20.01.2016 · IWW-Abrufnummer 183133
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 13.10.2015 – 6 Sa 133/15
In dem Rechtsstreit
XXX
gegen
Firma C., C-Straße, C-Stadt
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt D., D-Straße, D-Stadt
hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Friedrichs als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter Klein und die ehrenamtliche Richterin Helfrich als Beisitzer
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12. Februar 2015 - 8 Ca 1293/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses durch Kündigung der Beklagten.
Der Kläger wurde von der Beklagten kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01. Februar 2014 (im Folgenden: AV) mit Wirkung zum 01. März 2014 als Koch und Küchenmeister zu einer monatlichen Bruttovergütung von 3.200,00 Euro eingestellt. Die Parteien vereinbarten unter § 12 Abs. 2 AV eine Kündigungsfrist für beide Seiten von drei Monaten zum Quartalsende.
Zwischen den Parteien kam es am 18. Juni 2014 zu einer Auseinandersetzung, nachdem die Beklagte dem Kläger mit E-Mail vom gleichen Tag (Bl. 26 f. d. A.) eine Abmahnung erteilt hatte, in der sie dem Kläger verschiedene - von ihm bestrittene - Vorhaltungen wegen seiner Arbeitsweise machte, ua. Lebensmittel in nicht erforderlichem Ausmaß zu bestellen, diese verderben zu lassen, den Gästen verdorbene bzw. nicht ordnungsgemäß zubereitete Speisen servieren zu lassen und die Küche nicht sauber zu halten. Am frühen Abend des 18. Juni 2014 kam es wegen der Abmahnung zu einem Streit, dessen Einzelheiten zwischen den Parteien umstritten sind, insbesondere, ob dem Kläger - wie von der Beklagten behauptet - ein Kündigungsschreiben mit einer fristlosen Kündigung überreicht worden ist.
Der Kläger übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 20. Juni 2014 unter Bezugnahme auf einen am gleichen Tag wahrgenommenen Termin bei der Agentur für Arbeit eine Arbeitsbescheinigung mit der Bitte um Ausfüllung und bat die Beklagte mit Hinweis auf einen Abgabetermin bei der Arbeitsagentur am 17. Juli 2014 um baldmögliche Übersendung eines offizielles Kündigungsschreibens, eines qualifizierten Zeugnisses und einer Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat Juni 2014. Ferner kündigte der Kläger an, bei nächster Gelegenheit einen Termin zu Abholung seiner persönlichen Dinge im Betrieb zu vereinbaren. Mit Email vom 14. Juli 2014 erinnerte der Kläger die Beklagte an die Übersendung der erbetenen Unterlagen. Das Arbeitsverhältnis wurde bis 30. Juni 2014 abgerechnet.
Am 16. Juli 2014 erhielt der Kläger ein mit "Kündigung" betiteltes Schreiben, welches vom 02. Juni 2014 datierte und in dem die Beklagte wörtlich erklärte:
Der Kläger hat am 21. Juli 2014 bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung vom 02. Juni 2014, zugegangen am 16. Juli 2014, nicht zum 30. Juni 2014 beendet worden ist, sondern mit Ablauf des 31. Dezember 2014 endet.
Im Gütetermin vom 11. August 2014 hat der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem nunmehrigen Klägervertreter einen Schriftsatz vom gleichen Tag überreicht, in dem er namens und in Vollmacht der Beklagten "erneut schriftlich die fristlose Kündigung" aussprach unter Bezugnahme auf die für das Gericht eingereichte Originalvollmacht. Das Arbeitsgericht hat den Kläger mit Beschluss vom 27. November 2014 darauf hingewiesen, dass er - da in der Klageschrift kein allgemeiner Feststellungsantrag enthalten sei - hinsichtlich der Kündigung vom 11. August 2014 die Drei-Wochen-Frist nach § 4 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG nicht gewahrt habe.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, das auf den 02. Juni 2014 rückdatierte Kündigungsschreiben wahre die vereinbarte Kündigungsfrist nicht. Es sei bereits vor dem 18. Juni 2014 durchaus zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien gekommen, weil die wirtschaftliche Ausstattung und die Organisation des Betriebs unzureichend gewesen sei und es keine ausreichenden Kühlmöglichkeiten gegeben habe, so dass Lebensmittel wegen nicht eingehaltener Kühlkette schneller verdorben seien. Nach Erhalt der Abmahnung, über die er überrascht und verärgert gewesen sei, habe er wie üblich die Küche durchgeschaut und - turnusgemäß - den Gasherd gereinigt. Die Beklagte habe ihm gegen 17.00 bis 17.30 Uhr deutlich gemacht und - nachdem er von Anfang an abgelehnt habe, das Arbeitsverhältnis zu kündigen - ihm angekündigt, dass sie ihm so kündigen werde, dass er Arbeitslosengeld erhalte. Ein Kündigungsschreiben sei ihm am 18. Juni 2014 nicht überreicht worden. Die Behauptung der Beklagten, er sei mit einer einvernehmlichen Aufhebung zum 30. Juni 2014 einverstanden gewesen, sei mangels Schriftform ohne Relevanz, im Übrigen aber auch falsch. Eine rückwirkende Kündigung habe er sofort abgelehnt. Er sei zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass er ab 01. Juli 2014 Arbeitslosengeld erhalten könne. Erst am 16. Juli 2014 habe er das rückdatierte Kündigungsschreiben erhalten. Im Übrigen sei sein mit Hilfe der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts formulierter Antrag als allgemeiner Feststellungsantrag auszulegen und deshalb auch die Kündigung vom 11. August 2014, hinsichtlich derer ihm keine Originalvollmacht vorgelegt worden sei, Gegenstand des Verfahrens.
Der Kläger hat beantragt,
Die Beklagte hat beantragt,
Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, ihre Gesch äftsführerin habe den Kläger mehrfach aus im Einzelnen geschilderten Gründen am 28. März 2014, 04. April 2014, 20. April 2014, 07. Mai 2014 und 22. Mai 2014, 29. Mai 2014, 08. Juni 2014 und 15. Juni 2014 abgemahnt. Der sich anschließenden Überprüfung von Küche, Kühlschränken, Kühlhäusern und Gefriertruhen sei dann die schriftliche Abmahnung vom 18. Juni 2014 gefolgt und hieraus habe sich die fristlose Kündigung ergeben. Am 18. Juni 2014 habe sie dem Kläger, der nach der Email vom gleichen Tag eine Stunde zu früh bei der Arbeit erschienen sei, um etliche Töpfe und Behälter zu entleeren und wiederum in großem Umfang verdorbene Speisen wegzuwerfen, die fristlose Kündigung ausgesprochen und ihm diese schriftliche Kündigung auch übergeben. Nachdem der Kläger dann in Tränen ausgebrochen sei, habe man sich entgegen der fristlosen Kündigung auf eine Aufhebung des Arbeitsvertrages zum 30. Juni 2014 geeinigt. Die vom Kläger erbetene schriftliche Kündigung zum 30. Juni 2014 sei ihm erteilt worden. Die Kündigung vom 11. August 2014 habe der Kläger nicht angegriffen, sie sei wirksam.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12. Februar 2015 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung vom 02. Juni 2014, zugegangen am 16. Juli 2014, nicht zum 30. Juni 2014 beendet worden ist, sondern fortbestanden hat bis 11. August 2014; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei nur teilweise begründet. Die Kündigung vom 02. Juni 2014 sei dem Kläger erst am 16. Juli 2014 zugegangen und habe das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende erst zum 31. Dezember 2014 beenden können, nachdem eine etwaige einvernehmliche Beendigung zum 30. Juni 2014 jedenfalls mangels Schriftform gemäß § 623 BGB nicht wirksam sei. Das Arbeitsverhältnis sei jedoch vorzeitig zum 11. August 2014 beendet worden, da der Kläger die Schriftsatzkündigung des Beklagtenvertreters nicht rechtzeitig innerhalb von drei Wochen nach Zugang angegriffen habe. Der Klageantrag beinhalte keine allgemeine Feststellungsklage, denn ein Feststellungsinteresse sei nicht dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 82 ff. d. A. verwiesen.
Die Beklagte hat gegen das am 18. Februar 2015 zugestellte Urteil mit am 16. März 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 15. März 2015 Berufung eingelegt und diese mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 18. Mai 2015 begründet.
Die Beklagte trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 18. Mai 2015, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 100 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen vor, die tatsächlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts würden angegriffen, da die Beklagte das Arbeitsverhältnis nach mehreren Abmahnungen am 18. Juni 2014 fristlos gekündigt habe. Der Kläger habe immer wieder in zu großem Umfang Einkäufe getätigt, die Küche mehrfach in einem unsauberen Zustand zurückgelassen und Ware in großem Umfang verderben lassen, weshalb ihr ein großer Schaden entstanden sei. Nachdem ihre Geschäftsführerin den Kläger am 18. Juni 2014 nach Erhalt der Abmahnung bei einer erneuten Verfehlung ertappt habe, weil er diverse abgelaufene Lebensmittel entsorgt habe, um nicht weitere seiner Verfehlungen entdecken zu lassen, habe sie ihm eine in Anwesenheit des Klägers geschriebene schriftliche Kündigung übergeben (Zeugnis B). Wegen der zu erwartenden Sperrzeiten sei er dann in Tränen ausgebrochen und habe um eine rückdatierte Kündigung gebeten, was auf seinen Wunsch geschehen sei. Keineswegs sei die fristlose Kündigung zurückgenommen worden. Die fristgerechte rückdatierte Kündigung sei nur eine reine Formalie gewesen und nicht das, was sie tatsächlich gewollt habe.
Die Beklagte beantragt,
Der Kläger beantragt,
Der Kläger verteidigt das von der Beklagten angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 22. Juni 2015, auf die Bezug genommen wird (Bl. 120 ff. d. A.), unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zweitinstanzlich im Wesentlichen wie folgt, ihm sei am 18. Juni 2014 von der Zeugin B vorgeschlagen worden, dass man ihm so kündigen könne, dass er Arbeitslosengeld erhalte. Falsch sei, dass ihm eine schriftliche Kündigung übergeben worden sei. Die Beklagte habe ihm klar gemacht, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr in Betracht komme, was er als mündliche Kündigung aufgefasst habe. Bei der Agentur für Arbeit habe man ihm dann erklärt, er müsse zumindest eine schriftliche Kündigung und eine Arbeitsbescheinigung vorlegen. Erstmals habe er eine solche auf mehrfache Aufforderung am 16. Juli 2014 erhalten.
Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A
Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 17. Februar 2015 mit am 17. März 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 16. März 2015 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und innerhalb nachgelassener Frist mit Schriftsatz vom 18. Mai 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO).
II. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet und war zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht vor dem 11. August 2014 beendet worden ist.
1. Einem Erfolg der Berufung der Beklagten steht nicht bereits die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils entgegen. Auch wenn infolgedessen davon auszugehen ist, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht über den 11. August 2014 fortbestanden hat, steht damit nicht zugleich rechtskräftig fest, dass bei Zugang der Kündigung vom 02. Juni 2014 am 16. Juli 2014 zwischen den Parteien noch ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
1.1. Der Umfang der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Kündigungsschutzprozess bestimmt sich nach dem Streitgegenstand. Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG ist, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aus Anlass einer bestimmten Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin aufgelöst worden ist. Die begehrte Feststellung erfordert nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung eine Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung. Mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils steht deshalb fest, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zwischen den streitenden Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 19, 27. Januar 2011 - 2 AZR 826/09 - Rn. 13; 26. März 2009 - 2 AZR 633/07 - Rn. 16). Auch enthält ein rechtskräftiges Urteil, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine bestimmte Kündigung zu dem vorgesehenen Termin nicht aufgelöst worden ist, grundsätzlich die konkludente Feststellung, dass dieses Arbeitsverhältnis nicht zuvor durch andere Ereignisse aufgelöst worden ist (BAG 25. März 2004 - 2 AZR 399/03 - Rn. 21, zitiert nach [...]). Die Rechtskraft schließt gemäß § 322 ZPO im Verhältnis der Parteien zueinander eine hiervon abweichende gerichtliche Feststellung in einem späteren Verfahren aus (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 19, 27. Januar 2011 - 2 AZR 826/09 - Rn. 13, jeweils aaO).
1.2. Vorliegend hat der Kläger mit dem Antrag aus seiner Klageschrift vom 21. Juli 2014 zunächst die Feststellung beantragt, dass das Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung vom 02. Juni 2014, zugegangen am 16. Juli 2014, nicht zum 30. Juni 2014 beendet worden ist. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts über diesen Antrag ist infolge der Berufung durch die Beklagte ebenso wenig in Rechtskraft erwachsen, wie seine Entscheidung, dass das Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2014 hinaus bis 11. August 2014 fortbestanden hat. Trotz der weitergehenden rechtskräftigen Feststellung des Arbeitsgerichts, dass das Arbeitsverhältnis - jedenfalls - nicht über den 11. August 2014 hinaus bestanden hat, ist es der Beklagten daher nicht verwehrt, sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor diesem Zeitpunkt zu berufen.
2. Der nach §§ 4 Satz 1, 7 KSchG, § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsantrag des Klägers im zuletzt nach teilweiser Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils noch streitigen Umfang ist auch in der Sache erfolgreich. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis durch die dem Kläger am 16. Juli 2014 zugegangene, vom 02. Juni 2014 datierende Kündigung nicht mit dem 30. Juni 2014 beendet wurde, sondern zumindest bis zum 11. August 2014 fortbestanden hat. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht.
2.1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die dem Kläger unstreitig am 16. Juli 2014 zugegangene, rückdatierte Kündigung vom 02. Juni 2014 zum 30. Juni 2014 beendet worden.
2.1.1. Zwischen den Parteien bestand zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs am 16. Juli 2014 noch ein Arbeitsverhältnis.
a) Das Arbeitsverhältnis ist auch dann nicht durch die von der Beklagten behauptete schriftliche, fristlose Kündigung vom 18. Juni 2014 beendet worden, wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass dem Kläger ein entsprechendes Kündigungsschreiben an diesem Tag übergeben worden ist. Einer Beweisaufnahme zum Kündigungszugang durch Vernehmung der von der Beklagten angebotenen Zeugin B bedurfte es daher nicht.
aa) Zwar hätte der Kläger eine in Schriftform am 18. Juni 2014 zugegangene fristlose Kündigung auch dann nicht fristgerecht gemäß § 4 Satz 1 KSchG angegriffen, wenn man zu seinen Gunsten annimmt, dass bereits aufgrund seines die Kündigung vom 02. Juni 2014 betreffenden Antrags nach § 4 Satz 1 KSchG erkennbar war, dass er auch andere Beendigungstatbestände nicht gegen sich gelten lassen wollte, die eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch vor oder bis zu dem mit dieser Kündigung angestrebten Termin bewirken könnten. Selbst wenn man unterstellt, dass sein Kündigungsschutzantrag vor diesem Hintergrund hätte geeignet sein können, die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG auch bezüglich einer fristlosen Kündigung vom 18. Juni 2014 zu wahren (vgl. hierzu BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 21, zitiert nach [...]), ist der Antrag des Klägers erst am 21. Juli 2014 und damit später als drei Wochen nach unterstelltem Zugang der fristlosen Kündigung vom 18. Juni 2014 bei Gericht eingegangen. Die Wirksamkeit einer dem Kläger am 18. Juni 2014 zugegangenen schriftliche Kündigung wäre dementsprechend nach §§ 4, 7 KSchG fingiert.
bb) Der Beklagten ist die Berufung auf eine dem Kläger am 18. Juni 2014 übergebene fristlose Kündigung jedoch verwehrt, da sich nach ihrem eigenem Vortrag die Parteien darauf geeinigt haben, dass die außerordentliche Kündigung keine Wirkung haben und das Arbeitsverhältnis zunächst über den 18. Juni 2014 fortgesetzt werden sollte. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 11. August 2014 (Bl. 23 d. A.) vorgetragen, dass man sich - nachdem der Kläger wegen der fristlosen Kündigung in Tränen ausgebrochen sei - darauf geeinigt habe, dass das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2014 beendet werden sollte. Auch mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 hat sie ausgeführt, die Beteiligten hätten sich schließlich darauf geeinigt, entgegen der fristlosen Kündigung den Arbeitsvertrag zum 30. Juni 2014 aufzuheben (Bl. 43 d. A.). Selbst in ihrer Berufungsbegründung hat die Beklagte eine einvernehmliche Beendigung zum 30. Juni 2014 behauptet, auch wenn der Kläger ihren Vortrag bestritten hat, er habe um eine rückdatierte Kündigung gebeten. Damit ist bereits nach dem Vortrag der Beklagten davon auszugehen, dass die Parteien sich jedenfalls darauf verständigt haben, dass das Arbeitsverhältnis nicht am 18. Juni 2014 mit sofortiger Wirkung sein Ende finden, sondern über diesen Termin hinaus fortgesetzt werden sollte, nach dem Vortrag der Beklagten bis 30. Juni 2014. Dass die Beklagte hiervon auch selbst ausgegangen ist, zeigt sich daran, dass sie das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 2014 abgerechnet hat. Was vor diesem Hintergrund die Annahme der Beklagten rechtfertigt, dass die fristlose Kündigung dennoch aufrecht erhalten bleiben sollte, war nicht ersichtlich. Auch das Arbeitsgericht hat der außerordentlichen Kündigung vom 18. Juni 2014 erkennbar keine Bedeutung mehr beigemessen, da die Entscheidungsgründe sich hierzu in keiner Weise verhalten, sondern lediglich eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand der Prüfung gemacht wird.
b) Das über den 18. Juni 2014 hinaus fortbestehende Arbeitsverhältnis hat aufgrund des Schriftformerfordernisses nach § 623 BGB auch nicht durch einen unterstellten mündlichen Aufhebungsvertrag zum 30. Juni 2014 sein Ende gefunden. Den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts hierzu, die sich die Berufungskammer ausdrücklich zu Eigen macht (§ 69 Abs. 1 ArbGG), ist nichts hinzuzufügen.
2.1.2. Die von der Beklagten unstreitig rückdatierte Kündigung vom 02. Juni 2014, die dem Kläger erst am 16. Juli 2014 zugegangen ist, konnte das Arbeitsverhältnis nicht zum 30. Juni 2014 beenden, da einer Kündigungserklärung als einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärung Wirkung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vor ihrem Zugang zukommen kann.
2.2. Das Arbeitsverhältnis hat über den 30. Juni 2014 hinaus - wie vom Kläger in den Grenzen der Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung zuletzt noch geltend gemacht - bis zum 11. August 2014 fortbestanden.
2.2.1. Der Kläger hat - über den reinen Wortlaut einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG hinaus - beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31. Dezember 2014 endet. Nachdem er ein Rechtmittel gegen die teilweise Klageabweisung durch das Arbeitsgericht nicht ergriffen hat, bedurfte es keiner Entscheidung, ob dieser Teil des Antrags als gesonderte allgemeine Feststellungsklage neben der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage aufzufassen oder als Teil dieser zu betrachten war und ob - wenn letzteres der Fall gewesen sein sollte - der Antrag von vorneherein auch die weitere (Schriftsatz-) Kündigung vom 11. August 2014 umfasst hat bzw. der Kläger nach gerichtlichem Hinweis jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 6 KSchG die Möglichkeit gehabt hätte, die Unwirksamkeit auch dieser Kündigung unter Wahrung der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG anzugreifen (vgl. insgesamt BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 19 ff, zitiert nach [...]). Da der Kläger seine Klage am 21. Juli 2014 innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vom 02. Juni 2014 am 16. Juli 2014 beim Arbeitsgericht erhoben hat und damit jedenfalls die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt ist, kann auch offen bleiben, ob die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist in Fällen, in denen sich eine mit objektiv zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt, nur innerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG geltend gemacht werden kann (vgl. BAG 15. Mai 2013 -5 AZR 130/12 - Rn. 15, vgl. auch BAG 09. September 2010 - 2 AZR 714/08 - Rn. 12 mwN, jeweils zitiert nach [...]).
2.2.2. Das Arbeitsverhältnis hat jedenfalls bis zum 11. August 2014 fortbestanden. Die dem Kläger erst am 16. Juli 2014 zugegangene Kündigung vom 02. Juni 2014 zum 30. Juni 2014 konnte das Arbeitsverhältnis gemäß der zwischen den Parteien in § 12 Abs. 3 AV vereinbarten Frist von drei Monaten zum Quartalsende nicht vor dem 31. Dezember 2014 beenden, unabhängig davon, ob man davon ausgeht, dass die eine objektiv unzutreffende Frist enthaltende Kündigungserklärung als eine solche mit zutreffender Frist ausgelegt werden kann oder - wofür angesichts ihres Wortlauts einiges spricht - einer erforderlichen Umdeutung gemäß § 140 BGB zugänglich ist. Einer über den 11. August 2014 hinausgehenden Feststellung war jedenfalls durch die teilweise Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung die Grundlage entzogen.
B
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.
Klein
Helfrich
Verkündet am: 13.10.2015