26.01.2016 · IWW-Abrufnummer 146212
Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 25.11.2015 – 4 U 7/14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Brandenburg
Urt. v. 25.11.2015
Az.: 4 U 7/14
In dem Rechtsstreit
der B... GmbH,
- Klägerin und Berufungsklägerin -
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
I... e.V.,
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2015
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Chwolik-Lanfermann,
die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer und
den Richter am Landgericht Thalemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Dezember 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az 4 O 252/08, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist - ebenso wie die angefochtene Entscheidung - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf weitergehende Vergütung von Bauleistungen in Anspruch. Sie ist bezuschlagte Bieterin in einer von dem Beklagten durchgeführten Ausschreibung, u.a. - im streitgegenständlichen Bereich - über Abbrucharbeiten. Nach unstreitig mangelfreier Durchführung von Arbeiten begehrt sie einerseits eine korrigierte Vergütung für zwei Positionen des Leistungsverzeichnisses nach Maßgabe eines von ihr behaupteten Kalkulationsirrtums. Daneben begehrt sie wegen mehrerer, in einem konkreten Punkt inzwischen auch unstreitiger, Abweichungen des tatsächlichen Bauvorhabens von der Ausschreibung, Erschwernissen bzw. unzulänglicher Ausschreibung weiteren Lohn.
Der beklagte Verein führte - unterstützt durch Fachplaner - im Jahr 2006 eine öffentliche Ausschreibung betreffend Baumaßnahmen im Zuge der Sanierung / des Umbaus seines Laborgebäudes in G... durch. Die vorab eingeholte Kostenschätzung belief sich auf 98.019,80 €. Allgemein sahen die Ausschreibungsunterlagen im hier relevanten Umfang vor, dass ein 1988/89/90 errichtetes / fertiggestelltes Stahlbetonskelettmontagebauwerk der Serie 1975 mit 4 Geschossen und ca. 15 m Höhe, dessen Dachdecke als Flachdach mit Warmdachaufbau ausgeführt ist, bis auf die tragenden Teile zurückgebaut und auf den aktuellen Stand gebracht werden soll. Es waren zwei Bauabschnitte zu bearbeiten, davon der erste von der 36. bis zur 47. KW 2006 und der zweite von der 18. bis zur 35. KW 2007, mit einer zu berücksichtigenden Bauunterbrechung dazwischen. Während der Bauarbeiten sollte der jeweils andere Gebäudeteil in Betrieb bleiben und als Laborgebäude genutzt werden; die Bauabschnittsgrenze sollte in der Gebäudemitte liegen. Besonders lärm- und schmutzintensive Arbeiten (Bohr- und Stemmarbeiten) sollten während der normalen Bürozeiten vermieden werden. Betreffend "Titel 1.1 Abbrucharbeiten" war weiter vorgesehen, dass Gerüste, deren Arbeitsbühnen auch mehr als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen, Schuttrutschen, Bauaufzüge oder dgl. in die EP einzuberechnen sind und die Planung und Durchführung der Abbruchmethode Sache des Auftragnehmers (AN) ist. Die Abbruchmethode musste demnach aus der Abbruchanweisung erkennbar sein. Vor Beginn der Abbrucharbeiten war entsprechend der Bauart, dem Bauzustand und den Baustoffen die Abbruchmethode vom AN zu überprüfen, gegebenenfalls neu festzulegen und kostenneutral durchzuf ühren. Die Arbeiten sollten im 1. und 2. Bauabschnitt abschnittsweise erfolgen. Bestandteil der Unterlagen war der Hinweis, dass das Gebäude Spannbeton-Hohlplatten als Geschoßdecken aufweist, die nur mit Vorsicht und Erlaubnis der Bauleitung gebohrt / gedübelt werden dürfen. "Titel 1.2 Provisorische Dachabdichtung und Schutzmaßnahmen" des Leistungsverzeichnisses zur Ausschreibung beinhaltete u.a. die Abdeckung von 16 bzw. 9 Dachöffnungen unterschiedlicher Dimension. "Titel 1.3 Dachabdichtungsarbeiten" beinhaltete in Position 1.3.50 die Anbringung einer neuen Gefälledämmschicht und in Position 1.3.140 eine Wärmedämmung von Schachtköpfen. Mehrfach wurde im Leistungsverzeichnis eine Technikzentrale erwähnt, die anzuarbeiten war. In "Titel 1.4 Einbauteile" waren zahlreiche zu liefernde und einzubauende Bauteile für verschiedene Lüfter-, Sockel-, Dunstrohr- sowie vier Stützeneinfassungen, auch ihrer jeweiligen Größe nach beschrieben. Einige Dunstrohre waren laut Position 1.1.100 abzubauen und zu entsorgen. Letztlich waren näher beschriebene Sicherungselemente zu bepreisen. Für den zweiten Bauabschnitt gilt - mit Ausnahme der Technikzentrale - analoges, wobei hier abweichend ein Flachdachausstieg mit Scherentreppe beschrieben wurde. Bestandteil der Ausschreibung waren letztlich auch die nach der Planliste beigefügten Zeichnungen und Pläne. Im Ausschreibungstext wurde u.a. die VOB/B zum künftigen Vertragsbestandteil erklärt.
Die Klägerin beteiligte sich an dieser Ausschreibung mit einem Gebot vom 20. Juli 2006 zum "Gewerk 04 - Dachabdichtungs- und Klempnerarbeiten". Zu den streitgegenständlichen Positionen des Leistungsverzeichnisses gab sie folgende Einheitspreisgebote ab:
Grafik 1
(handschriftliche Unterstreichungen bzw. Umkreisung erfolgten hier nachträglich)
Grafik 2
In ebenfalls von der Klägerin ausgefüllten Angaben zur Kalkulation teilte diese u.a. in der Unterlage "EFB-Preis 2" (Anlage K1, hier Blatt 24 d.A.) Einzelheiten zu ihrem Verrechnungslohn mit und erläuterte aufforderungsgemäß die Zusammensetzung ihres angebotenen Einheitspreises u.a. zur Position 1.1.50 durch Angabe von 0,13 Zeitansatzstunden und 0,54 € Gerätekosten. Den Verrechnungslohn gab sie mit 32,50 € an; der gleiche Wert findet sich später mehrfach in Angaben der Klägerin zu ihrem kalkulierten Stundenlohn für einen Helfer.
Mit einem Gesamtbetrag von 92.474,88 € gab die Klägerin das günstigste Gebot im Ausschreibungsverfahren ab; das zweitgünstigste Gebot endete mit einem Gesamtbetrag von 102.953,84 €. In den umstrittenen Einzelpositionen 1.1.50 und 2.1.50 lag der zweitgünstigste angebotene Einheitspreis bei 13,84 €/m2. Im Ausschreibungsverfahren gingen insgesamt 14 Gebote ein.
Der Beklagte lud die Klägerin mit Schreiben vom 16. August 2006 zu einem Gespräch zur Aufklärung des Angebotsinhaltes (§ 24 VOB/A) "zur Ausräumung von Zweifeln an der Angemessenheit von Preisen" - "Nachweis der Angemessenheit der EP in Titel Abbrucharbeiten (1.1, 2.1)" ein. Die Klägerin bestätigte den Termin. Im weiteren Verlauf teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie den Termin nicht wahrnehmen würde und übermittelte dem Beklagten ein Schreiben, nach dem ihr "niedriges Angebot, insbesondere die Pos. 1.1.50, 2.1.50 und 2.1.60, auf einem Kalkulationsfehler beruhen und wir deshalb um den Vergabeausschluss für dieses Bauvorhaben bitten. Aus vorgenannten Gründen werden wir auch nicht an dem vorgeschlagenen Gesprächstermin am 23.08.2006 in G... sein." ("Anlage K 21", Blatt 412 d.A.). Über eine mögliche Abstandzahlung der Klägerin an den Beklagten in Hohe von 10.000 € wurde gesprochen, ein Treffen in G... fand nicht statt; die Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 25. August 2006 (Anlage K2, Bl. 93 d.A.) erteilte der Beklagte der Klägerin den Zuschlag auf deren Angebot; die Klägerin begann mit den Arbeiten. Der auf dem Dach in beiden Bauabschnitten vorhandene Gefällebeton wies jeweils nicht die Festigkeit "Bk 12,5" auf, sondern er hatte die festeren Eigenschaften der Betongüte "B 25". Mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 zu "Position 1.1.50, 2.2.50 und 2.1.160" meldete die Klägerin Bedenken wegen der Betongüte an und unterbreitete dem Beklagten diesbezüglich am 2. November 2006 ein Nachtragangebot "gem. § 2 Nr. 5 VOB/B" nach Einheitspreisen von 122,64 € (im Umfang von 440 / 220 m2) sowie 151,47 € für den Bereich der auf dem Dach vorhandenen Antennenkonstruktion (60 m2) unter Bezug jeweils auf einen Handabbruch unter letztbezüglich erschwerten Bedingungen, welches der Beklagte nicht annahm; die Klägerin brach den vorgefundenen Beton ab. Nachdem die Klägerin auch die vorgenannte Nachtragforderung in ihre Schlussrechnung vom 6. November 2007 (Anlage K 9, Blatt 150 d.A.) aufgenommen hatte, kürzte der Beklagte im hier interessierenden Umfang den Einheitspreis (abgerechnet wie zuvor) auf den o.g. Angebotspreis. Er gewährte der Klägerin jedoch auf die unstreitigen Leistungsumfänge wegen der Betonfestigkeit einen Zuschlag in Höhe von 4,87 € (100% des Angebotspreises der Position 1.1.50, vgl. bereits Schreiben des Beklagten vom 11. Mai 2007, Blatt 172 d.A.), sowie für den Bereich der Antennenanlage (60 m2) in Höhe von nochmals 4,87 €. Nach mehreren Teilklagerücknahmen verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche mit der Klage zuletzt noch in dem nachfolgenden Umfang weiter.
Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, sie sei einem Kalkulationsirrtum erlegen und der Beklagte habe diesen auch gekannt, ihn aber jedenfalls erkennen müssen. Sie habe in den fraglichen Positionen den Abbruch nur hinsichtlich der Bitumenlagen bepreist angeboten. Der Beklagte schulde daher, etwa infolge einer Vertragsanpassung oder aus Schadensersatzgesichtspunkten, was sie mit ihrer Nachkalkulation (K22, Blatt 465 d.A.) berechnet habe (im Ergebnis 14.662,17 €). Wegen nicht erkennbarer Erschwernisse auf dem Bauvorhaben schulde der Beklagte daneben auch eine ergänzende Vergütung, wobei die Klägerin insoweit verschiedene Anspruchsgrundlagen herangezogen hat. Jedenfalls könne der Beklagte sich auch auf den behauptet irrtumsbeeinflusst zustande gekommenen Angebotspreis in den o.g. LV-Positionen nicht berufen, sondern es sei der angemessen kalkulierte Ausgangspreis gemäß Anlage K22 ihrer dahingehenden nachträglichen Kalkulation (K27, Blatt 481 d.A.) zugrunde zu legen; im Ergebnis schulde der Beklagte insoweit 86.351,47 €.
Der Beklagte hat im Wesentlichen zum einen die Auffassung vertreten, es habe kein - erkennbarer - Kalkulationsirrtum vorgelegen. Die Klägerin rechne im Übrigen auch falsch ab, denn sie könne nur ihren angebotenen Vertragspreis fortschreiben, insoweit er ihr aber bereits auskömmliche Zulagen gewährt habe.
