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03.08.2015 · IWW-Abrufnummer 145056

Landgericht Frankfurt/Main: Beschluss vom 18.11.2014 – 2-08 S 7/14


Landgericht Frankfurt am Main
8. Zivilkammer

Frankfurt am Main, 18.11.2014

Aktenzeichen: 2-08 S 7/14
385 C 2935/13 (70) Amtsgericht Frankfurt am Main

Beschluss

In dem Berufungsverfahren

xxx

hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht xxx, die Richterin am Landgericht xxx und den Richter Dr. xxx am 18.11.2014 beschlossen:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.03.2014 –Az.: 385 C 2935/13 (70) - wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das vorbezeichnete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e:

Das Berufungsgericht ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Hinsichtlich der Begründung wird zunächst Bezug genommen auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 15.09.2014. Auch das Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.10.2014 gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung.

Soweit die Klägerin in diesem Schriftsatz argumentiert, der Umstand, dass es außer den beiden zur Tatzeit im Einflussbereich der Versicherungsnehmerin und ihrer Repräsentanten befindlichen Originalschlüssel keine weiteren Originalschlüssel gebe, sei unstreitig, ist dies mit der Vortragslage nicht in Einklang zu bringen. Die Beklagte hat – wie die Klägerin selbst in dem besagten Schriftsatz vom 27.10.2014 einräumt - das gesamte Vorbringen der Klägerin zu den Schlüsselverhältnissen bestritten. Dass die Beklagte sich anschließend den Klägervortrag zu eigen macht, führt nicht zu einer Unbeachtlichkeit des Beklagtenvorbringens, namentlich des durch die Beklagten erfolgten Bestreitens.

Denn dieses Zueigenmachen des Klägervorbringens bezogen auf die Existenz eines von dem Vermieter nicht ausgehändigten weiteren Originalschlüssels, erfolgte erkennbar im Wege des Hilfsvorbringens für den Fall, dass das Gericht die klägerische Darlegung zu den Schlüsselverhältnissen seiner Entscheidung zugrunde legt. Es ist prozessual ohne Weiteres zulässig, einen Tatsachenvortrag zu bestreiten und zugleich argumentativ aufzuzeigen, dass auch bei Zugrundelegung des bestrittenen Sachverhalts die von der Gegenseite begehrte Rechtsfolge nicht eingreift.

Wenn die Klägerin weiter darauf abstellt, der Vermieter habe als Zeuge vernommen wer-den müssen, überzeugt dies nicht. Denn der Vermieter wurde immer nur zu der Tatsache, dass an die Klägerin nur zwei Originalschlüssel ausgehändigt wurden, benannt. Alleine aus diesem Umstand lässt sich aber keine der Klägerin günstige rechtliche Schlussfolgerung ziehen. Dies wäre alleine bei einem Nachweis möglich, dass neben den beiden an die Klägerin ausgehändigten Originalschlüsseln kein weiterer Originalschlüssel existiert. Für diesen Umstand wurde aber von der Klägerin gerade kein Beweis angeboten.

Letztlich überzeugt auch das Argument, die von der Beklagten vorgenommene Definition des falschen Schlüssels verstoße gegen § 305 c BGB, da sie inhaltlich von der strafrechtlichen Definition des falschen Schlüssels im Sinne des § 243 StGB abweiche, nicht. Dies setzte bereits im Ansatz voraus, dass die strafrechtliche Definition des falschen Schlüssels jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer geläufig ist, was nicht angenommen werden kann. Es sei insoweit auch nur am Rande bemerkt, dass die in den hier gegenständlichen Versicherungsbedingungen enthaltene Definition eine klare und eindeutige Abgrenzung zwischen einem echten und einem falschen Schlüssel vornimmt, also gerade dem Transparenzgebot entspricht. Hingegen kommt es bei der Feststellung, ob ein Schlüssel echt oder falsch ist, auf der Grundlage der strafrechtlichen Definition gerade bei der Konstellation, dass ein für das Schloss rechtmäßig gefertigter (also auch nach strafrechtlichen Maßstäben grundsätzlich echter) Schlüssel von einer unbefugten Person verwendet wird, auf eine Fülle von – häufig nicht aufklärbaren - Einzelfallgesichtspunkten an. Dass diesen Unwägbarkeiten durch eine klar abgrenzende Definition in den Versicherungsbedingungen begegnet wird, kann nicht als überraschend für den Versicherungsnehmer angesehen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Nach § 708 Nr. 10 ZPO war auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

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