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10.11.2015 · IWW-Abrufnummer 180666

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 23.07.2015 – 5 Sa 124/15


Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15. Januar 2015, Az. 3 Ca 319/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.


2. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten um eine behindertengerechte Beschäftigung.



Der 1972 geborene Kläger ist mit einem GdB von 100 schwerbehindert. Er trat am 01.12.2000 in die Dienste der US-Streitkräfte. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) Anwendung.



Der Kläger verfügt über einen Hauptschulabschluss und eine Berufsausbildung zum Koch. Er arbeitete bis 2009 in der Truppenküche auf dem Militärflugplatz Sp. als Koch. Sein Tariflohn nach Lohngruppe 6 TVAL-II betrug zuletzt € 2.280,00. Der Kläger ist im Jahr 2009 erblindet und kann nicht mehr als Koch arbeiten. Im Juli 2012 schloss er eine Umschulung im Ausbildungsberuf Bürofachkraft mit Erfolg ab. In der Folgezeit bewarb er sich bei den US-Streitkräften auf drei Stellen, wurde jedoch nicht berücksichtigt. Im Einzelnen:

- Sachbearbeiter Materialverwaltung (C-6 TVAL II) Ausschreibungs-Nr. 598/12 aus November 2012 - Lohnbuchhalter (C-5a TVAL II) Ausschreibungs-Nr. 07/13 aus Mai 2013 - Technischer Angestellter Leistungskontrolle (C-5 TVAL II) Ausschreibungs-Nr. 124/14 aus April 2014



Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Trier drei Klagen auf Entschädigung iHv. jeweils € 7.587,18 wegen behaupteter Diskriminierung aufgrund seiner Schwerbehinderung erhoben, die mit drei rechtskräftigen Urteilen vom 10.12.2013 (Az. 2 Ca 794/13 und 2 Ca 1093/13) und vom 15.01.2015 (Az. 3 Ca 946/14) abgewiesen worden sind.



Mit der vorliegenden am 12.03.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt er nunmehr die Zuweisung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 15.01.2015 (dort Seite 2 bis 6) Bezug genommen.



Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihn ggf. nach entsprechender Vertragsänderung, vorbehaltlich der Zustimmung der Betriebsvertretung und ggf. nach Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens, als Technischer Angestellter Leistungskontrolle im Flughafenbereich Ramstein 2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihn ggf. nach entsprechender Vertragsänderung, vorbehaltlich der Zustimmung der Betriebsvertretung und ggf. nach Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens, als Verwaltungsangestellter (Einkauf), alternativ Sachbearbeiter Telekommunikation, alternativ Angestellter Materialverwaltung, alternativ Telefondienst/Verwaltungsangestellter, alternativ Sachbearbeiter (Frachtabwicklung), alternativ Angestellter Arbeitskontrolle zu beschäftigen.



Die beklagte Bundesrepublik hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammen- gefasst - ausgeführt, der Hauptantrag sei unbegründet, weil die begehrte Stelle als Technischer Angestellter Leistungskontrolle (Ausschreibungs-Nr. 497/13, 59/14) bis zum 30.06.2014 befristet gewesen sei. Der Hilfsantrag sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Kläger erfülle mit Ausnahme der Tätigkeit im Telefondienst nicht das in den US-Dienstvorschriften für die Einstellung von Zivilbeschäftigten geforderte Anforderungsprofil (ET-Level [= Education and Training Level]) für die angeführten Stellen. Er verfüge über einen Hauptschulabschluss (ET-Level I), nicht über die mittlere Reife (ET-Level II) oder Fachhochschulreife bzw. Abitur (ET-Level III). Er habe als Koch keine einschlägige Berufserfahrung im Bereich Büro-/ Verwaltungstätigkeit gesammelt. Seine Umschulung zur Bürofachkraft erfülle zwar das Erfordernis einer einschlägigen Ausbildung, könne aber keine Berufserfahrung begründen. Dass der Arbeitgeber für bestimmte Stellen eine einschlägige Berufserfahrung verlange, sei nicht ungewöhnlich oder überzogen. Hinzu komme, dass der Kläger nicht hinreichend dargelegt habe, dass er über die geforderten "guten" Englischkenntnisse verfüge, die etwa für eine Tätigkeit im Telefondienst bei den US-Streitkräften erforderlich seien. Englischprüfungen habe er jedenfalls nicht abgelegt. Seine Rüge, die US-Streitkräfte nähmen es mit der Erfüllung der Voraussetzungen des jeweiligen ET-Levels bei anderen Arbeitnehmern nicht so genau, greife nicht durch. Die Beklagte habe zu sämtlichen vom Kläger auf konkrete Personen und Stellen bezogenen Vorwürfen detailliert dargelegt, dass und aus welchem Grund die von ihm benannten Arbeitnehmer ET-Level III oder ET-Level IV erfüllten oder bereits seit Jahren - zum Teil deutlich - höher eingruppiert seien. Dem sei der Kläger nicht weiter entgegengetreten. Bei einer Arbeitnehmerin habe die Beklagte eingeräumt, dass von einer Ausnahmeregelung in der US-Dienstvorschrift Gebrauch gemacht worden sei. Selbst wenn diese Ausnahme zu Unrecht erfolgt sein sollte, könne ein einziger Fall nicht den Vorwurf des Klägers stützen, die US-Streitkräfte beachteten nur bei ihm die ET-Level-Voraussetzungen streng. Unabhängig hiervon habe die Beklagte für sämtliche vom Kläger benannten Bereiche unwidersprochen vorgetragen, dass keine freien oder in absehbarer Zeit frei werdenden Arbeitsplätze existierten. Die US-Streitkräfte seien auch in Anbetracht der Schwerbehinderung des Klägers nicht verpflichtet, für diesen einen neuen Arbeitsplatz einzurichten.



Auch die Erörterungen im Kammertermin in Bezug auf eine Stelle in der Telefonzentrale in R. könnten der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen habe die Kammer den Eindruck gewonnen, dass der Kläger nicht wirklich bereit sei, eine Stelle in R. anzutreten. Zum anderen sei die Finanzierung dieser Stelle, die bis zum 21.12.2015 befristet sei, im Hinblick auf eine kostspielige blindengerechte Umrüstung unklar. Eine Finanzierungszusage der Deutschen Rentenversicherung liege wohl nicht vor. Im Übrigen habe der Kläger die Bedenken, dass seine Englischkenntnisse für eine Tätigkeit in der Telefonzentrale unzureichend seien, nicht ausgeräumt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 6 bis 11 des erstinstanzlichen Urteils vom 15.01.2015 Bezug genommen.



Gegen das am 13.02.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 12.03.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 13.04.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet.



Er macht in der Berufungsbegründungsschrift vom 13.04.2015, auf die Bezug genommen wird, geltend, sein Hilfsantrag sei zulässig, weil er dem Bestimmtheitserfordernis genüge. Der Hilfsantrag sei auch begründet, denn ihm stehe gem. § 81 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX ein Anspruch auf Beschäftigung mit einer der zur Auswahl gestellten Tätigkeiten zu. Das Arbeitsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass keiner der von ihm begehrten Arbeitsplätze frei sei. Aus dem Vortrag der Beklagten ergebe sich, dass zumindest die Stelle "Angestellter Materialverwaltung" in den Gehaltsgruppen C-4a und C-5a frei sei. Er erfülle zwar die formellen Qualifikationsanforderungen für diese Stelle nicht, weil nach den Dienstvorschriften entweder die mittlere Reife oder eine einschlägige Berufsausbildung mit einjähriger Berufserfahrung erforderlich sei. Er verfüge über eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Bürofachkraft. Weil er vor seiner Erblindung als Koch gearbeitet habe, könne er allerdings keine einschlägige Berufserfahrung im Bereich der Materialverwaltung nachweisen. Dies sei jedoch unschädlich, weil die US-Streitkräfte die Dienstvorschriften in der Praxis willkürlich anwendeten. So sei eine Arbeitnehmerin, die nur über den ET-Level I verfüge, unstreitig auf einer Position der Gehaltsgruppe C-7 TVAL II eingesetzt worden, obwohl die Dienstvorschrift ET-Level III voraussetze. Des Weiteren seien in der Vergangenheit immer wieder Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen ihre bisherige Tätigkeit nicht weiter ausüben konnten, auf sog. Trainingspositionen gesetzt worden, obwohl sie die jeweiligen Voraussetzungen nicht erfüllten. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er nicht ebenfalls auf sog. Trainingspositionen gesetzt werden könne, zumal ihm für die begehrte Stelle nur eine einjährige Berufserfahrung fehle. Die Beklagte habe ferner nicht substantiiert dargelegt, warum die konkret in Frage kommenden Stellen nicht behindertengerecht eingerichtet werden können. Es seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine Unzumutbarkeit für die US-Streitkräfte sprechen würden. Ihm stehe somit ein Anspruch auf Beschäftigung jedenfalls im Bereich der Materialverwaltung zu.



Im Schriftsatz vom 08.07.2015 führt der Kläger ergänzend aus, es treffe zu, dass er im September 2013 zur Beurteilung seiner Englischkenntnisse eine Einladung zum Englischtest erhalten habe. Diese Einladung habe er nicht angenommen, weil die Testbedingungen für einen Blinden erheblich erschwert gewesen seien. Im Übrigen habe in dieser Zeit ein Englischlehrgang für Mitarbeiter der Stationierungsstreitkräfte stattgefunden, über den er nicht informiert worden sei. Er habe bereits am 19.09.2014 zugesagt, die Stelle in der Telefonzentrale in R. antreten zu wollen. Eine am 26.01.2015 begonnene Weiterbildungsmaßnahme in einem Bildungszentrum für Blinde und Sehbehinderte sei am 20.02.2015 unterbrochen worden, weil die erforderliche Arbeitsplatzausstattung (blindentechnische Computerhilfsmittel) von den US-Streitkräften nicht beschafft worden sei. Die Deutsche Rentenversicherung habe sich bereit erklärt, die Kosten zu übernehmen.



Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15.01.2015, Az. 3 Ca 319/14, abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn ggf. nach entsprechender Vertragsänderung, vorbehaltlich der Zustimmung der Betriebsvertretung und ggf. nach Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens, als Technischer Angestellter Leistungskontrolle im Flughafenbereich R. 2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihn ggf. nach entsprechender Vertragsänderung, vorbehaltlich der Zustimmung der Betriebsvertretung und ggf. nach Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens, als a) Verwaltungsangestellter (Einkauf), b) alternativ Sachbearbeiter Telekommunikation, c) alternativ Angestellter Materialverwaltung, d) alternativ Telefondienst/Verwaltungsangestellter, e) alternativ Sachbearbeiter (Frachtabwicklung), f) alternativ Angestellter Arbeitskontrolle zu beschäftigen.



Die beklagte Bundesrepublik beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Die Berufung sei bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet. Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 18.05.2015 und des Schriftsatzes vom 20.07.2015, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Dem Kläger sei eine bis zum 21.12.2015 befristete Stelle als Telefonist angeboten worden. Er habe jedoch erst im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 15.01.2015 seine Bereitschaft erklärt, in R. zu arbeiten. Er habe die erforderliche Weiterbildung für eine Tätigkeit als Telefonist zwar begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen. Die Einrichtung eines blindengerechten Arbeitsplatzes im Telefondienst habe sich mangels sachverständiger Begutachtung zur Feststellung der erforderlichen technischen Hilfsmittel verzögert. Erst am 13.05.2015 sei bei den US-Streitkräften der Kostenvoranschlag eines Reha-Vertriebs über Ausstattungskomponenten iHv. € 39.941,64 eingegangen. Dieser Kostenvoranschlag werde zurzeit von der Deutschen Rentenversicherung geprüft, die noch keine Finanzierung zugesagt habe. Außerdem müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass der Kläger die erforderlichen "guten" Englischkenntnisse in Wort und Schrift besitze, um die von ihm angeführten Tätigkeiten ausüben zu können. Er verfüge nach ihren Informationen lediglich über "erweiterte" Englischkenntnisse, die nicht ausreichten. Der Aufforderung der US-Streitkräfte, sich einem internen Englischtest zu unterziehen, sei der Kläger nicht nachgekommen.



Ergänzend wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



I. Die Berufung des Klägers ist mangels Begründung bereits unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrags auf Beschäftigung als Technischer Angestellter in der Leistungskontrolle im Flughafenbereich R. (Antrag zu 1) und der Hilfsanträge auf Beschäftigung als Verwaltungsangestellter im Einkauf (Antrag 2 a), alternativ als Sachbearbeiter in der Telekommunikation (Antrag 2 b), alternativ als Angestellter im Telefondienst (Antrag 2 d), alternativ als Sachbearbeiter in der Frachtabwicklung (Antrag 2 e) und alternativ als Angestellter in der Arbeitskontrolle (Antrag 2 f) richtet.



Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine klare Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Bei mehreren Streitgegenständen muss die Berufungsbegründung für jeden eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten, wenn das Gericht die einzelnen Ansprüche aus unterschiedlichen Gründen abgewiesen hat. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (siehe nur BAG 09.12.2014 - 1 AZR 146/13 - Rn. 18 mwN, NZA 2015, 438 [BAG 09.12.2014 - 1 AZR 146/13] ).



Die Berufungsbegründung im Schriftsatz vom 13.04.2015 bezieht sich ausschließlich auf die Abweisung des Antrags auf Beschäftigung als Angestellter "Materialverwaltung" (Hilfsantrag 2 c). Der Kläger hat sich auch bei seiner zweitinstanzlichen Antragstellung ersichtlich an der Formulierung der (alternativen) Klageanträge orientiert, die der Entscheidung des BAG vom 10.05.2005 (9 AZR 230/04 - NZA 2006, 1559) zugrunde lagen. Auch wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Vielzahl von Arbeitsplätzen/Stellen auflisten darf, auf denen er nach seiner Behauptung von den US-Streitkräften eingesetzt werden könnte, muss er sich in der Berufungsbegründung mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts zu den verschiedenen Arbeitsplätzen/Stellen auseinandersetzen, die er als Beschäftigungsalternativen in seine Klageanträge aufgenommen hat.



Mit der Abweisung des Hauptantrags beschäftigt sich die Berufung nicht. Das Arbeitsgericht hat den Hilfsantrag (mit sechs Alternativen) sowohl als unzulässig als auch als unbegründet abgewiesen. Der Kläger setzt sich zwar mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts zur Zulässigkeit des Hilfsantrags auseinander, beschäftigt sich innerhalb der Berufungsbegründungsfrist jedoch nur mit der Beschäftigungsalternative Angestellter "Materialverwaltung" (Hilfsantrag 2 c). Erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 66 Abs. 1 ArbGG) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 08.07.2015 geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet, ihn als Angestellter im Telefondienst zu beschäftigen (Hilfsantrag 2 d). Eine nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO unzureichend begründete Berufung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr durch ergänzenden Vortrag ausreichend begründet werden. Solcher Vortrag ist nicht mehr berücksichtigungsfähig (BAG 06.01.2015 - 6 AZB 105/14 - Rn. 22 mwN, NZA 2015, 316 [BAG 06.01.2015 - 6 AZB 105/14] ), die Berufung ist auch insoweit unzulässig.



II. Die Berufung ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.



Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt:



1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine behindertengerechte Beschäftigung als Angestellter "Materialverwaltung" (Hilfsantrag 2 c). Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass in der US-Dienststelle 76 Arbeitsplätze für Angestellte "Materialverwaltung" bestehen: ein Arbeitsplatz sei nach Gehaltsgruppe C-3 TVAL II eingruppiert, 27 Arbeitsplätze nach C-4a, 41 nach C-5 und sieben nach C-5a TVAL II. Bei der C-3-Stelle handele es sich um eine körperliche Tätigkeit für einen Lageristen im Kühlhaus. Auf diese Stelle beruft sich der Kläger auch in der Berufung nicht, so dass dahinstehen kann, ob der Arbeitsplatz im Kühlhaus blindengerecht ausgestattet werden könnte, was die Beklagte bestreitet.



Bei den anderen 75 Stellen für Angestellte "Materialverwaltung" erfüllt der Kläger unstreitig das formale Anforderungsprofil nach den US-Dienstvorschriften nicht, weil er zwar über eine im Jahr 2012 erfolgreich abgeschlossene Berufungsausbildung zur Bürofachkraft verfügt, jedoch nicht über die erforderliche "einschlägige" Berufserfahrung. Es kann vorliegend dahinstehen, ob den US-Streitkräften ggf. zugemutet werden könnte, auf dieses Erfordernis zu verzichten, weil nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten derzeit kein freier Arbeitsplatz für Angestellte "Materialverwaltung" vorhanden ist. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für den schwerbehinderten Menschen einen zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten, um ihn dort behindertengerecht beschäftigen zu können (BAG 14.03.2006 - 9 AZR 411/05 - NZA 2006, 1214; BAG 10.05.2005 - 9 AZR 230/04 - NZA 2006, 155; jeweils mwN). Die US-Streitkräfte sind auch nicht verpflichtet, für den Kläger einen Arbeitsplatz für Angestellte "Materialverwaltung" freizukündigen (BAG 28.04.1998 - 9 AZR 348/97 - NZA 1999, 152). Auf die Frage, ob sich die US-Streitkräfte in der Vergangenheit bei der Besetzung von Stellen nicht immer an die geltenden Dienstvorschriften gehalten haben, und welche Rechtsfolgen dies nach sich ziehen könnte, kommt es demnach nicht an. Ebenso kann offen bleiben, ob der Kläger über "gute" Englischkenntnisse in Wort und Schrift verfügt, die für Angestellte "Materialverwaltung" von den US-Streitkräften verlangt werden.



2. Die unzulässige Berufung hinsichtlich einer Tätigkeit als Angestellter in der Telefonzentrale in R. wäre zumindest derzeit unbegründet.



Der Kläger verfügt nicht über die nötigen EDV-Kenntnisse um die Telefonanlage bedienen zu können. Darüber hinaus hat er die erforderlichen "guten" Englischkenntnisse in Wort und Schrift nicht nachgewiesen. Soweit er in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer erklärt hat, er besitze "gute" Englischkenntnisse, fehlt für diese Behauptung jedweder Beleg. Sie steht auch im Gegensatz zu den Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 08.07.2015, wonach er ua. noch eine Weiterbildung in Englisch benötige. Einem Englischtest hat sich der Kläger nicht unterzogen, um seinen Kenntnisstand nachzuweisen. Im Übrigen steht nicht fest, ob die Deutsche Rentenversicherung als Leistungsträgerin die Kosten von fast € 40.000 übernimmt, um sowohl die Telefonanlage der US-Dienststelle als auch den Kläger privat mit den von ihm benötigten blindentechnischen Computerhilfsmitteln auszustatten, obwohl die Stelle nur befristet ist (Elternzeitvertretung bis 21.12.2015, verlängert bis 04.03.2016) und das Niveau der Englischkenntnisse des Klägers nicht feststeht.



III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.



Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Vorschriften§ 69 Abs. 2 ArbGG, § 81 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

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