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01.09.2015 · IWW-Abrufnummer 179161

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 07.10.2014 – 8 Sa 361/14

Der Arbeitgeber ist auf Grund nachwirkender Fürsorgepflicht gehalten, auf Wunsch und im Interesse des Arbeitnehmers Auskünfte über den Arbeitnehmer Dritten gegenüber zu erteilen, wenn dies für das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers notwendig ist. Diese nachwirkende Fürsorgepflicht trifft jedoch nur den ehemaligen Arbeitgeber selbst. Ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Vorgesetzten auf entsprechende Auskunftserteilung besteht ohne das Vorliegen einer Sonderrechtsbeziehung nicht.


Tenor:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 20.02.2014 - Az: 11 Ca 16/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.


II. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über eine Verpflichtung des Beklagten, ein Zeugnis zur Vorlage im Verfahren der Erteilung der Approbation zu berichtigen und zu ergänzen.



Die 1966 in der Ukraine geborene Klägerin hat im Jahr 1992 ihr Medizinstudium in T./Ukraine absolviert. Bis Ende 1994 war sie in der Ukraine als Assistenzärztin im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe tätig. Ende 1996 übersiedelte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Deutschland. Nachdem sie zunächst mehrere Jahre im Krankenpflegebereich tätig war, wurde ihr im Jahr 2008 aufgrund ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung eine Berufserlaubnis gem. § 10 Bundesärzteordnung (BÄO) erteilt, die ihr widerruflich und befristet die Berufsausübung als Ärztin gestattete. Die Klägerin hospitierte zunächst im S-Hospital in A. und wurde dann aufgrund eines mit "Dienstvertrag" vom 23. April 2009 überschriebenen Vertrags als Assistenzärztin für die Abteilung Gynäkologie/Geburtshilfe ab dem 01. Mai 2009 bei der Stiftung K. in der H- Klinik K. in Vollzeit beschäftigt. Auf den Inhalt des "Dienstvertrages" vom 23. April 2009 sowie die Nebenabrede gleichen Datums und auf die "Änderungen und Ergänzungen des Dienstvertrages" mit Datum vom 10. Juli 2009 wird Bezug genommen (vgl. Bl. 13 ff., 16, 17 f.). Die Tätigkeit wurde am 30. November 2009 beendet und der Klägerin wurden eine Bescheinigung zu Bewerbungszwecken vom 15. Dezember 2009 (vgl. Bl. 6 d. A.) sowie ein Zeugnis vom Dezember 2009 (Bl. 7 f. d. A.) ausgestellt.



Am 07. Mai 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung der Approbation bei dem hierfür zuständigen hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 (Bl. 9 f. d. A.) forderte die Klägerin die H. Klinik K. auf, ihr ein gutachterliches Zeugnis zur Vorlage beim hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen zu erteilen. Daraufhin erteilte die Klinik der Klägerin unter dem Datum des 12. November 2012 ein "Weiterbildungszeugnis" (vgl. 11 f. d. A.), das folgenden Inhalt hat - soweit hier von Interesse:

"Frau A. war während dieser Zeit überwiegend im Kreissaal und auf der geburtshilflichen Station tätig. Nach der initialen Einarbeitung wurde sie auch im Bereitschaftsdienst der Abteilung eingesetzt mit einer Frequenz von 5-6 pro Monat. Frau A. konnte unter Anleitung Entbindungen begleiten. Sie war bei 18 Spontangeburten anwesend und hatte Gelegenheit, praktische Fähigkeiten zu erlernen. Aufgrund der kurzen Beschäftigungsdauer hier und fehlender spezifischer Vorkenntnisse konnten ihr selbständige Geburtsleitungen nicht zugewiesen werden. Frau A. war außerdem bei abdominalen Schnittentbindungen zugegen. Sie konnte hierbei in 18 Fällen assistieren. In die diagnostischen Methoden zur Geburtsüberwachung und Überwachung von Schwangerschaften wurde sie eingewiesen. Neben der Assistenz bei geburtshilflichen Eingriffen gehörte auch die Assistenz bei gynäkologischen Operationen zu ihren Aufgaben. Insgesamt konnte sie bei 17 Brustoperationen assistieren, bei 11 vaginalen Hysterektomien, 14 abdominalen Hysterektomien, 2 Hysteroskopien mit Abrasio, einer Konisation, 3 Laparoskopien, einer Abortabrasio sowie 2 explorativen Laparatomien. Aufgrund der kurzen Ausbildungszeit hier war es nicht möglich, Frau A. mit der eigenständigen Durchführung operativer Eingriffe zu beauftragen. Eingesetzt war Frau A. auch in der prä- und postoperativen Patientenbetreuung. Sie hatte darüber hinaus Gelegenheit, die gynäkologischen und geburtshilflichen Ultraschalluntersuchungen kennenzulernen, ohne dass eigenständige Untersuchungen gezählt werden können. Die Bewertung von Laborbefunden einschließlich der Beurteilung von Blutgruppenbestimmungen gehörte im Rahmen der stationären Patientenbetreuung zu ihren Aufgaben. Frau A. hatte reichlich Gelegenheit, das breite Fachspektrum einer gynäkologisch/geburtshilflichen Hauptfachabteilung der Regel- und Grundversorgung kennenzulernen. Die kurze Beschäftigungsdauer von nur 7 Monaten bot keine Gelegenheit, Frau A. über die Einarbeitungsphase hinaus spezifisch zu qualifizieren."



Die Klägerin ist mit dem Inhalt dieses Zeugnisses nicht einverstanden und hat mit ihrer am 07. Januar 2013 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage zunächst eine Zeugnisberichtigungsklage gegen die Stiftung K. als Rechtsträger der H- Klinik K. erhoben. Die Stiftung K. rügte, dass der Anspruch auf Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses vor dem Verwaltungsgericht zu verfolgen sei. Anspruchsgegner sei nicht der Arbeitgeber, sondern der Chefarzt der Weiterbildungsstelle. Daraufhin wurde eine Auskunft des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen eingeholt. Im Hinblick auf die erteilte Auskunft mit Schreiben vom 17. April 2013 änderte die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 21. Mai 2013 und richtete sie gegen den jetzigen Beklagten, den Chefarzt der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe der H.- Klinik K.. Die Klage wurde dem Beklagten am 13. Juni 2013 zugestellt.



Die erteilte Auskunft des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen vom 17. April 2013 (Bl. 63 f. d. A) hat folgenden Inhalt:

"... gemäß § 3 Abs. 2 Bundesärzteordnung prüfe ich im Rahmen eines Approbationsantrags, ob Defizite einer im Ausland absolvierten ärztlichen Ausbildung durch Kenntnisse ausgeglichen werden können, die im Rahmen einer ärztlichen Berufsausübung erworben wurden. Zur Feststellung der ärztlichen Tätigkeiten sowie zur Prüfung des Kenntnisstandes verlange ich dafür regelmäßig ein Arbeitszeugnis des ärztlichen Vorgesetzten. Das Arbeitszeugnis soll in Form einer gutachterlichen Stellungnahme erstellt werden und Auskunft darüber erteilen, in welchem Zeitraum und mit welchem täglichen zeitlichen Umfang die/der Antragsteller/in ärztlich tätig geworden ist, in welchen ärztlichen Bereichen die Tätigkeiten erfolgten, welche ärztlichen Tätigkeiten ausgeübt wurden und mit welchem Verantwortungsbereich, also assistenzärztlich oder nicht assistenzärztlich (selbständig, unselbständig unter Verantwortung und Leitung oder unter (ständiger) Aufsicht, Verantwortung und Leitung) und eine Würdigung der Kenntnisse und ärztlichen Fähigkeiten enthalten. Die gutachterliche Stellungnahme soll Auskunft über den tatsächlichen Wissens- und Kenntnisstand der/s Antragsteller/in geben, um prüfen zu können, ob die nachgewiesenen ärztlichen Kenntnisse Defizite der ausländischen Ausbildung ausgleichen können. Sie soll möglichst von dem direkten Vorgesetzten erstellt werden. Die Stellungnahme ist kein Arbeitszeugnis für Bewerbungszwecke, das Beschränkungen in Formulierungen unterliegt und sie ist auch kein Weiterbildungszeugnis für die Zulassung zu einer Facharztprüfung. Die gutachterliche Stellungnahme/das Arbeitszeugnis verlange ich im Rahmen des Approbationsverfahrens in der Regel von der/von dem Antragsteller/in. In Einzelfällen erhalte ich diese Stellungnahme direkt von den ärztlichen Vorgesetzten, bzw. werden bei Unstimmigkeiten oder nicht verständlichen Formulierungen Nachfragen direkt an den Aussteller des Zeugnisses gerichtet."



Hinsichtlich des wechselseitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 20. Februar 2014, Az. 11 Ca 16/13, (Bl. 142 ff. d.A.) Bezug genommen.



Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage sowohl unzulässig als auch unbegründet sei. Der Klägerin fehle das erforderliche Rechtschutzbedürfnis für die Klage. Die Klägerin befinde sich im Approbationsanerkennungsverfahren gem. § 3 Abs. 2, 3 BÄO. Unter Berücksichtigung der Auskunft des hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen bestehe der Zweck der gutachterlichen Stellungnahme darin, Auskunft über den tatsächlichen Wissens- und Kenntnisstand des Antragsstellers zu erhalten, um prüfen zu können, ob die nachgewiesenen ärztlichen Kenntnisse Defizite der ausländischen Ausbildung ausgleichen könnten. Es sei nicht erkennbar, dass die Behörde bei der Beurteilung dieser Frage letztlich an die gutachterliche Stellungnahme des Fachvorgesetzten gebunden sei und somit auch an eine etwaigen Entscheidung des Arbeitsgerichts über einen Zeugnisberichtigungsantrag. Die Aufgabe des Beklagten sei lediglich, eine Auskunft über den tatsächlichen Wissens- und Kenntnisstand der Klägerin zu erteilen, den er als Vorgesetzter aufgrund der Zusammenarbeit mit der Klägerin bewerten könne. Die Klägerin könne daher weder ihrem damaligen Arbeitgeber noch dem Beklagten durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung aufgeben, zur Durchführung des Approbationsverfahrens bestimmte Erklärungen über ihren tatsächlichen Wissens- und Kenntnisstand abzugeben. Da die Klägerin bereits ihre Approbation beantragt habe, könne sie im Verwaltungsverfahren und ggf. in einem sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre Einwendungen gegen den Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme geltend machen. Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Der Beklagte als Chefarzt der Abteilung Gynäkologie/Geburtshilfe der H.-Klink K. als Aussteller des Zeugnisses vom 12. November 2012 sei nicht automatisch richtiger Adressat eines Berichtigungsverlangens. Der Beklagte sei nicht selbst Arbeitgeber der Klägerin und daher nicht Adressat des arbeitsrechtlichen Anspruches auf Zeugnisberichtigung. Eine Passivlegitimation des Beklagten lasse sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 9 Weiterbildungsordnung Hessen herleiten. § 9 Weiterbildungsordnung erfasste nur Fälle der Weiterbildung eines bereits approbierten Arztes im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Weiterbildungsverhältnisses zwischen Ausbilder und Auszubildendem. Hier fehle es überhaupt an einem selbständigen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Mithin sei für einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten weder der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben noch sei über § 9 Weiterbildungsordnung Hessen in analoger Anwendung ein vor dem Arbeitsgericht zu verfolgender zivilrechtlicher Anspruch begründet.



Das Urteil ist der Klägerin am 08. Mai 2014 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 06. Juni 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 06. Juni 2014 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 08. Juli 2014, beim Landesarbeitsgericht am selben Tag eingegangen, begründet.



Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin geltend:



Das Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben, die Klage daher zulässig. Der vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09. Mai 2006 - 9 AZR 182/05 - liege ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Im dortigen Verfahren habe die erteilte Stellungnahme vom inhaltlichen Umfang der ÄApprO in der damaligen Fassung entsprochen und es sei dann die qualitative Bewertung der Tätigkeiten angegriffen worden. Dagegen gehe es ihr nicht darum, inhaltlich eine wohlwollendere Bewertung zu erhalten, sondern überhaupt die vom Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen angeforderte inhaltlich vollständige Stellungnahme des Beklagten. Der für die Approbationsanerkennung zuständigen Behörde sei es in ihrem Fall gar nicht möglich, eine inhaltliche Bewertung und Würdigung vorzunehmen, sondern es sei allein festzustellen, dass sie, die Klägerin, noch nicht alle erforderlichen Unterlagen zur Prüfung ihres Approbationsanerkennungsantrags vorgelegt habe. Damit stehe ihr gerade auch noch nicht der Verwaltungsrechtsweg zur Verfügung.



Sie benötige eine Stellungnahme/Zeugnis, in dem ihr inhaltlich bescheinigt werde, welche konkreten ärztlichen Leistungen sie während ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Träger der Klinik verrichtet habe. Eine inhaltliche Bewertung dieser Leistungen sei gerade nicht erforderlich und werde auch nicht geltend gemacht. Das Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen sei gerade nicht verpflichtet, im Wege der Amtsermittlung selbst zu ermitteln, welche inhaltlichen ärztlichen Tätigkeiten sie bei dem Klinikträger verrichtet habe.



Nur eine Klage direkt gegen den Beklagten werde ihrem Rechtsschutzbedürfnis gerecht. Grundsätzlich sei der Arbeitgeber - mithin der Klinikträger und damit die frühere Beklagte - verpflichtet, ein entsprechendes Zeugnis auszustellen, da die EU-Richtlinie, auf der § 3 Abs. 3 BÄO beruhe, sonst inhaltsleer würde. Aufgrund der Besonderheiten des ärztlichen Berufsrechts, insbesondere der Weisungsfreiheit der angestellten Klinikärzte gegenüber dem Klinikträger - sofern fachliche Regelungsinhalte betroffen seien - sei ihr Anspruch jedoch nicht gegen über dem Klinikträger selbst geltend zu machen, sondern gegenüber dem jetzigen Beklagten, da dieser die Verpflichtung persönlich und weisungsfrei erbringen müsse. Aus der Weisungsfreiheit des Beklagten folge, dass eine Klage gegen den Klinikträger zur Verpflichtung des Beklagten zur Ausstellung der inhaltlich vollständigen Stellungnahme nicht möglich sei. Auch aus der Stellungnahme des Landesprüfungs- und Untersuchungsamts gehe hervor, dass das Zeugnis des ärztlichen Vorgesetzten erforderlich sei und die Vorlage dieser Stellungahme verlanget werde.



Die Klägerin verfolgt die bereits in erster Instanz gestellten Anträge weiter und beantragt,

unter Abänderung des am 20. Februar 2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Az: 11 Ca 16/13 - den Beklagten zu verurteilen, 1. das der Klägerin unter dem 12. November 2012 erteilte Zeugnis wie folgt zu ändern: "Frau A., geboren 1966 in T./Ukraine, war im Rahmen ihres Approbationsanerkennungsverfahrens in der Zeit vom 01.05.2009 bis 30.11.2009 als vollzeitbeschäftigte Assistenzärztin in der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe der H.-Klinik K. in S. unter meiner Leitung tätig. Ihr Medizinstudium absolvierte Frau A. in T./Ukraine 1992. Bei ihrer Tätigkeit in der Frauenklinik hatte Frau A. den Status einer Assistenzärztin in Vollzeitbeschäftigung. Der Chefarzt unserer Frauenklinik ist zu vier Jahren Weiterbildung ermächtigt. Frau A. war im Rahmen ihrer Tätigkeit sowohl in der Diagnostik als auch in der Therapie gynäkologischer Erkrankungen tätig. Darüber hinaus war Frau A. im Kreißsaal und der geburtshilflichen Station eingesetzt. Frau A. hat während ihrer Tätigkeit in der gynäkologischen und geburtshilflichen Abteilung Erfahrungen in der geburtshilflichen Ultraschall-Diagnostik, Dopplersonographie, Kardiotokographie, in der Diagnostik und Therapie von Schwangerschaftserkrankungen, in der Betreuung normaler und pathologischer Schwangerschaften, in der Diagnostik und Behandlung der postoperativen Komplikationen sowie in der postoperativen Schmerztherapie gesammelt. Frau A. hat mehrere normale Geburten geleitet. Bei gynäkologischen geburtshilflichen operativen Eingriffen assistierte Frau A. als zweite und erste Assistenz. Des Weiteren hat Frau A. Arztbriefe diktiert. Bei ihrer Tätigkeit zeigte Frau A. ein großes Geschick im Umgang mit den ihr anvertrauten Patientinnen wie auch mit dem Pflegepersonal und den ärztlichen Kollegen. Die Aufgaben mit denen sie betraut wurde, erfüllte sie stets zu meiner vollen Zufriedenheit. Frau A. hatte zahlreiche ärztliche Leistungen sowie Bereitschaftsdienste ausgeführt. Im operativen Bereich hat sie unter Anleitung der Fachärzte mehrere Spontangeburten geleitet. Selbstständig und alleine hat sie drei Bluttransfusionen, 53 abdominelle und transvaginale Sonographien und 49 Blutgruppenbestimmungen vorgenommen. Weiterhin oblag ihr die erste und zweite Assistenz bei allen operativen Eingriffen. In jeweils erster bzw. zweiter Assistenz erfolgten 21 Mamma Operationen, 16 Pelvilaparoskopien, drei abdominelle und 11 vaginal Hysterektomien und 9 Sectio. Ihre Kenntnisse aus vorherigen Tätigkeiten hat Frau A. während der Beschäftigungszeit täglich zum Wohle der Patientinnen eingesetzt. Durchschnittlich hat sie fünf bis sechs Bereitschaftsdienste pro Monat alleine und selbstständig abgeleistet." 2. in dem unter Ziff. 1 beantragten Zeugnis-Text anzugeben, über wie viele Betten die Frauenklinik verfügt und zu wie viel Jahren Weiterbildung er berechtigt ist.



Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Er trägt vor:



Im Approbationsverfahren gelte der Amtsermittlungsgrundsatz. Bei dem streitgegenständlichen Zeugnis handle es sich nur um eine Auskunftserteilung gegenüber der zuständigen Behörde. Bei Unstimmigkeiten oder unverständlichen Formulierungen würden Nachfragen direkt an den Aussteller gerichtet.



Richtigerweise sei die Klage gegen die ehemalige Arbeitgeberin zu richten gewesen. Der Beklagte sei mit der Klägerin kein eigenständiges Vertragsverhältnis eingegangen. Schuldner des Zeugnisanspruchs sei grundsätzlich der Arbeitgeber. Soweit der Klinikträger bzw. dessen gesetzliche Vertreter nicht in eigener Person über die fachlichen Kenntnisse zur Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin verfügen sollten, stelle dies keine Besonderheit des vorliegenden Falles und auch keine Besonderheit des ärztlichen Berufsrechts dar. Die Handlungsverpflichtung treffe den Arbeitgeber regelmäßig nicht höchstpersönlich, vielmehr könne er sich eines betriebsinternen Vertreters als Erfüllungsgehilfen bedienen, wenn dieser die Leistung des Arbeitnehmers tatsächlich beurteilen könne.



Die Klägerin verfolge mit ihren Berufungsanträgen weiterhin das Ziel, die Verurteilung des Beklagten zur Ausstellung des konkret vorformulierten Zeugnisses zu erreichen. Sie könne ihm als leitendem Arzt jedoch nicht durch arbeitsgerichtliche Entscheidung aufgeben, zur Durchführung des Approbationsverfahrens bestimmte Erklärungen über ihre Fähigkeiten und Kenntnisse abzugeben.



Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 517, 519 f. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden.



B. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.



I. Die Frage, ob die Klägerin ein Rechtschutzbedürfnis für ihre Klageanträge hat, ist zweifelhaft.



1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage ergibt sich in der Regel schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs. Jedoch können besondere Umstände das Verlangen, in die materiell-rechtliche Prüfung des Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen. Das ist der Fall, wenn die klagende Partei das Rechtsschutzziel ebenso sicher auf einfacherem, schnellerem und billigerem Wege in einem anderen Rechtsweg oder in einem Verwaltungsverfahren erreichen kann (BAG 09. Mai 2006 - 9 AZR 182/05 - Rn. 10, [...]).



Die Klägerin befindet sich im Approbationsanerkennungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 und 3 BÄO. § 3 Abs. 1 BÄO regelt, wann die Approbation als Arzt auf Antrag zu erteilen ist. Die in § 3 Abs. 1 BÄO geregelten Voraussetzungen beziehen sich auf einen Antragsteller, der sein Studium und seine praktische Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, also der BÄO bestanden hat. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so ist gem. § 3 Abs. 3 BÄO Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in § 3 Abs. 2 BÄO genannten Staaten (Drittstaat), also nicht in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt § 3 Abs. 2 S. 2 bis 6 sowie S. 8 BÄO entsprechend. Nach § 3 Abs. 3 iVm. § 3 Abs. 2 S. 5 BÄO können wesentliche Unterschiede in der Ausbildung ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erworben haben. Nach Auskunft des hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen vom 17. April 2013 wird dazu regelmäßig ein Arbeitszeugnis des ärztlichen Vorgesetzten, das in Form einer gutachterlichen Stellungnahme zur Feststellung der ärztlichen Tätigkeiten sowie zur Prüfung des Kenntnisstandes verlangt.



a) In Bezug auf die begehrten Änderungen der wertenden Äußerungen im Zeugnis liegt ein Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls nicht vor. Die Klägerin ist auf das Verwaltungsverfahren und ggf. ein verwaltungsgerichtliches Verfahren in Bezug auf ihre Approbation zu verweisen.



aa) Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf verwiesen, dass die Behörde bei der Beurteilung der Frage des Kenntnisstandes letztlich nicht an die gutachterliche Stellungnahme des Fachvorgesetzten gebunden ist und somit auch nicht an eine etwaige Entscheidung des Arbeitsgerichts über einen Zeugnisberichtigungsantrag. Die Aufgabe des Beklagten ist es lediglich, als fachlicher Vorgesetzter der Klägerin eine Auskunft über deren tatsächlichen Wissens- und Kenntnisstand zu erteilen, den er aufgrund der Zusammenarbeit mit der Klägerin bewerten kann.



So fehlt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09. Mai 2006 (9 AZR 182/05) für den geltend gemachten Berichtigungsanspruch auf Änderungen der in einer Bescheinigung über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum (§ 34d ÄApprO i.d.F. vom 14. Juli 1987) enthaltenen wertenden Äußerungen das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Arzt seine Approbation bei der zuständigen Behörde bereits beantragt hat. Einwendungen gegen den Inhalt einer solchen Bescheinigung können in dem Verwaltungsverfahren über die Erteilung der Approbation Einwendungen geltend gemacht werden. Führt das vor der zuständigen Behörde durchzuführende Verwaltungsverfahren dazu, dass die Approbation verweigert wird, so besteht die Möglichkeit, sich gegen diesen ablehnenden Verwaltungsakt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 42 Abs. 1 iVm. § 68 Abs. 1, Abs 2 VwGO zur Wehr zu setzen. Damit wird der durch Art 19 Abs. 4 S 1 GG gewährleisteten Rechtsweggarantie genügt (BAG 09. Mai 2006 - 9 AZR 182/05 - Rn. 13 ff., [...]).



Dem Arbeitgeber kann nach dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung nicht aufgeben werden, den Zeugnisaussteller zu veranlassen, zur Durchführung des Approbationsverfahrens bestimmte Erklärungen über die Fähigkeiten des Arbeitnehmers abzugeben (vgl. BAG 09. Mai 2006 - 9 AZR 182/05 - Rn. 18, [...]). Wie das Arbeitsgericht zu zutreffend ausgehführt hat, kann ebenso wenig der vorgesetzte Arzt direkt durch arbeitsgerichtliche Entscheidung verpflichtet werden, bestimmte eigene Erklärungen über den Wissens- und Kenntnisstand der Klägerin abzugeben.



bb) Die Klägerin führt im Berufungsverfahren aus, sie habe ein Rechtsschutzbedürfnis, da es ihr anders als in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09. Mai 2006 - 9 AZR 182/05 - zugrunde liegenden Fall nicht darum gehe, inhaltlich eine wohlwollendere Bewertung zu erhalten, sondern überhaupt die vom Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen angeforderte inhaltlich vollständige Stellungnahme des Beklagten. Diese Ausführungen zu ihrem Klagebegehren stehen jedoch nicht mit dem tatsächlich gestellten Antrag im Einklang. Die Klägerin hat gerade nicht beantragt, den Beklagten zur Erteilung eines Zeugnisses zu verurteilen, das nur überhaupt Angaben zu von ihr konkret benannten Punkten enthält. Vielmehr hat sie mit ihrem Antrag bereits vorgegeben, welche Angaben inhaltlicher Art der Beklagte machen soll.



Nach dem Klageantrag begehrt die Klägerin insbesondere auch in mehreren Punkten eine bestimmte wohlwollendere Bewertung ihrer Fähigkeiten.



Der Beklagte soll in das Zeugnis aufnehmen, sie habe "ein großes Geschick" im Umgang mit den ihr anvertrauten Patientinnen wie auch mit dem Pflegepersonal und den ärztlichen Kollegen gezeigt. Weiter soll das Zeugnis zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben die Formulierung "stets zu meiner vollen Zufriedenheit" enthalten. Schließlich soll es heißen, dass sie ihre Kenntnisse aus vorherigen Tätigkeiten während der Beschäftigungszeit "zum Wohle" der Patienten eingesetzt habe. All diesen Formulierungen ist eine bestimmte - positive - Wertung immanent. Die Behörde wäre hieran nicht gebunden. Sie legt gerade Wert darauf, dass der Vorgesetzte in eigener Verantwortung eine Einschätzung der Kenntnisse der zu beurteilenden Person abgibt. Die Behörde kann sich diese zu Eigen machen. Letztlich hat sie aber selbst zu entscheiden, ob die Klägerin im Rahmen ihrer ärztlichen Berufsausübung die erforderlichen Kenntnisse zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede in der Ausbildung erworben hat.



b) Soweit die Klägerin Ergänzungen und Korrekturen in tatsächlicher Hinsicht begehrt, etwa im Antrag zu 2. die Zahl der Betten oder im Antrag zu 1. die Benennung und Zahl einzelner ärztlicher Leistungen, ist ihr Rechtsschutzinteresse zumindest zweifelhaft. Sie verlangt hier z.B. Angaben zu ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit 3 Bluttransfusionen, 53 abdominellen und transvaginalen Sonographien, 49 Blutgruppenbestimmungen, 21 Mamma Operationen, 16 Pelvilaparoskopien, 3 abdominellen und 11 vaginalen Hysterektomien und 9 Sectio.



Zwar würde hier anders als bei einer Verurteilung zur Abgabe einer Wertung eine Verurteilung nicht dem Zweck der gutachterlichen Stellungnahme gegenüber der Behörde zuwiderlaufen. Auch bei Divergenzen, die tatsächliche Angaben betreffen, ist jedoch nicht ersichtlich, warum diese Fragen nicht im Verwaltungsverfahren geklärt werden können. Insbesondere ist nicht klar, warum die Behörde die für sie relevanten Punkte nicht direkt durch eigene Nachfrage bei dem Aussteller klären kann. Dass diese Möglichkeit besteht, ergibt sich aus der Auskunft vom 17. April 2013.



2. Die Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis für die Anträge in jeder Hinsicht fehlt, kann letztlich offen bleiben. Das Rechtschutzbedürfnis ist abweichend vom grundsätzlichen prozessualen Vorrang der Zulässigkeitsfeststellung lediglich Voraussetzung einer klagestattgebenden Entscheidung (LAG Hamm (Westfalen) 10. Mai 2013 - 10 Sa 1732/12 - Rn. 55, [...]; vgl. auch Münchener Kommentar ZPO/Becker-Eberhard Vor § 253 Rn. 19; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., Vor § 253 Rn. 10). Diese liegt hier nicht vor.



II. Die Anträge auf Änderung und Ergänzung des Zeugnisses vom 12. November 2012 sind jedenfalls unbegründet.



Zu Recht und hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Beklagte hinsichtlich beider Anträge nicht passiv legitimiert ist.



Die Klägerin könnte nur dann einen Anspruch auf Zeugnisberichtigung und -ergänzung haben, wenn sich dieser aus dem Gesetz, aus Vertrag oder aus einer sonstigen Sonderrechtsbeziehung ergeben würde. Daran fehlt es hier.



1. Der Beklagte ist nicht Arbeitgeber der Klägerin und kann damit in Ermangelung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien nicht Adressat eines vertraglichen Anspruches, etwa eines Zeugnisberichtigungsanspruches nach § 611 BGB iVm. § 109 GewO, sein.



a) Die Pflicht des Arbeitgebers, Auskunft über Leistung und Verhalten seines früheren Arbeitnehmers zu erteilen, erschöpft sich nicht in der Ausstellung des Zeugnisses, vielmehr ist der Arbeitgeber auf Grund nachwirkender Fürsorgepflicht gehalten, auf Wunsch und im Interesse des Arbeitnehmers Auskünfte über den Arbeitnehmer Dritten gegenüber zu erteilen (vgl. BAG 25. Oktober 1957 - 1 AZR 434/55 - Rn 13, [...]). Auskunft ist vor allem an solche Personen zu erteilen, mit denen der Arbeitnehmer in Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrages steht (vgl. BAG 18. Dezember 1984 - 3 AZR 389/83 - Rn. 11, [...]). Darüber hinaus kann die nachwirkende Fürsorgepflicht auch Auskunftspflichten etwa gegenüber Behörden begründen, wenn dies für das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers notwendig ist.



Diese nachwirkende Fürsorgepflicht trifft jedoch nur den ehemaligen Arbeitgeber selbst. Zwischen der Klägerin und ihrem ehemaligen Vorgesetzten bestand gerade kein Arbeitsvertrag oder ein anderer Vertrag.



Aufgrund des zwischen der Klägerin und der Stiftung K. bis zum 30. November 2009 bestehenden Arbeitsvertrags hat die Klägerin lediglich Ansprüche gegen diese, dass sie den bei ihr beschäftigten Arzt veranlasst, der Klägerin zur Durchführung des Approbationsverfahrens ein inhaltlich vollständiges Zeugnis zu erteilen.



b) Ohne Erfolg verweist die Klägerin darauf, aus der Weisungsfreiheit der angestellten Klinikärzte gegenüber dem Klinikträger folge, dass eine Klage gegen den Vorgesetzten selbst möglich sein müsse. Ihr Rechtsschutz wird durch das Erfordernis, sich an ihren ehemaligen Vertragspartner die Stiftung K. zu wenden, nicht verkürzt. Selbst wenn die Klägerin gegen den Beklagten selbst einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses zur Durchführung des Approbationsverfahrens hätte, würde dieser Anspruch nicht in inhaltlicher Hinsicht weiter gehen als der gegen ihre Arbeitgeberin gerichtete Anspruch.



Zutreffend ist, dass die Klägerin ihrer Arbeitgeberin nicht durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung aufgeben kann, den leitenden Arzt zu veranlassen, zur Durchführung des Approbationsverfahrens bestimmte Erklärungen über ihre Fähigkeiten und ihre Zuverlässigkeit abzugeben. Wie bereits dargelegt kann jedoch genauso wenig der Arzt unmittelbar durch die arbeitsgerichtliche Entscheidung zur Abgabe bestimmter Auskünfte über die Fähigkeiten der zu beurteilenden Person gegenüber der Behörde verurteilt werden. Eine Verpflichtung des Arztes bestimmte Erklärungen zu den Kenntnissen und Fähigkeiten abzugeben, wäre mit dem Sinn und Zweck der gutachterlichen Stellungnahme, der Behörde gegenüber eine eigene Würdigung der Kenntnisse und Fähigkeiten Kund zu tun, unvereinbar. Der Zweck der gutachterlichen Stellungnahme würde dabei sowohl bei einer entsprechenden Einwirkung des Arbeitgebers auf den Arzt als auch bei einer arbeitsgerichtlichen Verurteilung des Arztes selbst verfehlt.



Dagegen kann der Klinikträger als ehemaliger Vertragspartner der Klägerin den ihr ehemals vorgesetzten Arzt durchaus veranlassen, eine inhaltlich vollständige Stellungnahme abzugeben und sämtliche seitens der Behörde geforderten Angaben zu machen. Lediglich eine Vorgabe des Arbeitgebers in inhaltlicher Hinsicht zur Würdigung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin ist nicht möglich.



2. Eine Passivlegitimation des Beklagten lässt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 9 Weiterbildungsordnung Hessen oder § 9 Weiterbildungsordnung Rheinland-Pfalz herleiten. Beide Reglungen haben einen identischen Wortlaut.



a) Gem. § 9 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung hat der befugte Arzt dem in Weiterbildung befindlichen Arzt über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das im Einzelnen die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt.



Unstreitig handelt es sich bei dem von der Klägerin begehrten berichtigten Zeugnis nicht um ein Weiterbildungszeugnis in diesem Sinne. Die Klägerin befand sich nicht in Weiterbildung isd. § 9 Weiterbildungsordnung.



Zwischen dem weiterzubildenden und dem weiterbildenden Arzt besteht ein öffentlich-rechtliches Weiterbildungsverhältnis (OVG Schleswig-Holstein 16. August 1996 - 3 L 792/94; LAG München 17. April 2007 - 6 Ta 127/06 - Rn. 1, jeweils [...]). Die ärztliche Weiterbildung im Krankenhaus ist persönlich zu vermitteln und insgesamt als hoheitlich anzusehen (LAG München 17. April 2007 - 6 Ta 127/06 - Rn. 3, [...]).



Der Beklagte war lediglich der Vorgesetzte der Klägerin. Der Beklagte hatte gegenüber der Klägerin keine hoheitliche Funktion. Zwischen den Parteien bestand kein öffentlich-rechtliches Weiterbildungsverhältnis. Es ging der Klägerin bei ihrer Tätigkeit nicht darum, nach Abschluss der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen und eine Facharztbezeichnung, Schwerpunktbezeichnung oder Zusatzbezeichnung zu erwerben. Lediglich im Nachhinein begehrt sie ein Zeugnis zur Vorlage beim Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen. Dies begründet nicht nachträglich ein öffentlich-rechtliches Weiterbildungsverhältnis zwischen den Parteien.



b) Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich grundlegend von dem in § 9 Weiterbildungsordnung geregelten. Eine analoge Anwendung der Rechtsnorm ist hier daher ausgeschlossen.



Eine Analogie der Rechtsnorm würde voraussetzen, dass der nicht erfasste, dh. ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt, wie der sprachlich erfasste Fall (vgl. BAG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - Rn. 20, [...]).



Der geregelte Sachverhalt und der nicht geregelte vorliegende Sachverhalt sind nicht vergleichbar. Es geht hier nicht um eine Regelungslücke in den Weiterbildungsordnungen. Zwischen den Parteien bestand kein öffentlich-rechtliches Weiterbildungsverhältnis. Es bestand noch nicht einmal ein eigenständiges privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Es fehlt damit an jeglichen Ansatzpunkten für eine analoge Anwendung des § 9 Weiterbildungsordnung.



3. Auch sonst besteht keine Sonderrechtsbeziehung zwischen den Parteien, die Ansprüche der Klägerin auf Änderung und Ergänzung des erteilten Zeugnisses begründen könnte.



Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Rechtspflicht zur Auskunftserteilung gibt es nicht (Staudinger/Claudia Bittner (2014) BGB § 260 Rn. 18). Der Umstand allein, dass jemand Kenntnis von Tatsachen hat oder haben könnte, die für einen anderen von Bedeutung sein mögen, verpflichtet ihn nicht zur Auskunftserteilung; denn eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht ist dem bürgerlichen Recht unbekannt (BGH 18. Januar 1978 - VIII ZR 262/76 - Rn. 17, [...] mwN). Dies gilt nicht nur für eine Auskunftserteilung gegenüber Auskunft begehrenden Person selbst sondern auch für eine Auskunftserteilung im Interesse einer Person an Dritte.



C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.



Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

Vorschriften§ 10 Bundesärzteordnung (BÄO), § 3 Abs. 2, 3 BÄO, § 3 Abs. 3 BÄO, § 64 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517, 519 f. ZPO, § 3 Abs. 1 BÄO, § 3 Abs. 2 BÄO, § 3 Abs. 2 S. 2 bis 6 sowie S. 8 BÄO, § 3 Abs. 2 S. 5 BÄO, § 34d ÄApprO, § 68 Abs. 1, Abs 2 VwGO, Art 19 Abs. 4 S 1 GG, § 611 BGB, § 109 GewO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

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