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11.11.2015 · IWW-Abrufnummer 145748

Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 21.04.2015 – 4 U 731/14

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OLG Dresden, 21.04.2015 - 4 U 731/14

In dem Rechtsstreit

R.

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigter:

xxx

gegen

xxLebensversicherungxx

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte:

wegen Rückabwicklung

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Lames,

Richterin am Oberlandesgericht Zimmermann und

Richterin am Oberlandesgericht Podhraski

im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 13.04.2015 Schriftsätze eingereicht werden konnten, am 21.04.2015

für Recht erkannt:
Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26.03.2014 - Az. 8 O 1221/13 - abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 864,91 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2013 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von insgesamt 229,55 nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2013 zu zahlen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 79 % und die Beklagte 21 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 87 % und der Beklagten 13 % auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit geleistet wird.

V. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.648,66 EUR festgesetzt.
Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung der von ihr auf einen Versicherungsvertrag gezahlten Prämien zzgl. Zinsen nach dessen Widerruf.

Zwischen den Parteien bestand eine fondsgebundene Rentenversicherung Nr. 000 mit garantierter Todesfallleistung. Versicherungsbeginn war der 01.03.2002 mit einem policierten monatlichen Tarifbeitrag von zunächst 50,00 EUR. Die Anlage der Sparbeiträge der Klägerin sollte im N. Depot Wachstum erfolgen, weiterhin war eine planmäßiger Erhöhung von Beitrag und Versicherungsleistungen vereinbart. In dem Versicherungsschein ist drucktechnisch eingerückt folgender Hinweis enthalten:

"Dem Abschluss dieses Vertrages können sie innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieser Unterlagen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs."

Mit Schreiben vom 16.11.2011 ließ die Klägerin den Widerspruch des Versicherungsvertrages gem. § 5 a VVG aF erklären, forderte die Beklagte zur Auskunftserteilung auf sowie zur Rückzahlung von im Zeitraum vom 01.03.2002 bis einschließlich 01.12.2011 gezahlter Versicherungsbeiträge zzgl. Zinsen und Kosten. Mit Schreiben vom 11.01.2012 rechnete die Beklagte einen Rückkaufswert von 5.333,52 EUR ab und überwies diesen Betrag an die Klägerin.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der nach ihrer Behauptung gezahlten Versicherungsbeiträge i.H.v. 8.714,30 EUR (73,85 EUR x 118 Monate) zuzüglich Zinsen aus den jeweiligen Zahlbeträgen (effektiver Zinssatz 6,3504 %) in Höhe von 3.910,39 EUR abzüglich des gezahlten Betrages sowie hilfsweise Auskunftserteilung. Nach Klageerhebung bezifferte die Beklagte die Hälfte des ungezillmerten Fondsvermögens auf 3.566,97 EUR. In Höhe einer am 28.02.2014 erhaltenen weiteren Zahlung der Beklagten von 642,51 EUR haben die Parteien eine Teilerledigung des Rechtsstreits erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ergänzend Bezug genommen.

Das Landgericht wies die Klage bis auf einen Teil der außergerichtlich geltend gemachten Rechtsanwaltskosten wegen Verwirkung des Widerrufsrechts ab. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Zu deren Begründung macht sie geltend, mangels ordnungsgemäßer Belehrung habe die Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. nicht begonnen. Die Belehrung in dem Versicherungsschein sei nicht hinreichend deutlich gewesen. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei ihr Widerspruchsrecht nicht verwirkt. Das Widerspruchsrecht sei auch nicht nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. verfristet, da diese Regelung nicht richtlinienkonform sei. Das sog. Policenmodell, also die Belehrung über das Widerrufsrecht erst nach Antragstellung mit Übersendung des Versicherungsscheines, sei nach § 5a VVG a.F. europarechtswidrig. Die Höhe der gezahlten Beiträge würde sich aus der Schreiben der Beklagten vom 30.01.2013 ergeben. Der Auskunftsanspruch sei begründet, da die Berechnung der Beklagten vom 27.02.2014 nicht nachvollziehbar sei.

Sie beantragt,

1. die Beklagte unter Abänderung des am 26.03.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Dresden zu verurteilen, an sie weitere 6.648,66 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.06.2013 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von weiteren 613,44 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen,

a) in prüfbarer und belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten die Beklagte den Zeitwert nach § 176 Abs. 3 VVG und welchem Abzug sie die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat,

b) die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen,

c) gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides Statt zu versichern,

d) die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.06.2013 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Der Klägerin kann von der Beklagten die Rückzahlung der gezahlten Versicherungsbeiträge aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB verlangen, weil sie diese rechtsgrundlos geleistet hat.

1. Den zwischen den Parteien bestehenden Rentenversicherungsvertrag hat die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 16.11.2011 rechtzeitig widerrufen, so dass der Rechtsgrund für die Beitragszahlungen entfallen ist.

a) Der zwischen den Parteien abgeschlossene Rentenversicherungsvertrag ist im Wege des sogenannten Policenmodells auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. wirksam zustande gekommen. Zur Begründung im Einzelnen nimmt der Senat auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014 (NJW 2014, 2723, [BGH 16.07.2014 - IV ZR 73/13] - IV ZR 73/13 -, Tz. 13 ff. -juris) Bezug. Danach bestehen keine Anhaltspunkte, dass die einschlägigen Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates dem in § 5a VVG a.F. geregelten Policenmodell entgegenstehen könnten. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Von einer Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Artikel 267 Absatz 3 AEUV nimmt der Senat Abstand insbesondere im Hinblick auf die Zulassung der Revision, auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des BVerfG vom 02.02.2015, - 2 BvR 2437/14 - und 04.03.2015, - 1 BvR 3280/14 -, beide zitiert nach juris. Auch wenn ein Vorabentscheidungsverfahren des EuGH geboten sein sollte, erscheint es doch sachgerecht, dass angesichts der Vielzahl der betroffenen Fallkonstellationen eine Vorlage durch das Revisionsgericht erfolgt.

b) Die Klägerin konnte dem Vertrag mit Schreiben vom 16.11.2011 noch wirksam widersprechen, da die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht wirksam in Gang gesetzt wurde. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist von 14 Tagen erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Abs. 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Eine wirksame Belehrung des Verbrauchers über sein Widerspruchsrecht setzt voraus, dass auf die vorgeschriebene Form des Widerspruchs - hier Textform - hingewiesen wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2004, Az. IV ZR 58/03, -juris). Der Versicherungsschein vom 06.02.2002 enthält zwar eine drucktechnisch deutlich hervorgehobene Widerspruchsbelehrung, jedoch genügt der Inhalt der Belehrung nicht den in der Vorschrift genannten Anforderungen. Der Widerspruchsbelehrung fehlt jeder Hinweis auf die vorgeschriebene Form, so dass schon aus diesem Grund keine ausreichende Belehrung vorliegt.

c) Die Klägerin konnte auch im Jahr 2011 noch dem Vertragsschluss widersprechen. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist für den Bereich der Lebens- und Rentenversicherungen nicht anwendbar, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07. Mai 2014 - Az. IV ZR 76/11 - (juris) entschieden hat.

Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine entsprechende Anwendung der Regelungen in den § 7 Abs. 2 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, aaO., Rn. 37).

d) Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat die Klägerin ihr Widerspruchsrecht auch nicht verwirkt. Im Falle der Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG besteht das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und/oder die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat, grundsätzlich fort. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (BGH, aaO., Rn. 39). Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung (BGH aaO., Rn. 40).

2. Die Beklagte ist der Klägerin nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zur Herausgabe des durch deren Leistung Erlangten verpflichtet und daher zur Zahlung weiterer 1.789,19 EUR zu verurteilen.

Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos. Es ist deshalb durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (BGH, Urteil vom 20. März 2001 - XI ZR 213/00, NJW 2001, 1863).

a) Daher kann die Klägerin zunächst nach § 818 Abs. 2 BGB den Ersatz des Wertes der von ihr im Zeitraum von März 2002 bis Dezember 2012 geleisteten Prämien verlangen. Unstreitig hat sie in diesem Zeitraum Beiträge in einer Gesamthöhe von 7.708,94 EUR gezahlt. Die Zahlung des von ihr geltend gemachten höheren Betrages von 8.714,30 EUR kann sie dagegen nicht verlangen, da sie eine keine dementsprechende Zahlung nachgewiesen hat. Ohne Erfolg verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der Beklagten vom 30.01.2013. Dem lässt sich zwar entnehmen, dass Versicherungsbeginn der 01.03.2002 war und der monatliche Beitrag 73,85 EUR betrug. Die Angabe der Höhe des monatlichen Beitrages bezieht sich aber allein auf die zuletzt vereinbarte Beitragshöhe. Dies besagt jedoch nicht, dass die Klägerin diesen Betrag während der gesamten Vertragslaufzeit auch tatsächlich gezahlt hat. Bereits aus dem Versicherungsschein selbst ergibt sich ein geringerer Tarifbeitrag. Die Zahlung von geringeren Beiträgen wird zudem durch die Beitragsanpassungsschreiben der Beklagten vom 19.12.2002 (Anlage B7), 23.01.2004 (Anlage B9), 21.01.2005 (Anlage B10), 26.01.2006 (Anlage B11), 24.01.2007 (Anlage B12) und 26.01.2008 (Anlage B13) sowie durch die Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 22.02.2007 (Anlage B 12a) und 01.02.2009 (Anlage B14a) eindeutig belegt. Vor diesem Hintergrund ist die durchgehende Zahlung eines monatlichen Beitrags von 73,85 EUR in keiner Weise nachgewiesen oder auch nur wahrscheinlich.

b) Die Klägerin muss keinen Abzug in Höhe von 813,02 EUR als Beitrag für die während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommene Risikoversicherung hinnehmen, sondern nur in Höhe von 118,00 EUR. Grundsätzlich muss sich die Klägerin im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den sie jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (BGH, aaO., Rn. 45). Dabei sind aber die Beitragsanteile, die auf diesen partiellen Versicherungsschutz entfallen, anzusetzen, nicht aber der Versicherungsnehmer so zu stellen, als habe er - zu entsprechend anderen Konditionen - eine Risikoversicherung abgeschlossen (OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 7 U 54/14 -, Rn. 79, juris; vgl. dazu Heyers, NJW 2014, 2619, 2621). Die Klägerin hat im Streitfall Versicherungsschutz für den Fall des Todes vor Ablauf der Aufschubzeit erhalten. Im Todesfall der versicherten Person vor dem Beginn der Rentenzahlung zum 1. März 2036 wäre eine Kapitalleistung in Höhe von zunächst 600,- EUR pro vollendetes beitragspflichtiges Versicherungsjahr fällig geworden. Hierfür hat die Beklagte einen Teil der Beiträge aufgebracht, nämlich denjenigen, der kalkulatorisch für die Finanzierung der Versicherungsleistungen vorgesehen ist, die der Versicherer für vorzeitige Todesfälle erbringen muss, soweit diese über das kalkulatorisch vorgesehene Deckungskapital des Versicherungsvertrages hinausgehen. Diesen Anteil hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte jedoch nicht substantiiert vorgetragen, sondern die Risikobeiträge über eine analoge Risikoversicherung berechnet. Diese ist jedoch nicht maßgeblich, da der von der Klägerin genossene Versicherungsschutz im Rahmen einer Gesamtkalkulation in den abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag eingeflossen ist. Maßgeblich waren dabei unter anderem andere Abschluss- und Verwaltungskosten und damit auch andere Kalkulationsgrundlagen. Der Senat kann den von der Klägerin in Anspruch genommene Versicherungsschutz daher lediglich im Wege der Schätzung gem. § 287 Abs. 1 ZPO ermitteln. Grundlage der Schätzung ist mangels Anknüpfungstatsachen der von der Klägerin als angemessen bewertete Betrag von 1,- EUR pro Versicherungsmonat. Abzuziehen ist bei einer Versicherungszeit von 118 Monaten somit ein Betrag in Höhe von 118,- EUR.

c) Der von der Beklagten geltend gemachte weitere Abzug für den Spar- und Kostenanteil ist nicht begründet. Die Beklagte hat die gezahlten Versicherungsbeiträge nicht weiter in Spar- und Kostenanteile aufgeteilt, obwohl sie dies noch im Schriftsatz vom 30.10.2014 angekündigt hat. Eine solche Differenzierung wäre aber erforderlich gewesen, denn einen Abzug für Verwaltungskosten braucht die Klägerin nicht hinzunehmen. Da diese Kosten (Personal- und Sachkosten) regelmäßig auch ohne den betroffenen Vertrag ohnehin anfallen, sind sie im Rahmen des Bereicherungsausgleichs nicht zu berücksichtigen. Der Senat verweist zur Begründung ergänzend auf die Ausführungen des OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 7 U 54/14 -, Rz 98 ff, juris, denen er sich anschließt.

d) Die Beklagte kann der Klägerin ferner die gezahlte Abschlussprovision nicht anspruchsmindernd als Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB entgegenhalten. Soweit der Versicherer für die Vermittlung des Vertrags Abschlusskosten aufgewandt hat, bedarf es zunächst der Prüfung, ob der Vermittler infolge der Vertragsstornierung zur Rückzahlung verpflichtet ist. Denn das Bestehen eines Anspruchs gegen einen Dritten schließt die Entreicherung aus, jedenfalls solange dessen Realisierung nicht unmöglich erscheint (Jacob, jurisPR-VersR 8/2014 Anm. 2; Sprau in: Palandt, BGB, § 818 Rn. 39). Hier hat die Beklagte die näheren Umstände der Provisionszahlung nicht vorgetragen und es kann mangels Sachvortrag nicht geprüft werden, ob und welche Provisionszahlungen zurückgefordert werden können. Hinzu kommt, dass allgemeine Bedenken gegen die Geltendmachung von Abschlussprovisionen im Wege des Entreicherungseinwandes bestehen. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2014 folgt nicht, dass zugunsten des Versicherers sämtliche Kosten, die unmittelbar oder mittelbar mit der Gewährung von Versicherungsschutz während der Dauer der Prämienzahlung zusammen hängen, mindernd zu berücksichtigen sind. Bei der vom Bundesgerichtshof verlangten gerechten Risikoverteilung darf nicht außer Betracht bleiben, dass der Versicherer durch ein ihm zuzurechnendes Fehlverhalten (hier eine unzureichende Widerspruchsbelehrung) wesentlich dazu beigetragen hat, dass der Vertrag im Zustand schwebender Unwirksamkeit verblieben ist und nicht wirksam werden konnte. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht angemessen, den Versicherungsnehmer mit den Kosten für den (letztlich nicht wirksam zustande gekommenen) Vertragsabschluss und die Vertragsdurchführung zu belasten. Das steht im Einklang mit allgemeinen bereicherungsrechtlichen Erwägungen. Ob ein Bereicherungsschuldner Aufwendungen, die er vorgenommen hat, bereicherungsmindernd geltend machen kann, hängt maßgeblich davon ab, welcher der Parteien des Bereicherungsverhältnisses das Risiko des Entstehens dieser Aufwendungen zuzurechnen ist (BGHZ 109, 139; BGHZ 116, 251; NJW 2014, 854, Rz. 36). Ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 109, 139) entschieden, dass einem Leasinggeber bei Rückabwicklung aufgrund berechtigter Wandlung des Kaufvertrags gegen den Leasingnehmer kein Anspruch auf die Vertragskosten (Kaufpreis und sonstige mit dem Abschluss des Leasingvertrags in Zusammenhang stehende Kosten) zusteht, weil der Leasingnehmer keine mangelfreie Leistung erhalten hat. Diese Wertung greift auch in der vorliegenden Konstellation. Dass es nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss gekommen ist und dem Zustandekommen des Lebensversicherungsvertrags deshalb auch nach Jahren noch widersprochen werden kann, beruht hier maßgebend darauf, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt hat. Das Risiko, dass er deswegen seine Vertragskosten (in Gestalt der Abschluss- und Verwaltungskosten) unnötig aufgewandt hat, muss beim Versicherer bleiben (vgl. OLG Köln, Urteil vom 15. August 2014, - 20 U 39/14 -, juris).

e) Der von der Klägerin weiterhin geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen gem. § 818 Abs. 1 BGB in Höhe von 3.910,39 EUR ist nicht begründet. Grundsätzlich sind im Rahmen des Bereicherungsausgleichs auch die Nutzungen herauszugeben. Dabei ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen hätte ziehen können, und ob er dies schuldhaft unterlassen hat. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob der Bereicherungsgläubiger die Nutzungen hätte selbst ziehen können. Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, so ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 7 U 54/14 -, Rn. 104, juris; Schwab in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 818 Rn. 8). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber weder ausreichend substantiiert dargelegt, dass die Beklagte in dieser Höhe tatsächlich Nutzungen aus den eingezahlten Versicherungsbeiträgen gezahlt hat, noch lässt sich der Anspruch im Wege der Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO ermitteln.

Aufgrund des pauschalen Bestreitens der Beklagten sind seitens der Klägerin die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen ihrer Zinsberechnung unter Bezugnahme auf den konkreten Versicherungsvertrag darzulegen. In diesem Zusammenhang reicht weder der Vortrag aus, die Beiträge seien pauschal mit 6,3504 % zu verzinsen, noch wird die Verzinsung in der begehrten Höhe durch die in einem Fernsehbericht genannte durchschnittliche Verzinsung von Lebensversicherungen im Zeitraum von 2001 bis 2013 hinreichend belegt. Grundsätzlich ist es Sache der Klägerin, die Nutzungen darzulegen. Dabei sind die von der Klägerin angeführten Berichte, die allgemein "Lebensversicherungen" betreffen und nicht auf die Beklagte konkret bezogen sind, wie auch die Zinsen, die von nicht näher bezeichneten Versicherungen für Policendarlehen verlangt wurden, als Schätzgrundlage nicht ausreichend, denn es fehlt an der Grundlage für die tatsächliche Vermutung, dass Nutzungen jedenfalls in dieser Höhe gezogen werden. Eine solche tatsächliche Vermutung war aber in vergleichbaren Fällen Grundlage für die pauschalierte Feststellung der tatsächlich gezogenen Nutzungen (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2007, XI ZR 17/06, NJW 2007, 2401, 2403). Auch der pauschale Verweis auf sogenannte "Kick-Back" Zahlungen, zu denen die Klägerin keine näheren Tatsachen vorträgt, reicht zu einer näheren Konkretisierung der gezogenen Nutzungen nicht aus, zumal sie auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht bei jedem Fondskauf geleistet werden sollen. Die Beklagte hat entgegen der Ansicht der Klägerin im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch nicht die Pflicht, die für die Ermittlung der tatsächlich gezogenen Nutzungen erforderlichen Informationen und Nachweise konkret zu erbringen. Eine allgemeine Aufklärungspflicht der nicht behauptungs- und beweisbelasteten Partei, hier für die Frage der Nutzungen also der Beklagten, kennt das deutsche Recht nicht. Es ist auch nicht Sache des Prozessrechts, eine solche Aufklärungspflicht einzuführen (Leipold in Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 138 Rdnr. 26/27). Das gilt auch für eine mittelbare Aufklärungspflicht durch die Aufklärungslast, die mit der Annahme einer sekundären Behauptungslast verbunden wäre. Diese ist allerdings dann gerechtfertigt, wenn die primär behauptungsbelastete Partei eine nähere Kenntnis der Tatsachen weder besitzt noch erlangen kann, während der Gegner, da es sich um Vorgänge in seinem Wahrnehmungsbereich handelt, die Kenntnisse besitzt und ihm nähere Angaben zumutbar sind (Leipold, aaO., Rdnr. 37). Die Zumutbarkeit näherer Angaben ist aus zwei Gründen nicht gegeben. Zum einen erscheint es schwer und aufwändig, die gezogenen Nutzungen des ggf. rechtsgrundlos erlangten Betrages von der Verwendung der im Übrigen vereinnahmten Zahlungen zu unterscheiden; zum anderen setzt dies jedenfalls prima facie eine so intensive Darlegung und Offenlegung von Betriebsinterna der Beklagten voraus, dass es an der Zumutbarkeit fehlen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.1991, KZR 18/90, NJW 1992, 1817, 1819). Da sich die Fragen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung in Fällen wie dem vorliegenden in großer Zahl stellen, könnten sich die betroffenen Versicherungen auch nicht darauf verlassen, dass die Offenlegung auf das vorliegende Verfahren beschränkt und vor Konkurrenten verborgen werden könnte.

Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch der Verzugszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB für die Beurteilung, in welcher Höhe die Beklagte mit den Versicherungsbeiträgen der Klägerin im Zeitraum von 2002 bis 2013 tatsächlich Nutzungen gezogen hat, nicht als Anhaltspunkt herangezogen werden. Hintergrund für die gesetzlich bestimmte Höhe des Verzugszinses ist die Erwägung, dass der Schuldner durch die Höhe des Verzugszinses angehalten werden sollte zu zahlen, damit er nicht statt eines teureren Bankkredits einen billigeren "Gläubigerkredit" in Anspruch nimmt (vgl. Palandt-Grünberg, BGB, 74. Aufl., § 288 Rn. 2 m.w.N.). Schon wegen des damit verbundenen Strafcharakters der Zinshöhe, die bei der Bemessung des Verzugszinses eine Rolle spielt, verbietet sich ein Rückschluss auf die Höhe der mit den Versicherungsbeiträge im Zeitraum erwirtschaftenen Nutzungen.

Von der Klägerin wurde die Höhe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen trotz des Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht näher belegt. Insbesondere fehlt die Darlegung anhand von Geschäftsberichten.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Höhe der von der Beklagten im konkreten Fall gezogenen Nutzungen von der Klägerin trotz des Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sind, obwohl ihr das möglich und zumutbar war. Sie hätte beispielsweise - wie auch in anderen dem Senat vorliegenden Fällen - anhand der im Internet oder anderen Quellen veröffentlichten Geschäftsberichte der Beklagten zu der von dieser erwirtschafteten Verzinsung der streitigen Rentenversicherung vortragen können. Zu einer Schätzung der Höhe gem. § 287 ZPO sieht sich der Senat mangels vorgetragener ausreichender Anknüpfungstatsachen nicht in der Lage. Insbesondere gibt es keine amtswegige Ermittlung von durchschnittlichen Zinssätzen beispielsweise aus dem Internet (vgl. OLG Stuttgart, aaO. Rn 107,- juris).

3. Der Anspruch der Klägerin ist nur hinsichtlich eines Teils der gezahlten Prämien verjährt. Grundsätzlich entsteht der Bereicherungsanspruch jeweils mit Einzahlung der vereinbarten Prämie und nicht erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.1975, Az. VIII ZR 115/74). Die Verjährungsfrist hat ausnahmsweise jedoch noch nicht zu laufen begonnen, da die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis fehlte. Denn erst aufgrund des erklärten Widerspruchs stand fest, dass der Versicherungsvertrag von Anfang an unwirksam war. Von einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis eines fehlenden Rechtsgrunds kann aber dann nicht ausgegangen werden, wenn die Wirksamkeit des Vertrags und damit der Bestand bzw. das Fehlen eines Rechtsgrunds von der Ausübung einer Gestaltungserklärung abhängt, insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer über die Möglichkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts aufgrund einer unzureichenden Belehrung nicht hinreichend aufgeklärt worden ist. Jedenfalls aber läge ein Rechtsirrtum auf seiten des Versicherungsnehmers vor, der wegen der erkennbar in besonderer Weise unübersichtlichen und komplizierten Rechtslage den Verjährungsbeginn ausschließt (AG Stendal, Urt. v. 17.10.2012 - 3 C 323/11; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.12.2008 - III ZR 132/08 - NJW 2009, 984; BGH, Urt. v. 01.06.2011 - VIII ZR 91/10 - NJW 2011, 2570). Dass es sich vorliegend um eine zweifelhafte und schwierige Rechtslage handelte, ergibt sich bereits daraus, dass vor der Vorlageentscheidung des BGH (Beschl. v. 28.03.2012 - IV ZR 76/11 - VersR 2012, 608) und dem nachfolgenden EuGH-Urteil (Urt. v. 19.12.2013 - C-209/12 - VersR 2014, 225) die obergerichtliche Rechtsprechung die Rechtslage nahezu durchgehend anders beurteilt hatte (Jacob, jurisPR-VersR 8/2014 Anm. 2). Der Verjährungsbeginn wird in diesen Fällen auf den Zeitpunkt der objektiven Klärung der Rechtsfrage hinausgeschoben, da es bis dahin an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02. Oktober 2012 - 12 U 54/12 -, juris; LG Heidelberg, Urteil vom 25.09.2014, Az. 1 S 8/14; LG Kiel, Urteil vom 07.05.2014, Az. 5 U 138/13).

Die Ansprüche auf Rückzahlung der Prämie verjähren jedoch unabhängig von der Kenntnis zehn Jahre nach ihrer Entstehung, § 199 Abs. 4 BGB. Gemäß Art. 229 § 6 Abs.1, 4 EGBGB gelten für noch nicht verjährte Ansprüche die Verjährungsregelungen des BGB in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung. Da die Verjährungsfrist für Bereichungsansprüche nach dem BGB neuer Fassung kürzer ist als nach der alten Fassung wird die neue Frist ab dem 01.01.2002 berechnet.

Die Ansprüche auf Zurückzahlung der Prämien sind -wie bereits ausgeführt- bereits mit den monatlichen Zahlungen ab dem Jahr 2002 entstanden. Hinsichtlich der im Jahr 2002 gezahlten Prämien wurde der Lauf der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist auch nicht rechtzeitig gehemmt bis zum Ende des Jahres 2012. Die Klage wurde erst am 30.05.2013 eingereicht (§ 167 ZPO). Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch die Rückforderungsansprüche für die Prämien, die von März 2012 bis Mai 2013 bezahlt worden waren, bereits verjährt. Ausgehend von den vertraglich festgelegten Tarifbeiträgen von 50,- EUR monatlich sind 750,- EUR von der Klageforderung abzuziehen.

Die Klägerin hat somit Anspruch auf folgende Zahlung:


7.708,94 EUR

Abzüglich ausgezahlten Rückkaufswert


5.333,52 EUR

Abzüglich rückgezahlten Stornoabzug:


642,51 EUR

Abzüglich Risikobeitrag


118,00 EUR

Abzüglich verjährter Forderung:


750,00 EUR

Ergibt 864,91 EUR.

4. Auf diesen Betrag hat die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 BGB in entsprechender Anwendung zu zahlen.

5. Die Kosten für die außergerichtliche Vertretung der Klägerin sind in der weiter zuerkannten Höhe gemäß §§ 284, 286, 288, 280 BGB begründet. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem Betrag, mit dem die Klägerin in der Hauptsache obsiegt hat. Der Anspruch errechnet sich somit aus einem Gegenstandswert von 1.507,42 EUR (864,91 EUR zzgl. 642,51 EUR) unter Ansetzung einer 1,3 Gebühr.

6. Der hilfsweise geltend gemachte Auskunftsanspruch ist nicht begründet. Die maßgeblichen Grundsätze zum Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Lebensversicherer hat der BGH mit Urteil vom 26.06.2013 - Az: IV ZR 39/10 - aufgestellt und diese Grundsätze mit Beschluss vom 07.01.2014 - Az.: IV ZR 216/13 - näher erläutert. Danach hat die Beklagte in geordneter Form Auskunft zu erteilen über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Fondsguthabens, des Rückkaufswertes, der sich für den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages ergibt und eines vorgenommenen Abzuges. Weiterhin ist der Versicherer zur Benennung der während der Vertragslaufzeit zugewiesenen laufenden Überschussbeteiligung und des anlässlich der Vertragsbeendigung zugewiesenen Schlussüberschussanteils verpflichtet, soweit etwaige Überschüsse Bestandteil der Berechnung des ungezillmerten Deckungskapitals und/oder der Berechnung des Rückkaufswertes sind, sowie der an die Finanzverwaltung abgeführten Kapitalertragssteuern und Solidaritätszuschläge auf die vorerwähnte Überschussbeteiligung.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Beklagte den Auskunftsanspruch der Klägerin jedenfalls soweit erfüllt, wie er geltend gemacht worden ist. Die Beklagte hat mit ihrem Abrechnungsschreiben (B13) den Betrag des Fondguthabens (3.395,31 EUR bzw. 1.272,95 EUR) und mit Schriftsatz vom 12.06.2013 den - dann nachgezahlten - Stornoabzug (753,77 EUR) sowie den Mindestrückkaufswert (2.832,81 EUR) mitgeteilt. Zudem hat sie angegeben, mit dem letztlich an die Klägerin geleisteten Betrag mehr als die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals ausgezahlt zu haben. Es fehlt zwar insoweit die Angabe, wie hoch der Betrag des ungezillmerten Deckungskapitals ist. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte damit aber bereits den sich aus den Auskunftsanspruch ergebenen Zahlungsanspruch erfüllt hat, den die Klägerin erst auf der nächsten Stufe geltend macht, ist ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Auskunft nicht mehr zu erkennen. Hinsichtlich der Angabe einer Überschussbeteiligung hat die Klägerin keine Auskunftsansprüche geltend gemacht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, wobei bei der Kostentragung erster Instanz zu berücksichtigen ist, dass die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils in Anwendung von § 91a ZPO von der Beklagten zu tragen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs.2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da die Frage der Berechnung der Nutzungen höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung hat.

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