf, auf die an dieser Stelle Bezug genommen werden kann.
dd) Entgegen der Annahme der Beklagten Ziff. 2 kommt schließlich auch eine Ermäßigung des vom Arbeitsgericht festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR nicht in Betracht. Eine ermessensfehlerhafte Festsetzung durch die Vorinstanz, die zu korrigieren wäre, liegt nicht vor. Unabhängig davon, ob sich das Leistungs-/Vollstreckungsinteresse des Klägers aufgrund des Vertragsangebotes der Firma C. L. F. UG oder durch das Anerkenntnis der Beklagten Ziff. 1 gemindert hat, ist es als nicht unerhebliches schutzwürdiges Interesse weiterhin vorhanden. Die etwaige Minderung würde jedenfalls durch die nach wie vor gegebene beharrliche Weigerung der Beklagten Ziff.2, den Kläger wie tituliert einzusetzen, aufgewogen. Soweit das Arbeitsgericht darüber hinaus die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten Ziff. 2 berücksichtigt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Hiergegen hat sich die Beschwerde auch nicht gerichtet.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO. Danach fallen die Kosten der von der Beklagten Ziff. 2 ohne Erfolg eingelegten sofortigen Beschwerde dieser zur Last.
C.
Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne der letztgenannten Vorschrift vorliegen. Insbesondere liegt keine Divergenz iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vor, auch wenn das Gericht, was die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit der nachträglich eingetretenen Unmöglichkeit im Verfahren nach § 888 ZPO von der Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte abgewichen ist. Dies folgt daraus, dass die Entscheidung nicht auf der Divergenz beruht, sondern - wie dargelegt - auch unabhängig davon so wie erfolgt zu fällen war.
D.
Die Entscheidung erging nach §§ 78 Sätze 1 und 3 ArbGG, 572 Abs. 4, 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Vorsitzenden.