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07.01.2016 · IWW-Abrufnummer 182844

Landesarbeitsgericht Hamburg: Urteil vom 18.03.2015 – 5 Sa 47/14

1. Für die Einlassungsobliegenheit des Insolvenzverwalters gelten die allgemeinen Grundsätze im Rahmen des § 138 ZPO .

2. Auch der Insolvenzverwalter darf eine Tatsache, die er aus eigener Wahrnehmung nicht kennt, zu der sich aber Erkenntnisse aus den Unterlagen des Schuldners oder von diesem selbst ergeben können, mit Nichtwissen nur bestreiten, wenn er ohne Erfolg die Unterlagen sichtet und notfalls den Schuldner befragt.

3. Der Insolvenzverwalter muss das Ergebnis seiner Bemühungen nachvollziehbar darlegen, um wirksam gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreiten zu dürfen.


Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Juni 2014 - 5 Ca 359/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Der Kläger wendet sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses.



Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A. P. I. GmbH (im Folgenden Insolvenzschuldnerin). Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin war zumindest bis zum 12. Juli 2013 Frau F. (Anlage B 1, Bl. 42 d.A.). Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde am 13. September 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet.



Der Kläger war seit dem 1. Mai 2013 bei der Insolvenzschuldnerin als Fahrer zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von zuletzt 450,00 € tätig. Ebenso wie seine ebenfalls bei der Insolvenzschuldnerin tätige Ehefrau kündigte der Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 2013 das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2013 (Anlage K 4 Bl. 16 d.A.).



Unter dem 29. August 2013 schrieb der Kläger an die Insolvenzschuldnerin wie folgt (Anl. K 5, Bl. 17 d.A.):



"...hiermit widerspreche ich meine Kündigung vom 12.07.2013.



Begründung: Die Kündigung ist auf Grund falscher Angaben von Frau F. erfolgt..."



Mit Anwaltsschreiben vom 11. September 2013 gegenüber der Insolvenzschuldnerin (Anl. K 6, Bl. 18 d.A.) und gerichtlichem Schriftsatz vom 25. April 2014 ließ der Kläger die Anfechtung seiner Kündigung wegen arglistiger Täuschung erklären.



Der Kläger hat behauptet, Frau F. habe ihm und seiner Ehefrau in einem Gespräch am 12. Juli 2013 mitgeteilt, dass sie mit ihnen als Geschäftsführerin der neugegründeten Firma Pflegeteam H. ein neues Arbeitsverhältnis eingehen werde, sofern diese das Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin beenden würden. Frau F. habe außerdem geäußert, dass sich beide um nichts weiter kümmern und sich auch nicht arbeitslos melden müssten, weil sie eine Anschlussbeschäftigung hätten. Das Gespräch habe damit geendet, dass er und seine Ehefrau das von Frau F. vorformulierte Kündigungsschreiben unterzeichnet hätten. Seine Ehefrau und er hätten Frau F. sodann versprechen müssen, den Inhalt des Gesprächs nicht weiter zu erzählen.



Am 25. Juli 2013 habe Frau F. seiner Ehefrau noch einmal mitgeteilt, dass sie keine weiteren Mitarbeiter zur Firma H. mitnehmen wolle. Am 8. August 2013 hätten er und seine Ehefrau Frau F. in deren Büro auf rückständiges Gehalt und die Vergütung von Überstunden angesprochen. Sie seien daraufhin aus dem Büro geworfen worden. Am 12. August 2013 hätten er und seine Ehefrau Frau F. um Vorlage der angekündigten Arbeitsverträge gebeten. Frau F. hätte geäußert, dass sie die Verträge noch nicht aufsetzen könne, weil sie keinen PC habe. Seine ehemalige Kollegin, Frau K., habe seiner Ehefrau sodann am 20. August 2013 mitgeteilt, dass sie bereits einen Arbeitsvertrag der Firma H. unterzeichnet habe. Frau F. habe am 28. August 2013 ihm und seiner Ehefrau mitgeteilt, dass sie nicht "übernommen" würden.



