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26.11.2015 · IWW-Abrufnummer 145881

Oberlandesgericht München: Urteil vom 14.05.2013 – 9 U 2517/12

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht München

v. 14.05.2013

Az.: 9 U 2517/12 Bau

In dem Rechtsstreit
xxx
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
xxx
gegen
xxx
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
xxx
wegen Vornahme einer Handlung
erlässt das Oberlandesgericht München -9. Zivilsenat- durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx Richter am Oberlandesgericht xxx den Richter am Oberlandesgericht xxx auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2013 folgendes
Endurteil:
Tenor:

I.

Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.05.2012 wird Ziffer I. 3. des Tenors (Vorlage des Brandschutznachweises) aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 10% und die Beklagte zu 90%.
III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die klagende Wohnungseigetümergemeinschaft begehrt von der beklagten Bauträgerin Restfertigstellung bzw. Beseitigung von Mängeln an der Tiefgarage.

Im Jahr 2006 teilte die Beklagte das rund 50 Jahre alte Gebäude in Wohnungseigentumseinheiten und veräußerte diese. Bislang als Lagerkeller genutzte Räume baute die Beklagte zu einer Tiefgarage um und erweiterte diesen Kellerbereich durch einen neu von ihr erstellten Anbau samt Einfahrt auf insgesamt acht Stellplätze. In den "Kaufverträgen" mit den Erwerbern verpflichtete sich die Beklagte, "auf dem verkauften Grundbesitz eine Tiefgarage mit acht Einzelparker-stellplätzen normgerecht und nach den anerkannten Regeln der Baukunst" zu errichten bzw. errichten zu lassen.

Im Einzelnen sollten für die Pflicht des Verkäufers zur Herstellung des Bauwerks die nachfolgenden Bestimmungen in folgender Reihenfolge gelten:

a)

Die Bestimmungen dieses Vertrages,
b)

die Bestimmungen der Baubeschreibung,
c)

die Eingabepläne (beispielhaft "Kaufvertrag" vom 26.09.2006, Seite 7, Ziffer III.; vorgelegt als Anlage K 3).

Die Baubeschreibung war als Anlage dem 2. Nachtrag vom 03.08.2006 zur Teilungserklärung beigefügt (Anlagenkonvolut K 1) und enthielt unter anderem Folgendes: "Die Baumaßnahme versteht sich als gebrauchsfähige TG-Anlage einschließlich aller erforderlichen Maßnahmen und Ausführungen gemäß der TG-Verordnung und den DIN-Bestimmungen".

Die Klägerin behauptete, dass an der Garage noch Restfertigstellungsarbeiten vorzunehmen seien und Mängel beseitigt werden müssten. Im Einzelnen seien Malerarbeiten im Bereich der zwei Schleusen erforderlich; Malerarbeiten an den Decken und Wänden der Tiefgarage mit vorheriger Verspachtelung von Kiesnestern und Lunkerstellen sowie Stellplatzmarkierungen und Nummerierungen würden fehlen; ein Brandschutznachweis betreffend den Tiefgaragenaltbau sei von der Beklagten vorzulegen; die Standsicherheit der Tiefgaragendecke des Tiefgaragenaltbaus samt Betonsanierung der Decke sei herzustellen; die Befestigung des Tiefgaragentors sei mangelhaft, weil sie Schallübertragungen in die darüber liegenden Wohnungen auslöse. Außerdem begehrte die Klägerin mit der Klage vorgerichtliche Anwaltskosten von 1.419,19 EUR nebst Zinsen.

Durch Endurteil vom 11.05.2012 hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteil Es hat die Klägerin als aktivlegitimiert und die behaupteten Mängel durch den erhobenen Sachverständigenbeweis als bestätigt angesehen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie beantragt:

Soweit die Beklagte durch Ziffern 1.1., 3., 4. und II. des Tenors verurteilt wurde, wird das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt:

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Zur Begründung ihrer Berufung bestreitet die Beklagte weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerin. Den Beschluss zu Erhebung der vorliegenden Klage habe die gesamte WEG gefasst und nicht die Gemeinschaft der Inhaber von Sondernutzungsrechten in der Tiefgarage. In den "Kaufverträgen" sei mit den Erwerbern vereinbart worden, dass die Tiefgargenanlage und das Wohngebäude zwei wirtschaftlich getrennte Anlagen bilden sollten (vgl. Anlage K 3, Seite 5 unten). Im Übrigen habe die Beklagte vertraglich eine Haftung für den Altbestand ausgeschlossen, so dass sie für die Statik des zur Tiefgarage umgebauten Lagerkellers nicht hafte.

Im Übrigen nehmen die Parteien auf ihr bisheriges tatsächliches und rechtliches Vorbringen Bezug.

Auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, das angefochtene Urteil und das Protokoll vom 12.03.2013 samt Senatshinweisen wird zur Sachverhaltsdarstellung ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat ganz überwiegend keinen Erfolg.

Auf die zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Landgerichts wird mit den folgenden Maßgaben Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klägerin aktivlegitimiert auf Grundlage ihres Beschlusses vom 09.07.2009 (TOP 2; Anlage K 11). Trotz der mit den Erwerbsverträgen erstrebten wirtschaftlichen Verselbständigung der Tiefgaragenplätze einerseits und der Wohneinheiten andererseits als Untergemeinschaften besteht im Rechtssinne nur eine einzige Wohnungseigentümergemeinschaft. Insbesondere die Mängel des Brandschutzes und der Statik betreffen das Gemeinschaftseigentum, so dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nach der gesetzlichen Bestimmung in § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG zur Verfolgung der Ansprüche befugt ist (Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl. 2013, § 10 WEG Rdnr. 29). Wegen des Bezugs zum Gemeinschaftseigentum kommt eine ausschließliche Aktivlegitimation der Untergemeinschaft der Inhaber von TG-Stellplätzen nicht in Betracht (BGH NJW-RR 2012, 1291 [BGH 20.07.2012 - V ZR 231/11] ähnlich zur Bedeutungslosigkeit etwaiger Untergemeinschaften für die Passivlegitimation nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG).

2. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann hinsichtlich der Mängel nicht unterschieden werden zwischen dem umgebauten Lagerkeller im Altbestand und dem neu gebauten Teil der Tiefgarage. Nach den mit den Erwerbern geschlossenen "Kaufverträgen" und der darin in Bezug genommenen Baubeschreibung sollte insgesamt eine Tiefgaragenanlage mit bestimmten Eigenschaften entstehen. Diese speziellen Regeln gehen dem allgemeinen Haftungsausschluss bezüglich des Altbestands vor (§§ 133, 157 BGB). Deshalb kann die Klägerin bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Mängelrechte gegen die Beklagte hinsichtlich der gesamten Tiefgarage geltend machen.

3. Die streitgegenständlichen Mängel als solche bestreitet die Beklagte nicht. Im Übrigen sind diese durch den erhobenen Sachverständigenbeweis belegt. Mit Ausnahme von Ziffer I. 3. des Tenors des angefochtenen Urteils liegen die vom Landgericht zugesprochenen Ansprüche vor. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Verlangen der statischen Ertüchtigung des TG-Altbauteils nicht treuwidrig (§ 242 BGB). Es ist nicht ersichtlich, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die (eine höhere Tragfähigkeit der Decke erfordernde) Innenhofgestaltung endgültig aufgegeben hätte.

4. Soweit in Ziffer I. 3. des Ertsturteils die Beklagte zur Vorlage eines Brandschutznachweises für den Tiefgaragenaltbau verurteilt wurde, hat die Berufung Erfolg. Insoweit handelt es sich um keine Maßnahme der Mängelbeseitigung, die allein in der Herbeiführung eines pflichtgemäßen Bauzustandes liegt. Der mit der Klage verlangte Sachverständigennachweis ginge darüber hinaus und würde eine eigene vertragliche Verpflichtung der Beklagten voraussetzen (OLG Düsseldorf IBR 2009, 378 [OLG Düsseldorf 18.11.2008 - I-23 U 164/07]). Eine solche Vereinbarung liegt jedoch nicht vor. Deshalb hat die Berufung insoweit Erfolg und war die Klage abzuweisen.

III.

Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung.

Streitwert: §§ 63 Abs. 2, 47, 48 GKG.
Streitwertbeschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.000 EUR festgesetzt.

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