26.01.2016 · IWW-Abrufnummer 183276
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 13.10.2015 – 6 Sa 162/15
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. Januar 2015 - 7 Ca 206/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung des Klägers nach der Anlage 2 zu den Richtlinien für die Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR).
Der Kläger wurde von der Beklagten ab 01. März 2000 kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 22. Februar 2000 (im Folgenden: AV) als hauswirtschaftliche Hilfskraft für das von der Beklagten als Rechtsträgerin betriebenen Alten- und Pflegeheim St. J in N eingestellt. Die Parteien vereinbarten in § 2 AV die Anwendbarkeit der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) (im Folgenden AVR Caritas), dem die Beklagte angeschlossen ist. Laut § 4 b AV war der Kläger in Anwendung des Abschnitts I der Anlage 1 zu den AVR in Vergütungsgruppe 11 eingruppiert bei Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden Ziff. 1 in Anlage 2 zu den AVR.
Ab September 2002 wurde der Kläger als Hausmeister tätig. Vom 27. bis 29. Oktober 2003 absolvierte er ein Aufbauseminar für Sicherheitsbeauftragte gemäß § 22 SGB VII aus dem Bereich Haustechnik. Der Kläger, der ein Diplom des Ministeriums für Hoch- und Fachhochschulwesens der Armenischen Sozialistischen Sowjetrepublik als Lehrer der Geschichte, Gesellschaftskunde und des sowjetischen Rechts aus dem Jahr 1989 hat, hat im Jahr 2009 erfolgreich an Lehrgängen Haustechnik mit einer Gesamtdauer von 120 Stunden teilgenommen und verfügt seither über ein Zertifikat des TÜV Saarland als Fachkraft für Haustechnik (TSG) vom 24. April 2009. Wegen der Beschreibung des Lehrgangs einschließlich der zugrundeliegenden Rahmenlehrpläne wird auf Bl. 42 ff. d. A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, aufgrund der Regelungen der AVR Caritas, nach denen sich sein Dienstvertrag richte, ändere sich ab 01. Januar 2012 seine Vergütungsgruppe von bisher VG 8 Ziff. 9 auf VG 7 Ziffer 19 a. Die vom Kläger ab 01. Januar 2012 bezogene monatliche Bruttovergütung des Klägers in der Vergütungsgruppe VG 7 Stufe 9 Ziffer 19 a betrug damit 2.492,22 EUR.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 04. September 2013 mit, im Rahmen einer Überprüfung der Vergütungsgruppen der Mitarbeiter sei festgestellt worden, dass seine Eingruppierung irrtümlich falsch vorgenommen worden sei, da er über eine abgeschlossene Fachausbildung nicht verfüge. Auch übe er fast ausschließlich Hilfstätigkeiten aus. Die Beklagte teilte dem Kläger weiter mit, dass aus diesem Grund ab 01. Oktober 2013 eine Herabgruppierung von der VG 7 Stufe 9 nach VG 9 Stufe 9 vorgenommen werden. Mit weiterem Schreiben vom 06. September 2013 teilte die Beklagte mit, ihr sei im Schreiben vom 04. September 2013 ein Fehler unterlaufen, die korrekte Bezeichnung der Gehaltsstufe des Klägers ab 01. Oktober 2013 laute VG 9 Stufe 8 Ziffer 8. Die Differenz zwischen der bisherigen und der daraufhin ab 01. Oktober 2013 an den Kläger ausgekehrten Vergütung beträgt 375,98 EUR brutto monatlich.
Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung der Vergütungsdifferenz für den Zeitraum ab Oktober 2013 mit Schreiben seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 07. November 2013 hat der Kläger am 14. Januar 2014 vorliegende Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, sein Anspruch auf Vergütung nach VG 7 Stufe 9 ergebe sich bereits aus der Zusage der Beklagten vom 19. Dezember 2011 und der bis September 2013 geleisteten Vergütung. Auch erfülle er nach zweijähriger Bewährung in VG 8 Ziff. 9 angesichts seiner Ausbildung als Fachkraft für Haustechnik über die in der begehrten Vergütungsgruppe vorausgesetzte handwerkliche Fachausbildung. Eine qualifiziertere Ausbildung existiere für einen Hausmeister nicht und zudem sei Voraussetzung für den Besuch des Lehrgangs zur Fachkraft für Haustechnik eine abgeschlossene gewerbliche Ausbildung und nur in Ausnahmefällen werde derjenige zur Prüfung zugelassen, der eine mindestens 3-jährige Tätigkeit im Bereich der Haustechnik nachweisen könne. Hieraus ergebe sich, dass die Ausbildung zur Fachkraft Haustechnik im Regelfall an eine abgeschlossene gewerblich/technische Ausbildung anknüpfe, also ein "Mehr" darstelle als eine einfache Ausbildung.
Der Kläger hat beantragt
Die Beklagte hat beantragt,
Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, nachdem der Kläger über keine abgeschlossene handwerkliche Fachausbildung verfüge sei er zutreffend korrigierend in die die Vergütungsgruppe 9 Ziffer 8 rückzugruppieren gewesen. Selbst wenn es den Lehrberuf "Hausmeister" nicht gebe, so verfüge der Kläger jedenfalls nicht über einen Lehrberuf wie Klempner, Elektriker etc. Das Schreiben vom 19. Dezember 2011 stelle keine Zusage eines eigenständigen Vergütungsanspruchs dar.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Januar 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage sei unbegründet. Das Schreiben vom 19. Dezember 2011 sei nicht anspruchsbegründend, sondern habe lediglich wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe die Beklagte als zutreffend ansehe. Der Kläger erfülle die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VG 7 Stufe 9 Ziff. 19 a nicht. Die Auslegung der Ziff. 19 a ergebe, dass unter der erforderlichen abgeschlossenen handwerklichen Fachausbildung eine Ausbildung in einem Handwerksberuf zu verstehen sei, da "Fachausbildung" in Tarifverträgen die Berufsausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf erfasse. Die Tarifvertragsparteien hätten mit der Höhergruppierung eines Hausmeisters mit einem solchen Abschluss dessen zusätzliche Qualifikation honoriert. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 98 ff. d. A. verwiesen.
Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 05. März 2015 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 02. April 2015 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04. Mai 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet.
Der Kläger trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 04. Mai 2015 und des Schriftsatzes vom 10. Juni 2015, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 122 ff. und 145 f. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen vor, aus der Lehrgangsbeschreibung der Fachkraft für Haustechnik (TÜV) und der dort geregelten regelmäßigen Zugangsvoraussetzung einer abgeschlossenen gewerblich-technischen Ausbildung (nur ausnahmsweise genüge eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Bereich Haustechnik) ergebe sich, dass diese Ausbildung ein "Mehr" als eine solche gewerblich-technische Ausbildung darstelle. Die Ausbildung zur Fachkraft für Haustechnik stelle bereits dem Wortlaut nach auch eine "handwerkliche Fachausbildung" iSd. Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe dar, da gerade nicht eine "abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Handwerksberuf" gefordert werde. Zudem gebe es eine andere Ausbildung für Hausmeister nicht und genau die einschlägigen Tätigkeitsbereiche würden geschult. Die praktischen Erfahrungen seien einer abgeschlossenen handwerklichen Ausbildung gleichgestellt worden, wie sein Zugang zum Lehrgang als Fachkraft für Haustechnik zeige.
Der Kläger beantragt zuletzt,
Die Beklagte beantragt,
Die Beklagte verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 29. Mai 2015, auf die Bezug genommen wird (Bl. 208 ff. d. A.), unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages zweitinstanzlich im Wesentlichen wie folgt, die Systematik der Fallgruppen der AVR Caritas lasse erkennen, dass handwerkliche Fachausbildung eine Ausbildung in einem Handwerksberuf meine, die zudem abschlossen sein müsse, weil in diesem Fall die Tätigkeit eines Hausmeisters besonders qualifiziert sei. Eine 120-stündige Fortbildung sei mit einer derartigen Ausbildung nicht vergleichbar und stelle kein "mehr" gegenüber einer handwerklichen Fachausbildung dar. Selbst wenn es den Lehrberuf "Hausmeister" nicht gebe, verfüge der Kläger jedenfalls nicht über einen entsprechenden Lehrberuf etc..
Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A
Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 05. März 2015 mit am 02. April 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 04. Mai 2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO), insbesondere hat sie der Kläger noch hinreichend begründet, da das Arbeitsgericht seine auch mit der Berufung verfolgte Argumentation nicht aufgriffen hat, die beim TÜV Saarland absolvierte Ausbildung stelle angesichts der erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen ein "Mehr" als eine abgeschlossene Ausbildung dar.
II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist mit zutreffender Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger die geltend gemachte Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 der Anlage 2 AVR Caritas nicht zusteht. Der Anspruch ergibt sich weder aus einer anspruchsbegründenden Zusage der Beklagten aufgrund ihrer Höhergruppierungsmitteilung an den Kläger vom 19. Dezember 2011, noch erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 7 Anlage 2 zu den AVR Caritas. Die Berufungskammer macht sich zur Vermeidung von Wiederholungen die gründlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts unter Ziff. 1, 2, a) bis c) (Seite 6 bis 10 des Urteils = Bl. 98 bis 102 d. A.) zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung, die sich auf einen von der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der AVR Caritas unabhängigen Anspruch - zu Recht - nicht mehr stützt, geben Anlass zu den folgenden Ausführungen.
1. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich kraft einzelvertraglicher Vereinbarung gemäß § 2 AV nach den AVR Caritas ihrer jeweils geltenden Fassung. Danach gelten für die Eingruppierung des Klägers zum streitgegenständlichen Zeitpunkt folgende Regelungen:
2. Die begehrte Eingruppierung setzt voraus, dass der Kläger, dessen gesamte Tätigkeit unstreitig zeitlich ausschließlich die eines Hausmeisters ist, gemäß den Anforderungen von Ziff. I Anlage 1 AVR Caritas die Tätigkeitsmerkmale der vorliegend allein in Betracht kommenden Fallgruppe 19 a der Vergütungsgruppe 7 der Anlage 2 AVR Caritas erfüllt, weil er - insoweit allein streitig zwischen den Parteien - über eine abgeschlossene handwerkliche Fachausbildung im Sinne der Vorschrift verfügt. Dies ist nach Maßgabe der für Arbeitsvertragsrichtlinien der kirchlichen Einrichtungen geltenden Auslegungsregelungen nicht der Fall.
2.1. Die Auslegung von Arbeitsvertragsrichtlinien erfolgt, obwohl es sich nicht um normativ wirkende Tarifregelungen handelt, sondern um Kollektivvereinbarungen besonderer Art, nach den für die Tarifauslegung maßgeblichen Grundsätzen (vgl. BAG 18. November 2009 - 4 AZR 493/08 - Rn. 29, mwN; 13. Juni 2006 - 4 AZR 1/06 - Rn. 20 mwN, vgl. auch BAG 23. Oktober 2012 - 4 AZR 48/11 - Rn. 10, jeweils zitiert nach [...]). Danach ist vom Wortlaut der AVR auszugehen und dabei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Vorschriften der AVR ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang der AVR ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie praktische Anwendung der AVR und deren Entstehungsgeschichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Auslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG 13. Juni 2006 - 4 AZR 1/06 - Rn. 20 mwN, 14. Januar 2004 - 10 AZR 188/03 - Rn. 43 mwN, aaO).
2.2. Ausgehend hiervon stellt die vom Kläger absolvierte Ausbildung zur Fachkraft für Haustechnik (TÜV) keine abgeschlossene handwerkliche Fachausbildung nach Fallgruppe 19 a Vergütungsgruppe 7 der Anlage 2 AVR Caritas dar. Zwar stünde der reine Wortlaut der Vorschrift einer Berücksichtigung der Ausbildung des Klägers nicht entgegen, da die in Fallgruppe 19 a genannte abgeschlossene handwerkliche Fachausbildung nicht ausschließlich eine Ausbildung in einem anerkannten handwerklichen Ausbildungsberuf mit bestimmter Ausbildungsdauer umfasst, sondern vom bloßen Wortsinn her offen ist auch für andere Formen der fachlichen Ausbildung im Handwerk. Ein Vergleich mit anderen Fallgruppen der Vergütungsgruppe 7 der Anlage 2 AVR Caritas und damit die Systematik zeigt jedoch, dass es sich - auch - bei der in Fallgruppe 19 a genannten abgeschlossenen handwerklichen Fachausbildung um eine staatlich anerkannte Berufsausbildung handeln muss. Regelmäßig betreffen die in den Fallgruppen der Vergütungsgruppe 7 der Anlage 2 AVR Caritas genannten Tätigkeiten solche, denen eine staatlich anerkannte Berufsaus- oder Weiterbildung zu Grunde liegt. So finden sich neben Apothekenhelferin (Fallgruppen 2, 3), Arzthelferin (Fallgruppe 4, 5), beispielsweise Köche (Fallgruppe 12), Gärtnermeister (Fallgruppe 16), Handwerksmeister und Industriemeister (Fallgruppe 17), medizinisch-technische Gehilfinnen (Fallgruppe 18), Hauswirtschafter/-innen und Hauswirtschaftsmeister/ -innen (Fallgruppe 20 a bis c) oder Masseure und medizinische Bademeister (Fallgruppen 29 bis 33). Dies legt den Schluss nahe, dass die Richtliniengeber auch die Tätigkeit eines Hausmeisters mit einer Höhergruppierung besonders honorieren wollten, dessen besondere Qualifikation sich - nachdem das Berufsbild des Hausmeisters im Rahmen staatlich anerkannter Aus- oder Weiterbildung nicht existiert - (nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8) durch eine derartige abgeschlossene handwerkliche Berufsausbildung ergibt. Dass mit der handwerklichen Fachausbildung ein anerkannter Ausbildungsberuf gemeint sein sollte, ergibt auch eine Gegenüberstellung des in Fallgruppe 8 der Vergütungsgruppe 8 Anlage 2 AVR Caritas genannten Handwerkers mit abgeschlossener Fachausbildung und entsprechender Tätigkeit: Ausweislich der zugehörigen Anmerkung 142 soll dieses Tätigkeitsmerkmal auch Kraftfahrer mit abgeschlossener Fachausbildung im Kraftfahrzeughandwerk oder in anderen metallverarbeitenden Berufen umfassen. Auch hier wird von den Richtliniengebern der Begriff der Fachausbildung synonym mit einem anerkannten Ausbildungsberuf verwendet. Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung, dass eine anderweitige zusätzlich erworbene Qualifikation im handwerklichen Bereich - wie die des Klägers - zum Erwerb der Höhergruppierungsvoraussetzungen der Fallgruppe 19 a nicht ausreicht. Eine staatlich anerkannte Ausbildung dauert - worauf das Arbeitsgericht zutreffend abgehoben hat - regelmäßig mehrere Jahre, gliedert sich in eine schulische und eine praktische Ausbildung und endet mit einer umfassenden Abschlussprüfung. Damit ist eine Fachausbildung dadurch gekennzeichnet, dass sie systematisch und verschult Wissen vermittelt und ein Ausbildungsziel mit bestimmten Anforderungen an die zu erwerbende Qualifikation feststeht (vgl. LAG Hessen 13. August 2008 - 18 Sa 1618/07 - Rn. 68, zitiert nach [...]). Die vom Kläger beim TÜV S abgeschlossene Fortbildung als Fachkraft für Haustechnik stellt zweifellos eine zusätzliche Qualifikation dar, ist jedoch bereits aufgrund ihrer Gesamtdauer von lediglich 120 Stunden mit einer handwerklichen Fachausbildung iSd. der Vorschrift nicht vergleichbar. Auch die Argumentation der Berufung, weil für den Zugang zum TÜV-Lehrgang Fachkraft für Haustechnik regelmäßig eine abgeschlossenen gewerblich-technischen Ausbildung Voraussetzung sei und nur ausnahmsweise eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Bereich Haustechnik genüge, stelle diese Ausbildung ein "Mehr" als eine solche gewerblich-technische Ausbildung dar, verfängt nicht. Zum einen zeigt gerade der Fall des Klägers, der über eine gewerbliche-technische Ausbildung nicht verfügt und dennoch zum Lehrgang zugelassen wurde, dass es vom Regelfall Ausnahmen gibt. Zum anderen mag bei der Zugangsvoraussetzung zur vom Kläger absolvierten Fortbildung Fachkraft für Haustechnik eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung einer anerkannten Berufsausbildung gleichgestellt sein. Die Richtliniengeber haben eine derartige Gleichstellung zwischen Berufungserfahrung und handwerklicher Fachausbildung in Fallgruppe 19 a der Vergütungsgruppe 7 Anlage 2 AVR Caritas indes gerade nicht vorgenommen.
B
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision sind mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben.