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20.10.2015 · IWW-Abrufnummer 145574

Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 17.06.2015 – 4 K 357/11

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Sachsen

Urt. v. 17.06.2015

Az.: 4 K 357/11

In dem Finanzrechtsstreit
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter:
gegen
- Beklagte -
wegen Familienleistungsausgleich
hat der 4. Senat ohne mündliche Verhandlung am 17.06.2015
für Recht erkannt:
Tenor:

1.

Unter Aufhebung des Aufhebungsbescheids vom 02.08.2010 und der Einspruchsentscheidung vom 04.02.2011 ist dem Kläger Kindergeld für seine Tochter für die Zeit von November 2009 bis einschließlich März 2010 zu bewilligen.
2.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den durch Einspruchsentscheidung vom 04.02.2011 (Kindergeldakte Bl. 167) bestätigten Bescheid vom 02.08.2010 (Kindergeldakte Bl. 127), mit dem die Familienkasse die bislang bestehende Kindergeldfestsetzung für die Tochter des Klägers, ab November 2009 aufgehoben und das gezahlte Kindergeld für November 2009 bis März 2010 i.H. von insgesamt 880 € zurückgefordert hatte mit der Begründung, die Anspruchsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 EStG seien nicht erfüllt. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Bescheid und die Einspruchsentscheidung verwiesen. Im Streit steht, zu welchem Zeitpunkt die Berufsausbildung von ... geendet hat.

Sie absolvierte ein Studium im Studiengang Diplom-Übersetzerin/Dolmetscherin für das Hauptfach Englisch und die Nebenfächer Russisch sowie Journalistik. Sie war bis zum Abschluss des Wintersemesters 2009/2010 am 31.03.2010 an der Universität eingeschrieben (vgl. Immatrikulationsbescheinigung, Kindergeldakte Bl. 99). Im Oktober 2009 reichte sie ihre Diplomarbeit ein. Im Rahmen eines E-Mail-Schriftwechsels (vgl. Bl. 12 d.A.) wurde ihr am 10.05.2010 mitgeteilt, ihre Abschlussdokumente lägen derzeit dem Prüfungsausschuss und dem ab 17.05.2010 wieder im Büro befindlichen Dekan der Fakultät zur Unterschrift vor; die Diplomarbeit sei mit der Gesamtnote gut begutachtet. Am 20.05.2010 erhielt sie die am 30.04.2010 ausgestellte Diplom-Urkunde unter dem Datum "06.10.2009" ausgehändigt, womit ihr der akademische Grad Diplom-Übersetzerin verliehen wurde (vgl. Bl. 12 RS d.A., Kindergeldakte Bl. 126). Die Tochter war ab 18.12.2009 beschäftigt als Redakteurin mit dem Kurzfassen von Presseartikeln bei einer maximalen Arbeitszeit von 40 Stunden die Woche und einer Vergütung von 7 €/Stunde (vgl. Arbeitsvertrag, Kindergeldakte Bl. 153). Aus dieser Tätigkeit erzielte sie im Dezember 2009 ein Gehalt von 186,67 € sowie im Zeitraum von Januar bis Mai 2010 Gehalt i.H. von insgesamt 2.196 € (vgl. Erklärung vom 28.10.2010 zu den Einkünften und Bezügen für 2010, Kindergeldakte Bl. 148). Ergänzend wird auf die Gehaltsabrechnungen Bezug genommen (Kindergeldakte Bl. 154 ff.). Außerdem erzielte sie im Zeitraum von Januar bis Mai 2010 neben Wohngeldzahlungen i.H. von insgesamt 60 € Honorareinnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit als Übersetzerin i.H. von insgesamt 1.357 € (vgl. Erklärung vom 28.10.2010 zu den Einkünften und Bezügen für 2010, Kindergeldakte Bl. 148). Auf die beigefügten Rechnungen sowie den Wohngeldbescheid der Stadt .. vom 03.03.2010 wird Bezug genommen (Kindergeldakte Bl. 157-164, 151).

