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13.05.2015 · IWW-Abrufnummer 144476

Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 14.02.2012 – 9 U 116/11

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Köln

9 U 116/11

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05.05.2011 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 86 O 123/10 –abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den bei der Beklagten unter der Schadennummer HS xx.xx.xxxxxxx-xxxx bearbeiteten Schadenfall (G./. M, Schaden an D Fahrerkabinen) bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren.

Die Kosten beider Rechtszüge werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin stellt Farben, Lacke und Verdünnungen her. Sie unterhält bei der Beklagten eine Industriehaftpflichtversicherung gemäß Versicherungsschein vom 27.09.1995 (Anlage K 1, GA 14 ff); in den Versicherungsvertrag der Parteien sind einbezogen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (B2) – Stand 01/95 – der Beklagten (GA 42 ff) sowie die Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Zusatzbedingungen (BB) – Stand 01/95 (GA 16 ff).

4

Ende des Jahres 2009 traten bei einer Kundin der Klägerin, der G(nachfolgend: Fa. G) Haftungsprobleme bei einem von der Klägerin gelieferten – unstreitig ungeeigneten – Lack auf, welchen die Kundin auf Fahrerkabinen für Arbeitsmaschinen der Fa. D verarbeitet hatte. Die Fa. G macht deshalb gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagte wegen dieses Schadenfalles auf Feststellung ihrer Verpflichtung zur Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes sowie auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen.

5

Gemäß Teil A Ziff. 1 BB richtet sich der betriebliche Versicherungsschutz für das Produktrisiko aus der Herstellung und dem Vertrieb von Lacken, Farben und Verdünnungen i.S. von Teil A Ziff. 1.01 BB nach Vertragsteil A in Verbindung mit Vertragsteil C. Die Parteien streiten insoweit im Wesentlichen um die Frage, ob die Beklagte Versicherungsschutz nach Maßgabe von Teil C Ziff. 1 BB zu gewähren hat oder nach Teil C Ziff. 4.01 bzw. Ziff. 4.02 BB und hieran anschließend um die Frage, ob die Haftung der Beklagten nach Maßgabe der in Teil C Ziff. 6.06 BB vereinbarten sogenannten Erprobungsklausel ausgeschlossen ist. Die Klauseln Teil C Ziffern 4.01, 4.02 und 6.06 BB lauten:

6

„4. Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes

7

Eingeschlossen sind – wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden – in teilweiser Abänderung von § 1, § 4 Ziff. I 1 und Ziff. 6 Absatz 3 B2 gesetzliche Schadensersatzansprüche, die aus der Herstellung und Lieferung mangelhafter Erzeugnisse oder Leistungen einschließlich der Falschlieferung von Erzeugnissen, insbesondere aus Eigenschaftszusicherungen resultieren, soweit es sich handelt um

8

4.01 Personen- und Sachschäden und die daraus entstehenden weiteren Schäden aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

9

4.02 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verarbeiten (z.B. Lackieren, Streichen, Spritzen) der vom VN gelieferten Erzeugnisse mit anderen Produkten entstehen…

10

6. ... „Ausgeschlossen sind

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6.06 Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden gem. Vertragsteil C, Ziff. 4.02 durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach den anerkannten Regeln der Technik oder Wissenschaft oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt war.“

12

Die Klägerin hat beantragt,

13

1.

14

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den bei der Beklagten unter der Schadennummer HS xx.xx.xxxxxxx-xxxxx bearbeiteten Schadenfall (G./. M, Schaden an D Fahrerkabinen) bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren,

15

2.

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die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die außergerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten angefallenen Gebühren freizustellen.

17

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil vom 05.05.2011 Bezug genommen.

20

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kammer hat festgestellt, dass offen bleiben könne, ob durch die Aufbringung des ungeeigneten Lackes bei der Kundin der Klägerin ein bereits über die konventionelle Produkthaftpflichtversicherung gedeckter Sachschaden eingetreten sei. Denn auch wenn dies der Fall sei, greife jedenfalls die Ausschlussklausel in Teil C Ziff. 6.06 BB ein. Es handele sich hierbei um eine Risikobeschränkung, welche sich nach ihrem Wortlaut, nämlich der Bezugnahme auf „Sach- und Vermögensschäden gem. Vertragsteil C, Ziff. 4.02“, auf alle Sachschäden beziehe, welche zugleich unter Ziff. 4.02 fielen. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Ausschlusses lägen vor. Unstreitig habe die Klägerin den gelieferten Lack aus Mischanlagenfertigung nicht auf L-grundierten Kabinen erprobt, obwohl erkennbar auch die Eignung hierfür in der Vertragsbeziehung zur Kundin vorausgesetzt worden sei.

21

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel, mit welchem sie nur noch den erstinstanzlichen Klageanspruch zur Hauptsache weiterverfolgt und um einen Hilfsantrag auf Zurückverweisung ergänzt. Sie rügt die Klauselauslegung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft. Die Klägerin hält unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags an der Auffassung fest, dass sich die Haftung der Beklagten bereits aus Teil C Ziff. 1 BB, für welchen die Erprobungsklausel in Teil C Ziff. 6.06 nicht gelte, ergebe. Sie beanstandet, dass das Landgericht § 305 c BGB verkannt habe. Die Klägerin verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zum Vorliegen eines Sachschadens und meint im Übrigen, dass es auch dann, wenn kein Sach-, sondern ein reiner Vermögensschaden eingetreten sei, an den tatsächlichen Voraussetzungen der Erprobungsklausel fehle, weil sie keinen Anlass zur Erprobung gehabt habe.

22

Die Klägerin beantragt,

23

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 05.05.2011, Aktenzeichen 86 O 123/10, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den bei der Beklagten unter der Schadennummer HS xx.xx.xxxxxxx-xxxxx bearbeiteten Schadenfall (G./. M, Schaden an D Fahrerkabinen) bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren,

24

2.

25

hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.05.2011, Aktenzeichen 86 O 123/10, aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln zurückzuverweisen.

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Die Beklagte verteidigt das Urteil, wobei sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Insbesondere vertritt sie zu den Klauseln in Teil C Ziffern 4.01 und 4.02 BB die Ansicht, dass die Klausel 4.02 in ihrem speziellen Anwendungsbereich eine Deckungspflicht zugleich aus Ziff. 4.01 verdränge und die Erprobungsklausel deshalb unmittelbar zum Tragen komme.

29

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 20.12.2011 Bezug genommen.

30

II.

31

Die Berufung ist zulässig und führt in der Sache im Umfang der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils zum Erfolg. Der Klägerin steht wegen des Schadenfalles der Fa. G gemäß § 1 VVG i.V. mit Teil C Ziffern 4.01 BB ein Anspruch auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes zu. Die Eintrittspflicht der Beklagten ist nicht nach Teil C Ziff. 6.06 BB ausgeschlossen.

32

1.

33

Im Ausgangspunkt ist festzustellen, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht auf die Frage einer Haftung der Beklagten nach den in den B2 vereinbarten Bedingungen ankommt.

34

Die allgemeine Betriebshaftversicherung nach den B2 wird durch die weiter vereinbarte Produkthaftpflichtversicherung in den Besonderen Bedingungen erweitert. Dies führt dazu, dass die in der Produkthaftpflichtversicherung erfassten Risiken in der Betriebshaftpflichtversicherung ausgenommen werden, auch wenn sie ohne die Produkthaftpflichtversicherung dort gedeckt gewesen wären (vgl. Voit in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 1 ProdHaftpfl Rn. 8). Die Regelungen in Teil A Ziff. 1. BB und Teil C Ziffern 1. und 4. BB stellen dies unter Verweis auf die Abweichungen von den Klauseln der B2 klar. Dies gilt auch dann, wenn in der Produkthaftpflichtversicherung – wie hier in Teil C Ziff. 6.06 BB – ein Haftungsausschluss vereinbart wurde mit der Folge, dass dieser nicht bereits durch einen Rückgriff auf die allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung unterlaufen werden kann (vgl. Voit a.a.O. m.w.N.; siehe auch Kettler, VersR 2004, 413 ff zu III. 1).

35

Im Streitfall ist für die Frage der Deckungspflicht der Beklagten deshalb nur auf die Vereinbarungen zur Produkthaftpflichtversicherung in den Besonderen Bedingungen, dort Teil C, abzustellen.

36

2.

37

Die Deckungspflicht der Beklagten für die Inanspruchnahme der Klägerin durch die Fa. G besteht sowohl nach Teil C Ziffer 4.01 BB als auch nach Ziff. 4.02 BB.

38

Durch die Lieferung eines für die Aufbringung auf L-grundierten Fahrerkabinen mangels Haftfähigkeit ungeeigneten Lacks ist der Fa. G ein – insoweit unstreitiger – Schaden entstanden. Soweit die Klägerin deshalb schadensersatzpflichtig ist, richtet sich die Deckung der Beklagten nach den Vereinbarungen über die allgemeine Produkthaftpflicht für (hier nicht in Frage kommende Personenschäden und) Sachschäden in Teil C Ziffer 1 der Besonderen Bedingungen. Die Klauseln in Teil C Ziffern 4.01 und 4.02 BB erweitern diesen Versicherungsschutz auf bestimmte Fallkonstellationen und um die Haftung für Vermögensschäden. Im Anwendungsbereich von Ziffern 4.01 und 4.02 bedarf es nach der Einleitung in Ziff. 4 Abs. 1 nämlich nicht der Unterscheidung zwischen Sachschäden und Vermögensschäden; vielmehr sollen diese gleich behandelt werden.

39

Nach der Fassung dieser Klauseln unterfallen dem Regelungsgehalt von Ziff. 4.01 BB zugleich auch Fälle einer Schadensersatzpflicht des Versicherungsnehmers nach Ziff. 4.02 BB, wobei bei dem fraglichen Schadenfall die Voraussetzungen beider Klauseln vorliegen:

40

Nach Ziff. 4.01 BB sind in den Versicherungsschutz eingeschlossen Schadensersatzansprüche, die aus der Herstellung und Lieferung mangelhafter Erzeugnisse oder Leistungen einschließlich der Falschlieferung von Erzeugnissen, insbesondere aus Eigenschaftszusicherungen resultieren, soweit es sich handelt um Personen- und Sachschäden bzw. diesen gleichgestellte Vermögensschäden und die daraus entstehenden weiteren Schäden aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Gesetzlichen Schadensersatzansprüchen wegen des Fehlens „zugesicherter Eigenschaften“ i.S. des § 459 Abs. 2 BGB a.F. entsprechen nunmehr aus Beschaffenheitsvereinbarungen gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. aus Beschaffenheitsgarantien i.S. des § 443 BGB resultierende Schadensersatzansprüche. Zwischen der Klägerin und der Fa. G wurde eine Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne getroffen; der zu liefernde Lack „D2“ musste sich nach Maßgabe der Protokolle zur Musterblecherstellung vom 06.12.2007 (Anlagen K 3 und K 4, GA 56 ff) zur Verwendung auf L-grundierten und auf B-grundierten Kabinen eignen. Unstreitig fehlte dem hier fraglichen, aus Mischanlagenfertigung stammenden und bis zum 01.12.2009 an die Kundin gelieferten Lack indes die Haftfähigkeit auf den von der Fa. G verwendeten L-grundierten Kabinen.

41

Zugleich liegen aber auch die Voraussetzungen von Teil C Ziff. 4.02 BB - Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verarbeiten der vom Versicherungsnehmer gelieferten Erzeugnisse mit anderen Produkten entstehen – vor, weil durch die Lackierung mit ungeeignetem Lack die Kabinen der Kundin „mangelhaft“ geworden sind, indem der verarbeitete Lack abblätterte und hierdurch die von der Kundin aufgebrachte Grundierung unbrauchbar wurde.

42

Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kundin der Klägerin infolge der Verarbeitung des ungeeigneten Lacks Sachschäden oder demgegenüber reine Vermögensschäden entstanden sind, kommt es infolge der Gleichstellung beider Schadensarten in Teil C Ziff. 4. BB nicht an. Ebenso wenig bedarf es einer Abgrenzung zu den von Teil C Ziffer 1.02 erfassten Haftungsfällen. Die Beklagte ist sowohl nach Maßgabe von Teil C Ziff. 4.01 BB als auch nach Teil C Ziff. 4.02 BB zur Deckung verpflichtet.

43

3.

44

Die Deckung der Beklagten jedenfalls für den nach Maßgabe von Teil C Ziff. 4.01 BB eingetretenen Versicherungsfall ist nicht nach Teil C Ziff. 6.06 BB ausgeschlossen. Die Klägerin rügt die Auslegung dieser Klausel in dem angefochtenen Urteil mit Erfolg als rechtsfehlerhaft.

45

a)
46

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind nach Teil C Ziff. 6.06 BB Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden gemäß Vertragsteil C, Ziff. 4.02 durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach den anerkannten Regeln der Technik oder Wissenschaft oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt war. Bei derartigen Erprobungsklauseln handelt es sich um Risikoausschlüsse (vgl. BGH r+s 1992, 192; Hans.OLG Bremen VersR 1999, 1102 m.w.N.; Voit a.a.O., § 6 ProdHaftPfl Rn. 9 unter Aufgabe der abweichenden Auffassung in der Vorauflage).

47

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH r+s 2012, 17 m.w.N.) sind Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf sein Interesse an, das sich am Wortlaut der Klausel und deren Sinn und Zweck orientiert. Das Interesse des Versicherungsnehmers führt bei Risikoausschlussklauseln in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. BGH VersR 1999, 748 m.w.N.; BGH VersR 2000, 1090 m.w.N.).

48

Die Feststellung des Landgerichts, dass die Erprobungsklausel auch auf Versicherungsfälle i.S. von Teil C Ziff. 4.01 BB anwendbar sei, sofern der Versicherer zugleich nach Maßgabe der Voraussetzungen von Teil C Ziff. 4.02 BB eintrittspflichtig sei, findet in Wortlaut und Systematik des Klauselwerks keine Grundlage. Die Erprobungsklausel in Teil C 6.06 BB schließt nach ihrem eindeutigen Wortlaut den Versicherungsschutz nur aus für Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden „gem. Vertragsteil C, Ziff. 4.02“. Unerheblich ist, ob dem ein redaktionelles Versehen zugrunde liegt. Die klare und unmissverständliche Bezugnahme nur auf nach Ziff. 4.02 BB versicherte Schadensersatzansprüche schließt eine über den Wortlaut hinausgehende Erweiterung auch auf solche aus Teil C Ziff. 4.01 BB jedenfalls aus.

49

b)

50

Zu den Voraussetzungen der Erprobungsklausel führt auch nicht die von der Beklagten vertretene Ansicht, dass der Deckungsschutz nach Ziff. 4.02 BB im Anwendungsbereich der Klausel einer zugleich auch nach Maßgabe von Ziff. 4.01 BB bestehenden Eintrittspflicht des Versicherers vorgehe, weshalb es bei Verwirklichung des spezielleren Tatbestands in Ziff. 4.02 BB ungeachtet einer daneben bestehenden Deckung aus Ziff. 4.01 BB auf den Haftungsausschluss ankomme.

51

Bei den Klauseln in Teil C Ziffern 4.01 und 4.02 BB handelt es sich um gleichberechtigt nebeneinander stehende Erweiterungen des versicherten allgemeinen Produkthaftpflichtrisikos. Soweit bei Schäden Dritter durch die Verarbeitung eines von dem Versicherungsnehmer gelieferten Produkts i.S. von Ziff. 4.02 BB zugleich auch der Tatbestand von Ziff. 4.01 BB verwirklicht sein kann, die Klauseln sich in ihrem Anwendungsbereich mithin teilweise decken, bieten aus der maßgeblichen Sicht des Versicherungsnehmers weder Wortlaut noch Stellung der Bedingungen Anhaltspunkte für eine Spezialität der Deckung aus Ziff. 4.02 BB.

52

Dies gilt insbesondere in Ansehung des Umstands, dass auch die Fassung der Erprobungsklausel, bei welcher sich ein Rangverhältnis der Tatbestände allein auswirken würde, keine Aufklärung des Sinnes leistet, bei Vorliegen der Voraussetzungen beider der in Ziff. 4 vereinbarten Erweiterungen des Versicherungsschutzes komme es entscheidend nur auf die Deckung nach Ziff. 4.02 BB und solcherart stets auf die Voraussetzungen der Erprobungsklausel an.

53

Stehen die in Teil C Ziff. 4.01 und 4.02 BB vereinbarten Erweiterungen des Versicherungsschutzes mithin konkurrierend nebeneinander (vgl. auch C2 in W/H, Der Versicherungsprozess, 2. Aufl., § 14 Rn. 216 zur Anspruchskonkurrenz zwischen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen und Garantieversprechen), kann sich die Beklagte gegenüber ihrer (auch) aus Ziff. 4.01 BB resultierenden Deckungspflicht nicht mit Erfolg auf die ausschließlich auf die Voraussetzungen der Ziff. 4.02 BB abstellenden Erprobungsklausel berufen.

54

4.

55

Auf die Voraussetzungen des § 305 c Abs. 2 BGB kommt es danach nicht mehr an.

56

5.

57

Eine abweichende Auffassung ist nicht im Hinblick auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19.01.2012 geboten, und dieser rechtfertigt auch keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

58

Soweit die Beklagte sich erstmals auf Einzelheiten eines von ihr mit dem Versicherungsmakler, welcher ihrem Vorbringen zufolge für die Klägerin tätig gewesen sein ist, vereinbarten „X“ beruft, ist sie hiermit gemäß §§ 525, 296 a ZPO ausgeschlossen. Lediglich anzumerken ist, dass es für die Auslegung der im Streitfall maßgeblichen Versicherungsbedingungen ohnehin nicht auf die Sicht eines bei den Vertragsverhandlungen tätigen Maklers ankommt, sondern nach den vorstehend darlegten Auslegungsgrundsätzen auf die Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers.

59

6.

60

Die Entscheidung über die Kosten folgt unter Berücksichtigung der rechtskräftig gewordenen Teilabweisung des Anspruchs der Klägerin auf Freistellung von Anwaltskosten aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

61

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung, und nachdem die im Streitfall maßgeblichen Fragen bereits eine Klärung durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen gefunden haben, ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

62

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 132.788,37 €

RechtsgebieteBGB, VVGVorschriften§ 1 VVG; § 305c Abs. 2 S. 2 BGB; § 434 Abs. 1 S. 1 BGB; § 443 BGB

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