21.05.2015 · IWW-Abrufnummer 144549
Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 06.05.2014 – 19 U 112/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer: 19 U 112/12
1 O 259/11 Landgericht Mosbach
Verkündet am 06. Mai 2014
Oberlandesgericht Karlsruhe
19. Zivilsenat
Im Namen des Volkes
Urteil
Im Rechtsstreit
Prozessbevollmächtigte:
gegen
- Beklagte / Berufungsklägerin / Anschlussberufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
wegen Steuerberaterhaftung
hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 06. Mai 2014 unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Bergmann
Richter am Oberlandesgericht Loebbe
Richterin am Oberlandesgericht Hölk
für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 6.6.2012 - 1 O 259/11 - wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 6.6.2012 - 1 O 259/11 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger (insgesamt) 10.492,47 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2011 zu zahlen.
b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm durch die nachträgliche Steuerfestsetzung durch die Schenkungssteuerbescheide des Finanzamts Mosbach - Außenstelle Walldürn - vom 01.12.2008 - Steuer-Nr. 46676/60344, 46676/60352 - entstanden ist und noch entsteht.
3. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckenbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, der rückwirkende Wegfall einer Steuerbefreiung durch Steuerbescheide aus dem Jahr 2008 sei auf eine Pflichtverletzung der Beklagten bei der steuerrechtlichen Beratung im Jahr 2008 zurückzuführen.
Die Beklagte ist eine Steuerberatungsgesellschaft, ihr Mitgesellschafter E. war seit 2003 der Steuerberater der Klägers.
Der Kläger erhielt von seinen Eltern mit notariellen Urkunden vom 29.12.2003 Gesellschaftsanteile an der Firma Sch. GmbH und der Sch. GbR geschenkt. Die steuerrechtliche Beratung erfolgte durch den Steuerberater E.. Der Kläger erhielt dabei eine Steuerbefreiung nach § 13 a ErbStG a.F., die mit Wirkung für die Vergangenheit wegfällt, soweit innerhalb von 5 Jahren begünstigtes Vermögen veräußert wird. Die Schenkungssteuerbescheide des Finanzamts Mosbach vom 3.5.2006 enthielten ausdrücklich diesen Hinweis (Anl. B 1, B 2). Im Nachgang zu den Schenkungssteuerbescheiden wies auch der Steuerberater E. auf die 5jährige Behaltensfrist hin.
Kurz vor Ablauf der 5jährigen Behaltensfrist des § 13 a ErbStG a.F., nämlich im Herbst 2008, veräußerte der Kläger seine Geschäftsanteile an die Firma H. GmbH & Co. KG (Anl. K 3, K 4). Die steuerrechtliche Beratung erfolgte durch den Steuerberater E. Im Rahmen der Beratung wies dieser den Kläger nicht darauf hin, dass die Steuervergünstigung des § 13 a ErbStG a.F. bei einer Veräußerung der Gesellschaftsanteile noch im Jahr 2008 wegfällt.
Weil der Kläger das begünstigte Vermögen im Herbst 2008 veräußerte, setzte das Finanzamt Mosbach eine nachträgliche Schenkungssteuer in Höhe von insgesamt 88.520,- EUR fest (Bescheide vom 8.12.2008, Steuernr. 46676/60344 und 46676/60352; Anl. K 5). Dagegen erhob der Kläger beim Finanzgericht Baden-Württemberg Anfechtungsklage (Verfahren 7 K 3920/10). Auf Antrag des Klägers setzte das Finanzamt Mosbach die Vollziehung der Steuerbescheide vom 8.12.2008 für die Dauer des Verfahrens in Höhe eines Teilbetrages von 62.468,- EUR aus (Bescheide vom 16.11.2010, Anl. K 11).
Auf die nachträglich festgesetzte Schenkungssteuer leistete der Kläger insgesamt 10.492,47 EUR, und zwar 6.892,47 EUR durch Verrechnung mit Steuerrückerstattungsansprüchen und 3.600,- EUR durch Ratenzahlungen.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellung, soweit diese nicht in Widerspruch zu den vorliegenden Gründen stehen, des Parteivortrags und der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 7.344,73 EUR Zug um Zug gegen Abtretung der im Falle des Obsiegens im Verfahren vor dem Finanzgericht entstehenden Rückzahlungsansprüchen aus den Schenkungssteuerbescheiden vom 1.12.2008 verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 70% sämtlichen weiteren Schadens zu ersetzen, der ihm durch die nachträgliche Festsetzung der Schenkungssteuer durch die Steuerbescheide vom 1.12.2008 entstanden ist. Die zulässige Klage sei zu 70% begründet, weil die Beklagte für einen Beratungsfehler des Steuerberaters E. hafte und sich der Kläger ein Mitverschulden von 30% anrechnen lassen müsse. Die Beklagte sei ihrer Pflicht nicht nachgekommen, den Kläger im Zusammenhang mit dem Unternehmensverkauf im Jahr 2008 auf die 5jährige Behaltensfrist des § 13 a ErbStG a.F. hinzuweisen. Diese Pflichtverletzung habe sich kausal im Schaden niedergeschlagen. Der Kläger habe behauptet, bei einem Hinweis auf die Behaltensfrist hätte er den Unternehmensverkauf in das Jahr 2009 verschoben. Nach Bestreiten durch die Beklagte sei der Kläger zwar grundsätzlich beweisbelastet. Die Kammer gehe jedoch davon aus, dass er seiner Beweispflicht im Wege des Anscheinsbeweises genügt habe. Er mache eine Beraterhaftung geltend, bei der widerleglich beratungsgerechtes Verhalten vermutet werde. Die Beklagte habe den Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Sie habe den Beweis, dass der Kläger den Unternehmensverkauf aufgrund des Verhaltens der Volksbank Franken eG und der Firma H. GmbH & Co. KG nicht ins Jahr 2009 habe verschieben können, nicht erbracht, auch nicht durch Vernehmung der Zeugen T. und R. In Höhe von 30% müsse sich der Kläger aber ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB anrechnen lassen, weil er im Zuge der schenkweisen Überlassung der Unternehmensanteile bereits über die 5jährige Behaltensfrist des § 13 a ErbStG a.F. aufgeklärt worden sei. Deshalb sei er nicht auf fremde Hilfe angewiesen gewesen, um die ihm grundsätzlich zur Verfügung stehenden Informationen zu erhalten. Es wäre deshalb von dem Kläger zu erwarten gewesen, dass er sich an die frühere Belehrung zumindest so weit erinnere, dass er in seinen Unterlagen nachsehe oder den Steuerberater E. gezielt darauf anspreche. Weil der Steuerberater E. gerade zur steuerrechtlichen Beratung des Klägers hinzugezogen worden sei, sehe die Kammer ein weit höheres Verschulden bei dem Steuerberater E., so dass den Kläger ein Mitverschulden von 30% treffe. Ergänzend wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Der Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg ist zwischenzeitlich einvernehmlich beendet worden, wobei der Kläger nach rechtlichen Hinweisen durch das Finanzgericht erklärt hat, die Klage nicht weiter aufrecht zu erhalten (Finanzgericht Baden-Württemberg - 7 K 3920/10, Prot. v. 26.10.2012, Beschl. v. 9.1.2013, AnlH OLG AS 13 ff.) .
Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, das Landgericht sei zu Unrecht von einer Pflichtverletzung der Beklagten ausgegangen. Dem Kläger sei durch die Hinweise in den Schenkungssteuerbescheiden vom 3.5.2006 die 5jährige Behaltensfrist positiv bekannt gewesen. Selbst wenn der Steuerberater E. im Jahr 2008 nicht nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen habe, sei dem Kläger dadurch kein der Beklagten zuzurechnender Schaden entstanden, weil es an der haftungsbegründenden Kausalität fehle. Das Landgericht habe verkannt, dass die Grundsätze des Anscheinsbeweises nur dann anwendbar seien, wenn alle Merkmale eines typischen Sachverhalts vorlägen. Daran fehle es, weil die Entscheidung zur Veräußerung im Jahr 2008 nicht durch den Kläger, sondern ausschließlich durch die Volksbank Franken eG getroffen worden sei. Der Kläger habe nicht mehr die Möglichkeit gehabt zu entscheiden, ob er seine Geschäftsanteile innerhalb der Behaltensfrist veräußern wolle. Das Unternehmen des Klägers habe sich 2008 in einer existenzbedrohenden Krise befunden. Für die finanzierende Volksbank Franken eG habe im Jahr 2008 festgestanden, dass der Kläger nur noch durch den Verkauf seiner Geschäftsanteile die Stellung eines Insolvenzantrags habe vermeiden können. Das ergebe sich eindrücklich aus den als Anlage K 16 vorgelegten Schreiben der Volksbank Franken eG vom 4.6.2008 und vom 17.6.2008. Ebenso ergebe sich die Insolvenzreife des Unternehmens aus dem Vortrag des Klägers in seiner Klageschrift an das Finanzgericht Baden-Württemberg (Anl. K 10) und den Angaben des Zeugen Trunk. Damit stehe fest, dass der Sachverhalt gerade nicht die typischen Merkmale eines Beratungs-Haftungs-Falls aufweise. Der beratende Steuerberater sei nicht mehr Herr des Geschehens gewesen. Die Entscheidungsbefugnis habe ausschließlich bei der Volksbank Franken eG und dem Kläger als Geschäftsführer gelegen. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises seien nicht anzuwenden. Der Kläger müsse die haftungsbegründende Kausalität vollumfänglich nachweisen. Er sei beweisfällig für seine Behauptung geblieben, die Volksbank Franken eG hätte einer Verschiebung des Verkaufs in das Jahr 2009 zugestimmt. Das Landgericht habe weiter trotz angebotenen Beweises keine Feststellungen über den Inhalt des Gesprächs am 10.9.2008 getroffen. Die Beklagte habe ihren Vortrag unter Beweis gestellt, dass ausschließliches Thema dieses Gesprächs die ertragssteuerliche Auswirkung der Veräußerung der Geschäftsanteile gewesen sei. Es sei allein um das wirtschaftliche Überleben des Klägers gegangen, deshalb sei seitens des Klägers oder seines Beraters keine Nachfrage zum Wegfall des Freibetrags gestellt worden. Darüber hinaus habe das Landgericht keine Feststellungen zu den Folgen getroffen, die eingetreten wären, wenn der Kläger sich gegen den Verkauf der GmbH- Anteile im Jahr 2008 entschieden hätte. Diese Entscheidung hätte zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit zur Auflösung der GmbH gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG mit der Folge des rückwirkenden Wegfalls des Freibetrages geführt.
Die Beklagte beantragt,
das am 6.6.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Mosbach, AZ.: 1 O 259/11, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens verteidigt er die angefochtene Entscheidung.
Mit seiner Anschlussberufung wendet der Kläger sich gegen die Berücksichtigung eines Mitverschuldens. Das Landgericht habe unterstellt, dass der Kläger sich fahrlässiger Weise nicht mehr an die 5 Jahre zuvor erfolgte Belehrung erinnert habe. Das Landgericht habe dabei den Unterschied zwischen fahrlässiger Unkenntnis und positiver Kenntnis nicht erkannt bzw. den Kläger aufgrund seiner fahrlässigen Unkenntnis zur Mithaftung verurteilt. Das Landgericht habe auch die Verursachungsbeiträge bei der Abwägung nach § 254 BGB fehlerhaft gewichtet. Ein Mitverschulden komme wegen der überlegenen Sachkunde des Beraters nur selten in Betracht, beispielweise wenn Warnungen nicht genügend beachtet würden. Ein Mitverschulden scheide sogar aus, wenn der Mandant den Beratungsfehler auch ohne fremde Hilfe hätte erkennen können, da die steuerliche Beratung allein dem Steuerberater obliege.
Der Kläger beantragt,
teilweise abändernd, die Beklagte zu verurteilen, über den/ die erstinstanzlich zuerkannten/ zuerkannte
a) Betrag hinaus, weitere 3.147,74 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der im Falle des Obsiegens des Klägers im Verfahren 7 K 3920/10 des Finanzgerichts Baden-Württemberg entstehenden Rückzahlungsansprüche aus den Schenkungssteuerbescheiden des Finanzamts Mosbach - Außenstelle Walldürn - vom 01.12.2008 - Steuer-Nr. 46676/60344, 46676/60352 in gleicher Höhe
b) Feststellung hinaus, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger/ Berufungsbeklagten weitere 30% des sämtlichen weiteren Schadens zu ersetzen, der ihm durch die nachträgliche Steuerfestsetzung durch die Schenkungssteuerbescheide des Finanzamts Mosbach - Außenstelle Walldürn - vom 01.12.2008 - Steuer-Nr. 46676/60344, 46676/60352 - entstanden ist und noch entsteht.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte macht insoweit geltend, das Landgericht sei zutreffend von einem dem Kläger zurechenbaren Mitverschulden ausgegangen. Der Kläger sei durch die ausführlichen Hinweise in den Steuerbescheiden vom 3.5.2006 auch ohne fremde Hilfe in der Lage gewesen, sich über den Wegfall des Freibetrages zu informieren. Darüber hinaus sei er von dem Steuerberater E. ausdrücklich auf die Behaltensfrist hingewiesen worden. Es sei unmöglich, dass der Kläger im Jahr 2008 keine Kenntnis mehr von den 2 Jahre zuvor erhaltenen Hinweisen gehabt habe.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, die Anschlussberufung des Klägers ist erfolgreich.
1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht und insoweit mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte jedenfalls zur Zahlung von 7.344,73 EUR zuzüglich Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 70 % sämtlichen weiteren Schadens zu ersetzen, der ihm durch die nachträgliche Steuerfestsetzung durch die Schenkungssteuerbescheide vom 1.12.2008 entstanden ist.
a) Die Feststellungsklage bleibt dabei auch nach Beendigung des Verfahrens vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg - 7 K 3920/10 - zulässig. Das Feststellungsinteresse entfällt nicht dadurch, dass als Folge veränderter Sachumstände nunmehr eine Leistungsklage möglich wäre (vgl. BGH NJW-RR 2004, 79, 81; Zöller- Greger, ZPO, 30. Auf., § 256 Rdn. 7c).
b) Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1, 240 Abs. 2, 278 BGB - jedenfalls - ein Anspruch auf Ersatz von 70% des Schadens zu, der ihm durch die nachträgliche Steuerfestsetzung durch Bescheide des Finanzamts Mosbach vom 1.12.2008 ist. Im Hinblick auf die bereits vom Kläger an das Finanzamt Mosbach geleistete Zahlungen in Höhe von 10.492,47 EUR folgt daraus ein Anspruch auf Zahlung von 7.344,73 EUR (70% von 10.492,47 EUR), im Übrigen verbleibt es bei der Feststellung der Verpflichtung zur Erstattung von 70% des weiteren Schadens.
Die dagegen erhobenen Einwendungen der Berufung greifen nicht durch.
aa) Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, der Beklagten sei kein Beratungsfehler dadurch anzulasten, dass Steuerberater E. bei der steuerrechtlichen Beratung des Klägers im Zusammenhang mit der Veräußerung der Gesellschaftsanteile im Jahr 2008 nicht auf den Wegfall der Steuervergünstigung und die nachträgliche Festsetzung der Schenkungssteuer nach § 13 a ErbStG a.F. hingewiesen habe.
Zu Recht und von der Berufung nicht angegriffen hat das Landgericht festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Steuerberatervertrag im Sinne eines umfassenden Dauermandats bestand, der die Beklagte zur umfassenden Beratung auch jenseits der konkret bearbeiteten Angelegenheiten verpflichtete (vgl. BGH NJW-RR 2012, 828 Tz. 9 m.w.N.), und damit auch zum Hinweis auf den Wegfall der Steuervergünstigung des § 13 a ErbStG a.F. bei einer Veräußerung der Gesellschaftsanteile im Jahr 2008. Im Übrigen bestand auch eine vertragliche Nebenpflicht der Beklagten, den Kläger vor Schaden zu bewahren und auf den Wegfall der Schenkungssteuervergünstigung nach § 13 a ErbStG a.F. hinzuweisen, da es sich um einen Umstand handelt, der für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich und der zusätzlich dem Steuerberater E. aufgrund seines persönlichen Wissens der Sach- und Rechtslage positiv bekannt war (vgl. BGHZ 128, 358 = NJW 1995, 958 und LS 2).
Entgegen der Ansicht der Berufung entfiel die Verpflichtung der Beklagten zum Hinweis auf den nachträglichen Wegfall der Steuervergünstigung nach § 13 a ErbStG a.F. im Zusammenhang mit der Veräußerung der Gesellschaftsanteile des Klägers im Jahr 2008 nicht dadurch, dass die Steuerbescheide des Finanzamts Mosbach vom 3.5.2006 (Anl. B 1 und B 2) im Kleingedruckten diesen Hinweis enthielten oder dadurch, dass der Steuerberater E. im Nachgang zu den Steuerbescheiden vom 3.5.2006 auf diesen Umstand hinwies. Diese Hinweise sind im Zusammenhang mit den Schenkungssteuerbescheiden vom 3.5.2006 erfolgt. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass zu diesem Zeitpunkt eine Veräußerung der Gesellschaftsanteile für den Kläger relevant gewesen wäre. Relevant wurde der Hinweis erst im Zusammenhang mit der Veräußerung der Gesellschaftsanteile im Jahr 2008. Insoweit ist aber - unstreitig - kein Hinweis auf den nachträglichen Wegfall der Steuervergünstigungen gemäß § 13 a ErbStG a.F. durch den Steuerberater Eiermann erfolgt.
Soweit die Berufung darüber hinaus meint, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Aufklärung des Inhalts des Beratungsgesprächs am 10.9.2008 und die angebotene Vernehmung des als Zeugen benannten Steuerberaters A. unterlassen, trifft das nicht zu. Eine Beweisaufnahme war nicht veranlasst. Das von der Beklagten unter Beweis gestellte Vorbringen bezieht sich darauf, dass Gegenstand des Beratungsgesprächs am 10.9.2008 nur ertragssteuerrechtliche Auswirkungen der Veräußerungen gewesen seien, ohne andere steuerrechtliche Fragen zu erörtern [AS II 51 f., I 119]. Genau dieses Vorbringen begründet die Pflichtverletzung des steuerrechtlichen Beratungsvertrages. Obwohl er dazu aufgrund des umfassenden Dauermandats und zusätzlich aus einer vertraglichen Nebenpflicht - auch ohne ausdrückliche Nachfrage - verpflichtet gewesen wäre, hat Steuerberater E. den Kläger nicht auf den Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13 a ErbStG bei einer Veräußerung der Gesellschaftsanteile im Jahr 2008 hingewiesen.
Diese Beratungspflichtverletzung des Steuerberaters E. muss sich die Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen.
bb) Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Pflichtverletzung sich in dem eingetretenen Schaden (Wegfall des Freibetrages nach § 13 a ErbStG a.F.) kausal niedergeschlagen habe.
(1) Anders als die Berufung meint, handelt es sich insoweit nicht um die haftungsbegründende, sondern um die haftungsausfüllende Kausalität. Denn bei einem Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung gehört der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt nicht zur haftungsbegründenden, sondern zur haftungsausfüllenden Kausalität. Für den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität kommen dem Mandanten die Beweiserleichterungen des Anscheinsbeweises und des § 287 ZPO zur Hilfe (BGH NJW 2000, 2814, 2815; 2008, 2647 Tz. 12).
(2) Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises besteht in Verträgen mit rechtlicher Beratung die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, wenn nach der Lebenserfahrung bei vertragsgemäßer Leistung des Beraters lediglich ein bestimmtes Verhalten nahegelegen hätte (BGH NJW 2000, 2814, 2815; 2008, 2647 Tz. 12; 2009, 1591 Tz. 9).
(3) Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Landgericht zutreffend entschieden, dass vorliegend der Anscheinsbeweis durchgreift.
Zwar hat die Berufung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Anscheinsbeweis nur greift, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre (vgl. BGH NJW 2009, 1591 Tz. 9), also ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach den Lebensumständen eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigt.
Diese Voraussetzungen sind jedoch erfüllt. Wäre der Kläger von der Beklagten bei der steuerrechtlichen Beratung im Sommer/ Herbst 2008 darauf hingewiesen worden, dass bei einer Veräußerung der Gesellschaftsanteile noch im Jahr 2008 die dem Kläger gewährte Steuervergünstigung nach § 13 a ErbStG a.F. nachträglich entfiele und gegen den Kläger nunmehr eine Schenkungssteuer in Höhe von 88.500,- EUR festgesetzt würde, was durch Verschiebung der Veräußerung um nur wenige Monate bis ins Jahr 2009 vermieden werden könnte, wäre aus Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten nur eine Entscheidung in Betracht gekommen: die Veräußerung der Gesellschaftsanteile in das Jahr 2009 zu verschieben.
Der Kläger war Inhaber der Gesellschaftsanteile. Er hat diese - nach steuerrechtlicher Beratung durch die Beklagte - an die H. GmbH & Co. KG veräußert. Dies zeigt, dass er verfügungsbefugt war. Daraus folgt auch, dass er grundsätzlich in der Lage war, die Veräußerung in das Jahr 2009 zu verschieben.
(4) Der Beklagten ist es nicht gelungen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern.
Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises genügt es, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Ablaufs bewiesen wird. Dieser Beweis ist der Beklagten nicht gelungen. Sie konnte nicht nachweisen, dass die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass der Kläger die Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile nicht ins Jahr 2009 verschieben konnte.
Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Landgericht den Inhalt der Schreiben der Volksbank Franken eG vom 4.6.2008 und vom 17.6.2008 (Anl. K 16), den Inhalt der Klageschrift des Klägers an das Finanzgericht (Anl. K 10) und die Angaben des Zeugen T. als zuständigem Mitarbeiter der Volksbank Franken eG nicht unzutreffend oder unzureichend gewürdigt.
Soweit die Volksbank Franken eG in den Schreiben vom 4.6.2008 und vom 17.6.2008 (Anl. K 16) Druck auf den Kläger zur Veräußerung der Geschäftsanteile ausgeübt hat - also auf das notarielle Vertragsangebot des Klägers vom 16.7.2008 (Anl. K 3) hingewirkt hat - und der Kläger in der Klageschrift an das Finanzgericht wirtschaftliche Schwierigkeiten der Sch. GmbH benannt und ausgeführt hat, die Veräußerung sei möglicherweise zur Vermeidung einer Insolvenz erfolgt, hat das Landgericht diese Umstände zutreffend gewürdigt. Sie genügen aber nicht zum Nachweis der ernsthaften Möglichkeit, dass die Beteiligten in Kenntnis der andernfalls nachträglich anfallenden Schenkungssteuer in Höhe von 88.500,- EUR nicht die Veräußerung ins Jahr 2009 verschoben hätten, obwohl der Erwerber bzw. der dahinter stehende A. H. zugesagt hat, dass eine Verschiebung des Erwerbs ins Jahr 2009 problemlos möglich gewesen wäre und er notfalls mit Finanzmitteln eingesprungen wäre um sicherzustellen, dass der Betrieb am Leben bleibt.
Durch die entsprechenden Erklärungen des Erwerbers, der Firma H. GmbH & Co. KG, bzw. des dahinter stehenden A. H. persönlich in den Schreiben vom 2.6.2010 (Anl. K 13) und vom 6.2.2012 (Anl. K 15) hat der Kläger vielmehr dargelegt, dass der Erwerber zur Vermeidung von Steuernachteilen für den Kläger den Erwerb der Gesellschaftsanteile ohne Probleme auf das Jahr 2009 verschoben hätte und bei Bedarf auch mit notwendigen Finanzmitteln eingesprungen wäre, um den Betrieb des Klägers am Leben zu erhalten. Dass der Inhalt der Schreiben den Tatsachen entsprach, hat der Zeuge R. bestätigt, der für die Firma H. GmbH & Co. KG an den Vertragsverhandlungen im Jahr 2008 teilnahm (Prot. v. 3.4.2012 S. 2 f., AS I 137 f.).
Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wird auch nicht durch die Angaben des Zeugen T. erschüttert, den damals zuständigen Mitarbeiter der Volksbank Franken eG, der die Schreiben vom 4.6.2008 und vom 17.6.2008 verfasst hat (Anl. K 16). Denn der Zeuge T. hat angegeben, dass es der Bank nicht so sehr auf die Zeitspanne 2008 oder 2009 angekommen sei, sondern darauf, den Erwerber H. sicher zu binden (Prot. v. 3.4.2012, S. 5; AS I 143). Im Übrigen hat der Zeuge T. darauf hingewiesen, dass eine Zustimmung zur Verschiebung der Veräußerung ins Jahr 2009 einen plausiblen Grund bedurft hätte und sicherlich von weiteren Sicherungselementen abhängig gewesen wäre. Solche Überlegungen seien in Bezug auf eine ansonsten für den Kläger anfallende nachträgliche Schenkungssteuer aber zu keinem Zeitpunkt thematisiert worden (ebd.). Abschließend hat der Zeuge T. angegeben, dass die Volksbank ein Interesse daran hatte, den potentiellen Erwerber H. nicht zu verlieren (ebd.). Da dieser aber - wie vom Kläger nachgewiesen - bereit gewesen wäre, den Erwerb ins Jahr 2009 zu verschieben und notfalls mit Finanzmitteln einzuspringen (s.o.), ist nicht ersichtlich, dass die Volksbank Franken eG ihrerseits dieser von Herrn H. unterstützten Verschiebung entgegen getreten wäre, wenn sie Kenntnis davon gehabt hätte, dass ansonsten die Steuerbefreiung nach § 13 a ErbStG a.F. entfiele und der Kläger in erheblichem Umfang nachträglich Schenkungssteuer zahlen müsste.
Nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Landgericht also zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass der Kläger die Veräußerung der Gesellschaftsanteile nicht ins Jahr 2009 hätte verschieben können, um den nachträglichen Wegfall der Steuervergünstigung des § 13 a ErbStG a.F. zu vermeiden. Im Gegenteil: Der Kläger hat nachweisen können, dass der Erwerber auf seine Bitte ohne weiteres dazu bereit gewesen wäre und die dafür ggf. notwendigen Finanzmittel zur Verfügung gestellt hätte.
(5) Da der Kläger sogar nachgewiesen hat, dass ihm eine Verschiebung der Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile ins Jahr 2009 mit Unterstützung des Erwerbers möglich gewesen wäre, hat er ohne Zweifel den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität erbracht.
(6) Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Landgericht auch nicht fehlerhaft Feststellungen zu den Folgen unterlassen, die eingetreten wären, wenn der Kläger sich gegen den Verkauf der GmbH- Anteile im Jahr 2008 entschieden hätte.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Firma H. GmbH & Co. KG einen Zahlungsengpass des Klägers überbrückt hätte. Denn A. H. hat dem Kläger im Schreiben vom 6.2.2012 ausdrücklich bestätigt, dass seine Firmengruppe mit finanziellen Mitteln eingesprungen wäre, wenn Gläubiger Insolvenzmaßnahmen durchgeführt hätten, und dass zu keiner Zeit der Druck bestanden habe, aus finanziellen Gründen unverzüglich zu verkaufen (Anl. K 15). Diese Angaben hat der Zeuge R. bestätigt (Prot. v. 3.4.2012, S. 2; AS I 137).
Soweit die Beklagte demgegenüber mit der Berufung pauschal meint, im Falle der Verschiebung der Veräußerung in das Jahr 2009 hätte über das Vermögen der Sch. GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet werden müssen mit der Folge der Auflösung der GmbH gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, die ebenfalls zum Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13 ErbStG a.F. geführt hätte, fehlt es an substantiiertem Vortrag. Im Hinblick auf die Erklärungen des A. H. (Anl. K 13, K 15) genügt die Bezugnahme auf die Anlagen K 10 (Klageschrift des Klägers an das Finanzgericht, in der der Kläger schreibt, die Veräußerung im Jahr 2008 sei möglicherweise zur Vermeidung einer Insolvenz erfolgt) und K 16 (Schreiben der Volksbank Franken eG vom 4.6.2008 und 17.6.2008, in denen angedroht wird, die Kredite zu kündigen oder die Sicherheiten zu verwerten) ersichtlich nicht, um die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG darzulegen.
cc) Damit verbleibt es dabei, dass die Beklagte dem Kläger aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB Schadensersatz zu leisten hat, weil sie den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass bei einer Veräußerung der Geschäftsanteile noch im Jahr 2008 die Steuervergünstigung des § 13 a ErbStG entfällt.
c) Die Berufung der Beklagten bleibt damit ohne Erfolg.
2. Die Anschlussberufung des Klägers hat Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte - über die in der angefochtenen Entscheidung erfolgte Verurteilung hinaus - ein Anspruch auf Zahlung weiterer 3.147,74 EUR nebst Zinsen zu (insgesamt also 10.492,47 EUR) und auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch die restlichen 30% des weiteren Schadens zu ersetzen (insgesamt also 100% des weiteren Schadens).
a) Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte folgt - wie bereits erörtert - aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, weil die Beklagte den Kläger bei der steuerrechtlichen Beratung im Jahr 2008 nicht auf den Wegfall der Steuervergünstigung des § 13 a ErbStG a.F. bei einer Veräußerung im Jahr 2008 der von seinen Eltern geschenkten Gesellschaftsanteile hingewiesen hat.
b) Zu Recht wendet sich die Anschlussberufung dagegen, dass das Landgericht den Schadensatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 254 BGB um 30% gekürzt hat.
