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30.10.2015 · IWW-Abrufnummer 145682

Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 11.12.2014 – 9 U 87/13

Keine Hemmung der Verjährung durch Zustellung einer nicht beglaubigten Abschrift der Klage

1. Auch nach der Änderung der Zustellungsvorschriften durch das Zustellungsreformgesetz zum 01.07.2002 ist eine beglaubigte Abschrift der Klage zuzustellen. Die Zustellung einer nicht beglaubigten Kopie reicht nicht aus.

2. Kopiert die Mitarbeiterin des Anwalts die im Original unterschriebene Klageschrift, und setzt zudem in der Kopie einen Beglaubigungsstempel in den Bereich der kopierten Unterschrift, erfüllt die so hergestellte Kopie nicht die Anforderungen an eine beglaubigte Abschrift.

3. Der Zugang einer mit dem Original übereinstimmenden unbeglaubigten Kopie der Klageschrift rechtfertigt grundsätzlich keine Heilung des Zustellungsmangels gemäß 189 ZPO.

4. Der Mangel der Zustellung - unbeglaubigte Kopie an Stelle einer beglaubigten Abschrift - kann durch rügelose Einlassung gemäß § 295 Abs. 1 ZPO geheilt werden, wenn der Beklagte den Mangel des zugestellten Schriftstücks bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können.

5. Die rügelose Einlassung nach der Zustellung einer nicht beglaubigten Kopie führt zu einer Heilung des Mangels ex nunc. Wenn die Verjährung zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, kommt eine rückwirkende Hemmung nicht in Betracht.

6. Beruht der Zustellungsfehler auf einem schuldhaften Fehler des Anwalts, liegen bei einer späteren Heilung die Voraussetzungen für eine demnächstige Zustellung (§ 167 ZPO) nicht vor. Auf die Frage, ob die Geschäftsstelle bei der Zustellung den Mangel der vom Anwalt hergestellten Abschrift hätte erkennen können, kommt es in diesem Fall nicht an.


Oberlandesgericht Karlsruhe

Urt. v. 11.12.2014

Az.: 9 U 87/13

Im Rechtsstreit
1.
2.
- Kläger / Berufungskläger / Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte
gegen
1.
- Beklagte / Berufungsbeklagte / Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
2.
- Beklagter / Berufungsbeklagter -
3.
4.
5.
6.
7.
- Beklagte / Berufungsbeklagte / Berufungsklägerinnen -
Prozessbevollmächtigte zu 3 bis 7:
Rechtsanwälte
8.
- Beklagter / Berufungsbeklagter / Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
wegen Schadensersatzes
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2014 unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Oberlandesgericht Zimmermann
Richter am Oberlandesgericht Schulte-Kellinghaus
Richterin am Oberlandesgericht Schüle
für Recht erkannt:
Tenor:

I.

Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 06.05.2013 - 4 O 488/11 Me - im Kostenpunkt insgesamt aufgehoben und im Übrigen insoweit aufgehoben, als die Entscheidung die Beklagten Ziff. 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 betrifft.
II.

Die Klage gegen die Beklagten Ziff. 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 wird abgewiesen.
III.

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
IV.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht tragen die Parteien wie folgt:

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 tragen die Kläger je zur Hälfte.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger Ziffer 1 zu 7/16, die Klägerin Ziffer 2 zu 7/16 und der Beklagte Ziffer 2 zu 1/8.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese jeweils zu 7/8 selbst, zu 1/8 trägt diese Kosten der Beklagte Ziffer 2.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 2 behält dieser auf sich.
V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können eine Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
VI.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz nach einem aus ihrer Sicht gescheiterten Beitritt zu einem Immobilienfonds.

Die Kläger traten im Jahr 1995 dem in der Rechtsform einer GbR organisierten Immobilienfonds "S. . . . 2005" (im Folgenden abgekürzt: "GbR 2005") bei. Zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 1995 unterzeichneten die Kläger einen "Zeichnungsschein", in dem eine Beteiligung über einen Gesamtbetrag von 60.000,00 DM vorgesehen war (vgl. die als Muster vorgelegten Unterlagen, Anlage K 20 a). Für den Beitritt war eine Abwicklung durch einen Treuhänder vorgesehen. Mit notarieller Erklärung vom 11.12.1995 (Anlage K 20 b) erklärten die Kläger ein Angebot zum Abschluss eines Treuhandgeschäftsbesorgungsvertrages. Treuhänder sollte der Beklagte Ziff. 8 sein. In einer späteren notariellen Erklärung nahm der Beklagte Ziff. 8 das Angebot an. In der Folgezeit bewirkte der insoweit als Treuhänder bevollmächtigte Beklagte Ziff. 8 den Beitritt der Kläger zur GbR 2005 durch Abgabe der erforderlichen Erklärungen. Die Rechtsverhältnisse der GbR 2005 waren durch den im Fondsprospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag Anlage K 1 geregelt. Die vereinbarte Summe von 60.000,00 DM wurde von den Klägern bezahlt.

Auf der Beklagtenseite sind - neben dem Beklagten Ziff. 8, der als Treuhänder für die Kläger tätig war, - die folgenden Beteiligten vorhanden:

- Bei der Beklagten Ziff. 3 handelt es sich um eine Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Sie ist die Rechtsnachfolgerin einer der beiden Gründungsgesellschafterinnen der GbR 2005. Die Rechtsvorgängerin (S. . . . mbH & Co. KG) war gleichzeitig Herausgeberin des Fondsprospekts.

- Bei der Beklagten Ziff. 5, einer Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, handelt es sich um die zweite Gründungsgesellschafterin.

- Die Beklagte Ziff. 4 ist eine Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Sie ist die Rechtsnachfolgerin der alleingeschäftsführenden Komplementärin der Rechtsvorgängerin der Beklagten Ziff. 3.

- Die Beklagte Ziff. 6 ist ebenfalls eine Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Sie war bis zum 26.11.2007 alleingeschäftsführende Komplementärin der Beklagten Ziff. 5.

- Die Beklagte Ziff. 7, eine Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, ist seit dem 26.11.2007 - bis heute - alleingeschäftsführende Komplementärin der Beklagten Ziff. 5.

- Die Beklagte Ziff. 1 ist die Ehefrau und Alleinerbin des am 06.01.2000 verstorbenen W. S.. Dieser war zur Zeit des Fondsbeitritts der Kläger jeweils Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 4 und 6. Außerdem war er in dieser Zeit Kommanditist der Beklagten Ziff. 3 und 5.

- Der Beklagte Ziff. 2 war in der fraglichen Zeit ebenfalls Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 4 und 6.

Die Kläger machen geltend, sie seien durch unzutreffende Angaben über die Verhältnisse des Fonds zum Beitritt geworben worden. Insbesondere enthalte der maßgebliche Fondsprospekt verschiedene erhebliche Fehler, die sie im Einzelnen konkretisieren. Der Kaufpreis für die Fondsbeteiligung sei völlig überhöht gewesen. Den Klägern sei durch den Beitritt ein Schaden entstanden, für welchen aus verschiedenen rechtlichen Gründen sämtliche Beklagte verantwortlich seien.

Die Beklagten Ziff. 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 haben sich mit verschiedenen Einwendungen gegen die Klage verteidigt. Unter anderem haben sie sich auf Verjährung eventueller Schadensersatzansprüche berufen.

Die Kläger haben am 21.12.2011 ihre Klage beim Landgericht Konstanz eingereicht. Es sind Zustellungen an die Beklagten Ziff. 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 erfolgt am 03.01.2012, 11.01.2012 und am 14.01.2012. Gegenstand der Zustellungen waren einfache Kopien. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat die Übereinstimmung der Kopien, welche er zum Zwecke der Zustellung bei der Übersendung der Klageschrift an das Gericht beigefügt hatte, nicht geprüft. Da die Kopien nach der Unterzeichnung der Klageschrift in der Kanzlei des Klägervertreters angefertigt wurden, enthalten die Kopien - im Unterschriftsfeld der Klage - die aus dem Original fotokopierte Unterschrift des Klägervertreters.

Im Bereich der kopierten Unterschrift ist in der Kanzlei des Klägervertreters nachträglich ein Beglaubigungsstempel mit blauer Farbe angebracht worden. Auf diese Weise konnte - bei Gericht und bei den Gegnern - der unzutreffende Eindruck entstehen, es handele sich um Fotokopien der noch nicht unterzeichneten Klageschrift, mit einer anschließenden Unterzeichnung des Anwalts auf der Kopie im Unterschriftsfeld mit schwarzer Farbe und blauem Beglaubigungsstempel zum Zwecke der Beglaubigung. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger ist unstreitig in ca. 50 Parallelverfahren, die jeweils in den letzten Monaten des Jahres 2011 beim Landgericht Konstanz eingereicht wurden, in gleicher Weise verfahren. Die Beklagten sind in sämtlichen Parallelverfahren identisch. Die beiden Anwaltskanzleien, welche im vorliegenden Verfahren die Beklagten Ziff. 1, 3, 4, 5, 6 und 7 einerseits und den Beklagten Ziff. 8 andererseits vertreten, sind auch in sämtlichen Parallelverfahren auf Beklagtenseite tätig geworden. Die Besonderheiten der vom Klägervertreter eingereichten und für die Zustellung verwendeten Schriftstücke sind im vorliegenden Verfahren - ebenso wie in den Parallelverfahren - in erster Instanz weder vom Landgericht noch von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten bemerkt worden.

Dem Beklagten Ziffer 2 wurden Kopien der Klageschrift und die Ladung zum Termin öffentlich zugestellt. Er ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Das Landgericht ist mit Urteil vom 06.05.2013 überwiegend den Anträgen der Kläger gefolgt, wobei es sich bezüglich der Beklagten Ziffer 1, 3 - 8 um ein streitiges Urteil, und bezüglich des Beklagten Ziffer 2 um ein Versäumnis-Urteil handelt. Die Entscheidung ist wie folgt ergangen:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 36.046,07 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozent seit dem 26.01.1998 bis zum 10.11.2011, danach in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung des von den Klägern gehaltenen Gesellschaftsanteils an der S. . . . 2005.

2. Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.741,21 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2012 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Kläger von Zahlungsansprüchen, welche die Fondsgesellschaft S. . . . 2005, Gläubiger der S. . . . 2005 oder andere Gesellschafter der S. . . . 2005 wegen der Beteiligung der Kläger an der S. . . . 2005 gegen die Kläger geltend machen, von Verpflichtungen aus Darlehens- sowie sonstigen Finanzierungsverträgen des Fonds, vom Ausgleich negativer Gesellschafterkonten der Fondsgesellschaft sowie von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die ihre Ursache in der Fondsbeteiligung der Kläger haben, freizustellen; Zug um Zug gegen Übertragung des von den Klägern gehaltenen Gesellschaftsanteils an der S. . . . 2005.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des in Ziffer 1 und Ziffer 3 bezeichneten Gesellschaftsanteils seit dem 10.11.2011 in Annahmeverzug befinden.

5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziffer 2 sowie der Beklagte Ziffer 8 hinsichtlich der im Tenor zugesprochenen Haupt- und Nebenansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung haften.

6. Die Haftung der Beklagten Ziff. 1 wird - mit Ausnahme der Kostenentscheidung - auf den Nachlass des am 06.01.2000 in M. verstorbenen Herrn W. S. beschränkt.

Das Landgericht hat ausgeführt, die Beklagten seien dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schaden der Kläger bestehe in den für den Erwerb der Fondsanteile aufgewendeten Mitteln sowie in verschiedenen Nebenkostenpositionen. Der Fondsprospekt der GbR 2005 sei in einem wesentlichen Punkt mangelhaft. Es fehle ein Hinweis auf die rechtliche und wirtschaftliche Verflechtung der beiden Gründungsgesellschafterinnen mit der Verkäuferin der für den Fonds erworbenen Immobilien. Die Beklagte Ziff. 1 hafte als Alleinerbin des verstorbenen W. S. wegen eines vollendeten Kapitalanlagebetruges (§ 264 a StGB i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB). Der Beklagte Ziff. 8 hafte als Treuhänder ebenfalls aus unerlaubter Handlung wegen Beihilfe zu diesem Kapitalanlagebetrug. Außerdem hafte er aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo. Die Beklagten Ziff. 3 und 5 müssten sich die unerlaubten Handlungen des verstorbenen W. S. und des Beklagten Ziff. 2 gemäß § 31 BGB zurechnen lassen. Die Haftung der Beklagten Ziff. 4, 6 und 7 ergebe sich aus § 161 HGB (Komplementärinnen der Gründungsgesellschafterinnen). Die Ansprüche der Kläger seien nicht verjährt. Lediglich in geringem Umfang (Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten) seien die geltend gemachten Ansprüche zu kürzen; insoweit hat das Landgericht die Klage teilweise abgewiesen, bezüglich des Beklagten Ziffer 2 durch unechtes Versäumnis-Urteil.

Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Kläger als auch die Beklagten Ziff. 1, 3, 4, 5, 6 und 7 und der Beklagte Ziff. 8 Berufung eingelegt.

Die Kläger halten die Kürzung ihrer Ansprüche durch das Landgericht für nicht gerechtfertigt. Sie halten an ihren erstinstanzlichen weitergehenden Anträgen wegen der Zinsen und wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten fest.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten unter Abänderung des am 06.05.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Konstanz - 4 O 488/11 Me - zu verurteilen wie folgt:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 30.677,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 26.01.1998 bis zum 10.11.2011 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 11.11.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des von den Klägern gehaltenen Gesellschaftsanteils an der S. . . . 2005.
2.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 9.103,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 26.01.1998 bis zum 10.11.2011 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 11.11.2011 aus einem Betrag in Höhe von 5.368,56 Euro sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag in Höhe von 3.735,41 Euro seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Kläger von den Zahlungsansprüchen, welche die Fondsgesellschaft S. . . . 2005, Gläubiger der S. . . . 2005 oder andere Gesellschafter der S. . . . 2005 wegen der Beteiligung der Kläger an der S. . . . 2005 gegen die Kläger geltend machen, von Verpflichtungen aus Darlehens- sowie sonstigen Finanzierungsverträgen des Fonds, vom Ausgleich negativer Gesellschafterkonten der Fondsgesellschaft sowie von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die ihre Ursache in der Fondsbeteiligung der Kläger haben, freizustellen, Zug um Zug gegen Übereignung des von den Klägern gehaltenen Gesellschaftsanteils an der S. . . . 2005.
4.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des in Ziffer 1. und Ziffer 3. bezeichneten Gesellschaftsanteils seit dem 10.11.2011 in Annahmeverzug befinden.
5.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu Ziff. 2 und zu Ziff. 8 verpflichtet sind, den Klägern die in den Anträgen zu Ziff. 1 und Ziff. 2 geltend gemachten Zahlungsforderungen nebst der dafür geltend gemachten Zinsen in beantragter Höhe, als auch die Kosten dieses Verfahrens als Schäden aus vorsätzlicher begangener unerlaubter Handlung zu ersetzen.

