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28.05.2015 · IWW-Abrufnummer 144587

Amtsgericht Bochum: Urteil vom 14.08.2014 – 40 C 328/14

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


(Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 14. August 2014; 40 C 328/14)

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
des Herrn [XY]
Verfügungskläger
[…]
Gegen
Sportgemeinschaft 09 Wattenscheid e. V.
[…]
Verfügungsbeklagte
[…]
hat das Amtsgericht Bochum […]

für Recht erkannt:

Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, dem Verfügungskläger alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, […] uneingeschränkt zu belassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

Der Verfügungsbeklagte ist ein […] im Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum eingetragener Sportverein. Der Verein betätigt sich im Wesentlichen im Bereich des Fußballsports. Der Verfügungskläger ist seit dem […] Vereinsmitglied bei dem Verfügungsbeklagten. Über seine bloße Vereinsmitgliedschaft hinaus betätigte sich der Verfügungskläger in der Vergangenheit von Juli 2010 bis März 2014 als Stadionsprecher sowie als Vereinsmaskottchen. Im März 2014 trat der Verfügungskläger von der Position des Stadionsprechers aus persönlichen Gründen zurück.

In § 14 der Satzung des Verfügungsbeklagten heißt es u. a.:
«(…)
Der Ehrenrat wird tätig auf Antrag des Vorstands oder Aufsichtsrates. Der Ehrenrat ist zuständig für: a) (…),
b) Verletzung und Gefährdung der Vereinsinteressen durch ein Mitglied.
Der Ehrenrat kann erkennen auf Verwarnung, Verweis und Ausschluss aus dem Verein. Für eine Entscheidung ist eine Mehrheit von 3 Mitgliedern erforderlich. Den Betroffenen ist zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist unanfechtbar und wirksam mit Verkündigung. Vorstand und Aufsichtsrat sind von dem Ergebnis zu unterrichten. Die Entscheidung ist zudem schriftlich niederzulegen und dem Betroffenen zuzustellen.»
(…)
Am 02.07.2014 stellte der Verfügungskläger in der Facebook-Gruppe «09-Forum», die etwa 500 Mitglieder umfasst, folgendes eigenes Posting in Bezug auf den früheren Physiotherapeuten des Vereins, Herrn [Z], ein:
«(…) absolut beschämend und völlig bezeichnend finde ich, dass der Verein noch nicht einmal Dankesworte auf der Webseite / FB für das jahrelange Wirken des Physios und der «Guten Seele der Mannschaft» findet.»
Ebenfalls am 02.07.2014 fand eine Sitzung des Ehrenrates des Verfügungsbeklagten statt. In dem Sitzungsprotokoll heißt es unter anderem:
«TOP 4
Bei Herrn [XY] hat der Ehrenrat vereinsschädigendes Verhalten festgestellt und lädt das Mitglied zu einer Anhörung diesbezüglich ein. Folgende Termine werden anberaumt:
(…)
Die Termine werden per Post zugestellt.
Herr [A] kümmert sich um die Recherche der Fakten (im Wesentlichen Facebook-Einträge). (…)»
Anfang Juli 2014 erhielt der Verfügungskläger ein Schreiben des Verfügungsbeklagten vom 02.07.2014, in dem es hieß:
«Sehr geehrter Herr [XY],
der Ehrenrat der SG Wattenscheid 09 e. V. musste bei Ihnen die Verletzung und Gefährdung der Vereinsinteressen feststellen. Deswegen lädt er Sie zu einem Termin zur Stellungnahme ein.
Folgende Terminvorschläge können wir unterbreiten:
(…)
Teilen Sie uns bitte mit, welchen Termin Sie wahrnehmen möchten. (…)».

Der Verfügungskläger nahm daraufhin Kontakt zum 2. Vorsitzendes des Vereins auf und erkundigte sich nach den Gründen für die Anhörung. Er wurde auf den Anhörungstermin verwiesen. Der Verfügungskläger teilte daraufhin mit, dass er nicht bereit sei, den weiten Fahrweg aus Kleve nach Bochum-Wattenscheid auf sich zu nehmen, ohne zu wissen, worum es gehe.