Zu Unrecht ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dem Kläger sei gemäß § 254 BGB ein Mitverschulden zuzurechnen, weil er nicht auf fremde Hilfe angewiesen gewesen sei, um die ihm grundsätzlich zur Verfügung stehenden Informationen zu erhalten, nämlich aufgrund der steuerrechtlichen Beratung im Zusammenhang mit der schenkweisen Überlassung der Gesellschaftsanteile und des Hinweises auf den Schenkungssteuerbescheiden vom 3.5.2006.
Denn im Falle eines Beratungsvertrages kann dem zu Beratenden regelmäßig nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, er hätte das, worüber ihn sein Berater hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können (BGH NJW-RR 1986, 1348, 1349; MDR 2011, 978 Tz. 12). Grundlage des Beratungsvertrages ist nämlich die Überzeugung der Parteien, dass der Berater dem Beratenen auf einem bestimmten Gebiet an Wissen überlegen ist. Der Berater muss verhindern, dass sein Vertragspartner durch die Beratung Nachteile erleidet. Den zu Beratenden trifft keine vertragliche Obliegenheit, durch eigene Bemühungen Beratungsfehler des Beraters auszugleichen (BGH NJW-RR 1986, 1348, 1349). Der Berater, der seine Vertragspflicht zur sachgerechten Beratung verletzt hat, kann deshalb gegenüber dem Schadensersatzanspruch des geschädigten Mandanten nach Treu und Glauben regelmäßig nicht geltend machen, diesen treffe ein Mitverschulden, weil er sich auf die Beratung verlassen und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe (BGH MDR 2011, 978 Tz. 12 m.w.N.).
Nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen ist im Rahmen eines Beratungsfehlers ein Mitverschulden des Mandanten in Erwägung zu ziehen, nämlich wenn Warnungen oder ohne weiteres ersichtliche Umstände, die gegen die Richtigkeit des vom Beraters eingenommenen Standpunkts sprechen, nicht genügend beachtet werden (BGH MDR 2011, 978 Tz. 13). Für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls ist vorliegend aber kein Raum. Die zutreffende Belehrung über den Wegfall der Schenkungssteuervergünstigung bei einer Veräußerung innerhalb der Behaltensfrist von 5 Jahren durch Steuerberater E. lag zum Zeitpunkt der steuerrechtlichen Beratung im Jahr 2008 bereits 2 Jahre zurück. Sie erfolgte darüber hinaus zu einem Zeitpunkt, als eine Veräußerung der Gesellschaftsanteile für den Kläger nicht im Raum stand, so dass der Kläger ihr keine besondere Bedeutung beimessen musste. Deshalb war für den Kläger nicht ersichtlich, dass die Beratung durch Steuerberater E. im Jahr 2008 unvollständig war und der gebotene Hinweis auf den Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13 a ErbStG a.F. unterblieben ist. Vielmehr verbleibt es bei dem Regelfall, in dem der Mandant auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der steuerrechtlichen Beratung vertrauen darf, ohne dass eine Kontrolle notwendig ist.
Dem Kläger kann also kein Mitverschulden mit der Begründung zugerechnet werden, er hätte den Wegfall der Schenkungssteuervergünstigungen nach § 13 a ErbStG bei einer Veräußerung der Gesellschaftsanteile noch im Jahr 2008 auch ohne fremde Hilfe erkennen können.
Weitere Ansatzpunkte für ein Mitverschulden des Klägers sind weder von der Beklagten dargelegt worden noch ersichtlich.
Damit scheidet ein dem Kläger nach § 254 BGB zurechenbares Mitverschulden aus.
c) Die Beklagte haftet dem Kläger also umfänglich für den Schaden, der ihm aus der nachträglichen Steuerfestsetzung durch die Schenkungssteuerbescheide des Finanzamts Mosbach vom 1.12.2008 entstanden ist.
d) Auf die Anschlussberufung des Klägers ist die Beklagte also vollumfänglich zu verurteilen.
Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger insgesamt Schadensersatz in Höhe von 10.492,47 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Da das Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg abgeschlossen ist, ohne dass der Kläger obsiegt hätte, muss die in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigte Zug- um Zug- Verurteilung entfallen.
Weiter ist antragsgemäß festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Schenkungssteuerbescheide des Finanzamts Mosbach - Außenstelle Walldürn - vom 01.12.2008 - Steuer-Nr. 46676/60344, 46676/60352 - entstanden ist und noch entsteht. Da der Kläger mit der Anschlussberufung insoweit nur ein Feststellungsbegehren verfolgt, beschränkt sich die Verurteilung auf diese Feststellung.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.