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23.10.2015 · IWW-Abrufnummer 180369

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 30.09.2015 – 5 StR 388/15


Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. März 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

In Anbetracht des vom Generalbundesanwalt angeführten unzutreffenden Vortrags des Revisionsführers sieht der Senat die Verfahrensrüge einer Verletzung der Vorschriften der § 243 Abs. 4 Satz 1 , § 273 Abs. 1a StPO als unzulässig an ( § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ).

Sander
Dölp
König
Berger
Bellay

Vorschriften§ 349 Abs. 2 StPO, § 243 Abs. 4 Satz 1, § 273 Abs. 1a StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

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