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03.11.2015 · IWW-Abrufnummer 145689

Kammergericht Berlin: Beschluss vom 31.07.2015 – 22 W 12/15

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Kammergericht Berlin

Beschl. v. 31.07.2015

Az.: 22 W 12/15

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 04.11.2014 wird aufgehoben.
Gründe

A.

Der Beteiligte meldete durch die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden am 28.01.2014 in notarieller Form unter Beifügung diverser Unterlagen beim Amtsgericht Charlottenburg die auf der Mitgliederversammlung vom 19.03.2013 unter TOP X beschlossene Satzungsänderung wie folgt zur Eintragung in das Vereinsregister an:

Die Einfügung des Satzes "Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, wie er vom Finanzamt für Körperschaften mit dem Freistellungsbescheid angefordert wurde, ist einstimmig beschlossen worden.

Mit Zwischenverfügung vom 26.02.2014 rügte das Amtsgericht Charlottenburg, der Paragraf und der Absatz, an der der neue Satz in die Satzung eingefügt werden solle, ergebe sich nicht aus dem Protokoll und gab dem Beteiligten auf, binnen eines Monats eine entsprechende und wie das Protokoll zu unterzeichnende Protokollergänzung zu TOP X der Mitgliederversammlung vom 19.03.2013 nachzureichen.

Nachdem der Beteiligte auf gerichtliche Mahnungen vom 28.04. und 02.07.2014 nicht reagiert hatte, wies das Amtsgericht Charlottenburg mit dem Beteiligten am 07.11.2014 zugestelltem Beschluss die Anmeldung zurück. Mit der gegen diesen Beschluss gerichteten und beim Registergericht am 08.12.2014 eingegangenen Beschwerde vom 06.12.2014 bat der Beteiligte um Vollzug der beantragten Eintragung, da die fehlenden Unterlagen dem Amtsgericht umgehend zugehen würden. Nachdem die angekündigten Unterlagen vom Beteiligten nicht nachgereicht worden waren, setzte das Amtsgericht Charlottenburg mit Verfügung vom 02.01.2015 eine Zwei-Wochen-Frist zur Nachholung und kündigte für den Fall des ergebnislosen Fristablaufs die Vorlage der Beschwerde beim Kammergericht an.

Da auch diese Frist ohne Reaktion des Beteiligten verstrich, hat das Registergericht der Beschwerde mit Beschluss vom 28.01.2015 nicht abgeholfen und sie dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.

Nach Auflage des Senates vom 09.02.2015 überreichte der Beteiligte mit Schreiben vom 18.03.2015 das Protokoll der Mitgliederversammlung vom 19.03.2013 und die Protokollergänzung zu TOP X.

B.

Die Beschwerde des Beteiligten hat Erfolg.

I)

Die Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwerde ist in der Form des § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG und in der Frist des § 63 Abs. 1, 16 Abs. 2 FamFG, § 222 Abs. 2 ZPO eingereicht, nachdem der Ablauf der Monatsfrist am 07.12.2014 auf einen Sonntag gefallen war. Der Beteiligte ist nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt, denn gegen die Zurückweisung der Anmeldung ist der Verein beschwerdeberechtigt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.08.2012, 12 W 1474/12, FGPrax 2012, 262, 263; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 59 Rn. 87). Die Vorsitzende ist gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 der Satzung zur gerichtlichen Vertretung des Vereins befugt.

II)

Die Beschwerde ist auch begründet.

Zwar hat das Registergericht zu Recht die Eintragung der Satzungsänderung, die der hierzu nach § 71 BGB zuständige Vorstand beantragt hat, abgelehnt, da der Beteiligte während des erstinstanzlichen Verfahrens die erforderliche Protokollergänzung - trotz mehrfacher Mahnung durch das Registergericht - auch im Abhilfeverfahren nicht zur Akte gereicht hatte.

Diesen Mangel hat der Beteiligte jedoch auf weitere Mahnung des Senates behoben, in dem er mit Telefax vom 18. März 2015 sowohl eine Abschrift des Protokolls vom 19. März 2013 als auch die Protokollergänzung vom 08. April 2014 zur Gerichtsakte gereicht hat. Zwar lässt die per Telefax vorgelegte Protokollergänzung nur den maschinenschriftlichen Namen mit Amtsbezeichnung der Protokollführerin und der Vereinsvorsitzenden erkennen, jedoch nicht deren beider Unterschriften. Dies war jedoch - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg - auch nicht erforderlich.

Gemäß § 71 Abs. 1 S. 2 BGB sind Satzungsänderungen vom Vereinsvorstand zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden. Das Protokoll über die Satzungsänderung muss in der Form erstellt sein, welche die Satzung für die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederver-sammlung vorsieht (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl. 2010, Rn. 140). Allerdings ist der Anmeldung nicht die Urschrift des Protokolls beizufügen, sondern eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.11.2010, DNotZ 2011, 390 [OLG Hamm 16.11.2010 - I-15 W 214/10] = juris Rn. 14). Denn auch bei Satzungsänderungen soll auf die Vorlage der Urschrift des Satzungsänderungsbeschlusses verzichtet werden, um auch in diesen Fällen die elektronische Einreichung der Unterlagen zu ermöglichen (BT-Drs. 16/12813, S. 12). Dabei muss die Abschrift so beschaffen sein, dass alle Eintragungsvoraussetzungen vom Gericht überprüft werden können (BT-Drs. 16/12813, S. 12).

Dies wird durch die vom Beteiligten vorgelegte Protokollergänzung gewährleistet. Aus ihr ist der Wortlaut der Satzungsergänzung ersichtlich und das Datum, an dem sie beschlossen worden ist. Gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 der Satzung ist das Protokoll von der Vorsitzenden und der Protokollführerin zu unterschreiben. Dies ist hier offenbar geschehen, denn die eingereichte Abschrift verlautbart die Namen und Funktionen von Vorsitzender und Protokollführerin. Nicht erforderlich ist, dass die das Protokoll unterzeichnenden Personen zusätzlich noch die Protokollabschrift unterschreiben. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dem Vereinsrechtsänderungsgesetz vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) die Prüfungsbefugnis des Vereinsregistergerichts zunächst beschränkt. Eine nähere Prüfung der Richtigkeit der Eintragungsvoraussetzungen ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich Zweifel an der Richtigkeit der Glaubhaftmachung ergeben (Schmidt-Kessel/Leutner/Müther, Handelsregisterrecht, 2010, § 8 Rn. 115 m.w.N.). Solche Zweifel sind hier jedoch nicht ersichtlich. Der Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts war folglich aufzuheben.

C.

Der Kosten- und Wertfestsetzung bedurfte es nicht.

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