21.08.2015 · IWW-Abrufnummer 145167
Oberlandesgericht Saarbrücken: Beschluss vom 22.01.2015 – 9 W 3/15
Stellt der Rechtspfleger, der auf die sofortige Beschwerde einer Partei den von ihm erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss im Rahmen einer Abhilfeentscheidung aufgehoben hat, auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gegners im Rahmen einer erneuten Abhilfe den ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss wieder her, lebt die frühere Beschwerde nicht wieder auf. Der zweite Abhilfebeschluss ist vielmehr seitens der dadurch (von neuem) beschwerten Partei erneut anfechtbar.
Oberlandesgericht Saarbrücken
Beschl. v. 22.01.2015
Az.: 9 W 3/15
Tenor:
Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Januar 2015 - 16 O 303/12 - wird teilweise aufgehoben, soweit darin entschieden worden ist, dass der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 5. Juni 2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I des Landgerichts Saarbrücken vom 30. April 2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Ziffer 2 und 3 der Beschlussformel).
Gründe
I.
Die Parteien und der Streitverkündete haben den Ausgangsrechtsstreit durch einen am 28. Januar 2014 durch Beschluss festgestellten Vergleich beendet, dessen Kostenregelung eine näher bestimmte Quotelung der Kosten vorsieht. Das Landgericht hat durch drei am 30. April 2014 erlassene Kostenfestsetzungsbeschlüsse die von dem Streitverkündeten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 6.501,45 Euro (Kostenfestsetzungsbeschluss I), die von dem Streitverkündeten an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 5.249,15 Euro (Kostenfestsetzungsbeschluss II) sowie die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 5.256,66 Euro (Kostenfestsetzungsbeschluss III) festgesetzt. Gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse I und III hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 sofortige Beschwerde eingelegt; das Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss III hat er später zurückgenommen. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 24. November 2014 den Kostenfestsetzungsbeschluss I aufgehoben und die von dem Streitverkündeten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 11.750,60 Euro festgesetzt. Den Beschluss vom 24. November 2014 hat es auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Streitverkündeten durch einen weiteren Beschluss vom 8. Januar 2015 wiederum aufgehoben und außerdem entschieden, dass der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 5. Juni 2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I vom 30. April 2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.
II.
Die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO) des Klägers vom 5. Juni 2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I des Landgerichts vom 30. April 2014 ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.
Das Landgericht hat durch seinen Beschluss vom 24. November 2014 den Kostenfestsetzungsbeschluss I, durch den die von dem Streitverkündeten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 6.501,45 Euro festgesetzt worden waren, aufgehoben, neu gefasst und den Erstattungsbetrag auf 11.750,60 Euro festgesetzt.
Dadurch hat es der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I abgeholfen (§ 572 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 ZPO). Dieser hatte, nachdem die sofortige Beschwerde zunächst nur fristwahrend und ohne einen Beschwerdeantrag eingelegt worden war, in seinem Schriftsatz vom 12. September 2014 die Auffassung vertreten, die von dem Streitverkündeten an ihn zu erstattenden Kosten müssten um 5.249,15 Euro erhöht werden. Das ist der Differenzbetrag zwischen den in dem Kostenfestsetzungsbeschluss I festgesetzten Kosten und den Kosten, die der Streitverkündete nach dem Beschluss vom 24. November 2014 an den Kläger zu erstatten hat. Das Landgericht hat also dem Rechtsmittelziel des Klägers vollständig entsprochen. Dass es den Beschluss vom 24. November 2014 selbst als eine - wenn auch nicht ausdrücklich als solche bezeichnete - Abhilfeentscheidung angesehen hat, folgt zum einen aus dem Beschlusstenor, in dem die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses I "auf die sofortige Beschwerde des Klägervertreters" hin ausgesprochen wird. Zum anderen hat das Landgericht in den Gründen des Beschlusses vom 24. November 2014 ausgeführt, dass es das Rechtsmittel [des Klägers] als zulässig und begründet erachte.
Durch die von dem Landgericht vorgenommene Abhilfe ist die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I in dessen Sinne beschieden und das (erste) Beschwerdeverfahren beendet worden. Daran ändert nichts, dass das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Streitverkündeten gegen den Beschluss vom 24. November 2014 diesen durch den weiteren Beschluss vom 8. Januar 2015 wieder aufgehoben hat. Bei dem Beschluss vom 24. November 2014 handelte sich um eine Neufestsetzung der Kosten, die ihrerseits der Anfechtung durch den hierdurch beschwerten Prozessbeteiligten unterlag (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rn. 21 Stichwort "Abhilfe"; BeckOK ZPO/Jaspersen, § 104 Rn. 74). Führt dessen Rechtsmittel - wie hier die sofortige Beschwerde des Streitverkündeten - dazu, dass der Rechtspfleger im Rahmen einer erneuten Abhilfeprüfung durch die Aufhebung der ersten Abhilfeentscheidung (zumindest der Sache nach) den ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss wiederherstellt, lebt die frühere Beschwerde nicht wieder auf. Da über diese bereits abschließend entschieden worden ist, muss die durch die erste Abhilfeentscheidung begünstigte Partei die (nochmalige) Beschwer, die sich für sie dadurch ergibt, dass der Rechtspfleger in einem gegen den Abhilfebeschluss gerichteten weiteren Beschwerdeverfahren nunmehr dem Rechtsmittel des Gegners entspricht, im Rahmen eines neuen Rechtsmittels bekämpfen (vgl. OLG München, Rpfleger 1989, 55; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 35. Aufl., § 104 Rn. 35; MünchKomm-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 104 Rn. 101; ebenso OLG Hamm, JurBüro 1977, 96 f. für den Fall, dass beide Parteien wechselseitig Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss einlegen). Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 8. Januar 2015 hat der Kläger indes nach Aktenlage (bislang) nicht eingelegt.
Soweit sich die sofortige Beschwerde des Klägers ursprünglich zusätzlich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss III vom 30. April 2014 gerichtet hat, fehlt es bereits aufgrund der erstinstanzlich erklärten (Teil-)Rücknahme des Rechtsmittels an einer Entscheidungszuständigkeit des Beschwerdegerichts.
Der in dem Beschluss vom 8. Januar 2015 durch das Landgericht getroffenen Entscheidung, der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 5. Juni 2014 nicht abzuhelfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen, liegt somit kein Rechtsmittel zugrunde, das es zu bescheiden gälte. In diesem Umfang ist der Beschluss daher der Klarstellung halber aufzuheben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.