Am 16.07.2014 fand eine Sitzung des Ehrenrates des Verfügungsbeklagten statt. Im Sitzungsprotokoll heißt es unter anderem:

Herr [XY] erschien auch zum 2. angesetzten Anhörungstermin nicht.
Vorab hatte er sich per FB bei Herrn [A] nach den Gründen für die Anhörung erkundigt. Er begründete sein Nichterscheinen mit dem zu weiten Weg und den damit verbundenen Benzinkosten zwischen Kleve und Wattenscheid.
Der Ehrenrat fasste einstimmig den Beschluss, Herrn [XY] aus dem Verein der SG Wattenscheid 09 e. V. auszuschließen. Der Beschluss ist unanfechtbar und tritt sofort ein.
Diese Mitteilung wird Herrn [XY] per Post zugestellt werden. (…)»
[…]

Der Verfügungskläger erhielt sodann ein Schreiben des Verfügungsbeklagten vom 18.07.2014, in dem es heißt:

«Sehr geehrter [XY],
der Ehrenrat der SG Wattenscheid 09 e. V. hat bei Ihnen vereinsschädigendes Verhalten in mehreren Fällen festgestellt und Sie gebeten, dazu Stellung zu nehmen. Die vom Ehrenrat vorgeschlagenen Termine zur Anhörung haben Sie ungenutzt verstreichen lassen.
Wir bedauern feststellen zu müssen, dass an der Klärung und auch an der Aufarbeitung der Sachverhalte ihrerseits kein Interesse besteht.
Der Ehrenrat hat auf der letzten Sitzung einstimmig beschlossen, Sie mit sofortiger Wirkung aus dem Verein SG Wattenscheid 09 e. V. auszuschließen. (…)»
[…]

Unter dem 24.07.2014 forderte der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers den Verfügungsbeklagten auf, den Vereinsausschluss rückgängig zu machen. Eine Stellungnahmefrist bis zum 28.07.2014, 12:00 Uhr, verlief fruchtlos.

Für den 20.08.2014 ist die nächste Jahreshauptversammlung des Verfügungsbeklagten angekündigt.

Am 31.07.2014 erhob der Verfügungskläger gegen den Verfügungsbeklagten Klage auf Feststellung, dass der Beschluss des Ehrenrats des Verfügungsbeklagten unwirksam ist. Das Verfahren ist bei dem Amtsgericht Bochum […] anhängig.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, sein Vereinsausschluss sei unwirksam. Der Ehrenratsbeschluss vom 17.07.2014 sei bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen angreifbar. Es liege ein Verstoß gegen § 4 der Satzung vor, da der Ehrenrat nicht auf Antrag des Vorstands oder Aufsichtsrats tätig geworden sei. Es liege ein Verstoß gegen die Transparenz der Entscheidung vor, da in dem Schreiben vom 18.07.2014 nicht dargelegt worden sei, wie die Entscheidung getroffen wurde und wann sie getroffen wurde. Eine wirksame Anhörung des Verfügungsklägers liege nicht vor, da ihm nicht mitgeteilt worden sei, worum es gehe. Die Entscheidung des Ehrenrats sei ebenfalls rechtswidrig, weil jegliche Begründung fehle. Im Übrigen seien die angegriffenen Äußerungen des Verfügungsklägers, wenn sie zuträfen, von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Der Verfügungskläger beantragt,

den Verfügungsbeklagten zu verpflichten, dem Verfügungskläger alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens uneingeschränkt zu belassen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag aus Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte behauptet, der Verfügungskläger habe in der Facebook-Gruppe «09-Forum» wiederholt vereinsschädigende Äußerungen abgegeben. In vielen Postings seien beide Vertreter des Vereins mit sehr kritischen Worten bedacht worden, die oft auch beleidigende Inhalte gehabt hätten. Wegen der Einzelheiten der behaupteten Postings wird auf S. 3 und 4 der Schutzschrift […] verwiesen. Das Auftreten des Verfügungsklägers in der Vergangenheit sowie die eigenen Postings und die Bestätigung der Aussagen anderer Mitglieder der Facebook-Gruppe durch Betätigung des Button «Gefällt Mir» seien geeignet, einem Organ des Verfügungsbeklagten, namentlich dem Vorstandvorsitzendem […], Schaden zuzufügen und ihn verächtlich zu machen. Insoweit sei auch der Verfügungsbeklagte unmittelbar ge- und betroffen. Durch seine Äußerung habe der Verfügungskläger im groben Maße seine Vereinspflichten verletzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien, einschließlich der Schutzschrift des Verfügungsbeklagten […], sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung […] der Akten, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

I

Der Antrag ist zulässig.

Gemäß § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Vorliegend begehrt der Verfügungskläger die Regelung eines einstweiligen Zustandes, indem er die Aufrechterhaltung seiner Mitgliedschaftsrechte aus seiner Mitgliedschaft bei dem Verfügungsbeklagten verlangt. Das Rechtsverhältnis ist streitig, da sich der Verfügungsbeklagte auf einen Vereinsausschluss des Verfügungsklägers beruft. Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine Vorwegnahme der Hauptsache. Denn der Verfügungskläger begehrt lediglich eine Entscheidung über seine Mitgliedschaftsrechte bis zum rechtskräftigen Abschluss des bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens.

Ob die Regelung des einstweiligen Zustands nötig erscheint, ist eine Frage des Verfügungsgrundes.

II

Der Antrag ist auch begründet. Es liegen sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund vor.

1.

Der Verfügungskläger hat gegen den Verfügungsbeklagten einen Anspruch darauf, dass ihm alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenen Rechte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens uneingeschränkt belassen werden.

Der Vereinsausschluss des Verfügungsklägers ist unwirksam.

Der Beschluss des Ehrenrats vom 16.07.2014 unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung. Dem steht auch nicht entgegen, dass § 14 der Satzung regelt, dass die Entscheidung des Ehrenrats über den Vereinsausschluss unanfechtbar ist. Die Satzung eines Vereins kann die Nachprüfung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht ausschließen. (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 1271)

Allerdings unterliegen vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen nur einer beschränkten Kontrolle durch die staatlichen Gerichte. Diese Kontrolle erstreckt sich darauf, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist. (BGH NJW 1984, 918)

Der Beschluss des Ehrenrats ist schon nicht durch ein ordnungsgemäßes Verfahren zur Stande gekommen.

Der Ausschluss des Verfügungsklägers hat seine Grundlage in § 14 der Satzung. Danach ist der Ehrenrat zuständig für Verletzung und Gefährdung der Vereinsinteressen durch ein Mitglied und wird tätig auf Antrag des Vorstands oder Aufsichtsrates.

Ob der Ehrenrat vorliegend tatsächlich auf Antrag des Vorstands oder Aufsichtsrats des Verfügungsbeklagten tätig geworden ist, kann dahinstehen, da bereits andere Verfahrensfehler zur Unwirksamkeit des Ausschlusses führen.

Der Verfügungsbeklagte hat dem Verfügungskläger schon nicht ordnungsgemäß Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Stellungnahme kann nur dann erfolgen, wenn dem Betroffenen auch mitgeteilt wird, welches konkrete Verhalten ihm als Verletzung und Gefährdung der Vereinsinteressen vorgeworfen wird. Der Verfügungsbeklagte hat sich darauf beschränkt, dem Verfügungskläger in dem Schreiben vom 02.07.2014 lediglich mitzuteilen, dass bei ihm «die Verletzung und Gefährdung der Vereinsinteressen» festgestellt wurde. Damit wurde lediglich die Passage aus § 14 der Satzung wortwörtlich zitiert. Konkrete Vorfälle wurden dem Verfügungskläger nicht mitgeteilt. Auch wurde der Verfügungskläger nicht darüber informiert, dass ihm der Vereinsausschluss droht. Sogar auf Nachfrage des Verfügungsklägers ist ihm keine Auskunft gegeben worden, welches konkrete Verhalten ihm vorgeworfen wird. Aus diesem Grund kann nach Auffassung des Gerichts den Verfügungskläger wiederum nicht vorgeworfen werden, dass er die Terminvorschläge nicht angenommen hat. Ein Vereinsmitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, muss ausreichend Gelegenheit gegeben werden, sich auf einen Anhörungstermin vorzubereiten, um die Möglichkeit zur sachgerechten Verteidigung zu haben. Dies kann jedoch nur geschehen, wenn das Mitglied über die tatsächlichen Vorwürfe informiert wird.

Im Übrigen fehlt auch der Entscheidung des Ehrenrats eine Begründung. Weder aus dem Sitzungsprotokoll vom 16.07.2014 noch aus dem Schreiben an den Verfügungskläger vom 18.07.2014 ergibt sich, welches konkrete Verhalten ihm als Verletzung und Gefährdung der Vereinsinteressen vorgeworfen wird. Eine Begründung der Entscheidung ist jedoch unumgänglich. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Entscheidung des Ehrenrats laut § 14 der Satzung unanfechtbar ist. Dieses gilt zwar für vereinsinterne Rechtsbehelfe, kann jedoch – wie oben festgestellt – nicht für die ordentliche Gerichtsbarkeit gelten. Da die ordentliche Gerichtsbarkeit auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vereinsautonomie jedenfalls die Einhaltung des satzungsmäßig vorgeschriebenen Verfahrens sowie die Frage, ob grobe Unbilligkeit oder Willkürlichkeit vorliegt, überprüfen können muss, ist eine Begründung der Entscheidung zwingend erforderlich. Die allgemein gehaltene Formulierung, der Ehrenrat habe bei dem Verfügungskläger «vereinsschädigendes Verhalten in mehreren Fällen festgestellt», lässt in keiner Weise erkennen, worauf der Ehrenrat seine Entscheidung tatsächlich gestützt hat. Eine nachgeschobene Begründung des Ausschließungsbeschlusses, auf der dieser Beschluss (möglicherweise) nicht beruhte, ist jedoch unzulässig (vgl. BGH NJW 1988, 552). Das Gericht kann nicht feststellen, ob die in der Schutzschrift aufgeführten Äußerungen tatsächlich der Grund für den Vereinsausschluss waren oder ob diese nachträglich als Begründung herangezogen wurden.

Da der Vereinsausschluss schon aus verfahrensrechtlichen Gründen unwirksam ist, bedarf es in diesem Verfahren keiner Feststellung, ob die dem Verfügungskläger vorgeworfenen Äußerungen tatsächlich erfolgt sind. Auch kann dahinstehen, ob die verhängte Strafe für die behaupteten Äußerungen als willkürlich oder grob unbillig einzustufen ist.

2.

Ein Verfügungsgrund liegt vor, da die beantragte Regelung des einstweiligen Zustands zur Abwendung wesentlicher Nachteile von dem Verfügungskläger nötig erscheint. Die einstweilige Verfügung sichert den Rechtsfrieden dahingehend, dass dem Verfügungskläger die Mitgliedschaftsrechte bis zur Entscheidung über die Hauptsache belassen werden. Ohne die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaftsrechte drohen dem Verfügungskläger wesentliche Nachteile, da er daran gehindert wäre, an der Jahreshauptversammlung am 20.08.2014 teilzunehmen und damit seine Mitgliedschaftsrechte wahrzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 1271). Alle Rechte, die ein Mitglied des Verfügungsbeklagten hat, können laut § 7 der Satzung ausschließlich bei der Mitgliederversammlung wahrgenommen werden. Außerhalb der Mitgliederversammlung kann das Mitglied seine satzungsgemäß garantierte Rechte nicht ausüben. Gemäß § 7 Nr. 1 der Satzung haben Mitglieder einen Sitz und eine Stimme in der Mitgliederversammlung und sind selbst wählbar. Die Mitgliederversammlung wählt gemäß § 10 der Satzung den Aufsichtsrat. Außerdem ist sie zuständig für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Jegliche seiner Rechte könnte der Verfügungskläger nicht ausüben, da am 20.08.2014 bereits die nächste – gemäß § 10 Nr. 6 der Satzung nur einmal jährlich stattfindende – Mitgliederversammlung ansteht. Insoweit kann ihm nicht zugemutet werden, das Hauptverfahren abzuwarten.

III

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hatte gemäß § 156 ZPO nicht zu erfolgen. Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien enthielten kein neues Vorbringen, sondern lediglich die Wiederholung der jeweiligen Rechtsauffassungen der Parteien. Eine weitere Stellungnahme zu den Schriftsätzen war dem jeweiligen Prozessgegner nicht zu gewähren. Bereits in der mündlichen Verhandlung hatten beide Parteien ausreichend Gelegenheit, sich jeweils zu dem Vorbringen des Gegners zu erklären, wovon sie auch umfassend Gebrauch gemacht haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

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