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07.07.2015 · IWW-Abrufnummer 144871

Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 20.08.2014 – 20 U 47/14

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.



Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.01.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.


G r ü n d e:
2

I.

Die Klägerin nahm bei der Beklagten für eine Reise nach C im Juni 2011 eine Reiseversicherung unter Einschluss einer Reisekrankenversicherung. Es gelten die Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der Beklagten (VB-ERV/TUI2011), die für die Reisekrankenversicherung in § 6 unter der Überschrift „Ausschlüsse/Einschränkungen“ u.a. vorsehen:

„1. Nicht versichert sind

(…)

f) auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle und deren Folgen;

(…)“

Wenige Tage nach Ankunft in C am 23.06.2011 beabsichtigte die Klägerin– möglicherweise veranlasst durch den Tod ihres Ehemannes am 27.12.2010 – sich in ihrem Hotelzimmer das Leben zu nehmen, indem sie sich die Pulsadern aufschnitt. Die Klägerin wurde hierbei vom Hotelpersonal aufgefunden und notfallmäßig auf die Intensivstation eines Krankenhauses verbracht. Für die einwöchige stationäre Behandlung der Klägerin fielen Kosten zur Gesamthöhe von umgerechnet 8.306,01 € an, deren Erstattung die Klägerin mit der vorliegenden Klage begehrt hat.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der in den Bedingungen der Beklagten bedungene, der gesetzlichen Regelung in § 201 VVG nachempfundene Ausschluss für auf Vorsatz beruhenden Unfällen und deren Folgen greife nicht. Sie sei zum Selbstmord fest entschlossen gewesen und nicht davon ausgegangen, dass sie den Suizidversuch überleben werde. Insoweit fehle es in Ansehung der erfolgten Behandlung am Vorsatz. Ihr Verhalten unterfalle auch nicht dem Unfallbegriff, da es insoweit am Merkmal der „Unfreiwilligkeit“ fehle.

Die Beklagte hat sich auf den bedungenen Leistungsausschluss berufen und geltend gemacht, dass sich der Vorsatz nur auf den Unfall, nicht auch auf dessen Folgen beziehen müsse. Zudem, so hat sie gemeint, sei eine Gesundheitsbeschädigung ein vom Vorsatz notwendigerweise erfasstes Durchgangsstadium für eine (fehlgeschlagene) Selbsttötung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 16.01.2014 (GA 30 ff.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen – in zfs 2014, 285 sowie r+s 2014, 291 veröffentlichten – Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf bedingungsgemäße Leistungen aus der bei der Beklagten genommenen Reisekostenkrankenversicherung nicht zu. Die Beklagte könne sich auf den bedungenen Leistungsausschluss für auf Vorsatz beruhenden Krankheiten und Unfällen und deren Folgen berufen. Bei dem Selbstmordversuch der Klägerin handele es sich um einen vorsätzlich herbeigeführten Unfall und bei der sich anschließenden ärztlichen Behandlung um dessen Folgen. Der Unfallbegriff habe in der Krankenversicherung in § 192 VVG keine gesetzliche Definition erfahren; ebensowenig enthielten die Bedingungen der Beklagten eine solche Definition. Der Unfallbegriff aus der privaten Unfallversicherung könne schon deshalb nicht herangezogen werden, weil bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen aus der Sicht eines durschnittlichen Versicherungsnehmers nur die vereinbarte Vertragsklausel den Gegenstand der Auslegung bilde. Im Übrigen komme eine Heranziehung des Unfallbegriffs aus der privaten Unfallversicherung auch deshalb nicht in Betracht, weil dann die im Leistungsausschluss verwendete Wendung von auf Vorsatz beruhenden Unfällen ein Widerspruch in sich wäre. Denn zum Unfallbegriff in der privaten Unfallversicherung gehöre die Unfreiwilligkeit per definitionem. Auf einen möglicherweise dahin gehenden Willen des Bedingungsgebers sei ebenfalls nicht abzustellen, da ein solcher Wille in den Bedingungen keinen Niederschlag gefunden habe und bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen nicht die für die gesetzesähnliche Auslegung zu berücksichtigenden Grundsätze gelten würden. Hiernach sei der Begriff des Unfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Krankenversicherung auszulegen. Unter einem Unfall würde ein von außen kommendes Ereignis verstanden, für das allenfalls noch das Erfordernis der Plötzlichkeit der Einwirkung von außen, nicht aber die Unfreiwilligkeit der Gesundheitsbeschädigung gelten könne. Das Aufschneiden der Pulsadern stelle nach einem so verstandenen Unfallbegriff eine plötzliche Einwirkung von außen dar, so dass die versuchte Selbsttötung mit Blick auf den Vorsatz der Klägerin vom Leistungsbereich der Krankenversicherung ausgenommen sei, da es auf die Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit der dadurch herbeigeführten Körperverletzung nicht ankomme und sich der Vorsatz der Klägerin nicht habe auf die durch den Unfall verursachten Folgen beziehen müssen. Die halbzwingende Bestimmung des § 201 VVG stehe dem nicht entgegen. Zwar vertrete eine weit verbreitete Auffassung in der Literatur die Meinung, dass für die Folgen eines ernst gemeinten und fehlgeschlagenen Suizidversuchs der Leistungsausschluss nicht greife, weil im Hinblick auf eine statt des erstrebten Todes eingetretene Gesundheitsbeschädigung in der Regel kein Vorsatz vorliege. Dem werde aber zu Recht entgegen gehalten, dass der Verletzungsvorsatz notwendiges Durchgangsstadium des Vollendungsvorsatzes sei, was auch für andere Rechts- und Versicherungsbereiche durchgängig angenommen werde.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts durch das Landgericht rügt und ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt. Sie macht geltend: Der fehlgeschlagene Suizidversuch sei Folge einer bei ihr im damaligen Zeitpunkt vorliegenden psychischen Erkrankung, die durch den Tod ihres Ehemannes ausgelöst worden sei. Diese psychische Erkrankung wiederum sei nicht von ihr vorsätzlich herbeigeführt worden, weshalb sich die Beklagte auf den bedungenen Ausschluss nicht berufen könne. Vor diesem Hintergrund sei bereits nicht auf das Tatbestandsmerkmal des Unfalls abzustellen. Unabhängig davon sei aber – entgegen der Auffassung des Landgerichts – auch der Unfallbegriff nicht erfüllt. Das angefochtene Urteil begründe insoweit nicht, welche Besonderheiten der Krankenversicherung eine Abweichung von der in anderen Versicherungszweigen verwendeten Definition des Unfalls rechtfertigen würden. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse verstehe unter einem Unfall immer ein unfreiwilliges Ereignis. Auch das weitere Merkmal der Plötzlichkeit inkludiere die Unfreiwilligkeit.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.306,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – die angefochtene Entscheidung. Sie macht zudem geltend, dass die Klägerin eine psychische Erkrankung weder substantiiert behauptet noch nachgewiesen habe. Ohnenhin sei die Behandlung der Klägerin nicht wegen einer psychischen Erkrankung erfolgt. Selbst wenn die Klägerin bereits vor Reiseantritt bzw. vor Abschluss des Versicherungsvertrages psychisch erkrankt gewesen sei, bestünde kein Versicherungsschutz, da bedingungsgemäß versichert nur Heilbehandlungen für bei der versicherten Reise akut eintretenden Krankheiten seien und der Versicherungsschutz für Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen, soweit sie vor Reiseantritt absehbar waren, ausgeschlossen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung durch den Senat stand. Sie beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Klägerin günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erbringung bedingungsgemäßer Leistungen aus der Reisekrankenversicherung gem. §§ 1 Satz 1, 192 Abs. 1 VVG i.V.m. § 1 der Bedingungen der Beklagten zur Reisekranken-Versicherung (AVB) zu. Denn das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass sich die Beklagte mit Blick auf die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles durch die Klägerin auf Leistungsfreiheit berufen kann.

1.)

Hierbei kann der Senat offen lassen, ob sich die Leistungsfreiheit der Beklagten – wie das Landgericht angenommen hat – aus dem in § 6 Nr. 1 Buchstabe f) AVB bedungenen Ausschluss ergibt. Zweifel daran bestehen deshalb, weil die Ausschlussklausel anders als die gesetzliche Bestimmung des § 201 VVG, die gem. § 208 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abdingbar ist, den Zusatz „bei sich selbst“ nicht enthält. Indessen gelangt im Falle der Unwirksamkeit des Ausschlusses, der mit Blick auf § 208 VVG nicht weiter reichen kann als der gesetzliche Leistungsausschluss, die gesetzliche Regelung des § 201 VVG zum Tragen (vgl. insoweit Voit, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 5 MB/KK 2009 Rn. 3 sowie Brömmelmeyer, in: Schwintkowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 2. Aufl. 2011, § 201 VVG Rn. 7).

2.)

Die Beklagte kann sich vor diesem Hintergrund jedenfalls auf den gesetzlichen Leistungsausschluss gem. § 201 VVG berufen, nachdem § 6 Nr. 1 Buchstabe f) AVB für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erkennbar keine – gem. § 208 Satz 1 VVG grundsätzlich zulässige – Einschränkung des gesetzlichen Leistungsausschlusses und damit eine Erweiterung des Versicherungsschutzes bezweckt.

Nach § 201 VVG ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt. Die Regelung entspricht § 178l VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung und ist Ausfluss des Rechtsgedankens, dass niemand Ersatz eines Schadens verlangen kann, den er selbst bewusst und gewollt herbeigeführt hat (vgl. Hohlfeld, in: Berliner Kommentar zum VVG, § 178l Rn. 1).

a)

Das Landgericht hat insoweit zu Recht angenommen, dass es sich bei dem Suizidversuch der Klägerin durch das Aufschneiden der Pulsadern um einen Unfall im Sinne von § 201 VVG handelt. Denn die Begriffe „Krankheit“ und „Unfall“ in § 201 VVG sind wie bei der die Leistungspflicht des Versicherers bestimmenden Regelung des § 192 VVG zu vestehen (Rogler, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 2. Aufl. 2011, § 201 Rn. 2). Insoweit stellt die Einbeziehung von Heilbehandlungen als Folge eines Unfalls in § 192 Abs. 1 VVG aber lediglich klar, dass regelwidrige Störungen von Körperfunktionen nicht nur dann Versicherungsschutz genießen, wenn sie als Folge einer Erkrankung aufgetreten sind, sondern auch dann, wenn sie durch ein von außen kommendes Ereignis hervorgerufen wurden. Maßgebend ist hierbei – wie das Landgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend erkannt hat – nicht der Unfallbegriff der Unfallversicherung. Es reicht vielmehr aus, dass die Ursache der Gesundheitsstörung – wie im Streitfall – ein äußeres Ereignis ist (Voit, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 179 Rn. 43; ähnlich Brömmelmeyer, a.a.O., § 192 Rn. 15).

Ist hiernach der Unfallbegriff in § 201 VVG eigenständig und nicht im Sinne der Definition des Unfalls für die private Unfallversicherung (vgl. § 178 Abs. 2 Satz 1 VVG) zu verstehen, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat, ob der vom Landgericht gewählte Begründungsansatz zutrifft, mit Blick auf die in § 178 Abs. 2 Satz 1 VVG geforderte Unfreiwilligkeit der Gesundheitsschädigung würde es unter Geltung dieses Unfallbegriffs den von § 201 VVG vorausgesetzten vorsätzlichen Unfall nicht geben können. Allerdings begegnet dies Bedenken. Denn das Merkmal der Unfreiwilligkeit in § 178 Abs. 2 Satz 1 VVG bezieht sich nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung nicht auf die Einwirkung von außen, also das Unfallereignis, sondern auf die dadurch bewirkte Gesundheitsschädigung (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2013, IV ZR 390/12, juris, Rn. 47, VersR 2014, 59; Urt. v. 12.12.1984, IVa ZR 88/83, juris, Rn. 12, VersR 1985, 177 zu § 2 Nr. 1 AUB und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts; Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 178 VVG Rn. 20 mit weiteren Nachweisen; instruktiv auch OLG Oldenburg, Urt. v. 25.06.1997, 2 U 108/97, juris, Rn. 15, VersR 1997, 1128), so dass auch ein unfreiwilliges Ereignis im Sinne von § 178 Abs. 2 Satz 1 VVG vorsätzlich herbeigeführt werden kann, wenn sich der Vorsatz allein auf das Unfallereignis erstreckt (so etwa in dem von Hohlfeld, a.a.O., Rn. 3 gebildeten Beispielsfall, in dem der Versicherungsnehmer vorsätzlich einen Autounfall herbeiführt, bei dem er selbst verletzt wird).

b)

Die Klägerin hat den Unfall auch im Sinne von § 201 VVG vorsätzlich bei sich selbst herbeigeführt.

aa)

Hierbei ist es unerheblich, ob die Klägerin – wie sie behauptet – zum Selbstmord fest entschlossen gewesen ist und daher ihre Behandlungsbedürftigkeit als Folge des Suizidversuchs mit den daraus resultierenden Kosten nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Denn es entspricht allgemeiner Auffassung, dass sich der gem. § 201 VVG für das Eingreifen des Leistungsausschlusses erforderliche Vorsatz des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person lediglich auf die Krankheit oder den Unfall beziehen muss, nicht hingegen auf die Notwendigkeit medizinischer Behandlung oder damit verbundener Kosten (Voit, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 201 VVG Rn. 3 mit weiteren Nachweisen; Langheid, in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 201 Rn. 5; Rogler, a.a.O., § 201 Rn. 5; Brömmelmeyer, a.a.O., § 201 Rn. 5).

bb)

Selbst wenn man aber verlangen würde, dass sich der Vorsatz der Klägerin auch auf das Herbeiführen eines behandlungsbedürftigen Zustandes erstrecken müsste, würde dies im Ergebnis keine abweichende Entscheidung rechtfertigen. Denn das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass im Falle eines Suizidversuchs der Verletzungsvorsatz notwendiges Durchgangsstadium des Vollendungsvorsatzes ist (vgl. insoweit zu § 201 VVG Rogler, a.a.O., § 201 Rn. 6; so auch LG Berlin, JRPV 1930, 160 zit. bei Hohlfeld, a.a.O., § 178l Rn. 3), was in anderen Rechtsbereichen und Versicherungszweigen einhelliger Auffassung entspricht (vgl. in diesem Sinne BGHSt 16, 122, 123 für die Frage der Konkurrenz zwischen Körperverletzungs- und Tötungsdelikten; Senat, Urt. v. 12.03.1999, 20 U 203/98, juris, Rn. 20, NVersZ 1999, 380; OLG Frankfurt, Urt. v. 25.03.1998, 7 U 121/96, NVersZ 1999, 325; Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 178 Rn. 21; Manthey, NVersZ 2000, 161). Derjenige, der aus dem Leben scheiden will, nimmt eine schwere Gesundheitsbeschädigung als für den Eintritt seines Todes notwendiges Durchgangsstadium zumindest billigend in Kauf, weil er den angestrebten Erfolg ohne schwerwiegende Verletzung seines Körpers nicht erreichen kann (Senat, a.a.O.). Der – jeweils ohne nähere Begründung – in der Kommentarliteratur zu § 201 VVG vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl. Voit, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 201 VVG Rn. 11; Hohlfeld, a.a.O.; Kalis, in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 4. Aufl. 2009, § 5 MB/KK Rn. 7; Hütt, in: Münchener Kommentar zum VVG, § 201 Rn. 25/26) folgt der Senat – wie schon das Landgericht – aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht.

cc)

Die Klägerin kann schließlich auch nicht damit gehört werden, dass der Suizidversuch Folge einer im damaligen Zeitpunkt bei ihr bestehenden psychischen Erkrankung sei. Denn den Vorsatzausschluss wurde dies nur dann zur Folge haben, wenn die Klägerin im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von § 827 BGB gehandelt haben würde (vgl. Rogler, a.a.O., § 201 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Dies aber hat die beweisbelastete (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 20.06.1990, IV ZR 298/89, BGHZ 111, 372 = VersR 1990, 888) Klägerin weder dargetan noch ist es sonst ersichtlich.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Eine Zulassung der Revision war in Ermangelung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst.

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