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05.06.2015 · IWW-Abrufnummer 177250

Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 02.04.2015 – 8 Sa 190/15


Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2014 - 8 Ca 4028/13 teilweise wie folgt abgeändert:


1. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 2.352,48 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 60,32 brutto ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen,


2. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab Juli 2014 über den Betrag von unstreitig 1.604,51 brutto hinaus weitere € 60,32 brutto. jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen.


Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.


2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 75 % und die Beklagte zu 1.) 25%.


3. Die Revision wird zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über die Anpassung einer dem Kläger zugesagten Betriebsrente zu dem Stichtag 01.04.2011.



Der am .1938 geborene Kläger war "jahrzehntelang" im Gerling-Konzern bis zur krankheitsbedingten Vertragsaufhebung zum 31.10.1996 beschäftigt. Aufgrund einer ihm während der Dauer seiner Beschäftigung erteilten Versorgungszusage erhielt der Kläger seit seinem Ausscheiden eine Berufsunfähigkeitsrente und nach Erreichen der Altersgrenze eine Betriebsrente, deren Höhe seit der Erhöhung zum Stichtag 01.04.2002 monatlich € 1.604,51 brutto beträgt.



Der Kläger hat sich gegen die unterbliebene Anpassung zu den Stichtagen 01.04.2005 und 01.04.2008 gewehrt. Mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14.10.2013 (2 Sa 817/12) ist seine Klage insgesamt abgewiesen worden. Das Revisionsverfahren ist anhängig unter dem Aktenzeichen 3 AZR 997/13. Termin zur Verhandlung steht am 15. 09.2015 an.



Träger des Versorgungsversprechens ist die Beklagte zu 1.) als Rechtsnachfolgerin der G -K V -B -A (G ), der früheren Konzernobergesellschaft der Gerlinggruppe.



Die Beklagte zu 1.) - bzw. die G - trat mit Wirkung vom 31.12.1976 aufgrund eines Vertrages aus dem Monat Dezember 1976 (so genannte "1976er-Vereinbarung") in die bestehenden und zukünftigen Pensionsversprechen der Konzerngesellschaften ein. Hintergrund war die einheitliche Bilanzierung der Pensionsverbindlichkeiten bei der G ; im Außenverhältnis sollten allerdings die Konzerngesellschaften weiterhin neben der G haften.



Zum 01.05.2006 schied die Beklagte zu 1.) durch den Verkauf der von ihr gehaltenen Unternehmensbeteiligungen aus dem G -Konzern aus. Der so genannte Rückversicherungsbereich des früheren G -Konzerns war hiervon zunächst nicht erfasst; dieser wurde im Dezember 2007 auf eine dritte Gesellschaft übertragen. In diesem Zusammenhang übernahm die Beklagte zu 2.), die als damalige Zwischenholding des Konzerns noch als G B -G firmierte, die Rechte und Ansprüche sowie Pflichten und Verbindlichkeiten der G - bzw. der Beklagten zu 1.) - aus der "1976er-Vereinbarung".



Mit Schreiben vom 16.05.2006 teilte die Beklagte zu 2.) dem Kläger und den weiteren Betriebsrentnern folgendes mit:

"Sehr geehrter Herr G , nachdem die G -Konzern V -B -A (G ) ihren Geschäftsbetrieb und alle Tochtergesellschaften des Erstversicherungskonzerns nunmehr auf die G -B -G (G ) übergeleitet hat, hat die G von der G mit Wirkung zum 30.04.2006 sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ihnen gewährten Versorgungszusage übernommen. Von der Übernahme sind Versorgungsansprüche gegenüber den deutschen Gesellschaften der G -Gruppe und gegenüber der G erfasst. (...) Die T A hat in diesem Zusammenhang eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungen der G im Hinblick auf Ihre von der G übernommenen Versorgungsansprüche übernommen. Aufgrund der Übernahme werden dementsprechend sämtliche Zahlungen auf Ihre Versorgungsansprüche ab dem 01. Mai 2006 von der G geleistet. An der Verwaltung Ihrer Versorgungsansprüche hat sich dadurch nichts geändert. (...)"



Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten zu 2.) vom 16.05.2006 Bezug genommen.



Die wirtschaftliche Situation der Beklagten zu 1.) stellte sich seit dem Jahr 2001 wie in der folgenden Tabelle dargestellt dar. Dabei ist



- in der Spalte 2 das durchschnittliche Eigenkapital der Beklagten zu 1.) (Jahresanfangswert + Jahresendwert /2) dargestellt,



- in der Spalte 3 das Ergebnis vor Ertrags- und nach sonstigen Steuern dargestellt, wie es sich aus den Jahresabschlüssen der Beklagten zu 1.) ergibt,



- in der Spalte 4 das um die nach Auffassung der Beklagten zu berücksichtigenden außerordentlichen Effekte bereinigte Ergebnis vor Ertrags- und nach sonstigen Steuern dargestellt,



- in der Spalte 5 das um die nach Auffassung des Klägers zu berücksichtigenden außerordentlichen Effekte bereinigte Ergebnis vor Ertrags- und nach sonstigen Steuern dargestellt und



- in der Spalte 6 die angemessene Eigenkapitalrendite auf Basis der Jahresdurchschnittswerte aller Anleihen der öffentlichen Hand in den jeweils betroffenen Jahren gemäß der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Kapitalmarktstatistik Mai 2012 dargestellt, wobei bis einschließlich des Jahres 2007 ein Risikozuschlag von 2% berücksichtigt wurde.

Jahr EK (Durchschnitt) Ergebnis vor Ertragssteuern Ergebnis vor Ertragssteuern Bereinigtes Ergebnis vor Ertragssteuern (nach Ansicht Beklagter) Bereinigtes Ergebnis vor Ertragssteuern (nach Ansicht Beklagter) Bereinigtes Ergebnis vor Ertragssteuern (nach Ansicht Kläger) Bereinigtes Ergebnis vor Ertragssteuern (nach Ansicht Kläger) Angemessene Eigenkapitalrendite (bis 2007: Basis + 2%; ab 2008: Basis) Jahr TEUR TEUR % TEUR % TEUR % % 2001 793.922 2.796 0,4 82.087 10,4 6,7 2002 923.581 -315.022 -34,1 6,6 2003 943.108 53.218 5,6 196.794 20,9 5,8 2004 979.980 31.858 3,3 5,7 2005 978.857 4.883 0,5 5,2 2006 670.644 -64.745 -9,7 5,7 2007 374.987 2.199 0,6 6,3 2008 260.085 9.786 3,8 4,0 2009 144.505 4.102 2,8 3,1 2010 142.999 7.111 5,0 2,4 2011 144.671 6.810 4,7 1.566 1,1 2,4



Bei den Konzerngesellschaften des früheren G -Konzerns besteht - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung - ein einheitlicher Anpassungsstichtag zum 01.04. eines jeden Jahres.



Mit Schreiben vom 30.11.2011 teilte die H -G Pensionsmanagement A , die für die konzernweite Verwaltung und Betreuung der Versorgungszusagen des früheren G -Konzerns zuständig ist, dem Kläger im Auftrag der Beklagten zu 1.) mit, dass eine Anpassung der Betriebsrente zum Anpassungsstichtag des 01.04.2011 nicht stattfinden werde. Den unterbliebenen Anpassungen seiner Betriebsrente widersprach der Kläger mit Schreiben vom 04.01.2012.



Mit seiner am 17.05.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage nimmt der Kläger die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner auf Anpassung seiner Betriebsrente zu dem Stichtag des 01.04.2011 in Anspruch.



Der Kläger hat gemeint, die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 1.) lasse eine Erhöhung seiner Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG in Höhe des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes seit März 2005 zu. Insbesondere sei bis einschließlich des Geschäftsjahres 2006 von höheren Eigenkapitalrenditen auszugehen, da die Jahresergebnisse fälschlicherweise bereinigt worden seien (Blatt 318 bis 325 der Akte). So hätte im Jahr 2001 eine Teilwertabschreibung von € 80 Mio. nicht berücksichtigt werden dürfen, da es sich um einen außerordentlichen Verlust handele. Gleiches gelte für einen außerordentlichen Aufwand in Höhe von € 143,6 Mio. im Jahr 2003. Im Jahr 2004 seien Erträge aus einem auf eine Tochtergesellschaft ausgegliederten Geschäftsbereich zu berücksichtigen; auch sei eine Korrektur von etwa € 48 Mio. unberechtigt erfolgt. Im Jahr 2005 seien laut K S Erträge von € 158 Mio. erzielt worden.



Auch die Beklagte zu 2.) - deren wirtschaftliche Lage ebenfalls ausreichend sei, um die Anpassung der Betriebsrente vorzunehmen - sei ihm gegenüber verpflichtet. Das Schreiben der Beklagten zu 2.) vom 16.05.2006 stelle eine befreiende Schuldübernahme dar, die er spätestens durch die Erhebung der vorliegenden Klage genehmigt habe.



Schließlich sei auch auf die wirtschaftliche Lage der T A als Konzernobergesellschaft abzustellen, die die begehrte Anpassung seiner Betriebsrente zulasse.



Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch dazu zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 10.812,36 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 277,24 brutto seit dem 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011 01.12.2011 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012, 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012, 01.12.202, 01.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014, 01.03.2014, 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014 sowie 01.07.2014 zu zahlen, 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch dazu zu verurteilen, ihm für die Zeit ab Juli 2014 über den Betrag von unstreitig € 1.604,51 brutto hinaus weitere € 277,24 brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen.



Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.



Die Beklagte zu 1.) hat gemeint, dass ihre wirtschaftliche Lage die vom Kläger begehrte Anpassung seiner Betriebsrente nicht zulasse. Sie verfüge über keine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Als Referenzgröße für deren Beurteilung sei auf die bei Anleihen der öffentlichen Hand langfristig erzielbare Verzinsung abzustellen; dies folge aus § 203 Bewertungsgesetz.



Ferner sei für die Eigenkapitalrendite auf das Betriebsergebnis nach Ertragssteuern und nach sonstigen Steuern abzustellen. Anderenfalls würde ein Unternehmensergebnis vor Steuern mit einem Nach-Steuer-Zinssatz verglichen.



Der im Geschäftsjahr 2011 erzielte Überschuss sei durch einen einmaligen Sondereffekt zustande gekommen. Ein Teil-Betrag in Höhe von € 5,2 Mio. habe bei der Betrachtung außen vor zu bleiben; dieser resultiere aus periodenfremder Nachaktivierung eines Körperschaftssteuerguthabens.



Schließlich trägt die Beklagte zu 1.) vor, ihre Eigenkapitalausstattung sei unzureichend. Durch Jahresfehlbeträge insbesondere in 2002 sei ein Eigenkapitalverzehr im dreistelligen Millionenbereich eingetreten, mit dessen Aufholung man anlässlich der hier streitigen Anpassungsentscheidungen nicht habe rechnen können. Im Jahr 2006 habe sich der Eigenkapitalverzehr nochmals verschärft.



Die Beklagte zu 2.) hat auf die ihrer Ansicht nach fehlende Passivlegitimation hingewiesen. Sie meint, das Schreiben vom 16.05.2006 stelle keine befreiende Schuldübernahme dar; es handele sich lediglich um eine Information des Klägers, ohne dass darin ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswille zum Ausdruck komme. So habe sie sich mit Vertrag vom 25.04.2006 lediglich im Innenverhältnis gegenüber der Beklagten zu 1.) verpflichtet, die Ansprüche der jeweiligen Pensionsberechtigten zu erfüllen und diese Verpflichtung erfüllungshalber übernommen. Die Beklagte zu 2.) legt in diesem Zusammenhang den Jahresabschluss der Beklagten zu 1.) vor, auf dessen Seite 139 es wie folgt heißt:

"Durch Vertrag vom 25.04.2006 hat die G im Innenverhältnis zu unserer Gesellschaft unsere Pensionsverpflichtungen aufgrund der Mithaftung für Pensionsversprechen gemäß des Pensionsvertrages vom 31.12.1976 übernommen."



Auf die von der Beklagten zu 2.) zur Akte gereichte Anlage B2 wird Bezug genommen. Ohnehin schließe § 4 BetrAVG aber eine derartige Schuldübernahme, der der Kläger im Übrigen auch nicht zugestimmt habe, aus.



Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil(Bl. 574 - 591 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist - unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags weiter der Auffassung, die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 1.) sowie der Beklagten zu 2.) sei ausreichend, um die Anpassung der Betriebsrente zu dem Stichtag 01.04.2011 vorzunehmen, da sie eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hätten und über eine ausreichende Eigenkapitalausstattung verfügten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine so genannte Rentnergesellschaft handele. Bereits deshalb bestehe, wie sich aus vielen - vom Kläger näher bezeichneten - Entscheidungen des LAG Köln ergebe, eine Anpassungsverpflichtung. Im Übrigen sei die Beklagte zu 2.) auch passivlegitimiert. Das Schreiben der Beklagten zu 2.) vom 16.05.2006 stelle eine befreiende Schuldübernahme dar, die der Kläger spätestens durch die Erhebung der vorliegenden Klage genehmigt habe. Schließlich sei auch auf die wirtschaftliche Lage der T AG als Konzernobergesellschaft abzustellen, die die begehrte Anpassung der Betriebsrente zulasse.



Der Kläger beantragt,

das Urteil abzuändern und nach seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu entscheiden.



Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.



Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Klageabweisung der begehrten Anpassung der Betriebsrente gegenüber der Beklagten zu 1.) zum Stichtag 01.04.2011 sowie der Klage gegen die Beklagte zu 2.). Hinsichtlich des Stichtages sind sie - unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags - weiter der Ansicht, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagte zu 1.) die von der Klägerin begehrte Anpassung der Betriebsrente weder im Hinblick auf die Eigenkapitalverzinsung noch auf die Eigenkapitalausstattung zulasse. Eine Verpflichtung der Beklagten zu 2.) scheide mangels Passivlegitimation aus.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



I. Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Klage gegen die Beklagte zu 1.) hinsichtlich des Stichtages 01.04.2011 ist nur für den Anpassungszeitraum 01.04.2008 bis 01.04.2011 begründet und insoweit lediglich hinsichtlich des gestellten Zinsantrags ist die Klage insoweit unbegründet. Die Klage gegen die Beklagte zu 2.) ist unbegründet.



II. Der Kläger hat Anspruch auf Anpassung ihrer Betriebsrente zum Stichtag des 01.04.2011unter Berücksichtigung des Anpassungszeitraums 01.04.2008 bis 01.04.2011 gegenüber der Beklagten zu 1.).



1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen. Der gesetzlich vorgeschriebene Dreijahresrhythmus zwingt allerdings nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. (vgl. etwa BAG 17. 06.2014- 3 AZR 298/13 - Rn. 22 mwN).



Die Beklagte zu 1.), die - ebenso wie die anderen Konzerngesellschaften des Gerling-Konzerns führte die Anpassungsprüfungen gebündelt zum 1. April eines jeden Kalenderjahres durch.



Die Beklagte zu 1.) hat zu Recht keine Anpassung zu den Stichtagen 01.04.2005 und 01.04.2008 vorgenommen. Das Berufungsgericht schließt sich dem - noch nicht rechtskräftigen - Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14.10.2013 (2 Sa 817/12), wonach die Klage auf Anpassung zu diesen Stichtagen als unbegründet abgewiesen wurde, an.



Der vorliegende Rechtsstreit betrifft den Anpassungsstichtag zum 1. April 2011. Die unterbliebene Anpassung der Betriebsrente gilt nicht gemäß § 16 Abs. 4 BetrAVG als zu Recht unterblieben, denn der Kläger hat hinsichtlich der streitgegenständlichen Termine innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung, dass eine Anpassung nicht erfolgt, schriftlich widersprochen.



2. Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft das Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist (vgl. etwa BAG 28.05.2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 53). Die Beklagte zu 1.) dies ist - zwischen den Parteien unstreitig - Schuldnerin des dem Kläger erteilten Versorgungsversprechens.



3. Nach § 16 BetrAVG rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung dann, wenn das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann der Fall, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Entscheidend ist hierfür zum einen die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und zum anderen die Eigenkapitalausstattung des Unternehmens (vgl. etwa BAG 21.08.2012 - 3 ABR 20/10; BAG, 30.11.2010 - 3 AZR 502/08).



Bei der "wirtschaftlichen Lage" ist grundsätzlich auf den Anpassungsstichtag abzustellen. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann nur dann für die Prognose berücksichtigt werden, wenn die Veränderungen zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Unerwartete Veränderungen sind hingegen erst bei der nächsten Anpassungsprüfung zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28.05. 2013 - 3 AZR 125/11 - mwN; 30.11.2010 - 3 AZR 754/08). Die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals hat grundsätzlich auf der Grundlage der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse zu erfolgen (vgl. etwa BAG 11. 12.2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN).



Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat. Solange und soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig ist, muss er die gesetzlich vorgesehene Anpassung vornehmen. Die Nichtanpassung ist der Ausnahmefall (BAG 10.02.2009 - 3 AZR 727/07). Der Arbeitgeber hat dabei darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und er die Grenzen des § 16 BetrAVG eingehalten hat. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG, Urteil vom 31.07.2007 - 3 AZR 810/05).



Diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten im Wesentlichen auch für sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften. Auch diese haben eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen. Auch ihnen ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft lediglich das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital verbleibt. Allerdings ist bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag von 2 %, wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. etwa BAG 17. 06.2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 42,43 mwN).



4. An diesen Grundsätzen gemessen ist die Beklagte zu 1.) zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.04.2011 verpflichtet. Bezogen auf den Anpassungsstichtag des 01.04.2011 ergibt die anzustellende Prognose, dass die Beklagte zu 1.) wirtschaftlich in der Lage ist, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Sie verfügt darüber hinaus über eine angemessene Eigenkapitalausstattung.



a. Die Beklagte zu 1.) verfügt bezogen auf den Anpassungsstichtag des 01.04.2011 über eine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Die Beklagten wiederholen insoweit lediglich ihre Einwände, die das Arbeitsgericht bereits mit zutreffenden Gründen ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, zu Recht zurückgewiesen hat.



aa. Eine angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus einem Basiszins und - für werbende Unternehmen - einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Dabei entspricht der Basiszins dem Jahresdurchschnittswert der Umlaufrenditen aller Anleihen der öffentlichen Hand und - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht nur derjenigen mit längerfristiger Restlaufzeit (vgl. etwa BAG 26.10.2010 - 3 AZR 502/08). Diese Jahresdurchschnittswerte sind anhand der Veröffentlichungen im statistischen Jahrbuch und den Statistik-Informationen der Deutschen Bundesbank festzustellen.



Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2%. Dies hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt in seiner Entscheidung vom 21.08.2012 festgehalten (BAG, Beschluss vom 21.08.2012 - 3 ABR 20/10). Der Risikozuschlag entfällt allerdings bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften; nach Einstellung der unternehmerischen Tätigkeiten ist für die Zubilligung eines Risikozuschlages kein Raum (BAG, Urteil vom 26.10.2010 - 3 AZR 502/08).



Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen bestimmen sich aus dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk. Betriebswirtschaftliche Korrekturen sind in der Weise vorzunehmen, dass außerordentliche Erträge und Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen heraus zurechnen sind. Anderes gilt dann, wenn diese auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG, Urteil vom 30.11.2010 - 3 AZR 754/08 ).



Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Dieser ist in der Weise zu bestimmen, dass das zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres vorhandene Eigenkapital addiert und anschließend halbiert wird (BAG 21.08.2012 - 3 ABR 20/10; BAG 11.10.2011 - 3 AZR 527/09).



Das so ermittelte Eigenkapital ist mit dem Betriebsergebnis vor Ertragssteuern und nach sonstigen Steuern zu vergleichen. Nach zutreffender Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sind die Steuern von Einkommen und Ertrag beim erzielten Betriebsergebnis deshalb nicht zu berücksichtigen, weil zum einen die Rentenerhöhungen nach der Anpassungsentscheidung den steuerpflichtigen Gewinn mindern und zum anderen nur so ein sinnvoller Vergleich mit der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen erfolgen kann, da deren Zinserträge Einkünfte aus Kapitalvermögen sind und grundsätzlich ebenfalls der Einkommenssteuer unterliegen (BAG 21.08.2012 - 3 ABR 20/10).



bb. Zum Zeitpunkt des 01.04.2011 hatte die Beklagte zu 1.) zwar in den in die Prognoseberechnung einzubeziehenden Jahren 2008 und 2009 eine Eigenkapitalrendite in Höhe von lediglich 3,8% bzw. 2,8% erzielt. Diese Renditen lagen jeweils leicht unter der auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angemessenen Eigenkapitalrendite in Höhe des Jahresdurchschnitts der Umlaufrenditen aller Anleihen der öffentlichen Hand. Im Jahr 2010 hatte die Beklagte zu 1.) dem gegenüber mit einer Eigenkapitalrendite von 5% eine Eigenkapitalrendite die deutlich über der Angemessenheitsschwelle lag. Im Durchschnitt der fraglichen drei Jahre lag die Eigenkapitalrendite bei 3,86%. Der Durchschnitt der Umlaufrenditen aller Anleihen der öffentlichen Hand lag im Hinblick auf die Jahre 2008 bis 2010 hingegen lediglich bei 3,16%. Die Gesamtschau ergibt ein Bild, nach dem im Schnitt der letzten drei Geschäftsjahre vor dem Anpassungsstichtag eine über der Angemessenheitsschwelle Eigenkapitalrendite erzielt wurde und sich dabei auch noch ein Renditeanstieg abzeichnete.



Die Werte des Geschäftsjahres 2011 hingegen waren nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn man mit der Beklagten zu 1.) davon ausginge, dass nach Herausrechnen der steuerlichen Effekte im Jahr 2011 keine angemessene Eigenkapitalrendite erzielt worden wäre, könnte dies nur dann berücksichtigt werden, wenn dies zum Anpassungsstichtag bereits absehbar war. Dies behauptet auch die Beklagte zu 1.) nicht.



Zum Zeitpunkt des 01.04.2011 hatte die Beklagte zu 1.) zwar in den in die Prognoseberechnung einzubeziehenden Jahren 2008 und 2009 eine Eigenkapitalrendite in Höhe von lediglich 3,8% bzw. 2,8% erzielt. Diese Renditen lagen jeweils leicht unter der auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angemessenen Eigenkapitalrendite in Höhe des Jahresdurchschnitts der Umlaufrenditen aller Anleihen der öffentlichen Hand. Im Jahr 2010 hatte die Beklagte zu 1.) dem gegenüber mit einer Eigenkapitalrendite von 5% eine Eigenkapitalrendite die deutlich über der Angemessenheitsschwelle lag. Im Durchschnitt der fraglichen drei Jahre lag die Eigenkapitalrendite bei 3,86%. Der Durchschnitt der Umlaufrenditen aller Anleihen der öffentlichen Hand lag im Hinblick auf die Jahre 2008 bis 2010 hingegen lediglich bei 3,16%. Die Gesamtschau ergibt ein Bild, nach dem im Schnitt der letzten drei Geschäftsjahre vor dem Anpassungsstichtag eine über der Angemessenheitsschwelle Eigenkapitalrendite erzielt wurde und sich dabei auch noch ein Renditeanstieg abzeichnete.



Die Werte des Geschäftsjahres 2011 hingegen waren nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn man mit der Beklagten zu 1.) davon ausginge, dass nach Herausrechnen der steuerlichen Effekte im Jahr 2011 keine angemessene Eigenkapitalrendite erzielt worden wäre, könnte dies nur dann berücksichtigt werden, wenn dies zum Anpassungsstichtag bereits absehbar war. Dies behauptet auch die Beklagte zu 1.) nicht.



cc. Die Anpassungsquote für den Zeitraum 01.04.2008 bis 01.04.2011 beträgt nach dem statistischen Bundesamt unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes für den Monat März 2008 (106,3) und für den Monat März 2011 (110,3) 3,76% (110,3:106,3 -1 x 100). Hiervon ausgehend ermittelt sich auf Grundlage der zuletzt an den Kläger gezahlten Betriebsrente in Höhe von € 1.604,51 brutto ein monatlicher Anpassungsbedarf in Höhe von € 60,32 brutto.



b. Der Betriebsrentenanpassung zum 01.04.2011 steht auch nicht eine unzureichende Eigenkapitalausstattung der Beklagten zu 1.) entgegen.



aa. Die für die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers maßgebliche wirtschaftliche Lage wird nicht nur vom Umfang der Eigenkapitalverzinsung bestimmt, sondern auch von der Eigenkapitalausstattung. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist nach seiner gesamtwirtschaftlichen Situation zu beurteilen. Die zu erwartenden Überschüsse sind nur ein Kriterium. Wertzuwächse sind bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können. Hohe Eigenkapitalverluste können zwar dazu führen, dass schon niedrige Gewinne für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung ausreichen. Von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist aber die Substanzerhaltung zu unterscheiden, die ebenfalls eine Nichtanpassung rechtfertigen kann. Deshalb ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist (BAG 28.05.2013 - 3 AZR 125/11 - mwN).



Die Anpassung soll eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung nicht verhindern und Arbeitsplätze nicht gefährden. Ein wettbewerbsfähiges Unternehmen benötigt genügend Eigenkapital. Zum einen beeinflusst die Eigenkapitalausstattung die Liquidität des Unternehmens und seine Fähigkeit, Krisen zu bewältigen und Verluste zu verkraften (Risikovorsorge). Zum anderen wirkt sich die Eigenkapitalausstattung auf die künftigen Betriebsergebnisse aus. Je mehr Fremdmittel benötigt werden und je höher das Zinsniveau ist, desto stärker schlägt eine Fremdmittelfinanzierung zu Buche (BAG 11. 12. 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 48 mwN).



Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. (vgl. etwa BAG 20. 08.2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 30 mwN).



Diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten im Wesentlichen auch für sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften. Auch diese haben eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen (vgl. etwa BAG 17. 06.2014- 3 AZR 298/13).



bb. Bei den sogenannten Rentner- und Abwicklungsgesellschaften ist nach dem o.g. Sinn und Zweck einer angemessenen Eigenkapitalausstattung jedoch zu berücksichtigen, dass diese Gesellschaften nicht wie eine werbende Gesellschaft als Wettbewerber auf dem Markt auftreten und für die sich daraus ergebenden Risiken mit Kapital ausgestattet sein müssen. Wesentlicher Unternehmenszweck der Rentner- und Abwicklungsgesellschaften ist es vielmehr, die Betriebsrentenverpflichtungen, einschließlich der Anpassungen nach § 16 BetrAVG zu erfüllen. Demnach ist die Eigenkapitalausstattung eines Unternehmens dann angemessen, wenn zu prognostizieren ist, dass sie auch zukünftig ausreicht, um die die Betriebsrentenverpflichtungen, einschließlich der Anpassungen nach § 16 BetrAVG zu erfüllen.



Daraus folgt auch, wie das Arbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 07.05.2014 (9 Ca 2161/13) zu Recht festgestellt hat, dass sich der Arbeitgeber nicht einen beliebigen Eigenkapitalhöchststand - wie im Streitfall das Jahr 2001 - noch aus der Zeit der werbenden Tätigkeit heraussuchen und dann eine Betriebsrentenanpassung so lange verweigern kann, bis alle seitdem eingetretenen Verluste zuzüglich angemessener Eigenkapitalverzinsung wieder ausgeglichen sind. Wobei ohnehin zweifelhaft ist, ob die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Aufholung eines eingetretenen Eigenkapitalverzehrs (BAG 11.10.2012 - 3 AZR 615/10; BAG 28.05.2013 - 3 AZR 125/11) so zu verstehen ist. Maßgeblich für die Eigenkapitalausstattung einer Rentnergesellschaft ist vielmehr ihre Situation seit Entstehen. Denn soweit die Verluste und damit der Eigenkapitalverzehr zu einer Zeit eingetreten sind, als der Arbeitgeber noch eine operativ tätige Gesellschaft war, hätte er bei einer Fortführung der operativen Tätigkeit auch die Chance gehabt, operative Verluste durch operative Gewinne auszugleichen. Diese Chance hatte er nicht mehr, nachdem er in eine reine Rentnergesellschaft umgewandelt wurde. Gibt ein Arbeitgeber aufgrund eigener Entscheidung seine unternehmerische Tätigkeit auf, so kann er von der aus der Aufgabe der Tätigkeit resultierenden Rentnergesellschaft nicht erwarten, dass diese einen früheren Eigenkapitalverzehr aus der operativen Tätigkeit zurückerwirtschaftet. Dies folgt schon daraus, dass es sich bei einer Rentnergesellschaft um eine Gesellschaft mit einer gänzlich anderen Ertragsstruktur handelt, die von den Chancen und Risiken einer operativen Gesellschaft abgekoppelt ist.



cc. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagten zu 1.) nicht dargelegt, dass die Kapitalausstattung zum Stichtag 01.04.2011 ist ausreichend war, um die Rentenanpassung nach § 16 BetrAVG zu erfüllen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beklagten zu 1.) jedenfalls seit Beginn des Jahres 2008 um eine reine Abwicklungs- bzw. Rentnergesellschaft handelt, die keine nachhaltigen Erträge aus werbender Tätigkeit erzielt. Dies war nach der Prognose bezogen auf den Stichtag 01.04.2011 aufgrund der Ergebnisse der Jahre 2008 bis 2010 der Fall und ergibt sich schon daraus, dass im Saldo der Vorjahre 2008 bis 2010 eine mehr als angemessene Eigenkapitalrendite erzielt worden ist. Auf den von der Beklagten zu 1.) angeführten Eigenkapitalverzehr in den Jahren 2002 und 2006 kann sie sich nicht berufen, da dieser zu einer Zeit eingetreten ist, als die Beklagte zu 1.) noch eine operativ tätige Gesellschaft war.



Im Übrigen kann die Beklagte zu 1.) darüber hinaus nicht auf einen Eigenkapitalverzehr in den Jahren 2002 und 2006 beruft, überzeugt dies nicht. Zwar trifft es zu, dass in beiden Jahren hohe Verluste erzielt wurden, die in den übrigen Jahren nicht vollständig ausgeglichen werden konnten. Andererseits sind in den früheren Jahren hohe Gewinne erzielt worden. So hat die Beklagte zu 1.) nach ihrem eigenen Vortrag im Jahr 2000 einen Gewinn in Höhe von € 65 Mio. erzielt.



c. Die Beklagte zu 1.) war daher zur Anpassung für die Zukunft und entsprechend zur Zahlung der in der Vergangenheit angefallenen Differenzbeträge zu verurteilen.



2. Abzuweisen war die Klage - im Anschluss an die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 07.05.2014 (9 Ca 2161/13) -, soweit die Klägerin von der Beklagten zu 1.) weitergehende Zinsen als ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung verlangt hat. Der Klägerin stehen sowohl Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB als auch Verzugszinsen nach § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB erst ab Rechtskraft der Entscheidung zu. Für Zeiträume vorher fehlt es an der notwendigen Fälligkeit der Forderung. Der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB). Gleiches gilt für Verzugszinsen, da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind - zu diesen gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen -, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig (BAG 28. 06.2011 - 3 AZR 859/09).



III. Soweit der Kläger die Beklagte zu 2.) auf Anpassung ihrer Betriebsrente in Anspruch genommen hat, ist die Klage unbegründet. Die Berufung des Klägers beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags und enthält keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte. Das Berufungsgericht folgt auch insoweit den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts.



1. Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist. Die Beklagte zu 2.) ist nicht die frühere Arbeitgeberin des Klägers. Eine unmittelbare Inanspruchnahme der Beklagten zu 2.) aus § 16 BetrAVG scheidet daher aus.



2. Eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten zu 2.) vom 16.05.2006, welches an den Kläger und ein Vielzahl von Betriebsrentnern versandt wurde.



a. Das Berufungsgericht folgt - wie das Arbeitsgericht - in diesem Zusammenhang den überzeugenden Ausführungen der 13. Kammer des Arbeitsgerichts Köln in ihrem Urteil vom 03.04.2012 (13 Ca 5014/11) in einem insoweit gleich gelagerten Parallelfall, als unmittelbarer Träger des dortigen Versorgungsversprechens auch die Beklagte zu 1.) des hiesigen Verfahrens war:



b. Selbst wenn man entgegen der vorstehenden Ausführungen in dem fraglichen Schreiben vom 15.06.2006 die Mitteilung einer Schuldübernahme im Sinne des § 415 BGB sehen wollte, wäre - im Anschluss an die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil vom 07.05.2014 (9 Ca 2161/13) in einem Parallelrechtsstreit - diese aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 BetrAVG gemäß § 134 BGB nichtig.



Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 1 BetrAVG die rechtlich zulässigen vertraglichen Übertragungsvorgänge unverfallbarer Anwartschaften und laufender Versorgungsleistungen abschließend aufgeführt. Jede Übertragung außerhalb dieser Übertragungstatbestände ist aufgrund des nicht gewährleisteten Insolvenzschutzes für die betroffenen Versorgungsberechtigten und der möglichen Minderung der Haftungsmasse für den PSV unzulässig (Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Teil 14 A, Lfg. 8.10.2005, Rn. 395). Vorliegend ist keiner der in § 4 Abs. 1 BetrAVG aufgeführten Tatbestände erfüllt. Für bereits laufende Versorgungsleistungen kommt insbesondere die Übertragung an einen Nachfolge-Arbeitgeber nicht in Betracht, da Versorgungsempfänger - wie in der vorliegenden Konstellation - in aller Regel keinen neuen Arbeitgeber haben (Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, 4. Auflage 2010, § 4 BetrAVG, Rn. 12; Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Teil 14 A, Lfg. 8.10.2005, Rn. 321). Rechtsfolge einer gegen § 4 BetrAVG verstoßenden Übertragung ist deren Unwirksamkeit nach § 134 BGB (Höfer, Ergänzungslieferung Mai 2008, § 4 BetrAVG, Rn. 3674; Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, 4. Auflage 2010, § 4 BetrAVG, Rn. 5; Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Teil 14 A, Lfg. 8.10.2005, Rn. 270). Eine Umdeutung der missglückten Übertragung in einen Schuldbeitritt scheidet mangels eines erkennbaren dahingehenden Parteiwillens regelmäßig aus (Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Teil 14 A, Lfg. 8.10.2005, Rn. 395).



c. Auch ist in dem Schreiben vom 11.02.2008 - wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat - keine Mitteilung einer Schuldübernahme im Sinne des § 415 BGB zu sehen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Schreiben nicht von der Beklagten zu 2.) stammt und - wie diese unwidersprochen vorgetragen hat - auch nicht von deren Vollmacht gedeckt in den Verkehr gebracht wurde. Es ergibt sich auch daraus, dass das Schreiben sich seinem Wortlaut nach auf einen vergangenen Sachverhalt bezieht und im Hinblick auf diesen abgeschlossenen Sachverhalt lediglich informatorisch den (vermeintlichen oder tatsächlichen) Sachstand wiedergeben will. Es handelt sich somit nicht um eine auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtete Willenserklärung, sondern um eine Wissenserklärung. Schließlich wäre - selbst wenn man entgegen der vorstehenden Ausführungen in dem fraglichen Schreiben vom 11.02.2008 die Mitteilung einer Schuldübernahme im Sinne des § 415 BGB sehen wollte, diese aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 BetrAVG entsprechend der vorstehenden Ausführungen gemäß § 134 BGB nichtig.



IV. Der Kläger und die Beklagte zu 1.) haben die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (§ 92 Abs.1 ZPO).



V. Die Revision war gemäß § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG, insbesondere auch im Hinblick auf die hier entscheidungserhebliche Frage der Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung bei so genannten Rentner- und Abwicklungsgesellschaften, die insoweit noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist, zuzulassen.

Vorschriften§ 16 BetrAVG, § 203 Bewertungsgesetz, § 4 BetrAVG, § 16 Abs. 1 BetrAVG, § 16 Abs. 4 BetrAVG, § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, § 315 BGB, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB, § 315 Abs. 3 BGB, §§ 414, 415 BGB, §§ 416-418 BGB, § 414 BGB, § 415 BGB, § 184 Abs. 1 BGB, § 182 Abs. 1 BGB, § 415 Abs. 3 BGB, § 328 BGB, § 329 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 134 BGB, § 4 Abs. 1 BetrAVG, § 92 Abs.1 ZPO, § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG

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