06.10.2015 · IWW-Abrufnummer 145537
Oberlandesgericht München: Urteil vom 27.03.2015 – 25 U 3746/14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht München
v. 27.03.2015
Az.: 25 U 3746/14
In dem Rechtsstreit
XXX
gegen
XXX
wegen Forderung
erlässt das Oberlandesgericht München - 25. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2015 folgendes
Endurteil:
Tenor:
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.08.2014, Az.: 12 O 28863/13, wird zurückgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 344.587,16 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht in Prozesstandschaft für einen Zwangsverwalter Ansprüche aus einer Feuerversicherung geltend; der Gebäudeeigentümer hatte sein unter Zwangsverwaltung stehendes Gebäude selbst vorsätzlich in Brand gesetzt.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I (Seite 2 bis 4 = Bl. 56-58 d. A.) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 26.09.2014 (Bl. 65 bis 67 d. A.) wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Dem Zwangsverwalter stünde der Anspruch auf die Versicherungssumme nicht zu. Die Beklagte sei gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BFIMO, § 81 Abs. 1 VVG leistungsfrei.
Der Zwangsverwalter sei nicht allein Versicherter der streitgegenständlichen Feuerversicherung. Er habe gemäß § 152 ZVG das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Der Zwangsverwalter habe die Interessen der Gläubiger und die Interessen des Eigentümers zu wahren. Der Zwangsverwalter trete nicht an die Stelle des Eigentümers, sondern neben den Eigentümer.
Der Eintritt des Zwangsverwalters würde nicht bewirken, dass der Zwangsverwalter den Eigentümer als Versicherten des bestehenden Substanzversicherungsvertrages ausschließt. Die Substanz verbleibe zu jedem Zeitpunkt im Eigentum des von der Zwangsverwaltung betroffenen Schuldners. Dieser bleibe versicherte Person. Der Zwangsverwalter handle nur im eigenen Namen für fremde Rechnung. Entsprechend § 47 Abs. 1 VVG sei das Verhalten des Eigentümers, der den Brand selbst vorsätzlich gelegt habe, zu berücksichtigen.
Außerdem sei im vorliegenden Fall dem Zwangsverwalter bekannt gewesen, dass die Beklagte keinen Wechsel des Versicherungsnehmers wollte.
Eine Substanzversicherung begünstige durch die mit ihr bezweckte Erhaltung des Sachwertes den Eigentümer.
Auch dem Sinn und Zweck nach komme es bei einer Substanzversicherung für die Bestimmung des Umfangs der Leistungspflicht der Versicherung auf das Verhalten des Eigentümers an.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Endurteils vom 21.08.2014 (Bl. 58-61 d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Die Ausschlussklausel § 9 Abs. 2 der BFIMO sei nicht anzuwenden. Eine Interessenabwägung würde es gebieten, die Klausel in Fällen wie dem vorliegenden nicht anzuwenden. Ein Zwangsverwalter könnte dann nämlich die Gläubiger nicht davor schützen, dass der Eigentümer der unter Zwangsverwaltung stehenden Immobilie Schäden zufügt.
Die Beklagte habe den Zwangsverwalter nicht ausreichend aufgeklärt bzw. beraten.
Der Zwangsverwalter sei als Vertreter der Interessen der das Verfahren betreibenden Gläubiger anzusehen. Es sei ein eigenes unmittelbares Anliegen, die Substanz der versicherten Immobilie zu sichern. Es sei auch zu fragen, weshalb die Gläubiger es akzeptieren sollten, dass der Zwangsverwalter zu Lasten der Einkünfte aus der Zwangsverwaltung eine Versicherung aufrechterhält, die maßgeblich von der Sicherung von wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers geprägt ist.
Der Zwangsverwalter könne den Eigentümer auch nicht vertreten. Aus der Korrespondenz ergebe sich, dass der Zwangsverwalter in den Vertrag eingetreten sei. Auch sei das Ergebnis unbillig, wenn in Fällen wie dem vorliegenden kein Versicherungsschutz besteht.
Der Zwangsverwalter wäre von der Mitwirkung des Eigentümers abhängig.
Das Ziel der Zwangsverwaltung würde unterminiert werden, wenn man den Eintritt eines Zwangsverwalters in eine Versicherung als Versicherung für fremde Rechnung qualifizieren würde.
Es sei interessengerecht, eine Leistungsverpflichtung der Beklagten anzunehmen. Die Beklagte hätte nämlich wegen der Anordnung der Zwangsverwaltung den Vertrag nach den Versicherungsbedingungen kündigen können. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung im Fall der Anordnung der Zwangsverwaltung könne nur dann als gerechtfertigt angesehen werden, wenn durch die Zwangsverwaltung eine besondere Risikoerhöhung oder sonstige Härte zu Lasten des Versicherers in Betracht kommen könne. In Fällen wie dem vorliegenden läge nämlich eine solche Gefahrerhöhung dadurch vor, dass der Eigentümer dem versicherten Objekt selbst vorsätzlich Schaden zufügen könnte.
Im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 29.12.2014 (Bl. 76-95 d. A.) und den Schriftsatz der Klagepartei vom 09.03.2015 (Bl. 109-113 d. A.) verwiesen.
Die Klägerin stellt folgenden Antrag:
In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts München I, Az.: 12 O 28863/13, verkündet am 21.08.2014, wird die Beklagte verurteilt, an Herrn Rechtsanwalt Armin B. H., ..., 344.587,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Die Sachversicherung decke die Substanz. Wenn ein Eigentümer sein Eigentum vorsätzlich zerstört oder schädigt, sei es gerade von der Interessenlage her betrachtet nicht einsichtig, warum der Versicherer letztlich jedenfalls eine auch dem Gebäudeeigentümer zukommende Entschädigung leisten soll.
Der Zwangsverwalter müsse nicht in die Versicherungsverträge eintreten. Er sei aus den Verträgen, die er abgeschlossen habe oder in die er eingetreten sei, nur mit den seiner Zwangsverwaltung unterliegenden Mitteln verpflichtet. Der Versicherungsvertrag sei nicht auf den Zwangsverwalter umgeschrieben worden. Der Zwangsverwalter habe auch keinen eigenen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Als Versicherungsnehmer sei in der Korrespondenz Wilhelm R. aufgeführt. Die Beklagte müsse auch nicht gegenüber dem Zwangsverwalter erkennbar machen, dass sie nur nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages und der zugrunde liegenden Bedingungen zur Leistung verpflichtet sein kann. Eine Aufklärungspflichtverletzung läge nicht vor.
Im Einzelnen wird insoweit auf die Berufungserwiderung vom 20.02.2015 (Bl. 103-108 d. A.) Bezug genommen.
II.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Der Eigentümer der Immobilie, Wilhelm R., war zu dem Zeitpunkt, als er sein Gebäude vorsätzlich in Brand setzte, Versicherungsnehmer des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags, so dass sich die Beklagte mit Erfolg auf die Ausschlussklausel des § 9 Abs. 2 der vereinbarten Bedingungen für die Firmenimmobilienversicherung (Anlage K 3) in Verbindung mit § 81 VVG berufen kann.
1.
Der Eintritt des Zwangsverwalters in das bestehende Versicherungsverhältnis berührt die Stellung des Eigentümers als Versicherungsnehmers nicht.
a) Wilhelm R. hatte bei der Beklagten eine Immobilienversicherung (einschließlich Feuerversicherung) für das Anwesen H.Straße 4-6 in M. mit Versicherungsbeginn 01.12.2008 abgeschlossen (vgl. Anlage K 1 - 3); damit war er Versicherungsnehmer; es lag eine Versicherung im eigenen Interesse vor.
b) Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung als solche tritt keine Änderung im Versicherungsverhältnis ein. Auch nach dem vom Zwangsverwalter erklärten Eintritt in den Versicherungsvertrag blieb Wilhelm Reinke Versicherungsnehmer.
Denn der Eintritt des Zwangsverwalters in den Versicherungsvertrag berührt die Stellung des Schuldners als Versicherungsnehmer nicht (vgl. hierzu und zum Folgenden: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz 28. Aufl. nach § 16 Rdz. 11, Römer/Langheid, 4. Aufl., § 16 Rdz. 10, Münchner Kommentar Langheid/Wandt (Hrsg) VVG RdNr. 11 zu § 99 VVG sowie OLG Hamm Urteil vom 12.11.2014 I-20 U 261/12 ). Der Eintritt bewirkt nur, dass der Zwangsverwalter neben dem Versicherungsnehmer für den Beitrag haftet und die Prämien zu den Ausgaben der Verwaltung gehören und dass aktivlegitimiert für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, die sich auf der Beschlagnahme unterliegende Gegenstände beziehen, der Eigentümer als Versicherungsnehmer, der allerdings insoweit Leistung an den Zwangsverwalter verlangen muss, und der Zwangsverwalter sind; er läßt jedoch die Stellung des Eigentümers als Versicherungsnehmer unberührt.
Mit Schreiben des Zwangsverwalters vom 01.02.2010 (Anlage K 10) erklärte dieser für den Fall. dass (bestimmte) Gebäudeversicherungen bestünden, den Eintritt in diese. Dieser Willenserklärung kann schon entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der Wille des Zwangsverwalters entnommen werden, einen eigenständigen Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer begründen zu wollen, vielmehr wird zum Ausdruck gebracht, dass der Zwangsverwalter in den bestehenden Versicherungsvertrag - im Rahmen der angeordneten Zwangsverwaltung - nur eintreten will. Dieser Erklärungsinhalt ergibt sich nach dem Empfängerhorizont der Beklagten aus dem Wortlaut sowie dem Umständen der Zwangsverwaltung. Dies ergibt sich auch aus der Reaktion der Beklagten. Denn sie übersandte mit Schreiben vom 17.03.2010 (Anlage B 2), adressiert an Wilhelm R., vertreten durch Rechtsanwalt Armin H. als Zwangsverwalter, einen Nachtrag zur Immobilienversicherung (Anlage B 1). Als Versicherungsnehmer ist dort Wilhelm Reinke, vertreten durch Rechtsanwalt Armin H., bezeichnet. Dieses Schreiben ist gemäß § 133, !57 BGB als Bestätigung und Annahme des Eintritts des Zwangsverwalters in das Versicherungsverhältnis neben dem Versicherungsnehmer R. auszulegen. Dass die Beklagte in diesem Schreiben ein Vertretungsverhältnis angibt, bringt hinreichend zum Ausdruck, dass einerseits der Eigentümer Versicherungsnehmer blieb und andererseits der Eintritt des Zwangsverwalters von der Beklagten angenommen wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Zwangsverwalter nicht Vertreter des Eigentümers ist. Dass in der Anrede des Anschreibens der Name des Zwangsverwalters genannt ist und es in dem Anschreiben heißt "Bitte legen Sie dieses Dokument zu Ihrem Versicherungsschein" ändert hieran nichts, zumal auch das Anschreiben adressiert ist an Wilhelm R., vertreten durch RA Armin H. als ZV. Denn entscheidend kommt es auf den Inhalt des Nachtrags zum Versicherungsschein an, der gerade nicht den Zwangsverwalter sondern den ursprünglichen Versicherungsnehmer R. aufführt als Versicherungsnehmer.
Damit steht fest, dass der Eigentümer R. weiterhin Versicherungsnehmer geblieben ist.
c) Im Übrigen hätte auch bei Abschluss eines eigenen Vertrages durch den Zwangsverwalter die Berufung keinen Erfolg. Hätte der Zwangsverwalter einen neuen Versicherungsvertrag abgeschlossen und das fragliche Anwesen versichert, läge insoweit jedenfalls auch eine Versicherung im Interesse des Eigentümers R. vor, da jedenfalls auch dessen Sachinteresse am Gebäude abgedeckt würde. Dementsprechend wäre auch in diesem Fall gemäß § 47 Abs 1 VVG für die Frage des Leistungsausschlusses auf das Verhalten des Eigentümers Reinke abzustellen.
d) Soweit die Klägerin eingewandt hat, dass unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung der Zwangsverwalter die Interessen der Gläubiger gegen schädigende Handlungen des Eigentümers nicht absichern könne, ist darauf zu verweisen, dass das VVG a.F. in der den Gläubigerschutz bei Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Eigentümer regelnden Vorschrift des § 102 Abs. 1 VVG a.F. diese Konstellation geregelt hatte; diese Vorschrift ist allerdings im neuen VVG 2008 ersatzlos entfallen (vgl. hierzu auch Römer/Langheid, aaO, Vorb. Zu §§ 142 - 149 VVG). Jedoch enthält Art 5 EGVVG eine Übergangsregelung für den Fall, dass die Grundpfandrechte bis 31.12.2008 beim Versicherer angemeldet worden sind. Eine solche Anmeldung ist seitens der Klagepartei nicht vorgetragen.
e) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Umstand, dass eine vorsätzliche Eigenbrandstiftung durch den Eigentümer auch bei einer Zwangsverwaltung zur Leistungsfreiheit des Feuerversicherers führt, auch interessengerecht.
Die Feuerversicherung ist eine Substanzversicherung. Würde man die Beklagte in der Pflicht sehen, trotz der Eigenbrandstiftung Versicherungsschutz zu gewähren, so käme das zunächst unmittelbar dem Eigentümer zugute, da die Zwangsverwaltung auf die aus der Sachsubstanz gezogenen Nutzungen beschränkt ist, während das Eigentum an der Sache als solches von der Zwangsverwaltung nicht erfasst ist. Die Feuerversicherung deckt jedoch das Wiederherstellungsinteresse ab und damit zunächst das Interesse des Eigentümers an der Substanz. Auf Kosten der Beklagten wäre sein Gebäude wieder aufzubauen. Nur mittelbar in Hinblick auf die Möglichkeit, Nutzungen ziehen zu können, könnte die Leistung der Versicherung auch den Gläubigern zugute kommen. Es ist Sinn und Zweck der Substanzversicherung denjenigen abzusichern, dem die Substanz der versicherten Sache zusteht. Eine Leistungsverpflichtung wie sie die Klägerin behauptet, käme also vorrangig dem Eigentümer zugute, der den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Ein solches Ergebnis ist unter Berücksichtigung der Interessen des Versicherers und der Versichertengemeinschaft unvertretbar und unbillig.
Der Zwangsverwalter vertritt das Interesse der Gläubiger und des Eigentümers. Der Eintritt in den Versicherungsvertrag deckt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch Interessen der Gläubiger ab, da zum einen der Bestand des Versicherungsvertrags durch die Beitragszahlung gesichert wird und andererseits der Zwangsverwalter anspruchsberechtigt wird in der Vielzahl der möglichen abgedeckten Schadensfälle, für die der absolute Ausnahmefall einer vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Eigentümer nicht gegeben ist.
2. Dass eine vorsätzliche Eigenbrandstiftung durch den Eigentümer Reinke vorliegt, greift die Klägerin nicht an. Der Immobilieneigentümer Wilhelm R. setzte am 16.10.2010 sein bei der Beklagten versichertes Gebäude H.Straße 4-6 in M. vorsätzlich in Brand. Da er - wie ausgeführt - weiterhin Versicherungsnehmer war, hat sich die Beklagte auf den Leistungsausschluss gemäß § 9 Abs. 2 der vereinbarten Bedingungen für die Firmenimmobilienversicherung (Anlage K 3) in Verbindung mit § 81 VVG zu Recht berufen.
3. Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zu. Die Beklagte hat keine Aufklärungspflicht verletzt.
a) Das Schreiben vom 01.02.2010 (Anlage K 10) enthält eine Eintrittserklärung des Zwangsverwalters für den Fall, dass bestimmte Gebäudeversicherungen bestehen. Die Erklärung ist eindeutig formuliert. Bei einem Eintritt in einen bestehenden Versicherungsvertrag handelt es sich um einen üblichen Vorgang im Rahmen einer Zwangsverwaltung. Angesichts dessen und der Eindeutigkeit der Erkl ärung war ein Aufklärungsbedarf weder gegeben noch für die Beklagte erkennbar, zumal der Zwangsverwalter Rechtsanwalt ist. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass dem Zwangsverwalter die versicherungsrechtlichen Folgen seiner Handlungen bewusst sind.
b) Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass eine Nachfrage oder Aufklärung des Versicherers erforderlich sein könnten, waren nicht gegeben oder ersichtlich. Insbesondere war eine - offensichtliche - Deckungslücke nicht vorhanden. Der Leistungsausschluss für vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer stellt jedenfalls keinen aufklärungspflichtigen Vertragsumstand dar, da es sich um eine völlig übliche Klausel handelt, die im Übrigen der Gesetzeslage entspricht.
Selbst wenn der Zwangsverwalter einen eigenen Vertrag abgeschlossen hätte, wären die Gläubiger nicht gegen vorsätzliche Schädigungshandlungen des Eigentümers geschützt. Auf die Ausführungen unter 1 c) wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf §§ 3 ZPO, 45 Abs. 1 GKG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, da keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt, die höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, noch durch die Entscheidung Rechtsfragen angesprochen werden, die der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen. Der Entscheidung wurde die nahezu einhellige Meinung in der Rechtsliteratur zugrunde gelegt.
Verkündet am 27.03.2015