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19.01.2016 · IWW-Abrufnummer 183106

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 20.08.2015 – 26 Sa 2340/14

1. Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigten eine unterschiedliche Behandlung.

2. Das gesetzliche Benachteiligungsverbot erfasst alle Arbeitsbedingungen. Das gilt insbesondere auch für die Möglichkeit der Freizeitgestaltung an Wochenenden, weil die zusammenhängende Freizeit an den Wochentagen Samstag/Sonntag ganz allgemein als erstrebenswert und vorteilhaft angesehen wird (vgl. BAG 24. April 1997 - 2 AZR 352/96 , zu II 2 b der Gründe).

3. Die Beklagte setzt die Klägerin an jeweils zwei Wochenendtagen im Monat mit derselben Stundenzahl ein wie Vollzeitbeschäftigte. Bezogen auf ihre Gesamtarbeitszeit bedeutet dies eine deutlich überproportionale Heranziehung der Teilzeitbeschäftigten an Wochenenden. Der Vergleich mit den Vollzeitbeschäftigten ist der entscheidende Vergleichsmaßstab (vgl. BAG 21. April 1999 - 5 AZR 200/98 , Rn. 26).

4. Die Benachteiligung erfolgt auch "wegen der Teilzeitarbeit". Einen sachlichen Grund, der diese Differenzierung rechtfertigen könnte, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

5. Die Klägerin hat ihren Antrag zutreffend dahingehend konkretisiert, dass sie ihn mit einem Ausgleichszeitraum versehen hat. Ohne einen entsprechenden Zeitrahmen wäre die Feststellung nicht geeignet, den Rechtsstreit der Parteien endgültig zu befrieden. Ob die Klägerin auch einen Ausgleich im Rahmen eines kürzeren Zeitraums beanspruchen könnte, konnte dahinstehen.


Tenor:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. November 2014 - 44 Ca 5168/14 - abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Klägerin an Wochenenden zu mehr als der Hälfte der Stunden heranzuziehen, die eine Vollzeitkraft durchschnittlich an Wochenenden zu leisten hat, wobei sich der Durchschnitt auf einen Jahreszeitraum (Kalenderjahr) bezieht.


2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.


3. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand

1


Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die teilzeitbeschäftigte Klägerin für gleich viele Stunden an Wochenenden einzuteilen wie vollzeitbeschäftigte Belegschaftsmitglieder.


2


Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1986 beschäftigt. Sie ist als medizinisch-technische Laborassistentin (MTLA) im Labor der Klinik der Beklagten tätig. Dieses ist rund um die Uhr besetzt. Die Beklagte setzt im Labor vier teilzeitbeschäftigte sowie neun vollzeitbeschäftigte Personen ein. Unter den Labormitarbeitern gibt es erhebliche Krankenstände. Nachdem die Klägerin eine Verringerung der Arbeitszeit beantragt hatte, vereinbarten die Parteien für die Zeit ab dem 1. April 1997 eine Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bei der Beklagten (19,25 Stunden). Ob die Klägerin bis Herbst 2011 an den Wochenendtagen mit 3,85 Stunden beschäftigt wurde, ist unter den Parteien streitig. Die Beklagte setzt die Klägerin jedenfalls seit einem Wechsel der Vorgesetzten nun an zwei Wochenendtagen pro Monat mit jeweils 7,7 Stunden ein. Das entspricht hinsichtlich der Anzahl der Arbeitsstunden und deren Lage dem Einsatz der bei der Beklagten tätigen Vollzeitbeschäftigten. Außerdem war die Klägerin auf Bitte der Beklagten wegen Erkrankungen von Kollegen an weiteren Tagen an Wochenenden tätig. Das Dienstplanmodell sieht für die Dienste der Teilzeitbeschäftigten außerhalb der Wochenenden täglich 3,85 Stunden vor.


3


Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält eine Bezugnahme auf die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)" in Verbindung mit der "Sonderregelung Berlin" zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (SR Berlin).


