03.11.2015 · IWW-Abrufnummer 145685
Oberlandesgericht Jena: Beschluss vom 02.09.2010 – 1 SsBs 57/10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 Ss Bs 57/10
430 Js 19796/09 1 Owi AG Suhl
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT
Beschluss
In der Bußgeldsache
g e g e n L.
geb. am
Verteidiger: Rechtsanwalt C. L.
w e g e n Verstoßes gegen das Arbeitszeitgesetz
hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Suhl vom 07.05.2010
der Senat für Bußgeldsachen des Thüringer Oberlandesgerichts durch
,
und
am 2. September 2010
b e s c h l o s s e n:
Das Urteil des Amtsgerichts Suhl vom 10.05.2010 wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Suhl zurückverwiesen.
G r ü n d e:
I.
Mit Bußgeldbescheid des Landesbetriebes für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz des Freistaates Thüringen vom 9. April 2009 wurde gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes nach § 22 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eine Geldbuße in Höhe von 6.837,50 € festgesetzt.
Im Ergebnis der auf den rechtzeitigen Einspruch des Betroffenen bestimmten Hauptverhandlung verurteilte das Amtsgericht Suhl den Betroffenen am 07.05.2010 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Regelung der täglichen Höchstarbeitszeit in 83 tateinheitlichen Fällen zu einem Bußgeld in Höhe von 2000,00 €.
Die gegen dieses Urteil am 14.05.2010 vom Verteidiger des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde wurde, nach Urteilszustellung am 17.06.2010 an den Verteidiger, von diesem mit am 13.07.2010 bei dem Amtsgericht Suhl eingegangenem Schriftsatz begründet und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 17.08.2010 beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts Suhl vom 07.05.2010 aufzuheben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Suhl zurückzuverweisen.
Mit Beschluss vom 31.08.2010 ist die Sache gem. § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen worden.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 341 StPO) und form- und fristgerecht begründet (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 344, 345 StPO) worden. Damit ist die Rechtsbeschwerde zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel aufgrund der erhobenen Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung an das Amtsgericht Suhl.
Zwar sind an die Gründe eines Urteils in Ordnungswidrigkeitsverfahren im Allgemeinen keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Gründe müssen gleichwohl so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung (hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale) entnehmen kann, welche Feststellungen der Richter am Amtsgericht getroffen hat. Weiter müssen die Urteilsgründe dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung erlauben, ob das Amtsgericht die für eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung geltenden Grundsätze beachtet hat. Aus § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 261 StPO folgt, dass der Tatrichter den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Betroffenen zulässt, erschöpfend zu würdigen hat (Meyer Goßner, StPO, 53. Aufl., § 261 Rn. 6; § 267 Rn. 12). Diese Würdigung hat er, um ihre Nachprüfung zu ermöglichen, nachvollziehbar darzulegen (KK- Engelhardt, StPO, 6. Aufl. § 267, Rn. 12; Meyer-Goßner a.a.O., § 267 Rn. 12).
Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht vollständig gerecht. Es fehlt vorliegend an der ausreichenden Darstellung der vom erkennenden Gericht zur Urteilsgrundlage gemachten Feststellungen. Dies betrifft insbesondere die für den Betroffenen geltende Pflichtenlage und dessen Handlungsalternativen als Chefarzt.
In den Sachverhaltsfeststellungen wird dargelegt, dass dem Betroffenen als Chefarzt der Abteilung Chirurgie II, Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, im Kreiskrankenhaus Schmalkalden gGmbH die Verantwortung für die Erstellung der Dienstpläne und den Einsatz der ihm unterstellten Ärzte oblag. Im Rahmen der Beweiswürdigung heißt es dazu weiter: „Der Betroffene hatte auch Kenntnis von der Geltung der arbeitszeitgesetzlichen Regelungen und der Tatsache, dass die angeordneten Dienste dem nicht entsprachen. Dies ergibt sich aus der vom Betroffenen selbst vorgetragenen und von der Zeugin Gubitz bestätigten Tatsache, dass der Betroffene selbst die Klinikleitung zusammen mit anderen Oberärzten mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass bei dem bestehenden Personalbestand eine arbeitszeitenkonforme Diensteinteilung nicht möglich sei. Der Betroffene hat jedoch die Pflicht, für eine solche rechts- bzw. vertragskonforme Arbeitseinteilung zu sorgen und war hierfür auch verantwortlich, was durch die Zeugen S und G bestätigt wurde und im Übrigen auch in § 8 IV des Dienstvertrages ausdrücklich festgelegt ist.“
Das Gericht hat es aber versäumt, im Einzelnen die Festlegungen des Dienstvertrages darzulegen. Dies war hier schon deshalb unumgänglich, weil § 22 ArbZG als möglichen Täter für bußgeldbewehrte Verstöße nur den Arbeitgeber nennt. Ob das Amtsgericht zutreffend von einer ausdrücklichen Beauftragung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG ausgegangen ist, kann der Senat so nicht nachprüfen. Auch ist im Urteil nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die Zeugen S und G ihre Aussagen treffen konnten, denn deren Tätigkeiten und Funktionen werde nicht mitgeteilt.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Möglichkeiten und Befugnisse des Betroffenen, trotz fehlenden Personals unter Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes den Klinikbetrieb aufrechtzuerhalten und zu organisieren.
Das Urteil teilt insoweit mit, der Betroffene habe als für den Personaleinsatz zuständiger leitender Angestellter dafür zu sorgen, dass eine Arbeitsorganisation unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt wird. Wenn hinsichtlich Größe und Organisation der Abteilungen nicht genügend Personal zur Verfügung stand, hätte er darauf hinwirken müssen, dass gegebenenfalls durch Umstrukturierung, Verkleinerung bzw. Zusammenlegung von Abteilungen eine gesetzeskonforme Arbeitszeit für die Beschäftigten im Betrieb möglich war.
Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar, da Aufgaben und Befugnisse des Betroffenen laut Dienstvertrag nicht genannt werden. Dass der Betroffene als Chefarzt einer Abteilung befugt gewesen sein soll, Abteilungen umzustrukturieren, verkleinern bzw. zusammenzulegen, erschließt sich so nicht.
Der Senat kann deshalb nicht überprüfen, ob für den Betroffenen überhaupt Handlungsalternativen bestanden, ohne Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz, die medizinischen Aufgaben seiner Klinikabteilung zu erfüllen.
Soweit allerdings mit der Rechtsbeschwerde vorgetragen wird, eine Tatbestandsmäßigkeit scheide bereits wegen des Einverständnisses der betroffenen Ärzte mit den nicht gesetzeskonformen Arbeitszeiten aus, so wird insoweit kein Rechtsfehler des Urteils aufgezeigt. Die Aussage des Urteils, dass eine Disponibilit ät der Arbeitszeiten über die gesetzlich vorgesehenen und zugelassenen Abweichungen hinaus nicht gegeben ist, ist zutreffend.
Die Einwilligung des Arbeitsnehmers, hier der jeweiligen Ärzte, in einen Verstoß gegen bußgeldbewehrte Vorschriften stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar (vgl. Baeck/Deutsch, ArbZG § 22 Rn. 6 m.w.N.).
Auch die seit dem 01.04.2004 geltende Neuregelung des § 7 ArbZG führt zu keiner anderen Beurteilung. Danach kann aufgrund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Abs ätzen 3 bis 5 jeweils i.V.m. Absatz 2a der Vorschrift die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann diese Einwilligung mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich widerrufen. Eine solche Einwilligung kann sich aber auch dann immer nur auf die rechtlich zulässige Verlängerung beziehen. Darin liegt jedoch gerade kein Verstoß gegen das ArbZG. Über die Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ArbZG hinaus kann ein Arbeitnehmer auch nach der gegenw ärtigen Rechtslage auf die Einhaltung der §§ 3ff. ArbZG nicht verzichten. Hier war in den Fällen, in denen die Ärzte – ausnahmsweise in zulässiger Weise – 24 Stunden hintereinander gearbeitet haben, nach § 5 Abs. 1 ArbZG aber zwingend eine elfstündige Ruhezeit zu gewähren. Darauf konnte nicht wirksam verzichtet werden.
Auch ergibt sich entgegen dem Rechtsbeschwerdevorbringen aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 7 ArbZG gerade nicht eine uneingeschränkte Dispositionsfreiheit über jegliche Grenzen des Arbeitszeitgesetzes hinaus. Es ist darauf zu verweisen, dass die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht allein dem Individualinteresse des Arbeitnehmers dienen, sondern auch öffentliche Interessen schützen. Über diese öffentlichen Interessen kann der Arbeitnehmer nicht verfügen.
Eine Einwilligung über den gesetzlich zulässigen Rahmen hinaus schließt weder eine Verletzung des Tatbestandes aus, noch wirkt sie rechtfertigend.
Auch die Rechtsfolgenentscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Die Erwägungen zur Rechtsfolgenbemessung müssen so beschaffen sein, dass sie der Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung durch das Rechtsbeschwerdegericht zugänglich sind. Insbesondere muss den Gründen zu entnehmen sein, welche Erwägungen der Bemessung einer Geldbuße im Einzelnen zu Grunde liegen. Da es sich bei der erkannten Geldbuße von 2000 € nicht mehr um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG handelt, hätte sich der Tatrichter bei der Bemessung der Höhe des Bußgeldes mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen auseinandersetzen müssen. Derartige Feststellungen fehlen aber im angefochtenen Urteil.
Aus den genannten Gründen ist die Entscheidung des Amtsgerichts Suhl vom 07.05.2010 auf die mit der Rechtsbeschwerde erhobene Sachrüge insgesamt aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Suhl zu neuer Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3, Abs. 6 OWiG).