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05.06.2015 · IWW-Abrufnummer 177251

Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 02.04.2015 – 8 Sa 191/15


Tenor:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2014 - 8 Ca 4029/13 teilweise wie folgt abgeändert:


1. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 3.049,11 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 112,93 brutto ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen,


2. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit ab Juli 2014 über den Betrag von unstreitig € 2.079,92 hinaus weitere € 112,93 brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen.


Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.


2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 50 % und die Beklagte zu 1.) 50%.


3. Die Revision wird zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über die Anpassung einer der Klägerin zugesagten Witwenrente zum Stichtag des 01.04.2012.



Der am .2001 verstorbene Ehemann der am .1929 geborenen Klägerin, war "jahrzehntelang" im Gerling-Konzern beschäftigt. Aufgrund einer ihm während der Dauer seiner Beschäftigung erteilten Versorgungszusage erhält der Ehemann der Klägerin seit seinem Ausscheiden eine Betriebsrente in Höhe von monatlich € 4.167,26 brutto. Die Klägerin erhielt seit dem 01.09.2001 eine Witwenrente, die 50 % des Ruhegeldes ihres verstorbenen Ehemannes beträgt, von zuletzt monatlich € 2.079,92 brutto.



Unmittelbare Versorgungsschuldnerin ist die Beklagte zu 1.) als Rechtsnachfolgerin der G -K V -B -A (G ), der früheren Konzernobergesellschaft der G -Gruppe.



Im früheren G -K wurden die Rückstellungen für die Betriebsrenten konzernübergreifend bei der Konzernobergesellschaft G -K V -B -A (G ) bilanziert. Dies beruhte auf der sog. "1976er-Vereinbarung", aufgrund derer die G als Konzernobergesellschaft in die Pensionsversprechen der Konzerngesellschaften mit der Maßgabe eingetreten war, dass die G im Innenverhältnis allein für die Erfüllung der Pensionsversprechen haftete, im Außenverhältnis aber die Konzerngesellschaften weiterhin neben der GKB hafteten.



Zum 01.05.2006 schied die Beklagte zu 1.) bzw. die G durch den Verkauf der von ihr gehaltenen Unternehmensbeteiligungen aus dem G -Konzern aus.



Mit Schreiben vom 16.05.2006 teilte die Beklagte zu 2.) in einem an eine Vielzahl von Betriebsrentnern gerichteten Schreiben dem Kläger Folgendes mit:

"Sehr geehrte Frau K , nachdem die G -K V -B -A (G ) ihren Geschäftsbetrieb und alle Tochtergesellschaften des Erstversicherungskonzerns nunmehr auf die G -B -G (G ) übergeleitet hat, hat die G von der G mit Wirkung zum 30.04.2006 sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ihnen gewährten Versorgungszusage übernommen. Von der Übernahme sind Versorgungsansprüche gegenüber den deutschen Gesellschaften der G -Gruppe und gegenüber der G erfasst. [...] Die T A hat in diesem Zusammenhang eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungen der G im Hinblick auf Ihre von der G übernommenen Versorgungsansprüche übernommen. Aufgrund der Übernahme werden dementsprechend sämtliche Zahlungen auf Ihre Versorgungsansprüche ab dem 01. Mai 2006 von der G geleistet. An der Verwaltung Ihrer Versorgungsansprüche hat sich dadurch nichts geändert. [...]"



Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen.



Die wirtschaftliche Situation der Beklagten zu 1.) stellte sich in dem für die Anpassungsentscheidung zum Stichtag 01.04.2012 relevanten Zeitraum 2009 bis 2011 wie in der folgenden Tabelle dargestellt dar:

Jahr EK (Durchschnitt) Ergebnis vor Ertragssteuern (Vgl. Anlagen B16, B 17 und B18) Um einen einmaligen Sondereffekt in Form einer periodenfremder Nachaktivierung eines Körperschaftssteuerguthabens bereinigtes Ergebnis vor Ertragssteuern (nach Ansicht Beklagter) TEUR TEUR % TEUR % 2009 144.505 4.102 2,8 2010 142.999 7.111 5,0 2011 144.672 6.810 4,7 1.566 1,1



Die Jahresdurchschnitte der Umlaufrenditen aller Anleihen der öffentlichen Hand stellten sich im fraglichen Zeitraum wie folgt dar:

Jahr Angemessene Eigenkapitalrendite ohne Risikozuschlag (Jahresdurchschnitt der Umlaufrenditen aller Anleihen der öffentlichen Hand) % 2009 3,1 2010 2,4 2011 2,4



Bei der Beklagten zu 1.) handelte es sich jedenfalls seit Beginn des Jahres 2008 um eine reine Abwicklungs- bzw. Rentnergesellschaft, die keine nachhaltigen Erträge aus werbender Tätigkeit erzielt.



Zwischen der Beklagten zu 2.) und der T -A bestand zwischen Juni 2006 und Ende März 2008 ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag.



Bei den Konzerngesellschaften des früheren G -K besteht - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung - ein einheitlicher Anpassungsstichtag zum 01.04. eines jeden Jahres.



Mit Schreiben vom 17.10.2012 teilte die T Pensionsmanagement A , die für die konzernweite Verwaltung und Betreuung der Versorgungszusagen des früheren G -K zuständig ist, der Klägerin im Auftrag der Beklagten zu 1.) mit, dass eine Anpassung der Betriebsrente zum Anpassungsstichtag des 01.04.2012 nicht stattfinden werde. Der unterbliebenen Anpassung ihrer Betriebsrente widersprach die Klägerin fristgerecht.



Mit ihrer am 17.05.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner auf Anpassung ihrer Betriebsrente zum Stichtag des 01.04.2012 in Anspruch genommen.



Die Klägerin hat gemeint, die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 1.) lasse eine Erhöhung ihrer Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG in Höhe des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes zu.



Auch die Beklagte zu 2.) - deren wirtschaftliche Lage ebenfalls ausreichend sei, um die Anpassung der Betriebsrente vorzunehmen - sei ihm gegenüber verpflichtet. Das Schreiben der Beklagten zu 2.) vom 16.05.2006 stelle eine befreiende Schuldübernahme dar, die er spätestens durch die Erhebung der vorliegenden Klage genehmigt habe.



Schließlich sei auch auf die wirtschaftliche Lage der T A als Konzernobergesellschaft abzustellen, die die begehrte Anpassung ihrer Betriebsrente zulasse.



Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch dazu zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 3.049,11 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 112,93 brutto seit dem 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012, 01.12.2012, 01.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013 01.05.2013 01.011.2013, 01.012.2013, 01.01.2014, 01.02.2014, 01.03.2014 01.05.2014, 01.06.2014 sowie 01.07.2014 zu zahlen, 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch dazu zu verurteilen, ihr für die Zeit ab Juli 2014 über den Betrag von unstreitig € 2.079,92 brutto hinaus weitere € 112,93 brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen.



Die Beklagten haben beantragen,

die Klage abzuweisen.



Die Beklagte zu 1.) hat gemeint, dass ihre wirtschaftliche Lage die von der Klägerin begehrte Anpassung ihrer Betriebsrente nicht zulasse. Sie verfüge über keine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Als Referenzgröße für deren Beurteilung sei auf die bei Anleihen der öffentlichen Hand langfristig erzielbare Verzinsung abzustellen; dies folge aus § 203 Bewertungsgesetz.



Ferner sei für die Eigenkapitalrendite auf das Betriebsergebnis nach Ertragssteuern und nach sonstigen Steuern abzustellen. Anderenfalls würde ein Unternehmensergebnis vor Steuern mit einem Nach-Steuer-Zinssatz verglichen.



Der im Geschäftsjahr 2011 erzielte Überschuss sei durch einen einmaligen Sondereffekt zustande gekommen. Ein Teilbetrag in Höhe von € 5,2 Mio. habe bei der Betrachtung außen vor zu bleiben, da dieser aus periodenfremder Nachaktivierung eines Körperschaftssteuerguthabens resultiere.



Schließlich hat die Beklagte zu 1.) vorgetragen, ihre Eigenkapitalausstattung sei unzureichend. Durch Jahresfehlbeträge insbesondere in 2002 sei ein Eigenkapitalverzehr im dreistelligen Millionenbereich eingetreten, mit dessen Aufholung man anlässlich der hier streitigen Anpassungsentscheidungen nicht habe rechnen können. Im Jahr 2006 habe sich der Eigenkapitalverzehr nochmals verschärft.



Auf die wirtschaftliche Lage der T A komme es im Hinblick auf die Anpassungsentscheidung nicht an. Zwar habe ein Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrag mit der Beklagten zu 2.) bestanden. Dies allein führe jedoch nicht zum Eingreifen eines Berechnungsdurchgriffs, zumal der entsprechende Vertrag mit Ablauf des 31.03.2008 sein Ende gefunden habe.



Die Beklagte zu 2.) hat auf die ihrer Ansicht nach fehlende Passivlegitimation hingewiesen. Das Schreiben vom 16.05.2006 stelle keine befreiende Schuldübernahme dar; es handele sich lediglich um eine Information der Klägerin, ohne dass darin ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswille zum Ausdruck komme. So habe sie sich mit Vertrag vom 25.04.2006 lediglich im Innenverhältnis gegenüber der Beklagten zu 1.) verpflichtet, die Ansprüche der jeweiligen Pensionsberechtigten zu erfüllen und diese Verpflichtung erfüllungshalber übernommen. Die Beklagte zu 2.) legt in diesem Zusammenhang den Jahresabschluss der Beklagten zu 1.) vor, auf dessen Seite 139 es wie folgt heißt:

"Durch Vertrag vom 25.04.2006 hat die G im Innenverhältnis zu unserer Gesellschaft unsere Pensionsverpflichtungen aufgrund der Mithaftung für Pensionsversprechen gemäß des Pensionsvertrages vom 31.12.1976 übernommen."



Auf die von der Beklagten zu 2.) zur Akte gereichte Anlage B2 wird Bezug genommen.



Ohnehin schließe § 4 BetrAVG aber eine derartige Schuldübernahme, der weder der verstorbene Ehemann der Klägerin noch die Klägerin selbst im Übrigen zugestimmt habe, aus.



Das Arbeitsgericht hat der Klage abgewiesen. Auf das Urteil(Bl. 574 - 591 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die weiter der Ansicht ist, die Beklagten seien zur Anpassung ihrer Witwenrente zum Stichtag 01.04.2012 verpflichtet. Die Beklagte zu 1) erziele eine angemessene Eigenkapitalverzinsung und verfüge über eine ausreichende Eigenkapitalausstattung. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine so genannte Rentnergesellschaft handele. Bereits deshalb bestehe, wie sich aus vielen - von der Klägerin näher bezeichneten Entscheidungen des LAG Köln ergebe, eine Anpassungsverpflichtung. Auch die Beklagte zu 2.) sei ihm gegenüber verpflichtet, die Anpassung der Betriebsrente vorzunehmen, da deren wirtschaftliche Lage ebenfalls ausreichend sei. Das Schreiben der Beklagten zu 2.) vom 16.05.2006 stelle eine befreiende Schuldübernahme dar, die die Klägerin spätestens durch die Erhebung der vorliegenden Klage genehmigt habe. Schließlich sei auch auf die wirtschaftliche Lage der T A als Konzernobergesellschaft abzustellen, die die begehrte Anpassung ihrer Betriebsrente zulasse.



Die Klägerin beantragt,

das Urteil abzuändern und nach ihren erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.



Die Beklagten beantragen,

die Zurückweisung der Berufung.



Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung und sind - unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags - weiter der Ansicht, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagte zu 1.), auf deren wirtschaftliche Lage allein abzustellen sei, die von die Klägerin begehrte Anpassung der Betriebsrente weder im Hinblick auf die Eigenkapitalverzinsung noch auf die Eigenkapitalausstattung zulasse. Eine Verpflichtung der Beklagten zu 2.) scheide mangels Passivlegitimation aus.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



I. Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Die zulässige Klage ist, soweit sie gegen die Beklagte zu 1.) gerichtet ist, überwiegend begründet. Lediglich hinsichtlich des gestellten Zinsantrags ist die Klage insoweit unbegründet. Soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2.) gerichtet ist, ist sie unbegründet. Das Arbeitsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2.) zu Recht abgewiesen.



II. Die Klägerin hat Anspruch auf Anpassung ihrer Witwenrente zum Stichtag des 01.04.2012 gegenüber der Beklagten zu 1.).



1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen. Der gesetzlich vorgeschriebene Dreijahresrhythmus zwingt allerdings nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. (vgl. etwa BAG 17. 06.2014- 3 AZR 298/13 - Rn. 22 mwN).



Die Klägerin bezieht ihre Witwenrente erstmals seit 01.09.2001. Die Beklagte zu 1.), die - ebenso wie die anderen Konzerngesellschaften des Gerling-Konzerns führte die Anpassungsprüfungen gebündelt zum 1. April eines jeden Kalenderjahres durch. Hieraus ergibt sich der hier streitige Anpassungsstichtag 1. April 2012.



Die unterbliebene Anpassung der Betriebsrente gilt nicht gemäß § 16 Abs. 4 BetrAVG als zu Recht unterblieben, denn die Klägerin hat hinsichtlich der streitgegenständlichen Termine innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung, dass eine Anpassung nicht erfolgt, schriftlich widersprochen.



2. Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft das Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist (vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 53). Die Beklagte zu 1.) dies ist - zwischen den Parteien unstreitig - Schuldnerin des dem Kläger erteilten Versorgungsversprechens.



3. Nach § 16 BetrAVG rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung dann, wenn das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann der Fall, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Entscheidend ist hierfür zum einen die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und zum anderen die Eigenkapitalausstattung des Unternehmens (vgl. etwa BAG 21.08.2012 - 3 ABR 20/10; BAG 30.11.2010 - 3 AZR 502/08).



Bei der "wirtschaftlichen Lage" ist grundsätzlich auf den Anpassungsstichtag abzustellen. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann nur dann für die Prognose berücksichtigt werden, wenn die Veränderungen zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Unerwartete Veränderungen sind hingegen erst bei der nächsten Anpassungsprüfung zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28.05. 2013 - 3 AZR 125/11 - mwN; 30.11.2010 - 3 AZR 754/08). Die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals hat grundsätzlich auf der Grundlage der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse zu erfolgen (vgl. etwa BAG 11. 12.2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN).



Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat. Solange und soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig ist, muss er die gesetzlich vorgesehene Anpassung vornehmen. Die Nichtanpassung ist der Ausnahmefall (BAG 10.02.2009 - 3 AZR 727/07). Der Arbeitgeber hat dabei darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und er die Grenzen des § 16 BetrAVG eingehalten hat. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG 31.07.2007 - 3 AZR 810/05).



Diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten im Wesentlichen auch für sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften. Auch diese haben eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen. Auch ihnen ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft lediglich das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital verbleibt. Allerdings ist bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag von 2 %, wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. etwa BAG 17. 06.2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 42,43 mwN).



4. An diesen Grundsätzen gemessen ist die Beklagte zu 1.) zur Anpassung der Witwenrente der Klägerin zum 01.04.2012 verpflichtet. Bezogen auf den Anpassungsstichtag des 01.04.2012 ergibt die anzustellende Prognose, dass die Beklagte zu 1.) wirtschaftlich in der Lage ist, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Sie verfügt darüber hinaus über eine angemessene Eigenkapitalausstattung.



a. Die Beklagte zu 1.) verfügt bezogen auf den Anpassungsstichtag des 01.04.2012 über eine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Die Beklagten wiederholen insoweit lediglich ihre Einwände, die das Arbeitsgericht bereits mit zutreffenden Gründen bei Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zurückgewiesen hat.



aa. Eine angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus einem Basiszins und - für werbende Unternehmen - einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Dabei entspricht der Basiszins dem Jahresdurchschnittswert der Umlaufrenditen aller Anleihen der öffentlichen Hand und - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht nur derjenigen mit längerfristiger Restlaufzeit (vgl. etwa BAG 26.10.2010 - 3 AZR 502/08). Diese Jahresdurchschnittswerte sind anhand der Veröffentlichungen im statistischen Jahrbuch und den Statistik-Informationen der Deutschen Bundesbank festzustellen.



Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2%. Dies hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt in seiner Entscheidung vom 21.08.2012 festgehalten (BAG 21.08.2012 - 3 ABR 20/10). Der Risikozuschlag entfällt allerdings bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften; nach Einstellung der unternehmerischen Tätigkeiten ist für die Zubilligung eines Risikozuschlages kein Raum (BAG 26.10.2010 - 3 AZR 502/08).



Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen bestimmen sich aus dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk. Betriebswirtschaftliche Korrekturen sind in der Weise vorzunehmen, dass außerordentliche Erträge und Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen heraus zurechnen sind. Anderes gilt dann, wenn diese auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30.11.2010 - 3 AZR 754/08 ).



Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Dieser ist in der Weise zu bestimmen, dass das zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres vorhandene Eigenkapital addiert und anschließend halbiert wird (BAG 21.08.2012 - 3 ABR 20/10; BAG 11.10.2011 - 3 AZR 527/09).



Das so ermittelte Eigenkapital ist mit dem Betriebsergebnis vor Ertragssteuern und nach sonstigen Steuern zu vergleichen. Nach zutreffender Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sind die Steuern von Einkommen und Ertrag beim erzielten Betriebsergebnis deshalb nicht zu berücksichtigen, weil zum einen die Rentenerhöhungen nach der Anpassungsentscheidung den steuerpflichtigen Gewinn mindern und zum anderen nur so ein sinnvoller Vergleich mit der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen erfolgen kann, da deren Zinserträge Einkünfte aus Kapitalvermögen sind und grundsätzlich ebenfalls der Einkommenssteuer unterliegen (BAG 21.08.2012 - 3 ABR 20/10).



bb. Zum Zeitpunkt des 01.04.2012 hatte die Beklagte zu 1.) zwar in dem in die Prognoseberechnung einzubeziehenden Jahr 2009 eine Eigenkapitalrendite in Höhe von lediglich 2,8% erzielt. Diese Rendite lag leicht unter der auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angemessenen Eigenkapitalrendite in Höhe des Jahresdurchschnitts der Umlaufrenditen aller Anleihen der öffentlichen Hand. Im Jahr 2010 hatte die Beklagte zu 1.) dem gegenüber mit einer Eigenkapitalrendite von 5% eine Eigenkapitalrendite, die deutlich über der Angemessenheitsschwelle lag. Im Durchschnitt der fraglichen drei Jahre lag die Eigenkapitalrendite daher - selbst wenn man zugunsten der Beklagten zu 1.) davon ausginge, dass der im Geschäftsjahr 2011 erzielte Überschuss durch einen einmaligen Sondereffekt in Form einer periodenfremden Nachaktivierung eines Körperschaftssteuerguthabens nicht zu berücksichtigen war - bei 2,96%. Der Durchschnitt der Umlaufrenditen aller Anleihen der öffentlichen Hand lag im Hinblick auf die Jahre 2009 bis 2011 hingegen lediglich bei 2,63%. Die Gesamtschau ergibt somit ein Bild, nach dem im Schnitt der letzten drei Geschäftsjahre vor dem Anpassungsstichtag eine über der Angemessenheitsschwelle Eigenkapitalrendite erzielt wurde.



