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18.04.2001 · IWW-Abrufnummer 010452

Landgericht Lüneburg: Urteil vom 08.03.2001 – 11 O 50/00

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht
Geschäfts-Nr.:
11 O 50/00

Verkündet am:
08. März 2001

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes!
Urteil

In dem Rechtsstreit

wegen Maklervertrages

hat die Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts durch den Vorsitzenden Richters und die Handelsrichter auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.041,10 DM nebst 5% Zinsen seit dem 25.03.1997 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die jeweiligen Schuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, die Klägerin in Höhe von 2.000,00 DM, die Beklagte in Höhe von 1.250,00 DM, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin macht nach Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Maklervertrages Provisionsansprüche geltend, insbesondere Bestandspflegevergütungen, die nach Kündigung der Maklervereinbarung angefallen sind.

Zwischen den Parteien bestand ein Maklervertrag gemäß der Vereinbarung vom 28.05./31.05.1990. Auf den entsprechenden Vertrag (Anlage K1 zur Klagschrift, Bl. 14 ff. d.A.) wird verwiesen. Zur gleichen Zeit wurde zwischen den Parteien eine "Vereinbarung über die Zahlung einer Bestandspflegevergütung" abgeschlossen. Diesbezüglich wird auf die Anlage K2 (Anlage zur Klagschrift, Bl. 17 d.A.) verwiesen. Danach war der Betreuungsauftrag jederzeit widerruflich und bestand gemäß Ziffer 2 nur, solange der Makler die Bestandspflege für die Beklagte durchführt. Mit Schreiben vom 13. Juni 1996 wurden beide Verträge mit sofortiger Wirkung gekündigt. Auf das Kündigungsschreiben (Anlage K3 zur Klagschrift, Bl. 18 d.A.) wird verwiesen.

Die Beklagte hatte den Bestand der Klägerin per 31.03.1996 ermittelt und ihn der Klägerin mit Schreiben aus Juni 1996 (Anlage K4 zur Klagschrift, Bl. 19 ff. d.A.) mitgeteilt. Auf Grund dieser Mitteilung macht die Klägerin ihre Bestandspflegevergütung für das Jahr 1997 geltend.

Von den von der Beklagten selbst errechneten Provisionsansprüchen in Höhe von 2.045,42 DM macht die Klägerin jedoch nur die Hälfte, nämlich 1.022,71 DM pro Monat, insgesamt 12.272,52 DM geltend.

Darüber hinaus waren im Jahre 1997 noch Vermittlungsprovisionen in Höhe von 1.041,10 DM zur Zahlung offen, was sich aus dem Kontoauszug 3/97 ergibt (Anlage K5 zur Klagschrift, Bl. 21 d.A.).

Die Klägerin ist der Meinung, die Betreuungscourtage stehe ihr unabhängig vom Fortbestand der Maklervereinbarung zu, solange die Bestandspflegetätigkeit im Einverständnis mit dem Versicherungsnehmer fortgesetzt werde.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.313,74 DM nebst 5% Zinsen seit dem 25.03.1997 nebst 4 DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe seit Juni 1996 keine Bestandspflege mehr erbracht. Die Beklagte habe vielmehr die Kundenbetreuung selbst vorgenommen, womit alle Versicherungsnehmer einverstanden gewesen seien. Mit der Kündigung vom 13.06.1996 sei jedenfalls auch der Betreuungsauftrag widerrufen worden.

Im Übrigen könne die Klägerin ihre Ansprüche der Höhe nach nicht auf den Stichtag 31.03.1996 stützen, sondern man müsse den 31.09.1996 als Stichtag wählen, einen Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis bereits erloschen gewesen sei. Das Schreiben vom Juni 1996 sei lediglich formularmäßig an die Klägerin herausgegangen und begründe keine Ansprüche. Nachdem der Vorstand der Beklagten im Zusammenhang mit der Kündigung seitens der Klägerin eines "faschistoiden Handstreichs" beschuldigt worden sei, sei die Kündigung am 14.08.1996 (Anlage B6 zur Klagerwiderung, Bl. 56 d.A.) aus wichtigem Grunde wiederholt worden.

Der Anspruch auf Vermittlungsprovision sei verjährt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gelangten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.

Gemäß Beschluss vom 16.10.2000 hat das Landgericht den Rechtsstreit an das Landgericht Lüneburg - Kammer für Handelssachen - verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur bezüglich der Vermittlungsprovision begründet, im Übrigen unbegründet.

Für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sind gemäß der getroffenen Maklervereinbarung von 1990 die Regelungen des Handelsmaklerrechts (H 93 ff. HGB) zu Grunde zu legen, in Verbindung mit der Maklervereinbarung aus 1990 selbst. Zu dieser Maklervereinbarung gehört auch die "Vereinbarung über die Zahlung einer Bestandspflegevergütung". Beide Vereinbarungen sind mit Schreiben vom 13.06.1996 ordnungsgemäß nach den zu Grunde liegenden Vertragsbestimmungen gekündigt worden. Nach Ziffer 17 der Maklervereinbarung kann die Beendigung von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Frist erklärt werden. Gemäß Ziffer 1 der Vereinbarung über die Zahlung einer Bestandspflegevergütung ist der dem Makler erteilte Betreuungsauftrag "jederzeit" widerruflich. An irgend welche Fristen war die Beklagte daher bei ihrer Kündigung nicht gebunden. Durch die Kündigung ist auch der Anspruch auf die "Bestandspflegevergütung" entfallen. Es ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vereinbarung selbst, dass sie jederzeit widerruflich ist. Dies kann nur so verstanden werden, dass auch die gemäß Ziffer 2 der Vereinbarung festgesetzten Provisionssätze mit dem Widerruf des Betreuungsauftrages entfallen. Andere Rückschlüsse lässt auch das von der Klägerin zitierte Urteil des Oberlandesgerichts (Versicherungsrecht 1995, Seite 92 ff.) nicht zu. Bei der Versicherung, für die dort eine "Bestandspflegevergütung" bejaht worden ist, handelt es sich, anders als im vorliegenden Fall, um eine Lebensversicherung. Diese ist schon von ihrer Struktur her von der Krankenversicherung zu unterscheiden. Zwar ist mit der zitierten Entscheidung auch hier davon auszugehen, dass das Versicherungsverhältnis des Maklers zweiseitig, nämlich auf der einen Seite zum Versicherer, auf der anderen Seite zum Versicherten besteht. Andererseits dürfte das Vertragsverhältnis zum Versicherten nach Abschluss des Versicherungsvertrages sich weitgehend erschöpft haben. Die Versicherten treten regelmäßig, wie allgemein bekannt ist, direkt mit der Krankenversicherung in Kontakt, um ihre entsprechenden Ansprüche für verauslagte Aufwendung geltend zu machen. Die Klägerin als Maklerin hat damit regelmäßig nichts zu tun. Deswegen ist es auch nicht von vornherein üblich, dass Bestandspflegevergütungen in Krankenversicherungen bezahlt werden. Entsprechende Vergütungen sind für die Betreuung von "Schadens"-Versicherungen üblich, nicht für Krankenversicherungen. Die Beurteilung dieser Frage kann die Kammer auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen lösen, da sie insofern selbst sachverständig ist (der Handelsrichter mit dem Provisionswesen besonders vertraut). Es hätte daher hier seitens der Klägerin eines besonderen Vortrags dazu bedurft, wie die Bestandspflege nach der Kündigung fortgeführt worden ist. Nach den oben genannten Grundsätzen ist zunächst davon auszugehen, dass eine Bestandspflege überhaupt nicht erforderlich war. Einem Anspruch auf Zahlung der Bestandspflegeprovision ist daher schon dem Grunde nach nach Widerruf der Vereinbarung über die Zahlung der Bestandspflegevergütung nicht gegeben. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist also schon wegen der Verschiedenheit der Versicherungen, dort Lebensversicherung, hier Krankenversicherung, auf das zwischen den Parteien bestehende Verhältnis nicht anzuwenden. Es kann daher dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerin, "Bestandspflege sei ausgeführt" Zeugnis: - wer auch immer das sein mag, im Mahnbescheidsantrag ist er als Rechtsbeistand bezeichnet - in irgend einer Weise substantiiert ist.

Im Übrigen scheitern die geltend gemachten Ansprüche auch deswegen, weil, worauf schon seitens der Beklagten in der Klageerwiderung hingewiesen worden ist, maßgeblicher Stichtag für die Abrechnung der 30.09.1996 wäre, nicht der 30.03.1996. Dass sich der Bestand in der dazwischen liegenden Zeit nicht verändert hätte, behauptet die Klägerin selbst nicht.

Wegen des gefundenen Ergebnisses kann weiter dahinstehen, ob die Beklagte möglicherweise zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen wäre, weil sie seitens der Klägerin sich eines "faschistoiden Handstreichs" hat beschimpfen lassen müssen. Sicherlich werden solcherlei Bezeichnungen dem Verhältnis zwischen Vertragsparteien nicht zuträglich sein, ob sie allerdings zu einer solchen Zerrüttung führen, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde gerechtfertigt wäre, kann offen bleiben.

Bezüglich der seitens der Klägerin geltend gemachten Versicherungsprovision wendet die Beklagte lediglich "Verjährung" ein. Der Anspruch ist nicht verjährt. Es gilt § 88 HGB, wonach ein entsprechender Anspruch erst in vier Jahren verjährt. Die Klage ist daher insoweit begründet.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin "im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Forderungen Kosten in Höhe von 4,00 DM entstanden sind. Die Klage ist auch bezüglich dieses Betrages abzuweisen. Grundlagen für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO sind nicht vorhanden.

Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 352, 353 HGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Soweit die Klägerin obsiegt, sind durch keine besonderen Kosten veranlaßt worden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

RechtsgebieteHGB, ZPOVorschriftenHGB § 88 HGB § 352 HGB § 353 ZPO § 287 ZPO § 92 Abs. 2 ZPO § 708 Nr. 11 ZPO § 711

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