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Aufhebungsbescheids vom 02.08.2010 und die Bewilligung von Kindergeld für den Zeitraum November 2009 bis einschließlich März 2010 i.H. von insgesamt 880 € (vgl. Klageschrift vom 02.03.2011, Klageanträge zu 1. und 2.). Er meint, die Ausbildung seiner Tochter sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits mit Einreichung der Diplomarbeit beim Prüfungsamt beendet gewesen, sondern erst mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses im Mai 2010: Seine Tochter sei frühestens am 10.05.2010 durch E-Mail der Dozentin .. über das positive Prüfungsergebnis und damit über das Erreichen des Ausbildungsziels informiert worden, am 20.05.2010 sei die Diplomurkunde ausgehändigt worden. Die verspätete Mitteilung des Prüfungsergebnisses, die allein durch die Universität zu verantworten sei, lasse den Kindergeldanspruch nicht entfallen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 04.02.2011 und des Aufhebungsbescheids vom 02.08.2010 Kindergeld für den Zeitraum November 2009 bis März 2010 zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe in den streitgegenständlichen Zeiträumen keinen Anspruch auf Kindergeld. Die Ausbildung seiner Tochter sei im Oktober 2009 beendet. Das Ende der Prüfungszeit sei mit dem Diplomzeugnis vom 06.10.2009 bestätigt worden. Eine Berücksichtigung als Kind bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses im Mai 2010 komme nicht in Betracht. Die Berufsausbildung sei bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, wenn das Kind nach objektiven Maßstäben sein Ausbildungsziel erreicht habe. Die Tochter habe nach dem 06.10.2009 keine weiteren Prüfungsleistungen erbracht, sondern nur auf die Aushändigung der Diplomurkunde "gewartet". Zwischenzeitlich habe sie als Übersetzerin gearbeitet und zudem ab Dezember 2009 ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden begonnen. Sie habe sich also nicht mehr in Ausbildung befunden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter einverstanden erklärt (vgl. Schriftsätze des Klägervertreters vom 19.04.2011 sowie des Beklagten vom 11.04.2011, Bl. 18 und 16 dA).
Entscheidungsgründe

Die - ausdrücklich auf die Kindergeldgewährung für den Zeitraum November 2009 bis März 2010 beschränkte - Klage ist begründet. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum November 2009 bis März 2010 einen Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Kindergeld gemäß §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sind erfüllt, da die Tochter des Klägers das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, für einen Beruf ausgebildet wurde, und auch der maßgebliche Einkünftegrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überschritten worden ist.

1. Die universitäre Berufsausbildung war erst im Mai 2010 mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abgeschlossen. Denn ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber noch ernstlich darauf vorbereitet. Zur Hochschulausbildung gehört auch die Ablegung des Examens. Ein Universitätsstudium ist regelmäßig erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist. Dies gilt - in typisierender Betrachtungsweise - auch für den Begriff der Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG. Der Eintritt in einen der akademischen Ausbildung entsprechenden Beruf ist im Regelfall erst dann möglich, wenn die zur Feststellung des Studienerfolgs vorgesehene Prüfungsentscheidung vorliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 24.05.2000 VI R 143/99, BStBl II 2000, 473; vom 14.12.2004 VIII R 44/04, BFH/NV 2005, 1039).

Vorliegend wurde das Prüfungsergebnis erst im Mai 2010 bekanntgegeben, wobei offen bleiben kann, ob die Bekanntgabe bereits mit E-Mail der Universitätsmitarbeiterin vom 10.05.2010 erfolgt ist (daraus ergibt die Bewertung der Diplom-Arbeit mit der Gesamtnote gut), oder erst mit Übergabe der mit den Unterschriften des Prüfungsausschuss-Vorsitzenden sowie des Dekans der Fakultät versehenen Diplomurkunde am 20.05.2010. Jedenfalls war der Tochter des Klägers der Eintritt in einen der akademischen Ausbildung entsprechenden Beruf erst im Mai 2010 möglich, mit Vorliegen der zur Feststellung des Studienerfolgs vorgesehenen Prüfungsentscheidung.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Berufsausbildung auch nicht ausnahmsweise vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit beendet.

Allerdings endet nach gefestigter Rechtsprechung die Berufsausbildung bereits zu dem Zeitpunkt, in dem das Kind nach Ablegung der letzten Prüfungsleistung, aber noch vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt, weil es sich dann nicht mehr ernstlich auf sein Berufsziel vorbereitet, zumal wenn das Kind bereits in den aufgrund der Ausbildung angestrebten Beruf eintritt und damit sein Berufsziel bereits erreicht hat (vgl. BFH-Urteil vom 24.05.2000 VI R 143/99, BStBl II 2000, 473).

Diese Grundsätze greifen vorliegend jedoch nicht ein. Sie hat mitnichten ab Dezember 2009 eine "Vollzeiterwerbstätigkeit" im Sinne der vorstehend angeführten Rechtsprechungsgrundsätze aufgenommen. Entgegen dem Beklagtenvorbringen in der Klageerwiderung hat sie auch nicht im Dezember 2009 "ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden" begonnen. Vielmehr sieht § 2 des Arbeitsvertrags zwischen der Tochter und der ... (Kindergeldakte Bl. 153) keine feste Arbeitszeit vor, sondern lediglich eine "maximale Arbeitszeit" von 40 Wochenstunden, die mit jeweils 7 € pro Stunde zu vergüten waren (§ 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrags). Tatsächlich wurde das Arbeitsverhältnis offenkundig derart ausgestaltet, dass wesentlich geringere Arbeitszeiten erbracht wurden. Ausweislich der vorliegenden Gehaltsabrechnungen für Dezember 2009 bis April 2010 wurden monatlich Gehälter bis maximal 464,72 € bezahlt (186,67 € für Dezember 2009, 442 € für Januar 2010, 452,32 € für Februar 2010, 464,72 € für März 2010, 208,24 € für April 2010). Nach der Erklärung vom 28.10.2010 zu den Einkünften und Bezügen für 2010 betrug das Gehalt von Januar bis Mai 2010 insgesamt 2.196 €. Dies entspricht durchschnittlich 439,20 € monatlich und einer monatlich geleisteten Zahl von knapp 63 Arbeitsstunden monatlich (439,20 € : 7 € pro Stunde), und damit knapp 15 Stunden wöchentlich (63 Stunden monatlich : 4,33 Wochen pro Monat). Mit Blick auf die geringe Stundenzahl sowie die relativ geringfügige Höhe der monatlichen Gehaltseinnahmen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tochter des Klägers ab Dezember 2009 eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen hat. Nichts anderes gilt hinsichtlich ihrer weiteren Honorareinnahmen aus selbständiger Übersetzungstätigkeit. Deren Höhe ist ebenfalls relativ gering - die Tochter erzielte im gesamten Zeitraum von Januar 2010 bis Mai 2010 Honorareinnahmen i.H. von insgesamt lediglich 1.357 €. Damit steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), dass die Tochter des Klägers - auch nicht in einer Zusammenschau ihrer selbständigen Tätigkeit als Übersetzerin und ihrer angestellten Tätigkeit für die ... - vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eine der Bewilligung von Kindergeld entgegenstehende Vollzeiterwerbstätigkeit im Sinne der oben dargestellten BFH-Rechtsprechung aufgenommen hat. Letztlich ist der vorliegende Fall nicht anders zu behandeln als der eines Studenten, der neben dem Studium eine Nebentätigkeit ausübt. Im Übrigen ist, ohne dass es darauf noch entscheidend ankommt, darauf hinzuweisen, dass auch auf der Grundlage der Auffassung der Beklagten der Kindergeldanspruch frühestens ab Januar 2010 entfallen könnte. Denn das nach Auffassung der Beklagten offenbar als "Vollzeiterwerbstätigkeit" anzusehende Arbeitsverhältnis mit der ... hat erst am 18.12.2009 begonnen, so dass jedenfalls bis Dezember 2009 ohnehin Kindergeld bewilligt werden müsste, § 66 Abs. 2 EStG.

3. Unerheblich ist schließlich der lange Zeitraum zwischen Einreichung der Diplomarbeit im Oktober 2009 und der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung im Mai 2010. Zu Unrecht beruft sich die Familienkasse insoweit in den Gründen der Einspruchsentscheidung sinngemäß auf die Verwaltungsanweisung, wonach als Ende der Hochschulausbildung der Zeitpunkt der Leistung des letzten Prüfungsteils zugrunde gelegt werden soll, wenn sich die Unterrichtung über das Prüfungsergebnis "in unangemessener Weise" verzögert (vgl. BZSt, DA-FamEStG 2012, DA 63.3.2.7 Abschn. 10 Satz 3). Abgesehen davon, dass eine verwaltungsinterne Dienstanweisung das Gericht nicht bindet, steht eine solche Einschränkung des Kindergeldanspruches mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung nicht im Einklang. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG i.V.m. § 63 EStG besteht ein Kindergeldanspruch für die Dauer der Berufsausbildung, die - wie oben ausgeführt - spätestens mit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses endet. Eine Einschränkung im Sinne der Dienstanweisung lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen und wäre auch mit dem Förderungszweck des Familienleistungsausgleichs nicht vereinbar. Die Regelungen über den Familienleistungsausgleich sollen die kindbedingte Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Eltern während der Ausbildung des Kindes berücksichtigen. So lange das Kind aber auf Grund des fehlenden Nachweises der erbrachten Prüfungsleistungen nicht einen seiner akademischen Ausbildung entsprechenden Beruf aufnehmen kann, ist es auf die finanzielle Unterstützung der Eltern angewiesen, so dass es gerechtfertigt ist, die dadurch verursachte Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen. Selbst wenn das Kind in der Wartezeit eine wirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, die es ihm erlaubt, sich selbst ausreichend zu versorgen, kann es nicht zu einer ungerechtfertigten Förderung kommen. In diesem Fall wird entweder die schädliche Grenze der eigenen Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten oder die Berufsausbildung endet dadurch, dass das Kind eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt. In beiden Fällen entfiele der Anspruch der Eltern auf Zahlung von Kindergeld. Die verspätete Mitteilung des Prüfungsergebnisses, die nicht im Verantwortungsbereich der Tochter des Klägers lag, sondern in der Verantwortung der Universität, lässt somit den Kindergeldanspruch nicht entfallen (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2001 9 K 685/97 Ki, EFG 2001, 1299 [FG Niedersachsen 27.06.2001 - 9 K 685/97]; [...]).

4. Schließlich haben die Einkünfte und Bezüge des Kindes auch nicht den anteiligen Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2, 7 EStG überschritten. Für 2010 ist bei der Grenzbetragsberechnung davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von ... als Kind bis einschließlich Mai 2010 vorgelegen haben, weil sie sich bis zu diesem Monat, in dem ihr das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wurde, in Berufsausbildung befand. Somit belief sich der anteilige Jahresgrenzbetrag für den Zeitraum Januar bis Mai 2010 auf 3.334 € (5/12 x 8.002 €). Sie erzielte in diesem Zeitraum unterhalb des anteiligen Grenzbetrags liegende Einkünfte und Bezüge i.H. von 3.230 €, wie sich aus folgender vereinfachter Berechnung ergibt:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Gehalt Januar bis Mai 2010 2.196 €
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag anteilig 920 € x 5/12 383 €
Einkünfte 1.813 € 1.813 €
Einkünfte aus selbständiger Übersetzertätigkeit
Betriebseinnahmen Januar bis Mai 2010 /Einkünfte 1.357 € 1.357 €
Wohngeld Januar bis Mai 2010 60 € 60 €
Einkünfte und Bezüge Januar bis Mai 2010 3.230 €

Bei der Berechnung wurde aus Vereinfachungsgründen abgesehen von einer an sich erforderlichen weiteren Kürzung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge (ersichtlich aus den Gehaltsabrechnungen), von der erforderlichen Ermittlung und Berücksichtigung von Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Übersetzerin, sowie vom Ansatz des anteiligen Freibetrags für Bezüge (betreffend Wohngeld). Für 2009 ist eine Überschreitung des Jahresgrenzbetrags (7.680 €) weder vorgetragen noch ersichtlich.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, § 115 Abs. 2 FGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war entsprechend dem Antrag des Prozessbevollmächtigten in der Klageschrift für notwendig zu erklären, § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

RechtsgebietEStGVorschriften§ 32 Abs. 4 EStG; § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG; § 66 Abs. 2 EStG

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