Mit einer weiteren Mitarbeiterin der Insolvenzschuldnerin habe die Firma H. ebenfalls ein neues Arbeitsverhältnis begründet.



Der Kläger hat vorgetragen, Frau F. habe ihn arglistig getäuscht über ihre Absicht, mit ihm ein neues Arbeitsverhältnis bei einer anderen Firma eingehen zu wollen. In Wirklichkeit habe sich Frau F. angesichts der drohenden Insolvenz nur lästiger Arbeitnehmer entledigen wollen. Zu diesem Zeitpunkt sei Frau F. noch Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin gewesen. Der Beklagte müsse sich ihr Verhalten auch deswegen zurechnen lassen, weil sie die Personalverantwortliche gewesen sei.



Das Arbeitsgericht hat am 3. April 2014 ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung des Klägers vom 12. Juli 2013 mit Ablauf des 31. August 2013 geendet hat. Das Urteil ist dem Beklagten am 8. April 2014 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 9. April 2014, am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, hat der Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.



Der Kläger hat beantragt,



das Versäumnisurteil vom 3. April 2014 aufrechtzuerhalten.



Der Beklagte hat beantragt,



das Versäumnisurteil vom 3. April 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.



Der Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass es das Gespräch mit Frau F. am 12. Juli 2013 gegeben habe. Gleiches gilt für die weiteren vom Kläger vorgetragenen Behauptungen zu dem Verhalten von Frau F. insbesondere im Zusammenhang mit der Eigenkündigung des Klägers, der Fa. H. und den weiteren Umständen. Frau F. sei zudem am 12. Juli 2013 bei der Insolvenzschuldnerin ausgeschieden.



Durch das dem Beklagten am 9. Juli 2014 zugestellte Urteil vom 26. Juni 2014, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. In dem vom Kläger wiedergegebenen Gespräch vom 12. Juli 2013 habe Frau F. die Eheleute zu einer Eigenkündigung bewegt, indem sie ihnen wider besseres Wissen vorspiegelte, sie zum 1. September 2013 in ihrem neuen Unternehmen einzustellen. Diese Täuschungsabsicht ergebe sich auch aus ihrem späteren Verhalten. Es sei dem Insolvenzverwalter rechtlich nicht gestattet, diese Tatsachenbehauptungen des Klägers mit Nichtwissen zu bestreiten.



Hiergegen richtet sich die am 7. August 2014 eingelegte und mit am 9. Oktober 2014 beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Beklagten, nachdem die Berufungsbegründungsfrist am 3. September 2014 bis zum 9. Oktober 2014 verlängert worden war.



Der Beklagte trägt vor, an dem Gespräch am 12. Juli habe er - unstreitig - nicht teilgenommen, so dass sich der Vorgang außerhalb seiner Wahrnehmung abgespielt habe. Demzufolge sei ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig. Soweit der BGH ein pauschales Bestreiten mit Nichtwissen seitens des Insolvenzverwalters nicht zulasse, handele es sich um anders gelagerte Fälle. Vorliegend gebe es keine Unterlagen, die er einsehen könnte, eine Recherche bei Frau F. wäre sinnlos, denn sie würde ein betrügerisches Verhalten, wie es der Kläger vorgetragen habe, nicht bestätigen.



Der Beklagte beantragt,



unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Juni 2014 und des Versäumnisurteils vom 3. April 2014 - 5 Ca 359/13 -



die Klage abzuweisen.



Der Kläger beantragt,



die Berufung zurückzuweisen.



Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der Insolvenzverwalter dürfe nicht einfach auf Ermittlungen verzichten, weil er davon ausgehe, dass sie sowieso ohne Ergebnis blieben. Soweit Frau F. Mitte August 2013 ihm noch € 800,- gezahlt habe, betreffe dies Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis für den Monat Juli 2013.



Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



I. Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).



II. Mit ausführlicher, überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Dem folgt das Berufungsgericht.



Das Arbeitsverhältnis des Klägers hat nicht aufgrund seiner Kündigung vom 12. Juli 2013 sein Ende gefunden. Die vom Kläger innerhalb der Frist des § 124 Abs. 1 BGB erklärte Anfechtung ist nach § 123 Abs. 1 BGB berechtigt. Der Kläger ist bei Abgabe seiner Willenserklärung arglistig getäuscht worden. Seine Kündigungserklärung ist gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig.



1. Mit dem Arbeitsgericht ist von folgenden Rechtsgrundsätzen auszugehen: Gemäß § 123 Abs. 1 Var. 1 BGB kann derjenige, der durch arglistige Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt ist, die Erklärung mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB anfechten. Der Tatbestand der arglistigen Täuschung setzt voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsempfänger einen Irrtum erregt und ihn zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst (BAG Urteil v. 22. April 2004 - 2 AZR 281/03 -, juris; BAG, Urteil v. 18. Oktober 2000 - 2 AZR 380/99 -, juris). Die Täuschung kann durch positives Tun oder Unterlassen (Verschweigen) begangen werden. Arglist erfordert Vorsatz. Der Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten. Die Täuschung muss den Anfechtungsberechtigten dazu veranlasst haben, das Rechtsgeschäft einzugehen.



2. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt ist eine arglistige Täuschung in dem Gespräch des Klägers und seiner Ehefrau mit Frau F. am 12. Juli 2013 festzustellen. In diesem Gespräch teilte Frau F. beiden mit, sie würde mit ihnen ein neues Arbeitsverhältnis begründen, wenn diese zuvor das Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin beenden.



Wie das Arbeitsgericht zu Recht aus den weiteren Umständen herleitet, hatte Frau F. jedoch nicht die Absicht, den Kläger und seine Ehefrau einzustellen, vielmehr wollte sie erreichen, dass diese ihr Arbeitsverhältnis kündigen und so die Rechtsfolgen des § 613a BGB umgangen werden. Hierfür spricht zum einen, dass die Kündigungserklärung von Frau F. vorformuliert wurde und der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit der Bedingung verbunden wurde, das alte Arbeitsverhältnis zur Insolvenzschuldnerin zu kündigen. Zum anderen wurden der Kläger und seine Ehefrau von Frau F. immer wieder vertröstet und mit Vorwänden hingehalten, wenn diese sie auf die Vorlage eines Arbeitsvertrages ansprachen. Bei dem Einwand, Frau F. habe noch keinen Drucker, um die Verträge ausdrucken zu können, handelt es sich ebenfalls lediglich um eine Ausrede, zumal andere ehemalige Mitarbeiterinnen der Insolvenzschuldnerin einen neuen Arbeitsvertrag erhalten haben. Entgegen ihrer Ankündigung, keine weiteren Mitarbeiter mitnehmen zu wollen, sind Arbeitsverträge mit anderen Kolleginnen des Klägers abgeschlossen worden. Erst nachdem der Kläger mehrfach vergeblich nachfragte, teilte Frau F. ihm mit, dass er nicht übernommen werde.



Für dieses Hinhalten hätte bei einer ernsthaften Einstellungsabsicht keine Notwendigkeit bestanden. Ein solches Verhalten der (ehemaligen) Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin zeigt, dass nie eine ernsthafte Absicht bestand, ein neues Arbeitsverhältnis begründen zu wollen. Das Verhalten von Frau F. lässt nur den Schluss zu, dass Frau F. diese Absicht lediglich vorgespiegelt hat, um den Kläger zur Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses zu bewegen. Hierbei handelt es sich somit um eine arglistige Täuschung, die zur Anfechtung berechtigt. Der Beklagte selbst bezeichnet die sich aus dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt ergebende Absicht der Frau F. als betrügerisch.



Der Beklagte muss sich die Täuschungshandlung der Frau F. zurechnen lassen. Jedenfalls ist Frau F. am 12. Juli 2013, mithin zum Zeitpunkt des Gesprächs mit dem Kläger, noch Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin gewesen. Der Beklagte hat zwar einen Abberufungsbeschluss der Insolvenzschuldnerin vom gleichen Tag vorgelegt. Allerdings hat der Beklagte nicht vorgetragen, dass die Abberufung nach dem Gespräch mit dem Kläger stattfand. Für die Insolvenzschuldnerin trat personalverantwortlich Frau F. auf, sie hatte den Arbeitsvertrag mit dem Kläger unterschrieben (Anl. K 2, Bl. 14 d.A.). Selbst wenn das Gespräch mit dem Kläger erst nach ihrer Abberufung stattgefunden haben sollte, hätte sich die Insolvenzschuldnerin deren Verhalten im Rahmen einer Duldungs- und/oder Anscheinsvollmacht zurechnen lassen müssen.



3. Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht auch, soweit es den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt der Entscheidung zugrunde legt. § 138 ZPO verpflichtet die Parteien zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Erklärungen. Nach § 138 Abs. 4 ZPO darf eine Partei nur dann mit Nichtwissen bestreiten, wenn sie nicht über konkretes Wissen verfügt. Es gilt jedoch der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass eine Partei, ehe sie mit Nichtwissen bestreiten darf, in ihrem eigenen Bereich die ihr zugänglichen Informationen einholen muss (Stein/Jonas-Leipold ZPO 22. Aufl. 2005, Nr. 48 zu § 138; Prütting ZPO 6. Aufl. 2014, Nr. 18 zu § 138; Musielak ZPO 10. Aufl. 2013 Nr. 17 zu § 138). Dieser allgemeine Grundsatz findet sich in der Rechtsprechung in unterschiedlichen Konstellationen wider (z.B. in einem Markenrechtsprozess: BGH 19. April 2001 - I ZR 238/98 - BB 2001, 2187; zum Patentrecht: 17. September 2009 - Xa ZR 2/08 - BGHZ 182, 245-263, juris). Der BGH wendet diesen Grundsatz in den vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidungen ebenso für einen Insolvenzverwalter an: Auch er darf eine Tatsache, zu der sich Erkenntnisse aus den Unterlagen des Schuldners oder von diesem selbst ergeben können, mit Nichtwissen nur bestreiten, wenn er ohne Erfolg die Unterlagen sichtet und notfalls den Schuldner befragt und wenn er das Ergebnis seiner Bemühungen nachvollziehbar darlegt (BGH 16. November 2012 - V ZR 179/11 -;15. März 2012 - IX ZR 249/09 -; 01. Dezember 2005 - IX ZR 95/04 -, juris). Es handelt sich somit nicht - wie der Beklagte geltend macht - um Entscheidungen zu besonderen Sachverhalten, sondern um die Anwendung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes im Rahmen des § 138 ZPO; für die Einlassungsobliegenheit des Insolvenzverwalters gelten die allgemeinen Grundsätze (so ausdrücklich BGH 1. Dezember 2005 aaO.).



Anders gesagt: Der Beklagte kann nicht rechtlich wirksam auf die Nachfrage verzichten, nur weil er befürchtet, die Auskunftsperson würde den vom Kläger behaupteten Sachverhalt sowieso nicht einräumen. Eine solche Einschätzung ist zwar nicht fernliegend, führt aber nicht zur Unzumutbarkeit einer - wenig aufwendigen - Recherche. Dass Kontakt zu Frau F. bestanden hat, ergibt sich im Übrigen aus dem Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegründung, sie habe geäußert, in jedem Falle den Anschein eines Betriebsübergangs vermeiden zu wollen. Hätte bei einer Nachfrage Frau F. den Vortrag des Klägers bestritten, hätte der Beklagte ein solches Ergebnis seiner Bemühungen in den Prozess einführen und ggf. eine Beweisaufnahme herbeiführen können. Das Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen ist jedoch gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig und löst die Fiktion des § 138 Abs. 3 ZPO aus.



III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.

Vorschriften§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 124 Abs. 1 BGB, § 123 Abs. 1 BGB, § 142 Abs. 1 BGB, § 123 Abs. 1 Var. 1 BGB, § 613a BGB, § 138 ZPO, § 138 Abs. 4 ZPO, § 138 Abs. 3 ZPO, § 97 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

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