28.05.2015 · IWW-Abrufnummer 144587
Amtsgericht Bochum: Urteil vom 14.08.2014 – 40 C 328/14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
(Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 14. August 2014; 40 C 328/14)
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
des Herrn [XY]
Verfügungskläger
[…]
Gegen
Sportgemeinschaft 09 Wattenscheid e. V.
[…]
Verfügungsbeklagte
[…]
hat das Amtsgericht Bochum […]
für Recht erkannt:
Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, dem Verfügungskläger alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, […] uneingeschränkt zu belassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.
Tatbestand
Der Verfügungsbeklagte ist ein […] im Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum eingetragener Sportverein. Der Verein betätigt sich im Wesentlichen im Bereich des Fußballsports. Der Verfügungskläger ist seit dem […] Vereinsmitglied bei dem Verfügungsbeklagten. Über seine bloße Vereinsmitgliedschaft hinaus betätigte sich der Verfügungskläger in der Vergangenheit von Juli 2010 bis März 2014 als Stadionsprecher sowie als Vereinsmaskottchen. Im März 2014 trat der Verfügungskläger von der Position des Stadionsprechers aus persönlichen Gründen zurück.
In § 14 der Satzung des Verfügungsbeklagten heißt es u. a.:
«(…)
Der Ehrenrat wird tätig auf Antrag des Vorstands oder Aufsichtsrates. Der Ehrenrat ist zuständig für: a) (…),
b) Verletzung und Gefährdung der Vereinsinteressen durch ein Mitglied.
Der Ehrenrat kann erkennen auf Verwarnung, Verweis und Ausschluss aus dem Verein. Für eine Entscheidung ist eine Mehrheit von 3 Mitgliedern erforderlich. Den Betroffenen ist zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist unanfechtbar und wirksam mit Verkündigung. Vorstand und Aufsichtsrat sind von dem Ergebnis zu unterrichten. Die Entscheidung ist zudem schriftlich niederzulegen und dem Betroffenen zuzustellen.»
(…)
Am 02.07.2014 stellte der Verfügungskläger in der Facebook-Gruppe «09-Forum», die etwa 500 Mitglieder umfasst, folgendes eigenes Posting in Bezug auf den früheren Physiotherapeuten des Vereins, Herrn [Z], ein:
«(…) absolut beschämend und völlig bezeichnend finde ich, dass der Verein noch nicht einmal Dankesworte auf der Webseite / FB für das jahrelange Wirken des Physios und der «Guten Seele der Mannschaft» findet.»
Ebenfalls am 02.07.2014 fand eine Sitzung des Ehrenrates des Verfügungsbeklagten statt. In dem Sitzungsprotokoll heißt es unter anderem:
«TOP 4
Bei Herrn [XY] hat der Ehrenrat vereinsschädigendes Verhalten festgestellt und lädt das Mitglied zu einer Anhörung diesbezüglich ein. Folgende Termine werden anberaumt:
(…)
Die Termine werden per Post zugestellt.
Herr [A] kümmert sich um die Recherche der Fakten (im Wesentlichen Facebook-Einträge). (…)»
Anfang Juli 2014 erhielt der Verfügungskläger ein Schreiben des Verfügungsbeklagten vom 02.07.2014, in dem es hieß:
«Sehr geehrter Herr [XY],
der Ehrenrat der SG Wattenscheid 09 e. V. musste bei Ihnen die Verletzung und Gefährdung der Vereinsinteressen feststellen. Deswegen lädt er Sie zu einem Termin zur Stellungnahme ein.
Folgende Terminvorschläge können wir unterbreiten:
(…)
Teilen Sie uns bitte mit, welchen Termin Sie wahrnehmen möchten. (…)».
Der Verfügungskläger nahm daraufhin Kontakt zum 2. Vorsitzendes des Vereins auf und erkundigte sich nach den Gründen für die Anhörung. Er wurde auf den Anhörungstermin verwiesen. Der Verfügungskläger teilte daraufhin mit, dass er nicht bereit sei, den weiten Fahrweg aus Kleve nach Bochum-Wattenscheid auf sich zu nehmen, ohne zu wissen, worum es gehe.
Am 16.07.2014 fand eine Sitzung des Ehrenrates des Verfügungsbeklagten statt. Im Sitzungsprotokoll heißt es unter anderem:
Herr [XY] erschien auch zum 2. angesetzten Anhörungstermin nicht.
Vorab hatte er sich per FB bei Herrn [A] nach den Gründen für die Anhörung erkundigt. Er begründete sein Nichterscheinen mit dem zu weiten Weg und den damit verbundenen Benzinkosten zwischen Kleve und Wattenscheid.
Der Ehrenrat fasste einstimmig den Beschluss, Herrn [XY] aus dem Verein der SG Wattenscheid 09 e. V. auszuschließen. Der Beschluss ist unanfechtbar und tritt sofort ein.
Diese Mitteilung wird Herrn [XY] per Post zugestellt werden. (…)»
[…]
Der Verfügungskläger erhielt sodann ein Schreiben des Verfügungsbeklagten vom 18.07.2014, in dem es heißt: