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09.09.2015 · IWW-Abrufnummer 145316

Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 14.04.2015 – 26 WF 57/15

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Köln

26 WF 57/15

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 24.03.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gummersbach vom 27.02.2015 (22 F 28/15) wird nach Übertragung der Entscheidung auf den Senat zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Beschwerdewert wird auf 500 EUR festgesetzt.

Gründe:

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I.

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Die nach §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Amtsgericht hat wegen Verstoßes gegen die vollstreckbare Umgangsregelung in dem vor dem Senat geschlossenen und gerichtlich gebilligten Vergleich vom 26.11.2014 (26 UF 98/14, OLG Köln) zu Recht ein Ordnungsgeld ersatzweise Ordnungshaft gegen die Antragsgegnerin festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

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Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, K wolle den Antragsteller nicht sehen bzw. keinen Kontakt zu ihm haben, obschon sie ihm nach dem Vergleichsschluss erklärt habe, dass der Umgang mit dem Antragsteller auch ihrem Wunsch entspreche und insoweit mehrfach das Gespräch mit K gesucht habe, führt dies vorliegend nicht zu einer anderweitigen Beurteilung.

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Der betreuende Elternteil hat aufgrund seiner Wohlverhaltenspflicht gemäß § 1684 Abs. 2 BGB nicht nur alles zu unterlassen, was einen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil gefährden kann, sondern diese Kontakte auch positiv zu fördern und entsprechend erzieherisch auf das Kind einzuwirken (BGH, Beschluss vom 01.02.2012 – XII ZB 188/11, FamRZ 2012, 533-535, zitiert nach juris Rn. 17, 25; OLG Hamm, Beschluss vom 12.12.2007 – 10 WF 196/07, FamRZ 2008, 1371-1372, zitiert nach juris Rn. 5; Keidel/Giers, FamFG, 18. Aufl., § 89 Rn. 8). Ein fehlendes Verschulden ist in diesem Zusammenhang nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall dargelegt werden kann, wie und in welchem Umfang auf das Kind eingewirkt wurde, um es zum Umgang zu bewegen, wobei die Darlegungslast bei dem Umgangsverpflichteten liegt (BGH, a.a.O., Rn. 26; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 218). Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommt ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht (BGH, a.a.O., Rn. 26).

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Dass die Antragsgegnerin alle ihr zur Verfügung stehenden erzieherischen Möglichkeiten zur Einwirkung auf das Kind ausgeschöpft hat, ist weder nach ihrem eigenen Vorbringen zu erkennen noch kann dies aufgrund der sonstigen Umstände des Einzelfalls angenommen werden.

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Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kindeseltern im Rahmen des Umgangsvergleichs vom 26.11.2014 eine rund 3-monatige Anbahnungs- bzw- „Erprobungsphase“ vereinbart haben, innerhalb derer K 14-tägig die Zeit von samstags 10.00 Uhr bis sonntags 17.00 Uhr bei seinen Großeltern väterlicherseits verbringen und der Kindesvater jeweils sonntags für 3 Stunden dazukommen sollte. Erst am 21.02.2015 sollte ein erster Umgangskontakt im Haushalt des Kindesvaters stattfinden. Soweit die Antragsgegnerin zum Verlauf des ersten Termins der Anbahnungsphase vorträgt, der Großvater habe am fraglichen Samstag gegen 17.00 Uhr bei ihr angerufen und mitgeteilt, K habe den Wunsch geäußert, die Nacht nicht bei den Großeltern zu bringen, und auch den Antragsteller nicht sehen wollen, woraufhin der Großvater das Kind kurze Zeit später zu ihr zurück verbracht habe, ist in keiner Weise erkennbar, dass und gegebenenfalls welche Anstrengungen die Antragsgegnerin unternommen hätte, dem Scheitern des verbindlich vereinbarten Umgangskontakts entgegenzuwirken. Gleiches gilt für das geplante Umgangswochenende an Weihnachten und die weiteren vereinbarten Termine. Ein Vortrag, der die Ursächlichkeit des Verhaltens der Antragsgegnerin als betreuender Elternteil an dem Scheitern der Umgangskontakte entfallen lassen könnte, ist nicht festzustellen. Der pauschale Verweis auf den entgegenstehenden Willen des Kindes und ihre eigenen Gesprächsbemühungen sind insoweit unzureichend.

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Der Senat ist zudem aufgrund der im vorangegangenen Umgangsverfahren getroffenen Feststellungen davon überzeugt, dass die Umgangskontakte dem Wohl des Kindes entsprechen und die insoweit getroffene Vereinbarung grundsätzlich auch umsetzbar ist. Dies setzte indes voraus, dass die Kindesmutter aktiv mit dem Ziel auf K einwirkte, psychische Vorbehalte des Kindes gegen den Umgang mit seinem Vater abzubauen und den Umgang mit ihm als etwas Positives zu vermitteln. Ferner müsste die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung nachkommen, in der gebotenen Art und Weise auch mit angemessenen erzieherischen Maßnahmen auf K einzuwirken. Der Senat verkennt dabei nicht, dass dem Willen des mittlerweile 10 Jahre alten K eine erhebliche Bedeutung zukommt und die Einwirkungsmöglichkeiten der Eltern mit zunehmendem Alter des Kindes abnehmen dürften. Es kann jedoch vorliegend (noch) nicht davon ausgegangen werden, dass keinerlei Einwirkungsmöglichkeit mehr bestünde. Dass der entgegenstehende Wille des Kindes derart eindeutig und verfestigt wäre, dass es sich jeder Einflussnahme seiner Mutter verschließen würde, lässt sich nicht feststellen und entspricht insbesondere nicht dem Eindruck, den der Senat aufgrund der Anhörung des Kindes im Umgangsverfahren 26 UF 98/14 gewonnen hat. Zu möglichen Einwirkungsmaßnahmen gehört dabei auch, dem Kind in angemessener Art und Weise zu verdeutlichen, dass seine insoweit entscheidungsbefugten Eltern eine verbindliche Regelung zum Umgang getroffen haben, deren Umsetzung grundsätzlich nicht der freien Bestimmung des Kindes unterliegt. Grundsätzlich ist der betreuende Elternteil im Rahmen seiner Wohlverhaltenspflicht gemäß § 1684 Abs. 2 BGB auch gehalten, aufgrund seiner elterlichen Autorität durch geeignete Maßnahmen auf das Kind einzuwirken und einem etwaigen Widerstand des Kindes entgegenzuwirken (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2004 – 2 WF 176/04, FamRZ 2005, 1698-1700, zitiert nach juris Rn. 27).

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Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter bei Abschluss der Umgangsvereinbarung Ende November 2014 selbst noch davon ausgegangen war, dass es ihr bei sachgerechtem Einsatz ihrer erzieherischen Fähigkeiten gelingen werde, die Umgangskontakte zumindest behutsam anzubahnen und den – seinerzeit bereits gegebenen – entgegenstehenden Willen des Kindes zu überwinden. Nachvollziehbare Gründe, weshalb sich dies aus von ihr nicht zu vertretenden Umständen letztlich nicht bewahrheitet habe, sind weder dem Vortrag der Antragsgegnerin zu entnehmen noch sind solche sonst ersichtlich.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 84 FamFG.

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Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den §§ 40 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 FamGKG. Der Senat bemisst das Interesse der Antragsgegnerin an ihrer Beschwerde mit dem Wert des gegen sie im ersten Rechtszug festgesetzten Ordnungsgelds.

RechtsgebietBGBVorschriften§ 1684 Abs. 2 BGB

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