Die Beklagten Ziff. 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 beantragen,

1.

die Berufung der Kläger zurückzuweisen und
2.

auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 06.05.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Beklagten rügen, es habe erstinstanzlich keine ordnungsgemäße Klagezustellung stattgefunden, da nur einfache Kopien der Klageschrift und keine beglaubigten Abschriften zugestellt worden seien. Dieser Fehler sei für die Beklagten bzw. deren Prozessbevollmächtigte erstinstanzlich nicht erkennbar gewesen, da in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Kläger zum Zwecke der Täuschung über den Charakter des Schriftstückes ein Beglaubigungsstempel über die kopierte Unterschrift gesetzt worden sei. Die Klage sei unzulässig, da nie rechtshängig geworden. Hilfsweise machen sie geltend, dass eine nachträgliche Heilung des Mangels allenfalls im Termin zur mündlichen Verhandlung im Jahr 2013 erfolgt sein könne. Zu diesem Zeitpunkt sei die absolute Verjährungsfrist abgelaufen gewesen, so dass die Klage jedenfalls wegen Verjährung unbegründet sei. Außerdem wenden sich die Beklagten aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen gegen die Ausführungen des Landgerichts zu Grund und Höhe der Schadensersatzforderung.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Einwendungen der Beklagten gegen die ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift seien nicht begründet. Es sei jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes zum 01.07.2002 ausreichend, dass eine einfache nicht beglaubigte Kopie der Klageschrift zugestellt werde. Eine Beglaubigung der Abschrift durch den Anwalt sei nicht erforderlich gewesen. Die zugestellte Kopie sei inhaltlich identisch mit dem vom Anwalt der Kläger unterzeichneten Original der Klageschrift. Hilfsweise sei von einer Heilung des Mangels gemäß § 189 ZPO auszugehen. Höchsthilfsweise sei eine Heilung durch rügelose Einlassung im Termin zur mündlichen Verhandlung gemäß § 295 ZPO anzunehmen, wobei eine solche Heilung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Zustellung im Jahr 2011 zurückwirke. Schließlich könnten sich die Beklagten auf einen eventuellen Fehler auch deshalb nicht berufen, da es ggfs. nicht Sache der Kläger bzw. ihres Prozessbevollmächtigten, sondern Sache der Geschäftsstelle des Landgerichts gewesen wäre, für eine Beglaubigung der Abschriften zu sorgen. Dementsprechend sei die Streitsache ordnungsgemäß rechtshängig geworden und zwar vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist Ende des Jahres 2011.

Die Kläger bestreiten, dass die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten bei der Herstellung der beglaubigten Abschriften der Klage eine Täuschungsabsicht verfolgt habe. Die Prozessbevollmächtigten seien der rechtlich vertretbaren Auffassung gewesen, seit dem 01.07.2002 sei eine Zustellung unbeglaubigter Abschriften von Klagen im Zivilprozess ausreichend geworden. Aus diesem Grund sei die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten dazu übergegangen, von einer anwaltlichen Beglaubigung von Abschriften generell abzusehen. Das Versehen von Klageabschriften mit Beglaubigungsstempeln durch das Sekretariatspersonal der Kanzlei sei geschehen "offenbar aus reiner Routine der in vorheriger langjähriger Berufspraxis ... fest verinnerlichten Stempelungspraxis". Eine Täuschungsabsicht scheide auch deshalb aus, weil die Qualität der bei Gericht eingereichten Abschriften - keine anwaltliche Beglaubigung - für jeden Dritten ohne weiteres erkennbar gewesen sei. Da diese Praxis der Herstellung von Klageabschriften im Laufe der Jahre vom Landgericht Konstanz nie beanstandet worden sei, hätten die Prozessbevollmächtigten darauf vertrauen dürfen, dass die Qualität der Abschriften für eine ordnungsgemäße Klagezustellung ausreichend sei.

Soweit die Beklagten die Ausführungen des Landgerichts zu Grund und Höhe der Forderung angreifen, verteidigen die Kläger das erstinstanzliche Urteil und ergänzen und vertiefen ihr Vorbringen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts verwiesen. Im Übrigen wird wegen des Vorbringens der Parteien auf die Schriftsätze im Berufungsverfahren Bezug genommen.

Berufungsschrift, Berufungsbegründung der Kläger sowie die Terminsladung sind dem Beklagten Ziff. 2 wegen unbekannten Aufenthalts öffentlich zugestellt worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Beklagten Ziffer 2 niemand erschienen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten Ziff. 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 ist begründet. Die Berufung der Kläger ist nicht begründet. Den Klägern stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten Ziffer 1, 3 - 8 zu. Denn eventuelle Forderungen gegen die Beklagten sind jedenfalls verjährt. Auf die Frage, ob den Klägern ursprünglich - vor Ablauf der Verjährungsfrist - Ansprüche gegen die Beklagten zugestanden haben, kommt es mithin nicht an. Bezüglich des Beklagten Ziffer 2 hat die Berufung der Kläger keinen Erfolg, weil die Klage gegen diesen Beklagten unzulässig ist.

1. Beide Berufungen sind zulässig. Insbesondere sind die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung der Kläger ordnungsgemäß unterzeichnet (vgl. II 5 und II 111).

2. Die Klage gegen die Beklagten Ziffer 1, 3 - 8 ist zulässig. Die Streitsache ist entgegen der Auffassung der Beklagten erstinstanzlich rechtshängig geworden; nur für den Beklagten Ziffer 2 gilt etwas anderes (dazu siehe unten 4. b)).

a) Allerdings ist Rechtshängigkeit nicht eingetreten durch die Zustellung von Klagedoppeln an die Beklagten im Januar 2012. Zwar hat das Landgericht mit Verfügung vom 22.12.2011 die Zustellung der am 21.12.2011 eingegangenen Klageschrift an die Beklagten verfügt. Es liegen Zustellungsurkunden vor, die eine Zustellung am 03.01.2012, 11.01.2012 bzw. 14.01.2012 dokumentieren. Diese konnten jedoch keine wirksame Rechtshängigkeit (§ 253 Abs. 1 ZPO) bewirken, da keine beglaubigten Abschriften der Klage, sondern nur einfache unbeglaubigte Kopien zugestellt wurden.

aa) Entgegen der Auffassung der Kläger war eine Zustellung einer beglaubigten Abschrift zwingend erforderlich. Die Zustellung einer unbeglaubigten Kopie war nicht ausreichend. An den zwingenden Anforderungen für eine wirksame Klagezustellung hat sich durch das zum 01.07.2002 in Kraft getretene Zustellungsreformgesetz nichts geändert. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut von § 166 ZPO - anders als nach der Rechtslage bis zum 30.06.2002 - nicht mehr, welche Qualität das jeweils zuzustellende Schriftstück haben muss, damit die Zustellung wirksam ist. Der Gesetzgeber hat bei der Regelung in § 166 ZPO daran gedacht, dass sich bestimmte Anforderungen des zuzustellenden Schriftstücks aus den prozessualen Regelungen zu den jeweiligen Schriftstücken ergeben können. Dabei ist der Gesetzgeber allerdings davon ausgegangen, dass gemäß § 166 ZPO für zuzustellende Dokumente im Rahmen der Zivilprozessordnung nur eine Zustellung der Urschrift des Dokuments, einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift in Betracht kommt (vgl. BT-Drucks. 14/4554, Seite 16). An die Möglichkeit der Zustellung einer einfachen (nicht beglaubigten) Fotokopie hat der Gesetzgeber hingegen bei der Neufassung von § 166 ZPO nicht gedacht. Entscheidend ist dabei, dass der Zustellungsadressat wegen der mit einer Zustellung verbundenen rechtlichen Wirkung Sicherheit über den Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks bekommen muss. Daraus ergibt sich, dass für eine Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - wenn nicht das Original zugestellt wird - nur eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift in Betracht kommen können. Bei der von einem Rechtsanwalt angefertigten Klageschrift ist mithin eine beglaubigte Abschrift zwingend erforderlich (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Auflage 2014, § 169 ZPO, RdNr. 12 sowie § 189 ZPO, RdNr. 9; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Auflage 2013, § 166 ZPO, RdNr. 40 sowie § 169 ZPO, RdNr. 20; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage 2005, § 189 ZPO, RdNr. 16; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013 - 4 Sa 93/12 -, zitiert nach [...]; anders Häublein in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Auflage 2013, § 169 ZPO, RdNr. 3).

bb) Die an die Beklagtenvertreter zugestellten Klagedoppel waren keine beglaubigten Abschriften im Sinne der Vorschriften der Zivilprozessordnung, sondern nur einfache Abschriften. Eine beglaubigte Abschrift ist dadurch gekennzeichnet, dass derjenige, der die Beglaubigung vornimmt, deren Übereinstimmung mit dem Original durch seine Unterschrift auf dem Schriftstück bestätigt und damit dokumentiert, dass er die Übereinstimmung mit dem Original geprüft hat (vgl. zu den Anforderungen an eine beglaubigte Abschrift BGH, NJW 1957, 951; BGH, NJW 1973, 1973 [BGH 05.07.1973 - KZR 16/72]; BGH, NJW 2004, 506). Die zugestellten Kopien der Klageschrift enthalten hingegen keine Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Kläger. Der Prozessbevollmächtigte hat - unstreitig - die Übereinstimmung von Kopien und Original nach Anfertigung der Kopien auch nicht selbst geprüft. Durch den im Bereich der Unterschrift auf den Klagedoppeln angebrachten blauen Beglaubigungsstempel wurde lediglich der unzutreffende Eindruck erweckt, es sei eine Prüfung der Übereinstimmung und eine Beglaubigung der Richtigkeit durch den Anwalt erfolgt.

b) Der Mangel einer ordnungsgemäßen Zustellung der Klageschrift wurde nicht gemäß § 189 ZPO geheilt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit die unbeglaubigten Kopien der Klageschrift, welche die Beklagten erhielten, vollständig mit dem Original der Klage übereinstimmten.

aa) Gemäß § 189 ZPO kommt eine Heilung von Zustellungsmängeln in Betracht, wenn der Zustellungsadressat das betreffende Dokument zwar erhalten hat, jedoch unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften. Das bedeutet, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Heilung nur möglich ist, wenn der Empfänger das zuzustellende Dokument bekommen hat. Besteht der Mangel jedoch darin, dass der Adressat das betreffende Dokument überhaupt nicht erhalten hat, oder ein anderes Dokument, kommt eine Heilung nicht in Betracht. Bei der Zustellung einer Klageschrift, durch welche die Rechtshängigkeit begründet werden soll, ist das zuzustellende "Dokument" eine beglaubigte Abschrift der Klage. Die Zustellung einer unbeglaubigten Kopie der Klageschrift - wie vorliegend - kann hingegen nicht nach § 189 ZPO geheilt werden (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013 - 4 Sa 93/12 -, zitiert nach [...]; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2004 - 13 K 68/01 -, BeckRS 2004, 260; in der Tendenz ebenso BGHZ 100, 234, 238 = NJW 1987, 2868; vgl. in der Literatur Zöller/Stöber a. a. O., § 169 RdNr. 12 und § 189 ZPO, RdNr. 9; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Auflage 2013, § 169 ZPO, RdNr. 20; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage 2005, § 189 ZPO, RdNr. 16; anders die wohl überholten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 11.03.1954 - III ZR 377/52 - Anlage KB 20 und NJW 1965, 104; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil v. 30.12.2013 - 21 U 23/11 -, zitiert nach [...]; Häublein in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Auflage 2013, § 189 ZPO, RdNr. 7). Dass nach § 189 ZPO nur Mängel des Zustellungsvorgangs heilbar sind und nicht solche, die dem zugestellten Schriftstück selbst anhaften, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, in der es heißt: "Sind bei der Ausführung Mängel unterlaufen, soll die Heilung dieser Mängel von Gesetzes wegen eintreten, wenn der Zustellungszweck erreicht ist" (BT-Drucksache 14/4554, Seite 24).

bb) Bei der Auslegung von § 189 ZPO ist zudem auf Sinn und Zweck dieser Regelung abzustellen. Eine Heilung kann nur dann in Betracht kommen, wenn - trotz eines formalen Zustellungsmangels - der mit der förmlichen Zustellung verfolgte Zweck im Einzelfall auf andere Weise erreicht wird. Dies ist bei der Zustellung einer unbeglaubigten Kopie - an Stelle einer beglaubigten Abschrift - grundsätzlich nicht der Fall. Denn der Zustellungsakt soll für den Empfänger gewährleisten, dass er sichere Kenntnis über den Inhalt des Schriftstücks erhält. (Vergleiche zum Zustellungszweck bei der beglaubigten Abschrift einer gerichtlichen Entscheidung ausführlich BGH, NJW 1957, 951.) Wenn nur eine Abschrift zugestellt wird, soll der Beglaubigungsvermerk des Rechtsanwalts oder der Geschäftsstelle des Gerichts dem Empfänger garantieren, dass es zwischen dem zugestellten Schriftstück und dem Original keine inhaltliche Differenz gibt. Dieser Zustellungszweck wird bei der Zustellung einer nicht beglaubigten Abschrift nicht erreicht. Das gilt auch dann, wenn die Abschrift tatsächlich mit dem Original übereinstimmt. Denn es ist dem Empfänger einer unbeglaubigten Kopie nicht zuzumuten, bei einem fehlenden Beglaubigungsvermerk selbst die Übereinstimmung der übermittelten Abschrift mit dem Original durch Einsichtnahme in die Akten zu überprüfen (vgl. BGHZ 100, 234, 237 f.; Roth in Stein/Jonas a. a. O., § 189 ZPO, RdNr. 16; Rohe in Wieczorek/Schütze a. a. O., § 169 ZPO, RdNr. 20). Würde man dies anders beurteilen, hätte dies im Ergebnis zur Konsequenz, dass man bei Zustellungen - entgegen den Regelungen in der Prozessordnung (siehe oben) - generell auf die Herstellung beglaubigter Abschriften verzichten könnte. Denn die in den meisten Fällen zu vermutende Übereinstimmung von Original und unbeglaubigter Abschrift könnte man in jedem Fall auch nachträglich feststellen.

cc) Schließlich ist auf einen weiteren Gesichtspunkt hinzuweisen, der einer Anwendung von § 189 ZPO entgegensteht. Der Zustellungszweck ist - wie ausgeführt - für den Empfänger erst dann erreicht, wenn er sicher sein kann, dass die Klageschrift im Original und die zugestellte Kopie übereinstimmen. Dieser Zweck könnte - wenn überhaupt - erst dann erreicht werden, wenn die Übereinstimmung von Original und zugestellter Kopie nachträglich (durch eine eigene Überprüfung des Empfängers oder durch eine nachträgliche Überprüfung und Bestätigung durch das Gericht oder durch den Klägervertreter) bestätigt wird. Eine solche Überprüfung und Bestätigung der inhaltlichen Übereinstimmung des maßgeblichen Schriftstücks hat im vorliegenden Fall nicht stattgefunden (vgl. zur Sicherstellung der Übereinstimmung insbesondere Roth in Stein/Jonas a. a. O., § 189 ZPO, RdNr. 16).

dd) Einer erweiternden Anwendung von § 189 ZPO auf die Zustellung unbeglaubigter Abschriften steht zudem entgegen, dass die Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 189 ZPO seit dem 01.07.2002 in gleicher Weise auch für Zustellungsmängel bei der Zustellung von gerichtlichen Entscheidungen gilt, durch die Notfristen in Lauf gesetzt werden. Die Rechtsprechung hat - unter Geltung des alten Zustellungsrechts - mehrfach darauf hingewiesen, dass der Qualität des zugestellten Schriftstücks bei gerichtlichen Entscheidungen (beglaubigte Abschrift, bzw. Ausfertigung) eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGH, NJW 1957, 951; vgl. im Übrigen die Rechtsprechungszitate im Schriftsatz des Klägervertreters vom 14.08.2014, Seite 78, 79). Würde man bei der Zustellung einer nicht beglaubigten Abschrift der Klage eine Heilungsmöglichkeit gemäß § 189 ZPO annehmen, müsste - seit dem 01.07.2002 - im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut dasselbe auch für die Zustellung nicht beglaubigter Abschriften von gerichtlichen Entscheidungen gelten. Das würde dem Zustellungszweck keinesfalls entsprechen (vgl. insbesondere BGH, NJW 1957, 951).

ee) Der Bundesgerichtshof hat in einem Ausnahmefall eine Heilung gemäß § 189 ZPO angenommen, obwohl die Voraussetzungen nach dem Wortlaut des Gesetzes zweifelhaft waren (vgl. BGH, NJW 2011, 1965 [BGH 27.01.2011 - VII ZR 186/09] mit kritischer Anmerkung von Grothe, NJW 2011, 1970). Aus dieser Entscheidung können die Kläger jedoch für den vorliegenden Fall nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn der Sachverhalt, welcher dem Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung vorlag, ist nicht vergleichbar. In der zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof eine Hemmung der Verjährung bei der Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens angenommen, obwohl das Gericht dem Gegner den Antrag nicht förmlich zugestellt hatte. Es fehlte bei der Übersendung des Antrags an den Gegner an einem Zustellungswillen des Gerichts, der normalerweise prozessual einer Anwendung von § 189 ZPO entgegensteht. Auf einen solchen rechtlichen Gesichtspunkt können sich die Kläger nicht berufen. Zum einen geht es im vorliegenden Fall nicht um den Zustellungswillen des Gerichts, sondern darum, dass die Beklagten das notwendige "Dokument", nämlich eine beglaubigte Abschrift der Klage, zu keinem Zeitpunkt erhalten haben. Zum anderen war der Mangel der Zustellung im vorliegenden Verfahren - keine Beglaubigung der Klageabschriften - den Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannt. Das Problem einer möglicherweise unterbliebenen Verjährungshemmung war im vorliegenden Rechtstreit für den Klägervertreter mithin - anders als im Fall der zitierten BGH-Entscheidung - ohne Schwierigkeiten vermeidbar. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger in die Wirksamkeit der Zustellung konnte es im vorliegenden Fall nicht geben.

c) Rechtshängigkeit ist in der ersten Instanz bezüglich der Beklagten Ziffer 1, 3 - 8 jedoch nachträglich eingetreten durch die rügelose Einlassung der Beklagten im Termin vor dem Landgericht vom 28.02.2013 (I 629).

aa) Ein Mangel der Zustellung der Klageschrift (wegen gänzlichen Fehlens einer Zustellung oder wegen Mängel bei der Zustellung) kann grundsätzlich gemäß § 295 Abs. 1 ZPO geheilt werden. Denn es handelt sich dabei nicht um eine unverzichtbare Verfahrensvorschrift im Sinne von § 295 Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 295 ZPO, RdNr. 3; BGH, NJW 1972, 1373; BGH, NJW 1984, 926; BGH, NJW 1996, 1351; anders LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013 - 4 Sa 93/12 -, zitiert nach [...]).

bb) Es ist eine Heilung gemäß § 295 Abs. 1 ZPO eingetreten, da die Beklagten den Mangel (Zustellung von nichtbeglaubigten Fotokopien der Klageschrift) im Termin vom 28.02.2013 nicht gerügt haben. Es handelt sich um einen Mangel, der den Beklagten bzw. deren Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 295 Abs. 1 "bekannt sein musste".

Bei der Frage, ob ein Verfahrensmangel im Sinne von § 295 Abs. 1 ZPO für eine Partei erkennbar ist, sind grundsätzlich hohe Anforderungen an die Sorgfalt der Partei bzw. ihres Prozessbevollmächtigten zu stellen. Das gilt insbesondere bei der Frage, ob eine wirksame Klagezustellung erfolgt ist. Von einer wirksamen Klagezustellung hängen verschiedene erhebliche Rechtsfolgen für die Beteiligten ab, so dass ein Rechtsanwalt, der auf eine wirksame Klagezustellung Wert legt, die jeweiligen Formalitäten sorgfältig prüfen muss (vgl. BGH, NJW 1960, 1947 [BGH 11.07.1960 - III ZR 104/59]; BGH, NJW 1957, 1517 [BGH 29.06.1957 - IV ZR 88/57]). Dabei ist auch der Zweck der Regelung in § 295 ZPO zu berücksichtigen. Die Parteien bzw. ihre Anwälte sollen angehalten werden, sich alsbald um in Betracht kommende Verfahrensmängel zu kümmern, um zu einem gestrafften und geordneten Gang des Verfahrens beizutragen (vgl. BGH, NJW 1957, 1517, 1518 [BGH 29.06.1957 - IV ZR 88/57]). § 295 ZPO ist ein Ausfluss des Grundsatzes der Prozessökonomie. Die Verfahrensbestimmungen der Prozessordnung sind nur Hilfsmittel für die Verwirklichung oder Wahrung von Rechten. Die Durchsetzung des materiellen Rechts soll so wenig wie möglich an Verfahrensfragen scheitern. Auch dieser Gesichtspunkt muss einen Anwalt zu besonderer Sorgfalt zwingen, wenn er sich die Geltendmachung von Verfahrensverstößen vorbehalten möchte (vgl. BGH, NJW 1960, 1947, 1948 [BGH 11.07.1960 - III ZR 104/59]). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob eine rügelose Einlassung im Sinne von § 295 Abs. 1 ZPO von einem bestimmten Willen des Prozessbevollmächtigten getragen ist, oder ob man trotz der fehlenden Rüge in der mündlichen Verhandlung eventuell aus bestimmten Umständen auf einen abweichenden Willen des Prozessbevollmächtigten schließen könnte (vgl. BGH, NJW 1960, 1947 [BGH 11.07.1960 - III ZR 104/59]).

Bei den Anforderungen an die Sorgfalt eines Anwalts im Rahmen von § 295 ZPO ist zudem zu berücksichtigen, welche Konsequenzen ein unerkannter Zustellungsfehler hätte, wenn dieser nicht gemäß § 295 ZPO geheilt werden würde: Ohne Heilung einer fehlerhaften Zustellung würde die Klage nicht rechtshängig werden. Ein Urteil ohne Rechtshängigkeit der Streitsache ist grundsätzlich wirkungslos (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 565 [BGH 05.12.2005 - II ZB 2/05]). Die Vollstreckung aus einem wirkungslosen Urteil ist auch dann, wenn das Urteil formell rechtskräftig wird, unzulässig (vgl. Zöller/Vollkommer a. a. O., vor § 300 ZPO, RdNr. 19). Die möglichen nachträglichen Konsequenzen eines zunächst unerkannt wirkungslosen Urteils sind für alle Beteiligten erheblich. Auch dies spricht für hohe Anforderungen an die Sorgfalt eines Anwalts bei der Prüfung der ordnungsgemäßen Klagezustellung, wenn er angesichts der gesetzlichen Regelung in § 295 ZPO die Folgen einer rügelosen Einlassung vermeiden möchte.

cc) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs hätten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Mangel der zugestellten Kopie der Klageschrift erkennen müssen. Jedenfalls für einen Rechtsanwalt war der Mangel erkennbar. Bei einer sorgfältigen Prüfung des zugestellten Schriftstücks hätte für die Anwälte auf Beklagtenseite Anlass für weitere Nachforschungen (insbesondere für einen Vergleich mit dem Original der Klage in der Akte) bestanden. Zwar teilt der Senat nicht die Auffassung der klägerischen Prozessbevollmächtigten, der Mangel sei für jeden Dritten sofort erkennbar gewesen. Vielmehr konnte der Mangel nur durch eine sorgfältige Prüfung entdeckt werden; dies wird schon dadurch belegt, dass der Charakter der Kopien in einer großen Zahl von verschiedenen Verfahren sowohl dem Gericht als auch den gegnerischen Anwälten lange Zeit nicht aufgefallen ist. Es gibt jedoch im vorliegenden Fall verschiedene Umstände, welche die Aufmerksamkeit der Prozessbevollmächtigten auf Beklagtenseite jedenfalls dann hätten erregen müssen, wenn sie auf eine ordnungsgemäße Klagezustellung Wert legten.

Den Prozessbevollmächtigten hätte zunächst auffallen können, dass sich die (nur kopierte) Unterschrift des Klägervertreters genau im Unterschriftsfeld des Klagedoppels befand. Dies ist ungewöhnlich, da ein Beglaubigungsvermerk, der tatsächlich auf dem Klagedoppel vom Rechtsanwalt unterschrieben wird, in der Regel nicht im Unterschriftsfeld, sondern an anderer Stelle auf der letzten Seite des Klagedoppels angebracht wird. Die (kopierte) Unterschrift war zudem schwarz, was zumindest auf die Möglichkeit hindeutete, dass das bereits unterschriebene Original der Klageschrift kopiert war. Der nachträglich im Bereich der kopierten Unterschrift angebrachte blaue Beglaubigungsstempel bot unter diesen Bedingungen keine ausreichende Sicherheit, dass es sich tatsächlich um einen korrekten (nachträglich vom Anwalt unterzeichneten) Beglaubigungsvermerk handelte. Zudem hätte den Anwälten der Beklagten auffallen können, dass der Schriftzug der Unterschrift auf den Doppeln für Anwalt und Mandant identisch war, so dass es sich um eine kopierte Unterschrift handeln musste. Hätte der Klägervertreter tatsächlich den Beglaubigungsvermerk unterschrieben, hätte sich auf den unbeglaubigten Doppeln der Klageschrift gar keine Unterschrift befinden dürfen.

Es kommt ein weiterer Gesichtspunkt hinzu: Sowohl die Prozessbevollmächtigten der Beklagten Ziff. 1, 3, 4, 5, 6 und 7 als auch die Prozessbevollmächtigten des Beklagten Ziff. 8 sind in ca. 50 Parallelverfahren tätig geworden, in denen die zugestellten Doppel der Klageschrift die gleichen Mängel aufwiesen. Ein Vergleich dieser Doppel in den verschiedenen Verfahren hätte bei den Prozessbevollmächtigten Verdacht erregen müssen. Denn es war ungewöhnlich, dass bei sämtlichen Schriftsatzdoppeln sich der angebliche Beglaubigungsvermerk ausgerechnet im Unterschriftsfeld des Schriftsatzes befand. Die Prozessbevollmächtigten hätten unter diesen Umständen zumindest mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger zur Zeitersparnis keine Beglaubigung vorgenommen hatte, und dass der blaue Beglaubigungsstempel nur den Anschein einer ordnungsgemäßen Beglaubigung erzeugen sollte. Jedenfalls unter diesen Umständen wären weitere Überprüfungen zur Vermeidung der Konsequenzen gemäß § 295 ZPO geboten gewesen (vgl. zu den Anforderungen in ähnlichen Fällen BGH, NJW 1960, 1947 [BGH 11.07.1960 - III ZR 104/59]; BGH, NJW 1975, 1704, 1705 [BGH 25.06.1975 - VIII ZR 254/74]; BGH, NJW-RR 1999, 1251, 1252 [BGH 27.04.1999 - VI ZR 174/97]).

3. Die Berufung der Beklagten Ziffer 1, 3 - 8 hat Erfolg, weil die Klage nicht begründet ist. Eventuelle Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagten Ziff. 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 sind verjährt.

a) Den Klägern ist nach ihrem Vorbringen ein Schaden entstanden durch den Beitritt zum Fonds GbR 2005 im Jahr 1995. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB begann die Frist zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen sämtliche Beklagten am 01.01.2002 zu laufen. Die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 BGB ist daher am 31.12.2011 abgelaufen. Eine Hemmung, die den Ablauf der Verjährungsfrist hätte verhindern können, ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt.

b) Es ist keine Hemmung durch Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB vor dem 01.01.2012 erfolgt. Denn vor diesem Zeitpunkt ist keine für die Rechtshängigkeit erforderliche Klagezustellung erfolgt.

aa) Im Januar 2012 ist keine wirksame Klagezustellung erfolgt, die zur Verjährungshemmung hätte führen können. Insoweit wird auf die Ausführungen oben 2. verwiesen. Die Zustellung konnte daher nicht zu einer Vorwirkung gemäß § 167 ZPO führen.

bb) Vor dem für den Verjährungsablauf maßgeblichen 01.01.2012 ist auch kein anderes Ereignis eingetreten, das zur Rechtshängigkeit der Klage und damit zur Hemmung der Verjährung hätte führen können.

c) Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) steht der Verjährung nicht entgegen. Im Prozessrecht findet zwar der Grundsatz von Treu und Glauben Anwendung (vgl. Zöller/Vollkommer a. a. O., Einleitung, RdNr. 56 ff.). Auf diesen Grundsatz können sich die Kläger jedoch nicht berufen. Die Beklagten verhalten sich nicht missbräuchlich, wenn sie sich auf Grund der fehlerhaften Klagezustellung auf Verjährung berufen.

Entscheidend ist nach Auffassung des Senats der Umstand, dass der Fehler bei der Klagezustellung vom Prozessbevollmächtigten der Kläger verursacht wurde, und zwar durch einen Fehler, bei dem es sich nicht um ein Versehen handelte. Der im Büro des Klägervertreters angebrachte blaue Beglaubigungsstempel über der kopierten Unterschrift erweckte den Eindruck, es handele sich nicht um eine kopierte Unterschrift, sondern - zum Zwecke der Beglaubigung - um eine Originalunterschrift in schwarzer Farbe. Diese Konsequenz war den Prozessbevollmächtigten der Kläger nach Auffassung des Senats klar. Die Erkennbarkeit, dass die mit der Klage eingereichten Kopien tatsächlich nicht beglaubigt waren, wurde auf diese Weise für die Geschäftsstelle des Landgerichts und für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten erschwert. Nach Auffassung des Senats besteht bei einer solchen Verfahrensweise, bei der sich die Kläger das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen müssen (§ 85 Abs. 2 ZPO), kein Anlass für eine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu Gunsten der Kläger.

d) Eine Hemmung der Verjährung durch die noch im Jahr 2011 eingereichte Klage ist auch nicht dadurch erfolgt, dass die Zustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt wäre. Eine "demnächstige" Zustellung kann zwar auch bei einer Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 295 ZPO in der mündlichen Verhandlung in Betracht kommen (vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage 2008, § 253 ZPO, RdNr. 66). Die Heilung im Termin vor dem Landgericht am 28.02.2013 war jedoch nicht "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO. Der Zeitablauf zwischen der Einreichung der Klageschrift im Jahr 2011 und dem Termin vom 28.02.2013 entspricht nicht dem Begriff "demnächst", mit welchem ein Zeitraum von wenigen Wochen gemeint ist (vgl. Zöller/Greger a. a. O., § 167 ZPO, RdNr. 10 ff.). Eine "demnächstige" Zustellung könnte im Hinblick auf den Zeitablauf nur dann in Betracht kommen, wenn die Kläger und ihr Prozessbevollmächtigter alles für eine unverzügliche Zustellung der Klageschrift unternommen hätten. Dies war jedoch nicht der Fall. Denn die um mehr als ein Jahr verzögerte Rechtshängigkeit beruhte darauf, dass der Klägervertreter nur unbeglaubigte Kopien der Klageschrift eingereicht hatte, wobei die fehlende Beglaubigung gleichzeitig durch die Art und Weise der Anbringung des Beglaubigungsstempels auf den Kopien objektiv verschleiert wurde (siehe oben). Unter diesen Umständen kann es für die Prüfung von § 167 ZPO keine Rolle spielen, ob und inwieweit die Geschäftsstelle des Landgerichts Konstanz trotz der Verschleierung durch den Beglaubigungsstempel den Mangel der Abschriften hätte erkennen können und müssen.

Entgegen der Auffassung der Kläger hatten ihre Prozessbevollmächtigten keinen Anlass, darauf zu vertrauen, dass sie alles Erforderliche für eine ordnungsgemäße Klagezustellung getan hatten. Die Verfahrensweise in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten war jedenfalls objektiv zur Verschleierung der fehlenden Beglaubigung geeignet. Daher konnten die Prozessbevollmächtigten nicht darauf vertrauen, dass sie vom Gericht einen Hinweis auf einen möglichen Mangel bekommen würden. Die Prozessbevollmächtigten kannten außerdem die zivilprozessuale Kommentarliteratur, die - mit nur einer Ausnahme - davon ausging, dass auch nach dem 01.07.2002 eine Beglaubigung von Abschriften der Klage erforderlich war. Schließlich war ihnen aus ihrer anwaltlichen Praxis auch bekannt, dass andere Anwälte weiterhin beglaubigte Abschriften ihrer Klagen anfertigten; dem Senat ist aus seiner Praxis keine andere Anwaltskanzlei bekannt, welche nach dem 01.07.2002 zu einer Einreichung unbeglaubigter Fotokopien von Klageschriften übergegangen wäre.

e) Die Heilung des Zustellungsmangels durch die rügelose Einlassung der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ändert an der Verjährung nichts. Denn die Heilung wirkte ex nunc, also bezogen auf den 28.02.2013, und nicht etwa rückwirkend, bezogen auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der Verjährungsfrist.

In der Rechtsprechung ist mehrfach entschieden, dass eine rügelose Einlassung bei fehlender Rechtshängigkeit gemäß § 295 ZPO keine Rückwirkung hat (vgl. BGH, LM Nr. 16 zu § 253 ZPO; BGH, NJW 1972, 1373 [BGH 24.05.1972 - IV ZR 65/71]; BGH, NJW 1984, 926 [BGH 21.12.1983 - IVb ZB 29/82]; BGH, NJW 1996, 1351 [BGH 08.02.1996 - IX ZR 107/95]; Zöller/Greger, § 253 ZPO, RdNr. 26 a). Eine abweichende Beurteilung käme in Betracht, wenn es - anders als vorliegend - nicht um die Begründung der Rechtshängigkeit durch die Klage ginge, sondern lediglich um eine spätere Klageerweiterung (vgl. BGH, LM Nr. 17 zu § 295 ZPO; BGH, VersR 1967, 395 [BGH 17.01.1967 - VI ZR 62/65]). Soweit das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.02.2013 - 4 Sa 93/12 -, zitiert nach [...]) in einem bestimmten Fall eine rückwirkende Heilung gemäß § 295 ZPO angenommen hat, betraf dies einen anderen Zustellungsmangel als vorliegend, nämlich eine unzulängliche Unterzeichnung der Klageschrift.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 21.12.1983 (NJW 1984, 926 [BGH 21.12.1983 - IVb ZB 29/82]) obiter dictum danach unterschieden, ob eine Klage überhaupt nicht zugestellt wurde, oder ob die Zustellung fehlerhaft erfolgte; im ersten Fall solle die Heilung ex nunc, im zweiten Fall ex tunc eintreten (so auch z.B. Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Auflage, 2013, § 253 ZPO Rn. 187, § 261 ZPO Rn. 21 und § 295 ZPO Rn. 62; anders Zöller/Greger, aaO., § 253 ZPO, Rn. 26 a). Dieser Auffassung ist jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht zu folgen. Zum einen sieht der Senat keine tragfähige Begründung, weshalb sich in bestimmten Fällen einer "fehlerhaften" Zustellung aus dem Gesetz eine rückwirkende Hemmung der Verjährung ergeben soll. Zum anderen bleibt unklar, wie eine "fehlerhafte" Zustellung von einer "nicht erfolgten" Zustellung abzugrenzen ist.

Aus der gesetzlichen Regelung in § 295 ZPO lassen sich keine Gesichtspunkte für eine rückwirkende Hemmung der Verjährung gewinnen; denn die Heilungsvorschrift hat allein einen geordneten Prozessablauf im Auge: Die Parteien sollen zu einem gestrafften und geordneten Gang des Verfahrens beitragen, sowie dazu, dass das Verfahren zu unangreifbaren Ergebnissen führt (vgl. BGH, NJW 1957, 1517, 1518 = BGHZ 25, 66). Gerichtliche Entscheidungen, die wegen prozessualer Fehler anfechtbar oder wirkungslos sind, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst vermieden werden. § 295 ZPO ist hingegen nicht darauf gerichtet, bestimmte materielle Wirkungen zu erzielen. Die materielle Regelung zur Verjährungshemmung in § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB bietet - jedenfalls für den vorliegenden Fall - keinen Ansatzpunkt für eine rückwirkende Hemmung, wenn keine wirksame Zustellung der Klage erfolgt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Schwebezustand, in welchem die Verjährungshemmung von einer möglichen Heilung in der Zukunft mit ex-tunc-Wirkung abhängen würde, in der Regel nicht dem Zweck der Verjährungsregelungen entsprechen würde, die aufgrund formaler Kriterien für Klarheit bei Schuldner und Gläubiger sorgen sollen.

Im Übrigen würde die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.1983 wiedergegebene Differenzierung hier wohl nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn im vorliegenden Fall dürfte es sich nicht lediglich um eine "fehlerhafte Zustellung" handeln. Enthält die zugestellte Klage selbst - wie hier - einen wesentlichen Formmangel, wäre dies wohl eher mit einer "nicht erfolgten" Zustellung gleichzusetzen, so dass die Heilung gemäß § 295 Abs. 1 ZPO nur für die Zukunft wirken könnte (vgl. Grothe in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, § 204 RdNr. 24).

Für die Frage, wann eine Heilungswirkung gemäß § 295 ZPO eintritt, wird zudem teilweise § 167 ZPO in direkter oder entsprechender Anwendung herangezogen (vgl. beispielsweise BGH, NJW 1957, 1517, 1519 = BGHZ 25, 66; siehe auch Musielak, ZPO, 11. Auflage 2014, § 253 ZPO RnNr. 16 sowie § 295 RnNr. 7). Danach soll eine rückwirkende Heilung eines Mangels in Betracht kommen, wenn der Kläger - entsprechend dem Gedanken des § 167 ZPO - vor der fehlerhaften oder unterbliebenen Klagezustellung von seiner Seite aus alles für eine ordnungsgemäße Zustellung getan hatte. Dieser Gesichtspunkt kann - unabhängig von den anderen Erwägungen, s.o. - vorliegend nicht zum Tragen kommen; denn die nicht rechtzeitige Klagezustellung wurde von den Prozessbevollmächtigten der Kläger verursacht (siehe oben).

4. Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.

a) Da ihnen wegen Verjährung dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten Ziff. 1, 3 - 8 zusteht, können die Berufungsanträge, mit welchen die Kläger gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil zusätzliche Schadensposten geltend machen, gegenüber diesen Beklagten keinen Erfolg haben.

b) Hinsichtlich des Beklagten Ziffer 2 hat die Berufung der Kläger keinen Erfolg, weil die Klage gegen diesen Beklagten nicht rechtshängig, und daher unzulässig ist. Eine ordnungsgemäße Zustellung der Klage an den Beklagten Ziffer 2 (§ 253 Abs. 1 ZPO) hat im Verfahren vor dem Landgericht nicht stattgefunden.

aa) Entgegen der Auffassung der Kläger war eine Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klage zwingend erforderlich. Das vom Klägervertreter zur Zustellung verwendete Klagedoppel war keine beglaubigte Abschrift im Sinne der Vorschriften der Zivilprozessordnung, sondern nur eine einfache Abschrift (siehe dazu oben 2. a)).

bb) Der Mangel des zuzustellenden Schriftstücks führt zur Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung. Für die öffentliche Zustellung kann insoweit nichts anderes gelten als bei einer Zustellung, bei welcher ein Schriftstück einen bestimmten Adressaten erreichen soll. Erhält ein Empfänger ein Schriftstück, welches nicht mit dem zuzustellenden Dokument identisch ist - beispielsweise eine unbeglaubigte Fotokopie des Originals -, ist die Zustellung unwirksam (siehe oben). Bei der öffentlichen Zustellung einer Klageschrift muss das zuzustellende Schriftstück, auf welches in der Benachrichtigung hingewiesen wird, auf der Geschäftsstelle vorhanden sein. Die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung setzt daher voraus, dass eine beglaubigte Abschrift der Klage in der Zeit des Aushangs der Benachrichtigung (§ 186 Abs. 2 Satz 3 Ziffer 4 ZPO) auf der Geschäftsstelle des Gerichts tatsächlich vorhanden ist, und eingesehen werden kann. Dies war vorliegend nicht der Fall, da auf der Geschäftsstelle des Landgerichts (vergleiche den Hinweis in der Benachrichtigung I 243) nur eine unbeglaubigte Kopie, die für einen Dritten keine Sicherheit der Übereinstimmung mit dem Original bot, vorhanden war. Dass die Geschäftsstelle ggfs. eine beglaubigte Kopie der Klage hätte herstellen können, ändert nichts; denn eine beglaubigte Abschrift wurde nicht hergestellt, weil der Geschäftsstelle der Mangel der Abschrift verborgen geblieben ist. (Vgl. zu den Auswirkungen eines Mangels bei der Ausführung der öffentlichen Zustellung OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2011 - 24 U 128/10 -, zitiert nach [...].)

cc) Der Zustellungsmangel konnte nicht gemäß § 189 ZPO geheilt werden, weil der Beklagte Ziffer 2 zu keinem Zeitpunkt die Klageschrift, bzw. eine beglaubigte Abschrift, erhalten hat. Auch eine Heilung gemäß § 295 Abs. 1 ZPO konnte nicht erfolgen, da der Beklagte Ziffer 2 im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht erschienen ist.

dd) Allerdings wäre eine Heilung des Mangels der fehlenden Rechtshängigkeit - durch ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift - im Verfahren vor dem Landgericht nachträglich noch möglich gewesen. In einem derartigen Fall findet daher in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 2 ZPO eine Zurückverweisung statt, wenn der Kläger dies beantragt (vgl. BGH, NJW 1992, 2099 [BGH 13.04.1992 - II ZR 105/91]; BGH, NJW-RR 2011, 417 [BGH 07.12.2010 - VI ZR 48/10]; OLG Köln, NJW-RR 1997, 1291; Zöller/Greger, aaO, § 253 ZPO Rn. 26 a). Die Kläger haben jedoch einen Antrag auf Zurückverweisung, auch nach Hinweis des Senats, nicht gestellt. Daher ist die gegen den Beklagten Ziffer 2 gerichtete Klage - soweit dem Senat eine Entscheidung in der Berufungsinstanz angefallen ist - als unzulässig zu behandeln.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

7. Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Die für den Eintritt der Verjährung maßgeblichen Rechtsfragen haben nach Auffassung des Senats grundsätzliche Bedeutung.

RechtsgebietZustellungVorschriftenZiff § 204 Abs. 1; ZPO § 166; ZPO § 167; ZPO § 186 Abs. 2; ZPO § 189; ZPO § 253 Abs. 1; ZPO § 295

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