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07.01.2016 · IWW-Abrufnummer 182841

Landesarbeitsgericht Hamburg: Beschluss vom 08.07.2015 – 6 TaBV 1/15

1. Bei einem Unternehmen, das Arbeitnehmerüberlassung zum Gegenstand hat, muss der Wahlvorstand Leiharbeitnehmern im Fremdfirmeneinsatz im Regelfall Briefwahlunterlagen ohne Aufforderung zusenden. Leiharbeitnehmer gehören zu den Arbeitnehmern i. S. des § 24 Abs. 2 WO, bei denen sich die Betriebsabwesenheit bereits aus der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses ergibt.

2. Unterhält der Arbeitgeber im Beschäftigungsbetrieb eine eigene betriebliche Organisation, kann es sich um einen Betriebsteil i.S. des § 24 Abs. 3 WO handeln. In diesem Fall hat der Wahlvorstand nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob aufgrund der räumlichen Entfernung vom Hauptbetrieb eine schriftliche Stimmabgabe geboten ist.

3. Liegen die Voraussetzungen für eine schriftliche Stimmabgabe nach § 24 Abs. 2 WO bzw. § 24 Abs. 3 WO in einem Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen für alle oder für die ganz überwiegende Zahl von Arbeitnehmern vor, ist es zulässig, dass der Wahlvorstand generell oder für die ganz überwiegende Zahl von Arbeitnehmern Briefwahl anordnet.


Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) - 11) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. November 2014 - 15 BV 10/14 - abgeändert.

Die am 25. März 2014 stattgefundene Wahl des Betriebsrates, des Beteiligten zu 12), im Unternehmen der Beteiligten zu 13) für den Betrieb der Nordregion wird für unwirksam erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.



Gründe



I.



Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.



Die Beteiligte zu 13) betreibt bundesweit ein Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen mit mehreren 100 unselbstständigen Niederlassungen. Rund 90 % ihrer Mitarbeiter sind "überbetriebliche Mitarbeiter", d.h. Mitarbeiter im Einsatz bei Kunden, die von rund 10 % internen Mitarbeiter betreut werden. In so genannten R. Projekten sind überbetriebliche Mitarbeiter langfristig bei Kunden beschäftigt und werden im Kundenbetrieb selbst von internen Mitarbeitern betreut. Insbesondere unter den überbetrieblichen Mitarbeitern findet sich ein hoher Anteil ausländischer Arbeitnehmer unterschiedlicher Nationalitäten. Aufgrund des Zuordnungstarifvertrags aus November 2009 (Anlage JG, Bl. 12-18 d. A.) sind drei Regionalbetriebe - [Regionen] - (Nord, Ost, Süd) gebildet, deren Betriebsratsgremien aus mindestens 39 Betriebsratsmitgliedern bestehen. Vorliegend im Streit steht die Betriebsratswahl für die Nordregion (reichend von F. bis F1, von A. bis L.), in der rund 16.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Sitz des Betriebsrats der Nordregion (Beteiligter zu 12) ist Hamburg.



Die als Listenwahl aufgrund von 10 gültigen Wahlvorschlagslisten durchgeführte Betriebsratswahl erfolgte aufgrund Wahlausschreibens vom 30. Januar 2014 (Anlagen JG 2, AG 1, Bl. 19-21, 66-68 d. A.) am 25. März 2014. Das Wahlausschreiben wurde ab dem 30. Januar 2014 in den Niederlassungen an den schwarzen Brettern ausgehängt. Dort befand sich außerdem ein Hinweis auf in den Niederlassungen einsehbare Ordner, in denen sich neben Wählerliste und Wahlordnung auch Übersetzungen des Wahlausschreibens sowie eines Wahlinformationsschreibens in 11 Sprachen - Englisch, Französisch, Türkisch, Griechisch, Italienisch, Portugiesisch, Spanisch, Russisch, Polnisch, Serbisch, Arabisch - (Anlage AG 2, Bl. 69 - 130 d. A.) befanden.



In der Wählerliste waren auch sieben Arbeitnehmer aufgeführt, die - organisatorisch der der Südregion zugeordneten Niederlassung E. zugehörig - in K. arbeiten. Sie waren auch in die Wählerliste zur Betriebsratswahl der Südregion eingetragen. Bezüglich dieser Arbeitnehmer hatte der Wahlvorstand Wahlberechtigung und Wählbarkeit zum Betriebsrat der Nordregion für die Betriebsratswahl 2010 noch verneint. Ein hiergegen gerichtetes einstweiliges Verfügungsverfahren (erstinstanzliches Az. 17 BVGa 1/10) war beim Arbeitsgericht und beim Landesarbeitsgericht Hamburg erfolglos.



In K. befindet sich in dem Geschäftshaus unter der Anschrift B.-Platz, K. eine Niederlassung der Beteiligten zu 13). Dort sind nach den Angaben der Beteiligten zu 1) - 12) in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht ca. 30 Arbeitnehmer beschäftigt, bei denen es sich zum einen um Mitarbeiter der Verwaltung der Beteiligten zu 13) und zum anderen um Disponenten handelt. Die Letztgenannten waren zum Zeitpunkt der Wahl für ca. 200 überbetriebliche Mitarbeiter zuständig, die im K.-er Gebiet in verschiedenen Kundenbetrieben eingesetzt waren. Weiterhin unterhält die Beteiligte zu 13) im Raum K. mindestens vier R.-Projekte. Hierbei handelt sich um die Projekte 1, 2, 3 und 4. In diesen R.-Projekten waren zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl ca. 750 überbetriebliche Mitarbeiter im Einsatz.



Der in V. ansässige Wahlvorstand richtete in der Niederlassung der Beklagten in K. ein Wahllokal ein. Das Wahlausschreiben gab den "Standort der Wahlurne für die persönliche Stimmabgabe" an mit "R.-Haus, B.-Platz 1, Raum XXXXX, K., in der Zeit von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr". Das als "R.-Haus" bezeichnete Geschäftshaus ist in K. auch unter dem Namen "D-Haus." bekannt.



Der Wahlvorstand beschloss für die Mitarbeiter im Kundeneinsatz grundsätzlich die schriftliche Stimmabgabe. Hiervon nahm er die internen Mitarbeiter der K.-er Niederlassungen sowie die 200 überbetrieblichen Mitarbeiter, die außerhalb der K.-er Niederlassungen im Kundeneinsatz waren, aus. Außerdem nahm er die ca. 750 überbetrieblichen Mitarbeiter der K.-er R.-Projekte von dem Beschluss zur schriftlichen Stimmabgabe aus.



Wie sich aus dem Vorbringen der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz ergibt, waren zum Zeitpunkt der Wahl 200 der überbetrieblichen Arbeitnehmer aus dem K.-er Raum, die von der schriftlichen Stimmabgabe ausgenommen waren, im R.-Projekt 1 im K.er Norden im 3-Schicht-System eingesetzt. Der [Projektort] 1 ist vom Ort des Wahllokals 11,7 km (PKW-Fahrtstrecke) entfernt. Bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs beträgt die reine Fahrzeit für die einfache Strecke 35 Minuten.



Die Briefwahlunterlagen wurden mit einem Anschreiben (Anlage JG 4, Bl. 23 d. A.) versandt. Diesem waren beigefügt u.a. das Wahlausschreiben und ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe, für Arbeitnehmer nicht deutscher Nationalität beides in den angefertigten Übersetzungen. Auf persönliche Anforderung von K.-er überbetrieblichen Mitarbeitern wurden auch diesen Briefwahlunterlagen übersandt.



Die an die Geschäftsadresse des Wahlvorstands in V. gerichteten Briefwahl-Rückbriefe wurden am Tag der persönlichen Stimmabgabe durch zwei Mitglieder des Wahlvorstands in einem Transportbehälter mit dem PKW in das Wahllokal in K. transportiert. Hierbei war der Transportbehälter mit einem Vorhängeschloss verschlossen und nicht versiegelt.



In dem Wahllokal in der K.-er Niederlassung der Beteiligten zu 13) gaben ca. 25-30 Arbeitnehmer ihre Stimme persönlich ab. Der Transportbehälter mit den Briefwahlunterlagen wurde geöffnet, die Rückbriefe wurden entnommen, die Stimmabgabe der Briefwähler wurde im Wählerverzeichnis vermerkt und die Stimmzettelumschläge wurden in die Urnen gelegt. Nach der Wahl wurden die Urnen nach V. zurücktransportiert.



Die Stimmenauszählung erfolgte - wie im Wahlausschreiben angegeben - am 26. März 2014 ab 11:00 Uhr in V. im Veranstaltungscenter D1 L.-Weg, V.. Diesbezüglich hatte der Wahlvorstand den Listenführern per E-Mail vom 07.03.2014 (Anlage JG 3, Bl. 22 d. A.) mitgeteilt, dass die Arbeitgeberin angekündigt habe, keine Kosten für die Anwesenheit bei der Auszählung zu übernehmen, weder durch bezahlte Freistellung noch durch Tragung von Reise- und/oder Übernachtungskosten.



Am 02. April 2014 wurde das Wahlergebnis durch Aushang wie folgt bekannt gemacht:



Sämtliche Mitglieder des Wahlvorstandes kandidierten auf der Vorschlagsliste 7.



Ausweislich der Wahlniederschrift waren 2.096 Stimmen abgegeben worden, davon 1.909 gültige.



Mit ihrer bei Gericht am 14. April 2014 eingegangenen Antragsschrift haben (noch) 11 wahlberechtigte Arbeitnehmer (Beteiligte zu 1-11) die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl geltend gemacht.



Die Beteiligten zu 1) - 11) haben vorgetragen, die Betriebsratswahl vom 25. März 2014 sei mit Fehlern behaftet gewesen, die geeignet seien, das Wahlergebnis zu beeinflussen und dies auch tatsächlich getan hätten:



1. Die Stimmenauszählung sei nicht öffentlich gewesen. Bereits die Wahl des Ortes der Stimmenauszählung sei nicht nachvollziehbar gewesen. Es hätten mehrere Großstädte mit teilweise mehreren Niederlassungen und R.-Büros im Bereich der Nordregion gelegen. Außerdem hätten alle Arbeitnehmer, die ein berechtigtes Interesse an der Wahl gehabt hätten, das Recht gehabt, an der Auszählung teilzunehmen. Einen etwaigen Ausfall an Arbeitsentgelt hätte der Arbeitgeber erstatten müssen. Dem entgegenstehend habe der Wahlvorstand mitgeteilt, dass arbeitgeberseitig keine diesbezüglichen Kosten übernommen würden. Dem Gebot, möglichst vielen Arbeitnehmern Gelegenheit zur Teilnahme an der öffentlichen Stimmenauszählung zu geben, sei somit nicht Rechnung getragen worden.



2. Bei dem Transport der Briefwahl-Rückbriefe am Tag der persönlichen Stimmabgabe von V. in das Wahllokal in K. sei mindestens ein Transportbehälter nicht versiegelt, sondern durch ein schlichtes Vorhängeschloss gesichert gewesen.



3. Die Rückbriefe der Briefwahlunterlagen seien anlässlich der persönlichen Stimmabgabe in K. geöffnet worden, ohne dass der Wahlvorstand hierauf im Wahlausschreiben oder in sonstiger Weise hingewiesen gehabt habe. Dass die Urnen nach Einwurf der Stimmzettelumschläge bis zur Stimmenauszählung in V. versiegelt worden seien, sei mit Nichtwissen zu bestreiten.



4. Das Wahllokal für die persönliche Stimmabgabe sei falsch bezeichnet gewesen. Ein "R.-Haus"-Gebäude existiere nicht. Das Gebäude sei unter dem Namen "D.-Haus" bekannt. Da tatsächlich nur 25 bis 30 wahlberechtigte Arbeitnehmer ihre Stimme persönlich abgegeben hätten, stehe zu vermuten, dass viele der wahlberechtigten Arbeitnehmer durch die falsche Bezeichnung des Wahllokals ihre Stimme nicht hätten abgeben können.



5. Die Wahl sei nicht gleich gewesen, weil für die überbetrieblichen Mitarbeiter aus den Niederlassungen und R.-Projekten in K. die persönliche Stimmabgabe beschlossen worden sei, ohne dass es einen diese Ungleichbehandlung rechtfertigenden Grund gebe. Die überbetrieblichen Mitarbeiter der K.-er Niederlassungen und R.-Projekte seien insofern im Vergleich zu den übrigen überbetrieblichen Mitarbeitern nachteilig behandelt worden.



6. Der Wahlvorstand habe bezüglich der K.-er überbetrieblichen Mitarbeiter seine Initiativpflicht zur Übersendung von Wahlunterlagen aus § 24 Abs. 2 Wahlordnung verletzt und die Arbeitnehmer so in ihrem aktiven Wahlrecht beeinträchtigt. Diese Arbeitnehmer seien nämlich am Wahltag ersichtlich und vorhersehbar nicht im Betrieb anwesend gewesen, sodass ihnen ohne eigenen Antrag Briefwahlunterlagen hätten zugesendet werden müssen. Dies sei jedoch erst auf Initiative der Beteiligten zu 1) und zu 4) geschehen und auch erst nach Übermittlung einer Liste der betroffenen überbetrieblichen Arbeitnehmer an den Wahlvorstand. Die listenmäßig benannten Arbeitnehmer hätten die Briefwahlunterlagen erst mit erheblicher Verspätung erhalten.



7. Die Arbeitnehmer G., N., Herr K1, H., B1, Frau K1 und C. seien in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden, obgleich sie dem Betrieb der Nordregion nicht angehörten. Sie verrichteten ihre Tätigkeit zwar in einer K.-er Betriebsstätte, die Leitungsmacht der Arbeitgeberin werde jedoch von E. aus ausgeübt. Damit sei diesen Arbeitnehmern entsprechend den Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Hamburg aus 2010 Wahlberechtigung und Wählbarkeit für den Betriebsrat der Nordregion nicht zuzuerkennen. Änderungen tatsächlicher Art hinsichtlich Arbeitssitz, Arbeitsbereich, fachlichen Vorgesetzten, disziplinarischen Vorgesetzten und Kostenstelle habe es gegenüber der Situation der Betriebsratswahlen im Jahre 2010 nicht gegeben.



8. Schließlich seien die ausländischen wahlberechtigten Arbeitnehmer nicht ausreichend über die in Rede stehende Wahl unterrichtet bzw. an ihr beteiligt worden. Im Bereich der Helfer und Hilfskräfte sei ein hoher Anteil von zum Teil ungelernten ausländischen Arbeitnehmern verschiedenster Nationalitäten beschäftigt. Hinzu komme die vergleichsweise hohe Fluktuation insbesondere in diesem Bereich. Infolgedessen habe der Wahlvorstand von nicht hinreichenden Deutschkenntnissen der ausländischen Arbeitnehmer ausgehen müssen, unabhängig davon, ob die Arbeitsverträge in deutscher Sprache geschlossen worden seien und in den Einsatzbetrieben Deutsch gesprochen werde.



Der Aushang des Wahlausschreibens nur in deutscher Sprache und der Aushang eines nur deutschsprachigen Hinweises auf die fremdsprachigen Unterlagen genüge der Pflicht aus § 2 Abs. 5 Wahlordnung nicht. Zudem sei das Anschreiben bei Übermittlung der Briefwahlunterlagen offenbar ausschließlich in deutscher Sprache übersendet worden.



Die Beteiligten zu 1) - 11) haben beantragt,



die am 25. März 2014 stattgefundene Wahl des Betriebsrates, des Beteiligten zu 12), im Unternehmen der Beteiligten zu 13) für den Betrieb der Nordregion für rechtsunwirksam zu erklären.



Der Beteiligte zu 12) hat beantragt,



den Antrag zurückzuweisen.



Der Beteiligte zu 12) hat vorgetragen, Wahlanfechtungsgründe seien nicht gegeben. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass für die Mitarbeiter der Niederlassungen und R.-Projekte in K. die persönliche Stimmabgabe vorgesehen gewesen sei. Dies sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte nicht für den gesamten Betrieb eine schriftliche Stimmabgabe beschlossen werden könne.



Es sei auch nicht ersichtlich, dass K.-er Mitarbeitern initiativ Briefwahlunterlagen hätten übersendet werden müssen, erst recht nicht auf Anforderung von zwei Personen.



Allen Arbeitnehmern, die persönlich um Briefwahlunterlagen gebeten hätten, seien diese rechtzeitig vor der Wahl übersandt worden.



Das Wählerverzeichnis sei auch nicht fehlerhaft gewesen. Die in Rede stehenden sieben Mitarbeiter seien - weil in K. tätig und organisatorisch E. zugeordnet - in Absprache mit der Abteilung Social Affairs und dem Wahlvorstand der Südregion in die Wählerlisten beider Betriebe aufgenommen worden. Es sei unstrittig, dass Arbeitnehmer, sofern sie in zwei Betrieben eingegliedert arbeiteten, auch in beiden Betrieben wahlberechtigt seien.



Ausländische Arbeitnehmer seien vorsorglich hinreichend unterrichtet worden, auch wenn bereits zu bestreiten sei, dass überhaupt ein ausländischer Arbeitnehmer beschäftigt sei, der der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Alle Arbeitnehmer unterschrieben einen in deutscher Sprache verfassten Arbeitsvertrag und auch in deutscher Sprache verfasste Betriebsanweisungen. Sämtliche betriebliche Kommunikation erfolge in deutscher Sprache.



Die Beteiligte zu 13) hat sich im vorliegenden Verfahren nicht eingelassen.



Mit Beschluss vom 20. November 2014 - 15 BV 10/14 hat das Arbeitsgericht den Antrag der Beteiligten zu 1) - 11) zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften habe nicht festgestellt werden können. Für die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.



Die Beteiligten zu 1) - 11) haben gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts, der ihren Verfahrensbevollmächtigten am 12. Januar 2015 zugestellt worden ist, am 09. Februar 2015 Beschwerde eingelegt, die mit Schriftsatz vom 05. März 2015, bei Gericht eingegangen per Fax am 06. März 2015, begründet worden ist.



Die Beteiligten zu 1) - 11) sind der Auffassung, die Gründe des Arbeitsgerichts stünden teilweise im Widerspruch zu höchstrichterlichen Entscheidungen und zu Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte. Zur Begründung der Wahlanfechtung seien in der Beschwerdeinstanz insbesondere folgende Punkte anzuführen:



Ein schwerwiegender Verstoß liege darin, dass der Behälter, in dem die Briefwahlunterlagen bei ihrem Transport von V. zum Wahllokal in K. verwahrt worden seien, nicht versiegelt gewesen sei.



Die Wahl sei nicht gleich gewesen, da die überbetrieblichen Mitarbeiter im Kundeneinsatz aus den Niederlassungen und R.-Projekten in K. von der persönlichen Stimmabgabe ausgeschlossen worden seien. Bei diesen überbetrieblichen Mitarbeitern sei ebenso wie bei den sonstigen überbetrieblichen Mitarbeitern im Kundeneinsatz absehbar gewesen, dass sie am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein würden.



Hinzu komme, dass die überwiegend ausländischen überbetrieblichen Arbeitnehmer beispielsweise am Standort 1 nicht hinreichend über das Wahlverfahren informiert worden sein. Da für sie die persönliche Stimmabgabe beschlossen worden sei, hätten sie keine Briefwahlunterlagen mit einer übersetzten Fassung des Wahlausschreibens erhalten.



In Bezug auf die Arbeitnehmer G., N., Herr K1, H., B1, Frau K1 und C. hätten die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen aus dem Jahr 2010 berücksichtigt werden müssen. Sie hätten nicht als wahlberechtigt in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden dürfen.



Wegen des hohen Anteils von zum Teil ungelernten ausländischen Personen, die der deutschen Sprache und Schrift nicht hinreichend mächtig seien, sei es unzureichend, dass sich die übersetzten Dokumente in einem Ordner befunden hätten, auf den lediglich mit einem Aushang ausschließlich in deutscher Schrift hingewiesen worden sei.



Die Beschwerde und die Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1) - 11) enthielten keinen Beschwerdeantrag. Nunmehr stellen die Beteiligten zu 1) - 11) den erstmals in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht am 8. Juli 2015 in Ergänzung der Beschwerdebegründung angekündigten Antrag,



den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. 2014 - 15 BV 10/14 - abzuändern und die am 25. März 2014 stattgefundene Wahl des Betriebsrates, des Beteiligten zu 12), im Unternehmen der Beteiligten zu 13) für den Betrieb der Nordregion für rechtsunwirksam zu erklären.



Die Beteiligte zu 12) beantragt,



die Beschwerde zurückzuweisen.



Der Beteiligte zu 12) verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen.



Zum Vorbringen der Beteiligten zu 1) - 11), die Wahl sei ungleich gewesen, da ausschließlich die überbetrieblichen Mitarbeiter im Kundeneinsatz aus der Niederlassung K. und den R.-Projekten in K. zur persönlichen Stimmabgabe zugelassen worden seien, führt der Beteiligte zu 12) aus, die Beteiligten zu 1) - 11) würden den Betriebsbegriff verkennen, wenn sie behaupteten, dass die überbetrieblichen Mitarbeiter im Kundeneinsatz nicht im Betrieb anwesend gewesen sein. Vorliegend gebe es keinen Betriebsbegriff, der sich auf eine konkrete Niederlassung oder auf ein konkretes Gebäude beziehe. Durch die tarifvertragliche Regelung nach § 3 BetrVG gebe es einen regionalen Betrieb. Insofern seien zunächst alle Arbeitnehmer in dem Betrieb "Nordregion" anwesend, unabhängig davon, wo sie örtlich arbeiteten. Da aber trotz der besonderen Umstände der Betriebsstruktur eine persönliche Stimmabgabe möglich sein müsse, habe sich der Wahlvorstand dafür entschieden, die persönliche Stimmabgabe in der Niederlassung K. zu ermöglichen. Hintergrund der beschlossenen persönlichen Stimmabgabe für die ca. 1.000 am Standort K. beschäftigten Arbeitnehmer sei gewesen, dass nicht generell eine nach der Rechtsprechung unzulässige Briefwahl für alle Mitarbeiter habe angeordnet werden können.



Die persönliche Stimmabgabe sei für die überbetrieblichen Mitarbeiter der K.-er Niederlassungen und der R.-Projekte zumutbar gewesen. Dies gelte auch für die Mitarbeiter aus dem [Projekt] 1. Da die persönliche Stimmabgabe in der Zeit von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr möglich gewesen sei, erscheine die Überwindung der Distanz von 11,7 km unter keinem Gesichtspunkt unzumutbar. Im Übrigen hätte jeder Arbeitnehmer jederzeit die schriftliche Stimmabgabe beantragen können.



Die Beteiligte zu 13) hat sich auch im Beschwerdeverfahren nicht eingelassen.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



II.



1. Die Beschwerde ist gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, da sie gemäß §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG i. V. mit §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.



Dem steht nicht entgegen, dass weder die Beschwerde noch die Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1) - 11) vom 5. März 2015 einen ausdrücklichen Beschwerdeantrag enthalten. Zwar folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren, dass die Beschwerdebegründung grundsätzlich auch einen Beschwerdeantrag enthalten muss (vgl. BAG 3.12.1985 - 4 ABR 60/85 - AP BAT § 74 Nr. 2). Der Antrag muss auf die vollständige oder teilweise Beseitigung der Beschwer des Beschwerdeführers gerichtet sein (Germelmann/Matthes/Müller-Glöge - Matthes, § 89 ArbGG Rn 25). Der Beschwerdeantrag muss allerdings nicht ausdrücklich formuliert sein. Es genügt, wenn sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, inwieweit eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses erstrebt wird (BAG 3.12.1985 - 4 ABR 60/85 - AP BAT § 74 Nr. 2; Germelmann/Matthes/Müller-Glöge - Matthes, § 89 ArbGG Rn 25).



Hier haben die Beteiligten zu 1) - 11) durch ihre Beschwerdebegründung hinreichend deutlich gemacht, dass sie im Beschwerdeverfahren die volle Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses anstreben und ihren Wahlanfechtungsantrag weiterverfolgen wollen.



2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) - 11) ist begründet.



a) Die Anfechtung der Betriebsratswahl vom 25. März 2014 ist form- und fristgerecht erfolgt (§ 19 Abs. 2 BetrVG).



Die Beteiligten zu 1) - 11) sind gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG als Wahlberechtigte zur Anfechtung der Wahl berechtigt. Der Antrag der Beteiligten zu 1) - 11) ist am 14. April 2014 und damit gemäß § 19 Abs. 2 BetrVG innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses, welche am 02. April 2014 erfolgt ist, bei Gericht eingegangen.



b) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liegt ein Wahlanfechtungsgrund gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG vor.



Gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.



Hier ist gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden, weil für die insgesamt 950 überbetrieblichen Arbeitnehmer im Kundeneinsatz aus dem Raum K. die persönliche Stimmabgabe beschlossen worden ist. Mit dieser Anordnung hat der Wahlvorstand gegen § 24 Abs. 2 bzw. § 24 Abs. 3 der Wahlordnung 2001 zum BetrVG (im Folgenden: WO) verstoßen.



aa) Die Vorschrift des § 24 WO stellt eine wesentliche Wahlvorschriften i.S. d. § 19 Abs. 1 BetrVG dar.



Wesentliche Wahlvorschriften im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG liegen dann vor, wenn sie elementare Grundprinzipien der Betriebsratswahl enthalten oder tragende Grundsätze des Betriebsverfassungsrechts berühren (BAG 13.10.2004 - 7 ABR 5/04 - AP BetrVG 1972 § 2 WO Nr. 1). Hierzu zählen die zwingenden Regelungen (sogen. Mussvorschriften, vgl. Fitting § 19 BetrVG Rn 10; BAG 13.10.2004 - 7 ABR 5/04 - AP BetrVG 1972 § 2 WO Nr. 1). § 24 WO ist eine solche zwingende Regelung, sodass die Nichtbeachtung dieser Vorschrift grundsätzlich zur Anfechtung der Betriebsratswahl berechtigt (vgl. etwa LAG Hamm 5.8.2011 - 10 TaBV 13/11 - [...]; LAG Schleswig-Holstein 18.3.1999 - 4 TaBV 51/98 - NZA-RR 1999, 523 ff.).



bb) Aus § 24 Abs. 2 WO ergibt sich die Verpflichtung des Wahlvorstands, Wahlberechtigten, von denen bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl aufgrund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, Briefwahlunterlagen ohne deren ausdrückliches Verlangen zu übersenden.



Gegen diese Verpflichtung hat der Wahlvorstand hier verstoßen, indem er für die überbetrieblichen Mitarbeiter, die sich im K.-er Raum im Kundeneinsatz befanden, die persönliche Wahl angeordnet hat.



Leiharbeitnehmer im Kundeneinsatz gehören zu der in § 24 Abs. 2 WO bezeichneten Arbeitnehmergruppe, bei der sich die Betriebsabwesenheit bereits aus der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses ergibt (LAG 17.04.2008 - 9 TaBV 163/07 - [...]). Der Wahlvorstand muss davon ausgehen, dass die Leiharbeitnehmer am Wahltag nicht in der Niederlassung anwesend sein werden, es sei denn, er hat andere Kenntnisse (vgl. Richardi/Thüsing, § 24 WO 2001 Rn 7). Den Leiharbeitnehmern sind daher im Regelfall Briefwahlunterlagen ohne Aufforderung zu übersenden.



Dieser Verpflichtung ist der Wahlvorstand gegenüber den überbetrieblichen Mitarbeitern aus dem Raum K. nicht nachgekommen.



cc) Ein Verstoß gegen § 24 Abs. 2 WO ist auch dann zu bejahen, wenn man zugunsten des Beteiligten zu 12) davon ausgeht, dass die R.-Projekte aufgrund der dort vorhandenen eigenen betrieblichen Organisation der Beteiligten zu 13) als Betriebsteile der Beteiligten zu 13) anzusehen sind und es sich bei den überbetrieblichen Mitarbeitern in den R.-Projekten deshalb nicht um Leiharbeitnehmer im Außeneinsatz handelt.



Denn der Wahlvorstand hat die persönliche Stimmabgabe nicht nur für die überbetrieblichen Mitarbeitern in den R.-Projekten, sondern auch für die 200 überbetrieblichen Mitarbeiter - also Leiharbeitnehmer - angeordnet, die außerhalb der R.-Projekte bei verschiedenen Kunden im Raum K. im Einsatz waren. Für diese 200 überbetrieblichen Mitarbeiter war absehbar, dass sie am Wahltag weder in der Niederlassung der Beteiligten zu 13) in K., in der sich das Wahllokal befand, noch in einer anderen betrieblichen Organisation der Beklagten anwesend sein würden. Diesen 200 Leiharbeitnehmern hätten deshalb Briefwahlunterlagen übersandt werden müssen. Dass für diese Arbeitnehmer die Möglichkeit bestand, Briefwahlunterlagen auf eigenes Verlangen zu erhalten, hat insoweit außer Betracht zu bleiben.



dd) Auch gegenüber den 200 überbetrieblichen Mitarbeitern des R.-Projekts 1 hat der Wahlvorstand durch die Anordnung der persönlichen Stimmabgabe in jedem Fall gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen. Wenn diese Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer im Außeneinsatz anzusehen sind, ergibt sich der Verstoß aus § 24 Abs. 2 WO. Unter der Voraussetzung, dass die R.-Projekte als Betriebsteile der Beteiligten zu 13) anzusehen sind, hat der Wahlvorstand gegen § 24 Ab. 3 WO verstoßen.



Aus § 24 Abs. 3 WO folgt die Verpflichtung des Wahlvorstands, nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob für Betriebe und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, die schriftliche Stimmabgabe beschlossen wird.



(1) Der [Projektort] 1 ist mit 11,7 km räumlich weit von der Niederlassung mit dem Wahllokal in der K.-er Innenstadt entfernt.



Obwohl sich der Begriff der räumlich weiten Entfernung in § 24 Abs. 3 WO mit der Formulierung in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG deckt, hat er in § 24 Abs. 3 WO einen anderen Bedeutungsgehalt, weil sonst eine Briefwahl nur bei solchen Betriebsteilen in Betracht käme, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllen. Die Regelung in Abs. 3 des § 24 WO liefe weitgehend leer, weil räumlich weit entfernte Betriebsteile im Sinne des § 4 BetrVG im Allgemeinen einen eigenen Betriebsrat zu wählen haben. Der Begriff der räumlich weiten Entfernung im Sinne des § 24 Abs. 3 WO ist danach entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den Arbeitnehmern die Beteiligung an der Betriebsratswahl zu erleichtern, in einem weiteren Sinne zu verstehen. Entscheidend ist, ob es den Arbeitnehmern der außerhalb des Hauptbetriebes liegenden Betriebsteile oder Kleinstbetriebe unter Berücksichtigung der bestehenden oder gegebenenfalls vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden zusätzlichen Verkehrsmöglichkeiten zumutbar ist, im Hauptbetrieb persönlich ihre Stimme abzugeben (LAG Hamm, Beschluss vom 05.08.2011 - 10 TaBV 13/11 m.w.N.).



Hier war eine persönliche Stimmabgabe für die überbetrieblichen Mitarbeiter im R.-Projekt 1 nicht zumutbar. Zwischen dem [Projektort] 1 und der Niederlassung der Beteiligten zu 13) in der K.-er Innenstadt gab es weder im Allgemeinen noch am Wahltag eine von der Beteiligten zu 13) organisierte Verkehrsverbindung. Die Überbrückung der Entfernung mithilfe des öffentlichen Nahverkehrs nimmt unstreitig mindestens 35 Minuten für die einfache Fahrt in Anspruch. Für die Teilnahme an der Betriebsratswahl war somit ein Zeitaufwand von ca. anderthalb Stunden für jeden überbetrieblichen Mitarbeiter zu prognostizieren. Bei Berücksichtigung des Sinns und Zwecks des § 24 Abs. 3 WO wird die Stimmabgabe für die wahlberechtigten überbetrieblichen Mitarbeiter im R.-Projekt 1 durch die räumliche Distanz so erschwert, dass das Merkmal "räumlich weit entfernt" gemäß § 24 Abs. 3 WO als erfüllt anzusehen ist.



(2) Indem der Wahlvorstand sich gegen die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe und für die persönliche Stimmabgabe für die überbetrieblichen Mitarbeiter des Industrieparks Ford entschieden hat, hat er sein durch § 24 Abs. 3 WO eröffnetes Ermessen fehlerhaft ausgeübt.



Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es keine organisatorischen Vorgaben gab, die den Arbeitnehmern einen Weg eröffneten, ihren Arbeitsplatz im R.-Projekt für ca. anderthalb Stunden zu verlassen und an der Wahl im Wahllokal in der K.-er Innenstadt teilzunehmen. Dies hatte zur Folge, dass jeder Einzelne für sein längeres Fernbleiben eine Vertretung hätte organisieren müssen. Deutlich wird das Ausmaß des Organisationsaufwandes insbesondere dann, wenn man sich vor Augen führt, dass eine große Anzahl von Arbeitnehmern am gleichen Tag zur persönlichen Stimmabgabe aufgerufen war und diese nicht zur gleichen Zeit von ihrem Arbeitsplatz im R.-Projekt hätten fernbleiben können. Es ist liegt nahe, dass viele der überbetrieblichen Mitarbeiter diesen Aufwand und die Auseinandersetzung mit Kollegen und örtlichen Vorgesetzten über die Überbrückung ihrer Abwesenheitszeit gescheut haben und deshalb nicht an der persönlichen Stimmabgabe teilgenommen haben. Den Arbeitnehmern des R.-Projekts 1 ist dadurch auch im Vergleich zu den überbetrieblichen Mitarbeitern außerhalb K.s, die ohne Anforderung Briefwahlunterlagen erhalten hatten, die Wahlteilnahme in unzumutbarer Weise erschwert worden.



dd) Auch dann, wenn die besondere betriebliche Struktur der Beteiligten zu 13) berücksichtigt wird, muss es bei der Wertung bleiben, dass die Entscheidung des Wahlvorstands zur persönlichen Stimmabgabe der überbetrieblichen Mitarbeiter aus dem K.-er Raum einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften darstellt.



(1) Die Argumentation des Betriebsrats, vorliegend gebe es keinen Betriebsbegriff, der sich auf eine konkrete Niederlassung oder auf ein konkretes Gebäude beziehe; der Zuordnungstarifvertrag habe nach § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG zur Folge, dass alle Arbeitnehmer in dem Betrieb "Nordregion" anwesend seien, überzeugt nicht.



Denn die bloße Zusammenfassung von Betrieben zu einer größeren betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit durch Tarifvertrag i.S. von § 3 BetrVG lässt die betriebsverfassungsrechtliche Identität der zusammengefassten Einheiten unberührt. Tatsächliche Veränderungen der bisherigen Betriebsorganisation gehen mit dem bloßen Abschluss eines Zuordnungstarifvertrags nicht einher. Der Einheitsbetrieb wird lediglich fingiert. Zwar haben die Betriebe nach der ersten Betriebsratswahl in der neuen Einheit keine eigenständigen Arbeitnehmervertretungen mehr, sie behalten aber ihre Leitung- und Organisationsstruktur bei (BAG 18.3.2008 - 1 ABR 3/07).



Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Niederlassung der Beteiligten zu 13) in K., in der sich das Wahllokal befand, trotz des Vorliegens des Zuordnungstarifvertrags eine eigenständige betriebsorganisatorische Einheit geblieben ist. Die überbetrieblichen Mitarbeiter in den R.-Projekten und im Kundeneinsatz waren und sind dauerhaft nicht in dieser betriebsorganisatorischen Einheit anwesend.



(2) Dem Wahlvorstand kann zugutegehalten werden, dass er seine Entscheidung zur persönlichen Stimmabgabe der überbetrieblichen Mitarbeiter aus dem K.-er Raum mit dem Ziel getroffen hat, der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Vorrang der persönlichen Stimmabgabe vor der schriftlichen Stimmabgabe zu entsprechen. In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte und in der arbeitsrechtlichen Literatur wird die Auffassung vertreten, dass eine Briefwahl nicht generell angeordnet werden darf (so BAG 27.1.1993 - 7 ABR 37/92 - BAGE 72, 161 ff.; vgl. hierzu auch LAG Hamm 5.8.2011 - 10 TaBV 13/11 - [...]; siehe auch Fitting, § 24 WO Rn 2 m.w.N.).



Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 12) rechtfertigt die gute Absicht die Vorgehensweise des Wahlvorstands jedoch nicht. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte kann nicht so verstanden werden, dass sie eine generelle Briefwahl in jedem Fall für unzulässig hält. Vielmehr liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften im Sinne des § 19 BetrVG nur dann vor, wenn unabhängig von der Entfernung der Betriebsteile unterschiedslos die schriftliche Stimmabgabe angeordnet wird (so auch LAG Hessen 17.4.2008 - 9 TaBV 163/07 - [...]). Bei einem Arbeitgeber, der Arbeitnehmerüberlassung zum Unternehmensgegenstand hat und Arbeitnehmer in Projekten oder im Kundeneinsatz beschäftigt, ist es zulässig, dass der Wahlvorstand für alle oder jedoch für die ganz überwiegende Zahl der Arbeitnehmer die schriftliche Stimmabgabe anordnet. Denn in dieser Situation sind die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 WO bzw. des § 24 Abs. 3 WO für alle (oder jedenfalls für fast alle) Arbeitnehmer erfüllt (LAG Hessen 17.4.2008 - 9 TaBV 163/07 - [...]).



ee) Die Verstöße des Wahlvorstands gegen § 24 Abs. 2 WO, bei einer Einordnung der R.-Projekte als Betriebsteile auch gegen § 24 Abs. 3 WO, konnten auch das Wahlergebnis beeinflussen.



Nach § 19 Abs. 1 BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn die Verstöße das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnten. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (BAG 25.5.2005 - 7 ABR 39/04 -AP BetrVG 1972 § 14 Nr. 2; LAG Hamm 5.8.2011 - 10 TaBV 13/11 - [...]). Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass bei Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre (LAG Hamm 5.8.2011 - 10 TaBV 13/11 - [...]).



Eine derartige Feststellung kann hier nicht getroffen werden. Die Übersendung von Briefwahlunterlagen an die überbetrieblichen Mitarbeiter im K.-er Raum, jedenfalls aber an die 200 überbetrieblichen Mitarbeiter im Kundeneinsatz und die 200 Mitarbeiter im R.-Projekt 1, hätte möglicherweise zur Folge gehabt, dass sich mehr Mitarbeiter an der Betriebsratswahl beteiligt hätten. Angesichts des engen Ergebnisses der Wahl kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Stimmverhältnis der Listen zueinander in diesem Fall verändert hätte.



Aufgrund der Verletzung von § 24 Abs. 2 WO sowie für den Fall, dass die R.-Projekte Betriebsteile der Beteiligten zu 13 darstellen, der Verletzung von § 24 Abs. 3 WO ist die Wahlanfechtung der Beteiligten zu 1) - 11) berechtigt. Auf die übrigen von den Antragstellern gerügten Wahlverstöße kommt es deshalb nicht mehr an.



III.



Die Beschwerde ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtsgebührenfrei.



IV.



Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG).

Hinweise

Rechtsmittel wurde eingelegt - Az. beim BAG: 7 ABR 41/15

Vorschriften§ 3 BetrVG, § 87 Abs. 1 BetrVG, §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 19 Abs. 2 BetrVG, § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 19 Abs. 1 BetrVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 4 BetrVG, § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG, § 19 BetrVG, § 2 Abs. 2 GKG, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG

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