24.11.2015 · IWW-Abrufnummer 182059
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern: Urteil vom 14.07.2015 – 2 Sa 6/15
1. Ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien eine dynamische Inbezugnahme des Tarifwerkes des öffentlichen Dienstes, bezieht sich diese Klausel inzwischen auf den TVöD und die damit einhergehenden Tarifverträge ("Tarifsukzession" vgl. nur BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 481/13 - NZA 2015, 943).
2. Eine ordentliche Geltendmachung eines Anspruchs nach § 37 TVöD verlangt eine ernsthafte und bestimmte Leistungsaufforderung. Ein streitiger Zahlungsanspruch muss daher grundsätzlich nach Grund und Höhe angegeben werden. Von einer Bezeichnung der Höhe des geforderten Betrages kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht ( BAG 22. Juni 2005 - 10 AZR 459/04 - AP Nr. 183 zu § 4 TVG Ausschlussfrist = ZTR 2006, 140 [BAG 22.06.2005 - 10 AZR 459/04] ; BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - BAGE 105, 181 = AP Nr. 13 zu § 611 BGB Nettolohn = DB 2003, 1332 [BAG 26.02.2003 - 5 AZR 223/02] ). Da das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes weitgehend öffentlich zugänglich ist, braucht eine Forderung des Arbeitnehmers auf Zahlung des Tarifentgelts nicht beziffert werden, wenn ansonsten klar ist, von welcher konkreten tariflichen Eingruppierung der Arbeitnehmer ausgeht.
3. Erklärt der Arbeitgeber auf eine Forderung auf Zahlung nach Tarif, man prüfe derzeit die Überleitung in den TVöD verbunden mit dem Zusatz "Damit verbunden ist selbstverständlich eine korrekte Einstufung, die zu einer Lohnerhöhung führen wird", kann es treuwidrig im Sinne von § 242 BGB sein, wenn sich der Arbeitgeber auf das (erneute) Eingreifen der Ausschlussfrist beruft, nachdem er zwar eine Neueingruppierung vorgenommen hatte, in der Folgezeit jedoch offensichtlich immer noch kein Entgelt nach Tarif bezahlt hatte.
Tenor:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt,
1. an die Klägerin 2.945,88 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 245,49 EUR brutto seit dem 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010 sowie dem 01.01.2011 zu zahlen;
2. an die Klägerin 1.791,23 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 255,89 EUR seit dem 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011 und 01.08.2011 zu zahlen;
3. an die Klägerin 1.852,27 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 264,61 EUR brutto seit dem 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012 und 01.03.2012 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Zahlungsklage verlangt die Klägerin Differenzentgelt zwischen dem ihr tatsächlich gezahlten Entgelt und dem Entgelt, das sie meint, aufgrund der vertraglichen Inbezugnahme der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst beanspruchen zu können. Das Arbeitsgericht hat die Ansprüche für die Zeit von März 2012 bis einschließlich November 2013 zugesprochen und die Klage hinsichtlich der älteren Ansprüche (2010, 2011 und Januar und Februar 2012) wegen Eingreifens der Ausschlussfrist aus § 37 TVöD abgewiesen. Hiergegen richtet sich die klägerische Berufung.
Die 1957 geborene Klägerin ist seit Oktober 1996 teilzeitbeschäftigt mit 30 von 40 Wochenstunden bei der Einrichtung der Beklagten im Seniorenzentrum R. als Altenpflegerin beschäftigt. Die Beklagte ist ein bundesweit vertretenes nicht tarifgebundenes und nicht dem öffentlichen Dienst zuzurechnendes Unternehmen, das Seniorenresidenzen, Altersheime und ähnliche Einrichtungen für ältere Menschen betreibt.
In dem zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag der Parteien vom 1. Juli 1998, der auch heute noch gültig ist, heißt es zur Vergütung auszugsweise (Kopie als Anlage K 4 überreicht, hier Blatt 49 ff):
"§ 4
Das Dienstverhältnis bestimmt sich nach BAT/O-BMTG/O und den diesen ergänzenden ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen im Geltungsbereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie vom Arbeitgeber erlassenen Satzungen, Dienstanweisungen und die Hausordnung in der jeweils gültigen Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 5
Der Arbeitnehmer ist in die Vergütung-, Lohngruppe Kr l (BAT/O) eingruppiert."
Wie vertraglich vereinbart wurde die Klägerin durch die Beklagte bis Ende 2003 stets nach dem in Bezug genommenen Tarifwerk und entsprechend ihrer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe KR I der Anlage 1b zum BAT / BAT-O vergütet.
Aus Anlass der mit Januar 2004 anstehenden Tarifsteigerungen hat die Beklagte versucht, sich von der strikten Tarifbindung zu lösen. Zunächst hat die Beklagte ihre Mitarbeiter mit internem Rundschreiben vom 26. Februar 2004 (Anlage K 4, hier Blatt 54 f) davon unterrichtet, dass die Weitergabe der Tarifsteigerungen dazu f ühren würde, dass die Einrichtung nicht mehr kostendeckend arbeiten würde und man daher im Interesse des Erhalts der Arbeitsplätze die Tarifsteigerungen nicht nachvollziehen werde. Unter dem 3. Juni 2004 hat die Klägerin dann eine Änderungskündigung erhalten, mit der die Beklagte versucht hat, das Arbeitsverhältnis auf eine neue vertragliche Grundlage zu stellen mit einem Festgehalt, das unabhängig von den Tarifbestimmungen im öffentlichen Dienst gezahlt werden sollte (Anlage K 8 hier Blatt 56 ff). Die Klägerin hat dieses Angebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen und zeitgleich Änderungskündigungsschutzklage eingereicht. Dieser Rechtsstreit ist vom Arbeitsgericht Schwerin rechtskräftig zu Gunsten der Klägerin entschieden worden (Urteil vom 2. November 2004 - 5 Ca 1833/04). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die vergütungsrechtlichen Konsequenzen des Obsiegens der Klägerin nicht oder jedenfalls nicht vollständig umgesetzt hat. Insbesondere ist es im Herbst 2005 nicht zur Umstellung der Vergütung vom BAT-O auf den TVöD gekommen.
Die Klägerin hat erstmals mit Schreiben vom 4. Januar 2007 von der Beklagten eine Gehaltserhöhung beantragt (Anlage K 11, hier Blatt 65). Die Beklagte hat darauf mit Schreiben vom 19. Januar 2007 geantwortet. In dem Schreiben heißt es (Anlage K 12, hier Blatt 66) wörtlich:
"Wir überprüfen zur Zeit die Grundlagen zur Überleitung Ihres BAT-Vertrages in den TVöD. Damit verbunden ist selbstverständlich eine korrekte Einstufung die zu einer Lohnerhöhung führen wird. Sobald die Berechnung abgeschlossen ist, werde ich mich mit Ihnen zu einem erläuternden Gespräch in Verbindung setzen."
Auf dieses Schreiben antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 1. Februar 2007. Hier heißt es wörtlich (Anlage K 13, hier Blatt 67):
"Danke für die Antwort auf meine Bitte um Gehaltserhöhung. Ich fordere eine korrekte Einstufung in die Gehaltsgruppe KR II Stufe 9, rückwirkend zum 31.08.2006".
Darauf folgten mehrere hinhaltende Mitteilungen der Beklagten an die Klägerin. Im Schreiben vom 7. Juni 2007 (Anlage K 14, hier Blatt 68) heißt es: "Wir informieren Sie hiermit, dass mit heutigem Datum die Berechnung für die Umstufung ihres Gehaltes in den TVöD an die Personalabteilung gereicht wurde." In dem Schreiben vom 13. Juni 2007 (Anlage K 15, hier Blatt 69) heißt es dann "Lt. gestriger Mitteilung der ... Hauptverwaltung ruht das Verfahren der Umstufung ihres Gehaltes von BAT auf den TVöD auf unbestimmte Zeit". Im Schreiben vom 25. November 2007 (Anlage K 16, hier Blatt 70) heißt es schließlich: "... teilen wir Ihnen mit, dass wir in den nächsten Wochen die Überleitung vom BAT in den TVöD abschließend prüfen und gegebenenfalls vornehmen ... werden."
Tatsächlich hat es weder 2007 noch in den Folgejahren eine förmliche Einstufung der Klägerin nach den Regeln des TVöD und des TVÜ gegeben. Unstreitig hat es auch keine Nachzahlung an die Klägerin gegeben. Allerdings geht aus einer Gehaltsabrechnung aus jüngerer Zeit hervor, dass die Beklagte meint, die Klägerin nunmehr nach der Vergütungsgruppe KR II zu vergüten (vgl. die Abrechnung März 2013 mit dem Kürzel "KR02" bei der Überschrift "Lohn-/Gehaltsgruppe", Kopie als Anlage K2 überreicht, hier Blatt 12). Wie sich die Vergütung im Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum Jahresende 2009 tatsächlich konkret entwickelt hat, ist von keiner der Parteien vorgetragen worden. Fest steht nur, dass die Klägerin zu Beginn des Streitzeitraums (Januar 2010) für ihre Teilzeitbeschäftigung mit 30 von 40 Stunden pro Woche unter Außerachtlassung der nicht ständigen Bestandteile des Entgelts (Wechselschichtzulage, Gereatriezulage und ähnliche Bestandteile) monatlich 1.488,03 EUR brutto bezogen hat. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Grundvergütung in Höhe von 1.018,49 EUR, einem Ortszuschlag in Höhe von 405,41 EUR sowie einer allgemeinen Zulage in Höhe von 64,13 EUR brutto. Dieses Entgelt ist mindestens bis einschließlich Februar 2012 und damit während des gesamten Streitzeitraums unverändert geblieben.
