Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

17.07.2015 · IWW-Abrufnummer 144932

Oberlandesgericht Nürnberg: Urteil vom 30.06.2015 – 3 U 2086/14

Zur Frage der Irreführungsgefahr, wenn ein Versicherer in Schreiben oder in Versicherungsscheinen, die für Versicherungsnehmer bestimmt sind, welche einen Versicherungsmakler bevollmächtigt haben, als Betreuer oder persönlichen Ansprechpartner des Versicherungsnehmers einen Mitarbeiter der für sie im Außendienst tätigen Gesellschaft benennt.


In dem Rechtsstreit
T.
- Klägerin, Berufungsklägerin u. Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
gegen
A.
- Beklagte, Berufungsbeklagte u. Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
wegen Wettbewerbsverstoß
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Schwerdtner, den Richter am Oberlandesgericht Heckel und die Richterin am Oberlandesgericht Junker-Knauerhase am 30.06.2015 im schriftlichen Verfahren mit Zustimmung der Parteien, in dem Schriftsätze bis zum 02.06.2015 eingereicht werden konnten, folgendes
Endurteil
Tenor:

I.

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 03.09.2014, Az.: 3 O 8598/13 abgeändert wie folgt:
1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder an ihrem Vorstandsvorsitzenden zu vollziehender Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs in von ihr verfassten Schreiben an solche Versicherungsnehmer, die mit der Klägerin einen Maklervertrag geschlossen haben und bei denen sich die Klägerin sodann gegenüber der Beklagten - wie mit Schreiben gemäß nachfolgend beigefügter Anlage K 3 - unter Vollmachtsanzeige zum Makler bestellt hat, unter der Rubrik "Es betreut Sie:" einen Vermögensberater der A......... D........ V................. AG zu benennen, wie geschehen in dem nachfolgend beigefügten, an die Klägerin adressierten Schreiben (Anlage K 7).
2.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder an ihrem Vorstandsvorsitzenden zu vollziehender Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs in von Ihr verfassten Versicherungsscheinen an solche Versicherungsnehmer, die mit der Klägerin einen Maklervertrag geschlossen haben und bei denen sich die Klägerin sodann gegenüber der Beklagten - wie mit Schreiben gemäß Anlage K 3 - unter Vollmachtsanzeige zum Makler bestellt hat, unter der Rubrik "Ihre persönlichen Ansprechpartner" einen Vermögensberater der A........ D........... V.................... AG zu benennen, wie geschehen auf Seite 5 in dem nachfolgend als Anlage K 4 auszugsweise beigefügten Versicherungsschein.
3.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1160,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2013 zu bezahlen.
4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.

Die weitergehenden Berufungen der Beklagten und der Klägerin werden zurückgewiesen.
III.

Von den Kosten des Verfahrens (beider Instanzen) tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4.
IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.

Die Revision wird zugelassen.

Anlage K 3

Anlage K 7

Anlage K 4

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 20.000,00 €. Hiervon entfallen auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten jeweils 10.000,00 €.
Entscheidungsgründe

A.

Die Klägerin ist als Versicherungsmaklerin tätig. Sie berät Versicherungsnehmer in Versicherungsangelegenheiten und vermittelt Versicherungsverträge. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Versicherungsunternehmen. Sie übersandte der Klägerin am 07.09.2013 ein Schreiben zur Weiterleitung an den Versicherungsnehmer H...., der bei ihr eine Wohngebäudeversicherung durch Vermittlung der Klägerin abgeschlossen hatte und von dieser als Maklerin betreut wurde, sowie einen Versicherungsschein zu dieser Versicherung mit Datum vom selben Tag. Das Schreiben enthält unter der Überschrift "Ihr Ansprechpartner zum Vertrag:" die Telefonnummer des Kunden-Service-Centers des für die Beklagte tätigen Außendienstes, der A........ D......... V............... AG (im Folgenden: "D......") sowie unter der Überschrift "Es betreut Sie:" den Hinweis auf einen Vermögensberater der D..... mit Angabe dessen Adresse, Telefon- und Telefaxnummer. In dem mitübersandten Versicherungsschein werden auf Seite 5 unter der Rubrik "Ihre persönlichen Ansprechpartner:" ein Vermögensberater und die Direktion für die D.... unter Namensnennung sowie mit Angaben deren Adressen, Telefon- und Telefaxnummern benannt.

In einer Zusatzerklärung vom 27.08.2013, die der Beklagten am 28.08.2013 übersandt worden war, hatte der Versicherungsnehmer erklärt, dass er auf eine Beratung der Beklagten während der Vertragslaufzeit gemäß § 6 Abs. 4 S. 2 VVG verzichte und der Beklagten eine Datenspeicherung bzw. Datenverarbeitung untersage, soweit diese die Weitergabe an Dritte umfasst.

Die Benennung der Vermögensberater für die D....... als Betreuer bzw. persönliche Ansprechpartner hält die Klägerin wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 10 und § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG für wettbewerbswidrig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Klägerin hat beantragt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder an ihrem Vorstandsvorsitzenden zu vollziehende Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs in von Ihr verfassten Schreiben an solche Versicherungsnehmer, die von der Klägerin betreut werden, unter der Rubrik "Es betreut Sie:" einen Vermögensberater der A........ D......V................. AG zu benennen.
2.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder an ihrem Vorstandsvorsitzenden zu vollziehender Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs in von Ihr verfassten Versicherungsscheinen an solche Versicherungsnehmer, die von der Klägerin betreut werden, unter einer Rubrik "Ihre persönlichen Ansprechpartner" einen Vermögensberater der A......... D......... V............ AG zu benennen.
3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.348,27 € vorgerichtliche "Brutto-Rechtsanwaltskosten" nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.09.2013 zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht hat nur dem Unterlassungsantrag Ziffer 1. stattgegeben und die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin einen Unterlassungsausspruch auch hinsichtlich der Angabe von Mitarbeitern der D....... unter der Rubrik "Ihre persönlichen Ansprechpartner" beantragt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Benennung eines Mitarbeiters der D....... als "Betreuer" des Versicherungsnehmers sei irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG und damit unlauter. Für einen verständigen Versicherungsnehmer werde hinsichtlich der Stellung des benannten Mitarbeiters der D....... der unzutreffende Eindruck erweckt, dass dieser eine besondere Nähebeziehung zu ihm, vergleichbar einem Makler, inne habe. Eine entsprechende Fehlvorstellung des Versicherungsnehmers über seinen Betreuer könne dazu führen, dass er sich bei einem konkreten Anliegen nicht mit dem von ihm beauftragten Versicherungsmakler, sondern mit dem Außendienstmitarbeiter bei der Versicherung in Verbindung setze. Dagegen enthalte die Nennung von Mitarbeitern der D...... unter der Rubrik "Ihre persönlichen Ansprechpartner" keine irreführende Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Hierdurch bekomme der maßgebliche Verkehrskreis der Versicherungsnehmer keinen unrichtigen Eindruck über die Stellung der Mitarbeiter der D......, denn die Bezeichnung als persönlicher Ansprechpartner suggeriere kein - in Wahrheit nicht bestehendes - besonderes Näheverhältnis und eine Wahrnehmung der eigenen Interessen des Versicherungsnehmers durch den benannten Mitarbeiter. Mangels Irreführungsgefahr stelle die Mitteilung auch keine gezielte Behinderung der Klägerin im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG dar. Die Angabe ziele nicht auf Verdrängung der Klägerin. Schließlich werde durch die beanstandete Formulierung nicht gegen eine vertragliche Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Versicherungsnehmer verstoßen.

Gegend dieses Urteil wenden sich die Parteien mit ihren wechselseitig eingelegten Berufungen, soweit für sie nachteilig entschieden wurde.

Die Klägerin hält auch die Angabe von Mitarbeitern der D.... als persönliche Ansprechpartner im Versicherungsschein für wettbewerbswidrig nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 10 UWG bzw. für pflichtwidrig nach § 241 Abs. 2, 242 BGB. Sie rügt, das Landgericht habe verkannt, dass insofern auch eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorliege. Es habe den angesprochenen Verkehrskreis fehlerhaft bewertet. Dieser umfasse nämlich nicht nur Versicherungsnehmer selbst, sondern auch deren Verwandte, Erben etc.. Außerdem denke auch der Versicherungsnehmer bei Erhalt des Versicherungsscheins nicht zwangsläufig an seinen Versicherungsmakler. Die Benennung eines Mitarbeiters der D.... vermittle den unrichtigen Eindruck, dass zwei Ansprechpartner zur konkreten Versicherung befragt werden könnten. Insofern sei der Abgrenzungsversuch des Landgerichts mittels des Kriteriums eines "besonderen Näheverhältnisses" verfehlt. Denn der Verkehrskreis kenne die Differenzierung zwischen Maklern aus der Sphäre des Versicherungsnehmers und solchen aus dem Bereich des Versicherers nicht. Der unrichtige Eindruck entstehe, weil nicht die Klägerin als maßgebliche Betreuerin aufgeführt werde. Der Adressat könne daher denken, dieser werde vom Versicherer nicht akzeptiert. Eine Irreführungsgefahr bestehe auch deshalb, weil die angeführten D.....-Berater keine Auskunft zum konkreten Vertrag geben könnten. Dem fehlerhaften Eindruck könne die Klägerin nicht durch Begleitschreiben entgegenwirken, da solche Schreiben häufig entfernt oder nicht beachtet würden. Auch liege eine gezielte Behinderung der Klägerin gemäß § 4 Nr. 10 UWG vor. Die angegriffene Angabe bezwecke einzig die Verdrängung der Klägerin. Sie ziele nicht nur auf eine Akquise der D.....-Berater ab. Es werde kein Nebeneinander erstrebt. Dies sei nämlich vom Kunden nicht gewünscht. Er habe nach § 6 Abs. 4 VVG ausdrücklich auf Informationen seitens der Versicherung verzichtet. Aus Datenschutzgründen könnte diese keine Fragen zum konkreten Versicherungsschutz beantworten. Ein sachlicher Grund für die Angabe eines D......-Beraters sei daher nicht gegeben. Ein Verstoß gegen vertragliche Nebenpflichten ergebe sich aus einer quasi vertraglichen Beziehung zwischen dem Versicherer und der Klägerin. Danach habe die Beklagte eine Benachteiligung der Klägerin zu unterlassen.

Die Klägerin hat zunächst beantragt:

I.

Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 03.09.2014 (Az.: 8598/14) teilweise abzuändern.
II.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder an ihrem Vorstandsvorsitzenden zu vollziehender Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen zu Zwecken des Wettbewerbs in von ihr verfassten Versicherungsscheinen an solche Versicherungsnehmer, die von der Klägerin betreut werden, unter der Rubrik "Ihre persönlichen Ansprechpartner:" einen Vermögensberater der A........ D....... V....................... AG zu benennen.
III.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin über den bereits ausgeurteilten Betrag i.H.v. 674,14 € hinaus weitere 674,13 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2013 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth die Klage insgesamt abzuweisen.

Sie rügt die Formulierung des Unterlassungsantrags als zu unbestimmt und zu weit gefasst. Das Unterlassungsgebot umfasse auch Verhaltensweisen, die nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstießen, so etwa Fälle, in denen ein Betreuungsverhältnis zum Versicherungsnehmer nicht durch schriftliche Maklervollmacht dokumentiert oder nicht angezeigt oder hinsichtlich derer kein Verzicht auf die Informationspflicht nach § 6 Abs. 4 VVG erklärt worden sei. Das Urteil des Landgerichts basiere auf einer falschen Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise. Bei diesen handle es sich nicht um Versicherungsnehmer allgemein, sondern nur um solche, die sich gegenüber der Versicherung durch einen Makler vertreten lassen. Diesen sei aber aufgrund des unterschriebenen Maklerauftrages bekannt, dass der Makler als Repräsentant des Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherung auftrete. Auch sei das Landgericht von einer falschen Bestimmung des Verkehrsverständnisses ausgegangen. Unter dem Begriff des "Betreuers" sei nicht nur ein für den Kunden tätiger Makler zu verstehen. Er impliziere kein Näheverhältnis. So würden unter dem Begriff "Kundenbetreuung" sämtliche Maßnahmen zusammengefasst, die sich auf die Kommunikation mit Kunden bezögen. Die überwiegende Mehrzahl der Versicherungsvermittler, die auch Kunden betreuten, sei nicht als Versicherungsmakler, sondern als -vertreter tätig. Die Erteilung des Maklerauftrags schließe eine Irreführungsgefahr aus. Aufgrund des Vertragsschlusses und Unterzeichnung der Erklärung nach Anlage K 3/ K 5 erkenne der Kunde den Unterschied zwischen dem im eigenen Lager stehenden Makler und dem fremden Lager der Versicherung.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2015 hat der Senat gemäß § 139 ZPO auf Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit sowie des Umfangs der Klageanträge hingewiesen.

Daraufhin hat die Klägerin diese im nachgelassenen Schriftsatz vom 11.05.2015 abgeändert und beantragt nunmehr:

1.

Zur Berufung der Beklagten - (Unterlassungsantrag zu 1.))

Die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Text des Verbotstenors lauten sollte:

"Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder an ihrem Vorstandsvorsitzenden zu vollziehender Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs in von Ihr verfassten Schreiben an solche Versicherungsnehmer, die mit der Klägerin einen Maklervertrag geschlossen haben und bei denen sich die Klägerin sodann gegenüber der Beklagten - wie mit Schreiben gemäß Anlage K 3 - unter Vollmachtsanzeige zum Makler bestellt hat, unter der Rubrik "Es betreut Sie:" einen Vermögensberater der A........... D........... V.............. AG zu benennen, wie geschehen in dem als Anlage K 7 vorgelegten Schreiben."

2.

Zur Berufung der Klägerin - (Unterlassungsantrag zu 2.))
I.

Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 03.09.2014 (Az: 8598/14) teilweise abzuändern.
II.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder an ihrem Vorstandsvorsitzenden zu vollziehender Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs in von Ihr verfassten Versicherungsscheinen an solche Versicherungsnehmer, die mit der Klägerin einen Maklervertrag geschlossen haben und bei denen sich die Klägerin sodann gegenüber der Beklagten - wie mit Schreiben gemäß Anlage K 3 - unter Vollmachtsanzeige zum Makler bestellt hat, unter der Rubrik "Ihre persönlichen Ansprechpartner" einen Vermögensberater der A.......... D............. V............. AG zu benennen, wie geschehen in dem als Anlage K 4 vorgelegten Versicherungsschein.
III.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin über den bereits ausgeurteilten Betrag i.H.v. 674,14 € hinaus weitere 674,13 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2013 zu bezahlen.

Klarstellend und ergänzend trägt sie vor, die Irreführungsgefahr der angegriffenen Passagen ergebe sich aus der Nichtnennung der Klägerin als Maklerin, was zu der Fehlvorstellung führe, ob der Makler von der Versicherung überhaupt akzeptiert werde. Der Verkehr sei gewohnt, unter dem Betreuervermerk/persönlichen Ansprechpartner den Makler oder Versicherungsvertreter zu finden, so dass eine Fehlvorstellung über den Vertragsbetreuer hervorgerufen werde. Wegen des Beratungsverzicht sei einerseits kein Grund für die Angabe eines Betreuers/persönlichen Ansprechpartner auf Seiten der Versicherung vorhanden, was andererseits die Fehlvorstellung hervorrufe, die angegebene Person trete an die Stelle oder gleichwertig neben den Makler. Mangels Weitergabe von Daten könne dieser jedoch entgegen dem Verkehrsverständnis nicht zum konkreten Vertrag beraten. Bei den Verkehrskreisen bleibe letztlich unklar, mit welchen Vertretungsbefugnissen der angegebene D......-Berater überhaupt ausgestattet sei.

Die Beklagte hält auch nach den geänderten Anträgen der Klägerin an ihrem im Berufungsverfahren gestellten Antrag auf Klageabweisung und Berufungszurückweisung fest.

Im Übrigen verteidigen die Parteien, soweit sie im ersten Rechtszug Erfolg hatten, in diesem Umfang jeweils das landgerichtliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden.

Mit Einverständnis der Parteien ist der Senat zum schriftlichen Verfahren übergegangen und hat den 02.06.2015 als Termin bestimmt, bis zu dem die Parteien Schriftsätze einreichen können.

B.

I. Die Berufungen sind zulässig. In der Sache hat die Berufung der Beklagten nur hinsichtlich der im Unterlassungsausspruch Ziffer I. tenorierten Einschränkungen teilweise Erfolg. Die Berufung der Klägerin ist mit den im Unterlassungsausspruch Ziffer II. vorgenommenen Modifikationen begründet.

1. Zur Berufung der Beklagten (Unterlassungsantrag Ziffer I.)

Die Berufung der Beklagten ist nur insoweit erfolgreich, als der Umfang des ausgesprochenen Unterlassungsgebots in Ziffer 1. konkretisiert und beschränkt ist auf die Versendung von Schreiben an solche Versicherungsnehmer, die mit der Klägerin einen Maklervertrag geschlossen haben und bei denen sich die Kläger sodann gegenüber der Beklagten unter Vollmachtsanzeige zum Makler bestellt hat und soweit der Umfang durch Bezugnahme auf das als Anlage K 7 vorgelegte Schreiben auf die konkrete Verletzungshandlung begrenzt ist. Mit diesen Einschränkungen steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu I. aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG zu.

a) Der mit Schriftsatz vom 11.05.2015 modifizierte Unterlassungsantrag ist zulässig. Ihm fehlt nicht die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche hinreichende Bestimmtheit.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (etwa BGH, GRUR 2011, 345 ff [BGH 13.01.2011 - I ZR 111/08] - Hörgeräteversorgung II) darf ein Verbotsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe. Unbestimmt sind danach Anträge, die auslegungsbedürftige Formulierungen enthalten.

Diesen Anforderungen wird der nunmehr modifizierte Unterlassungsantrag gerecht. Auf den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die zunächst im Antrag enthaltene auslegungsbedürftige und missverständliche Formulierung "an solche Versicherungsnehmer, die von der Klägerin betreut werden" ersetzt durch die klarstellende Regelung, dass sich das Unterlassungsbegehren auf solche Versicherungsnehmer erstrecken soll, die mit der Klägerin einen Maklervertrag geschlossen haben und bei denen sich die Klägerin gegenüber der Beklagten zum Makler bestellt hat. Damit geht aus dem Antrag eindeutig hervor, welches Verbot die Klägerin begehrt und was darunter zu verstehen ist.

b) Nach der im Berufungsverfahren modifizierten Antragstellung ist der Unterlassungsantrag I. gemäß §§ 8, 3, 5 UWG in der tenorierten Fassung begründet.

aa) Mit der Präzisierung ist nicht nur das Bestimmtheitserfordernis erfüllt. Der zunächst zu weit gefasste Antrag wird hierdurch auch auf das Charakteristische der konkret angegriffenen Verletzungshandlung beschränkt, nämlich ein Verhalten gegenüber Versicherungsnehmern, die mit der Klägerin einen Maklervertrag geschlossen haben.

Daneben enthielt das ursprüngliche Unterlassungsbegehren eine weitere über die konkrete Verletzungshandlung hinausgehende, nicht gerechtfertigte Verallgemeinerung. Die beanstandete Verletzung betraf nämlich ein Anschreiben der Beklagten, in dem als persönlicher Betreuer ausschließlich ein Mitarbeiter der D..... und nicht auch daneben die Klägerin genannt wurde. Auf diese konkrete Verletzungshandlung ist der Unterlassungsantrag zu beziehen. Denn bei ausdrücklichem Hinweis auf die Klägerin als Maklerin des Versicherungsnehmers und Ansprechpartnerin für diesen bestünde keine Irreführungsgefahr bezüglich der Vertragsverhältnisse. Auch dieser Sachverhalt würde aber, ohne den "wie geschehen" Zusatz und die Bezugnahme auf das Schreiben in Anlage K 7 vom Verbotsumfang umfasst.

Eine weitere Einschränkung des Unterlassungsgebots dahingehend, dass nur Verträge erfasst werden sollen, in welchen der Kunde der Klägerin gleichzeitig auch einen Beratungsverzicht gemäß § 6 Abs. 4 S. 2 VVG erklärt und eine Datenspeicherung bzw. Datenverarbeitung untersagt, ist nicht geboten. Da das Unterlassungsbegehren der Klägerin auch bei Nichtabgabe dieser Erklärungen durch den Kunden begründet ist (vgl. nachfolgend).

bb) Mit der beantragten Einschränkung steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG zu.

Die Benennung eines Mitarbeiters der D....... als "Betreuer" des Versicherungsnehmers ist irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG und damit unlauter. Insofern teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts Nürnberg-Fürth.

(1) Zu Recht und von der Berufung der Beklagten nicht angegriffen, hat das Landgericht die Klagebefugnis wegen der Mitbewerbereigenschaft der Parteien gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG bejaht und in der Nennung eines Mitarbeiters der D...... in einem für den Versicherungsnehmer bestimmten Schreiben eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Nr. 1 UWG gesehen.

(2) Entgegen dem Berufungsvorbringen ist die Benennung eines konkreten Mitarbeiters der D.......als Betreuer auch irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG.

Es handelt sich dabei um eine zur Täuschung geeignete Angabe über die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung wie den Kundendienst i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Hierzu zählen alle nachvertraglichen Serviceleistungen (Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 5 Rn. 309) und damit auch die Angabe darüber, wer einen Versicherungsnehmer betreut. Denn eine entsprechende Fehlvorstellung des Versicherungsnehmers kann dazu führen, dass er sich bei einem konkreten Anliegen nicht mit dem richtigen Betreuer in Verbindung setzt und in der Folge Geschäfte vornimmt, die er sonst nicht getätigt hätte (vgl. OLG München, Urteil vom 03.07.2014, Az.: 29 U 5030/13, von der Klägerin vorgelegt).

Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irre zu führen, kommt es auf die Auffassung der Verkehrskreise an, an die sich diese richtet (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 Rdn. 2.67). Deren Vorstellung vom Inhalt der Angabe ist maßgebend. Streitgegenständlich ist ein Schreiben der Beklagten an die Klägerin zur Weitergabe an Versicherungsnehmer, die sich ihr gegenüber durch die Klägerin als Makler vertreten lassen. Insofern ist der Beklagten zuzugestehen, dass als maßgeblicher Verkehrskreis nicht der Versicherungsnehmer allgemein, sondern der durch einen Versicherungsmakler vertretene Versicherungsnehmer anzusehen ist. Aber selbst bei einer derartig engen Eingrenzung des angesprochenen Verkehrskreises besteht die Gefahr, dass nicht unerhebliche Teile dieses Publikums aufgrund der Formulierung "es betreut Sie" annehmen können, die als Betreuer genannten Personen seien als maßgebliche Ansprechpartner auf Seiten der Versicherungsnehmer an Stelle der Klägerin anzusehen und werden daher über den tatsächlich für sie zuständigen, kompetenten Ansprechpartner getäuscht. Der Senat teilt insofern die Auffassung des Landgerichts Potsdam (RuS 2012, 465 ff.), dass zwar möglicherweise zahlreiche Versicherungsnehmer den von einer Versicherung eingeschalteten, in deren Lager stehenden Vertriebsmitarbeiter von dem im eigenen Lager stehenden Versicherungsmakler unterscheiden können, ein erheblicher Teil der Versicherungsnehmer als juristische Laien diesen Unterschied aber nicht versteht. Dabei ist, wie das Landgericht Potsdam zutreffend ausführt, auch zu berücksichtigen, dass sich der Versicherungsnehmer in vielen Fällen nur selten mit einem Versicherungsthema zu beschäftigen hat und, wenn er dann einen Ansprechpartner benötigt, um Versicherungsleistungen geltend zu machen, sich nach längerer Zeit oftmals nicht mehr an seinen letzten Ansprechpartner erinnern kann.

Ihre gegenteilige Auffassung kann die Beklagte nicht auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.11.2014, Az.: 4 U 90/14 (zitiert nach [...]) stützen. Denn anders als bei der dortigen Fallgestaltung hat die Beklagte vorliegend nicht nur ihre regionale Filialdirektion und die Rufnummer ihres Kundenservices angegeben, was der Adressat als bloße Angabe von Kontaktdaten verstehen kann, sondern darüber hinaus einen konkreten Ansprechpartner mit Adresse und Telefonnummer benannt.

Insofern konnte sich die Beklagte auch nicht auf ihre Beratungspflicht gemäß § 6 Abs. 4, Abs. 6 VVG berufen. Zwar trifft gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 VVG den Versicherer die Beratungspflicht nach Abs. 1 auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Eine Ausnahme hiervon sieht § 6 Abs. 6 VVG dann vor, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wurde. Die Ausnahmeregelung greift nur ein, wenn bereits der ursprüngliche Vertrag von einem Makler vermittelt wurde (BGH NJW 2013, 2354 ff [BGH 29.05.2013 - IV ZR 165/12]). So verhält es sich vorliegend. Dies gilt unabhängig davon, dass eine etwaige Beratungspflicht die Beklagte als Versicherer träfe und nicht die mit dem Außendienst betraute D.........

Darüber hinaus könnte aber auch ein Ansprechpartner der Beklagten den Versicherungsnehmer deshalb nicht betreuen, weil die Klägerin namens und in Vollmacht des betroffenen Versicherungsnehmers die Beklagte vorher aufgefordert hatte, den jeweiligen Versicherungsvertrag dem Bestand der Klägerin zuzuführen und sie außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, aus Gründen des Datenschutzes werde einer Weitergabe und Verwendung der Kundendaten an Dritte ausdrücklich widersprochen. Der als Betreuer Genannte kann keine Auskünfte erteilen, weil die ihm dazu erforderlichen Informationen zum Versicherungsverhältnis nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen. Auch hierüber wird der Adressat in die Irre geführt.

(3) Wie das Landgericht zutreffend darlegt, wird die Irreführungsgefahr auch nicht dadurch gebannt, dass das Schreiben entsprechend der die Beklagte treffenden Korrespondenzpflicht nicht direkt, sondern über die Klägerin an den Versicherungsnehmer übersandt wurde. Denn aufgrund einer weiteren als Betreuer genannten Person, bleibt die Gefahr bestehen, dass diese auch als gleichwertiger Ansprechpartner bei konkreten Fragen im Schadensfall oder zum Versicherungsvertrag neben dem Versicherungsmakler angesehen wird.

2. Zur Berufung der Klägerin (Unterlassungsantrag Ziffer II.)

Die Berufung der Klägerin ist nach der Modifikation ihres Antrags begründet. Ihr steht auch hinsichtlich der angegriffenen Benennung von Mitarbeitern der D...... im Versicherungsschein als persönliche Ansprechpartner des Versicherungsnehmers ein Unterlassungsanspruch aus § 5 Abs. 1 UWG zu.

a) Hinsichtlich Bestimmtheit und Umfang des Unterlassungsanspruchs gilt das oben unter Ziffer 1 a) und b) aa) Ausgeführte. Die Beschränkung auf die konkrete Verletzungshandlung liegt in der Bezugnahme auf Anlage K 7.

b) Auch der auf Seite 5 des Versicherungsvertrages enthaltene Hinweis auf einen Vermögensberater der D...... sowie einen Mitarbeiter der Direktion der D...... als persönliche Ansprechpartner des Versicherungsnehmers stellt eine gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG irreführende geschäftliche Handlung eines Mitbewerber dar und ist damit wettbewerbswidrig.

Selbst wenn, wie das Landgericht ausführt, die Bezeichnung als "persönliche Ansprechpartner", anders als die Angabe als "Betreuer" nicht in gleicher Form eine Wahrnehmung der eigenen Interessen des Versicherungsnehmers durch den benannten Mitarbeiter suggerieren mag und Ansprechpartner für einen Versicherungsnehmer sowohl auf Seiten eines Maklers als auch auf Seiten eines Vertragspartners bestehen können, wird zumindest ein nicht unerheblicher Teil der Adressaten den Hinweis so verstehen, dass für diesen Versicherungsvertrag nicht nur ihr Makler, sondern auch der genannte Ansprechpartner zuständig ist. Insofern besteht die Gefahr, dass ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise davon ausgeht, dass er sich in den mit der abgeschlossenen Versicherung zusammenhängenden konkreten Fragen direkt an die genannten Personen an Stelle des von ihm beauftragten Maklers wenden kann. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die im Anschluss an die Mitteilung der Ansprechpartner enthaltene Formulierung "Haben Sie noch Fragen zu Ihrer Versicherung?......wir bieten Ihnen klare Beratung in allen Vermögens- und Versicherungsfragen......". Bei Einsicht in die Versicherungsunterlagen werden dann diese im Versicherungsschein enthaltenen Angaben von dem Versicherungsnehmer noch eher wahrgenommen als ein zu Händen seines Versicherungsmaklers mitübersandtes Begleitschreiben der Versicherung. Dieser Umstand birgt die konkrete Gefahr, dass Versicherungsnehmer, die nach ihrer der Klägerin erteilten Vollmacht ausschließlich durch diese beraten, betreut und vertreten werden sollten und wollten, verunsichert von weiteren gleichermaßen für sie zuständigen kompetenten Ansprechpartnern ausgehen.

Anders als in dem der oben genannten Entscheidung des OLG Hamm zugrunde liegenden Sachverhalt werden auch hier konkrete Ansprechpartner und nicht nur die Adresse einer Filialdirektion genannt.

Zudem vermögen die genannten Mitarbeiter kompetente Auskunft bzw. Rat zum konkreten Versicherungsvertrag in bestimmten Versicherungsfragen nicht zu erteilen. Denn worauf die Klägerin zutreffend hinweist, können diese als Dritte aufgrund des Datenschutzes gar keine Informationen zum konkreten Versicherungsvertrag einsehen.

c) Ob der Unterlassungsanspruch der Klägerin auch aus § 4 Nr. 10 UWG oder der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten herzuleiten ist, bedarf keiner weiteren Entscheidung. Soweit die Klägerin ihr Begehren auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützt, begründet dies vorliegend nicht eine Mehrheit von Streitgegenständen und das Erfordernis sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen (Köhler a.a.O., § 12 UWG Rn. 2.23f)

3. Die Beschränkungen der Unterlassungsanträge stellen eine teilweise Klagerücknahme gemäß § 269 ZPO dar. Mangels Zustimmung der Beklagten hierzu waren die ursprünglich zu weit gefassten Anträge teilweise zurückzuweisen.

4. Der Klägerin steht gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ein Ersatzanspruch für die Kosten der nach obigen Ausführungen nur teilweise berechtigten Abmahnung in der tenorierten Höhe zu. Maßgeblich für die Höhe des Ersatzanspruches ist das Verhältnis des Gegenstandswertes des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung. Vorliegend ist deshalb von einem um 1/4 reduzierten Gegenstandswert auszugehen, mithin von 15.000,00 €.Die der Klägerin zustehenden Abmahnkosten waren daher auf 1160,25 € festzusetzen.

II. Nebenentscheidungen

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Nachdem die ursprünglichen Anträge vor der teilweisen Klagerücknahme nur in eingeschränkter Form begründet waren, liegt ein teilweises Unterliegen der Klägerin vor, das in der Kostenentscheidung mit 25 % berücksichtigt wurde.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision war nach Maßgabe des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die angegriffene Formulierung wird bundesweit verwendet. Die Sache hat damit grundsätzliche Bedeutung.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr