19.11.2015 · IWW-Abrufnummer 145842
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Beschluss vom 20.10.2015 – 8 A 10833/15.OVG
Das Erfordernis der gesicherten Erschließung bezieht sich auf das Bauvorhaben; ausschlaggebend ist deshalb nicht allein die Zugänglichkeit des Baugrundstücks, sondern die des geplanten Gebäudes. Zum Erschließungsbedarf einer Garage.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschl. v. 20.10.2015
Az.: 8 A 10833/15.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
XXX
gegen
XXX
wegen Baurechts
hier: Zulassung der Berufung
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 20. Oktober 2015, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Prof. Dr. Held
Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß
Richter am Oberverwaltungsgericht Graf
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. Mai 2015 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
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Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Beseitigungsverfügung für ein Garagengebäude am westlichen Rand des Hausgrundstücks des Klägers und auf Verpflichtung zum Erlass eines positiven Bauvorbescheids für die Errichtung des Garagengebäudes an einem weiter östlich auf dem Grundstück gelegenen Standort gerichtete Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Das im Rohbau ohne Baugenehmigung errichtete Garagengebäude sei schon wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 2 BauGB baurechtswidrig. Entscheidend sei aber die fehlende verkehrsmäßige Erschließung, die für eine Garage jeder Art unerlässlich sei. Der zwischen der Westgrenze des Hausgrundstücks und der Friedhofsmauer vorhandene Grasweg sei kein öffentlicher Weg. Im Übrigen verletze das Gebäude auch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zum Abstandsflächengebot (§ 8 Abs. 9 LBauO) und zu brandschutzrechtlichen Anforderungen (§ 30 LBauO), wie in der Beseitigungsverfügung dargelegt werde. Gerade die Verletzung dieser nachbarschützenden Vorschriften rechtfertige die getroffene Ermessensentscheidung. Die Bauvoranfrage für die Errichtung des Garagengebäudes an dem Alternativstandort sei ebenfalls zu Recht abgelehnt worden. Denn auch insofern sei die Erschließung nicht gesichert.
3
1. Die von dem Kläger entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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a) Hinsichtlich der für die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung erforderlichen materiellen Baurechtswidrigkeit des an der westlichen Grenze des Hausgrundstücks des Klägers errichteten Gebäudes, kann dahingestellt bleiben, ob die überbaute Fläche schon dem Außenbereich oder - etwa wegen des Friedhofs als natürlicher Grenze - noch dem sog. Innenbereich angehört. Auch braucht hier die Frage nach dem Erschließungserfordernis noch nicht erörtert zu werden. Denn die materielle Rechtswidrigkeit dieses Bauvorhabens ergibt sich schon allein aus dem Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, auf den das Verwaltungsgericht ebenfalls ergänzend abgestellt hat. Wie im Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2014 ausführlich dargelegt, dürfen die in § 8 Abs. 9 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 LBauO erwähnten Nebenanlagen ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen nur errichtet werden, wenn sie insgesamt die Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze und von 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschreiten. Gegen beide Vorgaben wird durch das von dem Kläger errichtete Gebäude verstoßen, was von ihm auch nicht bestritten wird. Ferner hält das Gebäude die brandschutzrechtlichen Vorgaben zur Errichtung von Brandwänden nach § 30 LBauO nicht ein.
5
Das Beseitigungsverlangen des Beklagten ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Verfügung gibt dem Kläger allein die Entfernung des bereits teilweise errichteten Gebäudes an dem jetzt vorgesehenen Standort auf. Sie verbietet ihm nicht, die verwendeten Bauteile an einem anderen Ort des Grundstücks und zur Herstellung eines Gebäudes mit eventuell anderem Nutzungszweck (Geräteschuppen allein zur Grundstückspflege, Ausstellungsraum) zu verwenden. Die Entscheidung für eine solche Alternativverwendung obliegt indes allein dem Kläger.
6
Mit der Beseitigung wird dem Kläger auch nichts Unmögliches abverlangt. Selbst wenn zu ihrer Umsetzung notwendig wäre, mit Kraftfahrzeugen an den Rohbau des Gebäudes heranzufahren, hat der Kläger zu Recht unterstellt, dass die Beigeladene ihm hierfür die Benutzung des Grasweges zwischen seinem Grundstück und der Friedhofsmauer erlauben wird.
7
b) Das Verwaltungsgericht hat ebenfalls zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Errichtung der "geplanten Garage für landwirtschaftliche Fahrzeuge" auf dem Alternativstandort hat.
8
Denn das Vorhaben ist an diesem Standort bauplanungsrechtlich unzulässig. Entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist seine Erschließung nicht gesichert ist.
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Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, bezieht sich das Erfordernis der gesicherten Erschließung auf das Bauvorhaben; für die Sicherung der Erschließung ist deshalb nicht die Zugänglichkeit des Baugrundstücks, sondern die des Bauvorhabens ausschlaggebend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1990 - 4 B 62.90 -, BauR 1990, 337 und [...], Rn. 5; ebenso: BayVGH, Beschluss vom 7. Februar 2005 - 25 ZB 01.1739 -, ZfBR 2006, 63 und [...], Rn. 5 [fehlende Erschließung für einen Stellplatz]; OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2010 - 7 A 1348/09 -, [...], Rn. 5 [keine Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile]; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, 93. EL 2015, § 30, Rn. 16).
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Das Bauvorhaben zielt auf Errichtung einer Garage, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus kontinuierlich von Fahrzeugen benutzt werden kann. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich der Erschließungsbedarf für ein Gebäude aus dem vom Bauherrn mitgeteilten Nutzungszweck. Mit der Bauvoranfrage verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Vorhaben - nunmehr an einem anderen Standort - weiter. Die Anfrage zielt auf "die geplante Garage für landwirtschaftliche Fahrzeuge" (Schreiben vom 20. Juni 2012). Die ursprünglich geplante Nutzung hat der Kläger als "Garage bzw. Abstellraum für Traktor u.Ä." (Protokoll der Ortsbesichtigung am 15. April 2010) bzw. als "Garage für landwirtschaftliche Nutzanhänger, Schmalspurtraktor, mit Unterstellplatz für Traktor und Durchfahrt" (Baugenehmigungsantrag vom 14. Mai 2010) umschrieben. Laut Schreiben des Klägers an die Bauaufsichtsbehörde vom 6. Mai 2010 sei das ganze Bauvorhaben "die Erfüllung eines Jugendtraumes, mit Ehefrau und Enkelkindern auf einem Traktor mit Anhänger zu fahren und vom ... Waldstück Holz zu machen." All dies lässt - mangels anderslautender Erklärungen - allein den Schluss zu, das errichtete Garagengebäude solle - entsprechend allgemeinem Sprachverständnis - zum ständigen Ein- und Ausfahren von Fahrzeugen genutzt werden, also nicht bloß als Geräteschuppen für die Grundstückspflege oder als Ausstellungsraum. Auf die vom Kläger jetzt im Berufungszulassungsverfahren angestellten abstrakten Überlegungen, ob es "einer Garage wesenseigen" sei, dass sie von öffentlichen Straßen angefahren werden könne, kommt es daher nicht an.
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Die hier vorgenommene Auslegung des Antragsbegehrens entspricht auch der allgemeinen Erwartung, dass der in einem Bauantrag verwendete Begriff der Garage im Sinne des Garagenbegriffs der Landesbauordnung zu verstehen ist. Danach sind Garagen ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 8 Satz 2 LBauO). Dass es sich hierbei um vom öffentlichen Verkehrsraum aus kontinuierlich von Fahrzeugen benutzte Garagen und nicht bloß um Ausstellungsräume handelt, ergibt sich aus den Vorschriften über die Stellplatzpflicht in § 47 LBauO. Denn die Stellplatzpflicht, die nach § 47 Abs. 1 Satz 3 LBauO auch durch die Errichtung von Garagen erfüllt werden kann, dient der Aufnahme der von Nutzern oder Besuchern baulicher Anlagen benutzter Kraftfahrzeuge (§ 47 Abs. 1 Satz 2 LBauO).
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Die Interpretation des Antragsbegehrens anhand des objektiven Empfängerhorizonts ist schließlich auch wegen des sich daraus ergebenden Inhalts des beantragten Bauvorbescheids geboten. Würde der mit dem Bauvorhaben verfolgte Nutzungszweck offen bleiben, könnte eine bestandskräftig erteilte Erlaubnis zur Errichtung einer "Garage für landwirtschaftliche Fahrzeuge" auf dem rückwärtigen Teil des Hausgrundstücks nämlich als Grundlage für die Forderung nach einem Notwegerecht dienen (vgl. zu dieser Rechtsfolge einer bestandskräftigen Baugenehmigung: BVerwG, Urteil vom 26. März 1976 - IV C 7.74 -, BVerwGE 50, 282 und [...], Rn. 25 ff.).
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Die Erschließung der geplanten Garage ist in straßenrechtlicher Hinsicht nicht gesichert, weil sie nicht an das öffentliche Straßennetz angeschlossen ist (vgl. hierzu: Dürr, a.a.O., § 30 Rn. 13 m.w.N.). Eine Verbindung zur A....straße ist wegen der Gebäude im östlichen Teil des Grundstücks versperrt. Der Grasweg zwischen der westlichen Grenze des Grundstücks und der Friedhofsmauer ist nicht der Öffentlichkeit gewidmet; die vom Ortsbürgermeister in seinem Schreiben vom 12. Januar 2010 übermittelte Auskunft war fehlerhaft. Der Grasstreifen ist auch kein - landwirtschaftlichen Fahrzeugen zugänglicher - Wirtschaftsweg. Aus der Duldung der Benutzung des Streifens als Zuwegung durch die Beigeladene in der Vergangenheit kann der Kläger keinen Anspruch auf deren Fortsetzung und Intensivierung herleiten.
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2. Lässt sich bereits jetzt feststellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts der rechtlichen Prüfung standhält, ohne dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre, so weist die Rechtssache auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf, so dass auch die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ausscheidet (vgl. hierzu: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124, Rn. 108).
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3. Ferner ist die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Die Kriterien für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich sind in verallgemeinerungsfähiger Art und Weise geklärt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, NVwZ 2012, 1631; Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310) und im Übrigen nicht entscheidungserheblich. Die des Weiteren als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob jeder "Garage" eine Zufahrtsmöglichkeit zu einer öffentlichen Straße wesensnotwendig inhärent sei, wird sich in dem vorliegenden Verfahren in dieser Allgemeinheit nicht stellen. Denn für die an ein Garagengebäude zu stellenden Erschließungsanforderungen kommt es - wie oben dargelegt - immer auf den im jeweiligen Einzelfall beabsichtigten Nutzungszweck des Gebäudes an, weshalb sich verallgemeinerungsfähige Klärungen zum Erschließungserfordernis von "Garagen" allgemein erübrigen.
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4. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
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Eine Abweichung liegt vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem von dem übergeordneten Gericht aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (vgl. Seibert, a.a.O., § 124, Rn. 158). Eine solche Abweichung hat der Kläger nicht dargetan. Insbesondere hat er keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts genannt, die eine Divergenz zu dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden Rechtssatz aufzeigt, wonach das Erschließungserfordernis auf das Bauvorhaben und nicht bloß auf das Baugrundstück bezogen ist. Dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung von einem vorhabenbezogenen und nicht bloß grundstücksbezogenen Erschließungserfordernis ausgeht, ist bereits oben unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 1990 - 4 B 62.90 - (BauR 1990, 337 und [...], Rn. 5) ausgeführt.
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Die von dem Kläger zitierten Entscheidungen weichen hiervon nicht ab; sie stellen insbesondere nicht einen Rechtssatz dergestalt auf, dass es zur Erschließung einer vom öffentlichen Verkehrsraum aus kontinuierlich von Fahrzeugen benutzter Garage ausreicht, wenn zwar nicht diese Garage, wohl aber eine andere Fläche des Gesamtgrundstücks vom öffentlichen Verkehrsraum erreichbar ist. Das Urteil vom 4. Oktober 1974 - IV C 59.72 - (NJW 1975, 402 und [...]) beschäftigt sich lediglich mit der Frage, wann die allgemeine Erschließungspflicht der Gemeinde sich zu einer aktuellen Pflicht verdichtet, was im Fall wegen der Erreichbarkeit von Reihenhausgrundstücken über Wohnwege abgelehnt worden ist (vgl. [...], Rn. 37). Das Urteil vom 21. Februar 1986 - 4 C 10.83 - (NVwZ 1996, 646) stellt den Leitsatz auf, dass die Erschließung rückwärtiger Grundstücksteile nicht gesichert ist, wenn sie in einem qualifizierten Bebauungsplan in bestimmter Weise festgesetzt und mit ihrer Herstellung nicht in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Diese Entscheidung bestätigt gerade die oben wiedergegebene Auffassung, dass zwischen der Erschließung des Gesamtgrundstücks und der Erschließung bestimmter Teilflächen dieses Grundstücks unterschieden werden muss. Der Beschluss vom 23. Januar 1992 - 4 NB 2.90 - (NVwZ 1992, 974) beschäftigt sich lediglich mit der - als nicht entscheidungserheblich bewerteten - Frage, ob ein Wohngrundstück über einen nicht befahrbaren Treppenweg ausreichend erschlossen ist, spricht also die hier entscheidungserhebliche Frage nach dem Erschließungserfordernis für Teilflächen nicht an. Das zuletzt zitierte Urteil vom 1. März 1991 - 8 C 59/89 - (NVwZ 1991, 1090) betrifft das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein eines Baugrundstücks und behandelt deshalb ebenfalls nicht die hier entscheidungserhebliche Frage nach dem vorhabenbezogenen Erschließungserfordernis.
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Die Kostentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren dem Kläger deshalb nicht aufzuerlegen, weil sie ihrerseits mangels Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
21
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 GKG.