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30.09.2005 · IWW-Abrufnummer 052674

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 03.12.2004 – I-14 U 33/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Dezember 2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld - Einzelrichter - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten und die Vollstreckung der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

A.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines am 24.06.2002 privat geschlossenen Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw Audi A 6 Avant mit der Begründung, entgegen der vertraglichen Vereinbarung weise der Pkw Unfallschäden auf und sei aufgrund des Einbaus eines Zusatzgerätes zur Leistungssteigerung nicht mehr mit einem Originalmotor ausgestattet. Für das Parteivorbringen in erster Instanz und die wechselseitig gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht angeführt, die Klägerin könne den Kaufvertrag nicht wandeln. Zwar könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein umfassender Gewährleistungsausschluss zwischen den Parteien vereinbart sei, der verkaufte Pkw sei jedoch nicht mangelhaft. Soweit der Sachverständige festgestellt habe, dass der Motor nachträglich mit einem Zusatzgerät zur Leistungssteigerung ausgestattet sei, ändere dies nichts daran, dass es sich noch um den Originalmotor handele, wie im Gutachten auch bestätigt worden sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich um ein unfallfreies Fahrzeug. Die Angabe der Unfallfreiheit für Gebrauchtfahrzeuge sei dahin auszulegen, dass eine Bestätigung gegeben wird, dass kein unfallbedingter Schaden vorliege, der als erheblich anzusehen sei. Die vom Sachverständigen festgestellten Instandsetzungsarbeiten beträfen die Beseitigung von Gebrauchsspuren oder kleinere Kollisionen, welche nicht als Unfall eingeordnet werden könnten. Weitergehende erhebliche Mängel habe der Sachverständige nicht festgestellt.

Mit der hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich geltend gemachten Anträge auf Rückabwicklung des Vertrages weiter. Zur Begründung des Rechtsmittels führt die Klägerin aus, das Landgericht habe verkannt, dass der mit dem Zusatzgerät ausgerüstete Motor nicht die vereinbarte Beschaffenheit eines Originalmotors aufweise. Angesichts des maßgeblichen Einflusses der Elektronik mache es keinen Unterschied, ob Metallteile des Motors ausgewechselt würden oder die Elektronik verändert werde. Darüber hinaus habe die Klägerin erstinstanzlich vorgetragen, dass zwischen den Parteien ein sog. Chiptuning ausgeschlossen worden sei. Dem Vorbringen sei das Landgericht nicht nachgegangen. Das Landgericht sei schließlich angesichts der vom Sachverständigen festgestellten Schäden infolge leichter Kollisionen zu Unrecht davon ausgegangen, es handele sich um ein unfallfreies Fahrzeug. Für die vereinbarte Beschaffenheit der Unfallfreiheit komme es nicht auf die Erheblichkeit der Schäden an. Die Beklagte habe in erster Instanz auch nicht dargelegt, dass die vom Sachverständigen festgestellten Mängel unerheblich seien.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18.12.2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.424,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2002 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw Audi A 6 Avant mit der Fahrzeugident. Nr. ; festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Streitverkündete schließt sich dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung an.

B.

I.

Die Berufung ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

II.

Die Klägerin kann von der Beklagten keine Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages aus §§ 437 Nr.2, 434 Abs.1, 323 Abs.1, 346 Abs.1 BGB nach erfolgtem Rücktritt verlangen.

1.

Auf das Vertragsverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der seit dem 1.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden (Art.229 § 5 EGBGB), weil das zugrunde liegende Schuldverhältnis nach dem 1.01.2002 entstanden ist.

2.

Die Voraussetzungen, unter denen die Klägerin von dem am 24.06.2002 geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten konnte, liegen nicht vor, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat.

Dabei kann letztlich offen bleiben, ob es sich bei den "Zusicherungen" in Ziffer 1.5. und 1.8 des Vertrages vom 24.06.2002, das Fahrzeug sei unfallfrei und mit dem Originalmotor ausgestattet, um reine Beschaffenheitsangaben im Sinne von § 434 BGB oder um eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 BGB handelt.

In beiden Fällen ist vorausgesetzt, dass die vereinbarte bzw. garantierte Beschaffenheit von der tatsächlichen abweicht (§ 434 Abs.1 Satz 1, § 443 Abs.1 BGB). Dies ist weder in Bezug auf die Angaben betreffend das Vorhandensein eines Originalmotors noch in Bezug auf die Unfallfreiheit des Fahrzeuges der Fall.

a)

Für das Berufungsverfahren ist von den insoweit maßgeblichen Feststellungen des Landgerichts auszugehen, dass die Parteien die in dem von der Klägerin vorgelegten Kaufvertragsformular (Bl.6 GA) vereinbarten Eigenschaften des Fahrzeuges als maßgeblich zugrunde gelegt und die Gewährleistung nicht umfassend ausgeschlossen haben. Insoweit greift die Beklagte das Urteil im Berufungsverfahren nicht an.

b)

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt im Hinblick auf den tatsächlichen Zustand des Motors keine Abweichung von der vertraglich vereinbarten oder garantierten Beschaffenheit vor.

Die in Ziffer 1.5 abgegebene Erklärung, wonach das Fahrzeug mit dem Originalmotor ausgestattet ist, beinhaltet unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht die Vereinbarung, der Motor sei in keiner Weise verändert worden. Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien sind gemäß §§ 133, 157 BGB danach auszulegen, wie sie üblicherweise unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Besonderheiten des Einzelfalles von einem verständigen Dritten zu verstehen sind (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage, 2003, Rn.1080 zum Begriff Austauschmotor; OLG Hamm, OLGR 1995, 55/56). Eine Vertragsbestimmung, wonach "zugesichert" wird, das Fahrzeug habe den Originalmotor, hat üblicherweise den Erklärungsinhalt, dass das Fahrzeug mit einem vom Werk für diesen Fahrzeugtyp vorgesehenen Originalmotortyp ausgerüstet ist, mit dem es auch für den Straßenverkehr zugelassen ist (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage, 2003, Rn.1081). Unabhängig von den Kenntnissen des Verkäufers und davon, ob es sich um einen Privatverkauf oder eine gewerblich veranlasste Veräußerung handelt, will der Verkäufer mit dieser Erklärung jedenfalls dafür einstehen, dass die Betriebserlaubnis vorhanden ist bzw. fortbesteht und dass keine solchen Veränderungen am Motor vorgenommen worden sind, die ihn nicht mehr als den vom Werk gelieferten Motor erscheinen lassen. Andererseits ist nicht jede Veränderung am Motor ausgeschlossen, solange nicht das Merkmal der "Originalität" verloren geht. Dabei sind die Angaben von Privatverkäufern zu Eigenschaften des Motors nicht mit den strengen Maßstäben zu beurteilen, wie diejenigen von Kraftfahrzeughändlern (Reinking/Eggert, Rn.1384). Es kommt darauf an, in welchem Umfang der Verkäufer bei verständiger Würdigung für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften oder einer Beschaffenheit eintreten will.

Die vorliegend vorhandene Zusatzausrüstung mit einem Steuergerät der Firma ABT veränderte zwar die Motorleistung, was in der Regel nach § 19 Abs.2 Nr.3 StVZO zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt. Der Einbau des Zusatzgerätes und die Änderung der Leistungsstärke waren jedoch unstreitig im Fahrzeugbrief eingetragen, so dass entweder eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO vorlag oder die Voraussetzungen im Sinne von § 19 Abs.3 Nr.4 StVZO erfüllt waren, wonach die Betriebserlaubnis nicht erlosch. Weil im übrigen Veränderungen am Motor nicht vorgenommen wurden, wie der Sachverständige festgestellt hat, lag in der Veränderung der Motorleistung keine Abweichung der im Vertrag vereinbarten Beschaffenheit. Der Erklärung der Beklagten konnte kein gesteigerter Haftungswille auch bei jedweder Veränderung der Motorleistung entnommen werden. Hierfür spricht, dass die einzelnen Daten des Motors nicht in den Vertragstext aufgenommen waren. Darüber hinaus war der Einbau des Zusatzgerätes mit er verbundenen Leistungssteigerung ohne weiteres an den Eintragungen im Kraftfahrzeugbrief erkennbar. Die Klägerin hat zwar erstinstanzlich vorgetragen, sie habe den Kfz-Brief erst nach der Unterzeichnung des Vertrages erhalten (Bl.3 der Klageschrift vom 7.10.2002). Auf dem von ihr vorgelegten Vertragsformular ist aber für das Datum des 24.06.2002 der Empfang des Kfz-Briefes bestätigt. Jedenfalls ergibt sich aus den fehlenden Festlegungen im Vertrag, dass im Zweifel die Eintragungen im Kfz-Brief für die konkrete Beschaffenheit des Motors maßgeblich sein sollte. Nach dem für einen Laien maßgeblichen Verständnis verlor der vorhandene Motor durch den Einbau des Steuergerätes (sog. Chip-Tuning) nicht die Eigenschaft als Originalmotor, wenngleich seine Leistung verändert wurde.

Das Fehlen etwaiger Veränderungen bzw. eines "Chip-Tunings" ist auch nicht aufgrund anderer Vereinbarungen Vertragsinhalt geworden. Soweit die Klägerin mit der Berufungsbegründung rügt, ihrem entsprechenden Vortrag in erster Instanz sei fehlerhaft nicht nachgegangen worden, vermag der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen. Denn die Klägerin hatte nicht konkret dargelegt, dass eine entsprechende mündliche Beschaffenheitsvereinbarung Vertragsbestandteil geworden ist. Ihr Vorbringen, es sei vor Vertragsschluss besprochen worden, dass sie kein Chiptuning wünsche (Seite 2 des Schriftsatzes vom 5.02.2003/Bl.43) vermag eine zum Vertragsbestandteil gewordene Vereinbarung nicht darzulegen. Dies gilt insbesondere nach den Bestimmungen des von der Klägerin vorgelegten Vertragsformulars, wonach Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedurften.

Die Veränderung der Motorleistung ist auch außerhalb der Beschaffenheitsvereinbarung kein Mangel im Sinne von § 434 Abs.1 BGB. Ob ein Chip-Tuning in vielfacher Hinsicht Einfluss auf den Motor nimmt, kann dabei offen bleiben. Es ist weder erkennbar noch von der Klägerin vorgetragen, dass die Veränderung der Motorleistung die Eignung des Fahrzeuges zu vertraglich vorausgesetzten oder bestimmungsgemäßen Nutzung beeinträchtigt oder dass es schon zu Schäden im Bereich des Motors gekommen ist.

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte kann ebenfalls nicht angenommen werden. Zum einen ergaben sich die Veränderungen am Motor aus den Eintragungen im Kfz-Brief, wie der Sachverständige festgestellt hat (Bl.58 GA), zum anderen hat die Beklagte - insoweit nicht bestritten - vorgetragen, aufgrund der Finanzierung des Fahrzeuges sei sie nicht im Besitz des Fahrzeugbriefes gewesen. Aus diesem Grunde habe man am 24.06.2002 die Firma aufgesucht, um dort den Brief übergeben zu lassen (Bl.31 GA).

Selbst wenn man einen Mangel nach § 434 BGB annehmen wollte, scheitert ein hierauf gestützter Rücktritt an dem Umstand, dass die Klägerin der Beklagten keine Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben hat (§ 323 Abs.1 BGB). Die Beklagte hat insoweit nicht bestritten vorgetragen, dass der Ausbau des Steuergerätes ohne Aufwand möglich sei. Es ist nicht erkennbar, dass die Fristsetzung nach §§ 323 Abs.2, 440 BGB entbehrlich war. Die Klägerin hat weder eine Fristsetzung schlüssig dargelegt noch hat die Beklagte die Erfüllung der Leistung endgültig und ernsthaft verweigert. Hiervon kann auch nicht aufgrund des Beklagtenvorbringens im Rechtsstreit ausgegangen werden. Die Klägerin hat im übrigen - auch im Rahmen der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung - nicht schlüssig dargetan, dass etwa nach Ausbau des Chip an dem Motor ein nicht behebbarer Mangel verbliebe.

c)

Dem Fahrzeug fehlt nicht die vertraglich vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit der Unfallfreiheit (§§ 434 Abs.1 Satz 1, 443 Abs.1 BGB). Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Angaben im Vertrag, wonach das Fahrzeug keinen Unfallschaden erlitten habe, unter Berücksichtigung der Verkehrskreise dahin auszulegen ist, dass das Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der über einen Bagatell- oder Einfachschaden hinausgeht (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage, Rn.1146 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung; OLG Hamm OLGR 1995, 55). Diese Auslegung, die allgemeiner Auffassung in Literatur und Rechtsprechung entspricht, wird im vorliegenden Fall zusätzlich durch die weiteren Eintragungsmöglichkeiten unter Ziffer 1.8 des Vertrages gestützt, wonach Angaben zu sonstigen erheblichen Beschädigungen (erg. neben den Unfallschäden) gemacht werden konnten. Hieraus ist erkennbar, dass sich die Erklärung nur auf erhebliche unfallbedingte Schäden bezog.

Die Erheblichkeit des Schadens betrifft schon die Reichweite der Beschaffenheitsvereinbarung und nicht erst die Frage, ob ein vorhandener Mangel erheblich ist (vgl. OLG Hamm, OLGR 1995, 55/56; OLG Karlsruhe, OLGR 2001, 301).

Für die Beurteilung im Einzelfall ist die Verkehrsanschauung maßgeblich. Dabei ist die Ausbesserung nur geringfügiger Blechschäden und von Schönheitsfehlern als nicht erheblich anzusehen (OLG Hamm, OLGR 1995, 55/56; OLG Karlsruhe, OLGR 2001, 301/302). Darüber hinaus ist bei Privatverkäufern wie der Beklagten nicht der weite juristische Unfallbegriff maßgeblich, sondern die Vorstellung der hier betroffenen Verkäufer- und Käuferschichten (Reinking/Eggert, Rn.1146).

Nach der Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass ein Unfall im Sinne der Beschaffenheitsvereinbarung mit erheblichen Schadensfolgen vorgelegen hat.

Die hier vom Sachverständigen festgestellten Ausbesserungsarbeiten, die sich mit den von der Beklagten vorgelegten Reparaturrechnungen und Unterlagen decken, (Bl.92 ff GA) stellen trotz der Beseitigungskosten von zum Teil über 1000 DM (Bl.93 GA) noch Bagatellschäden dar. Angesichts der schon bei dem Austausch von Stoßstangen anfallenden Lackierkosten kann eine Überschreitung der Bagatellgrenze durch die nachgewiesenen und im Berufungsverfahren auch unstreitigen Reparaturen nicht angenommen werden. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, die rechte Karosserieseite sei offenbar aus optischen Gründen neu lackiert worden (ergänzende Stellungnahme vom 16.10.2003, S.2/Bl.103 GA). Im Bereich des vorderen linken Kotflügels hat der Sachverständige eine leichte seitliche Verschiebung der Halter zur Aufnahme der Stoßfängerverkleidung dokumentiert (Seite 6 des Gutachtens vom 23.06.2003/Bl.57 GA). Darüber hinaus hat der Sachverständige ermittelt, dass der Stoßfänger hinten rechts einen Anstoß erhalten hat. Die festgestellten Karosserieinstandsetzungsarbeiten betreffend den linken Kotflügel und im hinteren rechten Bereich des Stoßfängers beruhten auf "Bagatellbeschädigungen, wie sie ... durch Kleinstkollisionen an Pkw´s eintreten" (Seite 2 der ergänzenden Stellungnahme vom 16.10.2003/Bl.103 GA). Derartige Schäden sind auch nach Auffassung des Senats noch als Bagatellschäden einzuordnen, weil sie weder erheblichen Beseitigungsaufwand verursachen, noch nach den von einem Laien geprägten Verständnis als Unfallereignis angesehen werden können.

Die trotz der Reparaturmaßnahmen festgestellten Verformungen der innenliegenden Halterungen der Stoßfänger und die hierauf beruhenden leichten Passungenauigkeiten sind keine Fehler im Sinne von § 434 BGB. Denn bei dem Verkauf eines gebrauchten Pkw, der wie hier eine Laufleistung von 68.000 DM aufweist und im Zeitpunkt des Verkaufs drei Jahre alt war, stellen kleine Gebrauspuren, wie sie vorliegend vom Sachverständigen dokumentiert sind, keine Mängel der Kaufsache dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs.1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging nach §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 25.524,50 EUR

(Der Feststellungsantrag ist mit 100 EUR berücksichtigt)

RechtsgebieteBGB, StVZOVorschriftenBGB § 133 BGB § 157 BGB § 323 Abs. 1 BGB § 323 Abs. 2 BGB § 346 Abs. 1 BGB § 434 BGB § 434 Abs. 1 BGB § 437 Nr. 2 BGB § 440 BGB § 443 StVZO § 19 Abs. 2 Nr. 3 StVZO § 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO § 21

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