Im Vorlauf zum hiesigen Rechtsstreit hat die Klägerin abermals schriftlich bei der Beklagten ihre vermeintlichen Ansprüche geltend gemacht und zwar zunächst persönlich mit Schreiben vom 10. September 2012 (Anlage K 17, hier Blatt 71) und sodann formvollendet durch die klägerische Gewerkschaft Verdi mit Anschreiben vom 19. November 2012 (Anlage K 3, hier Blatt 14).
Mit der im September 2013 beim Arbeitsgericht Schwerin eingegangenen und später mehrfach erweiterten Klage verlangt die Klägerin die Zahlung der Entgeltdifferenzen für die Zeit von Januar 2010 bis einschließlich November 2013 in Gesamthöhe von 13.816,77 EUR.
Das Arbeitsgericht Schwerin hat der Klage mit Urteil vom 5. Dezember 2014 (3 Ca 2406/13) im Umfang von 7.227,39 EUR brutto entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Aufgegliedert nach den streitigen Monaten hat das Arbeitsgericht der Klage für die Monate März 2012 bis einschließlich November 2013 in vollem Umfang entsprochen und sie für die davor liegenden Streitmonate (Januar 2010 bis einschließlich Februar 2012) vollständig abgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.
Soweit die Beklagte durch das Urteil beschwert ist, ist es rechtskräftig geworden.
Mit der Berufung, die keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, verfolgt die Klägerin weiterhin das Ziel, die Beklagte auch zur Zahlung der Differenzvergütung für die Monate Januar 2010 bis einschließlich Februar 2012 zu verurteilen.
Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht angenommen, diese älteren Ansprüche seien nach § 37 TVöD verfallen. Vielmehr habe die Klägerin ihre Ansprüche mit den Schreiben vom 4. Januar und vom 1. Februar 2007 in ausreichendem Umfang schriftlich geltend gemacht. Das Arbeitsgericht sei insofern auch von einem nicht zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Es habe keine förmliche Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe KR II der Anlage 1b zum BAT / BAT-O gegeben, so dass das klägerische Begehren aus den Schreiben zum Jahresbeginn 2007 bis heute noch nicht erfüllt sei.
Im Übrigen sei es auch treuwidrig im Sinne von § 242 BGB, wenn sich die Beklagte hinsichtlich der älteren Ansprüche nunmehr auf das Eingreifen von Ausschlussfristen berufe. Denn die Beklagte habe durch ihre Reaktion auf das klägerische Begehren 2007 in zahlreichen Schreiben den Eindruck erweckt, als ob sie die Notwendigkeit der Einstufung nach den Regeln des TVöD akzeptiere, diese jedoch wegen technischer Umsetzungsschwierigkeiten (noch) nicht vollziehen könne. Der Versuch der Beklagten, diesen einheitlichen Lebenssachverhalt in das Höhergruppierungsbegehren der Klägerin einerseits und das Umstufungsproblem in den TVöD andererseits aufzuspalten, sei gekünstelt. Es sei der Klägerin immer und auch schon 2007 einheitlich darum gegangen wie in der Zeit bis Ende 2003 dynamisch nach den Regeln der Tarifverträge im öffentlichen Dienst eingestuft und vergütet zu werden. Das ergebe sich auch mit hinreichender Deutlichkeit aus den klägerischen Anschreiben aus Januar und Februar 2007 und sei von der Beklagten auch so begriffen worden.
Die Klägerin beantragt unter teilweiser Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Beklagte auch zu verurteilen,
1. an die Klägerin 2.945,88 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 245,49 EUR brutto seit dem 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010 sowie dem 01.01.2011 zu zahlen;
2. an die Klägerin 1.791,23 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 255,89 EUR seit dem 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011 und dem 01.08.2011 zu zahlen;
3. an die Klägerin 1.852,27 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 264,61 EUR brutto seit dem 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012 und 01.03.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, soweit dieses die Klage wegen Eingreifens der Ausschlussfrist nach § 37 TVöD abgewiesen hat. Wenn man in den Schreiben der Klägerin vom Jahresbeginn 2007 überhaupt eine ausreichende Geltendmachung erkennen könne, so habe sich dieses erkennbar allein auf das Höhergruppierungsverlangen der Klägerin von der KR I in die KR II bezogen. Diesem Verlangen habe die Beklagte letztlich entsprochen, so dass dieser Vorgang abgeschlossen sei. Wenn die Klägerin nunmehr meine, trotz der Höhergruppierung nach wie vor falsch vergütet zu werden, hätte sie dies gesondert schriftlich geltend machen müssen. Dass die Beklagte zeitweilig selber das Ziel verfolgt habe, die Klägerin in den TVöD umzugruppieren, helfe der Klägerin nicht weiter, denn davon habe die Beklagte dann letztlich abgesehen.
Die Klage sei jedoch auch in der Sache nicht begründet. Denn wenn man das Arbeitsverhältnis in den TVöD überführen müsse, müsse das Vergleichsentgelt anhand des tatsächlichen Einkommens der Klägerin im September 2005 gebildet werden und nicht anhand des seinerzeitigen tariflichen Entgelts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die klägerische Berufung ist begründet. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Zahlung der Differenzvergütung für die Monate Januar 2010 bis einschließlich Februar 2012 im Gesamtumfang von 6.589,38 EUR brutto. Das Entstehen des Anspruchs ist schlüssig vorgetragen, erhebliche Einwendungen gegen das klägerische Rechenwerk zur Höhe der Teilansprüche in den Streitmonaten sind nicht vorgetragen. Die Ansprüche sind nicht nach § 37 TVöD verfallen.
I.
Der Anspruch auf das geltend gemachte Tarifentgelt für die noch streitigen Monate Januar 2010 bis einschließlich Februar 2012 ist in der eingeklagten Höhe entstanden.
1.
Wegen der umfänglichen arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf die im öffentlichen Dienst jeweils geltenden Tarifverträge hat die Klägerin Anspruch auf Vergütung nach dem jeweiligen Tarifstand im öffentlichen Dienst. Davon ist das Arbeitsgericht hinsichtlich der Monate, für die es der Klage entsprochen hat, mit zutreffender Begründung ausgegangen. Darauf wird Bezug genommen.
2.
Zutreffend ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass durch die fehlende Weiterentwicklung des BAT / BAT-O und die Verabschiedung des TVöD im Arbeitsverhältnis der Parteien nachträglich eine Lücke entstanden ist, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu schließen sei, dass sich die arbeitsvertragliche Inbezugnahme nunmehr auf den TVöD (VkA) einschließlich des tariflichen Übergangsrechts (TVÜ-VkA) beziehe (sog. Tarifsukzession, ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. zuletzt BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 481/13 - NZA 2015, 943 = ZTR 2015, 403).
3.
Die Umgruppierung der Klägerin in die Vergütungsstruktur des TVöD ergibt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 (bzw. KR 3a) mit der individuellen Entgeltstufe 6.
a) Nach § 4 TVÜ-VkA richtet sich die Einstufung in die Entgeltgruppen nach den Anlagen zum TVÜ. Nach der Anlage 5 zum TVÜ-VkA ("Anwendungstabelle für den Pflegebereich Ost") sind Beschäftigte, die bisher der Vergütungsgruppe KR I "mit Aufstieg nach II" angehört haben, der Entgeltgruppe KR 3a zuzuordnen, was mit unten näher dargestellten Abweichungen einer Eingruppierung in die allgemeine Entgeltgruppe EG 3 des TVöD-VkA entspricht.
Das trifft auf die Klägerin zu. Denn alle Beschäftigte der Vergütungsgruppe KR I aus der Anlage 1b zum BAT / BAT-O (Angestellte im Pflegedienst) steigen nach drei-jähriger Bewährungszeit in die KR II auf. Der Aufstieg in die KR II hat sich im Arbeitsverhältnis der Parteien daher bereits im Oktober 1999 vollzogen.
Ob die Beklagte dementsprechend die Klägerin seit Oktober 1999 tatsächlich besser vergütet hat, ist für die Bewertung der klägerischen Ansprüche ohne Belang. Ohne Belang ist allerdings auch die Frage, ob die Klägerin, die sich selbst als Altenpflegerin bezeichnet, überhaupt tarifgerecht den Verg ütungsgruppen KR I/II zugeordnet werden konnte. Die Frage muss offen bleiben, da die Klägerin diese Eingruppierung als Altenpflegerhelferin ihrer eigenen Klage selbst zu Grunde gelegt hat.
b) Die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe 3 (bzw. KR 3a) richtet sich nach § 6 TVÜ. Dazu muss nach den Regeln des § 5 TVÜ ein Vergleichsentgelt gebildet werden, woraus sich dann eine "individuelle Zwischenstufe" ergibt. Ist diese Zwischenstufe höher als das Entgelt in der höchsten Stufe der Entgeltgruppe wird nach § 6 Absatz 4 TVÜ-VkA eine "individuelle Endstufe" gebildet, was faktisch wie eine Einstufung in die höchste Stufe zuzüglich einer dynamischen Zulage in Höhe der Differenz zwischen der höchsten Stufe und der individuellen Endstufe entspricht. In der betrieblichen Praxis wird der Aufschlag auf das Entgelt der höchsten Stufe der Entgeltgruppe aus § 6 Absatz 4 TVÜ-VkA daher häufig auch als "Besitzstandszulage" oder - wie vorliegend durch die Klägerin - als "Überleitungsdifferenz" oder in ähnlicher Weise bezeichnet.
4.
Der Klägerin stand die Zulage nach § 6 Absatz 4 TVÜ-VkA anfangs bei unterstellter Vollzeitbeschäftigung in Höhe von 28,03 EUR monatlich brutto zu.
Das tarifliche Vergleichsentgelt der Klägerin hat bei unterstellter Vollzeitbeschäftigung im Referenzmonat September 2005 (Eingruppierung in die KR II in der Lebensaltersstufe 9) 1.984,03 EUR brutto betragen. Es setzt sich zusammen aus 1.357,98 EUR brutto Grundvergütung, 85,51 EUR brutto allgemeine Zulage und aus dem Ortszuschlag der Stufe 2 (verheiratet, keine Kinder) in Höhe von 540,54 EUR. Das hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. März 2014 erstinstanzlich unter Benennung des dazugehörenden Tarifvertrages so mitgeteilt, ohne dass dem die Beklagte in der Folgezeit entgegengetreten wäre. Auch das Arbeitsgericht ist von diesem Zahlenwerk ausgegangen und auch insoweit hat die Beklagte keine Rügen erhoben. Das Berufungsgericht legt daher diese Zahlenwerte seiner Entscheidung zu Grunde.
In der höchsten Stufe der Entgeltgruppe KR 3a (Stufe 6) betrug das Tabellenentgelt in der Startphase des TVöD-VkA jedenfalls mindestens wie von der Klägerin geltend gemacht 1.956,00 EUR brutto monatlich. Nach den Anwendungstabellen im Pflegedienst richtet sich das Entgelt der Entgeltgruppe KR 3a im Prinzip nach den Tabellenwerten der allgemeinen Entgeltgruppe 3. Dabei muss aber beachtet werden, dass die Anlage A (Entgelttabellen), auf die § 15 TVöD-VkA verweist, einen Anhang besitzt, der die Tabellenwerte für Beschäftigte im Pflegedienst modifiziert. Nach diesem Anhang wird in der Entgeltgruppe 3 in der Stufe 6 nicht der Standardwert zu Grunde gelegt, sondern der Wert der sich aus der Tabelle der Entgeltgruppe 4, Stufe 6 ergibt.
Die individuelle Endstufe der Klägerin lag daher bei unterstellter Vollzeitbeschäftigung um 28,03 EUR brutto monatlich oberhalb der höchsten Stufe, so dass sie in Anwendung von § 6 Absatz 4 TVÜ-VkA faktisch der Stufe 6 zuzuordnen ist zuzüglich einer dynamisch an der Tarifentwicklung teilnehmenden Zulage in Höhe von anfangs 28,03 EUR.
5.
Für den Streitzeitraum ab Januar 2010 ergibt sich daraus folgendes Bild.
a) Im gesamten Jahre 2010 (Berufungsantrag zu 1) betrug das tarifliche Einkommen der Klägerin 1.738,25 EUR brutto monatlich. Zu berücksichtigen ist zunächst das Tabellenentgelt nach § 15 TVöD-VkA, das in der Entgeltgruppe 3, Stufe 6, unter Berücksichtigung der oben geschilderten Besonderheit im Pflegedienst (Stufe 6 ist der Entgeltgruppe 4 zu entnehmen), bei Vollzeitbeschäftigung 2.285,68 EUR brutto betragen hat. Dem ist die Zulage nach § 6 Absatz 4 TVÜ-VkA ("Überleitungsdifferenz") hinzuzufügen.
Die Klägerin hat die Entwicklung der Höhe der Überleitungsdifferenz mit der Anlage zum erstinstanzlichen Schriftsatz vom 12. März 2014 (hier Blatt 112) rechnerisch anhand der Tarifentwicklung seit Oktober 2005 aufgeschlüsselt dargestellt. Danach ergibt sich eine Überleitungsdifferenz für das Jahr 2010 in Höhe von 31,98 EUR brutto monatlich. Diesen Wert legt das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde, da Fehler in dem Rechenwerk der Klägerin insoweit nicht erkennbar sind und auch die Beklagte sich mit dem so ermittelten Wert nicht weiter auseinandergesetzt hat.
Im Falle einer Vollzeitbeschäftigung hätte die Klägerin also im Jahre 2010 monatlich 2.317,66 EUR brutto verdient. Da sie tatsächlich teilzeitbeschäftigt tätig war im Umfang von 30/40 einer Vollzeitbeschäftigung, ist hiervon ein Abschlag in Höhe von 25 Prozent zu machen, so dass das Tarifentgelt der Klägerin im Jahre 2010 mit 1.738,25 EUR brutto monatlich zu veranschlagen ist.
Da die Klägerin monatlich lediglich 1.488,03 EUR brutto von der Beklagten erhalten hat, ergibt sich eine monatliche Differenz in Höhe von 250,22 EUR brutto, woraus sich auf das gesamte Jahr gerechnet eine Differenz in Höhe von 3.002,64 EUR brutto ergibt. Damit ist der Berufungsantrag zu 1, der sich lediglich auf 2.945,88 EUR brutto beläuft, schlüssig begründet.
b) Im den Monaten Januar bis einschließlich Juli 2011 (Berufungsantrag zu 2) betrug das tarifliche Einkommen der Klägerin 1.748,67 EUR brutto monatlich. Zu berücksichtigen ist zunächst das Tabellenentgelt nach § 15 TVöD-VkA, das in der Entgeltgruppe 3, Stufe 6, unter Berücksichtigung der oben geschilderten Besonderheit im Pflegedienst (Stufe 6 ist der Entgeltgruppe 4 zu entnehmen), bei Vollzeitbeschäftigung in diesen Monaten 2.299,39 EUR brutto betragen hat. Dem ist die Zulage nach § 6 Absatz 4 TVÜ-VkA ("Überleitungsdifferenz") hinzuzufügen.
Die Klägerin hat die Entwicklung der Höhe der Überleitungsdifferenz mit der Anlage zum erstinstanzlichen Schriftsatz vom 12. März 2014 (hier Blatt 112) rechnerisch anhand der Tarifentwicklung seit Oktober 2005 aufgeschlüsselt dargestellt. Danach ergibt sich eine Überleitungsdifferenz für die Monate Januar bis Juli 2011 in Höhe von 32,17 EUR brutto monatlich. Diesen Wert legt das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde, da Fehler in dem Rechenwerk der Klägerin insoweit nicht erkennbar sind und auch die Beklagte sich mit dem so ermittelten Wert nicht weiter auseinandergesetzt hat.
Im Falle einer Vollzeitbeschäftigung hätte die Klägerin also von Januar bis einschließlich Juli 2011 monatlich 2.331,56 EUR brutto verdient. Da sie tatsächlich teilzeitbeschäftigt tätig war im Umfang von 30/40 einer Vollzeitbeschäftigung, ist hiervon ein Abschlag in Höhe von 25 Prozent zu machen, so dass das Tarifentgelt der Klägerin in diesen Monaten mit 1.748,67 EUR brutto monatlich zu veranschlagen ist.
Da die Klägerin monatlich lediglich 1.488,03 EUR brutto von der Beklagten erhalten hat, ergibt sich eine monatliche Differenz in Höhe von 260,64 EUR brutto, woraus sich für die sieben im Berufungsantrag zu 2 erfassten Monate eine Differenz in Höhe von 1.824,48 EUR brutto ergibt. Damit ist der Berufungsantrag zu 2, der sich auf 1.791,23 EUR brutto beläuft, schlüssig begründet.
c) In den sieben Monaten von August 2011 bis einschließlich Februar 2012 (Berufungsantrag zu 3) betrug das tarifliche Einkommen der Klägerin 1.757,42 EUR brutto monatlich. Zu berücksichtigen ist zunächst das Tabellenentgelt nach § 15 TVöD-VkA, das in der Entgeltgruppe 3, Stufe 6, unter Berücksichtigung der oben geschilderten Besonderheit im Pflegedienst (Stufe 6 ist der Entgeltgruppe 4 zu entnehmen), bei Vollzeitbeschäftigung in diesen Monaten 2.310,89 EUR brutto betragen hat. Dem ist die Zulage nach § 6 Absatz 4 TVÜ-VkA ("Überleitungsdifferenz") hinzuzufügen.
Die Klägerin hat die Entwicklung der Höhe der Überleitungsdifferenz mit der Anlage zum erstinstanzlichen Schriftsatz vom 12. März 2014 (hier Blatt 112) rechnerisch anhand der Tarifentwicklung seit Oktober 2005 aufgeschlüsselt dargestellt. Danach ergibt sich eine Überleitungsdifferenz für die hier streitigen Monate August 2011 bis einschließlich Februar 2012 in Höhe von 32,33 EUR brutto monatlich. Diesen Wert legt das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde, da Fehler in dem Rechenwerk der Klägerin insoweit nicht erkennbar sind und auch die Beklagte sich mit dem so ermittelten Wert nicht weiter auseinandergesetzt hat.
Im Falle einer Vollzeitbeschäftigung hätte die Klägerin also von August 2011 bis einschließlich Februar 2012 monatlich 2.343,22 EUR brutto verdient. Da sie tatsächlich teilzeitbeschäftigt tätig war im Umfang von 30/40 einer Vollzeitbeschäftigung, ist hiervon ein Abschlag in Höhe von 25 Prozent zu machen, so dass das Tarifentgelt der Klägerin in diesen Monaten mit 1.757,42 EUR brutto monatlich zu veranschlagen ist.
Da die Klägerin monatlich lediglich 1.488,03 EUR brutto von der Beklagten erhalten hat, ergibt sich eine monatliche Differenz in Höhe von 269,39 EUR brutto, woraus sich für die sieben im Berufungsantrag zu 3 erfassten Monate eine Differenz in Höhe von 1.885,73 EUR brutto ergibt. Damit ist auch der Berufungsantrag zu 3, der sich auf 1.852,27 EUR brutto beläuft, schlüssig begründet.
d) Als Nebenforderung verlangt die Klägerin Verzugszinsen im gesetzlich vorgesehen Umfang. Diese stehen ihr nach §§ 280, 286, 288 BGB im geltend gemachten Umfang zu.
II.
Der mindestens in Höhe der Klageforderung entstandene Zahlungsanspruch der Klägerin für die Streitmonate Januar 2010 bis einschließlich Februar 2012 ist in der Folgezeit nicht untergegangen. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Anspruch nach § 37 TVöD verfallen ist.
Nach § 37 TVöD verfallen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Klägerin ihren arbeitsvertraglichen Anspruch auf dynamische Vergütung nach den tariflichen Regeln für den Bereich des öffentlichen Dienstes mit dem Schreiben vom 1. Februar 2007 wirksam geltend gemacht hat.
Eine ordentliche Geltendmachung muss sich als eine ernsthafte Leistungsaufforderung darstellen. Geht es - wie vorliegend - um einen Zahlungsanspruch, muss der Anspruch grundsätzlich nach Grund und Höhe angegeben werden. Eine ganz präzise Benennung des Betrages ist allerdings nicht erforderlich, eine ungefähre Bezifferung ist jedoch im Regelfall unerl ässlich. Von einer Bezeichnung der Höhe des geforderten Betrages kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (BAG 22. Juni 2005 - 10 AZR 459/04 - AP Nr. 183 zu § 4 TVG Ausschlussfrist = ZTR 2006, 140
[BAG 22.06.2005 - 10 AZR 459/04]
; BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - BAGE 105, 181 = AP Nr. 13 zu § 611 BGB Nettolohn = DB 2003, 1332
[BAG 26.02.2003 - 5 AZR 223/02]
).
Hieran gemessen liegt eine wirksame Geltendmachung vor.
Eine Bezifferung des streitigen Anspruchs ist im Bereich des öffentlichen Dienstes nicht erforderlich, da die Entgelttabellen öffentlich zugänglich sind und die Höhe des geltend gemachten Anspruchs vom Arbeitgeber daher jederzeit berechnet werden kann. Dies gilt auch für private Arbeitgeber, die in ihren Arbeitsverträgen eine direkte Bindung an die jeweiligen Tarifverträge für den Bereich des öffentlichen Dienstes vorsehen. In diesem Sinne ist es ausreichend, wenn die Klägerin in ihrem Schreiben vom 1. Februar 2007 die von ihr für zutreffend erachtete Gehaltsgruppe ("KR II Stufe 9") bezeichnet.
Nicht entscheidend ist im Weiteren, dass sich die Klägerin mit dem Hinweis auf die "KR II Stufe 9" auf die Eingruppierung nach einem Tarifwerk beruft, das durch den TVöD bereits abgelöst war. Denn bekanntermaßen haben es die Tarifvertragsparteien bis heute nicht geschafft, eigenständige Eingruppierungsmerkmale für den TVöD zu verabschieden. Bis in die Jetzt-Zeit hinein ist daher die von der Klägerin geltend gemachte Eingruppierung zutreffend bezeichnet, wenn man den Blick auf die tariflichen Anforderungen f ür diese Eingruppierung richtet.
Nur soweit man den Blick auf das Entgelt richtet, wäre es richtig gewesen, von einer gewünschten Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 mit den oben erwähnten Besonderheiten für Pflegekräfte zu sprechen. Da jedoch Eingruppierung und Entgelt im Bereich des öffentlichen Dienstes untrennbar miteinander verbunden sind, reicht die von der Klägerin benutzte Bezeichnung für die Darstellung ihres Begehrens aus. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten, dass die Beklagte das Begehren der Klägerin nicht oder falsch verstanden hätte. Das ergibt sich schon aus dem anschließenden Briefwechsel.
Das Schreiben vom 1. Februar 2007 stellt sich auch als ernsthafte Leistungsaufforderung dar. Dies ergibt der Vergleich mit dem vorausgegangenen Schreiben vom 4. Januar 2007, wo die Klägerin lediglich unverbindlich um eine Gehaltsaufbesserung nachgesucht hatte. Dazwischen lag das Beklagtenanschreiben vom 19. Januar 2007, wo die Beklagte selbst sehr unbestimmt davon spricht, man prüfe derzeit die Überleitung in den TVöD. Das Antwortschreiben der Klägerin vom 1. Februar 2007 ist in diesem Kontext als klare Ansage zu werten, dass die angekündigte Prüfung der Beklagten aus der Sicht der Klägerin nur ein bestimmtes Ziel haben kann, nämlich die dynamische Vergütung aus der Vergütungsgruppe KR II Stufe 9 bzw. in der Sprache des TVöD nach der Entgeltgruppe 3.
2.
Das Geltendmachungsschreiben der Klägerin hat sich nicht dadurch erledigt, dass die Beklagte die Klägerin später in die Vergütungsgruppe KR II höhergruppiert hat.
Es fehlt schon an einem schlüssigen Vortrag der Beklagten, der den Schluss zulassen würde, dass die Klägerin tatsächlich ab einem bestimmten Zeitpunkt in die Vergütungsgruppe KR II Stufe 9 eingruppiert wurde. Das Arbeitsgericht hat sich für seine von der Klägerin zurecht angegriffene gegenteilige Feststellung allein auf vage Indizien gestützt, nämlich zum einen auf die Angabe "KR02" in der Abrechnung für den Monat März 2013 (Anlage K 2, hier Blatt 12) und auf die Aussage der Klägerin in ihrem Schreiben vom 10. September 2012 (Anlage K 17, hier Blatt 71), wo davon die Rede ist, dass die letzte Gehaltserhöhung bereits 5 Jahre zurück liege.
Die vom Arbeitsgericht gezogene Schlussfolgerung ist nicht zwingend. Schon das Entgelt der Klägerin, dass diese im März 2013 bezogen hat, weicht derart krass von dem seinerzeit aktuellen Tarifentgelt für die Vergütungsgruppe KR II Stufe 9 bzw. für die Entgeltgruppe 3 Stufe 6 (Pflegedienst) ab, dass die Angabe "KR02" im Kopf der Abrechnung eigentlich jeglichen Aussagewert verliert. Auch die Erwähnung einer 5 Jahre zurückliegenden Gehaltsanhebung im klägerischen Schreiben vom 10. September 2012 ist wenig behilflich, denn das hätte dann ja wohl eine Gehaltsanhebung im Jahre 2007 gewesen sein müssen, zu der hier im Rechtsstreit keine der Parteien vorgetragen hat.
Da die Beklagte zu dem Lebenssachverhalt, mit dem die Höhergruppierung bewerkstelligt worden sein soll, nichts vorgetragen hat, kann das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, dass die Klägerin tatsächlich von der Beklagten in die KR II höhergruppiert worden ist.
Selbst wenn man aber zu Gunsten der Beklagten unterstellen würde, sie habe die Klägerin zu einem nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt in die Vergütungsgruppe KR II eingruppiert, hat sich dadurch die klägerische Forderung aus dem Geltendmachungsschreiben vom 1. Februar 2007 noch nicht erledigt. Denn das Geltendmachungsschreiben ist erkennbar auf eine korrekte Vergütung nach Tarif ausgerichtet, ein Wunsch, den die Beklagte bis heute nicht umgesetzt hat.
3.
Im Übrigen würde die Beklagte gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn sie sich im vorliegenden Zusammenhang auf das Eingreifen der Ausschlussfrist aus § 37 TVöD berufen würde.
Denn die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 19. Januar 2007 (Anlage K 12, hier Blatt 66) bei der Klägerin den Eindruck erweckt, als werde sich die Beklagte um eine tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin nach den Regeln des TVöD kümmern. Die Klägerin durfte darauf auch vertrauen, denn in dem Schreiben heißt es wörtlich, "damit verbunden ist selbstverständlich eine korrekte Einstufung die zu einer Lohnerhöhung führen wird." Die Wortwahl "korrekte Einstufung" kann vor dem Hintergrund des vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrages mit der dynamischen Bindung an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes nur so verstanden werden, dass der Arbeitgeber sich arbeitsvertragstreu verhalten will und die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenen Entgeltansprüche berechnen und dann auch auszahlen will. Angesichts des dadurch bei der Klägerin geschaffenen Vertrauens ist es treuwidrig, wenn sich die Beklagte bei all dem von der Klägerin gezeigten Langmut inzwischen hinstellt und sich auf das Eingreifen von Ausschlussfristen beruft.
Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung erörtert, ob die Beklagte das von ihr gesetzte Vertrauen durch das spätere Schreiben vom 13. Juni 2007 (Anlage K 15, hier Blatt 69) wieder zerstört hat, weil es dort heißt, das Verfahren der Umstufung in den TVöD "ruhe auf unbestimmte Zeit". Für einen misstrauischen Arbeitnehmer wäre dieses Schreiben allemal ein handfester Grund gewesen, rechtlichen Rat einzuholen und dann gegebenenfalls nochmals formvollendet durch ein weiteres Schreiben alles auf den Punkt zu bringen.
Im Ergebnis hält das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt allerdings nicht für tragfähig, da die Beklagte offensichtlich selbst das Schreiben nicht in diesem Sinne als ein endgültiges Ende der Bemühungen, zu einer vertragstreuen Abrechnung zu gelangen, verstanden hat. Denn in dem weiteren Schreiben der Beklagten vom 25. November 2007 (Anlage K 16, hier Blatt 70) heißt es dann ansatzlos und ohne Bezug auf das vermeintlich anderslautende Schreiben vom 13. Juni 2007, dass die Umstufung in den TVöD in den "nächsten Wochen" abschließend geprüft und gegebenenfalls vollzogen werde.
III.
Da die Klägerin ihren Rechtsstreit nunmehr insgesamt gewonnen hat, hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zur Gänze zu tragen (§ 91 ZPO). Das betrifft auch die Kosten vor dem Arbeitsgericht, weshalb das Berufungsurteil so zu verstehen ist, dass auch die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts abgeändert ist.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.