Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

01.09.2015 · IWW-Abrufnummer 145296

Oberlandesgericht München: Urteil vom 17.04.2015 – 25 U 2925/14

Deckungsanspruch gegen Rechtschutzversicherung:

Der Leistungsausschluss für Enteignungsangelegenheiten gemäß § 3 Abs. 3 d ARB 2004 erfasst eine Klage wegen Zwangsumtausch von Staatsanleihen (hier: des griechischen Staats) nicht.


Oberlandesgericht München

v. 17.04.2015

Az.: 25 U 2925/14

In dem Rechtsstreit
...
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
gegen
1) ...
- Beklagte, im Berufungsverfahren nicht beteiligt -
2) ...
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
wegen Forderung
erlässt das Oberlandesgericht München - 25. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2015 folgendes
Endurteil
Tenor:

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München II vom 03.07.2014, Az.: 10 O 1009/14 Ver, abgeändert wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rechtsschutz für eine Klage gegen die Hellenische Republik zu bewilligen mit folgendem Antrag:

"Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.376,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.08.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Gestattung der Rückbuchung der am 12.03.2012 umgetauschten und sodann eingebuchten Wertpapiere

10 Anleihen der Beklagten:
EO-Bonds 2012 (23) SER.1
EO-Bonds 2012 (24) SER.2
EO-Bonds 2012 (25) SER.3
EO-Bonds 2012 (26) SER.4
EO-Bonds 2012 (27) SER.5
EO-Bonds 2012 (28) SER.6
EO-Bonds 2012 (29) SER.7
EO-Bonds 2012 (30) SER.8
EO-Bonds 2012 (31) SER.9
EO-Bonds 2012 (32) SER.10
EO-Bonds 2012 (33) SER.11
EO-Bonds 2012 (34) SER.12
EO-Bonds 2012 (35) SER.13
EO-Bonds 2012 (36) SER.14
EO-Bonds 2012 (37) SER.15
EO-Bonds 2012 (38) SER.16
EO-Bonds 2012 (39) SER.17
EO-Bonds 2012 (40) SER.18
EO-Bonds 2012 (41) SER.19
EO-Bonds 2012 (42) SER 20

10 EFSF-Anleihen A1G0AG sowie

10 BIP-gebundene Wertpapiere A1G1UW
II.

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 887,03 Euro zu bezahlen.
III.

Die Kosten erster Instanz verteilen sich wie folgt: Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 1/2 und die Beklagte zu 2) 1/2. Von den Kosten des Klägers trägt der Kläger 1/2 und die Beklagte zu 2) 1/2. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt diese selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 2).
IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung von Rechtsschutz für eine Klage gegen die Hellenische Republik (Griechenland) in Anspruch. Die Beklagte verweigert den Rechtsschutz mit der Begründung, bei der beabsichtigten Klage handle es sich um eine Enteignungsangelegenheit.

Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Der Rechtsschutzversicherung liegen die ARB 2004 (Anlage B1) zugrunde.

§ 3 ARB 2004 (Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten) lautet - soweit hier maßgeblich:

" Rechtsschutz besteht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen .... (3) d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-, sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten..."

Der Kläger beabsichtigt, eine Klage gegen die Hellenische Republik zu erheben. Er hatte griechische Staatsanleihen mit einem Nominalwert von 10.000,-- Euro erworben, die am 20.08.2012 zur Rückzahlung fällig waren. Die Hellenische Republik verweigerte jedoch die Rückzahlung. Sie hatte am 12.03.2012 aufgrund eines Gesetzes vom 23.02.2012, Nr. 4050/2012 (sog. Greek Bonholder Act) einen Zwangsumtausch durchgeführt. Die Anleihen, die der Kläger an Stelle der gezeichneten Anleihen erhalten hatte, führten dazu, dass der Nominalwert sich um 53,5 % verringerte. Der Kläger akzeptiert den Zwangsumtausch nicht und verlangt von der Hellenischen Republik Rückzahlung des Darlehns.

Für eine entsprechende Klage begehrt er von der Beklagten Rechtsschutz.

Die Beklagte verweigert den Rechtsschutz. Sie beruft sich auf die Ausschlussklausel des § 3 (3) d der ARB 2004. In Enteignungsangelegenheiten genieße der Kläger keinen Rechtsschutz.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien erster Instanz sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Landgerichts München II vom 03.07.2014 (Bl. 56/59 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Enteignungsangelegenheit. Mit der Klage setze sich die Klagepartei nach eigenem Vortrag gegen einen enteignungsgleichen Eingriff bzw. gegen eine Enteignung zur Wehr.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Seite 5, 6 des landgerichtlichen Urteils Bl. 59, 60 d. A. Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Vorliegend sei es nicht zutreffend, dass er sich gegen eine Enteignung zur Wehr setzen würde. Er würde seinen aus der Anleihe resultierenden fälligen Darlehnsrückzahlungsanspruch geltend machen. Ausführungen im Entwurf der Klageschrift zu einem enteignungsgleichen Eingriff seien nur vorweggenommene Argumente. Die vorliegende Klausel sei auszulegen. Die vorliegende Auslegung sei genauso vorzunehmen, wie die Auslegung, einer Klageschrift zu der Frage, ob es sich bei dem zu beurteilenden Fall um eine Zivil- oder Handelssache im Sinn von Artikel 1 EuG VVO handelt oder um eine hoheitliche Angelegenheit, für die der Geltungsbereich der EuG VVO nicht eröffnet ist.

Maßgebend abzustellen sei auf den Ursprung des geltend gemachten Anspruchs, nämlich auf die Kreditaufnahme des Staates Griechenland. Es handele sich um einen vertraglichen Anspruch. Die Risikoausschlussklausel der Beklagten sei eng auszulegen, im Zweifel zu Lasten des Verwenders. Seine Klage gegen die Hellenische Republik sei auch erfolgversprechend, da der Zwangsumtausch nicht zulässig gewesen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 08.10.2014 (Bl. 84/91 d. A.) sowie auf die Schriftsätze des Klägers vom 27.01.2015 (Bl. 102, 103 d. A.) und vom 18.02.2015 (Bl. 104/114 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts München II (10 O 1009/14) vom 03.07.2014 abzuändern und die Beklagte zu 2) nach dem erstinstanzlichen Antrag, wie er im Tatbestand des angefochtenen Urteils unter II. wiedergegeben ist, zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

Zurückweisung der Berufung und vorsorglich Zulassung der Revision.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie macht geltend, gemäß § 3 (3) d ARB sei der Anspruch des Klägers ausgeschlossen. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut "Enteignungsangelegenheiten" und aus der Begründung des Klageentwurfs. Unerheblich sei, dass der Kläger Ansprüche aus einem Darlehensvertrag geltend macht. Maßgeblich sei, dass sich der Kläger im Ergebnis gegen den enteignungsgleichen Eingriff wehrt. Aus dem Wortlaut der Systematik und dem Sinn und Zweck der Klausel würde sich der Ausschluss ergeben.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 22.12.2014 (Bl. 96/99 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rechtsschutz für die beabsichtigte Klage gegen die Beklagte aus §§ 125, 126 VVG in Verbindung mit dem Rechtsschutzversicherungsvertrag (Versicherungsnummer ...) zu.

Die beabsichtigte Klage fällt unter das versicherte Risiko. Vorliegend handelt es sich um eine Privat,- Berufs- und Verkehrsrechtsschutzversicherung für Nichtselbständige nach § 26 ARB mit Arbeitsrechtsschutz. Der Versicherungsschutz umfasst nach § 26 Abs. 3 ARB 2004 - vgl. Anlage B1 - auch Rechtsschutz im Vertragsrecht im Sinn des § 2 d der dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis zugrundeliegenden ARB 2004. Vorliegend beabsichtigt der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung von Staatsanleihen geltend zu machen. Dieser Anspruch hat seine Grundlage in einem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis. Offen bleiben kann dabei, ob es sich bei der beabsichtigten Klage allein um die Geltendmachung eines Darlehnsrückzahlungsanspruchs handelt oder - wie die Beklagte meint und das Erstgericht angenommen hat - um eine einen schuldrechtlichen Anspruch betreffende Enteignungsangelegenheit. Denn die von der Beklagten herangezogene Ausschlussklausel erfasst die beabsichtigte Rechtsverfolgung in keinem Fall.

1. § 3 (3) d) ARB 2004 schließt die vorliegende Rechtsangelegenheit nicht vom Versicherungsschutz aus.

1.1. Die beabsichtigte Klage gegen die Hellenische Republik ist keine Enteignungsangelegenheit im Sinne des § 3 (3) d ARB 2004.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind grundsätzlich so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auf seine Interessen an ( BGH, Urteil vom 23-06-1993 - IV ZR 135/92 , Römer in Römer/ Langheid 4.Auflage VVG vor § 1 Rn. 20 m.w.N.)

Bei Durchsicht des Vertrages wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer zunächst erkennen, dass unter § 3 der ARB 2004 Leistungsausschlüsse geregelt sind. Vom Wortlaut ausgehend wird er unter Berücksichtigung der Verklammerung der in § 3 (3) d aufgeführten Begriffe den Schluss ziehen, dass hier ein Ausschluss für Enteignungen im Zusammenhang mit Grundeigentum vorgenommen wird. Das legt ihm schon der allgemeine Sprachgebrauch nahe. Im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet man den Begriff Enteignung typischerweise bezogen auf körperliche Gegenstände (bewegliche oder unbewegliche Sachen). So definiert die freie Enzyklopädie Wikipedia, ein von einer unbegrenzten Zahl an Mitarbeitern gestaltetes freies online Lexikon, beispielweise "Enteignung" wie folgt: "Als Enteignung bezeichnet man juristisch den Entzug des Eigentums an einer unbeweglichen oder beweglichen Sache durch den Staat, im Rahmen der Gesetze und gegen eine Entschädigung".

Den Bezug zu Grundstücksangelegenheiten wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer aus der Verwendung des Enteignungsbegriffs in § 3 (3) d ARB gemeinsam mit den Begriffen Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- und im Baugesetzbuch geregelte Angelegenheiten herstellen, wobei die Begriffe durch die Aufzählung und durch die mit Bindstrich und den gemeinsamen Bezugsbegriff "Angelegenheiten" vorgenommene sprachliche Verknüpfung einen besonders engen Zusammenhang begründen. Die drei weiteren Angelegenheiten beziehen sich eindeutig auf Grundstücksangelegenheiten.

Schließlich legt auch der systematische Aufbau von § 3 (3) der ARB das Verständnis nahe, dass die Auschlussklausel in § 3 (3) d ARB Enteignungsangelegenheiten im Zusammenhang mit Grundstücken regelt. In § 3 (3) ARB sind Ausschlüsse für bestimmte Verfahren/ Verfahrensgegenstände jeweils zusammengefasst. So schließt die Alternative a) Verfahren vor den Verfassungsgerichten aus, die Alternative b) ähnliche Verfahren vor internationalen/supranationalen Gerichten, die Alternative c) Angelegenheiten die in Zusammenhang mit Konkurs - oder Vergleichsverfahren stehen und die Alternative e) Ordnungswidrigkeitenverfahren und Verwaltungsverfahren wegen des Vorwurfs eines Halt - oder Parkverstoßes. Es liegt damit nahe, dass sich auch die Alternative d) auf einen einheitlichen Regelungsgegenstand - Grundstücksangelegenheiten - bezieht. Aufgrund dieser Überlegungen und der Verklammerung des Begriffs Enteignungsangelegenheiten mit den Begriffen Planfeststellungsangelegenheiten, Flurbereinigungsangelegenheiten und im Baugesetzbuch geregelte Angelegenheiten wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer daher zum Ergebnis kommen, dass § 3 (3) d einen Ausschluss für Grundstücksenteignungen regelt. Dass sich nach juristischen Kriterien Enteignungen auch auf schuldrechtliche Ansprüche beziehen können, ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer hingegen nicht geläufig, so dass er den Ausschluss nicht auf schuldrechtlicher Ansprüche betreffende Enteignungsangelegenheiten beziehen wird.

Daran ändert auch die Verwendung des - weiten - Begriffs "Angelegenheiten" nichts. Der Auffassung von Harbauer (vgl.Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl. 2010, § 3 ARB 2000 Rn.163 u. 166), dass sich die Enteignung auch auf sonstige Rechte beziehen kann und dass auch Angelegenheiten des enteignungsgleichen oder enteignenden Eingriffs auf sonstige Rechte vom Ausschluss erfasst werden und der entsprechenden Auffassung des Landgerichts Düsseldorf 11 U 397/12 U vermag sich der Senat unter Berücksichtigung des Wortlauts, des systematischen Aufbaus der Klausel und der berechtigten Interessen des Versicherungsnehmers nicht anzuschließen.

1.2. Als Ausschlussklausel ist § 3 (3) d ARB 2000 im Übrigen eng auszulegen. Klauseln, die das Risiko aus der Gesamtheit der Deckung ausschließen oder es begrenzen, werden zunächst nach allgemeinen Grundsätzen ausgelegt (siehe oben 1.1.). Das Verständnis und das Interesse des Versicherungsnehmers führt bei Risikoausschlussklauseln allerdings in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln grundsätzlich eng auszulegen. (BGH, Urteil vom 17. 3. 1999 - IV ZR 89-98 Römer in Römer/ Langheid 4.Auflage VVG vor § 1 Rn. 39). Entsprechend ist es unter Berücksichtigung des Interesses des Versicherungsnehmers geboten, die Ausschlussklausel hinsichtlich des Begriffs "Enteignungsangelegenheiten" eng auszulegen, so dass jedenfalls Enteignungen oder enteignungsgleiche Eingriffe bezogen auf schuldrechrtliche Ansprüche von der Ausschlussklausel nicht erfasst werden.

1.3. Selbst wenn aber auch eine Auslegung, wonach unter Enteignungsangelegenheiten auch schuldrechtliche Ansprüche betreffende Enteignungen zu verstehen sind, für möglich erachtet würde, so verbleibt es als Folge des Günstigkeitsprinzips dennoch dabei, dass § 3 (3) d ARB 2004 nicht zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führt. Nach diesem Grundsatz ist bei mehreren möglichen Auslegungen die für den Versicherungsnehmer günstigste Auslegung zu wählen (§ 305 c Abs. 2 BGB, Prölss/Martin Versicherungsvertragsgesetz 28. Aufl. 2010 Vorbemerkung III Rn. 21). Diese ist jedenfalls die unter 1.1. dargestellte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3 ZPO, 45 Abs. 1 GKG.

IV.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen - ähnliche Klagen wie der hiesige Kläger beabsichtigen wie gerichtsbekannt ist eine Vielzahl von Klägern- zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung der Regelung berührt. Klärungsbedürftig erscheint die Auslegung insbesondere deshalb, weil ein maßgeblicher Kommentar zur Rechtsschutzversicherung (Harbauer, Rechtsschutzversicherung, ARB-Kommentar, 8.Aufl. 2010 § 3 ARB 2000 Rn.163 u. 166) eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Senat und die Frage der Auslegung von § 3 (3) d ARB 2000 höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.

Verkündet am 17.04.2015

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr