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10.06.2015 · IWW-Abrufnummer 144672

Landgericht Saarbrücken: Urteil vom 15.05.2015 – 13 S 12/15

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


13 S 12/15
9 C 215/14 (10) Amtsgericht St. Ingbert

verkündet am 15. Mai 2015

LANDGERICHT SAARBRÜCKEN

URTEIL

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit
...
Klägerin und Berufungsklägerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
1) ...
2) ...
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte zu 1) und 2): Rechtsanwälte ...

hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2015
durch den Präsidenten des Landgerichts ..., den Richter am Landgericht ... und den Richter am Landgericht ...

für R e c h t erkannt:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 8. Dezember 2014 – 9 C 215/14 (10) – teilweise abgeändert, und die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 165,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21. Mai 2013 sowie 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27. Oktober 2013 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 27. Januar 2013 ereignete. Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.

Das von der Klägerin in Auftrag gegebene Schadensgutachten wies einen Wiederbeschaffungswert von 15.800,00 € (brutto), einen Restwert von 5.150,00 € (brutto) sowie eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Kalendertagen aus. Die Klägerin kaufte einen neuen Citröen Berlingo für 16.454,64 € (brutto), einschließlich 628,57 € (netto) Überführungskosten. Ihren beschädigten Suzuki Grand Vitara ließ sie vom 31. Januar bis zum 31. Mai 2013 unterstellen. Die Beklagten zahlten auf den Wiederbeschaffungsaufwand 7.680,67 €, ferner ein Standgeld von 150,00 € und eine Nutzungsausfallentschädigung von 720,00 €.
Erstinstanzlich hat die Klägerin behauptet, die Zweitbeklagte habe eine Verwertung des Unfallwagens gemäß Schadensgutachten untersagt und erklärt, das Deckungsrisiko bei Scheckzahlung auf das von ihr vorgelegte Restwertangebot sei Sache der Klägerin.

Mit der Klage hat sie restlichen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 1.510,00 €, ein weiteres Standgeld von 455,00 €, weitere Nutzungsausfallentschädigung von 1.880,00 €, Überführungskosten von 628,57 € sowie eine Unkostenpauschale von 25,00 €, insgesamt 4.498,57 € nebst vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen geltend gemacht.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, die Firma ... habe ein verbindliches Restwertangebot über 6.660,00 € abgegeben, das der Klägerin am 7. Februar 2013 zugegangen sei. Sie meinen, die Klägerin hätte dieses Angebot annehmen müssen.

Durch Beschluss vom 22. April 2014 hat sich das Amtsgericht Homburg für unzuständig er-klärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht St. Ingbert verwiesen. Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten könnten die Klägerin auf das Angebot der Firma ... verweisen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeklagte eine Nachhaftung für das Angebot in Abrede gestellt habe. Der Klägerin stehe keine weitere Nutzungsausfallentschädigung zu, weil ihr Fahrzeug in Fahrzeuggruppe D bis E einzustufen sei. Die Klägerin habe die Beklagten nicht über eine finanzielle Notlage informiert, die ihr eine Ersatzbeschaffung unmöglich gemacht hätte. Der Anfall von Überführungskosten bei Ersatzbeschaffung sei nicht bewiesen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren – unter Ansatz einer Nutzungsausfallentschädigung von nur mehr 43,00 € pro Tag –weiter. Sie rügt im Wesentlichen, das Erstgericht habe die Beweislast verkannt, die erhobenen Beweise und den Anspruch der Klägerin unrichtig gewürdigt.

Die Beklagten verteidigen die angegriffene Entscheidung. Zuletzt haben sie einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung für 20 Tage à 43,00 € unstreitig gestellt.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie lediglich einen geringen Teilerfolg, soweit die Klägerin eine Nutzungsausfallentschädigung von weiteren 140,00 € und eine Unkostenpauschale von 25,00 € begehrt.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung dagegen, dass das Erstgericht den Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes als erfüllt angesehen hat. Entgegen dem Berufungsangriff ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagten von dem Wiederbeschaffungswert von netto 13.277,31 € einen Restwert in Höhe des Kaufangebots der Firma ... von netto 5.596,64 € in Abzug gebracht haben.

a) Im Totalschadensfall kann der Geschädigte den Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, ersetzt verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 f.; Urteil vom 7. Juni 2005 – VI ZR 192/04, VersR 2005, 1257 ff.). Dabei darf er das Fahrzeug regelmäßig zu dem Preis veräußern, den das Schadensgutachten auf der Grundlage einer konkreten Wertermittlung für den allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2010 aaO; Urteil vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 318/08, VersR 2010, 130 f.). Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 ff.; Urteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04, VersR 2005, 381 ff.). Allerdings kann er im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm bietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2010 aaO; Urteil vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362 ff.). Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn der Schädiger dem Geschädigten eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit in Form eines bindenden Angebots nachweist, die der Geschädigte nur noch annehmen muss (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2007 aaO; Urteil vom 30. November 1999 aaO).

b) Zu Recht hat das Erstgericht angenommen, dass die Zweitbeklagte der Klägerin hier ein solches zumutbares Angebot nachgewiesen hat.

aa) Entgegen dem Berufungsangriff begegnet es keinen Bedenken, dass das Erstgericht es als erwiesen angesehen hat, dass die Firma ... ein bindendes Vertragsangebot abgegeben hat. Der vorgelegte Ausdruck der ..., dessen Echtheit nicht in Zweifel gezogen wurde, weist ein „verbindliches Kaufangebot“ aus. Der Kammer ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass Versicherungen über Restwertbörsen wie ... Restwertangebote einholen. Dabei werden zum Zwecke der Berücksichtigung bei der Schadensabrechnung grundsätzlich nur bindende Angebote berücksichtigt. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Manipulation der Datenbank ist es dann ohne weiteres plausibel, dass es sich auch vorliegend um ein bindendes Angebot handelt.

bb) Der Klägerin oblag es im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht auch, das Angebot anzunehmen. Sie hätte den ausgewiesenen Erlös mühelos erzielen können. Ausweislich des Angebots sollte das Fahrzeug „garantiert kostenfrei vom jetzigen Standort abgeholt und bezahlt“ werden. Das schließt eine Vorleistung des Verkäufers – etwa unter Scheckhingabe – aus. Das Angebot war der Klägerin auch ohne weiteres zugänglich. Selbst wenn ihr das Angebot – wie behauptet – erst am 18. Februar 2013 zugegangen sein sollte und sich die Klägerin bis zu diesem Datum in Urlaub befunden haben sollte, hätte sie bis zum Ende der Bindungsfrist noch acht Tage Zeit gehabt, um das Angebot anzunehmen. Das war jedenfalls ausreichend.

c) Wie das Erstgericht zutreffend angenommen hat, war der Klägerin die Annahme auch nicht etwa deshalb unzumutbar, weil der Sachbearbeiter der Beklagten erklärt hätte, die Klägerin trage das Deckungsrisiko einer etwaigen Scheckhingabe durch den Käufer allein. Ungeachtet der Frage, ob eine solche – unzutreffende – Auskunft der Klägerin erlaubt hätte, das Alternativangebot abzulehnen, steht jedenfalls nicht fest, dass eine solche Erklärung abgegeben wurde.

Die Beweiswürdigung des Erstgerichts begegnet angesichts der einander widersprechenden Zeugenaussagen keinen Bedenken. Entgegen dem Berufungsangriff geht die Nichterweislichkeit in diesem Punkt zu Lasten der Klägerin. Nachdem die Beklagten eine mühelos wahrnehmbare Verwertungsmöglichkeit nachgewiesen haben, hätte die Klägerin nach den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast (vgl. Prütting/Gehrlein/Laumen, ZPO, 6. Aufl. § 286 Rdn. 63 mwN) ihr günstige Umstände beweisen müssen, aufgrund derer die Annahme des Angebots ausnahmsweise unzumutbar war.

d) Die Beklagten waren hier auch nicht etwa deshalb an einer Verweisung auf das Angebot der Firma ... gehindert, weil die Klägerin ihr Fahrzeug zulässigerweise der Zweitbeklagten zur Verwertung angedient hätte. Zwar kann der Geschädigte alternativ zur Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwandes auch den Unfallwagen herausgeben und den vollen Wiederbeschaffungwert ersetzt verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1985 – VI ZR 267/83, VersR 1985, 736 ff.; Urteil vom 4. März 1976 – VI ZR 14/75, VersR 1976, 732 ff.; Urteil vom 29. Juni 1965 – VI ZR 36/64, VersR 1965, 901 f.). Das hat die Klägerin hier jedoch nicht getan. Nach ihrem eigenen Vortrag hat sie vielmehr lediglich angeboten, dass die Zweitbeklagte die Verwertung in ihrem (der Klägerin) Namen übernimmt. Zu einer solchen Verwertung auf Rechnung des Geschädigten ist die Schädigerseite jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet.

e) War die Klägerin danach gehalten, das Angebot der Firma ... anzunehmen, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Beklagte ihr – wie behauptet – untersagt hat, den Unfallwagen zu einem niedrigeren Preis an die Firma ... zu veräußern. Denn selbst wenn sie an die Firma ... veräußert hätte, müsste sich die Klägerin einen Restwert in Höhe des Angebots der Firma ... anrechnen lassen.

2. Zu Recht hat das Erstgericht der Klägerin über das vorprozessual geleistete Standgeld hinaus keinen Aufwendungsersatz für mehr als 30 Tage Standzeit zugebilligt. Denn innerhalb dieser Zeit hätte die Klägerin – selbst unter Berücksichtigung des behaupteten Urlaubs – das Angebot der Firma ... annehmen können.

3. Entgegen dem angegriffenen Urteil kann die Klägerin die von den Beklagten zuletzt außer Streit gestellte weitere Nutzungsausfallentschädigung von 140,00 € verlangen. Ein weitergehender Anspruch steht der Klägerin nicht zu, unabhängig davon, ob und inwiefern bei (teil)gewerblicher Nutzung Nutzungsausfallentschädigung überhaupt geschuldet ist.

a) Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht für die Dauer einer notwendigen Wiederbeschaffung zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und ggf. einer angemessenen Überlegungszeit (vgl. BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 – VI ZR 363/11, VersR 2013, 471; Kammerurteil vom 23. Mai 2014 – 13 S 30/14). Rechnet der Geschädigte seinen Schaden – wie hier – fiktiv ab, kommt es dabei maßgeblich auf die objektiv erforderliche Dauer an (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 – VI ZR 361/02, NJW 2003, 3480 f.; Saarländisches Oberlandesgericht, OLGR 2008, 913 f.; 131; OLG München DAR 2014, 30; OLG Hamburg OLGR 2005, 131). Konkret eingetretene Verzögerungen bleiben demgegenüber außer Betracht.

Die fiktive Abrechnung ermöglicht dem Geschädigten, seinen Schaden unabhängig von der Verwendung des zu leistenden Schadensersatzes und unabhängig von einer tatsächlichen Wiederherstellung in Natur abzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395 ff.; Urteil vom 17. März 1992 – VI ZR 226/91, VersR 1992, 710; Urteil vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056 f.; Steffen NZV 1991, 1, 2). Sie eröffnet jedoch – neben konkreter und fiktiver Abrechnung – keine dritte Abrechnungsweise, bei der der Geschädigte durch Kombination von konkreter und fiktiver Abrechnung („Rosinentheorie“) in noch weitergehendem Umfang Ersatz erlangen könnte als nach der gewählten fiktiven Abrechnung (Verbot der Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung; vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Mai 2006 – VI ZR 174/05, VersR 2006, 1088 f.; Urteil vom 15. Februar 2005 – VI ZR 172/04, VersR 200, 665 ff.; Urteil vom 15. Juli 2003 – VI ZR 361/02, VersR 2004, 1575).

Die Abrechnung auf Gutachtenbasis ermöglicht der Klägerin im vorliegenden Fall die Anschaffung eines Neuwagens anstelle eines Gebrauchtwagens, die Auswahl eines anderen Fahrzeugmodells und überdies die Abrechnung eines den Kaufpreis der Ersatzbeschaffung (netto 12.841,60 € + Dachreling 252,22 € = 13.093,82 €) übersteigenden Wiederbeschaffungswertes (13.277,31 €). Diese Vorzüge der fiktiven Abrechnung kann sie nicht mit einer höheren Nutzungsausfallentschädigung wegen tatsächlich eingetretener Verzögerungen (hier durch die Lieferzeit für das Neufahrzeug, den behaupteten Urlaub und ihre behauptete Leistungsunfähigkeit) kombinieren.

b) Der von den Beklagten unstreitig gestellte Zeitraum von 20 Tagen war hier zur Wiederherstellung objektiv ausreichend. Das von der Klägerin selbst eingeholte und insoweit unangegriffene Schadensgutachten weist eine erforderliche Wiederbeschaffungsdauer von 14 Kalendertagen aus. Den notwendigen Zeitaufwand für Schadensfeststellung und Überlegung schätzt die Kammer hier auf sechs Tage. Die Erteilung des Gutachtenauftrags und die Durchführung der Besichtigung nehmen idR. nicht mehr als zwei Tage in Anspruch. Bedarf es – wie hier – keiner Nachbesichtigung, kann die Schadenskalkulation nach den Erfahrungen der Kammer in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig innerhalb von ca. zwei bis drei weiteren Tagen erstellt werden. Jedenfalls wenn die Reparaturkosten – wie hier – deutlich über dem Wiederbeschaffungswert liegen, ist ein weiterer Tag zur Überlegung regelmäßig ausreichend.

c) Die Höhe der berechtigten Nutzungsausfallentschädigung beläuft sich – zuletzt unstreitig – auf 43,00 €/Tag. Daraus ergibt sich ein Anspruch von 20 x 43,00 € = 860,00 € abzüglich hierauf gezahlter 720,00 €, verbleibend 140,00 €.

4. Die Klägerin kann auch die Unkostenpauschale in beanspruchter Höhe von 25,00 € verlangen (vgl. BGHZ 169, 263 ff., BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05; Kammerurteil vom 10. Februar 2012 – 13 S 181/11, NJW-RR 2012, 476).

5. Zu Recht hat das Erstgericht der Klägerin keine Überführungskosten zuerkannt.

a) Die tatsächlich angefallenen Überführungskosten kann die Klägerin hier nicht ohne Verstoß gegen das Kombinationsverbot geltend machen. Das Kombinationsverbot ist anerkannt, wenn die konkreten Kosten der Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der geltend gemachten Nebenkosten den im Wege der fiktiven Schadensabrechnung erhaltenen Betrag nicht übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2005 – VI ZR 174/05, VersR 2006, 1088, m. Anm. Staab VersR 2007, 925). Aus den oben dargestellten Gründen gilt gleiches im vorliegenden Fall. Der fiktive Wiederbeschaffungswert von 13.277,31 € übersteigt den Preis für das angeschaffte Ersatzfahrzeug (13.093,82 €). Könnte die Klägerin neben dem fiktiven Wiederbeschaffungsaufwand tatsächlich angefallene Nebenkosten geltend machen, erhielte sie mehr, als sie tatsächlich verauslagt hat, und mehr, als sie fiktiv auf Gutachtenbasis für eine Ersatzbeschaffung ausgeben müsste. Das überschritte den Rahmen des nach § 249 BGB Erforderlichen.

b) Die Klägerin kann auch keine fiktiven Überführungskosten beanspruchen. Entgegen dem Berufungsangriff ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass Überführungskosten auch bei Anschaffung eines gleichartigen Ersatzfahrzeugs angefallen wären. Das von der Klägerin selbst vorgelegte und nicht substantiiert angegriffene Schadensgutachten weist keine Überführungskosten aus. Dabei betont es ausdrücklich, dass die regionale und saisonale Marktlage berücksichtig worden sei, und verweist auf durchgeführte Recherchen, wonach ein gleichwertiges Fahrzeug im Kfz-Handel überwiegend regelbesteuert angeboten wird. Dass danach für eine Ersatzbeschaffung nicht notwendig Überführungskosten anfallen müssen, ist für die Kammer auch vor dem Hintergrund ihrer Erfahrungen aus anderen Verfahren nachvollziehbar. Das gilt umso mehr, als das hier zu beurteilende Fahrzeug nach Ausstattung, Laufleistung und Alter keine Besonderheiten aufweist, die eine Wiederbeschaffung erfahrungsgemäß deutlich erschweren. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer den erstattungsfähigen Schaden hier ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 287 ZPO zu beurteilen.

6. Aus der danach berechtigten Hauptforderung kann die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nach §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 VVRVG in Höhe von 1,3 x 25,00 € + 6,50 € (Pauschale) + 7,41 € (USt.) = 46,41 € verlangen. Die Beklagten schulden auch Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung gründet für die erste Instanz auf einer entsprechenden Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sowie auf § 281 Abs. 3 ZPO, und für die zweite Instanz auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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