09.12.2015 · IWW-Abrufnummer 145936
Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 16.09.2015 – 8 K 877/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
FG Sachsen, 16.09.2015 - 8 K 877/13
In dem Finanzrechtsstreit
XXX
gegen
XXX
wegen Einkommensteuer 2005 bis 2008 und Umsatzsteuer 2005 bis 2008
hat der 8. Senat durch Richter am Finanzgericht XXX als Einzelrichter auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 16.09.2015
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob Verluste und Vorsteuerüberschüsse aus einer gewerblichen Flugzeugvermietung steuerlich zu berücksichtigen sind.
Der Kläger war als selbständiger IT-Softwareingenieur tätig. 2005 erwarb er die Privatpilotenlizenz. Zusammen mit seinem Fluglehrer, dem Berufspiloten N., entwickelte er die Idee, ein Flugzeug vom Typ "M. Flugzeug", eine schnell Reisemaschine mit geringem Benzinverbrauch, Autopiloten und Einziehfahrwerk zu erwerben. Das Flugzeug sollte verchartert werden. Die Charterkunden sollten das Flugzeug selbst fliegen oder N. als Piloten engagieren können. Dabei wurde in der Anlaufphase von einer Vercharterung von 80 Stunden im Jahr zu einem "Nasspreis", d. h. Überlassung des Flugzeugs inklusive Treibstoff und Öl, von 185 EUR die Stunde und damit von Einnahmen in Höhe von 14.800 EUR im Jahr ausgegangen. Dem sollten Kosten in gleicher Höhe gegenüberstehen, bestehend aus 1.800 EUR Hangarmiete, 4.500 EUR Haftpflichtversicherung, 1.000 EUR Jahresüberprüfung, 6.400 EUR Treibstoff und 1.100 EUR Verwaltungskosten. Ab dem dritten Geschäftsjahr sollte der Charternasspreis auf 230 EUR die Stunde steigen und auf der Aufwandseite eine Reparaturrücklage i. H. v. 3.600 EUR gebildet werden, so dass Einnahmen und Ausgaben jeweils 18.400 EUR betragen sollten. Im vierten Geschäftsjahr sollte die Anzahl der Vercharterungsstunden auf 90 und dadurch die Treibstoffkosten um 800 EUR und die Reparaturrücklage auf 5.100 EUR steigen, so dass Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen jeweils 20.700 EUR betragen sollten. Im sechsten Geschäftsjahr sollte die Vercharterung auf 70 Stunden zurückgefahren werden und durch den Kläger selbst, der bis dahin eine Berufspilotenlizenz erwerben wollte, daneben 20 Rundflüge á 350 EUR durchgeführt werden. Den dadurch erzielten Einnahmen von insgesamt 23.100 EUR sollten Ausgaben wie in den ersten Geschäftsjahren von 14.800 EUR, d. h., ohne zusätzlichen Treibstoffaufwand und ohne Aufwendungen für Reparaturen gegenüberstehen, so dass sich erstmalig ein Überschuss i. H. v. 8.100 EUR ergeben sollte. Im siebten Geschäftsjahr sollte das Flugzeug nur noch 50 Stunden verchartert werden zu einem Nasspreis von nun 250 EUR/h und es sollten 40 Rundflüge á 350 EUR durchgeführt werden. Den dadurch erzielten Einnahmen i. H. v. 26.500 EUR sollten nichtspezifizierte Ausgaben i. H. v. 16.000 EUR und zusätzliche Aufwendungen für Werbemaßnahmen und die Bildung einer Reparaturrücklage i. H. v. jeweils 3.000 EUR gegenüber stehen, so dass sich ein Überschuss von noch 4.500 EUR ergeben sollte. Im achten und allen weiteren Geschäftsjahren sollten durch eine Vercharterung des Flugzeuges im Umfang von noch 40 Stunden Einnahmen i. H. v. 10.000 EUR und durch 60 Rundflüge á 360 EUR weitere Einnahmen i. H. v. 21.600 EUR erzielt werden. Dem sollten jeweils nichtspezifizierte Ausgaben i. H. v. 16.000 EUR, Zusatzkosten für Treibstoff von 800 EUR, Aufwendungen für Werbemaßnahmen i. H. v. 2.000 EUR und Aufwendungen für die Bildung einer Reparaturrücklage i. H. v. 3.000 EUR gegenüberstehen, so dass sich jeweils ein Überschuss von 9.800 EUR ergeben sollte.
Am 13.08.2005 erwarb der Kläger für 67.000 zzgl. Umsatzsteuer ein Flugzeug vom Typ "M. Flugzeug". Im Zeitraum Oktober bis Dezember 2005 wurden durch die Vercharterung des Flugzeuges Erlöse i. H. v. 4.444,73 EUR und im Zeitraum Januar/Februar 2006 i. H. v. 2.095,13 EUR erzielt. Dabei erlitt das Flugzeug Ende Dezember 2005 einen Motorschaden und musste bis zum 20.02.2006 repariert werden, was Kosten i. H. v. 18.514,30 EUR verursachte. Am 06.03.2006 stürzte N. bei einem Überführungsflug mit dem Flugzeug ab und verunglückte tödlich. Die Maschine erlitt Totalschaden. Am 15.05.2006 erhielt der Kläger von der Versicherung 78.672,08 EUR und erwarb davon am 11.06.2006 neuerlich ein Flugzeug "M. Flugzeug" für 73.275,86 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Diese hatte eine amerikanische Zulassung und wurde unter Durchführung einiger Umbauarbeiten bis Mai 2007 umgemeldet. Danach erfolgten 2007 Werbeflüge mit Piloten, die Interesse an einer Mehrfachcharterung zeigten. 2008 sollte der Flugbetrieb wieder aufgenommen werden. Bei einer Routinekontrolle wurde festgestellt, dass der Propeller abgenutzt war und ausgetauscht werden musste. Dies geschah auf Grund Auftragserteilung vom 16.07.2008 am 26.08.2008. Ende 2008 wurde der Transponder vom Luftfahrtbundesamt für nicht mehr flugtauglich erklärt. Am 19.06.2009 war der Zündschalter defekt und wurde repariert. Am 23.07.2009 wurde auf Grund eines Auftrags vom 30.06.2009 ein Relais gewechselt. Am 07.09.2009 wurde eine Inspektion durchgeführt. Am 15.01.2011 kam es bei einer Überführung vom Flugplatz R. zum Flugplatz G. durch ein Aufsetzen des Propellers zu einem Motorschaden. Die dadurch erforderliche aufwendige Reparatur wurde im April 2012 fertiggestellt. Bis dahin wurde das Flugzeug seit der Anschaffung 36 Stunden und 35 Minuten geflogen, davon 20 Stunden und 1 Minute durch den Kläger und 16 Stunden und 34 durch B.. Eine Vercharterung fand nicht statt und es wurden keine Einnahmen erzielt. Danach erzielte der Kläger Chartereinnahmen i. H. v. 8.651,85 EUR netto im Jahr 2012 und i. H. v. 8.201,75 EUR netto im Jahr 2013, wobei der Nasspreis mit 3,50 EUR oder 4,75 EUR pro Minute berechnet wurde. 2012 wurde das Flugzeug 36 Stunden und 35 Minuten geflogen, 2013 31 Stunden und 27 Minuten; davon wurden vom Kläger 33 Stunden und 50 Minuten als Pilot absolviert. Seit April 2012 warb der Kläger für das Unternehmen M.-C. mit einem Dauerinserat in der Zeitschrift "Aerokurier". Außerdem warb er auf der Internetplattform "pilot24.de" und mit dem eigenen Internetauftritt "www.M.-C..de".
In den Jahren 2005 bis 2007 hatte der Kläger eine Instrumentenflugausbildung und in den Jahren 2008 bis 2011 eine Berufspilotenausbildung absolviert. Am 31.12.2013 erwarb der Kläger das Rundflugunternehmen Pf., G., samt eines Flugzeugs des Typs "Cessna" und einer Betriebsgenehmigung für ein Luftfahrtunternehmen hinzu. Seit dem Frühjahr 2014 schaltete er Werbespots bei D. Fernsehen und verteilte 10.000 Flyer durch Einlage in Zeitungen im Großraum D. und durch Überlassung an Reisebüros im ganzen Bundesgebiet, mit denen er vor allem für Rundflüge warb. Gemäß dem Flyer der Firma Pf. wurden Rundflüge mit einer Dauer von 30 bzw. 60 Minuten für 80 bzw. 150 EUR bei einer Person, 110 bzw. 220 EUR bei zwei Personen und 150 bzw. 290 bei drei Personen angeboten. Ferner versandte der Kläger 300 Flugtickets an Reisbüros, die dort erworben und am Flughafen G. eingelöst werden können. Weitere Werbung machte er bei Facebook. Aufgrund eines Partnervertrags des Unternehmens Pf. mit dem Unternehmen J. Sch., das Erlebnistouren anbietet, wurden die Rundflüge von diesem mitangeboten. Seit dem 13.02.2015 wird die Cessna und seit dem 25.06.2015 die M. Flugzeug der M. & M. GbR überlassen. Für die M. Flugzeug wird dabei ein Trockenpreis von 88,24 EUR zzgl. Umsatzsteuer je Flugstunden erzielt. Daneben fand Eigenvercharterung zu einem Nasspreis von 210,09 EUR netto je Flugstunde mit der M. Flugzeug statt. Die M. Flugzeug soll noch im Jahr 2015 veräu ßert werden.
2005 erklärte der Kläger Verluste aus dem Unternehmen M.-C. i. H. v. 39.037,38 EUR. Den Einnahmen i. H. v. 4.444,73 EUR standen im Wesentlichen Beiträge i. H. v. 98,61 EUR, Aufwendungen für Flugzeugversicherung i. H. v. 6.731,46 EUR, für Flugzeugbedarf i. H. v. 341,30 EUR, für Flugzeugreparaturen i. H. v. 595,79 EUR, für Treibstoff und Öl i. H. v. 7.611,49 EUR, für Landegebühren, Abstellgebühren und Flugsicherung i. H. v. 2.329,28 EUR, für Fremdpiloten i. H. v. 344,83 EUR und für Gebühren an das Luftfahrtbundesamt i. H. v. 32,68 EUR sowie Abschreibungsaufwand i. H. v. 2.808,70 EUR gegenüber.
2006 erzielte der Kläger Verluste i. H. v. 33.858,34 EUR. Dabei standen den laufenden Einnahmen i. H. v. 2.095,13 EUR im Wesentlichen Beiträge i. H. v. 170,33 EUR, Aufwendungen für Flugzeugversicherungen i. H. v. 4.398,70 EUR, für Flugzeugbedarf i. H. v. 320,86 EUR, für Flugzeugreparaturen i. H. v. 19.555,02 EUR, für Treibstoff und Öl i. H. v. 1.294,53 EUR, für Lande-, Abstell- und Flugsicherungsgebühren i. H. v. 1.668,30 EUR und eine Luftfahrtbundesamtgebühr i. H. v. 191,89 EUR sowie Abschreibungen i. H. v. 6.137,86 EUR gegenüber.
2007 wurde ein Verlust i. H. v. 16.149,58 EUR erzielt. Dabei wurden keine Erlöse aus der Vercharterung erzielt, während im Wesentlichen Beiträge zur Berufsgenossenschaft i. H. v. 166,61 EUR, Aufwendungen für Flugzeugversicherung i. H. v. 2.464,62 EUR, für Flugzeugbedarf i. H. v. 717,49 EUR, für Reparaturen i. H. v. 2.496,27 EUR, für Treibstoff und Öl i. H. v. 671,44 EUR, für Lande-, Abstell- und Flugsicherungsgebühren i. H. v. 720 EUR und eine Luftfahrtbundesamtgebühr i. H. v. 23,01 EUR sowie (laufende) Abschreibungen in Höhe von 7.895,75 EUR anfielen.
2008 wurde ein Verlust i. H. v. 26.820,28 EUR erzielt. Es fielen ohne Erzielung von Erlösen im Wesentlichen Aufwendungen für Flugzeugversicherung i. H. v. 4.929,24 EUR, für Flugzeugbedarf i. H. v. 316,55 EUR, für Flugzeugreparaturen i. H. v. 7.981,41 EUR und für Lande-, Abstell- und Flugsicherungsgebühren i. H. v. 720 EUR sowie Flugzeugabschreibungen i. H. v. 7.896,00 EUR an.
2009 wurde ein Verlust i. H. v. 21.095,85 EUR erzielt. Dabei ergaben sich, ohne dass Erlöse erwirtschaftet wurden, im Wesentlichen Aufwendungen für Flugzeugversicherung i. H. v. 4.929,24 EUR, für Flugzeugreparaturen i. H. v. 3.563,71 EUR, für Treibstoff und Öl i. H. v. 603,92 EUR und für Lande-, Abstell- und Flugsicherungsgebühren i. H. v. 733,86 EUR sowie Flugzeugabschreibungen i. H. v. 7.895 EUR.
2010 wurde ein Verlust von 19.354,10 EUR erzielt. Abermals wurden keine Erlöse erwirtschaftet. Es fielen im Wesentlichen Aufwendungen für Flugzeugversicherung i. H. v. 4.347,08 EUR, für Flugzeugreparaturen i. H. v. 3.971,37 EUR, für Treibstoff und Öl i. H. v. 427,39 EUR und für Lande-, Abstell- und Flugsicherungsgebühren i. H. v. 571 EUR sowie Flugzeugabschreibungen i. H. v. 7.880 EUR an.
2011 wurde, ohne dass Erlöse erwirtschaftet wurden, ein Verlust i. H. v. 21.804,44 EUR erzielt. Es fielen im Wesentlichen sonstige Abgaben i. H. v. 288,60 EUR, Aufwendungen für Flugzeugversicherung i. H. v. 3.846,96 EUR, für Flugzeugreparaturen i. H. v. 6.204,92 EUR, für Treibstoff und Öl i. H. v. 134,98 EUR und für Lande-, Abstell- und Flugsicherungsgebühren i. H. v. 1.199,52 EUR sowie Flugzeugabschreibungen i. H. v. 7.708 EUR an.
Der Verlust im Jahr 2012 betrug 17.124,01 EUR. Dabei standen den Erlösen i. H. v. 8.651,58 EUR im Wesentlichen Mietaufwendungen i. H. v. 810,01 EUR, sonstige Abgaben i. H. v. 122,05 EUR, Aufwendungen für Flugzeugversicherung i. H. v. 4.606,82 EUR, für Flugzeugreparaturen i. H. v. 2.630,11 EUR, für Treibstoff und Öl i. H. v. 2.366,98 EUR und für Lande-, Abstell- und Flugsicherungsgebühren i. H. v. 288,14 EUR, für Checkflüge i. H. v. 577,03 EUR sowie Flugzeugabschreibungen i. H. v. 7.709,00 EUR gegenüber.
2013 betrug der Verlust 10.063,71 EUR. Den Erlösen i. H. v. 8.201,75 EUR standen im Wesentlichen Mietaufwendungen i. H. v. 1.000,04 EUR, Beiträge i. H. v. 79,15 EUR, Aufwendungen für Flugzeugversicherung i. H. v. 3.322,48 EUR, für Flugzeugreparaturen i. H. v. 1.101,58 EUR, für Treibstoff und Öl i. H. v. 2.208,79 EUR und für Lande- und Abstellgebühren i. H. v. 84,40 EUR und für Checkflüge i. H. v. 324,78 EUR sowie Flugzeugabschreibungen i. H. v. 7.708,00 EUR gegenüber.
Nachdem die Verluste aus der gewerblichen Flugzeugvercharterung zunächst bei der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerfestsetzung 2005 bis 2007 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß berücksichtigt wurden, fand 2010 beim Kläger eine Außenprüfung statt. Unter dem 03.01.2011 erhielt der Kläger eine Abschrift des Prüfungsberichts, der davon ausging, dass die Verluste mangels Gewinnerzielungsabsicht ertragsteuerlich nicht berücksichtigungsfähig seien und der Kläger hinsichtlich der Flugzeugvercharterung auch nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sei.
Dagegen wandte sich der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Dr. Schd. und wies auf seine Prognoserechnung hin. Vor dem Absturz sei die M. Flugzeug auch erfolgreich verchartert worden. Der geplante Geschäftsablauf sei aber dann durch den Absturz des ersten Flugzeugs und durch den Erwerb der deutschen Zulassung und den Reparaturbedarf bei der zweiten M. Flugzeug unvorhersehbar beeinträchtigt worden. Auf Grund der Misserfolge habe er 2008 erfolglos versucht, die Maschine zu veräußern. Daraufhin habe er 2009 und 2010 sein Vorhaben geändert und zusammen mit einem Partner ein Unternehmen, die T. GmbH, gegründet, welches Informationsdienstleistungen in der ganzen Bundesrepublik angeboten habe. Fortan habe die M. Flugzeug diesem Unternehmen als Werksflugzeug überlassen werden sollen. Zum Nachweis dafür legt der Kläger undatierte Charterverträge mit B. und Bd. zu Nasspreisen von jeweils 185 EUR netto pro Stunde und einen Chartervertrag mit der T. GmbH zu einem Nasspreis von 245 EUR netto pro Stunde vom 02.07.2010 vor. Kalkuliert worden sei mit 70 Flügen von durchschnittlich 2 Stunden im Jahr. Dabei sei von Kraftstoffkosten pro Stunde von 95 EUR, von Kosten für Schmiermitteln von 6 EUR pro Stunde, von Flugsicherungsgebühren von 9 EUR pro Betriebsstunde, einer monatlichen Abstellgebühr am Flugplatz G. von 70 EUR, Versicherungskosten von 4.100 EUR jährlich und Kosten für die jedes Jahr durchzuführende Inspektion in Höhe von 3.000 EUR ausgegangen worden. Hinzu kämen Aufwendungen für die Bildung einer Rücklage für den Austausch des Flugzeugmotors, der nach verbleibenden 900 von insgesamt 1.800 Flugstunden je Motor vorgeschrieben sei. Da ein neuer bzw. überholter Motor ca. 33.000 EUR koste, seien 36 EUR pro Betriebsstunde in die Rücklage einzustellen. Inklusive eines Gewinnaufschlages für den Vercharterer ergebe sich deshalb ein Nasspreis von 218 EUR netto bzw. von 260 EUR brutto, der marktfähig gewesen sei. Dementsprechend sei die Vercharterung an die T. GmbH durchgeführt worden.
Mit in anderen Punkten geändertem Prüfungsbericht vom 03.04.2012 blieb die Außenprüfung bei ihrer Auffassung hinsichtlich der M. Flugzeug-Vercharterung. Der Beklagte machte sich diese zu Eigen und erließ geänderte Bescheide über Einkommensteuer und über Umsatzsteuer 2005 bis 2007, jeweils vom 06.12.2012. Ebenfalls unter dem 06.12.2012 ergingen erstmalig Bescheide über Einkommensteuer und über Umsatzsteuer 2008, die die M. Flugzeug-Vercharterung unberücksichtigt ließen. Die dagegen eingelegten Einsprüche vom 10.01.2013 wurden mit Einspruchsentscheidungen vom 17.05.2013 als unbegründet zurückgewiesen.
Am 13.06.2013 hat der Kläger Klage erhoben.
Er hält seine vor dem Erwerb der ersten M. Flugzeug angestellte Planungsrechnung weiterhin für tragfähig. Berücksichtige man den Motorschaden Ende 2005, so seien die Erlöse von Oktober 2005 bis Februar 2006 i. H. v. insgesamt 6.539,86 EUR in nur 3 1/2 Monaten tatsächlichen Flugbetriebes erzielt worden. Rechne man diese auf einen Jahreszeitraum hoch, ergebe sich bereits zu Beginn der Geschäftstätigkeit ein Jahresumsatz von 22.422 EUR, der deutlich über den Planzahlen liege. Nur durch die anschließend eingetretenen unvorhersehbaren Ereignisse, beginnend mit dem Absturz, sei es dann bis zum Jahr 2012 objektiv unmöglich gewesen, Einnahmen zu erzielen. Die Maschine sei nicht einsatzbereit gewesen. Somit entspreche das Jahr 2012 dem zweiten Geschäftsjahr. Damals habe sich die Ausgangslage so dargestellt, dass der Flugzeugmotor noch eine Restbetriebsdauer von 1.800 Stunden gehabt habe. In den folgenden 5 Jahren habe eine Eigenvercharterung im Umfang von 850 Stunden zu netto 210,09 EUR nass und eine Fremdvercharterung im Umfang von 950 Flugstunden zu netto 88,24 EUR trocken stattfinden sollen. Dem stünden Kosten für Flugbenzin in Höhe von 59.500 EUR, für Versicherungen in Höhe von 16.612 EUR, für Reparaturen i. H. v. 25.000 EUR und für Abschreibungen i. H. v. 38.275 EUR gegenüber. Es ergebe sich ein Überschuss i. H. v. 123.017 EUR.
Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass ein gebrauchtes Flugzeug nicht an Wert verliere. Das Flugzeug sei heute ca. 100.000 EUR wert. Absetzungen für Abnutzungen seien daher nicht zu berücksichtigen. Eine neue Prognoseerrechnung ergebe deshalb von Anfang an Überschüsse. Dabei sei im Zeitraum September bis Dezember 2005 von einer Vercharterung im Umfang von 2.000 Minuten für je 2,91 EUR nass auszugehen. Den Erlösen i. H. v. 5.820 EUR stünden bei einem Verbrauch von 40 Liter Flugbenzin pro Flugstunde und einem durchschnittlichen Benzinpreis von 1,75 EUR Aufwendungen i. H. v. 2.333,80 EUR, Versicherungskosten für vier Monate i. H. v. 2.243,84 EUR, Kosten für den Stellplatz i. H. v. 240 EUR und für Sonstiges i. H. v. 500 EUR gegenüber. Der Überschuss betrage mithin 502,36 EUR. 2006 sei nach der neuen Prognoserechnung von einer Vercharterung im Umfang von 5.500 Minuten zu je 2,91 EUR nass auszugehen. Den Erlösen von 16.005 EUR stünden Ausgaben für Flugbenzin i. H. v. 6.416 EUR, für Versicherung i. H. v. 4.398,72 EUR, für den Stellplatz i. H. v. 720 EUR, für die Jahresdurchsicht i. H. v. 900 EUR und für Sonstiges i. H. v. 2.000 EUR gegenüber, so dass sich ein Überschuss i. H. v. 1.570,28 EUR ergebe. 2007 sei von einer Vercharterung im Umfang von 600 Minuten auszugehen. Den Erlösen von 17.460 EUR stünden Ausgaben für Flugbenzin i. H. v. 7.000 EUR, für Versicherung i. H. v. 4.398,72 EUR, für den Stellplatz i. H. v. 720 EUR, für die Jahresdurchsicht i. H. v. 900 EUR und für Sonstiges i. H. v. 3.000 EUR gegenüber, so dass sich ein Überschuss i. H. v. 1.441,28 EUR ergebe. Bei dieser Berechnung seien Landegebühren nicht in die Kalkulation einbezogen worden, da diese den Kunden weiterberechnet würden. Die in der Gewinnermittlung 2006 angesetzten Reparaturkosten i. H. v. 19.555,02 EUR seien außergewöhnlich und daher ebenfalls nicht in die Prognoserechnung einzubeziehen.
Aber selbst wenn man von den tatsächlichen Zahlen 2005 bis 2013 ausgehe, ergebe sich ein Total überschuss. Den in dieser Zeit entstandenen Verlusten i. H. v. 205.307,78 EUR stünden die nicht erstatteten Vorsteuerüberschüsse i. H. v. 39.504,71 EUR und der Wert des Flugzeugs i. H. v. 100.000 EUR gegenüber. Ziehe man ferner die nicht kalkulierbaren Reparaturausgaben i. H. v. 82.453 EUR ab, ergebe sich ein Totalüberschuss i. H. v. 16.649,93 EUR.
Der Vortrag des Bevollmächtigten im Rahmen der Außenprüfung, dass zwischenzeitlich die M. Flugzeug ausschließlich als Werksflugzeug genutzt habe werden sollen, sei unzutreffend. Nach dem Tot des Piloten N. habe der Kläger die Absicht verfolgt, ein Luftfahrtunternehmen zu betreiben. Er habe sich deshalb mit erheblichem Aufwand zum Berufspiloten ausbilden lassen. Um den Erwerb einer Betriebsgenehmigung abzukürzen, habe er am 31.12.2013 ein bestehendes Luftfahrtunternehmen mit einer entsprechenden Genehmigung erworben. Der Kläger sei kein Hobbyflieger und habe keine privaten Flüge durchgeführt. Auch sei die Tätigkeit eines Piloten heutzutage nicht mehr prestigeträchtig. Dies treffe vielmehr auf Internetspezialisten, Berufssportler und YouTube-Stars zu.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Bescheide über Einkommensteuer 2005 bis 2008 und über Umsatzsteuer 2005 bis 2008 jeweils vom 06.12.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 17.05.2013 dahingehend zu ändern, dass die Verluste und Vorsteuerüberschüsse aus der Flugzeugvercharterung erklärungsgemäß berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die angefochtenen Steuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidungen (§ 44 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO).
Der Kläger erzielte in den Streitjahren aus der Flugzeugvercharterung keine (negativen) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weil es ihm insoweit an einer Gewinnerzielungsabsicht im Sinne von § 15 Abs. 2 Sätze 1 und 3 Einkommensteuergesetz -EStG- fehlte. Demzufolge sind auch die Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen im Zusammenhang mit der Flugzeugvercharterung entfielen, nicht abziehbar (§ 15 Abs. 1a Satz 1 Umsatzsteuergesetz -UStG- i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 EStG).
Einkünfte (Gewinn oder Verlust) aus Gewerbebetrieb kann nur erzielen, wer in der Absicht, zumindest der Nebenabsicht, tätig ist, Gewinn zu erzielen (§ 15 Abs. 2 Sätze 1 und 3 Einkommensteuergesetz -EStG-), "Einkünfte" aus Liebhaberei oder gemeinnütziger Tätigkeit sind nicht steuerbar. Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige wie ein Gewerbetreibender verhält; (nur) in diesem Fall sind auch Verluste bei fehlgeschlagener Gewinnerzielung anzuerkennen. Auf die Gewinnerzielungsabsicht kann nur aus objektiv vorhandenen Sachverhalten (Indizien) geschlossen werden. Die Prüfung erfolgt zweistufig. Zunächst wird eine Ergebnisprognose angestellt. Bei positiver Ergebnisprognose ist Gewinnerzielungsabsicht zu bejahen. Bei negativer Prognose ist weiter zu prüfen, ob Gründe der Lebensführung dafür verantwortlich sind.
Positiv ist die Ergebnisprognose im Falle eines Strebens nach einer Betriebsvermögensmehrung in Form eines Totalgewinns in der Totalperiode, d.h. eines positiven Gesamtergebnisses des Betriebes in der Zeit von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe. Steuerbare Veräußerungs-/Aufgabegewinne sind einzubeziehen, auch soweit sie z.B. nach § 16 Abs. 4 EStG steuerfrei sind; vorhandene stille Reserven müssen mithin berücksichtigt werden. Eine Mindestgröße für den erstrebten Totalgewinn, insbesondere eine Mindestverzinsung des Eigenkapitals, ist grundsätzlich nicht notwendig; es muss sich aber um einen wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Gewinn handeln.
Mehrjährige, über die Anlaufphase hinausgehende Verluste und die Feststellung, dass ein Betrieb nach Wesensart und Betriebsführung derzeit objektiv nicht geeignet ist, nachhaltig Gewinn zu erzielen, indizieren das Fehlen einer Gewinnabsicht, rechtfertigen aber allein noch nicht die Annahme, dass diese fehlt. Von Bedeutung ist ferner die Reaktion des Steuerpflichtigen, z.B. die Anpassung/Einstellung des Betriebes oder die Umstrukturierung. Unzureichende Anpassungsmaßnahmen genügen allerdings nicht; eine fehlende Untersuchung der Verlustursachen oder eine fehlende Reaktion sind ein Indiz für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht. Wenn die Ergebnisprognose negativ ist, kommt Liebhaberei nur in Betracht, wenn die Tätigkeit auf einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motiven beruht und sich der Steuerpflichtige damit nicht wie ein Gewerbetreibender verhält, z.B. wenn er die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich der allgemeinen Lebensführung und persönlichen Neigungen liegenden Gründen ausübt, wobei zur Lebensführung nicht nur Freizeitgestaltung und ähnliches gehört, sondern die generelle Indifferenz gegenüber der Gewinnerzielung, z.B. wenn ein Verlustbetrieb nur aus Familientradition oder in der Absicht, Steuern zu sparen, fortgeführt wird. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit ("Brotberuf") sind allein langjährige Verluste nicht schädlich; es müssen besondere im Persönlichen liegende Gründe für das Fortführen eines Verlustbetriebes gegeben sein, z.B. dessen Erhalt für die Nachkommen, Gehaltszahlungen an Angehörige, eine mit dem Beruf verbundene soziale Stellung, künstlerische Selbstverwirklichung, etc. Davon zu unterscheiden sind nebenberufliche Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Freizeitbereich. Bei der Vermietung von Wirtschaftsgütern, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen und vom Steuerpflichtigen auch selbst genutzt werden, ist Liebhaberei schon dann anzunehmen, wenn die Vermietung nach der Art, wie sie betrieben wird, auf Dauer gesehen nicht geeignet ist, Gewinne abzuwerfen. Es bedarf dann keiner weiteren Feststellung, dass das Handeln des Steuerpflichtigen auf persönlichen Motiven beruht. Vielmehr hat der Steuerpflichtige im Einzelfall nachzuweisen, dass dies nicht der Fall ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. August 1987 III R 273/88, BStBl. II 1988, 10).
Die Gewinnabsicht kann von Anfang an fehlen oder erst später wegfallen oder erst fehlen und dann einsetzen. So handelt z.B. ein Steuerpflichtiger bei der Fortsetzung der verlustbringenden Tätigkeit über die Anlaufzeit hinaus in der Regel mindestens fortan nicht mehr zur Erzielung von Gewinn, auch wenn die aufgelaufenen Verluste noch durch stille Reserven gedeckt sind. Umgekehrt kann bei Verlustzuweisungsgesellschaften Gewinnabsicht angenommen werden, sobald sich die Erzielung eines Totalgewinns konkretisiert; ebenso bei geänderter Führung eines Handelsbetriebes.
Die Feststellungslast für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht trägt derjenige, der sich zur Ableitung bestimmter Rechtsfolgen darauf beruht, d.h. der Steuerpflichtige, wenn er (andere) positive Einkünfte mit Verlusten aus einer solchen Tätigkeit ausgleichen will, und das Finanzamt, wenn es Gewinne besteuern will (vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl. 2014, § 15 Rz. 24 ff. m. w. N.).
1. Im Streitfall fällt Ergebnisprognose negativ aus.
Sowohl die vom Kläger im Vorfeld angestellte Prognoserechnung als auch seine im Klageverfahren nachgelieferte neue Planungsrechnung sind nicht plausibel. Die tatsächliche Entwicklung zeigt gleichfalls, dass Verluste zwangsläufig entstehen mussten, auch wenn man unvorhersehbare Umstände außer Betracht lässt.
a. Die Prognoserechnung des Klägers im Vorfeld der Beschaffung der ersten M. Flugzeug erweist sich als haltlos.
Dies im Besonderen deshalb, weil ein Wertverlust des Flugzeuges vollkommen unberücksichtigt bleibt. Selbst wenn man mit dem Kläger annimmt, dass bei einem gebrauchten Flugzeug ein Wertverlust nicht stattfindet und bei der Vornahme der gesetzlichen vorgeschriebenen Absetzungen für Abnutzung im gleichen Umfang stille Reserven entstehen, so hat doch auch nach seinem Vortrag der Flugzeugmotor nur eine festgelegte Gesamtbetriebsdauer, bis er erneuert werden muss. Daraus ergeben sich dem klägerischen Vorbringen im Rahmen der Außenprüfung zufolge Kosten von rund 18 EUR/Betriebsstunde. Wenn der Kläger nun in seiner Gewinnprognose von 80 bzw. 90 bzw. 100 Betriebsstunden ausgeht, müssen auf der Ausgabenseite weitere 1.440 bzw. 1.620 bzw. 1.800 EUR berücksichtigt werden. Dies führt jedenfalls in all den Geschäftsjahren, in denen ein reines Vercharterungsunternehmen betrieben werden sollte, wie es in allen Streitjahren der Fall war, zu Verlusten.
Auch ab dem sechsten Geschäftsjahr würde sich nur dann etwas ändern, wenn man mit dem Kläger teilweise und zunehmend von der Durchführung von Rundflügen zu einem Nettonasspreis von 350 EUR/Stunde ausgeht. Zum einen stellte sich aber der prognostizierte Stundennettonasspreis für Rundflüge von 350 EUR verglichen mit dem vom Kläger unter der Fa. Pf. ab 2014 tatsächlich aufgerufenen Rundflugpreisen als deutlich überhöht und damit nicht realistisch dar. Zum anderen waren Rundflüge nicht Gegenstand des in den Streitjahren betriebenen Unternehmens M.-C..
Das Rundflugangebot sollte und konnte nach den vorgetragenen Planungen erst nach erfolgreichem Abschluss Berufspilotenausbildung durch den Kläger in einem zweiten Schritt Unternehmensgegenstand werden. Es muss deshalb für die Ergebnisprognose für das in den Streitjahren betriebene Unternehmen M.-C. außer Betracht bleiben. Wird ein Gewerbebetrieb erst durch die Hinzunahme eines weiteren Geschäftsfeldes, auch wenn diese bereits von Anfang an geplant ist, rentierlich, verbleibt es für die Geschäftsjahre, in denen die Betriebserweiterung noch nicht stattfinden soll und kann, dabei, dass für die Ergebnisprognose nur das planmäßig in den jeweiligen Geschäftsjahren betriebene Unternehmen zu betrachten ist. Fällt die Ergebnisprognose für diesen Gewerbebetrieb objektiv negativ aus, ändern zukünftig geplante Veränderungen hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes daran nichts.
Das gilt jedenfalls dann, wenn der vorherige Unternehmensgegenstand nicht notwendig oder zumindest förderliche Voraussetzung für den später geplanten Unternehmensgegenstand ist. So liegt es im Streitfall. Es ist weder notwendig noch erkennbar vorteilhaft für ein Rundflugunternehmen, wenn der Betriebsinhaber zuvor einige Jahre die Flugzeugvercharterung betrieben hat.
Von daher darf im Streitfall die Erweiterung des Betriebes um ein Rundflugunternehmen erst ab dem Zeitpunkt in die Ergebnisprognose einbezogen werden, in dem diese geplant und plangemäß ohne unvorhersehbare Hindernisse objektiv möglich war. Rundflüge sollten erst ab dem sechsten Geschäftsjahr, bei einer plangemäßen Entwicklung mithin ab dem vierten Quartal 2011 angeboten werden. Wird der Betrieb bereits zuvor mit einem anderen bzw. engerem Unternehmensgegenstand aufgenommen, der für sich genommen nur zu Verlusten führen kann, fällt die Ergebnisprognose für alle Veranlagungszeiträume bis zur geplanten und objektiv möglichen Veränderung bzw. Erweiterung des Unternehmensgegenstandes negativ aus.
b. Daran, dass die Ergebnisprognose für das in den Streitjahren betriebene Flugzeugvercharterungsunternehmen negativ ausfällt, ändert auch die neue, im Klageverfahren nachgeschobene Kalkulation des Klägers nichts. Auch hierbei wird ein Wertverlust des Flugzeuges, und sei es nur der Wertverlust des Flugzeugmotors durch den Verbrauch der zulässigen Betriebsstunden, nicht berücksichtigt. Nimmt man diesen entsprechend den Angaben des Klägers im Rahmen der Außenprüfung mit 18 EUR/Stunde hinzu, also bei 2.000 Flugminuten mit 600 EUR, bei 5.500 Flugminuten mit 1.650 EUR und bei 6.000 Flugminuten mit 1.800 EUR, kann selbst nach der neuen, im Klageverfahren nachgeschobenen Planungsrechnung des Klägers kein Gewinn entstehen.
c. Die tatsächliche Unternehmensentwicklung zeigt ebenfalls, dass auch dann, wenn man die vom Kläger angeführten außergewöhnlichen Ereignisse außer Betracht lässt, kein positives Ergebnis entstehen kann.
Wenn der Kläger die in den Jahren 2005 bis 2013 aufgelaufenen Verluste um die aus seiner Sicht zu erstattenden Vorsteuerüberschüsse der genannten Jahre kürzt und sodann einen mutmaßlichen Verkauf der M. Flugzeug für 100.000 EUR annimmt, um von den verbleibenden Verlusten i. H. v. 65.803,07 EUR aus seiner Sicht "nicht kalkulierbaren" Reparaturausgaben und Anlaufkosten i. H. v. 82.453 EUR in Abzug zu bringen, um einen Totalüberschuss zu ermitteln, geht das fehl.
Zum einen enthalten die Gewinnermittlungen tatsächlich gezahlte und erstattete Umsatzsteuern. Berücksichtigt man diese ergäbe sich bei unterstellter Gewinnabsicht lediglich ein weiterer Erstattungsanspruch i. H. v. 36.904,25 EUR statt 39.504,71 EUR.
Wesentlich allerdings ist, dass die vom Kläger gegengerechneten "nicht kalkulierbaren" Reparaturausgaben und Anlaufkosten i. H. v. 82.453 EUR alle verbuchten Reparaturkosten umfassen. Das zeigt neuerlich, dass der Kläger bei seinen Rentabilitätsüberlegungen, ob nun unbewusst oder bewusst, wesentliche Kostengesichtspunkte außer Betracht lässt. Denn ohne Frage fallen bei einem Flugzeug auch ohne außergewöhnliche Ereignisse regelmäßig Reparatur- und Wartungskosten an. Davon ist auch der Kläger, jedenfalls bei seiner ursprünglichen Planungsrechnung, ausgegangen, in der er solche Kosten zumindest ab dem dritten Geschäftsjahr mit 3.600 EUR und ab dem vierten Geschäftsjahr mit 5.100 EUR und ab dem siebten Geschäftsjahr mit weiteren 3.000 EUR jährlich angesetzt hat.
Betrachtet man das Wirtschaftsjahr 2013, also das erste Wirtschaftsjahr, in dem nach der Darstellung des Klägers die M. Flugzeug ganzjährig uneingeschränkt einsatzbereit war, so ist trotz der bereits im Mai 2012 beginnenden Anlaufphase ein Verlust von rund 10.000 EUR entstanden, weil das Flugzeug im - je nach Betrachtung - dann zweiten oder dritten Geschäftsjahr entgegen der ursprünglichen Planung nicht im Umfang von 90 bzw. 100 Stunden, sondern lediglich für rund 30 Stunden verchartert werden konnte. Auch aus dieser Perspektive erweisen sich die Prognosen des Klägers als unrealistisch.
2. Das erkennende Gericht ist unter Abwägung aller Gesichtspunkte davon überzeugt, dass Umstände der Lebensführung des Klägers dafür verantwortlich sind, dass der in den Streitjahren unterhaltene Flugzeugvercharterungsbetrieb trotz der negative Ergebnisprognose aufgenommen und fortgeführt wurde.
Der Kläger stand den Verlusten indifferent gegenüber. Die Kleinflugzeugvercharterung ist nicht sein sogenannter "Brotberuf", sondern eine nebenberufliche Tätigkeit. Die Verluste daraus sollen dem Klageziel zufolge die zu versteuernden Einnahmen aus der Haupttätigkeit des Klägers in den Streitjahren mindern. Auch ist die Tätigkeit eines Piloten mit einem gesellschaftlichen Prestige verbunden. Daran ändert zur Überzeugung des Gerichts auch das Aufkommen neuer prestigeträchtiger Tätigkeiten anderer Art nichts. Dem Bordbuch zufolge war der Kläger bei fast der Hälfte aller Flüge nach Aufnahme des Flugbetriebes im Mai 2012 selbst als Pilot tätig. Zudem dient ein Kleinflugzeug nach der allgemeinen Lebenserfahrung in erster Linie der Freizeitgestaltung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.