4


In einer Tätigkeitsbeschreibung vom 19. November 2010, welche die Klägerin gegengezeichnet hat, heißt es unter Nr. 5 ua.:


5


"Teilnahme an sämtlichen Zwischen-, Spät-, Wochenend- und Feiertagsdiensten, ggf. Nachtdienst"

6


Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte könne sie nur entsprechend dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einsetzen. Das bedeute im Ergebnis, dass sie an zwei Tagen im Monat an Wochenenden mit maximal 3,85 Stunden eingesetzt werden dürfe. Sie habe aber auch nichts dagegen einzuwenden, an einem Tag am Wochenende mit 7,7 Stunden tätig zu sein. Das Vorgehen der Beklagten verstoße gegen § 4 Abs. 1 TzBfG .


7


Die Klägerin hat beantragt,


8


festzustellen, dass sie Wochenenddienste und Rufbereitschaften nur im Umfang von 3,85 Stunden pro Schicht zu leisten hat.

9


Die Beklagte hat beantragt,


die Klage abzuweisen.

Dem Anspruch der Klägerin stehe bereits entgegen, dass eine bestimmte Lage der Arbeitszeit nicht vereinbart sei. Insbesondere sei keine tägliche Arbeitszeit von 3,85 Stunden täglich vereinbart. Das ergebe sich auch daraus, dass die Klägerin im November 2010 eine Tätigkeitsbeschreibung unterzeichnet habe, nach der sie zu einer "Teilnahme" an sämtlichen Wochenenddiensten verpflichtet sei. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass sie (die Beklagte) Schichten von 3,85 Stunden an Wochenenden einführe. Im Übrigen müsse die Klägerin in diesem Fall auch mehr Schichten leisten.


10


Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und das im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der Dienstplangestaltung schulde. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Beibehaltung einer bestimmten Praxis. Sie werde auch nicht wegen der Teilzeitarbeit schlechter behandelt als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen habe die Klägerin nicht dargelegt. Maßgeblich sei daher das Interesse der Beklagten an einer geordneten Dienstplangestaltung.


11


Die Klägerin hat gegen das ihr am 21. November 2014 zugestellte Urteil am 22. Dezember 2014 Berufung eingelegt und diese mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 21. Januar 2015 eingegangenen Schriftsatz begründet.


12


Zur Begründung wiederholt die Klägerin unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Vollzeitkräften bestehe schon darin, dass sie bezüglich der Gestaltung ihrer Wochenendfreizeit eingeschränkt werde. Die Reduzierung der Arbeitszeit sei ua. dadurch motiviert gewesen, mehr Zeit für die Familie zu haben. Es gehe ihr darum, an den Wochenenden nur anteilig im Verhältnis zu den Vollzeitbeschäftigten herangezogen zu werden. Im Übrigen sei die Arbeitsbelastung an Wochenenden, an denen sie im Labor allein arbeite, erheblich höher als in der Woche, was die Beklagte nicht bestreitet. Hintergrund der zahlreichen Wochenenddienste sei der Personalmangel, was auch die vielen Überlastungsanzeigen deutlich machten. Außerdem ergebe sich ihr Anspruch auch aus § 8 TzBfG .


13


Die Klägerin beantragt - nach einem entsprechenden Hinweis der Kammer - zuletzt,


14


festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, sie an Wochenenden zu mehr als der Hälfte der Stunden heranzuziehen, die eine Vollzeitkraft durchschnittlich an Wochenenden zu leisten hat, wobei sich der Durchschnitt auf einen Jahreszeitraum (Kalenderjahr) bezieht.

15


Die Beklagte beantragt,


die Berufung zurückzuweisen.

Nur bei der durch sie vorgenommenen Verteilung der Belegschaftsmitglieder auf die Wochenenddienste könne die Zahl der Wochenenddienste auf ein Minimum reduziert werden. Sollten kürzere Schichten für Teilzeitkräfte eingeführt werden, würde die Zahl der Wochenenddienste absolut steigen. Außerdem kämen noch die Fahrzeiten hinzu. Ein Ausgleich werde dadurch geschaffen, dass Wochenenddienste höher vergütet würden.


16


Die Kammer hat angesichts des auf Bitte des Beklagtenvertreters erst im August liegenden Termins für den Widerruf des in der Berufungsverhandlung abgeschlossenen Vergleichs einen Verkündungstermin auf den 20. August 2015 festgesetzt. Wegen des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 20. Juli 2015 wird Bezug genommen auf Bl. 106 ff. dA. Die Kammer hat über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beraten.


17


Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 21. Januar und vom 12. Februar 2015 sowie auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 7. Mai 2015.




Entscheidungsgründe

18


I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.


19


II. Die Berufung ist auch begründet, da die Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag begründet ist.


20


1) Gegen die Änderung des Klageantrags in der Berufungsinstanz bestehen keine Bedenken. Der zuletzt gestellte Antrag entspricht dem Begehren der Klägerin. Er entspricht zudem dem Hinweis der Kammer zur sachdienlichen Antragstellung.


21


2) Die Klage ist begründet. Die Beklagte behandelt die Klägerin wegen der Teilzeit ohne sachlichen Grund schlechter als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.


22


a) Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft. § 4 TzBfG schützt dabei vor einer unmittelbaren Benachteiligung ebenso wie vor einer mittelbaren. (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) , Rn. 17).


23


b) Das BAG hat es in der Entscheidung vom 1. Dezember 1994 (6 AZR 501/94 , zu II 3 b der Gründe) noch dahinstehen lassen, ob unzulässige Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit vorliegen könne, wenn durch eine Wochenendregelung die Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten nicht im gleichen Verhältnis wie bei den Vollzeitbeschäftigten auf den Wochenenddienst und den Dienst an den übrigen Wochentagen verteilt würde. Es hat sich in der Entscheidung darauf beschränkt, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine ungerechtfertigte Diskriminierung eines Teilzeitbeschäftigten vorliegt, wenn ein Teilzeitbeschäftigter an gleich vielen Wochenendtagen herangezogen wird wie ein Vollzeitbeschäftigter. Diese Rechtsprechung hat das BAG in seinem Urteil vom 24. April 1997 (2 AZR 352/96 , zu II 2 b der Gründe) fortgeführt. Es hat darin klargestellt, dass das gesetzliche Benachteiligungsverbot alle Arbeitsbedingungen erfasst. Das gelte insbesondere auch für die Möglichkeit der Freizeitgestaltung an Wochenenden, weil die zusammenhängende Freizeit an den Wochentagen Samstag/Sonntag ganz allgemein als erstrebenswert und vorteilhaft angesehen werde.


24


c) Bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte benachteiligt die Beklagte die Klägerin wegen ihrer Teilzeit dadurch gegenüber Vollzeitbeschäftigten, dass sie sie - bezogen auf die jeweiligen Arbeitszeiten Teilzeitbeschäftigter und Vollzeitbeschäftigter innerhalb der Woche - in größerem Umfang zu Wochenenddiensten heranzieht als Vollzeitbeschäftigte, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gibt, der geeignet wäre diese Praxis zu rechtfertigen.


25


aa) Die Beklagte setzt die Klägerin an jeweils zwei Wochenendtagen im Monat mit derselben Stundezahl ein wie Vollzeitbeschäftigte. Bezogen auf ihre Gesamtarbeitszeit bedeutet dies eine deutlich überproportionale Heranziehung der Teilzeitbeschäftigten an Wochenenden. Der Vergleich mit den Vollzeitbeschäftigten ist der entscheidende Vergleichsmaßstab (vgl. BAG 21. April 1999 - 5 AZR 200/98 , Rn. 26).


26


bb) Die Benachteiligung erfolgt auch "wegen der Teilzeitarbeit". § 14 Abs. 1 TzBfG erlaubt die Ungleichbehandlung, wenn sie nicht "wegen der Teilzeit" erfolgt und wenn "sachliche Gründe" die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Die Grenzen zwischen den beiden Tatbestandsmerkmalen sind fließend. Eine Ungleichbehandlung "wegen der Teilzeitarbeit" liegt immer dann vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft (vgl. BAG 21. April 1999 - 5 AZR 200/98 , Rn. 29). Das ist hier der Fall. Die Beklagte behandelt sämtliche teilzeitbeschäftigten Labormitarbeiter schlechter als die Vollzeitbeschäftigten. Angesichts der arbeitszeitlich identischen Heranziehung der Teilzeitbeschäftigten und der Vollzeitbeschäftigten zur Wochenendarbeit besteht ein notwendiger innerer Zusammenhang zwischen Teilzeit und überproportionaler Heranziehung. Die Benachteiligung steigt proportional mit der Verringerung der Arbeitszeit. Es fehlt auch an einem engeren Zusammenhang mit anderen Ursachen als der Teilzeitarbeit. Ebenso wie bei einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kommt es dabei auf ein Verschulden des Arbeitgebers nicht an, sondern nur auf die objektiv diskriminierenden Auswirkungen einer Vereinbarung oder Maßnahme.


27


cc) Einen sachlichen Grund, der diese Differenzierung rechtfertigen könnte, hat die Beklagte nicht vorgetragen.


28


(1) Da es sich bei dem Verhältnis der auf die Wochenenden entfallenden Arbeitszeit zu der sonstigen Arbeitszeit um eine anerkannte Arbeitsbedingung iSd. § 4 TzBfG handelt, bedarf es für eine unterschiedliche Heranziehung eines sachlichen Grundes. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG setzt Paragraph 4 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. EG L 14 vom 20. Januar 1998 S. 9) um. Für die Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten reicht es danach nicht aus, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten Norm vorgesehen ist. Auch bloße Haushaltserwägungen genügen nicht. Vielmehr muss die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entsprechen und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sein ( EuGH 1. März 2012 - C-393/10 [O'Brien], Rn. 64, 66). Dementsprechend verlangt das Bundesarbeitsgericht, dass sich die Prüfung, ob die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist, am Zweck der Leistung zu orientieren hat (vgl. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 , Rn. 32). Erforderlich ist, dass die Grenzziehung zwischen Begünstigten und Benachteiligten unmittelbar an den sachlichen Grund anknüpft (vgl. BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 , Rn. 18). Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber bei der Zuweisung der Wochenendarbeit an Teilzeitbeschäftigte das Verhältnis von Wochenend- und Wochenarbeitszeit unberücksichtigt lässt und Teilzeitbeschäftigte an Wochenenden insoweit überproportional einsetzt.


29


(2) Die Beklagte hat schon keinen "echten Bedarf" an einer solchen Regelung dargestellt. Die unterschiedliche Behandlung Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigter ist insbesondere auch nicht erforderlich, um die Wochenenddienste abzudecken.


30


(a) Zutreffend ist es allerdings, dass dann, wenn Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit auch an Wochenenden herangezogen werden, der Umfang der auf die Wochenenden entfallenden Stunden für die Vollzeitbeschäftigten ansteigen wird. Dieses Ergebnis entspricht gerade der Intention des Gesetzgebers, Teilzeitbeschäftigte nicht überproportional an solchen Tagen zur Arbeitsleistungen heranzuziehen, an denen Freizeit in besonderem Maße als erstrebenswert angesehen wird bzw. an denen - wie die Klägerin unbestritten vorträgt - der Dienst wegen der ua. durch Alleinarbeit bedingten zusätzlichen Belastung besonders unbeliebt ist. Daraus lässt sich ein sachlicher Grund nicht ableiten. Allein der Umstand, dass Vollzeitbeschäftigte dadurch an Wochenenden mehr Stunden leisten müssen, steht dem nicht entgegen. Sie haben hier über einen längeren Zeitraum durch die rechtswidrige Heranziehung der Teilzeitkräfte an Wochenenden profitiert. Erst wenn einem der Rechtslage entsprechenden Einsatz der Vollzeitkräfte rechtliche Grenzen (zB. arbeitszeitrechtliche) entgegen stünden, wäre zu prüfen, ob dies einen sachlichen Grund darstellen könnte oder ob die Beklagte diesen Gesichtspunkt durch den Einsatz zusätzlichen Personals angemessen zu berücksichtigen hätte.


31


(b) Die Argumentation der Beklagten geht im Übrigen davon aus, dass ein bestimmter Anteil der Arbeitsstunden an Wochenenden bei einer an der Wochenarbeitszeit orientierten proportionalen Heranziehung der Belegschaftsmitglieder nicht mehr abgedeckt werden könnte. Das geht schon deshalb fehl, weil es hier nur darum geht, dass die Arbeitsstunden anders aufgeteilt werden, nicht darum, dass sie teilweise nicht mehr erbracht werden.


32


(c) Soweit die Beklagte als Rechtfertigungsgrund geringere Fahrzeiten anführt, wäre das nur relevant, wenn die Teilzeitbeschäftigten an den Wochenenden mit verkürzter Arbeitszeit (3,85 Stunden) herangezogen würden. Der Klägerin geht es aber nur darum, entsprechend ihres Anteils an der Gesamtarbeitszeit bei dem Einsatz für die Wochenenddienste berücksichtigt zu werden. Sie hat von Anfang an klargestellt, dass sie nichts dagegen habe, an Wochenenden die einzelnen Dienste im zeitlichen Umfang der Schicht einer Vollzeitkraft zu leisten. Richtig ist zwar, dass Vollzeitkräfte - über das Jahr gerechnet - an mehr Tagen an Wochenenden zur Arbeit werden erscheinen müssen. Dafür reduzieren sich die Fahrzeiten der Teilzeitbeschäftigten, wenn diese zu kompletten Schichten herangezogen werden, wie es die Beklagte anstrebt und wogegen die Klägerin nichts einzuwenden hat.


33


(d) Auch die etwas höhere Vergütung an den Wochenenden ist nicht geeignet, die Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten zu rechtfertigen. Als Sachgrund scheidet dieser Gesichtspunkt schon deshalb aus, weil sowohl Teilzeit- als auch Vollzeitkräfte hiervon profitieren. Es gibt keinen überproportionalen Ausgleich für Teilzeitbeschäftigte, die an Wochenenden überproportional herangezogen werden.


34


(e) Selbst der Vortrag der Beklagten im nicht nachgelassenen und daher auch nicht mehr zu berücksichtigenden Schriftsatz vom 20. Juli 2015, es fielen monatlich zwölf abzudeckende Nachtdienste an, hätte ihr insoweit nicht weiterhelfen können. Es ist schon nicht nachzuvollziehen, inwiefern das den überproportionalen Wochenendeinsatz der Teilzeitkräfte rechtfertigen soll. Auch insoweit übersieht die Beklagte, dass es nur darum geht, die Wochenenddienste anders zu verteilen, nicht darum, die darauf entfallende Arbeitszeit zu reduzieren. Es ist nicht erkennbar, warum eine andere Verteilung dazu führen könnte, dass die Dienste nicht abgedeckt werden. Insgesamt lässt der Vortrag der Beklagten eher darauf schließen, dass die Personaldecke - wie die Klägerin vorträgt - tatsächlich "sehr dünn", evtl. auch schlicht zu dünn - ist. Jedenfalls ist es ansonsten nicht verständlich, dass bei gleich bleibendem Arbeitskräfte- und damit auch Arbeitszeitvolumen allein eine andere Aufteilung der Wochenenddienste auf Teilzeit- und Vollzeitkräfte zu Problemen bei der Besetzung führen können. Soweit die Beklagte sich insoweit in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20. Juli 2015 außerdem darauf beruft, es fielen zwölf abzudeckende Nachtdienste an, ist zudem nicht nachvollziehbar, warum diese bei einer proportional zulässigen Heranziehung der Teilzeitbeschäftigten nicht abgedeckt werden können. Auch der Vortrag der Beklagten zu ganz erheblichen auf Arbeitsunfähigkeitszeiten zurückzuführende Arbeitsausfälle im Umfang von 10,79 vH. im Jahr 2014 hätte der Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen können. Es ist nicht erkennbar, inwieweit allein eine andere Verteilung der Arbeitszeit auf die Belegschaft an den Wochenenden diesen Zustand noch weiter verschlechtern kann.


35


(f) Auch die mitbestimmten Dienstpläne stellen als solche noch keinen sachlichen Grund für eine nicht an dem Umfang der Arbeitszeit innerhalb der Woche bemessenen Zuweisung von Wochenenddiensten an Teilzeitbeschäftigte dar. Die Gestaltungsfreiheit der Betriebsparteien hat ihre Grenzen im übergeordneten zwingenden Recht.


36


d) Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass sie am 19. November 2010 eine Tätigkeitsbeschreibung gegengezeichnet hat, in der sie sich zum Einsatz an Wochenenden bereit erklärt hat. Bereits der Wortlaut lässt eine entsprechende Schlussfolgerung nicht zu. Allenfalls lässt sich daraus entnehmen, dass die Klägerin auch mit dem Einsatz an Wochenenden im Rahmen des rechtlich Möglichen einverstanden war. Folgte man der Argumentation der Beklagten, dürfte sie die Klägerin aufgrund ihrer Unterschrift auch unbegrenzt an jedem Sonn- und Feiertag im Jahr einsetzen.


37


e) Die Klägerin hat ihren Antrag zutreffend dahingehend konkretisiert, dass sie ihn mit einem Ausgleichszeitraum versehen hat. Ohne einen entsprechenden Zeitrahmen wäre die Feststellung nicht geeignet, den Rechtsstreit der Parteien endgültig zu befrieden. Die Klägerin hat ihren Antrag mit diesem Zusatz einerseits zulässig gemacht. Sie hat dadurch zudem dem Interesse der Beklagten an einer flexiblen Gestaltung der Wochenendeinsätze - ausreichend - Rechnung getragen. Ob die Klägerin auch einen Ausgleich im Rahmen eines kürzeren Zeitraums beanspruchen könnte, kann daher dahinstehen.


38


Einen solchen Zeitrahmen sehen die in Bezug genommenen AVR Caritas auch an anderer Stelle vor. Der Zeitraum von einem Jahr entspricht dem, der nach § 1 Abs. 2 Satz 2 AVR Caritas maximal durch Dienstvereinbarung für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde gelegt werden kann. Bezüglich der Arbeitszeitverkürzung stellt § 1b AVR Caritas auf das Kalenderjahr ab. Auch ansonsten wird ein Ausgleichszeitrahmen von einem Jahr regelmäßig nicht überschritten, so zB. in § 2 Abs. 2 TzBfG bei Vereinbarung von Arbeitszeitkonten. § 11 ArbZG stellt hinsichtlich der beschäftigungsfreien Sonntage ebenfalls auf einen Jahreszeitraum ab. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass dies ausreichend Flexibilität schafft, um alle Wochenenddienste belegen zu können. Beide Parteien haben gegen diese ihnen mitgeteilte Erwägung in der Berufungsverhandlung keine Einwände erhoben.


39


Die seit einem Zeitpunkt vor Anfang des Jahres 2015 benachteiligte Klägerin kann auch beanspruchen, dass bei der Berechnung die Tätigkeit an Wochenenden seit dem 1. Januar 2015 Berücksichtigung findet. Entsprechend ist der auf das Kalenderjahr bezogene Antrag zu verstehen. Im Ergebnis wird das uU. dazu führen, dass die Beklagte im laufenden Jahr nicht mehr berechtigt ist, die Klägerin noch zu Wochenenddiensten heranzuziehen. Damit kommt allerdings nur zum Ausdruck, dass sie die Klägerin über einen langen Zeitraum in ungerechtfertigtem Umfang an Wochenenden eingesetzt hat. Auf die Frage, auf welchen Zeitraum bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis nach dem 1. Januar abzustellen gewesen wäre, kam es daher nicht an.


40


III. Die Kammer hat angesichts des Schriftsatzes der Beklagten vom 20. Juli 2015 über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beraten, diese aber mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des § 156 ZPO für eine Wiedereröffnung nicht vorgenommen. Auch bei Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 20. Juli 2015 wäre die Kammer allerdings zudem - wie erörtert - zu keinem anderen Ergebnis gelangt.


41


IV. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO .


42


V. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.


43


[ Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 15.10.2015 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet:


44


Beschluss vom 15.10.2015


45


Der Tatbestand des Urteils der erkennenden Kammer vom 20. August 2015 wird -unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen - dahingehen abgeändert, dass


1. auf Seite 2 des Urteils im zweiten Absatz die Wortfolge "und eine Verteilung der Wochenenddienste auf zwei Dienste a 3,85 Stunden pro Monat" gestrichen und der erste Halbsatz nach dem Klammerausdruck (19,25 Stunden) durch folgenden Halbsatz ersetzt wird: "Ob die Klägerin bis Herbst 2011 an den Wochenendtagen mit 3,85 Stunden beschäftigt wurde".


2. auf Seite fünf des Urteils unter II 2 c aa der Gründe im ersten Satz das Wort "Wochenenden" durch "Wochenendtagen" ersetzt wird und


48


3. in der ersten Zeile unter II 2 b der Gründe die Jahreszahl 2014 durch 1994 ersetzt wird.


49


Gründe:




I.

50


Auf den Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung, sie habe neben der Verringerung der Arbeitszeit auch eine Verteilung der Wochenenddienste auf zwei Dienste a 3,85 Stunden pro Monat beantragt, hat die Beklagte in der Berufungserwiderung vorgetragen: "Eine tägliche Arbeitszeit von 3,85 Stunden wurde nicht vereinbart (vgl. auch nachfolgend unter 2.). Es wurde auch kein entsprechender Antrag der Klägerin gestellt."


51


Die Beklagte beantragt hinsichtlich des ihr am 26. August 2015 zugestellten Urteils mit einem am 9. September 2015 eingegangenen Schriftsatz Tatbestandsberichtigung und mündliche Verhandlung hierüber. Wegen des Antrags wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 9. September 2015 Bezug genommen. Sie begründet den Antrag im Wesentlichen damit, dass es nach dem Vortrag der Parteien nicht unstreitig gewesen sei, dass die Klägerin neben der Verringerung der Arbeitszeit auch eine Verteilung der Wochenenddienste auf zwei Dienste a 3,85 Stunden pro Monat beantragt habe. Der weitere Antrag betrifft eine Klarstellung. Die Klägerin beantragt, den Antrag auf Tatbestandsberichtigung zurückzuweisen, da die Beklagte ihren Vortrag nicht substantiiert bestritten habe. Alles andere ergebe sich aus dem Zusammenhang.




II.

52


Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingereicht worden.


53


Der Antrag hat zu den im Tenor ausgesprochenen Änderungen geführt. Nach der Aktenlage hat die Beklagte auf die Behauptung der Klägerin, sie habe eine Verteilung der Wochenenddienste auf zwei Dienste a 3,85 Stunden pro Monat beantragt, erwidert, die tägliche Arbeitszeit von 3,85 Stunden sei nicht vereinbart und auch kein entsprechender Antrag gestellt worden. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist die Formulierung "und eine Verteilung der Wochenenddienste auf zwei Dienste a 3,85 Stunden pro Monat" vollständig gestrichen und die Formulierung "Ob die Klägerin bis Herbst 2011 an den Wochenendtagen mit 3,85 Stunden beschäftigt wurde" eingefügt worden. Einer weitergehenden Ergänzung bedarf es nicht, da es für die Entscheidung auf diese Frage nicht ankam, weshalb der weitergehende Antrag zurückzuweisen war. Der weitere Sach- und Streitstand wird durch die Bezugnahme auf die Schriftsätze der Parteien in der Berufungsinstanz zum Gegenstand der Entscheidung. Die Änderungen zu 2) und 3) betreffen Klarstellungen.




III.

54


Eine Anfechtung des Beschlusses, mit dem über die Berichtigung eines Tatbestands entschieden wird, findet nicht statt, § 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO .]


Vorschriften§ 4 Abs. 1 TzBfG, § 4 TzBfG, § 14 Abs. 1 TzBfG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, Richtlinie 97/81/EG, § 2 Abs. 2 TzBfG, § 11 ArbZG, § 156 ZPO, § 91 Abs. 1 ZPO, § 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO

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