cc. Die Anpassungsquote für den Zeitraum 01.04.2009 bis 01.04.2012 beträgt - hiervon sind beide Parteien übereinstimmend ausgegangen - nach dem statistischen Bundesamt unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes für den Monat März 2011 5,43%. Hiervon ausgehend ermittelt sich auf Grundlage der zuletzt an die Klägerin gezahlten Witwenrente in Höhe von € 2.079,92 brutto ein monatlicher Anpassungsbedarf in Höhe von € 112,93 brutto.



b. Der Betriebsrentenanpassung zum 01.04.2012 steht auch nicht eine unzureichende Eigenkapitalausstattung der Beklagten zu 1.) entgegen.



aa. Die für die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers maßgebliche wirtschaftliche Lage wird nicht nur vom Umfang der Eigenkapitalverzinsung bestimmt, sondern auch von der Eigenkapitalausstattung. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist nach seiner gesamtwirtschaftlichen Situation zu beurteilen. Die zu erwartenden Überschüsse sind nur ein Kriterium. Wertzuwächse sind bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können. Hohe Eigenkapitalverluste können zwar dazu führen, dass schon niedrige Gewinne für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung ausreichen. Von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist aber die Substanzerhaltung zu unterscheiden, die ebenfalls eine Nichtanpassung rechtfertigen kann. Deshalb ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist (BAG 28.05.2013 - 3 AZR 125/11 - mwN).



Die Anpassung soll eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung nicht verhindern und Arbeitsplätze nicht gefährden. Ein wettbewerbsfähiges Unternehmen benötigt genügend Eigenkapital. Zum einen beeinflusst die Eigenkapitalausstattung die Liquidität des Unternehmens und seine Fähigkeit, Krisen zu bewältigen und Verluste zu verkraften (Risikovorsorge). Zum anderen wirkt sich die Eigenkapitalausstattung auf die künftigen Betriebsergebnisse aus. Je mehr Fremdmittel benötigt werden und je höher das Zinsniveau ist, desto stärker schlägt eine Fremdmittelfinanzierung zu Buche (BAG 11. 12. 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 48 mwN).



Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. (vgl. etwa BAG 20. 08.2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 30 mwN).



Diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten im Wesentlichen auch für sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften. Auch diese haben eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen (vgl. etwa BAG 17. 06.2014- 3 AZR 298/13).



bb. Bei den sogenannten Rentner- und Abwicklungsgesellschaften ist nach dem o.g. Sinn und Zweck einer angemessenen Eigenkapitalausstattung jedoch zu berücksichtigen, dass diese Gesellschaften nicht wie eine werbende Gesellschaft als Wettbewerber auf dem Markt auftreten und für die sich daraus ergebenden Risiken mit Kapital ausgestattet sein müssen. Wesentlicher Unternehmenszweck der Rentner- und Abwicklungsgesellschaften ist es vielmehr, die Betriebsrentenverpflichtungen, einschließlich der Anpassungen nach § 16 BetrAVG zu erfüllen. Demnach ist die Eigenkapitalausstattung eines Unternehmens dann angemessen, wenn zu prognostizieren ist, dass sie auch zukünftig ausreicht, um die die Betriebsrentenverpflichtungen, einschließlich der Anpassungen nach § 16 BetrAVG zu erfüllen.



Daraus folgt auch, wie das Arbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 07.05.2014 (9 Ca 2161/13) zu Recht festgestellt hat, dass sich der Arbeitgeber nicht einen beliebigen Eigenkapitalhöchststand - wie im Streitfall das Jahr 2001 - noch aus der Zeit der werbenden Tätigkeit heraussuchen und dann eine Betriebsrentenanpassung so lange verweigern kann, bis alle seitdem eingetretenen Verluste zuzüglich angemessener Eigenkapitalverzinsung wieder ausgeglichen sind. Wobei ohnehin zweifelhaft ist, ob die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Aufholung eines eingetretenen Eigenkapitalverzehrs (BAG 11.10.2012 - 3 AZR 615/10; BAG 28.05.2013 - 3 AZR 125/11) so zu verstehen ist. Maßgeblich für die Eigenkapitalausstattung einer Rentnergesellschaft ist vielmehr ihre Situation seit Entstehen. Denn soweit die Verluste und damit der Eigenkapitalverzehr zu einer Zeit eingetreten sind, als der Arbeitgeber noch eine operativ tätige Gesellschaft war, hätte er bei einer Fortführung der operativen Tätigkeit auch die Chance gehabt, operative Verluste durch operative Gewinne auszugleichen. Diese Chance hatte er nicht mehr, nachdem er in eine reine Rentnergesellschaft umgewandelt wurde. Gibt ein Arbeitgeber aufgrund eigener Entscheidung seine unternehmerische Tätigkeit auf, so kann er von der aus der Aufgabe der Tätigkeit resultierenden Rentnergesellschaft nicht erwarten, dass diese einen früheren Eigenkapitalverzehr aus der operativen Tätigkeit zurückerwirtschaftet. Dies folgt schon daraus, dass es sich bei einer Rentnergesellschaft um eine Gesellschaft mit einer gänzlich anderen Ertragsstruktur handelt, die von den Chancen und Risiken einer operativen Gesellschaft abgekoppelt ist.



cc. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagten zu 1.) nicht dargelegt, dass die Kapitalausstattung zum Stichtag 01.04.2012 ist ausreichend war, um die Rentenanpassung nach § 16 BetrAVG zu erfüllen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beklagten zu 1.) jedenfalls seit Beginn des Jahres 2008 um eine reine Abwicklungs- bzw. Rentnergesellschaft handelt, die keine nachhaltigen Erträge aus werbender Tätigkeit erzielt. Dies war nach der Prognose bezogen auf den Stichtag 01.04.2012 aufgrund der Ergebnisse der Jahre 2008 bis 2011 der Fall und ergibt sich schon daraus, dass im Saldo der Vorjahre 2008 bis 2011 eine mehr als angemessene Eigenkapitalrendite erzielt worden ist. Auf den von der Beklagten zu 1.) angeführten Eigenkapitalverzehr in den Jahren 2002 und 2006 kann sie sich nicht berufen, da dieser zu einer Zeit eingetreten ist, als die Beklagte zu 1.) noch eine operativ tätige Gesellschaft war.



Im Übrigen kann die Beklagte zu 1.) darüber hinaus nicht auf einen Eigenkapitalverzehr in den Jahren 2002 und 2006 beruft, überzeugt dies nicht. Zwar trifft es zu, dass in beiden Jahren hohe Verluste erzielt wurden, die in den übrigen Jahren nicht vollständig ausgeglichen werden konnten. Andererseits sind in den früheren Jahren hohe Gewinne erzielt worden. So hat die Beklagte zu 1.) nach ihrem eigenen Vortrag im Jahr 2000 einen Gewinn in Höhe von € 65 Mio. erzielt.



c. Die Beklagte zu 1.) war daher zur Anpassung für die Zukunft und entsprechend zur Zahlung der in der Vergangenheit angefallenen Differenzbeträge zu verurteilen.



2. Abzuweisen war die Klage - im Anschluss an das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.05.2014 (9 Ca 2164/13) - soweit die Klägerin von der Beklagten zu 1.) weitergehende Zinsen als ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung verlangt hat. Der Klägerin stehen sowohl Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB als auch Verzugszinsen nach § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB erst ab Rechtskraft der Entscheidung zu. Für Zeiträume vorher fehlt es an der notwendigen Fälligkeit der Forderung. Der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB). Gleiches gilt für Verzugszinsen, da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind - zu diesen gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen -, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig (BAG 28. 06.2011 - 3 AZR 859/09).



III. Soweit die Klägerin die Beklagte zu 2.) auf Anpassung ihrer Betriebsrente in Anspruch genommen hat, ist die Klage unbegründet. Die Berufung des Klägers beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags und enthält keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte. Das Berufungsgericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts.



1. Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist. Die Beklagte zu 2.) ist nicht die frühere Arbeitgeberin des Klägers. Eine unmittelbare Inanspruchnahme der Beklagten zu 2.) aus § 16 BetrAVG scheidet daher aus.



2. Eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten zu 2.) vom 16.05.2006.



a. Das Berufungsgericht folgt - wie das Arbeitsgericht - den überzeugenden Ausführungen der 13. Kammer des Arbeitsgerichts Köln in ihrem Urteil vom 03.04.2012 (13 Ca 5014/11) in einem insoweit gleich gelagerten Parallelfall, als unmittelbarer Träger des dortigen Versorgungsversprechens auch die Beklagte zu 1.) des hiesigen Verfahrens war:



"Das Schreiben vom 16.05.2006 stellt keine befreiende Schuldübernahme der Verpflichtungen von der G /W dar. Insoweit schließt sich die Kammer der Entscheidung der 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln vom 27.09.2011 12 Ca 2182/10 [...] an.



§§ 414, 415 BGB und die ergänzenden §§ 416-418 BGB regeln die befreiende (privative) Schuldübernahme. Diese führt zur Auswechslung der Person des Schuldners unter Wahrung der Identität der Schuld. Übernommen werden können Verbindlichkeiten jeder Art, auch bedingte und künftige. Die Schuldübernahme bedarf stets der Mitwirkung des Gläubigers, denn der wirtschaftliche Wert seiner Forderung hängt maßgeblich von der Solvenz des Schuldners ab (BGH 15.11.2000 - VIII ZR 322/99, NJW-RR 2001, 987 f.). Den Übernahmevertrag schließen entweder der Gläubiger und der Übernehmer (§ 414 BGB) oder der Schuldner und der Übernehmer mit Zustimmung des Gläubigers (§ 415 BGB) ab.



§ 415 BGB sieht die Möglichkeit einer befreienden Schuldübernahme durch Vertrag zwischen dem Schuldner und einem Dritten und deren Genehmigung durch den Gläubiger vor. Nach der herrschenden Verfügungstheorie (vgl. MüKo/Möschel, 5. Aufl. § 415 BGB Rz. 1 f.) verleiht der Gläubiger der Verfügung zwischen Alt- und Neuschuldner durch seine Genehmigung Wirksamkeit. Diese wirkt sodann auf den Zeitpunkt der Schuldübernahme zurück (§ 184 Abs. 1 BGB). Die Genehmigung kann sowohl dem Alt- wie auch dem Neuschuldner gegenüber erklärt werden (§ 182 Abs. 1 BGB).



Die Klägerin hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte (zu 2.)) mit der G /W eine Abrede getroffen hat, nach der diese die Verpflichtung zur Betriebsrentenzahlung mit befreiender Wirkung übernommen hat. Die Klägerin hat sich insoweit darauf berufen, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Darlegung nicht nachgekommen sei, da sie die Verträge zwischen der G /W und der Beklagten (zu 2.)) aus dem Jahr 2006 nicht vorgelegt habe. Nach den Regeln der abgestuften Darlegungs- und Beweislast sei es dem Kläger lediglich möglich, zu behaupten, dass eine derartige Abrede getroffen worden sei. Nur dann mache auch die Erklärung gegenüber dem Kläger vom 16.05.2006 einen Sinn. Wenn nur eine Erfüllungsübernahme vereinbart worden wäre, sei es nicht erforderlich gewesen, den Kläger hierüber in Kenntnis zu setzen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Beklagte (zu 2.)) ist ihrer Darlegungslast in ausreichendem Maße nachgekommen. Denn sie hat aus dem testierten Abschlussbericht der Wirtschaftsprüfer der G /W des Jahres 2006 zitiert. In diesem Bericht ist die Vertragsvereinbarung zwischen der G /W und der Beklagten (zu 2.)) wiedergegeben. Hierin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 2.) durch Vertrag vom 25.04.2006 im Innenverhältnis die Verpflichtung aus der 1976er-Vereinbarung übernommen habe. Hierbei handelt es sich um Auszüge aus einem testierten Abschlussbericht. Damit ist die Beklagte zu 2.) ihrer Darlegungslast in ausreichendem Maße nachgekommen. Dem Kläger hätte es nunmehr oblegen, vorzutragen, warum eine anderweitige Vereinbarung vorliegen sollte und dies ggfls. unter Beweis zu stellen. Die Beklagte zu 2.) hat sich mit der Schuldnerin, der G /W also nicht auf eine befreiende Schuldübernahme gem. § 415 BGB geeinigt.



Nichts anderes kann auch aus dem Anschreiben der Beklagten zu 2.) an den Kläger vom 16.05.2006 geschlossen werden. Das Anschreiben ersetzt zum einen nicht die fehlende Schuldübernahmevereinbarung zwischen der G /W und der Beklagten zu 2.). Das Schreiben kann aber auch nicht nur so ausgelegt werden, dass eine befreiende Schuldübernahme gewollt war. Vielmehr setzt es die Betriebsrentner darüber in Kenntnis, dass eine Verpflichtungsübernahme erfolgt ist. Die Rentner und so auch die Klägerin wurden nicht aufgefordert, eine Erklärung abzugeben, insbesondere nicht einer Befreiung der G /W von ihrer Verpflichtung zuzustimmen. Vom Horizont des Erklärungsempfängers her kann das Schreiben daher nicht nur als Mitteilung der befreienden Schuldübernahme i.S.d. § 414 BGB verstanden werden. Das Schreiben kann ebenso, wie von der Beklagten zu 2.) behauptet, als Mitteilung an die Betriebsrentner verstanden werden, dass die Schuld nunmehr durch die Beklagte zu 2.) erfüllt wird. Für eine derartige Auslegung spricht auch, dass die Beklagte zu 2.) den Kläger zu keinem anderen Zeitpunkt zu einer Genehmigung ausgefordert hat, von der die Wirksamkeit der befreienden Schuldübernahme abhängig ist, § 415 Abs. 3 BGB.



Das Schreiben vom 16.05.2006 stellt auch keinen Schuldbeitritt gem. § 328 BGB dar. Denn es gilt die Auslegungsregel des § 329 BGB, wonach im Zweifel nicht anzunehmen ist, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, vom Übernehmer Erfüllung zu fordern. Entgegenstehendes muss vielmehr mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommen (BAG vom 14.09.1999 - 3 AZR 731/98 - [...]). An dieser Deutlichkeit fehlt es hier; dies ergibt die gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung des Schreibens. Das Schreiben spricht zwar von einer "Übernahme" der Versorgungsverpflichtungen. Dies ist aber nach normalem Wortverständnis als Mitteilung eines Wechsels von Verpflichtungen vom einen auf den anderen Schuldner und nicht als "Hinzutritt" eines weiteren Schuldners zu verstehen. Dieses Auslegungsergebnis wird gestützt durch den gleichfalls erwähnten Zusammenhang zu der Überleitung (nicht dem Hinzutritt) der Geschäfte der G /W auf die Beklagte zu 2.). Der Umstand, dass es sich nur um einen internen Wechsel der Schuldner handelt, ändert an dieser Auslegungsregel nichts."



b. Selbst wenn man entgegen der vorstehenden Ausführungen in dem fraglichen Schreiben vom 15.06.2006 die Mitteilung einer Schuldübernahme im Sinne des § 415 BGB sehen wollte, wäre - im Anschluss an das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.05.2014 (9 Ca 2164/13) - diese aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 BetrAVG gemäß § 134 BGB nichtig.



Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 1 BetrAVG die rechtlich zulässigen vertraglichen Übertragungsvorgänge unverfallbarer Anwartschaften und laufender Versorgungsleistungen abschließend aufgeführt. Jede Übertragung außerhalb dieser Übertragungstatbestände ist aufgrund des nicht gewährleisteten Insolvenzschutzes für die betroffenen Versorgungsberechtigten und der möglichen Minderung der Haftungsmasse für den P unzulässig (Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Teil 14 A, Lfg. 8.10.2005, Rn. 395). Vorliegend ist keiner der in § 4 Abs. 1 BetrAVG aufgeführten Tatbestände erfüllt. Für bereits laufende Versorgungsleistungen kommt insbesondere die Übertragung an einen Nachfolge-Arbeitgeber nicht in Betracht, da Versorgungsempfänger - wie in der vorliegenden Konstellation - in aller Regel keinen neuen Arbeitgeber haben (Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, 4. Auflage 2010, § 4 BetrAVG, Rn. 12; Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Teil 14 A, Lfg. 8.10.2005, Rn. 321). Rechtsfolge einer gegen § 4 BetrAVG verstoßenden Übertragung ist deren Unwirksamkeit nach § 134 BGB (Höfer, Ergänzungslieferung Mai 2008, § 4 BetrAVG, Rn. 3674; Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, 4. Auflage 2010, § 4 BetrAVG, Rn. 5; Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Teil 14 A, Lfg. 8.10.2005, Rn. 270). Eine Umdeutung der missglückten Übertragung in einen Schuldbeitritt scheidet mangels eines erkennbaren dahingehenden Parteiwillens regelmäßig aus (Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Teil 14 A, Lfg. 8.10.2005, Rn. 395).



c. Auch ist in dem Schreiben vom 11.02.2008 keine Mitteilung einer Schuldübernahme im Sinne des § 415 BGB zu sehen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Schreiben nicht von der Beklagten zu 2.) stammt und - wie diese unwidersprochen vorgetragen hat - auch nicht von deren Vollmacht gedeckt in den Verkehr gebracht wurde. Es ergibt sich auch daraus, dass das Schreiben sich seinem Wortlaut nach auf einen vergangenen Sachverhalt bezieht und im Hinblick auf diesen abgeschlossenen Sachverhalt lediglich informatorisch den (vermeintlichen oder tatsächlichen) Sachstand wiedergeben will. Es handelt sich somit nicht um eine auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtete Willenserklärung, sondern um eine Wissenserklärung. Schließlich wäre - selbst wenn man entgegen der vorstehenden Ausführungen in dem fraglichen Schreiben vom 11.02.2008 die Mitteilung einer Schuldübernahme im Sinne des § 415 BGB sehen wollte, diese aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 BetrAVG entsprechend der vorstehenden Ausführungen gemäß § 134 BGB nichtig.



IV. Die Klägerin und die Beklagte zu 1.) haben die Kosten des Rechtsstreits nach dem Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (§ 92 Abs.1 ZPO).



V. Die Revision war gemäß § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG, insbesondere auch im Hinblick auf die hier entscheidungserhebliche Frage der Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung bei so genannten Rentner- und Abwicklungsgesellschaften, die insoweit noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist, zuzulassen.

Vorschriften§ 16 BetrAVG, § 203 Bewertungsgesetz, § 4 BetrAVG, § 16 Abs. 1 BetrAVG, § 16 Abs. 4 BetrAVG, § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, § 315 BGB, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB, § 315 Abs. 3 BGB, §§ 414, 415 BGB, §§ 416-418 BGB, § 414 BGB, § 415 BGB, § 184 Abs. 1 BGB, § 182 Abs. 1 BGB, § 415 Abs. 3 BGB, § 328 BGB, § 329 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 134 BGB, § 4 Abs. 1 BetrAVG, § 92 Abs.1 ZPO, § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG

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