Das Landgericht hat durch Sachverständigengutachten des Dipl. Ing. S... Beweis über Betoneigenschaften und eine daraus folgende Nachtragsberechtigung und -höhe erhoben (Ausgangsgutachten vom 16. September 2009, Blatt 278 d.A.) und es hat diesen Sachverständigen Zusatzfragen hierzu sowie - zusammengefasst - zur Korrektheit und Vollständigkeit des Ausschreibungstextes und hinsichtlich einzelner tatsächlicher Umstände sowie einer Vergütungspflicht des Beklagten hierfür beantworten lassen (Blatt 352 d.A.). Weiter hat es durch ein unter dem 25. Juli 2012 erstelltes Sachverständigengutachten des Dr. Ing. D... Beweis erhoben über die Höhe der Mehrkosten wegen höherer Betonfestigkeit anhand der seinerzeit konkret gültigen Preise; auch diesen Sachverständigen hat das Landgericht Zusatzfragen der Klägerin beantworten lassen, die sich neben solchen zur Kalkulation und deren Grundlagen auch auf konkrete Verhältnisse auf der Baustelle und dadurch mglw. nicht erfüllte Erwartungen der Klägerin in der Ausschreibung bezogen. Insoweit wird auf den Inhalt der ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen vom 9. März 2013 Bezug genommen.
Unter teilweiser Aufhebung eines zuvor gegen die Klägerin ergangenen klageabweisenden Versäumnisurteils hat das Landgericht sodann mit seinem am 17. Dezember 2013 verkündeten Urteil - auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen gemäß § 540 Absatz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird - unter Klageabweisung im Übrigen den Beklagten zur Zahlung von 869,96 € € nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Kalkulationsirrtum der Klägerin sei dem Beklagten nicht bekannt gewesen und er habe einen solchen auch nicht erkennen müssen. Im Übrigen könne die Klägerin allein wegen der höheren Betonfestigkeit etwas verlangen und zwar in Höhe einer üblichen Entlohnung, die der Sachverständige Dr. D... ermittelt habe. In allen übrigen Punkten hätten der Kl ägerin zutreffende Angaben und Beschreibungen der vertraglichen Risikosphäre und der einzukalkulierenden Leistungspflichten und Verantwortlichkeiten vorgelegen, wobei das Landgericht die von der Klägerin als Erschwernisse gerügten Umstände im Ergebnis seiner Beweisaufnahme durch das Sachverständigengutachten Dr. D... als aus Texten und Plänen der Ausschreibung bereits zu entnehmen bewertet und dazu ausgeführt hat, dass insoweit auch originär kein Einsatz schweren Gerätes, sondern nur ein Handabbruch für die Abbrucharbeiten in Betracht gekommen sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt ihre zuletzt auch erstinstanzlich vertretenen Ansichten und bezieht sich auf Hindernisse auf dem Dach in Form von 22 Ventilatoren, drei Lüftungsgeräten, einem Dachausstieg und der in Betrieb befindlichen Antennenanlage; sie vertritt die Ansicht, der Beklagte habe diese nicht bzw. nicht hinreichend in den Ausschreibungsunterlagen beschrieben, so dass sie von deren Abwesenheit ausgehen habe dürfen. Wegen der Preishöhe ihres diesbezüglichen Mehraufwandes nimmt sie auf Anlage K27 (Blatt 481 d.A.) Bezug. Als unzutreffende Sachverhaltsfeststellung rügt die Klägerin, dass das Landgericht den Einsatz schweren Abbruchgerätes als von Anfang an ausscheidend bewertet und auch nicht erkannt habe, dass die Dachaufbauten sogar manuell mit "Hammer und Meißel" hätten bearbeitet werden müssen, wie die Klägerin erstmals in der Berufungsbegründung vorträgt.
Im Übrigen meint sie, das Landgericht habe in seiner Abrechnung fehlerhaft ihren Angebotspreis fortgeschrieben; ihr stehe im fraglichen Bereich vielmehr eine "übliche Vergütung" zu. Dieser Anspruch folge u.a. aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag, insbesondere da sie sich verkalkuliert habe.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 17. Dezember 2013 bei Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 14. Juni 2013 den Beklagten zu verurteilen, an sie 101.013,64 € nebst Zinsen in Hohe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juli 2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft im zweiten Rechtszug seinen erstinstanzlichen Vortrag.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete, Berufung hat keinen Erfolg.
A.
Zu Recht und aus im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf weitere Zahlung in Höhe von 14.662,17 € brutto verneint. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus §§ 241 Absatz 2 BGB i.V.m. 280, 249 ff BGB wegen zu niedrig angebotener Einheitspreise in den Positionen ihres Leistungsverzeichnisse 1.1.50 bzw. 2.1.60 (4,87 € netto/m2 bzw. 5,42 € netto/m2 - jeweils zzgl. 17,54 € netto/m2).
1.
Ein Ersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten folgt insoweit nicht aus § 241 Absatz 2 BGB i.V.m. § 25 Nr. 3 VOB/A 2002. Der Beklagte hat der Klägerin gegenüber keine vorvertragliche Pflichtverletzung begangen, indem er einen Zuschlag auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis erteilt hätte.
Entgegen der wiederholt geäußerten Rechtsansicht der Klägerin schützt § 25 VOB/A 2002 bereits keine Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Bieters als anderem Teil des vorvertraglichen Schuldverhältnisses der Ausschreibung gemäß § 241 Absatz 2 BGB. § 25 VOB/A 2002 entfaltet keine Schutzwirkung zu Gunsten des Bieters (std. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 04. Oktober 1979 - VII ZR 11/79 -, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. November 2014 - X ZR 32/14 -, Rdnr. 22, juris; ferner: OLG Koblenz, Urteil vom 05. Dezember 2001 - 1 U 2046/98 -, Rdnr. 47, juris m.w.N.). Aus diesem Grund kommt es auf die von den Parteien angesprochene Frage einer Mischkalkulation bzw. spekulativer Positionspreise und die Bewertung des dahingehenden Vortrags der Parteien nicht an.
2.
Der Ersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten folgt auch nicht aus § 241 Absatz 2 BGB i.V.m. einem Verstoß des Beklagten gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Klägerin als einem potenziellem bzw. sodann beauftragtem Vertragspartner.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Schadensersatzanspruch wegen Fehlverhaltens in Vergabeverfahren nicht mehr an in Anspruch genommenes und enttäuschtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des vergabebezogenen Handelns geknüpft, sondern an die Verletzung der in § 241 Absatz 2 BGB begründeten Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils.
Diese ist gegeben, wenn zwischen dem Wert der für den Auftraggeber erbrachten Leistung und dessen Gegenleistung eine unbillige Diskrepanz herrscht, indem der Auftraggeber den irrig kalkulierten Preis billigerweise nicht mehr als auch nur im Ansatz äquivalentes Entgelt für die erbrachte Leistung auffassen kann. Der in den Vergabe- und Vertragsordnungen seit jeher verankerte Appell, öffentliche Aufträge zu angemessenen Preisen zu erteilen, ist insoweit innerhalb dieser Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2014 - X ZR 32/14 -, Rdnr. 16, juris). Die Verpflichtung des Ausschreibenden, aus Rücksicht auf die Interessen des Bieters von der Zuschlagserteilung abzusehen, setzt nicht voraus, dass dessen wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel steht. Die Vertragsdurchführung kann für den Erklärenden aber unzumutbar sein, wenn er dadurch in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geriete (BGH, Urteil vom 07. Juli 1998 - X ZR 17/97 -, BGHZ 139, 177-190, Rdnr. 24). In seiner jüngsten Entscheidung zur Thematik verlangt der BGH eine alle erheblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Bewertung des gesamten vorvertraglichen Verhaltens im Vergabeverfahren (BGH, Urteil vom 11. November 2014 - X ZR 32/14 -, Rdnrn. 8, 19 - juris), wobei als Anknüpfungspunkte die Massivität des Irrtums, das Auftragsvolumen, die drohenden Nachteile und die Gewinnspanne in Betracht kommen.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann der Senat bei Bewertung aller erheblichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht feststellen, dass der Beklagte den irrig kalkulierten Preis billigerweise nicht mehr als auch nur im Ansatz äquivalentes Entgelt für die zu erbringenden Leistungen der Klägerin auffassen konnte.
Die Abweichung des Gesamtpreises der Klägerin zum nächstgünstigsten Bieter lag bei 10%, die Abweichung von der eigenen Kostenschätzung des Beklagten war nochmals geringer. Insoweit sind entgegen der Ansicht der Klägerin in die Vergleichspreise keine Nachtragsforderungen einzuberechnen; diese sind vielmehr nach den für sie geltenden Voraussetzungen an anderer Stelle zu prüfen.
Obwohl die von der Klägerin behauptete Fehlkalkulation in den betroffenen wenigen Einzelpositionen weitaus deutlicher ausfiel, (z.B. 4,87 € gegenüber 13,84 €, mithin ca. 1/3 des entsprechenden Einheitspreis des zweitgünstigsten Angebots), kam das Gesamtangebot der Klägerin zu der geringeren prozentualen Abweichung vom nächstgünstigeren Angebot von 10%. Es lag mithin eine zwar deutliche Abweichung in einzelnen Preisen vor, die auch die Klägerin hervorhebt. Diese Abweichung wurde aber offenkundig im Gesamtangebot durch höhere Preise an anderen Stellen bereits zumindest teilweise ausgeglichen. Zentrales Prüfungskriterium für den Auftraggeber bei seiner Entscheidung über die Auftragserteilung ist der Angebotspreis insgesamt.
Das Auftragsvolumen des zu vergebenden und vergebenen Auftrags war - im Vergleich zu entsprechenden Losen bei anderen öffentlich ausgeschriebenen Bauvorhaben nach der Erfahrung des Senates - nicht groß und der mögliche Verlust der Klägerin blieb, auch in absoluten Zahlen betrachtet, für einen Gewerbebetrieb relativ überschaubar. Aus dem Vortrag der Klägerin geht nicht hervor, dass sie durch die Ausführung der Arbeiten zu den - wie sie behauptet: irrtumsbeeinflussten - Bedingungen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. Indiziell berücksichtigt der Senat in dieser Wertung auch, dass die Klägerin sich bis zum Zuschlag nicht dezidiert geweigert hat, den Auftrag auszuführen. Sie berief sich seinerzeit zwar im Ausgangspunkt auf einen Kalkulationsirrtum und bat, mit ihrem Angebot nicht berücksichtigt zu werden. Sie wählte aber - trotz des Berufens auf einen Irrtum - nicht ausdrücklich die ihr im Grundsatz eröffnete Handlungsalternative, von vornherein die Ausführung abzulehnen und die eigene Arbeitskraft anderweitig gewinnbringend(er) zu nutzen.
Der Beklagte hat bis zum Zuschlag ersichtlich die Möglichkeit geprüft, dass die Klägerin in einzelnen Positionen nicht angemessene Preise angeboten haben könnte. Mit den o.g Ausführungen hatte er indes vor allem den Gesamtpreis des Angebotes der Klägerin in seine Überlegungen einzustellen. Der Bieter kann vom Auftraggeber - wohl entgegen der Ansicht der Klägerin - wegen eines Kalkulationsirrtums in einem Vergabeverfahren nicht einen in Teilen anderen Zuschlag verlangen; er kann nur verlangen, dass der Auftraggeber von der Zuschlagserteilung insgesamt absieht.
Insgesamt ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung dieser Umstände, die der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung dargelegt hat, ein Absehen von der Bindung des Bieters nicht gerechtfertigt. Angesichts dessen kommt es auf die im Termin ebenfalls angesprochene und von der Kl ägerin im Schriftsatz vom 14. Oktober 2015 nochmals aufgegriffene Frage nicht an, ob der Beklagte Kenntnis von einem Kalkulationsirrtum der Klägerin hatte oder haben musste, insbesondere die Klägerin ihn, wie sie zuletzt vorgetragen hat, über den konkreten Inhalt ihres behaupteten Kalkulationsirrtum in drei Positionen informiert hat. Auch der Frage, welche Partei das zunächst vereinbarte Bietergespräch abgesagt hat, brauchte der Senat nicht mit einer Beweisaufnahme über den zwischen den Parteien umstrittenen Inhalt eines Telefongesprächs nachzugehen.
B.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf weitere Zahlung in Höhe von 86.351,47 € brutto (98,59 € zu Positionen 1.1.50 und 2.1.60 des Leistungsverzeichnisses, nochmals weitere 97,50 € für den Bereich der Antennenkonstruktion (60 m2), bzw. 48,75 € wegen Abbruch an Dacheinbauteilen (27 m2)) wegen unstreitiger bzw. behaupteter Erschwernisse / unzureichender Ausschreibung und daraus folgender unzureichender Vergütung weitestgehend verneint.
1.
Lediglich wegen der höheren Festigkeit des abzubrechenden Betons war die Klägerin - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B 2002 dem Grunde nach zu einer Nachforderung berechtigt. Indem der Beklagte der Klägerin insoweit bereits 100% Zulage auf deren konkreten Einheitspreis gewährte und das Landgericht der Klägerin einen weiteren Teilbetrag in Hohe von 869,96 € zugesprochen hat, sind die von der Klägerin im zweiten Rechtszug weiter verfolgten Ansprüche nach den Feststellungen des Senates erfüllt. Im Einzelnen:
a.
Der abzubrechende Beton hatte die Festigkeit der Güte "B 25" (C25/30). An diese Feststellung im landgerichtlichen Urteil ist der Senat nach § 529 Absatz 1 Nr. 1 ZPO gebunden, denn Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit bestehen nicht. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich - und seitens des Beklagten unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass er es als bereits unstreitig ansieht, dass der abzubrechende Gefällebeton insgesamt die höhere Festigkeit hatte.
Auch lag im Ergebnis eine Änderung des Bauentwurfs gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B 2002 vor, indem die Kl ägerin dem Beklagten die von der konkreten Festlegung im Leistungsverzeichnis abweichende höhere Festigkeit des Betons angezeigt hat, der Beklagte das diesbezügliche Nachtragsangebot der Klägerin nicht annahm, er aber dennoch den Abbruch auch dieses Betons wünschte. Damit hat der Beklagte zumindest im Sinne einer konkludenten Willenserklärung sein Anordnungsrecht ausgeübt. Der Beklagte hat den bautechnischen Leistungsumfang geändert. Selbst wenn eine Änderung des Bauentwurfes nicht gegeben wäre, hat sich die Klägerin als Auftragnehmerin in der gegebenen Konstellation jedenfalls nachträglich zustimmend auf die Abänderung des bautechnischen Leistungsumfangs eingelassen (vgl. Ganten/Jansen/Voit, VOB/B, VOB/B § 2 Rdnr. 29, beck-online), so dass eine sonstige Anordnung des Auftraggebers gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B 2002 vorläge.
Der Beklagte hat von der Klägerin nicht lediglich "die ohnehin geschuldete Leistung" abgefordert. Der Senat teilt aufgrund einer eigenen Auslegung unter Berücksichtigung des Vertrags einschließlich aller dazu gehörigen Vertragsbestandteile (§ 1 Nr. 1 Satz 1 VOB/B) die Ansicht des Landgerichts, dass das vertragliche Leistungssoll in den fraglichen Positionen des Leistungsverzeichnisses auf einen Gefällebeton der Klasse "Bk 12,5" konkretisiert war. Diese im Leistungsverzeichnis durch eine Unterstreichung weiter hervorgehobene Beschreibung war für die Kalkulation des Preises des Auftragnehmers auch erheblich (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 205/07 -, BGHZ 182, 158-187, Rdnr. 78).
Die Grundlage des Preises wurde für mehrere im Vertrag vorgesehene Leistungen im Sinne von § 2 Nr. 5 VOB/B 2002 geändert. Dies hat das Landgericht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zugunsten der Klägerin bestätigt und hieran ist der Senat mangels konkreter Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung nach eigener Auslegung des Vertragsverhältnisses der Parteien gebunden. Mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ing. D... führt eine festere Betonqualität zu signifikanten Mehraufwänden in den Lohn- und sonstigen Kosten des Abbruchunternehmens.
Grundlagen des Preises sind alle für die Berechnung des Vertragspreises wesentlichen Umstände. Der Begriff ist weit aufzufassen und umfasst sämtliche Kosten, die Bestandteil der Preisermittlung sind und diese beeinflussen. Nach der Leistungsbeschreibung waren hier durch die vereinbarten Preise nur Abbruchleistungen am Gefällebeton bei einer Betonqualität bis zur dort genannten Festigkeit abgegolten. Nur diese gehörten zur vertraglichen Leistung, nur auf dieser Grundlage hatte der Auftragnehmer seine Angebotspreise kalkuliert.
b.
Die Klägerin kann von dem Beklagten aus § 2 Nr. 5 VOB/B 2002 aber keine weitere Vergütung mehr verlangen, weil ihr dahingehender Anspruch bereits erfüllt ist.
Für die auf der Änderung des Bauentwurfes bzw. der Anordnung konkret beruhenden Erschwernisse kann ein Auftragnehmer gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B 2002 Vergütung verlangen. Die Bemessung der Vergütung für die von der Änderungsanordnung betroffene Leistung richtet sich nach der vertraglichen Preisermittlungsgrundlage/Kalkulation des Auftragnehmers bzw. dem Vertragspreisniveau. Die Höhe folgt aus einer Fortschreibung der Vertragspreise und ihrer Einzelbestandteile, wie sie sich aus der ursprünglichen Kalkulation des Auftragnehmers ergeben ("vorkalkulatorische Preisfortschreibung"; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - VII ZR 190/02 -, Rdnr. 28, juris). Der neue Preis ist auf dieser Grundlage rechnerisch exakt zu ermitteln. Da die Klägerin hier mit den obigen Erwägungen (s.o.: 1.) an den von ihr angebotenen und bezuschlagten Einheitspreis gebunden ist, konnte sie die Fortschreibung auch nur auf der Grundlage ihrer Angebotspreise verlangen. Entgegen ihrer Ansicht kann die Klägerin also insbesondere nicht die Preisfortschreibung auf der Grundlage einer "üblichen Vergütung" verlangen.
Gemessen hieran hat das Landgericht der Klägerin bereits deutlich mehr an Zulage gewährt, als sie verlangen konnte. Die erstinstanzliche Kammer gelangte zu einem offenen Restanspruch der Klägerin, obwohl der Beklagte ihr bereits mindestens 100% Zulage zum Angebotspreis gewährt hatte. Das Landgericht hat insoweit den Anspruch der Klägerin in Fortsetzung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. D... nicht "konkret/relativ" zum Angebot der Klägerin ermittelt und zugesprochen, sondern "abstrakt/absolut". Der Sachverständige hat Richtwertesammlungen (u.a. sirAdos) zugrunde gelegt und den aus diesen gemittelten Mehraufwand eines Abbruchs des festeren Betons nach allgemeinen (Preis)Maßstäben aus der damaligen Zeit "verpreist" ohne das Angebot der Klägerin oder eine (fehlerhafte oder richtige) Kalkulation der Klägerin zugrunde zu legen. Damit hat das Landgericht eine vom o.g. Leitbild abweichende Variante der Abrechnung der Mehrvergütung angewendet. Seine Feststellungen im angefochtenen Urteil mögen insoweit auf einer falschen Rechtsanwendung beruhen. Eine Wiederholung der Begutachtung oder eine Anhörung des Sachverständigen ist dennoch nicht geboten, weil das erstinstanzlich eingeholte Gutachten im Ergebnis ungeachtet dessen insoweit vollständig ist, dass es auch die erforderlichen Feststellungen durch den Senat ermöglicht.
Der durch die höhere Betonfestigkeit erforderliche Mehraufwand der Klägerin beim Abbruch überstieg nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. D... in keinem der einzubeziehenden Einzelfaktoren (Personal-, Geräte- und Materialmehraufwand) einen Faktor von 100%, den der Beklagte der Klägerin bereits an Vergütung gewährt hat. Hinzu kommt, dass die vom Sachverständigen Dr. D... für Personalkosten und Gerätekosten (Stemmhammer, Kompressor, Betriebsstoffe, Meißelkosten - jedenfalls in der Summe) angesetzten und vom Landgericht ebenfalls zugrunde gelegten Preise noch höher sind als diejenigen, die die Klägerin selbst in ihrer Nachkalkulation K27 (Blatt 481 d.A.) zugrunde gelegt hat.
Der Senat ist gemäß § 529 Absatz 1 Nr. 1 ZPO an das Ergebnis der Beweisaufnahme gebunden. Eine wiederholte Begutachtung oder Anhörung des Sachverständigen ist nicht geboten, weil das erstinstanzlich eingeholte Gutachten weder unvollständig, noch in seinem Ergebnis zweifelhaft ist. Eine Ergänzung der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. D... oder dessen Anhörung war nicht geboten und auch nicht bereits in erster Instanz erforderlich (vgl. dazu BGH, Urteil vom 08. Juni 2004 - VI ZR 230/03 -, BGHZ 159, 254-263, Rn. 10). Der Senat zieht auch nicht andere Schlüsse aus dem vorliegenden Gutachten als das erstinstanzliche Gericht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 235/92 -, juris), sondern er verwertet lediglich die im Gutachten zugleich enthaltenen Ausführungen zur Unterlegung der bei richtiger Rechtsanwendung zu treffenden Feststellung.
Die Ausführungen des Sachverständigen sind hierfür eine geeignete Grundlage. Der Sachverständige hat den durchschnittlichen Mehraufwand auf der Grundlage einer Auswertung von mehreren Literaturquellen nachvollziehbar ermittelt und dabei seine Annahmen weiter begründet. Mit den Angriffen der Klägerin gegen sein Ausgangsgutachten hat der Sachverständige sich in seinem Ergänzungsgutachten überzeugend beschäftigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin muss ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (Bestellungsgebiet hier: Baupreisermittlung, Abrechnung, Bauablaufstörungen im Hoch-, Tief- und Ingenieurbau) auch nicht zwingend über Erfahrungen aus eigener Ausführung der konkret zu beurteilenden Bautätigkeit verfügen.
2.
Die Klägerin kann von dem Beklagten keine weitere Vergütung gemäß § 2 Nr. 5, Nr. 6, oder Nr. 8 Absatz 3 VOB/B i.V.m. § § 670, 677, 683 BGB wegen des von der Klägerin angeführten Wegfalls einer Einsatzmöglichkeit eines Minibaggers verlangen.
Der Senat teilt im Ergebnis einer eigenen Auslegung der vertraglichen Grundlagen in Verbindung mit dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme die Sichtweise des Landgerichts, dass die Klägerin aufgrund aller mitgeteilten Umstände hier anfänglich für den Abbruch des Gefällebetons nicht von einem Einsatz einer anderen Abbruchmethode als des Handabbruchs ausgehen durfte. Dafür sprechen die nachfolgend wiedergegebenen Anknüpfungspunkte, auf die der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat: Die als Untergrund vorhandene Deckenkonstruktion war eine anfällige Spannbeton-Hohlplattendecke; der Abbruch der sie bedeckenden Schichten war "erschütterungsarm" auszuführen, zumal er bei laufendem Betrieb im jeweils anderen Gebäudeteil erfolgte. Auf einem solchen Dach ist der Einsatz schweren Abbruchgerätes, wozu im Ergebnis der Beweisaufnahme auch ein Minibagger mit entsprechendem Meißel gehört, schon im Ausgangspunkt sehr bedenklich, wie der Sachverständige Dr. D... unter Darlegung der wesentlichen Gesichtspunkte, nämlich der Gefahr des Durchbrechens des gesamten Gerätes durch die eigene Schwere des Baggers sowie der Gefahr der erheblichen Beschädigung des Untergrundes durch die geringere Feinsteuerbarkeit beim Abbruch mit dem Baggermeißel, überzeugend ausgeführt hat.
Auch die Klägerin sieht dies im Kern nicht anders, sie nimmt indes in Anspruch, erst wegen der höheren konkreten Betonfestigkeit sei diese Gefahr im Ergebnis relevant geworden. Dies trifft nach der Auslegung des Senates in Verbindung mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht zu. Auch insoweit überzeugt die Vertragsauslegung des Landgerichts und ist seine Feststellung bindend im Sinne von § 529 Absatz 1 Nr. 1 ZPO. Denn der Abbruch war insoweit auch "erschütterungsarm" durchzuführen, wobei die Erschütterungen eines Baggermeißels nach den auch hier gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen stärker sind, als diejenigen einer handgeführten Maschine. Wie der Sachverständige Dr. D... herausgearbeitet hat, wurde zudem der Untergrund aus Spannbeton-Hohlplatten auch an anderer Stelle in der Ausschreibung als besonders fragiles, zur Vorsicht mahnendes Bauteil (nebst Hinweis auf Kosten bei Beschädigung, Einleitungstext Titel 1.1, Ziffer 13, Blatt 35 d.A.) hervorgehoben. Dass der Untergrund bei alledem auch erhalten bleiben und für den Neuaufbau des Daches in der Sanierung zur Verfügung stehen sollte, war ebenfalls Vertragsgegenstand. Er sollte nicht ohnehin entfallen, mithin nach Sinn und Zweck des Bauvorhabens auch nicht durch Meißelhiebe mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden.
Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall im Ergebnis - wie ebenfalls in der Verhandlung vor dem Senat eingehend erörtert - auch bereits erheblich von derjenigen Fallkonstellation, die die Klägerin in der Berufungsbegründung zur Untermauerung ihrer Annahme neu in Bezug genommen hat. Unter Verweis auf den Schlussbericht zum Forschungsvorhaben "Rückbau industrieller Bausubstanz - Großformatige Betonelemente im ökologischen Kreislauf" der Brandenburgischen Technischen Universität vom 31. Januar 2008 (auszugsweise vorgelegt als Anlage K35, Blatt 753ff d.A.) hat die Klägerin die Ansicht vertreten, sie habe berechtigt erwartet, im Streitfall einen Minibagger einsetzen zu können. Der dort behandelte (Teil-)Rückbau von Plattenbauten erfolgt indes, wie sich bereits aus den Bildern in der genannten Anlage ergibt, typischerweise unter Freiziehen der Wohnungen. Mit einem Abbruch bei laufendem Betrieb einer zweiten Gebäudehälfte als Labor sowie unter der Prämisse eines erschütterungsarmen Abbruchs im vorliegenden Fall lässt sich dies nicht vergleichen; auch in der Anlage K35 wird darauf hingewiesen, dass ein Handabbruch an empfindlichen Stellen geboten sein wird, wenn Bauteile für die Weiternutzung zur Verfügung stehen sollen (Teilabbruch eines Plattenbaus). Dementsprechend konnte der Auftragnehmer hier - auch unter der vertraglich bestimmten Betonfestigkeitsklasse - nicht vom Einsatz eines Minibaggers mit Meißel auf dem Dach ausgehen; er musste den Handabbruch nicht nur von Anfang an einkalkulieren, sondern gemäß Titel 1.1 auch die Abbruchmethode vor Beginn der Arbeiten überprüfen und ggfs. neu festlegen sowie kostenneutral für den AG durchführen.
3.
Die Klägerin kann von dem Beklagten keine weitere Vergütung gemäß § 2 Nr. 5, Nr. 6 oder Nr. 8 Absatz 3 VOB/B wegen unerwarteter Hindernisse auf dem Dach verlangen. Insoweit lag keine Änderung des Bauentwurfes vor, der Beklagte hat keine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert und die Klägerin hat auch kein Geschäft des Beklagten ohne Auftrag geführt.
Der Senat folgt dem Landgericht bei eigener Auslegung der vertraglichen Grundlagen in dessen Feststellung, dass die Klägerin auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden vertraglichen Unterlagen nicht von einer freien Dachfläche ausgehen und demnach ihr Angebot nicht unter dieser Prämisse bepreisen durfte. Er teilt nicht die Ansicht der Klägerin, dass die von ihr angeführten Umstände notwendiger Bestandteil einer allgemeinen Baubeschreibung in den Ausschreibungsunterlagen sein mussten, z.B. im einleitenden Fließtext. Auch die von der Klägerin angesprochenen weiteren Anforderungen an die Ausschreibungsunterlagen, wie weitere Informationen zu vorhandenen Aufbauten und Transportwegen auf dem Dach oder zu Sicherungen am Dachrandbereich (vgl. Blatt 382 d.A.), sieht der Senat hier im Ergebnis seiner Auslegung des Ausschreibungsinhaltes nicht als zwingende Voraussetzung einer die Erkennbarkeit hinreichend begründenden Beschreibung der vom Bieter zu bepreisenden Leistung und der Verhältnisse auf der Baustelle an. Dies war hier nicht gemäß § 9 VOB/A 2002 in Verbindung mit der von der Klägerin benannten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21. März 2013 - VII ZR 122/11 -, juris u.a.) erforderlich.
Nach § 9 Nr. 1 Absatz 1 VOB/A 2002 sind Leistungen eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Um die Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben (§ 9 Nr. 2 VOB/A 2002). Dies gilt nach § 9 Nr. 3 Absatz 3 VOB/A 2002 auch hinsichtlich der für die Ausführung der Leistung wesentlichen Verhältnisse der Baustelle. Die maßgebenden Bedingungen für die Leistungen und deren Ausführung müssen deutlich werden (vgl. Lausen in: Heiermann/Zeiss, jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl. 2013, § 7 VOB/A 2012, Rdnr. 12). Jedoch sind ausdrückliche Angaben nicht in jedem Fall zwingend; sie können sogar unterbleiben, wenn sich ihr Inhalt aus den gesamten Vertragsumständen klar ergibt (vgl. BGH aaO., Rdnr. 16 - juris). Der Bieter seinerseits muss alle Bestandteile der Ausschreibungsunterlagen aus einem subjektiven Empfängerhorizont eines verständigen und sachkundigen potentiellen Bieters zur Kenntnis nehmen (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB, 19. Aufl. zu § 7 VOB/A, Rdnr. 32; Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 5. Aufl., § 7 VOB/A, Rdnr. 9; Beck'scher Vergaberechtskommentar, Dreher/Motzke, VOB/A § 7 Rn. 34, beck-online). Bei der Interpretation des Leistungsverzeichnisses darf das Unternehmen nicht ohne weiteres von der für seine Verhältnisse günstigsten Möglichkeit ausgehen. Es muss sich vielmehr fragen, was der Auftraggeber wollte; Zweifeln ist nachzugehen (vgl. Lausen in: Heiermann/Zeiss, jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl. 2013, § 7 VS VOB/A 2012, Rdnr. 21).
Der Beklagte hat hier mit der allgemeinen Beschreibung des Geb äudes und der Verhältnisse sowie den aus dem Leistungsverzeichnis und den anliegenden Plänen herzuleitenden Einzelheiten den Bietern insgesamt hinreichende Informationen im vorbezeichneten Sinne zur Verfügung gestellt. Ein konkreter Verstoß gegen die Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung nach DIN 18299 ff. (§ 9 Nr. 3 Absatz 4 VOB/A 2002) ist weder vorgetragen, noch erkennbar. Die Klägerin hat die in den Vertragsunterlagen ersichtlichen Hinweise auf Hindernisse auf dem Dach nicht zur Kenntnis genommen. Als Fachunternehmen musste sie aus den Ausschreibungsunterlagen insgesamt erkennen, dass einerseits der vorangestellte Erläuterungstext eine nur allgemeine Beschreibung gab, wie sie losübergreifend für mehrere Ausschreibungen am Bauvorhaben verwendet werden konnte. Die Klägerin konnte nicht annehmen, hiermit ihre Leistungen und den von ihr konkret zu bearbeitenden Teil der Baustelle eingehend und abschließend beschrieben erhalten zu haben.
Diesbezüglich folgten zahlreiche Informationen ersichtlich aus dem Leistungsverzeichnis. Aus dessen auf Seite drei dieses Urteils näher beschriebenen Positionen zu den Titeln 1.3 und 1.4 musste die Klägerin - wie ebenfalls im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2015 erörtert - erkennen, dass eine erhebliche Zahl von Aufbauten wie Lüfter etc. auf dem Dach vorhanden waren und dass diese auch (in Verbindung mit dem einleitenden Text) in Betrieb bestehen blieben. Das Leistungsverzeichnis weist diese Bauelemente nach Anzahl, Art und Ausmaßen aus. Da die Arbeiten in zwei Abschnitten im Zuge von Umbau- und Sanierungsarbeiten und während der Nutzung des jeweils anderen Bauabschnitts als Labor erfolgen sollten, konnte der Auftragnehmer auch nicht davon ausgehen, dass er die Aufbauten beseitigen oder beschädigen dürfte oder diese inaktiv wären. Auch durch das Vorhandensein von Aufbauten bedingte allgemeine Umwege im Abtransport von Schutt von dem Dach musste der Bieter von Anfang an einkalkulieren.
Das Bestehen der Antennenanlage war der Klägerin ebenfalls hinreichend aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar. Dies gilt auch, soweit die Klägerin die Notwendigkeit von Handarbeit geltend macht, indem sie den Abbruch in und teils unter dieser Konstruktion durchführen und den Bruch händisch aus deren Bereich herausschaffen musste. Zwar wird die Antenne im Ausschreibungstext und im Leistungsverzeichnis nicht begrifflich erwähnt. Wie im Termin vor dem Senat im Einzelnen angesprochen, waren die in der Anlage zur Ausschreibung (Blatt 334ff d.A.) enthaltenen Pläne aber ebenfalls Bestandteil der Ausschreibung. Aus diesen geht für einen verständigen und sachkundigen potentiellen Bieters hinreichend deutlich hervor, dass auf dem Dach ein quadratisches Objekt steht (Blatt 339 d.A.), dessen Einzelheiten zudem nochmals in Blatt 335 d.A. ersichtlich sind. Für die diesbezügliche Erkennbarkeit kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht darauf an, ob regelrechte Architektenpläne oder dgl. vorgelegen haben. Die Klägerin musste schon anhand dieser vorliegenden Unterlagen davon ausgehen, in dem fraglichen großen Bereich (im Ergebnis 60 m2) nicht unbehindert arbeiten zu können, sondern in und unter etwas arbeiten zu müssen, wofür dann auch die Position des Leistungsverzeichnisses sprach, die vier "Stützen" auswies. Die Klägerin musste zudem aus den Plänen erkennen, dass sich das Objekt teils im - gefährlichen - Randbereich des Daches befindet. Sie musste davon ausgehen, dort nicht unbehindert arbeiten zu können - auch nicht beim Abtransport von Bruch. Auch aus den von der Klägerin vorgelegten Bildern folgt keine andere Qualität der Erschwernis durch die Antennenanlage (Blatt 315ff d.A.). Von einem Abbau der Antennenanlage durfte die Klägerin nicht ausgehen. Warum der durchgängige Betrieb dieser Antenne im Vergleich zu deren bloßem Vorhandensein bei Nichtbetrieb ein weiteres Erschwernis für die Klägerin darstellte, erschließt sich aus ihrem Vortrag nicht.
C.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 sowie 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Absatz 2 Nr. 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf bis zu 110.000 € festgesetzt, § 47 GKG.