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09.10.2015 · IWW-Abrufnummer 180053

Landesarbeitsgericht Niedersachsen: Urteil vom 20.05.2015 – 2 Sa 944/14

Die Anfechtung eines dreiseitigen Vertrages (hier: Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber beendet und ein neues Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft begründet wurde) durch den Arbeitnehmer wegen Täuschung über den Wegfall des Arbeitsplatzes setzt voraus, dass beide Vertragspartner den Arbeitnehmer getäuscht haben oder die Täuschung des anderen jeweils kannten oder kennen mussten. Der Betriebsrat ist regelmäßig kein Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB .

Ein Wiedereinstellungsanspruch gemäß § 313 BGB ist vom Arbeitnehmer spätestens innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände geltend zu machen. Mit der Ablehnung des Befangenheitsgesuches durch unanfechtbaren Beschluss endet für den betroffenen Richter das sog. Enthaltungsgebot des § 47 Abs. 1 ZPO .

Eine Gehörsrüge gemäß § 78 a ArbGG gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuches ist nur dann wirksam erhoben, wenn über die Einlegung des Rechtsbehelfs hinaus zugleich mitgeteilt wird, welche konkreten Sachausführungen in entscheidungserheblicher Weise übergangen worden sein sollen.


Tenor:

Die Entscheidung in dem Versäumnisurteil vom 18. März 2015 wird aufrechterhalten.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.490 € festgesetzt.



Tatbestand



Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines dreiseitigen Vertrages, mit dem das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei mit der Beklagten zu 1) beendet wurde und ein neues Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (Beklagte zu 2) begründet wurde. Hilfsweise streiten die Parteien um die Rückzahlung einer der klagenden Partei gezahlten Sozialplanabfindung sowie um die Wiedereinstellung der klagenden Partei in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1).



Die klagende Partei war seit dem 1. Februar 1983 bei der Beklagten zu 1) bzw. deren Rechtsvorgängerin in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt und erzielte zuletzt ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen in Höhe von 2.698 €. Die Beklagte zu 1) ist ein Unternehmen, welches innerhalb des Versicherungskonzerns A. für die Konzerngesellschaften interne Verwaltungsleistungen erbringt wie z. B. Botendienste, Poststelle, Bestellen und Anlegen von Akten, Telefonzentrale etc. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet.



Die klagende Partei war in dem Bereich HSE-03 und dort zuletzt überwiegend als Bote beschäftigt.



Die Beklagte zu 1) lud für den 9. August 2012 über 100 ihrer Mitarbeiter zu einer Mitarbeiterversammlung ein, darunter auch die klagende Partei. Im Rahmen dieser Versammlung erklärte der damalige Geschäftsführer der Beklagten zu 1) K., dass der Arbeitsplatz sämtlicher anwesender Mitarbeiter ersatzlos wegfallen werde.



An um den 16. August 2012 herum gelegenen Tagen führte der operative Personalleiter der Beklagten zu 1) W. mit den hiervon betroffenen Arbeitnehmern Einzelgespräche, in denen er ihnen die vorgesehenen Personalmaßnahmen erläuterte. In der Einladung zu diesen Einzelgesprächen wies die Beklagte zu 1) darauf hin, dass die Arbeitnehmer sich in diesem Gespräch nicht durch einen Rechtsanwalt begleiten lassen dürfen. In den Einzelgesprächen teilte Herr W. den Arbeitnehmern jeweils mit, ihr Arbeitsplatz werde wegfallen. Die Beklagte zu 1) werde ab dem 27. August 2012 Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Sozialplan führen. Ein solches Gespräch führte Herr W. auch mit der klagenden Partei.



Am 11. September 2012 verteilten die Beklagte zu 1) und der bei ihr gewählte Betriebsrat gemeinsam ein Informationsblatt "Mitarbeiter-Info" über das bei ihren Verhandlungen hinsichtlich der Betriebsänderung gefundene Ergebnis. Der genaue Wortlaut des Informationsblattes ist hinsichtlich einzelner Stellen streitig.



Am 14. September 2012 kam es zur Gründung der Beklagten zu 2) durch Beurkundung des Gesellschaftsvertrages. Die Beklagte zu 2) ist eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft. Ihr Geschäftsführer M., der zugleich auch Gesellschafter ist, war zuvor als Einzelunternehmer in derselben Branche im Raum A-Stadt und davor seit vielen Jahren als Geschäftsführer anderer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften tätig.



Die Beklagte zu 1) und der Betriebsrat unterzeichneten unter dem 5. Oktober 2012 einen Interessenausgleich und Sozialplan, der eine Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer enthielt. Danach wurde - wie im Interessenausgleich vorgesehen - die Namensliste noch einmal verändert, indem einzelne Arbeitnehmer von ihr gestrichen wurden, weil sie bei der Beklagten zu 1) nach einem internen Bewerbungsverfahren an anderer Stelle weiterbeschäftigt werden konnten. In der Betriebsvereinbarung (Interessenausgleich und Sozialplan) heißt es unter anderem (Bl. 21 ff d. A.):



"...



Präambel



1. In den letzten Jahren haben die A. Gruppe und die B. GmbH ein tiefgreifendes und umfangreiches Fitnessprogramm durchgeführt, um die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Produkte und Dienstleistungen in dem durch Verdrängung gekennzeichneten Versicherungsmarkt langfristig zu sichern.



Vor diesem Hintergrund haben die Analysen der Geschäftsleitung ergeben, dass insbesondere im Bereich interner Servicefunktionen und interner Verwaltungsdienste in der B. GmbH Prozesse optimiert werden müssen und daher strukturelle Veränderungen notwendig sind, um auch in Zukunft einen Vorsprung in Effizienz, Kundenorientierung und Preis-Leistungsverhältnis zu sichern. Die nachstehenden Organisationsänderungen haben zur Folge, dass bisherige Tätigkeiten, Aufgaben und Funktionen am Standort A-Stadt zukünftig aus Effizienzgründen entfallen bzw. durch technische Weiterentwicklungen ersetzt oder an externe Spezialisten vergeben werden.



...



§ 2



Unternehmerische Maßnahme



1. Die B. GmbH wird folgende Tätigkeiten, Aufgaben und Funktionen am Standort A-Stadt mit den am 09.08.2012 dort beschäftigten Mitarbeitern aus dem Bereich HSE in die Fachbereiche der B. GmbH verlagern bzw. dort belassen:



- Moped (Teile von HV3-12)



- Glasschaden (ISS 04)



- Last- und Kapazitätsmanagement (LuK) Kraftfahrt (HSE 05)



2. Die B. GmbH wird sukzessive folgende Tätigkeiten, Aufgaben und Funktionen am Standort A-Stadt, voraussichtlich mit Wirkung ab 01.10.2012 bis spätestens 31.12.2012 in den nachfolgend genannten Bereichen nicht mehr oder durch Dritte ausführen lassen:



- HSE (Gruppen -00/-01/-02/-03/-04/-07/-08/-09). Die Tätigkeiten Riesterzulagenbearbeitung und LuK SHU werden in die Fachbereiche verlagert.



- Output Management (UIPZ 02)



- Service Desk & Client Support (IPZ 03)



3. Die B. GmbH wird umgehend in den Fachbereichen eine neue Organisationseinheit - "Dienstleistungsmanagement" - aufbauen. Diese dient der Steuerung der externen Dienstleister und zur Qualitätssicherung. Es ist der Aufbau von zwei Gruppen mit insgesamt 14 Mitarbeitern geplant.



...



§ 4



Aufhebungsvertrag, Transfergesellschaft, Transfermaßnahmen im Rahmen der Transferagentur und Finanzierung



1. Die in der Anlage genannten Mitarbeiter, die keine Tätigkeit gem. § 2 Ziffern 3. und 4. übernehmen, erhalten spätestens am 15.10.2012 Angebote, ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit der B. GmbH aus betriebsbedingten Gründen wegen Wegfall des Arbeitsplatzes entweder



a) durch Aufhebungsvertrag zum 30.06.2013 zu beenden oder



b) durch dreiseitigen Vertrag zum 31.12.2012 zu beenden und ab dem 01.01.2013 in eine bis zum 31.12.2013 dauernde Transfergesellschaft C. GmbH zu wechseln, vorausgesetzt, die zuständige Agentur für Arbeit bewilligt dem Grunde nach die Zahlung von Transferkurzarbeitergeld.



2. Sowohl beim Abschluss des Aufhebungsvertrags wie des dreiseitigen Vertrags stehen den Mitarbeitern folgende Leistungen zu:



a) die Leistungen aus dem Rahmensozialplan der A. vom 09.09.2005 und



b) auf Teilnahme an Transfermaßnahmen gemäß Ziffer 4.



Die Mitarbeiter haben bis zum 08.11.2012 Zeit, entweder den Aufhebungsvertrag oder den dreiseitigen Vertrag abzuschließen. Mitarbeiter, die keines der beiden Angebote fristgerecht annehmen, haben keine Ansprüche, die über die Leistungen des Rahmensozialplans und die Teilnahme an Transfermaßnahmen gemäß Ziffer 4 hinausgehen.



...



§ 5



Leistungen gemäß Rahmensozialplan und Einrichtung eines Härtefonds



1. Anspruch auf die Leistungen aus dem Rahmensozialplan haben die Mitarbeiter, die in der Anlage genannt sind, keinen Arbeitsplatz in der B. GmbH erhalten und nicht Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen. Dies gilt auch für den Fall der Eigenkündigung; bei dieser bestehen nur die Ansprüche aus dem Rahmensozialplan.



2. Für Härtefälle (§ 10 Rahmensozialplan) stellt die B. GmbH einen Härtefonds in Höhe von 250.000,- EUR zur Verfügung. Die Entscheidung über eine Leistungsgewährung treffen B. GmbH und Betriebsrat gemeinsam in einer paritätisch besetzten Kommission. Die Förderung wird für den Einzelfall auf maximal 25.000,- EUR begrenzt. Anträge können bis zum 15.12.2013 von den Betroffenen gestellt werden. Eine Entscheidung trifft die Kommission innerhalb von 10 Arbeitstagen. Bis zum 31.12.2013 nicht verbrauchte Gelder verbleiben bei der B. GmbH.



§ 6



Anderweitige Beendigung von Arbeitsverhältnissen



Gegenüber Mitarbeitern, die keinen Aufhebungsvertrag oder dreiseitigen Vertrag abschließen, kann unter Einhaltung der individuellen Kündigungsfrist eine Kündigung nach dem 08.11.2012 unter Einhaltung der persönlichen Kündigungsfrist, frühestens zum 30.06.2013, erfolgen. Bestehende kündigungsschutzrechtliche Vorschriften sind dabei zu beachten. Die Parteien sind sich weiter einig, dass durch die Beratungen im Zusammenhang mit diesem Interessenausgleich auch das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG für Kündigungen der Mitarbeiter gemäß Namensliste ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen wurde. Eine Zustimmung zur Kündigung von Betriebsratsmitgliedern ist damit nicht erteilt. ..."



Am 8. Oktober 2012 führte die Beklagte zu 1) eine erneute Mitarbeiterversammlung mit den von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern durch. An dieser nahm auch der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) M. teil. Seine Äußerungen in dieser Versammlung über die Beklagte zu 2) und über seine Person sind zwischen den Parteien umstritten. Unstreitig verteilte er an die Arbeitnehmer ein Informationsblatt (Bl. 135 d. A.) zusammen mit einem Anschreiben auf Briefpapier der Beklagten zu 2), das an die Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) gerichtet war. In dem Anschreiben vom 8. Oktober 2012 heißt es unter anderem (Bl. 106 ff d. A.):



"...



Wir haben seit 1998 mit verschiedenen Gesellschaften regional und bundesweit mehr als 180 entsprechende Programme in unterschiedlichsten Branchen und Größenordnungen von Unternehmen durchgeführt, verschiedentlich auch in der Versicherungswirtschaft. Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit war stets der Hannoveraner Wirtschaftsraum.



Sie werden in den sensiblen Prozessen beruflicher Veränderung von einem sehr erfahrenen Team und einer Anzahl weiterer zusätzlicher Kolleg/innen begleitet. Alle haben eine qualifizierte Berater-/Coaching-Ausbildung absolviert und sind in unser laufendes Qualitätssicherungsprogramm eingebunden.



..."



Wegen des weiteren Inhaltes des Anschreibens sowie des Informationsblattes wird auf Bl. 106 ff. d. A. und Bl. 135 d. A. Bezug genommen.



In dem Zeitraum zwischen dem 9. und 19. Oktober 2012 führte die Beklagte zu 1) mit den von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern - darunter auch mit der klagenden Partei - jeweils ein Einzelgespräch. Im Verlauf dieses Gespräches händigte die Beklagte zu 1) der klagenden Partei den Entwurf eines Aufhebungsvertrages sowie den Entwurf eines dreiseitigen Vertrages zwischen der klagenden Partei, der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) aus. Danach sollte das Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 1) zum 31. Dezember 2012 enden und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ein neues Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) begründet werden. Ferner wurde der klagenden Partei ein Ordner mit Informationen ausgehändigt. Zwischen den Parteien ist streitig, in welchem Umfang Unterlagen ausgehändigt wurden. Unstreitig erhielt die klagende Partei Kopien der mit dem Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vom 5. Oktober 2012. Die Beklagte zu 1) teilte mit, dass sich die klagende Partei bis zum 8. November 2012 entscheiden müsse, ob sie einen der Vertragsentwürfe unterschreibe oder nicht.



Unter dem 2. November 2012, 5. November 2012 und 12. November 2012 unterzeichneten die klagende Partei, die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) einen dreiseitigen Vertrag (Bl. 8 ff d. A.).



Zum 31. Dezember 2012 schied die klagende Partei aus dem betrieblichen Organisationsgefüge der Beklagten zu 1) aus und erhielt eine Sozialplanabfindung in Höhe von 175.000 € brutto.



Danach nahm die klagende Partei an Einzelgesprächen sowie Trainings- und Vermittlungsmaßnahmen der Beklagten zu 2) teil. Sie bezog Entgelt (Transferkurzarbeitergeld nebst Aufstockungsbetrag) von der Beklagten zu 2).



Die Arbeitsaufgaben in den Bereichen HSE, Output Management und Service Desk & Client Support werden nunmehr u.a. durch Arbeitnehmer erledigt, deren Arbeitgeber u. a. die Dienstleistungsunternehmen R., A. bzw. T. sind. Die Einzelheiten sowie die Art und Weise der Aufgabenerledigung sind zwischen den Parteien umstritten. Die Dienstleistungsunternehmen sind Vertragspartner der Beklagten zu 1).



Ab Mai 2013 kam es innerhalb des A.-Konzerns zu Neueinstellungen von Arbeitnehmern, auch bei der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) schloss mit dem gebildeten Gesamtbetriebsrat unter dem 29. April 2013 eine Gesamtbetriebsvereinbarung, wonach in den nächsten drei Jahren (einschließlich 2013) im Bereich Kraftfahrt-Schaden insgesamt 80 neue Arbeitsplätze geschaffen werden sollen. Über die Schaffung neuer Arbeitsplätze innerhalb des A.-Konzerns berichtete die Tageszeitung Neue Presse am 15. Mai 2013.



Nachdem der klagenden Partei bekannt wurde, dass die Beklagte zu 1) neue Mitarbeiter einstellte, erklärte sie gegenüber der Beklagten zu 1) und gegenüber der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 4. Juli 2013 die Anfechtung des dreiseitigen Vertrages, weil sie sich hinsichtlich des dauerhaften Wegfalls ihres Arbeitsplatzes getäuscht sah. Auch nach Erklärung der Anfechtung nahm die klagende Partei noch an von der Beklagten zu 2) durchgeführten Maßnahmen und Veranstaltungen teil.



Mit ihrer am 5. Juli 2013 beim Arbeitsgericht Hannover eingegangenen Klage begehrt die klagende Partei die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis zu der Beklagten zu 1) nicht durch den dreiseitigen Vertrag zum 31. Dezember 2012 beendet worden ist sowie die vorläufige Weiterbeschäftigung bei der Beklagten zu 1). Ferner begehrt die klagende Partei die Feststellung, dass zwischen ihr und der Beklagten zu 2) kein Arbeitsverhältnis besteht.



Die klagende Partei hat behauptet, sie habe an den Mitarbeiterversammlungen am 9. August 2012 und am 8. Oktober 2012 teilgenommen. Die Gewerkschaft ver.di habe am 14. August 2012 eine Mitgliederversammlung im Freizeitheim Lister Turm durchgeführt. Neben dem Betriebsratsvorsitzenden Heinrich seien auch der Gesamtbetriebsratsvorsitzende G. sowie die Betriebsratsmitglieder Me. und Ge. zugegen gewesen. Ferner sei Rechtsanwalt T. anwesend gewesen, der - insoweit unstreitig - den Betriebsrat bei den Verhandlungen mit der Beklagten zu 1) beraten und vertreten hatte. Rechtsanwalt T. habe bei dieser Veranstaltung geäußert, er würde Arbeitnehmer nicht in den Kündigungsschutzprozessen vertreten, weil eine Klage aussichtslos sei. Er rechne auch nicht damit, dass die Arbeitnehmer einen Anwalt finden würden, der für sie Klage einreichen werde.



Das am 11. September 2012 von der Beklagten zu 1) und dem Betriebsrat verteilte Flugblatt "Mitarbeiter-Info" habe denjenigen Wortlaut besessen, wie er sich aus Bl. 204 ff. d. A. ergebe.



Die klagende Partei hat behauptet, im Oktober 2012 habe es eine Gruppenbesprechung gegeben, an der der operative Personalleiter W., der Betriebsratsvorsitzende H., der Gesamtbetriebsratsvorsitzende G. und der Abteilungsleiter R. teilgenommen hätten. Bei Gelegenheit dieser Gruppenbesprechung habe der Gesamtbetriebsratsvorsitzende G. erklärt, beim Arbeitsgericht sei eine Namensliste hinterlegt. Beim Arbeitsgericht erhobene Klagen von den Arbeitnehmern auf dieser Namensliste würden durch das Gericht gar nicht erst angenommen und gleich wieder zurückgeschickt werden. Herr W. habe erklärt, dass keine Abfindung bekomme, wer Klage erhebe.



Im Rahmen der Mitarbeiterversammlung am 08. Oktober 2012 habe der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) M. die langjährige Erfahrung der Beklagten zu 2) bei der Vermittlung von Arbeitnehmern gerühmt und erklärt, die Beklagte zu 2) verfüge über zahlreiche Kontakte zu hannoverschen Unternehmen. Sie habe auch Einblick in den "verdeckten Arbeitsmarkt" und wisse von offenen Stellen, die der Agentur für Arbeit gar nicht gemeldet seien. Die Beklagte zu 2) habe große Vermittlungserfolge nach der Betriebsänderung bei der X-Bank und bei der C-Versicherung erzielt. Der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten zu 1) K. habe in der Versammlung erklärt, die Arbeitnehmer würden sich durch einen Wechsel in die Transfergesellschaft verbessern.



Die klagende Partei hat behauptet, es seien nicht sämtliche Arbeiten ausgelagert worden, sondern die meisten Arbeiten würden weiterhin in den Räumlichkeiten der Beklagten zu 1) erledigt. Eine räumliche Trennung habe nur teilweise stattgefunden. Die Arbeitnehmer der Dienstleistungsunternehmen R. und A. seien in die Arbeitsabläufe der Beklagten zu 1) eingegliedert. Bei korrekter rechtlicher Einordnung seien sie Leiharbeitnehmer. Dies ergäbe sich nicht zuletzt auch aus dem Dienstleistermanagement für die Steuerung der Dienstleister vom November 2012. Hierbei handele es sich um eine Schnittstelle zwischen den Fachbereichen der Beklagten zu 1) und den Dienstleistern. Das Dienstleistungsmanagement gebe Anweisungen, welche Arbeiten zu erledigen seien. Auch die Fachbereiche würden unmittelbar den Mitarbeitern der Dienstleister Weisungen erteilen. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) müssten Fehler der Dienstleister ausbügeln. Die Entlohnung der Dienstleistungsunternehmen erfolge nach Aufträgen oder nach Zeit und Manpower. Bei Schlechtleistung der Dienstleister erfolge kein Abzug der Vergütung durch die Beklagte zu 1). Letztlich habe die Beklagte zu 1) lediglich die klagende Partei und die anderen Arbeitnehmer gegen billigere Leitarbeitnehmer ausgetauscht.



Hinsichtlich der Abteilung HSE 03 hat die klagende Partei behauptet, diese Abteilung sei für die Angebote der "Hannoverschen Leben" und Riesterzulagen-Anträge (Prämien) verantwortlich gewesen, ferner für die Erstellung von manuellen Rentenbescheinigungen und den Posteingang. Der Posteingang sei an die Firma R. übertragen worden, werde allerdings weiterhin mit den Gerätschaften in den Räumlichkeiten der Beklagten zu 1) erledigt. Die Riesterzulagen-Anträge seien nicht outgesourct worden, sondern an die Sachbearbeiter in den Fachabteilungen zurückgegangen. Auch die manuellen Rentenbescheinigungen seien an die spezifische Fachabteilung HLE 03 zurückgegangen. Einfache Angebote und Gesundheitsanfragen für Risiko-Leben sowie Briefrückläufer seien zunächst von der Firma A. bearbeitet worden. Infolge diverser Fehler bei den Briefrückläufern würden diese Tätigkeiten jetzt auch wieder in den Fachabteilungen durchgeführt. Der Arbeitsplatz der klagenden Partei sei nicht weggefallen, sondern werde von einem Mitarbeiter der Firma R. im ehemaligen Büro der klagenden Partei ausgeführt. Die Boten und die Fahrer machten die gleiche Arbeit in den gleichen Räumlichkeiten wie bisher.



Die Telefonie sei von der Firma T. nur teilweise übernommen worden. Wenn die Telefonzentrale besetzt sei, werde ein eingehender Anruf in die Kundenberatung umgeleitet und nur wenn dort "alles" besetzt sei, werde der Anruf weiter zur Firma T. geleitet. Die Mitarbeiter der Firma T. hätten dabei lediglich die Aufgabe, Telefonnotizen anzufertigen, die dann per EDV an die zuständigen Sacharbeiter bei der A. weitergeleitet und dort abgearbeitet würden.



Die klagende Partei hat die Ansicht vertreten, sie sei arglistig darüber getäuscht worden, dass ihr Arbeitsplatz bei der Beklagten zu 1) entfallen werde. Sie sei darüber getäuscht worden, dass sie nur dann eine Abfindung erhalten werde, wenn sie den dreiseitigen Vertrag unterschreibe und in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) wechsele. Eine arglistige Täuschung liege auch darin, dass Rechtsanwalt T. erklärt habe, Klagen seien aussichtslos. Es sei davon auszugehen, dass Herr G. die falsche Aussage bezüglich der Namensliste beim Arbeitsgericht Hannover gemacht habe, um die klagende Partei davon abzuhalten ggf. Rechtsmittel einzulegen und sie dazu zu drängen, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Die Beklagte müsse sich die Äußerungen von Rechtsanwalt T. und des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden G. zurechnen lassen. Rechtsanwalt T. sei auf Veranlassung des Betriebsrats tätig geworden. Im Rahmen des Gruppengespräches sei der Gesamtbetriebsratsvorsitzende für die Beklagte zumindest als deren Hilfsperson tätig geworden. Die Beklagte zu 2) habe arglistig darüber getäuscht, dass sie über jahrelange Erfahrung und Erfolg als Transfergesellschaft verfüge. Tatsächlich sei die Beklagte zu 2) erst wenige Wochen zuvor gegründet worden. Dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2) M. sei es darauf angekommen, die Gesellschaft in bestmöglicher Weise darzustellen, um die klagende Partei zur Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages zu bewegen. Die Beklagte zu 1) müsse sich das Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) M. zurechnen lassen, weil sie Vertragspartner der Beklagten zu 1) sei. Am 08. Oktober 2012 seien zahlreiche Verantwortliche der Beklagten zu 1) anwesend gewesen, welche die von dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2) M. verübte Täuschung hätten unterbinden können. Die Beklagte zu 2) hätte der klagenden Partei mitteilen müssen, wie schwierig es sei, sie angesichts ihres Alters und einer nicht ausreichenden Qualifikation in ein anderes Arbeitsverhältnis zu vermitteln. Dies habe die Beklagte zu 2) unterlassen. Ebenso unrichtig sei die Äußerung des ehemaligen Geschäftsführers der Beklagten zu 1) in der Versammlung am 08. Oktober 2012, wonach sich die Arbeitnehmer durch einen Wechsel in die Transfergesellschaft verbessern würden. Nach Abgabe der Anfechtungserklärung habe die klagende Partei an Maßnahmen der Beklagten zu 2) nur teilgenommen, weil sie sich hierzu verpflichtet geglaubt habe.



In der Kammerverhandlung am 21. November 2013 hat das Arbeitsgericht Hannover auf Antrag der Beklagten ein klagabweisendes Versäumnisurteil verkündet. Das Versäumnisurteil wurde der klagenden Partei am 02. Dezember 2013 zugestellt. Hiergegen hat sie am 09. Dezember 2013 Einspruch eingelegt.



Der Kläger hat beantragt,



das Versäumnisurteil vom 21. November 2013 aufzuheben und



1. festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch den dreiseitigen Vertrag vom 12. November 2012 zum 31. Dezember 2012 beendet wurde,



2. festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 31. Dezember 2012 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,



3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreites als Boten weiter zu beschäftigen,



4. festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) kein Arbeitsverhältnis besteht,



hilfsweise,



die Beklagte zu 1) im Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2. zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückzahlung der Abfindungszahlung in Höhe von 175.000,00 € brutto das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Vertrages ab dem 01. Januar 2013 zu den Arbeitsbedingungen, wie diese zuvor zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestanden unter Anrechnung der Beschäftigungsdauer anzunehmen.



Die Beklagten zu 1) und 2.) haben beantragt,



das Versäumnisurteil vom 21. November 2013 aufrechtzuerhalten.



Die Beklagte zu 1) hat hilfsweise beantragt,



für den Fall des Obsiegens der Klagepartei mit dem Antrag zu 1., den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) 175.000,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



Die Beklagte zu 1) hat behauptet, der Arbeitsplatz der klagenden Partei im Bereich HSE-03 sei entfallen. Die Botentätigkeit werde vollständig von der Firma R. als externem Dienstleister erledigt. Die Botentouren seien auch neu organisiert worden. Vor der Personalmaßnahme habe es 10 Touren täglich gegeben, nunmehr seien es lediglich noch zwei.



Die Leistung und Qualität der Dienstleistungsunternehmen würden durch das Dienstleistermanagement überwacht und ggf. nachgesteuert durch Zugehen auf die Dienstleister, nicht jedoch auf deren Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer der Dienstleister R. und A. seien nicht in Weisungsstrukturen und Betriebsabläufe der Beklagten zu 1) eingegliedert, sondern würden durch eigene Vorgesetzte angeleitet. Die Beklagte zu 1) habe keine Einwirkungsmöglichkeiten, mit wie vielen und welchen Arbeitnehmern die Dienstleistung erbracht werde. Die Dienstleister übten allein das Direktionsrecht aus. Die Vergütung nach dem Dienstleistungsvertrag erfolge nicht nach zeitlichem Aufwand.



Die Beklagte zu 1) hat mit Nichtwissen bestritten, dass die klagende Partei an der Versammlung am 09. August 2012 teilgenommen habe. Sie hat ferner mit Nichtwissen das Stattfinden, die etwaige Teilnahme der klagenden Partei und die von der klagenden Partei behaupteten Äußerungen seitens des Betriebsrates, des Gesamtbetriebsrates und von Rechtsanwalt T. auf einer ver.di Mitgliederversammlung vom 14. August 2012 bestritten. Die behaupteten Gruppenbesprechungen im Oktober 2012 habe es nicht gegeben, insbesondere nicht mit dem behaupteten Teilnehmerkreis.



Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) habe in der Versammlung am 08. Oktober 2012 keine Aussagen über langjährige Erfahrungen der Beklagten zu 2) als Gesellschaft gemacht.



Die Beklagte zu 1) hat behauptet, das in dem Zeitraum vom 09. bis 19. Oktober 2012 mit der klagenden Partei geführte Einzelgespräch habe etwa 90 Minuten gedauert. Im Rahmen dieses Gespräches sei der klagenden Partei ein Informationsordner übergeben worden, in dem sich Informationen über die unternehmerische Maßnahme und die mit dem Betriebsrat hierüber getroffenen Vereinbarungen befunden hätten, darunter auch der Interessenausgleich und der Rahmensozialplan.



Die Beklagte zu 1) hat die Ansicht vertreten, die erklärte Anfechtung scheitere bereits daran, dass die klagende Partei durch niemanden arglistig getäuscht worden sei. Soweit sich die klagende Partei auf Äußerungen von Betriebsratsmitgliedern oder Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats oder von Rechtsanwalt T. beziehe, sei dies unerheblich, weil diese Personen sämtlich nicht Repräsentanten der Beklagten zu 1) seien und auch die klagende Partei nicht behaupte, dass sie von diesen Äußerungen Kenntnis gehabt habe.



Der Hilfsantrag der klagenden Partei auf Wiedereinstellung sei unbegründet, weil sich daraus nicht ergebe, dass Einstellungen in Bereichen vorgenommen worden seien, für die die klagende Partei geeignet sei. Soweit sie vereinzelt für versicherungstypische Tätigkeiten ausgebildete Versicherungskaufleute eingestellt habe, komme die klagende Partei mangels Qualifikation hierfür nicht in Betracht.



Die Begründetheit der Hilfswiderklage folge daraus, dass die klagende Partei zur Rückzahlung der gezahlten Abfindung verpflichtet sei, sofern der dreiseitige Vertrag, der Grundlage der Abfindungszahlung gewesen sei, unwirksam sein sollte.



Die Beklagte zu 2) hat sämtliche von der klagenden Partei geschilderten Vorgänge vor dem 08. Oktober 2012 mit Nichtwissen bestritten, weil sie hieran nicht beteiligt gewesen sei. Hinsichtlich der Versammlung vom 08. Oktober 2012 hat die Beklagte zu 2) behauptet, im Rahmen dieser Veranstaltung habe ihr Geschäftsführer seine eigenen persönlichen Vorerfahrungen und die seiner Mitarbeiter in der Arbeitsvermittlungs- und Qualifikationsbranche geschildert. Seine einschlägige Berufsbiographie reiche bis in das Jahr 1983 zurück. Die von ihm geschilderten Erfahrungen und Erfolge der Transfergesellschaften bezüglich der Betriebsänderung bei der X-Bank und bei der C. Versicherung seien zutreffend, dies gelte auch für die geschilderten Erfahrungen und Erfolge seiner Ehefrau und Mitgesellschafterin. Ihr Geschäftsführer sei seit 2011 als Einzelkaufmann tätig gewesen, nachdem er zuvor als Geschäftsführer/leitender Angestellter anderer Transfergesellschaften tätig gewesen sei. Im September 2012 habe er seine Einzelfirma in die Beklagte zu 2) überführt. Die Beklagte zu 2) hat die Auffassung vertreten, dass die klagende Partei durch die Teilnahme an Maßnahmen der Beklagten zu 2) nach der Erklärung der Anfechtung das angefochtene Rechtsgeschäft bestätigt habe. Die von der klagenden Partei erklärte Anfechtung sei bereits aus diesem Grund unwirksam.



Die Klägerin hat beantragt,



die Hilfswiderklage der Beklagten zu 1) abzuweisen.



Mit Urteil vom 08. Mai 2014 hat das Arbeitsgericht Hannover das Versäumnisurteil vom 21. November 2013 aufrechterhalten. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die von der klagenden Partei gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 2) erklärte Anfechtung des dreiseitigen Vertrages sei mangels eines Anfechtungsgrundes gemäß § 123 Abs. 1 BGB unwirksam. Eine arglistige Täuschung liege nicht darin, dass die Beklagte zu 1) erklärte habe, der Arbeitsplatz der klagenden Partei werde entfallen. Eine arglistige Täuschung würde voraussetzen, dass ein anderer, einem eigenen Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) gleichstehender Arbeitnehmer, der in deren organisatorische Abläufe und Weisungsstrukturen vollständig eingebunden sei, die bisherige Arbeit der klagenden Partei erledigt und zusätzlich die Beklagte zu 1) dies gewusst habe. Aus dem Vortrag der klagenden Partei sei nicht hinreichend erkennbar, dass die bisherige Arbeit durch einen Leiharbeitnehmer erledigt werde, der hinsichtlich seiner Dienstplanung, der Weisungsbefugnisse, der disziplinarischen und fachlichen Unterstellung etc. in das Betriebsgefüge der Beklagten zu 1) so eingegliedert sei, wie es vormals die klagende Partei gewesen sei. Ferner ergebe sich aus dem Vortrag der klagenden Partei nicht, dass der Personalleiter W. bei dem mit der klagenden Partei im August 2012 geführten Gespräch bereits gewusst habe, dass sich die Zusammenarbeit mit den Dienstleistern tatsächlich als Leiharbeit und nicht als selbständige Erledigung durch deren Arbeitnehmer darstellen werde. Soweit die klagende Partei zur Begründung ihrer Anfechtung Äußerungen auf der Mitgliederversammlung der Gewerkschaft ver.di am 14. August 2012 heranziehe, sei dies unerheblich. Die Mitglieder des Betriebsrates, des Gesamtbetriebsrates und auch der den Betriebsrat beratende Rechtsanwalt seien Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB. Aus dem Sachvortrag der klagenden Partei ergebe sich auch nicht, dass die Beklagte Kenntnis von der Veranstaltung und den behaupteten Äußerungen gehabt habe.



Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) habe im Rahmen der Versammlung am 08. Oktober 2012 nicht arglistig getäuscht. Bei einem Wechsel in die Transfergesellschaft durch einen dreiseitigen Vertrag komme es drauf an, ob die Transfergesellschaft in der Lage sei, den Arbeitnehmer möglichst für andere Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren. Zwar habe die Beklagte zu 2) auf dem Anschreiben vom 08. Oktober 2012 auf der ersten Seite formuliert "Wir haben seit 1998 .... durchgeführt". Soweit dieses "Wir" auf die GmbH als rechtliche Einheit bezogen sei, sei dies objektiv falsch. Jedoch sei aus der Verwendung "Wir" ohne weiteres erkennbar gewesen, dass der Geschäftsführer damit keinesfalls die Gesellschaft gemeint haben könne. Mit dem "Wir" seien die für den Arbeitnehmer relevanten Mitarbeiter der Beklagten zu 2) gemeint gewesen, die für die Aufgabe der Qualifizierung und Neuvermittlung zuständig seien. Damit seien die für den Arbeitnehmer bei einem dreiseitigen Vertrag relevanten Informationen richtig gewesen. Hinsichtlich der Gruppenbesprechung im Monat Oktober 2012 sei nicht erkennbar, dass die klagende Partei daran teilgenommen habe. Die behauptete Äußerung des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden G. sei rechtlich falsch, was auch ein rechtlicher Laie mit gesundem Menschenverstand habe erkennen können. Zwar schütze § 123 Abs. 1 BGB auch die Willensentschließungsfreiheit besonders leichtgläubiger oder besonders kenntnisarmer Teilnehmer am Rechtsverkehr. Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende G. sei jedoch Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB, so dass dessen Äußerungen nur dann einen relevanten Anfechtungsgrund bilden könnten, wenn die Beklagte zu 1) oder die Beklagte zu 2) hiervon gewusst hätten. Sofern die klagende Partei für dieselbe Gruppenbesprechung behaupte, Herr W. habe erklärt, wer klage, bekomme keine Abfindung, sei zu berücksichtigen, dass die klagende Partei aufgrund der Informationen, die ihr durch den Sozialplan zugänglich gewesen seien, hätte wissen müssen, dass die Aussage unrichtig sei. Zudem wäre die Aussage von Herrn W. richtig hinsichtlich des dilatorischen Momentes, denn solange das Kündigungsschutzverfahren laufe, sei der Anspruch auf eine Sozialplanabfindung noch nicht fällig.



Da das Arbeitsverhältnis zwischen der klagenden Partei und der Beklagten zu 1) zum 31. Dezember 2012 geendet habe, habe die klagende Partei keinen Anspruch darauf, von der Beklagten zu 1) weiterbeschäftigt zu werden. Die klagende Partei habe gegenüber der Beklagten zu 1) auch keinen Anspruch auf Wiedereinstellung in ein Arbeitsverhältnis. Die klagende Partei habe als Sozialplanabfindung ein Mehrfaches des sich für sie nach §§ 9, 10 KSchG errechnenden Betrages erhalten. Es sei ihr deshalb zuzumuten, an der Beendigungswirkung des dreiseitigen Vertrages festzuhalten. Der Wiedereinstellungsanspruch scheitere auch daran, dass die klagende Partei nicht vorgetragen habe, dass sich durch eine Sachverhaltsänderung im beendigungsrelevanten Zeitraum konkret für sie eine neue Beschäftigungsmöglichkeit ergeben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Seite 9 - 19 desselben, Bl. 298 - 303 d.A. Bezug genommen.



Das Urteil ist der klagenden Partei am 03. Juni 2014 zugestellt worden. Hiergegen hat sie mit einem am 03. Juli 2014 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 04. September 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren Antrag vom Montag, den 04. August 2014 durch Beschluss vom 04. August 2014 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 04. September 2014 verlängert worden war.



Die klagende Partei vertritt die Ansicht, das Urteil vom 08. Mai 2014 sei nur ein Scheinurteil. Es sei am 08. Mai 2014 kein Aufruf zur mündlichen Verhandlung erfolgt. Zahlreichende klagende Parteien hätten vor dem Saal, in welchem die mündliche Verhandlung stattgefunden habe, gewartet. Ein Aufruf der Sache sei nicht erfolgt. Nachdem die Tür des Verhandlungssaales durch den Vorsitzenden geöffnet worden sei, seien die Zuschauer in den Saal eingetreten und hätten sich in den Zuschauerbereich gesetzt. Auch ab diesem Zeitpunkt sei kein Aufruf zur Verhandlung erfolgt. Das Urteil sei auch nicht ordnungsgemäß verkündet worden. Nach dem Verhandlungstermin habe sich die Kammer zur Beratung zurückgezogen. Es sei kein Aufruf zur Verkündung erfolgt. Vielmehr sei der Prozessbevollmächtigte der klagenden Partei durch den Kammervorsitzenden Richter am Arbeitsgericht D. angerufen worden. In diesem Telefonat habe der Richter am Arbeitsgericht D. sinngemäß mitgeteilt, "dass er noch etwas zu besprechen habe". In dem Sitzungssaal habe der Prozessbevollmächtigte der klagenden Partei den Richter am Arbeitsgericht D. nebst den beiden ehrenamtlichen Richtern angetroffen. Ferner seien der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) sowie die Herren M. und E. anwesend gewesen. Ein Aufruf zwecks Wiederherstellung der Öffentlichkeit sei nicht erfolgt. Sodann habe der Kammervorsitzende Richter am Arbeitsgericht D. lediglich drei unterschiedliche Urteilstenöre und zwar jeweils einen in männlicher und weiblicher Form für die Beklagte zu 1) und 2) und einen weiteren ohne die Beklagte zu 2) vorgelesen. Einzelne Aktenzeichen bzw. die jeweiligen Namen der Klägerinnen und Kläger habe der Vorsitzende nicht verlesen. Lediglich als er die Streitwerte verlesen habe, habe der Richter am Arbeitsgericht D. jeweils auch den entsprechenden Namen der jeweiligen klagenden Partei genannt. Eine Zuordnung zu einzelnen Aktenzeichen bzw. zur jeweiligen klagenden Partei sei während der Verlesung der Urteilsformel nicht möglich gewesen, weil diese zu keinem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vollständig worden seien. Das Scheinurteil habe die erste Instanz nicht beendet.



Ferner sei das Protokoll der mündlichen Verhandlung falsch und habe keine Beweiskraft. Auf der vorläufigen Tonbandaufzeichnung seien lediglich 35 Aktenzeichen von Richter am Arbeitsgericht D. aufgesprochen worden. 15 Aktenzeichen seien nicht auf das Tonband aufgesprochen worden (wegen der einzelnen Aktenzeichen wird auf Seite 11 der Berufungsbegründung vom 04. September 2014 Bezug genommen). Dennoch seien in sämtlichen Verfahren, also auch in denjenigen, deren Aktenzeichen im Tonbandprotokoll nicht genannt worden seien, schriftliche Protokollausfertigungen zugestellt worden. In 15 Verfahren sei ein Urteil nicht ordnungsgemäß verkündet worden. Ein Protokoll existiere praktisch nicht. Zumindest seien die Aktenzeichen in der Tonbandaufnahme nicht enthalten.



Ein weiterer Verfahrensfehler des Arbeitsgerichtes liege darin, dass der Urteilstenor bereits auf einem Blatt in gedruckter Form vor der Kammerverhandlung am 08. Mai 2014 vorformuliert gewesen sei. Lediglich das entsprechende Aktenzeichen sowie der Streitwert seien sodann handschriftlich eingetragen worden.



Das Arbeitsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung keine Würdigung der Aussagen des ehemaligen Geschäftsführers der Beklagten zu 1) K. und der ehemaligen Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) V. am 09. August 2012 vorgenommen. Entgegen der Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils habe der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten zu 1) K. in der Versammlung am 9. August 2012 gesagt, die Arbeitsplätze würden ersatzlos wegfallen; er habe nicht erklärt, sie würden auf ein Dritt-Unternehmen fremdvergeben. Herr K. habe in einem Telefonat am 01. November 2014 bestätigt, dass der Geschäftsführung der Beklagten zu 1) bekannt gewesen sei, dass die Arbeitsplätze nicht outgesourct werden können, weil diese Arbeiten weiterhin bei der Beklagten zu 1) selbst erledigt werden müssten. Betriebs- oder Betriebsteilschließungen sollten nicht stattfinden. Die Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) sollten vielmehr durch "günstigere Arbeitnehmer" einer Leiharbeitsfirma ersetzt bzw. ausgetauscht werden.



Entgegen der angefochtenen Entscheidung habe die klagende Partei substantiiert Tatsachen vorgetragen, aus denen zu schließen sei, dass sich bei den Arbeitnehmern, die der Dienstleister einsetze, um Leiharbeitnehmer handele. Insbesondere im Schriftsatz vom 09. Dezember 2013 habe die klagende Partei explizit dargelegt, in welcher Tätigkeit und welcher Abteilung die klagende Partei tätig gewesen sei. Es sei ferner dargelegt worden, wie die Aufgaben der aufgelösten Abteilungen umverteilt worden seien und welche Leiharbeitnehmer der entsprechenden Firmen vermeintlich die Aufgaben übernommen hätten.



Das Arbeitsgericht hätte nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast die Verträge der Beklagten zu 1) mit dem Dienstleister anfordern müssen. Ein Outsourcing habe nicht stattgefunden. Aus dem Dienstleistungsmanagement vom November 2012 sei eindeutig ersichtlich, dass die Abteilung HDM 01 und HDM 02 zuständig für die Planung und Überwachung der Tätigkeiten der Dienstleister sei. Laut Organigramm HDM 01 und 02 sei das Dienstleistungsmanagement für die Festlegung von Arbeitsanweisungen an die Dienstleister sowie deren Steuerung und Rechnungsprüfung zuständig. Die Arbeitnehmer der Dienstleister A. und R. arbeiteten in den Räumen der Beklagten zu 1) ausschließlich mit deren Arbeitsmitteln. Sie unterlägen vollumfänglich den Weisungen der Beklagten zu 1) und seien hinsichtlich der Dienstplanung, der Weisungsbefugnis, der disziplinarischen und fachlichen Unterstellung so in das Betriebsgefüge der Beklagten zu 1) eingegliedert, wie es vormals die klagende Partei gewesen sei. An den Tätigkeiten, die nunmehr von den Arbeitnehmern der Dienstleister verrichtet würden, habe sich gegenüber der Verrichtung der Arbeit durch die klagende Partei nichts geändert. Die Post- bzw. Botengänge und die Registratur befänden sich noch in den Räumlichkeiten der Beklagten zu 1). Die Dienstleister arbeiteten ausschließlich mit den Geräten und sowie den Fahrzeugen der Beklagten zu 1). Sämtliche Leiharbeitnehmer verfügten über eine eigene E-Mail-Adresse im eigenen System der Beklagten 1). Auch seien die Mitarbeiter der Firma T. entweder in den Räumlichkeiten der Beklagten zu 1) oder in den Räumlichkeiten in Sarstedt von einer Mitarbeiterin der Beklagten zu 1) eingearbeitet und geschult worden. Für den Fall, dass die Firmen A., R. und T. aufgrund von "Auftragsspitzen", Urlaub oder Krankheit zu wenig Manpower zur Verfügung stellen könnten, würde diese ausgeglichen durch überobligatorische Arbeit von Mitarbeitern der Beklagten zu 1). Dies zeige auch die Information des Betriebsrates vom 19. Juli 2013. Darin habe der Betriebsrat darüber informiert, dass ca. 10 - 12 Mitarbeiter aus dem K-Vertrag ausschließlich dafür zuständig seien, die Telefonnotizen von der Firma T. abzuarbeiten, die dort nicht fallabschließend erledigt werden könnten.



Die Beklagte zu 1) habe mittlerweile die Herren B. und R. von externen Firmen in eigene Arbeitsverhältnisse übernommen. Herr A. sei von einem externen Dienstleister abgeworben worden und werde nun als Administrator in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zu 1) eingesetzt. Der ehemalige Mitarbeiter der Beklagten zu 1) D. habe nach der Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages eine Tätigkeit bei der Firma C. GmbH aufgenommen. Von dieser Firma sei Herr D. sodann an die Beklagte zu 1) mit der Maßgabe ausgeliehen worden, dass er innerhalb der Räumlichkeiten der Beklagten zu 1) genau dieselben Tätigkeiten ausführen musste, die er auch schon vorher während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1) ausgeübt habe.



Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass Herr W. bei den Gesprächen ab 15. August 2012 zumindest über einen Eventualvorsatz dahingehend verfügt habe, dass er es für möglich gehalten habe, dass gerade der Arbeitsplatz der klagenden Partei durch einen Leiharbeitnehmer besetzt werde. Bei Herrn W. als Prokurist der Beklagten zu 1) sei davon auszugehen, dass er über Internera unterrichtet gewesen sei. Er sei maßgeblich an den Verhandlungen mit A., R. und T. beteiligt gewesen. Dem Dienstleistungsmanagement komme Indizwirkung dergestalt zu, dass die Beklagte zu 1) und auch Herr W. bereits am 15. August 2012 davon ausgingen, dass ein tatsächliches Outsourcing der Tätigkeiten, u.a. auch derjenigen, die vormals von der klagenden Partei ausgeführt worden seien, nicht stattfinden werde.



Soweit das Arbeitsgericht bezüglich der Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) im Rahmen der Veranstaltung am 08. Oktober 2012 ausführe, aus der Verwendung des Wortes "Wir" sei für die klagende Partei erkennbar gewesen, dass der Geschäftsführer damit keinesfalls die Gesellschaft gemeint haben könne, verkenne das Arbeitsgericht, dass es sich bei der klagenden Partei nicht um einen Juristen handele. Bei Zugrundelegung einer Wertung des Wortes "Wir" in der Laiensphäre sei die klagende Partei selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Gesellschaft als solche gemeint gewesen sei. Der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten zu 1) K. habe am 01. November 2014 auch erklärt, dass es für ihn mehr als offensichtlich gewesen sei, dass die Beklagte zu 2) gar nicht den Anpreisungen entsprechen konnte.



An den genauen Zeitpunkt der Gruppenbesprechung im Oktober 2012, an der sie teilgenommen habe, könne sich die klagende Partei nicht mehr erinnern. Soweit die angefochtene Entscheidung ausführe, auch ein rechtlicher Laie hätte erkennen können, dass die Aussage von Herrn G. unzutreffend sei, werde diese Einschätzung nicht geteilt. Es sei jedoch zu betonen, dass es sich bei der klagenden Partei weder um einen besonders leichtgläubigen noch einen besonders kenntnisarmen Teilnehmer am Rechtsverkehr handele.



Die Aussage von Herrn W. in der Gruppenbesprechung sei nur so zu verstehen gewesen, dass derjenige keine Abfindung bekommen werde, der eine Klage einreiche. Durch die isolierte Verwendung des Wortes "wenn", habe die Aussage von Herrn W. einzig peremptorisch verstanden werden können. Die klagende Partei verfüge weder über Kenntnisse hinsichtlich der Gewährung von Abfindungen noch über Kenntnisse der rechtlichen Verbindlichkeit eines Sozialplanes.



Die klagende Partei behauptet, sie habe in dem Einzelgespräch im Oktober 2012 weder eine Kopie des Sozialplanes noch konkret Berechnungsbeispiele einer möglichen Abfindung erhalten.



Das Arbeitsgericht habe auch zu Unrecht einen Wiedereinstellungsanspruch verneint. Vorliegend handele es sich um einen extremen Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes. Die Beklagte zu 1) habe durch unzulässige Austauschkündigungen den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit treuwidrig herbeigefügt Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit habe von Anfang an bestanden, weil die zuvor von der klagenden Partei ausgeführten Tätigkeiten weiterhin - von Leiharbeitnehmern - ausgeführt würden. Auch habe das Arbeitsgericht nicht geprüft, ob sich nicht aus einer nachvertraglichen Fürsorgepflicht aus dem Arbeitsverhältnis ein Wiedereinstellungsanspruch für die klagende Partei ergebe.



Mit Schriftsatz vom 09. März 2015 hat die klagende Partei beantragt, das Protokoll der Kammerverhandlung des Arbeitsgerichtes Hannover nach Maßgabe ihres Antrages vom gleichen Tag zu berichtigen. Mit Beschluss vom 17. April 2015 wurde der Antrag als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 657 d.A.). Hiergegen hat die klagende Partei sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht Hannover der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen vorgelegt.



Mit Schriftsatz vom 13. März 2015 hat die klagende Partei ein Befangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden der erkennenden Kammer erhoben. Dieser Antrag ist im Kammertermin am 18. März 2015 zurückgewiesen worden.



Im Termin zur Kammerverhandlung am 18. März 2015 ist die klagende Partei nicht aufgetreten. Das Gericht hat nach Zurückweisung des Befangenheitsgesuches gegen den Kammervorsitzenden auf Antrag der Beklagten zu 1) und 2) ein die Berufung zurückweisendes Versäumnisurteil verkündet und darin den Streitwert auf 13.490 € festgesetzt.



Das Versäumnisurteil ist der klagenden Partei am 26. März 2015 zugestellt worden. Hiergegen hat die klagende Partei mit einem am 1. April 2015 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen Schriftsatz Einspruch eingelegt.



Mit Schriftsatz vom 9. April 2015 hat die klagende Partei Befangenheitsgesuche gegen den Befangenheitsvertreter des Kammervorsitzenden, den Richter am Landesarbeitsgericht Niedersachsen K. sowie gegen die ehrenamtlichen Richter vom 18. März 2015 M. und H. und ein erneutes Befangenheitsgesuch gegen den Kammervorsitzenden gestellt. Gleichzeitig hat die klagende Partei Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen Beschluss vom 18. März 2015 erhoben, mit in dem das Befangenheitsgesuch gegen den Kammervorsitzenden zurückgewiesen wurde. Mit Schriftsatz vom 04. Mai 2015 hat die klagende Partei ein weiteres Befangenheitsgesuch gegen den Kammervorsitzenden erhoben. Mit Beschlüssen vom 12. Mai 2015 wurde das Befangenheitsgesuch vom 04. Mai 2015 gegen den Kammervorsitzenden sowie die Befangenheitsgesuche vom 09. April 2015 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 13. Mai 2015 wurde die Anhörungsrüge vom 09. April 2015 verworfen.



Diese Beschlüsse sind der klagenden Partei am 16. Mai 2015 zugestellt worden. Mit einem am 18. Mai 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 18. Mai 2015 hat die klagende Partei Anhörungsrügen gegen die Beschlüsse vom 12. Mai 2015 erhoben. Darin hat die klagende Partei angekündigt, die Anhörungsrügen innerhalb der gesetzlichen Frist zu begründen.



Der Kläger beantragt,



das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichtes Niedersachsen vom 18. März 2015 - 2 Sa 944/14, zugestellt am 26. März 2015, aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hannover vom 8. Mai 2014 - 7 Ca 336/13 - das Versäumnisurteil vom 21. November 2013 aufzuheben und



1. festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch den dreiseitigen Vertrag vom 12. November 2012 zum 31. Dezember 2012 beendet worden ist;



2. festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endete, sondern über den 31. Dezember 2012 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.



3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreites als Boten weiter zu beschäftigen,



4. festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) kein Arbeitsverhältnis besteht,



5. hilfsweise,



die Beklagte zu 1) im Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2. zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückzahlung der Abfindungszahlung in Höhe von 175.000,00 € brutto das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Vertrages ab dem 1. Januar 2013 zu den Arbeitsbedingungen, wie diese zuvor zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestanden haben unter Anrechnung der bisherigen Beschäftigungsdauer, anzunehmen.



6. die Hilfswiderklage der Beklagten zu 1) abzuweisen.



7. das Berufungsverfahren auszusetzen;



8. die Tonbandaufzeichnungen des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 08. Mai 2014 beizuziehen;



9. auf Seite 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung folgenden Inhalt zu streichen:



"Erscheinen bei Aufruf"



Gleichzeitig wird beantragt, diesen Antrag zur Entscheidung nebst Akte dem Arbeitsgericht Hannover unverzüglich zuzuleiten.



10. auf der Seite 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 08. Mai 2014 nachfolgendes vollständig zu streichen:



"Nach geheimer Beratung der Kammer und Wiederherstellung der Sitzungsöffentlichkeit verkündete der Vorsitzende in Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter, in Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite und des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1.) wie auch von Herrn M. und Herrn E. sowie in Abwesenheit des Prozessvertreters der Beklagten zu 2.) folgende Entscheidung:



Urteil



Im Namen des Volkes !



1. Das Versäumnisurteil vom 21.11.2013 bleibt aufrechterhalten.



2. Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreites zu tragen.



3. Der Streitwert bleibt auf 13.490,00 € festgesetzt.



Gleichzeitig wird beantragt, diesen Antrag zur Entscheidung nebst Akte dem Arbeitsgericht Hannover unverzüglich zuzuleiten



Die Beklagten zu 1) und zu 2) beantragen,



die Entscheidung in dem Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.



Die Beklagte zu 1) beantragt hilfsweise,



für den Fall des Obsiegens der Klagepartei mit dem Antrag zu 1., den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) 170.000,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



Die Beklagte zu 1) verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 1. Dezember 2014 (Bl. 513 ff. d. A.). Die Beklagte zu 1) behauptet, im Rahmen des Einzelgespräches zwischen dem 9. und 19. Oktober sei der klagenden Partei ein Datenblatt übergeben und die persönlichen Daten besprochen worden. Im Anschluss daran seien der klagenden Partei die möglichen drei Optionen - Wechsel in die Transfergesellschaft, Aufhebungsvertrag, betriebsbedingte Kündigung - erläutert worden. Die persönliche Abfindungsberechnung sei ausgehändigt und die Herleitung und die Berechnung des Abfindungsanspruchs erläutert worden. Bestandteil der überreichten Informationsmappe sei auch der gültige Rahmensozialplan gewesen, welcher der Abfindungsberechnung zugrunde gelegen habe.



Das von der klagenden Partei behauptete Telefonat mit dem ehemaligen Geschäftsführer K. werde ebenso mit Nichtwissen bestritten wie der Inhalt des Gespräches gemäß dem vorgelegten Gedächtnisprotokoll.



Die klagende Partei habe auch im Rahmen der Berufung weder im Einzelnen dargelegt, mit welcher Tätigkeit und in welcher Abteilung sie bei der Beklagten zu 1) beschäftigt gewesen sei noch, dass Mitarbeiter der Dienstleistungsunternehmen exakt die Tätigkeiten ausführten, die zuvor von der klagenden Partei verrichtet worden seien. Herr W. sei nicht an Vertragsverhandlungen mit den Dienstleistungsunternehmen beteiligt gewesen. Soweit sich die klagende Partei auf eine Mitarbeiterinformation vom 19. Juli 2013 beziehe, sei dies unerheblich, die Mitarbeiterinformation betreffe den Vertragsbereich Kraftfahrt-Privat und nicht den Bereich HSE. Die Arbeitsplätze für die Mitarbeiter B. und R. seien erst im März 2014 ausgeschrieben worden. Der klagenden Partei fehle es an der notwendigen fachlichen Qualifikation eines IT-Systembetreuers. Herr A. und Herr D. seien bei einem externen Dienstleister angestellt.



Die Beklagte zu 2) verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 24. September 2014 (Bl. 499 ff. d. A.) und bestreitet, dass ihr Geschäftsführer bei seinen Ausführungen im Rahmen der Mitarbeiterversammlung am 8. Oktober 2012 einen Täuschungswillen besessen habe.



Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den zu den Akten gereichten Anlagen sowie auf die Protokolle der Kammerverhandlungen vom 18. März 2015 und vom 20. Mai 2015 Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



A.



Die klagende Partei hat form- und fristgerecht am 1. April 2015 gegen das am 18. März 2015 verkündete und ihr am 26. März 2015 zugestellte Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichtes Niedersachsen Einspruch eingelegt, §§ 338, 340 ZPO, 59 ArbGG.



B.



Die gemäß § 64 Abs. 2 ZPO statthafte Berufung der klagenden Partei ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und insgesamt zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Nach den Ausführungen des Arbeitsgerichtes kann eine Anfechtung des dreiseitigen Vertrages auch schon dann Erfolg haben, wenn nur eine Täuschung durch die Beklagte zu 1) vorliegt. Insoweit setzt sich klagende Partei in ausreichendem Maße mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung auseinander.



C.



Das Landesarbeitsgericht ist zur Sachentscheidung befugt.



I.



Das angefochtene Urteil ist kein Scheinurteil. Das Arbeitsgericht Hannover hat auch bei Zugrundelegung des Vortrages der klagenden Partei zum Ablauf der Verhandlung am 8. Mai 2014 die Sache aufgerufen und das angefochtene Urteil wirksam verkündet.



1.



Nach § 165 Satz 1 ZPO kann die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden. Zu diesen Förmlichkeiten gehört auch der Aufruf zur Sache, § 220 Abs. 1 ZPO. Er ist nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 ZPO zu protokollieren. Zu den weiteren Förmlichkeiten gehört gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO auch die Verkündung des Urteils. Grundsätzlich bringt die Protokollierung der Verkündung des Urteils in Verbindung mit der nach § 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO vorgeschriebenen Aufnahme des Urteils in das Protokoll Beweis dafür, dass das Urteil auch in diesem Sinne ordnungsgemäß, d. h. auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Urteilsformel verkündet worden ist. Ist dies geschehen, ist nach § 165 Abs. 2 ZPO gegen den Inhalt des Protokolls nur der Nachweis der Fälschung zulässig. Solange dieser Nachweis nicht geführt ist, muss davon ausgegangen werden, dass insbesondere die im Protokoll vermerkte Entscheidung verkündet worden ist (BAG, 11. Dezember 1964 - 1 AZR 55/64 - Rn. 12).



2.



In dem Sitzungsprotokoll der Kammerverhandlung vom 08. Mai 2014 (Bl. d.A.) ist aufgenommen, dass ein Aufruf zur Sache ebenso erfolgt ist wie eine Urteilsverkündung (§§ 160 Abs. 1, 160 Abs. 3 Nr. 6, 7, 220, 311 ZPO, 60 Abs. 2 ArbGG). Der Protokollberichtigungsantrag der klagenden Partei ist als unbegründet zurückgewiesen worden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (Musielak/Stadler, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 164 Rn. 8). Damit ist die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten bewiesen, § 165 Satz 1 ZPO.



3.



Den Nachweis der Fälschung des Protokolls gemäß § 165 Satz 2 ZPO hat die klagende Partei nicht geführt.



Die klagende Partei erhebt den Vorwurf einer Protokollfälschung durch den Vorsitzenden der 7. Kammer des Arbeitsgerichts Hannover, Richter am Arbeitsgericht D.. Auch bei Zugrundelegung des Vortrags der klagenden Partei ist jedoch keine Protokollfälschung, d. h. der wissentlich falschen Beurkundung (vgl. BGH, 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83 - Rn. 17) ersichtlich.



a.



Die klagende Partei macht geltend, am 8. Mai 2014 habe der Vorsitzende der 7. Kammer des Arbeitsgerichts Hannover, Richter am Arbeitsgericht D. nicht die Sache aufgerufen, auf der Tonbandkassette seien lediglich 35 Aktenzeichen aufgesprochen worden, die Aktenzeichen von 15 Verfahren seien nicht aufgesprochen worden, dennoch seien Protokollausfertigungen erstellt worden.



b.



Entgegen der Auffassung der klagenden Partei ist auch bei Zugrundelegung ihrer Darstellung des Verlaufes der Kammerverhandlung am 8. Mai 2014 von einem ordnungsgemäßen Aufruf gemäß § 220 Abs. 1 ZPO auszugehen. Gemäß § 220 Abs. 1 ZPO beginnt jeder einzelne Termin mit dem Aufruf zur Sache. Der Aufruf ist nach § 136 Abs. 1 ZPO Aufgabe des Vorsitzenden. Notwendig ist die mündliche Bekanntgabe, dass in einer bestimmten Rechtssache in die Verhandlung, Beweisaufnahme etc. eingetreten werden soll. Der Aufruf selbst muss das Verfahren hinreichend individualisieren, was in der Regel durch Nennung der Parteinamen und des Aktenzeichens geschieht. Dies ist indes nicht zwingend. Die Art und Weise des Aufrufes ist nicht vorgegeben; Richtschnur ist, dass die Verfahrensbeteiligten "effektiv" in die Lage versetzt werden, den Termin wahrzunehmen. Die Anforderungen an die Art und Weise des Aufrufens einer Sache hängen von jeweiligen Umständen ab (BVerfG, 5. Oktober 1976 - II BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 [BVerfG 05.10.1976 - 2 BvR 558/75] ).



Vorliegend war sowohl für die am 8. Mai 2014 im Arbeitsgericht Hannover anwesenden klagenden Parteien als für die beklagten Parteien und für die jeweiligen Prozessbevollmächtigten hinreichend deutlich erkennbar, dass mit dem Öffnen des Verhandlungssaales durch den Vorsitzenden der 7. Kammer des Arbeitsgerichts Hannover und dem Beginn der streitigen Verhandlung nunmehr in allen Verfahren betreffend die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages bzw. eines dreiseitigen Vertrages in die streitige Verhandlung eingetreten werden soll. Einer ausdrücklichen Benennung des Namens der klagenden Partei bzw. des Aktenzeichens beim Aufruf zur Sache bedurfte es nicht. Es ist nicht ersichtlich und wird von Seiten der klagenden Partei auch nicht substantiiert vorgetragen, dass in ihrem Verfahren nicht mündlich zur Sache verhandelt und auch die Klaganträge nicht gestellt worden sind. Die Aktenzeichen sind nicht zwingend nach § 160 ZPO zu protokollieren.



c.



Das angefochtene Urteil ist wirksam verkündet worden.



aa.



Hierzu behauptet die klagende Partei, der Vorsitzende der 7. Kammer des Arbeitsgerichts Hannover, Richter am Arbeitsgericht D. habe ihren Prozessbevollmächtigten angerufen und mitgeteilt, "dass er noch etwas zu besprechen habe". Bei seinem Eintreffen in den Sitzungssaal habe der Kammervorsitzende sogleich begonnen Urteilstenöre zu verlesen. Die Beklagte zu 1) hat - durch die klagende Partei nicht bestritten - vorgetragen, dass der Prozessbevollmächtigte der klagenden Partei in der mündlichen Verhandlung darum gebeten hatte, von dem Kammervorsitzenden über den Zeitpunkt der Urteilsverkündung informiert zu werden. Der Prozessbevollmächtigte der klagenden Partei konnte angesichts dessen den Anruf des Kammervorsitzenden nur in diesem Zusammenhang verstehen. Unabhängig davon ist tragend auszuführen, dass spätestens mit Verlesung des Tenors für die klagende Partei bzw. für ihren Prozessbevollmächtigten eindeutig ersichtlich war, dass es um die Entscheidung in den zuvor verhandelten Verfahren geht.



bb.



Die Verkündung ist in öffentlicher Sitzung erfolgt. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind die Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht einschließlich der Beweisaufnahme nach § 52 Satz 1 ArbGG öffentlich, wenn das Gericht die Öffentlichkeit nicht unter den strengen Voraussetzungen des § 52 Satz 2 ArbGG ausschließt. Dies ist hier nicht geschehen. Das Protokoll der Kammerverhandlung vom 8. Mai 2014 ist als "Niederschrift über die öffentliche Sitzung" bezeichnet (§ 160 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Auch die klagende Partei macht nicht geltend, dass im Laufe des Sitzungstages die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. Bei öffentlicher Sitzung muss das Gericht dafür sorgen, dass jedermann bei der Sitzung anwesend sein kann. Das wird regelmäßig dadurch gewährleistet, dass das Gerichtsgebäude während der Sitzungsdauer durchgehend geöffnet ist. Nach diesen Maßstäben liegt der gerügte Verfahrensmangel nicht vor. Es ist nicht ersichtlich und wird von Seiten der klagenden Partei auch nicht behauptet, dass das Gerichtsgebäude am Sitzungstag vor Ende der mündlichen Verhandlung bereits abgeschlossen worden war (vgl. BAG, 19. Februar 2008 - 9 AZN 777/07 - Rn. 8).



cc.



Verkündungsmängel liegen nicht vor.



aaa.



Die Verlautbarung eines Urteils erfolgt grundsätzlich öffentlich im Anschluss an die mündliche Verhandlung oder in einem hierfür anberaumten Termin durch das Verlesen der Urteilsformel (§§ 310 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 173 Abs. 1 GVG). Verkündungsmängel stehen dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, sodass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nichts mehr gesprochen werden kann. Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht (BGH, 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83 - NJW 1985, 1782, 1783). Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03 - FamRZ, 2004, 1187, 1188; BGH, 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - Rn. 13). Mit dem Wesen der Verlautbarung nicht unvereinbar ist dagegen die Bekanntgabe des Urteils durch Zustellung statt durch Verkündung in öffentlicher Sitzung, weil dies eine gesetzlich vorgesehene, wenn auch anderen Urteilen vorbehaltene Verlautbarungsform (§ 310 Abs. 3 ZPO) erfüllt. Wird ein § 310 Abs. 1 ZPO unterfallendes Urteil den Parteien an Verkündungs statt förmlich zugestellt, liegt deshalb kein Verstoß gegen unverzichtbare Formerfordernisse, sondern ein auf die Wahl der Verlautbarungsart beschränkter Verfahrensfehler vor (BGH, 12. März 2004 - V ZR 37/03 - Rn. 10; BGH, 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - Rn. 13).



bbb.



Bei der gebotenen Anwendung vorstehender Grundsätze ist auch bei Zugrundelegung des Vortrags der klagenden Partei von einer wirksamen Verkündung des Urteils in der Kammerverhandlung am 8. Mai 2014 auszugehen. Nach dem Vortrag der klagenden Partei hat der Kammervorsitzende drei unterschiedliche Urteilstenöre und zwar jeweils einen in weiblicher und männlicher Form mit den Beklagten zu 1.) und zu 2.) und einen weiteren ohne die Beklagte zu 2.) vorgelesen. Im Anschluss daran hat er bei Verlesung der Streitwerte jeweils auch den entsprechenden Namen der jeweiligen klagenden Partei angegeben. Sämtliche Urteilstenöre sowohl in dem vorliegenden Verfahren als auch in den am 8. Mai 2014 verhandelten Parallelverfahren lauten dahingehend, dass das Versäumnisurteil vom 21. November 2013 aufrechterhalten wird und die klagende Partei die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Tenöre in den einzelnen Parallelverfahren unterscheiden sich lediglich in der Höhe des Streitwertes wegen der unterschiedlichen Bruttovergütung der jeweils klagenden Partei. Der Kammervorsitzende hat am 8. Mai 2014 einen vollständigen Tenor verkündet. Das er hierbei im Hinblick auf die Anzahl der zu verkündenden Tenöre zunächst die für alle Parallelverfahren geltenden Ziffer 1.) und 2.) des Tenors (Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils und weitere Kostentragung der klagenden Partei) zunächst "quasi vor die Klammer gezogen hat", steht der wirksamen Verkündung nicht entgegen, weil der Kammervorsitzende im Anschluss daran individuell für jedes der Parallelverfahren durch die Benennung des Namens der klagenden Partei und des dazugehörigen Streitwertes den Tenor individualisiert hat. Das der Kammervorsitzende hierbei den Namen einer der klagenden Parteien und des sich für sie ergebenden Streitwertes nicht verlautbart hätte, trägt die klagende Partei nicht vor.



ccc.



Unabhängig davon ist tragend auszuführen, dass spätestens durch die Zustellung des vollständig abgefassten und unterzeichneten Urteils an die Parteien eine wirksame Verkündung erfolgt ist.



Soweit die klagende Partei geltend macht, es liege keine Zustellungsverfügung des Kammervorsitzenden betreffend das Urteil vor, ist dies rechtlich unerheblich. Gemäß § 60 Abs. 4 ArbGG hat der Kammervorsitzenden der Geschäftsstelle das vollständig abgefasste Urteil zu übermitteln. Der Kammervorsitzende hat vorliegend ein vollständig abgefasstes und von ihm unterschriebenes Urteil der Geschäftsstelle übermittelt. Eine Zustellverfügung ist von ihm nicht zu unterzeichnen. Die Urteilszustellung erfolgt von Amts wegen durch die Geschäftsstelle, §§ 50 ArbGG, 168 ZPO.



ddd.



Unabhängig davon ist tragend auszuführen, dass ein etwaiger Verkündungsmangel am 8. Mai 2014 gemäß § 295 ZPO geheilt ist, weil die klagende Partei bei der Verkündung des Urteils auch nach ihrem eigenen Vorbringen keinerlei Rüge erhoben hat.



eee.



Soweit die klagende Partei die Ansicht vertritt, ein Verfahrensfehler des Arbeitsgerichtes liege darin, dass der Urteilstenor bereits auf einem Blatt in gedruckter Form vor der Kammerverhandlung am 08. Mai 2014 vorformuliert gewesen sei und das entsprechende Aktenzeichen sowie der Streitwert seien sodann handschriftlich eingetragen worden, ist auszuführen, dass diese Ansicht unzutreffend ist. Ein Verfahrensfehler des Arbeitsgerichtes ist insoweit weder erkennbar noch liegt eine Auswirkung auf die Entscheidung des Arbeitsgerichtes und des Landesarbeitsgerichtes vor und wird von der klagenden Partei auch nicht dargetan.



d.



Nach alledem waren auch die Tonbandaufzeichnungen des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 08. Mai 2014 nicht beizuziehen (Antrag zu 8.).



II.



Unabhängig von Vorstehendem ist tragend auszuführen, dass eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht gemäß § 68 ArbGG ausscheidet. Gemäß § 68 ArbGG ist die Zurückverweisung wegen eines Verfahrensmangels unzulässig. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren hat das Berufungsgericht grundsätzlich selbst in der Sache zu entscheiden. Die Vorschrift dient der Prozessbeschleunigung auch bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern (BAG, 20. Februar 2014 - 2 AZR 864/12 - Rn. 12). Dies erfasst auch die von der klagenden Partei behaupteten Fehler durch das erstinstanzliche Gericht.



III.



Das Berufungsverfahren war nicht auszusetzen (Antrag zu 7.)



1.



Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Das Gesetz stellt die Aussetzung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Eine Aussetzung muss nur dann erfolgen, wenn sich das Ermessen des Gerichts auf null reduziert hat (BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 245/02 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 106, 293). Gegenüber dem vorrangigen Zweck einer Aussetzung - einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern - sind insbesondere die Nachteile einer langen Verfahrensdauer und die dabei entstehenden Folgen für die Parteien abzuwägen (BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 245/02 - zu B II 2 c der Gründe, aaO.). Dabei sind der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG ebenso zu berücksichtigen wie die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff. GVG) (BAG, Beschluss vom 16. April 2014 - 10 AZB 6/14 -, Rn. 5)



2.



Das Verfahren war auch nicht im Hinblick auf die begehrte Berichtigung des Protokolls der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht Hannover am 08. Mai 2014 auszusetzen. Auch soweit die klagende Partei mit den Klaganträgen zu 9. und 10. die Zuleitung der Akten an das Arbeitsgericht Hannover zwecks Protokollberichtigung verlangt, kann offenbleiben, ob die Anträge unzulässig sind. Sie sind zumindest unbegründet.



Das Landesarbeitsgericht hat die Akten bereits vor der Kammerverhandlung am 20. Mai 2015 dem Arbeitsgericht Hannover zugeleitet und dies der klagenden Partei durch Schreiben vom 2. April 2015 auch mitgeteilt. Die Protokollberichtigungsanträge sind bereits durch Beschluss des Arbeitsgerichtes Hannover vom 17. April 2015 als unbegründet zurückgewiesen worden.



Selbst wenn die Antragstellung so zu verstehen sein sollte, dass zunächst über die sofortigen Beschwerden gegen die Zurückweisung der Protokollberichtigung entschieden werden sollte, ist das Verfahren nicht auszusetzen. Grundsätzlich ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Protokollberichtigungsantrages unzulässig (BAG, 25. November 2008 - 3 AZB 64/08 - Rn. 10 ff; BGH, 14. Juli 2004 - XII ZB 268/03 - zu II 2 der Gründe). Selbst wenn die sofortige Beschwerde entsprechend der Beschwerdebegründung der klagenden Partei zulässig wäre, ist das Verfahren nicht auszusetzen. Der Antrag auf Berichtigung des Protokolls ist vorliegend kein Aussetzungsgrund i.S.v. § 148 ZPO, weil - wie ausgeführt - selbst bei Wahrunterstellung des Vortrages der klagenden Partei zum Ablauf der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht kein relevanter Verfahrensfehler des Arbeitsgerichtes vorliegt.



3.



Soweit einzelne klagende Parteien gegen die Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Herausgabe einer Kopie der vorläufigen Tonbandaufzeichnung der Kammerverhandlung vom 08. Mai 2015 Verfassungsbeschwerde eingelegt haben, war das Berufungsverfahren ebenfalls nicht auszusetzen. Zum einen sind die Verfassungsbeschwerden nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer im Kammertermin am 20. Mai 2015 nicht zur Entscheidung angenommen worden. Zum anderen handelt es sich bei der Verfassungsbeschwerde um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der die Rechtskraft des Beschlusses nicht hemmt (vgl. BVerfG, 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - zu C III 2 a aa der Gründe, BVerfGE 107, 395 [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02] ; 18. Januar 1996 - 1 BvR 2116/94 - zu B der Gründe, BVerfGE 93, 381 [BVerfG 18.01.1996 - 1 BvR 2116/94] ; BAG, Beschluss vom 16. April 2014 - 10 AZB 6/14 -, Rn. 7).



IV.



Die von einigen klagenden Parteien erhobenen Anhörungsrügen gegen die Zurückweisung der Befangenheitsgesuche durch die Beschlüsse vom 12. Mai 2015 stehen einer Sachentscheidung der Kammer nicht entgegen.



Mit der Ablehnung des Befangenheitsgesuches durch unanfechtbaren Beschluss endet für den betroffenen Richter das sog. Enthaltungsgebot des § 47 Abs. 1 ZPO (vgl. BFH, 12. März 2009 - XI S 22-26/08, XI S 22/08, XI S 23/08, XI S 24/08, XI S 25/08, XI S 26/08 - Rn. 5; BVerfG 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07, Rn. 13). Selbst wenn das Ende der Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO durch die Einlegung einer zulässigen Anhörungsrüge hinausgeschoben wird (so BGH, 15. Juni 2010 - XI ZB 33/09 - Rn. 17), ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung am 20. März 2015 die Anhörungsrüge unzulässig war. § 78 a Abs. 1 ArbGG bestimmt, dass nur gerügt werden kann, das Gericht habe den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur beurteilen, wenn die Partei zugleich mitteilt, welche Sachausführungen verfahrenswidrig übergangen worden sein sollen. Dementsprechend bestimmt § 78 a Abs. 2 Satz 5 ArbGG, dass die Gehörsrüge das Vorliegen der in § 78 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG bezeichneten Voraussetzungen darlegen muss. Hierzu müssen die Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt. Die Vorschrift des § 78 a Abs. 2 Satz 5 ArbGG ähnelt damit § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangt, dass die versäumte Prozesshandlung nachgeholt wird. Vergleichbar ist auch die Vorschrift des § 551 Abs. 3 Nr. 2. lit. b ZPO, der die Bezeichnung der Tatsachen verlangt, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergibt. Nach Auffassung der Kammer ist auch eine Gehörsrüge nach § 78 a ArbGG nur dann wirksam erhoben, wenn über die Einlegung des Rechtsbehelfs hinaus zugleich mitgeteilt wird, welche konkreten Sachausführungen in entscheidungserheblicher Weise übergangen worden sein sollen (vgl. OLG Koblenz, 31. März 2008 - 5 U 914/07 - Rn 11 ff. zu § 321 a ZPO). Diese Voraussetzung erfüllt die von der klagenden Partei am 18. Mai 2015 Rüge erhobene nicht. Die Rüge enthält keine Begründung. Unabhängig davon ist auszuführen, dass die klagende Partei in der Rüge nicht einmal ansatzweise angegeben hat, worauf sie die Rüge stützen will. Sähe man das anders, hätte eine Partei die Möglichkeit, binnen der zweiwöchigen Frist ohne jede Begründung eine Gehörsrüge einzureichen und deren Begründung später nachzuschieben. Das wäre nicht mit § 78 a Abs. 2 Satz 5 ArbGG zu vereinbaren (vgl. OLG Koblenz, aaO.). Die Anhörungsrügen sind durch Beschluss vom 09. Juni 2015 als unzulässig verworfen worden.



D.



Die Entscheidung in dem Versäumnisurteil vom 18. März 2015 ist gemäß § 343 ZPO aufrechtzuerhalten. Die Berufung gegen die Abweisung der Hauptanträge ist unbegründet.



I.



Die klagende Partei hat form- und fristgerecht gegen das am 21. November 2013 verkündete Versäumnisurteil Einspruch eingelegt, §§ 338, 340 ZPO, 59 ArbGG. Das am 21. November 2013 verkündete Versäumnisurteil ist von dem Arbeitsgericht gemäß § 343 ZPO zu Recht durch das angefochtene Urteil aufrechterhalten worden.



II.



Die Klaganträge zu 1. - 3. sind zulässig.



Die Anträge zu 1. und zu 2. bedürfen allerdings der Auslegung. Der Feststellungsantrag zu 1. ist dem Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG nachgebildet und hat einen punktuellen Streitgegenstand. Eine solche Antragstellung ist jedoch nur bei einer Kündigungsschutzklage im Anwendungsbereich des § 4 bzw. § 13 Abs. 1 KSchG zulässig. Der Antrag kann jedoch dahingehend ausgelegt werden, dass nach § 256 ZPO die zulässige Feststellung begehrt wird, das Arbeitsverhältnis habe über den 31. Dezember 2012, zu dem Datum, zu dem der Aufhebungsvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsah, hinaus fortbestanden (vgl. BAG, 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 16 m. w. N.). Insoweit sind der Antrag zu 1. und der Antrag zu 2. einheitlich als allgemeiner Feststellungsantrag im vorgenannten Sinne zu verstehen. Als solcher ist dieser Antrag wegen eines rechtlichen Interesses an der Feststellung, ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht, wie auch der Antrag zu 3. zulässig.



III.



Die Klaganträge zu 1. und 2. sind unbegründet.



1.



Der dreiseitige Vertrag ist formwirksam zustande gekommen.



Die Aufhebungsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit, weil ein Arbeitsverhältnis beendet werden sollte, der Schriftform (§ 623 BGB). Der dreiseitige Vertrag enthält die formgültigen Unterschriften der klagenden Partei, des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) und eines Vertreters der Beklagten zu 1).



2.



Der dreiseitige Vertrag ist nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen.



a.



Zutreffend hat die klagende Partei den dreiseitigen Vertrag durch Anfechtungsschreiben vom 04. Juli 2013 sowohl gegenüber der Beklagten zu 1) als auch gegenüber der Beklagten zu 2) angefochten (vgl. BAG, 24. Februar 2011, 6 AZR 629/09 - Rn. 40).



b.



Die Anfechtung ist unwirksam. Es liegt kein Anfechtungsgrund vor, §§ 142, 123 Abs. 1 BGB. Die klagende Partei wurde nicht durch eine arglistige Täuschung zur Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages bestimmt.



aa.



Eine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst hat. Dabei muss sich die Täuschung auf objektiv nachprüfbare Tatsachen beziehen. Die Äußerung subjektiver Werturteile genügt nicht. Eine Täuschung kann auch in dem Verschweigen von Tatsachen bestehen, sofern der Erklärende zu deren Offenbarung verpflichtet war.



bb.



Das subjektive Merkmal der Arglist im Sinne von § 123 Abs. 1 liegt vor, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellungen bei dem Erklärungsgegner entstehen oder aufrecht erhalten werden; Fahrlässigkeit - auch grobe Fahrlässigkeit - genügt nicht. Eine Täuschung liegt nur dann vor, wenn der Täuschende durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner vorsätzlich einen Irrtum erwecken oder aufrechterhalten möchte. Dies bedingt, dass der Täuschende die Unrichtigkeit der falschen Angaben kennt und zugleich das Bewusstsein und den Willen hat, durch die irreführenden Angaben einen Irrtum zu erregen (oder aufrecht zu erhalten) und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu motivieren, die jener sonst nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben hätte. Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Es genügt, wenn der Täuschende wusste, dass der Andere ohne die Täuschung die Willenserklärung möglicherweise nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgegeben hätte (BGH, 11. Mai 2001 - V ZR 14/00 - NJW 2001, 2326; BGH, 22. Februar 1991 - V ZR 299/89 - NJW 1991, 1673). Insofern spricht der Bundesgerichtshof auch von der "billigenden Erkenntnis" des Täuschenden, der Vertragspartner könne durch die falschen Angaben getäuscht und dadurch in seiner Entscheidung beeinflusst werden (BGH, 20. November 1990 - IV ZR 113/89 - NJW - RR 1991, 411).



cc.



Die Beweislast für das Vorliegen von Arglist trägt der Anfechtende; dass es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, steht dem nicht entgegen (BAG, 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - NZA 2012, 1316, Rn. 22). Da es hierbei ausschließlich um Gegebenheiten geht, die zum subjektiven Bereich menschlichen Handelns gehören, sind diese Voraussetzungen regelmäßig dem unmittelbaren Beweis nicht zugänglich. Auf das Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners muss vielmehr in aller Regel aus den objektiv feststellbaren Umständen des jeweiligen Falls geschlossen werden (vgl. BGH, 22. Februar 2005 - X ZR 123/03 - NJW 2005, 1082).



dd.



Verübt nicht der Empfänger der angefochtenen Willenserklärung selbst die Täuschungshandlung (§ 123 Abs. 1 BGB), sondern liegt vielmehr eine Täuschungshandlung durch einen Dritten vor, so kommt eine Anfechtung nach § 123 Abs. 2 BGB nur dann in Betracht, wenn der Erklärungsempfänger die Täuschungshandlung kannte. Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB ist jeder, der dem Bereich des Erklärungsempfängers nicht zugerechnet werden kann. Dritter ist nur der am Geschäft Unbeteiligte. Kein Dritter ist, wer auf Seiten des Erklärungsempfängers steht und maßgeblich am Zustandekommen des Rechtsgeschäfts mitgewirkt hat.



ee.



Bei der gebotenen Anwendung vorstehender Grundsätze liegt keine die klagende Partei zur Anfechtung berechtigende arglistige Täuschung vor.



aaa.



Die klagende Partei behauptet, sie sei arglistig darüber getäuscht worden, dass ihr Arbeitsplatz bei der Beklagten zu 1) entfallen werde. Weiterhin habe die Beklagte zu 1) sie arglistig darüber getäuscht, dass sie nur dann eine Abfindung erhalten werde, wenn sie den dreiseitigen Vertrag unterschreibe und in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) wechsele. Eine arglistige Täuschung liege auch darin, dass der den Betriebsrat beratende Rechtsanwalt T. im Rahmen der ver.di-Mitgliederversammlung gesagt habe, Klagen seien aussichtslos. Während der Gruppenbesprechung habe der Gesamtbetriebsratsvorsitzende G. erklärt, beim Arbeitsgericht sei eine Namensliste hinterlegt und erhobene Klagen von Arbeitnehmern auf dieser Namensliste würden seitens des Arbeitsgerichtes nicht angenommen, sondern gleich wieder zurückgeschickt werden. Der operative Personalleiter W. habe geäußert, dass keine Abfindung bekomme, wer Klage erhebe. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) M. habe darüber arglistig getäuscht, dass die Beklagte zu 2) über jahrelange Erfahrungen und Erfolge als Transfergesellschaft verfügte, obgleich sie aber erst wenige Wochen zuvor gegründet worden sei.



bbb.



Eine arglistige Täuschung der klagenden Partei liegt nicht darin, dass der damalige Geschäftsführer der Beklagten zu 1) K. am 9. August 2012 auf der Mitarbeiterversammlung erklärt haben soll, dass der Arbeitsplatz sämtlicher anwesender Mitarbeiter ersatzlos wegfallen werde.



(1.)



Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB können nur solche Äußerungen begründen, die von den Beklagten selbst gegenüber der klagenden Partei oder von Dritten im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB gegenüber der klagenden Partei abgegeben worden sind. Demzufolge könnten die von der klagenden Partei behaupteten Äußerungen nur dann zur Anfechtung berechtigen, wenn die klagende Partei an den Versammlungen und Gesprächen persönlich teilgenommen hat. Sofern sie lediglich durch Mitteilung von Arbeitskollegen Kenntnis von den behaupteten Äußerungen im Wege des Hören-Sagens erlangt hat, besteht kein Anfechtungsrecht.



Obgleich die Beklagte zu 1) mit Nichtwissen bestritten hat, dass die klagende Partei in der Versammlung am 9. August 2012 teilgenommen hat, hat die klagende Partei für ihre Teilnahme an der Versammlung keinen Beweis angeboten. Im Hinblick darauf, dass sie die Beweislast für alle Voraussetzungen des § 123 BGB trägt, geht dies zu ihren Lasten.



Die Beklagte zu 1) war auch berechtigt, die Teilnahme der klagenden Partei mit Nichtwissen zu bestreiten, obwohl nach § 138 Abs. 4 ZPO eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Da es um die Teilnahme der klagenden Partei an einer von der Beklagten zu 1) initiierten Veranstaltung geht, an der unter anderem auch ihr damaliger Geschäftsführer K. teilgenommen hat, wäre daran zu denken, die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO zu verneinen. Jedoch fordert der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 GG i. V. m. Artikel 2 Abs. 1 GG und dem in Artikel 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip ein Ausmaß an rechtlichem Gehör, das sachgemäß ist. Es muss einer Prozesspartei möglich sein, Tatsachen, die sie zum Zeitpunkt ihres Prozessvortrages nicht mehr kennt und auch nicht zumutbar durch Nachforschungen feststellen kann, mit Nicht-mehr-wissen zu bestreiten (vgl. BAG, 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 32; BAG, 13. November 2007 - 3 AZN 449/07 - Rn. 18 f.). Dies ist hier angesichts der Zeitdauer zwischen der Versammlung am 9. August 2012 und dem Prozessvortrag im vorliegenden Verfahren sowie hinsichtlich des Umstandes, dass zu dieser Versammlung über 100 Personen eingeladen waren, zu bejahen. Das Bestreiten der Beklagten zu 1) ist zumindest ein zulässiges Nicht-mehr-Wissen.



(2.)



Unabhängig von Vorstehendem ist tragend auszuführen, dass die darlegungs- und beweisbelastete klagende Partei auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert vorgetragen hat, dass die behauptete Aussage von Herrn K. eine arglistige Täuschung darstellte.



(a.)



Ein Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 BGB kann in der Aussage von Herrn K. nur dann liegen, wenn sowohl der Arbeitsplatz der klagenden Partei tatsächlich nicht weggefallen ist, d. h. ein anderer, einem eigenen Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) gleichstehender Arbeitnehmer, der in deren organisatorischen Abläufe und Weisungsstrukturen vollständig eingebunden ist, die bisherige Arbeit der klagenden Partei erledigt und zusätzlich die Beklagte zu 1) dies am 9. August 2012 wusste. Hierauf hat das Arbeitsgericht die klagende Partei in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen. Weiterhin hat es zutreffend ausgeführt, dass es insoweit nicht darauf ankommt, ob die bisherige Arbeitsaufgabe der klagenden Partei weiterhin erledigt werden muss. Zum Wegfall des Arbeitsplatzes kommt es nicht nur dann, wenn die Arbeitsaufgabe gar nicht mehr selbst erledigt wird, sondern auch dann, wenn ein Arbeitgeber sie nicht mehr selbst mit eigenen Arbeitnehmern erledigen will, sondern die Arbeitsaufgabe durch dritte Unternehmen erledigen lässt. Den Ausführungen des Arbeitsgerichtes schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.



(b.)



Trotz dieser Hinweise hat die klagende Partei auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert vorgetragen, dass ihr konkreter Arbeitsplatz durch einen Leiharbeitnehmer besetzt ist und dieser Leiharbeitnehmer konkret die von der klagenden Partei vor dem Ausscheiden aus dem Betrieb der Beklagten zu 1) verrichteten Arbeiten in gleicher Weise nach arbeitsvertraglichen Anweisungen von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) im Sinne von § 106 GewO erledigt.



(aa.)



Die Abgrenzung einer Arbeitnehmerüberlassung auf der Basis eines Arbeitsverhältnisses zum Einsatz eines Erfüllungsgehilfen im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nach folgenden Kriterien:



Eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen (BAG, 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10, Rn. 26; BAG, 6. August 2003 - 7 AZR 180/03 - AP AÜG § 9 Nr. 6; BAG, 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - EzAÜG § 10 Fiktion Nr. 121). Nicht jeder in diesem Sinne drittbezogene Arbeitseinsatz unterfällt dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Arbeitnehmerüberlassung ist vielmehr durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehung zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet (BAG, 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 27). Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat (BAG, 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 27; BAG, 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 14).



Von der Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei einem Dritten aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages. Gegenstand eines Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). In diesen Fällen wird der Unternehmer für einen anderen tätig. Er organisiert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibt für die Erfüllung der in dem Vertrag vorgesehenen Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Drittunternehmen verantwortlich. Die zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrags eingesetzten Arbeitnehmer unterliegen den Weisungen des Unternehmers und sind dessen Erfüllungsgehilfen. Der Werkbesteller kann jedoch, wie sich aus § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt, dem Werkunternehmer selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen Anweisungen für die Ausführung des Werks erteilen. Entsprechendes gilt für Dienstverträge. Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht erfasst (BAG, 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 27; BAG 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 14).



(bb.)



Bei der gebotenen Anwendung vorstehender Grundsätze ist festzustellen, dass die klagende Partei weder erstinstanzlich noch in der Berufung ausreichend Tatsachen vorgetragen hat, die darauf schließen lassen, dass die Mitarbeiter der Dienstleister R., A., T. oder einer anderen Dienstleistungsfirma nicht im Rahmen eines Werkvertrages eingesetzt werden, sondern dass es sich hierbei - bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz der klagenden Partei - um verdeckte Arbeitnehmerüberlassung handelt. Allein der Umstand, dass nunmehr Mitarbeiter der Dienstleister in den Räumen der Beklagten zu 1) Arbeiten erledigen, ist für sich allein ebenso wenig ausreichend wie die pauschale Behauptung der klagenden Partei, dass Mitarbeiter der Dienstleister dieselbe Arbeit verrichteten, wie zuvor eigene Mitarbeiter der Beklagten zu 1). Die Behauptung der klagenden Partei, weit mehr als 30 Personen seien über die Beklagte zu 2) bei der Beklagten zu 1) unter anderem mit der von ihr ursprünglich ausgeführten Tätigkeit betraut, ist substanzlos und für eine Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung zu einem Dienst- und Werkvertrag nicht ausreichend. Entscheidend ist, wie und von wem die zu verrichtenden Arbeiten organisiert werden und wer die typischen Arbeitgeberfunktionen ausübt. Die klagende Partei behauptet lediglich pauschal und ohne Bezug zu ihrem (früheren) Arbeitsplatz, dass die Mitarbeiter im Dienstleistungsmanagement der Beklagten den Dienstleistern bzw. ihren Mitarbeitern Anweisungen geben würden, welche konkreten Arbeiten zu erledigen seien. Hieraus ist nicht ersichtlich, welche konkreten Anweisungen bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz der klagenden Partei von wem gegenüber wem erteilt werden und ob es sich hierbei um arbeitsrechtliche Weisungen im Sinne des Direktionsrechtes gemäß § 106 GewO oder um Anweisungen für die Ausführung des Werkes im Sinne von § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Weisungen des Bestellers sind im Rahmen von Werk- und Dienstverhältnissen möglich; dies gilt auch für Absprachen zu Zeit und Inhalt der Leistungserbringung (BAG, 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 - Rn. 27). Es ist deshalb nicht ausreichend, pauschal zu behaupten, die Boten und die Fahrer machten die gleiche Arbeit in den gleichen Räumlichkeiten wie bisher und die Tätigkeit werde von einem Mitarbeiter der Firma R. im ehemaligen Büro der klagenden Partei ausgeführt. Daraus ist nicht erkennbar, ob und gegebenenfalls von wem der Mitarbeiter der Firma R. arbeitsvertragliche Weisungen i.S.v. § 106 GewO oder werkvertragliche Weisungen i.S.v. § 645 Abs. 1 BGB erhält. In übrigen ist die klagende Partei dem Vortrag der Beklagten zu 1), die Botentouren seien neu organisiert und deren Anzahl sei reduziert worden, nicht substantiiert entgegengetreten. Dann ist aber auch nicht mehr von einer "gleichen Arbeit" auszugehen. Unabhängig davon ist tragend auszuführen, dass einzelne Vorgänge der Vertragsabwicklung zur Feststellung eines vom Vertragswortlaut abweichenden Geschäftsinhalts nur geeignet sind, wenn es sich dabei nicht untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt (BAG, 6. August 2003 - 7 AZR 180/03 - AP AÜG § 9 Nr. 6). Auch insoweit trägt die klagende Partei keine konkreten Tatsachen vor.



Soweit sich die klagende Partei im Rahmen der Berufung auf eine Übernahme der Arbeitnehmer Kai A., Peter B. und Oliver R. bezieht, hat die Beklagte zu 1) unwidersprochen vorgetragen, dass die Stellenausschreibung betreffend die Herren B. und R. auf den 13. März 2014 datiert und Herr A. bei einem externen Dienstleistungsunternehmen beschäftigt ist.



(cc.)



Der Vortrag der klagenden Partei, Mitarbeiter der Dienstleister seien auf dem Arbeitsplatz eingearbeitet worden, lässt nicht erkennen, ob es sich hierbei nicht nur um Wissensvermittlung gehandelt hat oder ob durch die Schulung in den arbeitsrechtlichen Entscheidungsspielraum der Dienstleister eingegriffen worden ist.



Hinsichtlich der von der klagenden Partei als Indiz dafür, dass kein Outsourcing stattgefunden hat, herangezogenen Mitarbeiterinformation vom 19. Juli 2013 hat die Beklagte zu 1) unwidersprochen vorgetragen, dass es sich hierbei um Tätigkeiten im Vertragsbereich Kraftfahrt-Privat handele und kein Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz der klagenden Partei bestehe.



Auch soweit die klagende Partei pauschal und ohne konkrete Bezugnahme auf einen konkreten Arbeitsplatz und einen bestimmten Dienstleister (A., R., T. oder eine andere Dienstleistungsfirma?) behauptet hat, bei Schlechtleistung durch die Mitarbeiter der Dienstleister erfolge kein Abzug hinsichtlich der vereinbarten Vergütung und die Entlohnung der Dienstleistung erfolge nach Zeit und Manpower, hat sie ihr Vorbringen trotz substantiierten Bestreitens durch die Beklagte zu 1) (Bezahlung nach Pauschalen, Kürzung der Vergütung bei Schlechtleistung möglich) nicht weiter konkretisiert. Die klagende Partei hat zwar die ehemalige Mitarbeiterin Frau Mandel als Zeugin dafür benannt, dass kein Pauschalbetrag bezahlt werde, sondern vielmehr eine Entlohnung entweder nach abgearbeiteten Anträgen oder nach Zeit- und Manpower erfolge. Sie hat es aber unterlassen, den Vortrag bezogen auf ihren konkreten Arbeitsplatz und bezogen auf einen konkreten Dienstleister weiter zu spezifizieren. Wenn der ehemaligen Mitarbeiterin Frau Mandel aufgrund ihrer Tätigkeit im Qualitätsmanagement der Inhalt der Verträge der Dienstleister bekannt und geläufig ist, hätte es der klagende Partei auch möglich sein müssen, ihre Behauptungen näher zu spezifizieren. Andernfalls wären es Behauptungen ins Blaue hinein. Dies ist nicht erfolgt.



Gleiches gilt auch hinsichtlich der pauschalen Behauptung, im Falle der Schlechtleistung durch den jeweiligen Dienstleister werde durch die Beklagte zu 1) kein Abzug hinsichtlich der Vergütung vorgenommen. Auch insoweit hat die klagende Partei ihren Vortrag nicht weiter konkretisiert. Soweit die klagende Partei ausführt, die Herren P. und B. müssten sämtliche Fehler der Drittfirmen ausbügeln, hat sie es unterlassen, diesen Vortrag auf konkrete Tätigkeiten der Dienstleister zu beziehen und im Einzelnen darzulegen, um welche Fehler es sich handeln soll. In dieser Pauschalität ist der Vortrag für die Beklagte nicht einlassungsfähig und letztlich unbeachtlich. Die bloße Beschreibung der Vorgänge in den Abteilungen HSE-01 bis HSE-09 oder anderen Abteilungen ohne konkreten Bezug zu der Tätigkeit der klagenden Partei auf ihrem konkreten früheren Arbeitsplatz ersetzt keinen substantiierten Vortrag. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 1) vorgetragen hat, sie habe keinen Einfluss darauf, mit wie vielen und mit welchen Arbeitnehmern die Dienstleister arbeiteten. Insoweit kann die Beklagte zu 1) nach ihrem eigenen Vorbringen nicht das typische Weisungsrecht ausüben und die Entscheidung über den konkreten Einsatz eines bestimmten Mitarbeiters der Dienstleister nach Ort und Zeit treffen. Im Gegenzug können die Dienstleister - im typischen Sinne eines Dienst- bzw. Werkunternehmers - die Tätigkeit ihrer Mitarbeiter für die Beklagte zu 1) selbst organisieren. Diesem Vortrag der Beklagten zu 1) ist die klagende Partei auch in der Berufung nicht substantiiert entgegengetreten mit der Folge des § 138 Abs. 3 ZPO. Damit ist insgesamt nicht erkennbar, dass die Dienstleister nur eine Dienstleistung als solche und nicht auch als Ergebnis deren Erfolg schulden.



Vorstehenden Ausführungen widerspricht auch nicht das Protokoll eines Telefongespräches zwischen einer ehemaligen Mitarbeiterin der Beklagten zu 1) und dem ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) Herrn K. vom 1. November 2014. Herr K. gibt an, dass die Beklagte zu 1) die Unternehmerentscheidung getroffen habe, die anfallenden Arbeiten nicht mehr mit eigenen Arbeitnehmern auszuführen, sondern sie durch Drittfirmen ausführen zu lassen. Soweit er in diesem Zusammenhang erklärt haben soll, dabei sollten Kündigungsschutzrichtlinien (welche?) umgangen werden, bedeutet dies nicht zugleich auch, dass es sich bei den Drittfirmen um verdeckte Arbeitnehmerüberlassung handelt und dass dies von vornherein geplant war. Die gewollte Umgehung von Kündigungsschutzrichtlinien mag moralisch anstößig sein, ist aber nicht per se rechtswidrig und arglistig. Insgesamt widerspricht der Inhalt der behaupteten Aussage von Herrn K. nicht seiner Äußerung vom 9. August 2012, dass der Arbeitsplatz der klagenden Partei wegfalle und er widerspricht auch nicht dem Inhalt der später mit dem Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vom 5. Oktober 2012 in der es in § 2 zu den beabsichtigten unternehmerischen Maßnahmen lautet, dass die Beklagte zu 1.) in den Bereichen HSE, Output, Management und Servicedesk & Client Support Tätigkeiten, Aufgaben und Funktionen nicht mehr selbst oder durch Dritte ausführen lassen will. Dies erfasst auch die Arbeitsausführung durch Dienstleistungsunternehmen per Werkvertrag. Laut Gesprächsprotokoll hat Herr K. in dem Telefonat im Wesentlichen Ausführungen dazu gemacht, in welcher Art und Weise die Unternehmerentscheidung umgesetzt werden soll. Auch bei unterstellter Richtigkeit des Protokolls ist den darin wiedergegebenen Ausführungen von Herrn K. nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass es sich bei den später abgeschlossenen Verträgen mit den Dienstleistungsunternehmen um verdeckte Arbeitnehmerüberlassungen handelt. Unabhängig davon ist auszuführen, dass sich die in dem Gedächtnisprotokoll niedergeschriebenen Ausführungen von Herrn K. weder auf konkrete Dienstleister beziehen noch ist anhand der Ausführungen von Herrn K. ein konkreter Rückschluss auf den Arbeitsplatz der klagenden Partei möglich. Konkrete Angaben zu den Inhalten der Verträge hat Herr K. nicht gemacht. Es ist nicht dargelegt, dass Herr K. den Inhalt der Verträge kannte. Insgesamt bleiben die Ausführungen von Herrn K. unkonkret. Auch nach dem Gedächtnisprotokoll waren die Verträge mit den Dienstleistungsunternehmen am 09. August 2012 noch nicht unterschrieben. Dass Erklärungen und Umstrukturierungen geplant sind und nach einem "Drehbuch" erfolgen sollen bzw. erfolgten, ist nicht unrechtmäßig. Damit ist nicht festzustellen, dass die Aussage von Herrn K. vom 9. August 2012, der Arbeitsplatz der klagenden Partei werde wegfallen, wahrheitswidrig war.



(dd.)



Angesichts der Hinweise der Beklagten und des Arbeitsgerichtes in der angefochtenen Entscheidung war ein weiterer Hinweis des Gerichtes auf die nicht hinreichende Substanz des Vortrages nicht erforderlich (BAG, 25. April 2012 - 2 AZR 124/11 - NZA 2012, 1223; BGH, 23. April 2009 - IX ZR 85/06 - BGH, 22. November 2006 - VIII ZR 72/06 - WM 2007, 984, 986; BGH, 20. Dezember 2007 - IX ZR 207/05 - NJW - RR 2008 - 581). Den Beweisantritten der klagenden Partei war nicht nachzugehen. Es handelte sich bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz der klagenden Partei um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Wird ein Beweis angeboten, bei dem es an der zu beweisenden Tatsache fehlt und soll durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist der Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich. Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit und der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantrittes zu unterbleiben (BAG, 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 - juris; BAG, 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - juris). Die unsubstantiierten Behauptungen der klagenden Partei werden nicht durch einen Beweisantritt zu einem rechtlich erheblichen Vortrag (BAG, 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 33).



Soweit die klagende Partei geltend macht, das Arbeitsgericht hätte den Beklagten zur Sachaufklärung weitere Auflagen erteilen müssen, übersieht sie bei ihrer Argumentation zur Abgrenzung von Dienstleistung und Arbeitnehmerüberlassung sowie zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, dass vorliegend Streitgegenstand keine Kündigung, sondern die Anfechtung eines Aufhebungs- bzw. dreiseitigen Vertrages wegen einer arglistigen Täuschung ist. Hier trägt die klagende Partei die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. November 2007 (6 AZR 1108/06 - Rn. 55) betreffend die abgestufte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei der Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung ausgeführt: "Der Kläger trägt zwar als Anfechtender die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung. Er hat deshalb die Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen, welche die angedrohte außerordentliche Kündigung als widerrechtlich erscheinen lassen. Der Kläger muss darlegen und beweisen, dass die Beklagte als verständiger Arbeitgeber nicht annehmen durfte, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei unzumutbar und deshalb die Kündigung gerechtfertigt. Da es sich jedoch um einen Negativbeweis handelt, genügt hierfür zunächst eine entsprechende pauschale Behauptung. Wegen der Schwierigkeiten des Negativbeweises ist von der Beklagten als Anfechtungsgegnerin nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache oder Darlegung der für das positive sprechenden Umstände Tatsachen und Umstände zu verlangen". Die Annahme einer sekundären Darlegungslast setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Parteien ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich letztlich nur aus dem Wechselspiel aus Vortrag und Gegenvortrag bestimmten, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrages bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist. Eine darüber hinausgehende Substantiierungslast trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablauf steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt und die ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH, 3. Juni 2014 - VI ZR 394/13 - Rn. 20 m.w.N.).



Insgesamt ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall angesichts des unsubstantiierten Vortrages der klagenden Partei bezogen auf ihren konkreten Arbeitsplatz bei der gebotenen Anwendung vorstehender Grundsätze des Bundesarbeitsgerichtes und des Bundesgerichtshofes aus Sicht der Kammer insbesondere im Hinblick auf den Streitgegenstand der Anfechtung eines dreiseitigen Vertrages der Beklagten keine sekundäre Darlegungslast oblag. Die klagende Partei hat - wie oben ausgeführt - bezogen auf ihren konkreten Arbeitsplatz schon nicht ausreichende Tatsachen vorgetragen, die es für sich genommen rechtfertigen, von einem "Austausch" der klagenden Partei durch Leiharbeitnehmer auszugehen. Soweit sich die klagende Partei in ihrer Berufung auf ihren Schriftsatz vom 09. Dezember 2013 bezieht, ist auszuführen, dass dieser Schriftsatz lediglich eine Beschreibung der Arbeitsvorgänge in den Abteilungen HSE 01 - 09 bzw. anderen Abteilungen enthält sowie allgemeine Ausführungen zu den Dienstleistungsunternehmen und deren Tätigkeit. Konkrete Ausführungen zu der Tätigkeit der klagenden Partei und ihrem konkreten Arbeitsplatz unter dem Gesichtspunkt des behaupteten Austausches gegen Leiharbeitnehmer fehlen.



(c.)



Es kann auch nicht festgestellt werden, dass seitens der Beklagten zu 1) bzw. durch Herrn K. am 9. August 2012 eine Täuschung durch Unterlassen vorliegt.



Eine zur Anfechtung berechtigende arglistige Täuschung durch Unterlassen im Sinne des § 123 BGB begeht, wer bei Vertragsverhandlungen einen Umstand verschweigt, hinsichtlich dessen ihn gegenüber seinem Vertragspartner eine Aufklärungspflicht trifft (vgl. BAG, 11. Mai 1999 - 3 AZR 340/96 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 4; BAG, 22. April 2004 - 2 AZR 281/03 - Rn. 22). Eine Aufklärungspflicht der Beklagten zu 1) bezüglich verschwiegener Umstände und Tatsachen ist nach dem Tatsachenvortrag der klagenden Partei nicht erkennbar. Hier liegt auch keine Täuschung über die beabsichtigte Schaffung neuer Arbeitsplätze durch die Beklagte zu 1) vor. Dies scheitert schon daran, dass die klagende Partei nicht dargelegt hat, dass am 9. August 2012 und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages auf Seiten der Beklagten zu 1) die Planung schon abgeschlossen war, neue Arbeitsplätze zu schaffen und dass diese neue geschaffenen Arbeitsplätze für die klagende Partei geeignet sind. Die Beklagte zu 1) hat vorgetragen, dass die Arbeitsplätze, auf die sich die Presseberichterstattung vom 15. Mai 2013 bezog, erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1) geschaffen wurden. Dem ist die klagende Partei nicht substantiiert entgegengetreten, § 138 Abs. 3 ZPO.



(d.)



Unabhängig von Vorstehendem ist tragend auszuführen, dass selbst bei Annahme einer Täuschungshandlung durch die Beklagte zu 1) bzw. durch den ehemaligen Geschäftsführer K. in der Versammlung am 9. August 2012 die klagende Partei nicht vorgetragen hat, dass diese arglistig erfolgte.



(aa.)



Arglist ist gegeben, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt und zumindest billigend in Kauf nimmt, der Erklärungsempfänger könnte durch die Täuschung beeinflusst werden (BAG, 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - NZA 1998, 1052).



(bb.)



Zwar behauptet die klagende Partei, der Beklagten zu 1) sei bekannt gewesen, dass der Arbeitsplatz nicht aufgrund eines wirksamen Werkvertrages wegfallen würde. Woraus sich die positive Kenntnis ergeben soll, dass es sich rechtlich um (verdeckte) Arbeitnehmerüberlassung handeln soll, wird von der klagenden Partei bezogen auf ihren konkreten Arbeitsplatz allerdings nicht vorgetragen. Auch wenn die rechtliche Bewertung der Fremdvergabe von Arbeitsaufgaben der klagenden Partei eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung darstellen sollte, so folgt daraus nicht zwingend, dass die Beklagte zu 1) bzw. Herr K. bereits am 9. August 2012 und bei Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages positive Kenntnis von dieser rechtlichen Bewertung hatte. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Äußerungen von Herrn K. gemäß dem Gedächtnisprotokoll. Daraus ist nicht einmal zu entnehmen, dass Herr K. den Inhalt der Verträge kannte. Auch hat er nicht bekundet, dass er wahrheitswidrige Angaben gemacht hat, um Mitarbeiter, insb. die klagende Partei, zu täuschen. Angesichts dessen kann vorliegend auch nicht angenommen werden, die Beklagte zu 1) bzw. ihr ehemaliger Geschäftsführer K. habe ohne tatsächliche Grundlagen "Angaben ins Blaue" gemacht und deshalb arglistig gehandelt.



(e.)



Unabhängig von Vorstehendem ist tragend auszuführen, dass dem Vorbringen der klagenden Partei nicht zu entnehmen ist, dass die Beklagte zu 1) bzw. Herr K. am 9. August 2012 das Bewusstsein und den Willen besaß, durch wahrheitswidrige Angaben bei der klagenden Partei einen Irrtum zu erregen (oder aufrecht zu erhalten) und die klagende Partei zu einer Willenserklärung zu motivieren, die sie sonst nicht oder mit anderen Inhalt abgegeben hätte.



Am 9. August 2012 gab es noch keinen Interessenausgleich/Sozialplan mit der Namensliste, auf der der Name der klagenden Partei verzeichnet war. Zu diesem Zeitpunkt war auch noch keine Kündigung ausgesprochen worden und es lag der klagenden Partei auch noch kein Entwurf eines Aufhebungsvertrages bzw. des dreiseitigen Vertrages vor. Durch die Aussagen auf der Mitarbeiterversammlung am 9. August 2012 konnte die Beklagte zu 1) bzw. ihr ehemaliger Geschäftsführer Herr K. die klagende Partei deshalb nicht zur Unterzeichnung des streitbefangenen dreiseitigen Vertrages motivieren.



(f.).



Unabhängig von Vorstehendem ist tragend auszuführen, dass eine Anfechtung auch daran scheitert, dass weder ersichtlich ist noch von der klagenden Partei vorgetragen wird, dass die Beklagte zu 2) die Äußerung von Herrn K. kannte oder kennen musste, § 123 Abs. 2 BGB.



Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 123 BGB an sich nur einseitige Rechtsgeschäfte und bilaterale Verträge betrifft (§ 143 Abs. 2 bis 4 BGB). Eine Anwendung der Vorschrift auf die Abgabe einer (Zustimmungs-)Erklärung in einem dreiseitigen Vertrag ist dort nicht geregelt. In einer Entscheidung betreffend die Voraussetzungen, unter denen ein Vermieter die von ihm erteilte Zustimmung zu einer zwischen den bisherigen und einem neuen Mieter vereinbarten Vertragsübernahme wegen arglistiger Täuschung anfechten kann, führt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 1997 (- XII ZR 6/96 - Rn. 23 ff.) aus: "Aus der gesetzlichen Wertung des § 123 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ist jedoch zu entnehmen, dass eine Anfechtung generell nur dann stattfinden soll, wenn derjenige, demgegenüber die Anfechtung Wirkungen entfalten soll, entweder selbst arglistig getäuscht oder die von einem anderen begangene arglistige Täuschung gekannt hat oder jedenfalls kennen musste. Dabei ist - neben der Täuschung durch einen Dritten nach § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB - in § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB auch der Fall geregelt, dass ein anderer als derjenige, demgegenüber die Erklärung abzugeben war, aus dieser unmittelbar ein Recht erworben hat; ihm gegenüber ist die Erklärung nur anfechtbar, wenn er die Täuschung, die zur Abgabe der Willenserklärung geführt hat, kannte oder kennen musste. Wird der dieser Regelung ähnlich wie der dem § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB zugrundeliegende Rechtsgedanke auf den Fall der (zwischen drei Personen vollzogenen) Vertragsübernahme mit Zustimmung des verbleibenden Teils übertragen, so kann daraus die rechtliche Wertung entnommen werden: wenn wie hier, die Zustimmungserklärung des Vermieters durch die Täuschungshandlung des neuen Mieters beeinflusst wird, kann der bisherige Mieter, der infolge der Zustimmung einen Vorteil, nämlich die Entlassung aus dem Vertragsverhältnis erlangt, einer Anfechtung nach § 123 BGB nur ausgesetzt sein, wenn er die Täuschung oder kennen musste." Soweit das Oberlandesgericht Koblenz in der von der klagenden Partei angezogenen Entscheidung vom 11. Januar 2001 (- 3 U 1642/00 -) entschieden hat, es bedürfe keiner Täuschung von beiden Vertragspartnern, ist auszuführen, dass diese Entscheidung keinen dreiseitigen Vertrag betraf, sondern einen Vertrag mit mehreren Vertragspartnern (nämlich auf Verkäuferseite eine nicht rechtsfähige Erbengemeinschaft). Hingegen lag der Entscheidung des Bundesgerichtshofes - wie vorliegend - ein dreiseitiger Vertrag zugrunde.



Die Kammer hält die Argumentation des Bundesgerichtshofs nach eigener Prüfung für richtig. Eine erfolgreiche Anfechtung des dreiseitigen Vertrages setzt danach regelmäßig voraus, dass beide Beklagten die klagende Partei entweder selbst getäuscht haben oder eine Täuschung des jeweils anderen kannten oder kennen mussten.



Eine Ausnahme hiervon könnte in Betracht kommen, wenn Umstände vorlägen, die ein kollusives Zusammenwirken der beiden Beklagten zum Nachteil der klagenden Partei nahelegen würden, so dass die Beklagte zu 2) nicht als Dritter im Sinne des § 123 BGB anzusehen wäre. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein am Zustandekommen eines Vertrages Beteiligter dann nicht als "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, wenn sein Verhalten dem des Anfechtungsgegners gleichzusetzten ist (BGH, 9. April 1992 - IX ZR 145/91 - WM 1992, 1016; BGH, 8. Dezember 1989 - V ZR 259/87 - WM 1990, 479, 480 m.w.N.). Dies ist über den Bereich der rechtlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretung hinaus auch bejaht worden bei einem vom Erklärungsempfänger beauftragten Verhandlungsführer oder Gehilfen sowie bei einem Beteiligten, dessen Verhalten dem Erklärungsempfänger wegen besonders enger Beziehung zwischen beiden oder wegen sonstiger besonderer Umstände billigerweise zugerechnet werden muss (BGH, 1. Juni 1989 - III ZR 261/87 - WM 1989, 1364, 1355; BGH, 8. Dezember 1989 aaO. m.w.N.). Derartige Umstände bezogen auf das Verhältnis der Beklagten zu 1) und 2) sind nicht ersichtlich und werden von der klagenden Partei auch nicht substantiiert vorgetragen. Sie ergeben sich auch nicht aus den behaupteten Äußerungen von Herrn K. gemäß Gedächtnisprotokoll.



ccc.



Die klagende Partei kann ihre Anfechtung auch nicht auf die behauptete Äußerung des Personalleiters der Beklagten zu 1) W. stützen, der um den 16. August 2012 herum in Gesprächen mit der klagenden Partei deutlich gemacht haben soll, eine Beschäftigungsmöglichkeit bei der Beklagten zu 1) sei nicht mehr gegeben, weil der Arbeitsplatz wegfalle.



(1.)



Insoweit fehlt es bereits an einer konkreten Wiedergabe der Äußerung von Herrn W., d.h. mit welchen Worten und unter Angabe von welchen Tatsachen er erklärt haben soll, es bestehe zukünftig keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr. Unabhängig davon ist tragend auszuführen, dass die Aussage von Herrn W. keine Täuschung darstellte. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zu einer Täuschung durch Herrn K. im Rahmen der Mitarbeiterversammlung am 9. August 2012 sinngemäß. Unabhängig davon ist tragend auszuführen, dass seitens der klagenden Partei nicht dargelegt ist, dass Herr W. bezogen auf ihren konkreten Arbeitsplatz arglistig handelte. Soweit die klagende Partei behauptet, Herr W. sei maßgeblich an den Verhandlungen mit den Firmen R., A. und T. beteiligt gewesen, hat sie - nachdem die Beklagte zu 1) diese Behauptung bestritten hat - hierfür keinen Beweis angeboten. Es ist nicht ersichtlich, dass und wann Herr W. den Inhalt der Verträge kannte. Unabhängig von vorstehendem scheitert eine Arglist daran, dass nicht erkennbar ist und auch von Seiten der klagenden Partei nicht substantiiert vorgetragen wird, dass Herr W. bei der behaupteten Erklärung die klagende Partei zum Abschluss des streitbefangenen dreiseitigen Vertrages veranlassen wollte.



(2.)



Unabhängig von Vorstehendem ist tragend auszuführen, dass eine Anfechtung auch daran scheitert, dass weder ersichtlich ist noch von der klagenden Partei vorgetragen wird, dass die Beklagte zu 2) die Äußerung von Herrn W. kannte oder kennen musste, § 123 Abs. 2 BGB.



ddd.



Die klagende Partei kann ihre Anfechtung auch nicht darauf stützen, dass Herr Rechtsanwalt T. im Rahmen der ver.di Mitgliederversammlung am 14. August 2012 in Anwesenheit von Mitgliedern des Betriebsrates und Gesamtbetriebsrates (sinngemäß) gesagt habe, dass Klagen aussichtslos seien.



(1.)



Obgleich die Beklagte zu 1) mit Nichtwissen bestritten hat, dass die klagende Partei an der Versammlung teilgenommen hat, hat die klagende Partei für ihre Teilnahme keinen Beweis angeboten. Im Hinblick darauf, dass sie die Beweislast für die Voraussetzungen des § 123 BGB trägt, geht dies zu ihren Lasten. Die Beklagte zu 1) war auch berechtigt, die Teilnahme der klagenden Partei mit Nichtwissen zu bestreiten, § 138 Abs. 4 ZPO. Die Versammlung der Gewerkschaft ver.di war weder eine eigene Handlung der Beklagten zu 1) noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung.



(2.)



Unabhängig davon ist tragend auszuführen, dass bei Bewertung des Vorbringens nicht sicher feststellbar ist, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt oder ob die fragliche Äußerung nicht als Werturteil anzusehen ist. Während für Werturteile die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist, werden Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit charakterisiert. Anders als Werturteile sind Tatsachenbehauptungen dem Beweis zugänglich. Ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, beurteilt sich entscheidend nach dem Gesamtkontext, in dem sie steht (vgl. BVerfG, 24. Juli 2014 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - Rn. 18; BVerfG, 8. Mai 2007 - 1 BvR 193/05 - Rn. 21).



Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass das Vorbringen der klagenden Partei bezüglich der Äußerung von Rechtsanwalt T. nicht widerspruchsfrei ist. Zunächst hat sie mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2013 behauptet, Rechtsanwalt T. habe erklärt, dass er im Falle einer Klage die Vertretung der Mitarbeiter nicht übernehmen werde, weil eine Klage ohnehin aussichtslos sei. Sodann hat sie mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 behauptet, Herr Rechtsanwalt T. habe sinngemäß erklärt, es werde keinen Rechtsanwalt geben, der Klage einreichen werde und ferner soll er sinngemäß bezogen auf die Geltendmachung von Ansprüchen hinsichtlich einer Kündigung erklärt haben, dass er sich auf so dünnes Eis nicht begeben würde. Damit bleibt offen, was genau Rechtsanwalt T. wann erklärt haben soll. Stellt eine Partei jedoch mehrere einander widersprechende Behauptungen auf, ohne den Widerspruch zu erläutern, so kann von keiner der Behauptungen angenommen werden, sie sei richtig (vgl. BAG, 13. Juni 2002 - 2 AZR 589/01 - Rn. 27). Unabhängig davon ist tragend auszuführen, dass es sich bei der behaupteten Äußerung von Rechtsanwalt T. um seine subjektive Einschätzung der Rechtslage und der Erfolgsaussichten einer potentiellen Klage gehandelt hat. Eine rechtliche Einschätzung ist jedoch keine Tatsachenbehauptung. Schon dies steht einer relevanten Täuschung entgegen.



(3.)



Unabhängig von Vorstehendem ist tragend auszuführen, dass selbst bei Annahme einer Täuschungshandlung die klagende Partei nicht vorgetragen hat, dass Rechtsanwalt T. arglistig gehandelt hat, d. h. dass er die Unrichtigkeit seiner Äußerung kannte oder zu mindestens billigend in Kauf genommen hat, um die klagenden Partei zum Abschluss eines dreiseitigen Vertrages zu veranlassen.



(4.)



Unabhängig davon ist tragend auszuführen, dass die von der klagenden Partei behaupteten Äußerungen nicht zu einer Anfechtung berechtigen, weil die Mitglieder des Betriebsrates und Gesamtbetriebsrates sowie Rechtsanwalt T. Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB sind.



(a.)



Dies hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung unter 1 a) bb) zutreffend ausgeführt. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichtes insoweit ausdrücklich an (§ 69 Abs. 2 ArbGG).



(b.)



Das Vorbringen der klagenden Partei rechtfertigt folgende weitere Anmerkungen: Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein am Zustandekommen eines Vertrages Beteiligter dann nicht als "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, wenn sein Verhalten dem des Anfechtungsgegners gleichzusetzen ist (BGH, 9. April 1992 - IX ZR 145/91 - WM 1992, 1016; BGH, 8. Dezember 1989 - V ZR 259/87 - WM 1990, 479, 480 m.w.N.). Betriebsräte sind regelmäßig Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB. Für die Arbeitnehmer erkennbar gehören die Betriebsräte nicht zu den Personen, die zur Abgabe von Willenserklärungen oder von Verhandlungen für den Arbeitgeber bestellt sind. Betriebsräte sind vielmehr Interessenvertreter der Gesamtbelegschaft, wobei es durchaus möglich ist, dass das Interesse der Gesamtbelegschaft mit den Interessen des Arbeitgebers konform geht, während es dem Individualinteresse einzelner Arbeitnehmer, nämlich derjenigen, deren Namen auf der Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 KSchG verzeichnet waren - wie der der klagenden Partei - widersprechen kann. Der Betriebsrat bzw. seine Mitglieder und auch Rechtsanwalt T. waren nicht Verhandlungsführer oder Gehilfen der Beklagten.



(c.)



Soweit die klagende Partei behauptet, sie sei gutgläubig davon ausgegangen, dass der Interessensausgleich mit Namensliste ordnungsgemäß zustande gekommen sei, tatsächlich aber die Liste von der Beklagten zu 1) vorgegeben worden sei, liegt erkennbar keine Täuschungshandlung seitens der Betriebsrates vor. Zum einen hat das Arbeitsgericht bereits im Tatbestand festgehalten, dass - wie im Interessenausgleich vorgesehen - die Namensliste noch einmal zulässigerweise verändert werden durfte, zum anderen hat die klagende Partei keinerlei Tatsachenvortrag erbracht, dass der Betriebsrat gegenüber der klagenden Partei in irgendeiner Art und Weise Erklärungen über das Zustandekommen des Interessensausgleichs/Sozialplanes abgegeben hat und dass diese kausal für das Handeln der klagenden Partei waren.



Unabhängig davon ist tragend auszuführen, dass das Zustandekommen des Interessensausgleichs/Sozialplanes ein innerbetriebsrätliches Handeln darstellt. Selbst wenn es so gewesen sein sollte, wie die klagende Partei vorträgt, liegt kein rechtswidriges Handeln des Betriebsrates vor, denn der Betriebsrat hat die Namensliste unterzeichnet. Es ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen worden, dass der Unterzeichnung kein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zugrunde gelegen hat und das der Interessensausgleich/Sozialplan mit Namensliste nicht den Voraussetzungen des §§ 111 ff. BetrVG, 1 Abs. 5 KSchG genügt. Somit liegt keine rechtlich relevante Täuschungshandlung des Betriebsrats vor, sondern nur ein - aus Sicht der klagenden Partei - Nichteinstehen des Betriebsrates für die Interessen der auf der Namensliste verzeichneten Mitarbeiter.



(d.)



Unabhängig von Vorstehenden ist tragend auszuführen, dass die von der klagenden Partei behaupteten Äußerungen im Rahmen der ver.di-Mitgliederversammlung nicht zu einer Anfechtung berechtigen, weil weder ersichtlich ist noch von der klagenden Partei vorgetragen wird, dass die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) die Äußerungen kannten oder kennen mussten, § 123 Abs. 2 BGB. Nicht ausreichend ist es, wenn die Beklagten bloße Kenntnis von der Durchführung der Veranstaltung hatten.



eee.



Die klagende Partei kann ihre Anfechtung auch nicht auf das am 11. September 2012 von der Beklagten zu 1) und dem Betriebsrat verteilte Flugblatt "Mitarbeiter-Info" stützen.



Dieses Informationsschreiben berichtete lediglich über den Stand der seinerzeitigen Verhandlungen, es enthielt lediglich eine Darstellung der Standpunkte der Betriebsparteien, berichtete aber nicht über konkret abgeschlossene Betriebsvereinbarungen. Gleichfalls ist nicht erkennbar und wird von Seiten der klagenden Partei auch nicht dargelegt, dass die Beklagte zu 1) und der Betriebsrat die klagende Partei durch die Information arglistig täuschen wollten im Sinne einer Veranlassung zum Abschluss des streitbefangenen dreiseitigen Vertrages.



Soweit die klagende Partei die Formulierung in der Information bemängelt, wonach die Abfindungen "über das gesetzlich Vorgesehene hinaus gehen" ist auszuführen, dass es sich hierbei nicht um eine falsche Information handelte, sondern diese ersichtlich in Beziehung gesetzt war zu den Abfindungsregelungen des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 1 a, 9, 10 KSchG).



fff.



Die klagende Partei kann ihre Anfechtung nicht auf die behaupteten Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) M. stützen, die dieser am 8. Oktober 2012 gemacht haben soll.



(1.)



Obgleich die Beklagten mit Nichtwissen bestritten haben, dass die klagende Partei an der Versammlung am 8. Oktober 2012 teilgenommen hat, hat die klagende Partei für ihre Teilnahme keinen Beweis angeboten. Im Hinblick darauf, dass sie die Beweislast für alle Voraussetzungen des § 123 BGB trägt, geht dies zu ihren Lasten. Die Beklagten waren auch berechtigt, die Teilnahme der klagenden Partei mit Nichtwissen bzw. mit Nicht-mehr-wissen zu bestreiten. Insoweit gelten die Ausführungen zu der behaupteten Teilnahme der klagenden Partei an der Versammlung vom 9. August 2012 sinngemäß.



(2.)



Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) M. hat durch die von der klagenden Partei behaupteten Äußerungen keine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB begangen.



Der verteilte "Kurzprospekt" trifft keinerlei Aussagen über die Beklagte zu 2), sondern enthält lediglich Informationen über Sinn und Zweck einer Transfergesellschaft und über die Mitglieder des Leitungsteams bei der Beklagten zu 2). Soweit die klagende Partei geltend macht, der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) M. habe die langjährige Erfahrung der Beklagten zu 2) bei der Vermittlung von Arbeitnehmern gerühmt und davon berichtet, dass die Beklagte zu 2) über zahlreiche Kontakte zu hannoverschen Unternehmen verfüge und auch Einblicke in den verdecken Arbeitsmarkt habe, ist auszuführen, dass es sich hier ersichtlich um Werturteile und um subjektive Einschätzungen des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) handelt, die für eine Täuschung nicht relevant sind. Werbende Anpreisungen ohne sachlichen Gehalt sind der Beurteilung als wahr oder falsch nicht zugänglich (vgl. BGH, 13. Juni 2007 - VIII ZR 236/06 - Rn. 17).



Selbst wenn die Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) M. auf die behaupteten Tatsachen reduziert wird, liegt keine Täuschung vor. Eine juristische Person wie eine GmbH kann über keine Kontakte verfügen, so dass auch für die klagende Partei erkennbar war, dass durch die Verwendung der ersten Person Plural "Wir" in dem Rundschreiben und in der Darstellung des Geschäftsführers nicht die Beklagte zu 2) als solche gemeint sein konnte. Mit dem "Wir" waren die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) gemeint, die für die Qualifizierung und Neu-Vermittlung der Arbeitnehmer und damit auch der klagenden Partei zuständig waren. Dementsprechend heißt es in dem Rundschreibens auch ausdrücklich "wir haben seit 1998 mit verschiedenen Gesellschaften ... durchgeführt". Dies zeigt, dass es nicht die Beklagte zu 2) war, die die Programme durchgeführt hat, sondern der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) im Rahmen verschiedener Gesellschaften.



Soweit die klagende Partei behauptet, dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2) seien die Sozialdaten und der Kenntnisstand der klagenden Partei bereits am 8. Oktober 2012 bekannt gewesen mit der Folge, dass er die am 8. Oktober 2012 gemachten Versprechungen nicht habe erfüllen können, ist darauf hinzuweisen, dass die klagende Partei diesen pauschalen Vortrag, auch nachdem ihn die Beklagte zu 2) bestritten hatte, nicht weiter substantiiert hat. Es ist damit nicht erkennbar, woher der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) bereits am 8. Oktober 2012 Kenntnis über die Sozialdaten und die Qualifikation der klagenden Partei besessen haben sollte, obgleich zu diesem Zeitpunkt noch kein dreiseitiger Vertrag unterschrieben war.



(3.)



Hinsichtlich des Vorbringens der klagenden Partei, Herr K. habe in dem dem Gedächtnisprotokoll zugrundeliegenden Telefonat erklärt, er habe den Zusagen des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) nicht geglaubt, bleibt bereits offen, um welche Zusagen es sich hierbei gehandelt haben soll. Unabhängig davon liegt keine Täuschung vor, weil nicht klar ist, welche Aussagen des Geschäftsführers zu 2) Herr K. mit welchen wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptungen kommentiert haben soll.



Soweit die klagende Partei behauptet, der ehemaligen Geschäftsführer K. habe sinngemäß geäußert, die Arbeitnehmer würden sich durch einen Wechsel in die Transfergesellschaft verbessern, fehlt bereits an der konkreten Wiedergabe der Äußerung. Schon dies steht einer Bejahung als Täuschungshandlung entgegen. Unabhängig davon dürfte es sich ersichtlich um eine subjektive Einschätzung handeln. Im Übrigen ist die Aussage bezogen auf die Beendigung durch eine betriebsbedingte Kündigung ohne Wechsel in die Beklagte zu 2) im Hinblick auf den Beendigungstermin des Arbeitsverhältnisses auch richtig.



Auch ist ein Täuschungswille von Herrn K. bezogen auf den Abschluss des dreiseitigen Vertrages durch die klagende Partei nicht erkennbar.



(4.)



Die Behauptung der klagenden Partei, der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) und der Mitarbeiter Ebeling hätten am 3. September 2013 erklärt, es gebe bei der Agentur für Arbeit rote Listen, auf denen diejenigen Personen, die geklagt hätten, stehen würden und sie würden von der Agentur für Arbeit nicht vermittelt, sofern sie die Klage nicht zurücknehmen würden und müssten mit Schadensersatzansprüchen rechnen, die sie ruinieren werden, sind unerheblich, weil erst sie nach Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages abgegeben worden sein sollen.



ggg.



Die klagende Partei kann die Anfechtung nicht auf die behaupteten Äußerungen des Personalleiters W. und des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden G. im Rahmen der behaupteten Gruppengespräche im Oktober 2012 stützen.



(1.)



Obgleich die Beklagten die Existenz der Gruppenbesprechungen bestritten haben, hat die klagende Partei auch in der Berufungsinstanz nicht substantiiert dargelegt, wann, wo und unter welchen Umständen die Äußerungen abgegeben worden seien sollten. eine Beweisaufnahme durch die Vernehmung von Zeugen kam angesichts des pauschalen Vortrages nicht in Betracht, weil es sich hierbei um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt hätte. Soweit die klagende Partei für die ihre behauptete Teilnahme Beweis durch Parteivernehmung angeboten hat, war dem nicht nachzugehen. Eine Parteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO kam nicht Betracht, weil dies im Hinblick auf die Subsidiarität dieses Beweismittels eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Darstellung der klagenden Partei voraussetzt (BGH, 05. Dezember 2012 - VIII ZR 74/12 - Rn. 39). Eine Parteivernehmung der klagenden Partei gemäß § 447 ZPO kam nicht Betracht, weil die Beklagten ihr Einverständnis hierzu nicht erklärt haben. Unabhängig davon ist tragend auszuführen, dass es die Beurteilung, ob es sich bei einer Aussage um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt, entscheidend auf den Sinngehalt der fraglichen Erklärung ankommt. Dessen Ermittlung hat vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, darf aber den sprachlichen Kontext, in dem sie steht sowie die für den Empfänger erkennbaren Begleitumstände, unter denen sie gefallen ist, nicht unberücksichtigt lassen. Nach dem Bestreiten der behaupteten Äußerungen durch die Beklagten hätte es der klagenden Partei oblegen, die näheren Umstände der Äußerung anzugeben. Es ist nicht vorstellbar, dass die beiden Äußerungen isoliert gefallen sein sollen, wie die klagende Partei behauptet.



(2.)



Unabhängig davon stellt die behauptete Äußerung des Personalleiters W., "wenn Sie klagen, bekommen sie keine Abfindung" keine Täuschung dar.



Zutreffend hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass eine Sozialplanabfindung während des Laufes eines Kündigungsschutzverfahrens noch nicht fällig ist. Im Falle eines Obsiegens des Arbeitnehmers in dem Verfahren entsteht kein Abfindungsanspruch.



Unabhängig davon ist tragend auszuführen, dass Ursächlichkeit einer Täuschungshandlung ausgeschlossen ist, wenn der Getäuschte Kenntnis von der wahren Sachlage besitzt. An einem Irrtum fehlt es, wenn derjenige, der getäuscht werden soll, die Wahrheit kennt (BAG, 18. Oktober 2000 - 2 AZR 380/99 - Rn. 19). Mit der klagenden Partei wurden zwischen dem 9. und 19. Oktober 2012 durch Mitarbeiter der Beklagten zu 1) Einzelgespräche geführt. Im Rahmen dieses Gespräches wurde der klagenden Partei unstreitig auch der Interessenausgleich und Sozialplan vom 5. Oktober 2012 ausgehändigt. Darin ist in §§ 5 und 6 geregelt, dass und welche Arbeitnehmer Ansprüche auf Leistungen aus dem Rahmensozialplan besitzen. Die klagende Partei verfügte folglich nach dem Einzelgespräch über die notwendigen Informationen, um feststellen zu können, welche (Abfindungs-)Ansprüche ihr im Falle der Unterzeichnung eines dreiseitigen Vertrages bzw. eines Aufhebungsvertrages zustehen. Nach den durchgeführten Einzelgesprächen wusste klagende Partei, dass die behauptete Äußerung des Personalleiters W. auch im Falle der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage unrichtig ist. Selbst wenn man in der Äußerung von Herrn W. - was die Kammer nicht tut - eine Täuschungshandlung sehen würde, so hätte die Äußerung allenfalls dann Relevanz, wenn das behauptete Gruppengespräch erst nach dem Einzelgespräch stattgefunden haben soll. Dies ist dem Vorbringen der klagenden Partei indes nicht zu entnehmen, die auch in der Berufungsinstanz nicht konkret vorgetragen hat, wann konkret das Gruppengespräch stattgefunden haben soll. Dies steht einer Ursächlichkeit einer etwaigen Täuschungshandlung für den Abschluss des dreiseitigen Vertrages entgegen.



Unabhängig von Vorstehendem ist tragend auszuführen, dass die klagende Partei auch in der Berufungsinstanz keinerlei Tatsachen vorgetragen hat, die darauf schließen lassen, dass Herr W. mit der behaupteten Äußerung die klagende Partei zum Abschluss des streitbefangenen dreiseitigen Vertrages veranlassen wollte.



(3.)



Auch in der behaupteten Äußerung des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden G. liegt keine relevante Täuschungshandlung im Sinne von § 123 BGB.



Richtig ist, dass die Anfechtung nach § 123 BGB nicht wie diejenige gemäß § 119, 121 BGB voraussetzt, dass der Getäuschte die Erklärung bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Dennoch scheiden auch bei § 123 BGB Täuschungen aus, die wegen offensichtlicher Unglaubwürdigkeit zur Willensbeeinflussung nicht geeignet sind. Dies ist bei der behaupteten Äußerung von Herrn G. "beim Arbeitsgericht sei eine Namensliste hinterlegt und erhobene Klagen von Arbeitnehmern auf dieser Namensliste würden vom Arbeitsgericht nicht angenommen, sondern gleich wieder zurückgeschickt", ersichtlich der Fall. Im Übrigen ist die klagende Partei nach ihrem eigenen Vorbringen in der Berufungsinstanz weder besonders leichtgläubig noch handelt es sich bei ihr um einen besonders kenntnisarmen Teilnehmer am Rechtsverkehr. Zumindest bei Berücksichtigung dieser eigenen Selbsteinschätzung war die behauptete Äußerung von Herrn G. nicht geeignet die klagende Partei als nicht kenntnisarmen Teilnehmer am Rechtsverkehr in irgendeiner Art und Weise zu beeinflussen. Unabhängig von Vorstehendem ist tragend auszuführen, dass die klagende Partei auch in der Berufungsinstanz keinerlei Tatsachen vorgetragen hat, die darauf schließen lassen, dass Herr G. mit der behaupteten Äußerung die klagende Partei zum Abschluss des streitbefangenen dreiseitigen Vertrages veranlassen wollte.



(4.)



Unabhängig davon ist tragend auszuführen, dass eine Anfechtung daran scheitert, dass weder ersichtlich ist noch von der klagenden Partei vorgetragen wird, dass die Beklagte zu 2) die Äußerungen der Herren W. und G. kannte oder kennen musste, § 123 Abs. 2 BGB.



c.



Unabhängig von Vorstehenden ist tragend auszuführen, dass eine Kausalität zwischen den behaupteten Täuschungen und der Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages nicht erkennbar ist.



Die klagende Partei hat behauptet, alle von ihr behaupteten arglistigen Täuschungen seien mitursächlich für die Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages gewesen, ohne jedoch im Einzelnen darzulegen, ob die klagende Partei nur im Zusammenhang mit allen Erklärungen zur Unterzeichnung des Vertrages bestimmt worden ist oder ob auch nur eine der behaupteten Täuschungshandlungen die klagende Partei zur Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages bestimmt hat und zwar dergestalt, dass die klagende Partei auch nur bei Bejahung eine einzigen Täuschungshandlung den dreiseitigen Vertrag unterschrieben hätte.



Die Ursächlichkeit einer Täuschung kann nicht schon dann ohne weiteres bejaht werden, wenn die arglistige Täuschung conditio sine qua non, d. h. nicht wegzudenkende Ursache für die angefochtene Willenserklärung ist. Nach § 123 Abs. 1 BGB muss der Anfechtende vielmehr durch die Täuschung zur Abgabe der Willenserklärung "bestimmt" worden sein. Er muss noch bei Abgabe der Willenserklärung unter dem Eindruck der Täuschung gehandelt haben und nicht aufgrund davon nicht mehr maßgeblich beeinflussten autonomen Willensbildung (BGH, 6. Juni 1974 - II ZR 114/72 - WM 1974, 1023, zu 1 der Gründe (zur widerrechtlichen Drohung), BAG, 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - NZA 2008, 1148). Auch das Bundesarbeitsgericht hat hinsichtlich der Kausalität einer widerrechtlichen Drohung in seiner Entscheidung vom 28. November 2007 (6 AZR 1108/06 - Rn. 58 ff.) ausgeführt, dass für eine von der Drohung nicht mehr maßgeblich beeinflusste Willensbildung spreche, dass der Anfechtende die Bedenkzeit dazu genutzt habe, die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung durch aktives Verhandeln - z.B. neue eigene Angebote - erheblich zu seinen Gunsten zu beeinflussen, insbesondere wenn er rechtskundig sei oder zuvor Rechtsrat eingeholt habe bzw. aufgrund der Dauer der eingeräumten Bedenkzeit hätte einholen können.



Bei der gebotenen Anwendung vorstehender Grundsätze ist auszuführen, dass es seitens der klagenden Partei an einer substantiierten Darlegung fehlt, ob und inwieweit sie durch die behaupteten Erklärungen der Beklagten zu 1) bzw. ihres ehemaligen Geschäftsführers K. sowie den Äußerungen im Rahmen der ver.di Mitgliederversammlung sowie im Rahmen der behaupteten Gruppengespräche, die zum Teil weit vor der Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages lagen, zur Unterzeichnung bestimmt worden ist. Zu diesen Zeitpunkten lag der klagenden Partei noch kein Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages vor. Andererseits wurde die klagende Partei im Rahmen des Einzelgespräches von der Beklagten zu 1) über den Inhalt des Interessenausgleichs und Sozialplans vom 05. Oktober 2012 sowie über die Möglichkeiten des Umganges mit der Betriebsänderung (Aufhebungsvertrag, dreiseitiger Vertrag, betriebsbedingte Kündigung) unterrichtet. Auch danach bestand für die klagende Partei noch ausreichend Zeit, um Rechtsrat einzuholen. Dies steht der behaupteten Kausalität entgegen. Hinzu kommt, dass der klagenden Partei im Rahmen des Einzelgespräches zwischen dem 9. und 19. Oktober 2012 weitere Möglichkeiten aufgezeigt wurden, in anderer Weise als durch den Abschluss eines dreiseitigen Vertrages auf die Betriebsänderung zu reagieren.



Soweit die klagende Partei für die von ihr behauptete Kausalität Beweis durch Parteivernehmung angeboten hat, war dem nicht nachzugehen. Eine Parteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO kam nicht Betracht, weil dies im Hinblick auf die Subsidiarität dieses Beweismittels eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Darstellung der klagenden Partei voraussetzt (BGH, 05. Dezember 2012 - VIII ZR 74/12 - Rn. 39). Eine Parteivernehmung der klagenden Partei gemäß § 447 ZPO kam nicht Betracht, weil die Beklagten ihr Einverständnis hierzu nicht erklärt haben.



Nach alledem waren die Klaganträge zu 1) und zu 2) abzuweisen.



IV.



Da das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2012 sein Ende gefunden hat, kann die klagende Partei die Beklagte zu 1) auch nicht auf Weiterbeschäftigung in Anspruch nehmen (Klageantrag zu 3).



V.



Die klagende Partei kann nicht die Feststellung begehen, dass zwischen ihr und der Beklagten zu 2) kein Arbeitsverhältnis besteht (Klageantrag zu 4).



1.



Der Klagantrag zu 4.) ist mangels Feststellungsinteresse unzulässig.



Die Beklagte zu 2) berühmt sich keines bestehenden Arbeitsverhältnisses zur klagenden Partei. Das wirksam begründete (Transfer-) Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 31. Dezember 2013.



2.



Unabhängig davon ist tragend auszuführen, dass der Antrag auch unbegründet ist.



Das Arbeitsverhältnis zwischen der klagenden Partei mit der Beklagten zu 2) wurde im Rahmen des dreiseitigen Vertrages nur für die Dauer des Zeitraums vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 begründet. Dieser Zeitraum ist abgelaufen.



VI.



Soweit sich die klagende Partei mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihres Hilfsantrages richtet, ist die Berufung unbegründet.



1.



Das Arbeitsgericht hat einen Wiedereinstellungsanspruch der klagenden Partei zu Recht unter Anwendung der höchstrichterlichen Grundsätze des Bundesarbeitsgerichtes mit zutreffender Begründung verneint. Das Landesarbeitsgericht macht sich die zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichtes unter 3.) a) aa) und cc) zu eigen, verweist auf diese und stellt dies fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG).



2.



Unabhängig davon ist tragend auszuführen, dass die klagende Partei auch in der Berufung keine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit dargelegt hat, die sich für sie zwischen dem Abschluss des dreiseitigen Vertrages und dem vereinbarten Vertragsende (31. Dezember 2012) ergeben haben soll. Ihrem Vorbringen ist nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit zu entnehmen, dass - wie von ihr behauptet - ihr bisheriger Arbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer besetzt ist, der dieselbe Tätigkeit verrichtet, die früher von der klagenden Partei verrichtet worden ist. Insoweit ist schon nicht erkennbar, dass sich für die klagende Partei eine Beschäftigungsmöglichkeit ergeben hat. Soweit sich die klagende Partei im Rahmen der Berufung auf eine Übernahme der Arbeitnehmer Kai A., Peter B. und Oliver R. bezieht, hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass die Stellenausschreibung auf den 13. März 2014 datiert. Im Übrigen hat die Beklagte zu 1.) unwidersprochen vorgetragen, dass eine klagende Partei nicht über die in der Stellenausschreibung vorausgesetzte Qualifikation eines IT-Systembetreuers verfüge. Frei sind jedoch bei einem Wiedereinstellungsanspruch nach § 313 BGB nur solche Arbeitsplätze, die vergleichbar und für die klagende Partei geeignet sind (BAG, 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - Rn. 27). Im Übrigen ist tragend auszuführen, dass der Arbeitsplatz der klagenden Partei auch weggefallen ist, soweit die Arbeit anderweitig miterledigt wird bzw. von Mitarbeitern der Dienstleister übernommen worden ist. Bereits dies steht einem Anspruch auf Wiedereinstellung entgegen, weil dieser voraussetzt, dass sich in der Zeit zwischen dem Abschluss des dreiseitigen Vertrages und dem vereinbarten Vertragsende unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt. Insoweit ist der klagenden Partei entgegen zu halten, dass selbst dann, wenn es sich bei den Mitarbeitern der Dienstleistungsunternehmen um verdeckte Arbeitnehmerüberlassung handeln sollte, dieses Risiko bereits Gegenstand des dreiseitigen Vertrages war, weil die Arbeit in dieser Weise geplant erledigt werden sollte. Damit haben sich die Geschäftsgrundlagen, die dem dreiseitigen Vertrag zu Grunde lagen, nicht geändert, sondern allenfalls eine rechtliche Einschätzung. Im Übrigen wurden die von der klagenden Partei reklamierten Stellen aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 29. April 2013 gemäß Mitteilung in der neuen Presse vom 15. Mai 2013 erst nach Abschluss des dreiseitigen Vertrages geschaffen. Dem entsprechenden Vortrag der Beklagten zu 1) ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Im Übrigen setzen diese Stellen ausnahmslos eine Ausbildung als Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau voraus, über die die klagende Partei nicht verfügt.



Die klagende Partei hat in der Berufung auch keinerlei substantiierte Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen es ihr unzumutbar sein sollte, angesichts der Abfindungsleistung an dem dreiseitigen Vertrag festzuhalten. Unabhängig davon, dass allein die Höhe der Abfindung einem Extremfall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entgegen steht, wäre vorliegend noch zu berücksichtigen, dass die klagende Partei durch den Abschluss des dreiseitigen Vertrages für die Dauer von einem Jahr ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) begründet hat, innerhalb dessen sie Entgelt bezog und geschult wurde.



3.



Unabhängig von Vorstehendem ist tragend auszuführen, dass die klagende Partei gegenüber der Beklagten zu 1) den Wiedereinstellungsanspruch nicht fristgerecht geltend gemacht hat. Der Wiedereinstellungsanspruch ist vom Arbeitnehmer analog § 613 a Abs. 6 BGB und unter Berücksichtigung des in §§ 2 Satz 2 und 4 KSchG zum Ausdruck kommenden Beschleunigungsgedanken spätestens innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände geltend zu machen (Kiel in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Auflage, 2013, § 1 Rn. 847). Nach eigenem Vortrag hat die klagende Partei Kenntnis von den Stellen aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung und der Mitteilung der Tageszeitung Neue Presse vom 15. Mai 2013 erhalten. Danach ist die erstmalige Geltendmachung gegenüber der Beklagten durch Klagerhebung mit Klagschrift vom 2. Juli 2013 zu spät.



4.



Entgegen der in der Berufung geäußerten Ansicht schied die klagende Partei gegenüber der Beklagten zu 1.) auch kein Wiedereinstellungsanspruch aufgrund einer nachvertraglichen Fürsorgepflicht zu. Die klagende Partei rügt unter Hinweis auf die angezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21. Februar 2000 - 2 AZR 749/00 -) das sich die angefochtene Entscheidung nicht mit einem Wiedereinstellungsanspruch aufgrund einer nachvertraglichen Fürsorgepflicht auseinandergesetzt habe. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Februar 2000 lag einer mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellation zugrunde.



VII.



Auch das weitere Vorbringen der klagenden Partei, auf das in diesem Urteil nicht mehr besonders eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.



Nach alledem war die Berufung der klagenden Partei zurückzuweisen und die Entscheidung in dem Versäumnisurteil vom 18. März 2015 aufrechtzuerhalten.



VIII.



Über die Hilfswiderklage war nicht zu entscheiden, weil die klagende Partei mit ihrem Hauptantrag zu 1) keinen Erfolg hatte.



E.



Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 ZPO.



Der Streitwert für die Klaganträge zu 1) und zu 2) war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 3 GKG auf den dreifachen Wert einer Bruttomonatsvergütung festzusetzen. Der Weiterbeschäftigungsantrag und der Klagantrag zu 4.) sind jeweils mit einer weiteren Bruttomonatsvergütung bewertet worden.



Gründe, die Revision gemäß § 72 ArbGG an das Berufungsgericht zuzulassen, sind nicht gegeben.

Vorschriften§ 102 BetrVG, § 123 Abs. 1 BGB, § 123 Abs. 2 BGB, §§ 9, 10 KSchG, §§ 338, 340 ZPO, 59 ArbGG, § 64 Abs. 2 ZPO, §§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 165 Satz 1 ZPO, § 220 Abs. 1 ZPO, § 160 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO, § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO, § 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO, § 165 Abs. 2 ZPO, §§ 160 Abs. 1, 160 Abs. 3 Nr. 6, 7, 220, 311 ZPO, 60 Abs. 2 ArbGG, § 165 Satz 2 ZPO, § 136 Abs. 1 ZPO, § 160 ZPO, § 52 Satz 1 ArbGG, § 52 Satz 2 ArbGG, § 160 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, §§ 310 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 173 Abs. 1 GVG, § 310 Abs. 3 ZPO, § 310 Abs. 1 ZPO, § 60 Abs. 4 ArbGG, §§ 50 ArbGG, 168 ZPO, § 295 ZPO, § 68 ArbGG, § 148 ZPO, § 9 Abs. 1 ArbGG, § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff. GVG, § 47 Abs. 1 ZPO, § 78 a Abs. 1 ArbGG, § 78 a Abs. 2 Satz 5 ArbGG, § 78 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 551 Abs. 3 Nr. 2. lit. b ZPO, § 78 a ArbGG, § 321 a ZPO, § 343 ZPO, § 4 Satz 1 KSchG, § 4, § 13 Abs. 1 KSchG, § 256 ZPO, § 623 BGB, § 142 Abs. 1 BGB, §§ 142, 123 Abs. 1 BGB, § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 123 BGB, § 138 Abs. 4 ZPO, Artikel 103 GG, Artikel 2 Abs. 1 GG, Artikel 20 Abs. 3 GG, § 106 GewO, § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AÜG, § 631 Abs. 2 BGB, § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 645 Abs. 1 BGB, § 138 Abs. 3 ZPO, § 373 ZPO, § 143 Abs. 2 bis 4 BGB, § 123 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 1 Abs. 5 KSchG, §§ 111 ff. BetrVG, 1 Abs. 5 KSchG, §§ 1 a, 9, § 448 ZPO, § 447 ZPO, § 119, 121 BGB, § 313 BGB, § 613 a Abs. 6 BGB, §§ 2 Satz 2, 4 KSchG, § 313 Abs. 3 ZPO, §§ 97 ZPO, § 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 3 GKG, § 72 ArbGG

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