Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

04.09.2015 · IWW-Abrufnummer 179347

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt: Urteil vom 22.12.2014 – 6 Sa 311/13


Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 26.06.2013 - 11 Ca 2772/12 - wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beginn der Zinszahlung hinsichtlich der nachgenannten Urteilsziffern sich wie folgt gestaltet:

- Ziffer 6: 14.09.2010

- Ziffer 10: 18.09.2012

- Ziffer 11: 30.11.2012

- Ziffer 12: 22.12.2012

- Ziffer 13 - 16: 25.04.2013

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten im Nachgang zu diversen zwischen ihnen geführten Kündigungsrechtsstreiten über Ansprüche des Klägers auf Verzugslohn für den - soweit für die Berufungsinstanz von Bedeutung - Zeitrum vom 01.12.2006 bis 31.07.2011.



Der Kläger war seit 01.05.1999 bei der Beklagten als Kraftfahrer mit einer Arbeitsvergütung von 7,08 EUR brutto pro Stunde tätig.



Erstmals mit Schreiben vom 16.05.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Es folgte am 17.10.2006 eine außerordentliche Änderungskündigung und wenige Stunden später am selben Tag eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Beendigungskündigung. Weiter kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.11.2006 und erneut mit Schreiben vom 11.12.2006 außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Schlussendlich kündigte die Beklagte am 14.01.2009 das Arbeitsverhältnis der Parteien mündlich zum 30.04.2009. Sie stützte diese Kündigung auf personenbedingte Gründe, nämlich eine zur Arbeitsunfähigkeit führende lange Erkrankung des Klägers.



Der Kläger hat sämtliche Kündigungen erfolgreich mittels Kündigungsschutzklage angegriffen. Über die letztgenannte Kündigung entschied das Arbeitsgericht mit klagzusprechendem Urteil vom 15.05.2013, das nunmehr rechtskräftig ist.



Im streitgegenständlichen Zeitraum war der Kläger teilweise arbeitsunfähig erkrankt. Teilweise hat er auch für die Beklagte Arbeitsleistungen erbracht. So erfolgte im Zeitraum 12.03. bis 23.04.2008 eine einvernehmliche Beschäftigung des Klägers nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit mit Lagerarbeiten sowie als Beifahrer. Ab dem 24.04.2008 trat erneut eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers ein, die bis zum 22.10.2009 andauerte. Ob der Kläger in der 42. oder 43. Kalenderwoche des Jahres 2009 gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten auf dem Firmenparkplatz mitgeteilt hat, seine Arbeitsfähigkeit werde zum 23.10.2009 wiederhergestellt sein, er wolle dann erneut arbeiten, der Geschäftsführer dieses Angebot jedoch abgelehnt hat, ist zwischen den Parteien streitig.



Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger unter mehrfacher Erweiterung derselben, für den Zeitraum 01.09.2006 bis 31.07.2011 die Zahlung von Verzugslohn begehrt. Er lässt sich auf seine Ansprüche das in jenem Zeitraum erhaltene Arbeitslosengeld, dessen Höhe zwischen den Parteien unstreitig ist, anrechnen.



Hinsichtlich des Zeitraums 01.09. bis 30.11.2006 hat das Arbeitsgericht mit rechtskräftigem Teil-Versäumnisurteil vom 01.12.2010 die Beklagte antragsgemäß verurteilt.



Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehen auch für den weiteren streitgegenständlichen Zeitraum, soweit er nicht tatsächlich Arbeitsleistungen, die von der Beklagten unstreitig abgerechnet worden seien, erbracht habe bzw. arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, Ansprüche auf Verzugslohn gegenüber der Beklagten zu. Diese habe sich, ohne dass es jeweils eines Angebotes des Klägers bedurft habe, aufgrund der von ihr ausgesprochenen Kündigungen in Annahmeverzug befunden.



Der Kläger hat beantragt,



1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2006 ausstehende Arbeitsvergütung in Höhe von 1189,44 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 667,80 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Januar 2007 bis einschließlich 28.11.2007 13.423,68 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 7.301,28 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 23.10.2009 bis einschließlich 31.12.2009 2.832,-- € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.613,22 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2010 bis einschließlich März 2010 3.624,96 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.104,20 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate April und Mai 2010 2.435,52 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.032,72 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Juni 2010 bis August 2010 3.738,24 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.104,20 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate September 2010 bis Oktober 2010 2.435,52 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.402,52 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2010 ausstehende Arbeitsvergütung in Höhe von 1.246,08 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 667,80 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2010 ausstehende Arbeitsvergütung in Höhe von 1.189,44 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 667,80 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2011 ausstehende Arbeitsvergütung in Höhe von 1.246,08 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 701,40 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2011 ausstehende Arbeitsvergütung in Höhe von 1.246,08 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 701,40 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2011 ausstehende Arbeitsvergütung in Höhe von 1.132,80 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 701,40 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2011 ausstehende Arbeitsvergütung in Höhe von 1.189,44 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 701,40 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2011 ausstehende Arbeitsvergütung in Höhe von 1.246,08 e€ brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 701,40 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2011 ausstehende Arbeitsvergütung in Höhe von 1.246,08 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 701,40 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2011 ausstehende Arbeitsvergütung in Höhe von 1.189,44 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 701,40 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



Die Beklagte hat beantragt,



die Klage abzuweisen.



Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Verzugslohn zu. Ungeachtet der von ihr mehrfach erklärten Kündigung des Arbeitsverhältnisses hätte der Kläger aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles seine Arbeitsleistung gegenüber der Beklagten konkret anbieten müssen. Der Kläger verhalte sich widersprüchlich, wenn er einerseits nach Genesung im Jahr 2008 unaufgefordert zur Arbeit erscheine und diese auch aufnehme, sich dann aber nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit im Jahr 2009 nach rund 18-monatiger Abwesenheit nicht erneut als arbeitsfähig bei der Beklagten melde.



Das Arbeitsgericht hat mit Schlussurteil vom 26.06.2013 der Klage ganz überwiegend, nämlich im folgenden Umfang stattgegeben:



1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2006 ausstehende Arbeitsvergütung in Höhe von 906,24 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 667,80 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 31.12.2009 zu zahlen.



2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Januar 2007 bis einschließlich 28.11.2007 13.423,68 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 7.301,28 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 11.05.2010 zu zahlen.



3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 23.10.2009 bis einschließlich 31.12.2009 2.832,-- € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.613,22 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 11.05.2010 zu zahlen.



4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2010 bis einschließlich März 2010 3.624,96 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.104,20 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 11.05.2010 zu zahlen.



5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate April und Mai 2010 2.435,52 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.032,72 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 30.06.2010 zu zahlen.



6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Juni 2010 bis August 2010 3.738,24 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.104,20 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 13.09.2010 zu zahlen.



7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate September 2010 bis Oktober 2010 2.435,52 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.402,52 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 04.11.2010 zu zahlen.



8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2010 ausstehende Arbeitsvergütung in Höhe von 1.246,08 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 667,80 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 28.09.2011 zu zahlen.



9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2010 ausstehende Arbeitsvergütung in Höhe von 1.189,44 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 667,80 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 28.09.2011 zu zahlen.



10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2011 ausstehende Arbeitsvergütung in Höhe von 1.189,44 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 701,40 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 18.09.2011 zu zahlen.



11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2011 ausstehende Arbeitsvergütung in Höhe von 1132,80 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 701,40 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 30.11.2011 zu zahlen.



12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2011 ausstehende Arbeitsvergütung in Höhe von 1.132,80 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 701,40 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 22.12.2011 zu zahlen.



13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2011 ausstehende Arbeitsvergütung in Höhe von 1.189,44 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 701,40 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 24.04.2013 zu zahlen.



14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2011 ausstehende Arbeitsvergütung in Höhe von 1.246,08 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 701,40 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 24.04.2013 zu zahlen.



15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2011 ausstehende Arbeitsvergütung in Höhe von 1.246,08 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 701,40 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 24.04.2013 zu zahlen.



16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2011 ausstehende Arbeitsvergütung in Höhe von 1.189,44 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 701,40 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 24.04.2013 zu zahlen.



Im Übrigen hat des die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.



Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, im vorstehend genannten Umfang seien für den Kläger Vergütungsansprüche aufgrund Annahmeverzuges der Beklagten gemäß § 615 BGB gegeben. Die Beklagte sei, ohne dass es eines Angebotes des Klägers bedurft habe, durch Ausspruch der jeweiligen Kündigungen in Annahmeverzug geraten. Eine Beendigung desselben sei nicht dadurch eingetreten, dass der Kläger sich nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit nicht als arbeitsfähig bei der Beklagten - wie diese behauptet hat - gemeldet habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließe, sei dies nicht erforderlich, um nach Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit Ansprüche auf Verzugslohn zu begründen. Die Ansprüche des Klägers seien auch nicht - über das erhaltene Arbeitslosengeld hinaus - zu kürzen. Ein böswilliges Unterlassen von Zwischenverdienst seitens des Klägers liege nicht vor. Lediglich hinsichtlich des Zeitraums 01. bis 07.12.2006 sei die Klage unbegründet, da der Kläger aufgrund einer in diesem Zeitraum bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht leistungsbereit gewesen sei. Darüber hinaus sei das Rechenwerk des Klägers hinsichtlich der monatlichen Stundensätze teilweise zu korrigieren gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 234 - 258 d.A. verwiesen.



Gegen dieses, ihr am 03.07.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.07.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.10.2013 am 04.10.2013 begründet.



Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie den erstinstanzlich gestellten Klagabweisungsantrag weiter.



Sie hält an ihrer Rechtsauffassung, sie habe sich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in Annahmeverzug befunden, weil der Kläger aufgrund der besonderen Umstände des Falles gehalten gewesen wäre, die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gegenüber der Beklagten anzuzeigen, fest. Dies sei dem Kläger auch ungeachtet der laufenden Kündigungsschutzprozesse zumutbar gewesen, wie sein Verhalten im Jahr 2008 zeige, worauf die Parteien zum Zwecke der Wiedereingliederung eine Beschäftigung vereinbart haben. Weiter habe das Arbeitsgericht zu Unrecht die Beklagte zur Zahlung von Verzugslohn für den Zeitraum 26. bis 28.11.2007 verurteilt. Aus der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klägers ergebe sich, dass dieser bereits ab dem 26.11.2007 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei.



Die Beklagte beantragt,



das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 26.06.2013 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.



Der Kläger beantragt,



die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.



Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Im Übrigen sei er erst ab 29.11.2007 arbeitsunfähig erkrankt gewesen, wie die Beklagte erstinstanzlich selber durchgängig vorgetragen habe. Demgemäß habe sie auch erst ab dem 29.11.2007 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - unstreitig - geleistet.



Darüber hinaus hält der Kläger die Berufung der Beklagten bereits für unzulässig, da diese nicht ausreichend begründet worden sei.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.



Entscheidungsgründe



A.



Die Berufung der Beklagten ist zulässig.



I.



Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Die Beklagte hat die Fristen des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gewahrt.



II.



Die Berufungsbegründung entspricht auch den Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 ZPO.



1. Aus ihr lässt sich der Umfang, in dem die Beklagte die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will (§ 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) erkennen. Zwar bezieht sich der Inhalt der Berufungsbegründung explizit nur auf die in den Ziffern 1 bis 3 des angegriffenen Urteils ausgeurteilten Beträge, während der Berufungsantrag auf die vollständige Klagabweisung (Ziffern 1 bis 16 des Urteilstenors) abzielt. Es lässt sich aber durch Auslegung der Berufungsbegründung ermitteln, dass sich die Beklagte insgesamt gegen die ausgeurteilten Verzugslohnansprüche zur Wehr setzen will. Die unter der Überschrift "zum Antrag zu Ziffer 3." vorgetragene Begründung, der Kläger habe nach Ende seiner Erkrankung am 23.10.2009 zur Begründung von Annahmeverzug seine Arbeitsleistung anbieten müssen, erfasst auch die in den Ziffern 4. bis 16. ausgeurteilten Verzugslohnansprüche, da diese sich auf an den von Ziffer 3. erfassten Zeitraum nahtlos anschließende Zeiträume beziehen. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung der Klage insoweit auf die voranstehenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen jeweils Bezug genommen.



2. Daraus folgt zugleich, dass die Berufungsbegründung sich zu sämtlichen Streitgegenständen in entscheidungserheblicher Weise mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 - 4 ZPO).



B.



Die Berufung der Beklagten ist jedoch mit Ausnahme eines Teils der ausgeurteilten Zinsforderungen nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von Verzugslohn im austenorierten Umfang verurteilt. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.



I.



Für den Kläger besteht ein Anspruch auf Verzugslohn für den Zeitraum 08.12.2006 bis 28.11.2007 aus § 615 BGB (Ziffer 1. und 2. Urteilstenor).



1. Die Beklagte befand sich für diesen Zeitraum in Annahmeverzug gemäß § 296 BGB, wonach Annahmeverzug auch ohne ein Angebot des Schuldners eintritt, wenn für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und der Gläubiger dieser Mitwirkungshandlung nicht nachkommt.



a. Zutreffend ist das Arbeitsgericht (Entscheidungsgründe Seite 13) unter Bezugnahme auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen, dass Annahmeverzug auch ohne Angebot des Klägers eingetreten ist, da dieses aufgrund der vorangegangenen außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 27.11.2006 gemäß § 296 BGB entbehrlich war.



b. Der Begründung des Annahmeverzuges seit 08.12.2006 steht nicht die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit des Klägers entgegen. Auch insoweit hat das Arbeitsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zutreffend erkannt (Entscheidungsgründe Seite 14), dass der Arbeitgeber ohne Mitteilung des Arbeitnehmers über die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit mit dessen Genesung (wieder) in Annahmeverzug gerät. An dieser Rechtsprechung, der sich auch die Berufungskammer anschließt, hält das Bundesarbeitsgericht jedenfalls für Zeiten nach dem durch die Kündigung bestimmten Endtermin fest (BAG 11.07.2013 - 2 AZR 241/12 - Rn. 29).



Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze nicht durch die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles ausgeschlossen.



aa. Zum einen betreffen die von der Beklagten aufgezeigten Umstände, nämlich die tatsächliche Arbeitsleistung des Klägers im Jahr 2008 nicht den von Ziffer 1. und 2. des Urteilstenors erfassten Zeitraum.



bb. Ungeachtet dessen vermögen diese Umstände aber auch nicht dazu führen, dass ein Annahmeverzug der Beklagten erst dann (wieder) begründet wird, wenn der Kläger seine Genesung dieser anzeigt. Die Beschäftigung des Klägers während der laufenden Kündigungsschutzprozesse bzw. diesbezügliche Angebote der Beklagten führten entgegen ihrer Auffassung nicht zur Beendigung des Annahmeverzuges. Nach dem unstreitigen Sachvortrag hat die Beklagte diese Aufforderung nicht mit einer Erklärung, sie leite aus den streitigen Kündigungen keine Rechte mehr her, verbunden, sondern durch ihr prozessuales Verhalten vielmehr erklärt, sie gehe weiterhin von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien aufgrund der von ihr ausgesprochenen Kündigungen aus. Die Beklagte hat damit deutlich gemacht, dass sie der aus dem von ihr gekündigten Arbeitsverhältnis resultierenden Pflicht zur arbeitstäglichen Bereitstellung eines funktionsfähigen Arbeitsplatzes weiterhin nicht nachkommen will, die Beschäftigung vielmehr auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage erfolgen soll.



2. Bei der Bestimmung des Verzugslohnzeitraums ist nach dem sich bietenden Sachvortrag von einer erneut eingetretenen Arbeitsunfähigkeit des Klägers erst am 29.11.2007 auszugehen. Zwar hat die Beklagte in der Berufungsbegründung darauf verwiesen, der Kläger sei bereits seit dem 26.11.2007 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Sie hat dieses Vorbringen aber nicht näher substantiiert. Einer solchen Substantiierung hätte es jedoch zum Bestreiten der Annahmeverzugsvoraussetzung für den Zeitraum 26. bis 28.11.2007 bedurft, da die Beklagte durchgängig erstinstanzlich selbst eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung des Klägers erst ab dem 29.11.2007 vorgetragen hat.



3. Die Höhe der für diesen Zeitraum von dem Arbeitsgericht ausgeurteilten Verzugslohnansprüche ist zwischen den Parteien nicht streitig.



4. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger sich keinen böswillig unterlassenen Zwischenverdienst gemäß § 11 Nr. 2 KSchG anrechnen lassen muss, weil er es versäumt hat, eine zumutbare Zwischenbeschäftigung bei der Beklagten aufzunehmen. Die Berufungskammer schließt sich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG den Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seite 16 der Entscheidungsgründe, die die Beklagte mit der Berufungsbegründung nicht in Frage stellt, an.



II.



Weiter besteht für den Kläger ein Verzugslohnanspruch für den Zeitraum 23.10.2009 bis 31.07.2011 aus § 615 BGB (Ziffern 3. bis 16. des Urteilstenors).



1. Die Beklagte befand sich auch in diesem Zeitraum in Annahmeverzug.



a. Unstreitig hat der Kläger seine Arbeitsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt wiedererlangt, sodass § 297 BGB (fehlende Leistungsbereitschaft) der Begründung von Annahmeverzug nicht mehr entgegenstand.



b. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Annahmeverzug für diesen Zeitraum auch ohne eine Mitteilung des Klägers über die Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit begründet worden.



aa. Die Voraussetzungen des § 296 BGB lagen am 23.10.2009 vor. Die Beklagte hat auch noch zu diesem Zeitpunkt durch Aufrechterhaltung der ausgesprochenen Kündigungen, soweit hierüber noch nicht rechtskräftig zugunsten des Klägers entschieden war, die Bereitstellung eines funktionsfähigen Arbeitsplatzes, basierend auf ihrer aus dem Arbeitsvertrag der Parteien folgenden Verpflichtung, abgelehnt. Vorangegangene Beschäftigungen erfolgten - wie bereits ausgeführt - auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage.



bb. Eine andere Bewertung folgt nicht aus der vorangegangenen 18-monatigen Erkrankung des Klägers. Nach der Systematik der §§ 615, 296, 297 BGB trägt der Arbeitgeber das Risiko, dass er nach erklärter aber unwirksamer Kündigung Vergütungsansprüchen für Zeiten der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers ausgesetzt ist. Die in der Erkrankung zum Ausdruck kommende zeitweilig fehlende Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers begründet gemäß § 297 BGB eine Einwendung des Arbeitgebers gegenüber dem geltend gemachten Verzugslohnanspruch. Will der Arbeitgeber den Annahmeverzug hingegen (dauerhaft) beenden, muss er gegenüber dem Arbeitnehmer erklären, er wolle unter unbedingter Fortsetzung des Vertragsverhältnisses die daraus sich ergebenden Vertragspflichten (wieder) erfüllen, insbesondere dem Arbeitnehmer arbeitstäglich Tätigkeiten, die er nach diesem Vertrag schuldet, wieder zuweisen. Allein die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit lässt mithin nicht dauerhaft den durch das Verhalten des Arbeitgebers begründeten Annahmeverzug wieder entfallen. Das Risiko, dass diese Wirkung wieder "auflebt", trägt mithin der Arbeitgeber.



Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte bei einer Information des Klägers über seine Genesung Rechtshandlungen vorgenommen hätte, die zur Beseitigung des Annahmeverzuges geführt hätten. Selbst wenn sie dem Kläger eine Prozessbeschäftigung angeboten hätte, hätte dies den Annahmeverzug bezogen auf das weiter im Bestand streitige Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet.



c. Der Kläger hat sich für den streitigen Zeitraum auf den Verzugslohnanspruch keinen böswillig unterlassenen Zwischenverdienst gemäß §§ 11 Nr. 2 KSchG, 615 Satz 2 BGB anrechnen zu lassen. Um diese Rechtsfolgen auszulösen, hätte es der Initiative der Beklagten bedurft. Sie hätte dem Kläger hierzu eine den vorstehenden Zeitraum erfassende Prozessbeschäftigung zu für ihn zumutbaren Bedingungen anbieten müssen. Dem hätte die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht entgegengestanden. Ein solches, die gesamte Dauer der zwischen den Parteien anhängigen Kündigungsschutzrechtsstreite erfassendes Angebot ist jedoch dem Sachvortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Insbesondere folgt dies nicht - auch nicht konkludent - aus der einvernehmlich erfolgten Beschäftigung des Klägers im März und April 2008. Die Beklagte trägt hierzu selber vor, der Kläger sei von sich aus nach Genesung im Betrieb erschienen und habe sich arbeitsbereit gemeldet (Schriftsatz vom 22.03.2010, Seite 2). Daraufhin habe man ihm einen Arbeitsplatz eingerichtet und sich um seine Wiedereingliederung bemüht (Berufungsbegründung Seite 3). Allerdings sei dem Kläger die Arbeit "zuviel" gewesen. Aus diesem Sachvortrag lässt sich nicht mit der nötigen Substanz ableiten, dass die Parteien sich auf eine dauerhafte Prozessbeschäftigung des Klägers verständigt haben. Die Beklagte trägt in der Berufungsbegründung vielmehr vor, die Beschäftigung habe der Wiedereingliederung des Klägers nach Krankheit gedient, wodurch ein Vertragsverhältnis sui generis begründet wird (BAG 24.09.2014 - 5 AZR 611/12 - Rn.32).



Darüber hinaus hat die Beklagte aber jedenfalls durch ihr Verhalten in der Folgezeit deutlich gemacht, dass sie an einer solchen Abrede nicht festhalten will, indem sie erneut das Arbeitsverhältnis der Parteien krankheitsbedingt am 14.01.2009 gekündigt hat und diese Kündigung in einem weiteren Kündigungsschutzrechtsstreit der Parteien, der erst im Jahr 2013 seinen Abschluss gefunden hat, verteidigt hat. Substantiierter Sachvortrag dahingehend, sie sei ungeachtet dieser Kündigung bereit, den Kläger nach Genesung im Rahmen eines Prozessarbeitsverhältnisses zu beschäftigen, liegt nicht vor. Vielmehr lässt sich aus der Begründung der vorgenannten Kündigung ableiten, dass der Beklagten auch an einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Rahmen eines Prozessarbeitsverhältnisses nicht mehr gelegen war. Die Kündigung wird auf krankheitsbedingte Ursachen gestützt. Aus der Sicht eines verständigen Empfängers hat die Beklagte damit nicht nur erklärt, sie wolle die vertraglichen Pflichten aus dem (ursprünglichen) Arbeitsverhältnis nicht weiter erfüllen. Die Erklärung bezieht sich vielmehr auch auf eine von dem Kläger zu leistende Prozessbeschäftigung. Wenn der Arbeitgeber in dieser Situation die Erklärung abgibt, er wolle vertragliche Pflichten wegen des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers nicht länger erfüllen, so erfasst diese Aussage zugleich auch ein auf dieselbe Tätigkeit gerichtetes möglicherweise noch bestehendes Prozessarbeitsverhältnis.



2. Die Höhe der von dem Arbeitsgericht ausgeurteilten Ansprüche ist auch insoweit zwischen den Parteien nicht streitig.



III.



Die Zinsforderung folgt aus § 291 BGB. Allerdings war das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg teilweise hinsichtlich des austenorierten Beginns der Zinspflicht abzuändern, soweit die im Tenor genannten Daten nicht in Einklang mit dem jeweiligen Zustellungsdatum der klagerweiternden Schriftsätze stehen.



IV.



Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Beklagten ganz überwiegend keinen Erfolg haben.



C.



Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.



D.



Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.



Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.

Vorschriften§ 247 BGB, § 615 BGB, §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 ZPO, § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 520 Abs. 3 Nr. 2 - 4 ZPO, § 296 BGB, § 11 Nr. 2 KSchG, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 297 BGB, §§ 615, 296, 297 BGB, §§ 11 Nr. 2 KSchG, 615 Satz 2 BGB, § 291 BGB, §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 72a ArbGG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr