07.04.2015 · IWW-Abrufnummer 144197
Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 17.12.2014 – 2 K 113/14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Hamburg
Urt. v. 17.12.2014
Az.: 2 K 113/14
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung.
Die Klägerin bewohnt seit ... 2003 in Hamburg eine in der X-Straße belegene, ... qm große Zwei-Zimmer-Wohnung. Sie ist mit Wohnsitz (nur) in Hamburg gemeldet, der auf ihren Namen zugelassene Pkw hat ein Hamburger Kennzeichen. Sie ist als ... bei der A beschäftigt, die im Streitjahr 2011 ihren Sitz in der Y-Straße in Hamburg hatte. Seit ... 2011 hat sie ein Gewerbe (Onlinehandel und Vertrieb verschiedener Produkte) unter der Anschrift X-Straße angemeldet.
Mit der Steuererklärung für 2011 machte die Klägerin erstmals Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Sie habe 2004 ihren Lebensgefährten, den Zeugen B, kennengelernt und wohne seit Anfang 2005 -soweit möglich- mit in seinem Haus in C. Ihre Wohnung in Hamburg habe sie aufgrund der ungünstigen Verkehrsanbindung von dort beibehalten. An den Kosten des Haushalts beteilige sie sich seit Jahren mit derzeit 150 € monatlich. Die Beträge würden bar übergeben oder mit verauslagten Zahlungen verrechnet. Von den Kosten in Höhe von 7.996 € entfielen 4.776 € auf die Miete der Wohnung X-Straße, 2.693 € auf Nebenkosten und sonstige Aufwendungen für die Wohnung sowie 527 € auf Heimfahrten (39 km einfache Entfernung x 45 Heimfahrten x 0,30 €). Gewerbliche Einkünfte erzielte sie im Streitjahr nicht.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 04.06.2013 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2011 auf 11.908 € fest. Bei den Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung berücksichtigte er lediglich die geltend gemachten Kosten für Heimfahrten.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 03.07.2013 Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, sie habe ihren Lebensmittelpunkt in C. Die Hamburger Wohnung nutze sie lediglich als Schlafstätte in der Arbeitswoche und sie verbringe durchschnittlich vier Nächte in C und drei Nächte in Hamburg. In ihrer Abwesenheit hüteten Freunde und Nachbarn ihre Hamburger Wohnung. In C seien sie und ihr Lebensgefährte Stammgäste in verschiedenen Restaurants und Stammkunden in verschiedenen Geschäften. Sie plane in C ihren Motorradführerschein zu machen.
Sie habe in C auch einen eigenen Hausstand begründet, so habe sie mit ihrem Lebensgefährten die Einrichtung des Hauses gemeinsam umgestaltet, sie habe dort einen Kleiderschrank und ein eigenes Zimmer für ihren PC. Sie erledige allein den Haushalt und die Mehrzahl der Einkäufe. Sie kümmere sich um den Garten und um die Angelegenheiten mit dem Steuerberater, den Versicherungen und Banken. Von C aus habe sie einen täglichen Arbeitsweg von ca. 3 Stunden, was unzumutbar sei. Zum Nachweis dafür, dass ihr Lebensmittelpunkt in C liege, legte die Klägerin schriftliche Bestätigungen ihres Lebensgefährten sowie einer Freundin und von Nachbarn, u. a. der Zeugin D, vor. Des Weiteren reichte sie ein Schreiben ihres Arbeitsgebers zur Notwendigkeit eines pünktlichen Erscheinens am Arbeitsplatz ein. Mit Entscheidung vom 20.03.2014 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Am 16.04.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass ihr Lebensmittelpunkt in C liege. Sie habe ihren Lebensgefährten im Herbst 2004 kennengelernt und wohne seit Anfang 2005 mit in seinem Haus in C. Aus Unkenntnis habe sie in der Vergangenheit nicht die Kosten einer doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht. Sie beteilige sich an den Kosten der gemeinsamen Wohnung in C. Sie übernehme etwa 150 € der monatlichen Nebenkosten und beteilige sich zusätzlich zur Hälfte an den Kosten für Lebensmittel und sonstige Einkäufe. Das Geld für die Nebenkosten gebe sie ihrem Lebensgefährten entweder in bar oder verrechne es mit getätigten Auslagen. Sie habe an der Wohnung auch ein Nutzungsrecht aufgrund des Mietvertrages vom 27.09.2010. Diesen Vertrag habe sie seinerzeit mit ihrem Lebensgefährten geschlossen, um eine Nutzungssicherheit zu haben, da sie zu der Zeit geplant hätte, die Hamburger Wohnung zu kündigen. Aufgrund der Fahrzeit habe sie jedoch davon Abstand genommen. Die Fahrzeit betrage nach einem Routenplaner je nach Streckenführung zwischen 58 Minuten und 1 Stunde 28 Minuten. Tatsächlich könnten diese Zeiten aber nicht zu Grunde gelegt werden, weil sie im Berufsverkehr eine Fahrtzeit von 1,5 bis 2 Stunden für eine Strecke veranschlagen müsse. Im Winter und bei Unfällen oder Baustellen sei die Fahrzeit sogar noch länger. Mit dem öffentlichen Nahverkehr sei sie etwa die gleiche Zeit unterwegs, auch weil sie mehrfach umsteigen müsse. Eine tägliche Fahrzeit dieses Umfangs sei nicht zumutbar. Da sie keine Gleitzeit habe, könne sie dem starken Berufsverkehr nicht ausweichen. Aufgrund der Art ihrer Tätigkeit müsse sie pünktlich an ihrem Arbeitsplatz erscheinen, andernfalls würde sie diesen und damit ihre Existenz gefährden. Darüber hinaus leide sie ... häufig unter starken Kopfschmerzen, die mangels ausreichender Entspannung zunehmen würden, wenn sie täglich den Stress einer Anfahrt aus C auf sich nehmen müsse. Dies habe die Erfahrung gezeigt, als sie vor einigen Jahren in Erwägung gezogen habe, die Hamburger Wohnung zu kündigen und versuchsweise täglich von C aus zur Arbeit gefahren sei.
Weil sie die Hamburger Wohnung allein aus beruflichen Gründen behalten müsse, hätten sie und ihr Lebensgefährte den seit etwa fünf Jahren bestehenden Plan, zusammenzuziehen, bislang nicht verwirklichen können. Sie habe 2010 mit ihrem Lebensgefährten den zur Akte gereichten Mietvertrag über die Mitnutzung des Einfamilienhauses geschlossen, auch weil sie ihre Hamburger Wohnung habe kündigen wollen. Dazu sei es aber wegen der langen Fahrzeit zu ihrem Arbeitsplatz nicht gekommen.
Sie habe zwar Freunde, die in Hamburg wohnten, doch auch diese Freunde besuchten sie meist in C, wie dies auch dem Schreiben ihrer Freundin E entnommen werden könne. Ihre Ärzte seien in Hamburg, weil sie die Arzttermine während der Arbeitszeit, meist in der Mittagszeit, wahrnehme. Aus den vorgelegten TÜV-Berichten sei ersichtlich, dass sie etwa 3.500 km im Streitjahr gefahren sei und damit keinesfalls täglich von C aus zur Arbeit gefahren sein könne.
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 04.06.2013 und die Einspruchsentscheidung vom 20.03.2014 in der Weise zu ändern, dass weitere Kosten für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von 7.469 € berücksichtigt werden und die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung keine Berücksichtigung finden können. Es sei zwar davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt der Klägerin im Streitjahr in C befunden habe, jedoch habe sie dort keinen eigenen Hausstand unterhalten. Sie habe für die dortige Wohnung weder ein unmittelbares noch ein abgeleitetes Nutzungsrecht. Einen Nachweis über die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Wohnung in Höhe von 150 € habe sie nicht erbracht. Er, der Beklagte, verkenne nicht, dass es sich dabei nur um ein Indiz für das Fehlen einer doppelten Haushaltsführung handle.
Es fehle darüber hinaus auch an der Voraussetzung, dass der Ort des eigenen Hausstandes und der Beschäftigungsort auseinanderfielen. Die Wohnung in C liege etwa 35 km von der Arbeitsstelle der Klägerin entfernt. Die Fahrzeit betrage je nach Verkehrsmittel und genutzter Route zwischen 28 Minuten und 1 Stunde 40 Minuten. Auch wenn unterstellt werde, dass die Klägerin einen eigenen Hausstand in dem Haus ihres Lebensgefährten in C habe, so lägen die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung der Kosten der Hamburger Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht vor. Es sei der Klägerin ohne weiteres möglich, von ihrer Wohnung in C aus ihre Arbeitsstelle täglich aufzusuchen. Im Hamburger Raum würden ähnliche Entfernungen und Fahrtzeiten von einer Vielzahl von Arbeitnehmern täglich in Kauf genommen. Selbst innerhalb der Grenzen Hamburgs seien einfache Fahrtzeiten von einer Stunde und mehr nicht ungewöhnlich. Es komme dabei nicht darauf an, dass die Fahrzeit zur Arbeitsstelle von der Hamburger Wohnung der Klägerin kürzer und verkehrsgünstiger sei.
Das Gericht hat zu den Modalitäten der Wohnsituation der Klägerin Beweis erhoben durch Vernehmung des Lebensgefährten der Klägerin B und der Nachbarin D. Hinsichtlich der Zeugenaussagen und wegen der weiteren Erläuterungen der Klägerin wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Dem Gericht haben die Einkommensteuerakte und eine Akte Allgemeines zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat im Streitjahr keinen Anspruch auf Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung. Der Beklagte hat zu Recht die Berücksichtigung der Kosten der Hamburger Wohnung abgelehnt. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
1. Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.10.2009 (EStG) gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung auch vor, wenn aus beruflicher Veranlassung neben einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. Dies gilt nach der geänderten Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und eine bereits vorhandene oder neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt nutzt (sog. Wegverlegungsfälle). Denn auch dann finde die nunmehr doppelte Haushaltsführung ihre berufliche Veranlassung darin, dass ein weiterer Haushalt in einer Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Motiven begründet werde (BFH-Urt. vom 05.03.2009 VI R 23/07, BStBl II 2009, 1016). Ebenso wenig wie das private Unterlassen der Hinverlegung des Haupthausstandes an den Beschäftigungsort der Begründung des Zweithaushalts am Beschäftigungsort ihre berufliche Veranlassung nehmen könne, könne dies die private Wegverlegung des Haupthausstandes. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG nehme die privat motivierte Wahl des Ortes des privaten Wohnsitzes eines Arbeitnehmers insoweit hin und gehe in Satz 1 sogar noch darüber hinaus, wenn danach auch nicht zu prüfen sei, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten werde (BFH-Urt. vom 05.03.2009 VI R 23/07, BStBl II 2009, 1016; zuletzt bestätigt durch BFH-Urt. vom 08.06.2014 VI R 7/13, DStR 2014, 2557).
Es bedarf letztlich keiner Entscheidung, ob dieser neueren Rechtsprechung des BFH zu folgen ist. Denn auch bei Zugrundlegung der Erwägungen dieser Entscheidung liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nicht vor.
2. Der Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und insbesondere nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass die Klägerin in C einen eigenen (Haupt)Hausstand begründet und unterhalten hat (dazu a). Selbst wenn dies der Fall wäre, würden Wohnort und Beschäftigungsort nicht auseinanderfallen (dazu b).
a) Hausstand im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG ist der Erst- oder Haupthaushalt, an dem sich der Arbeitnehmer - abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit und gegebenenfalls Urlaubsfahrten - regelmäßig aufhält, den er fortwährend nutzt und von dem aus er sein Privatleben führt, also seinen Lebensmittelpunkt hat. Das Vorhalten einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist dagegen nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu werten (BFH-Beschluss vom 02.12.2009 VI B 124/08, BFH/NV 2010, 638). Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern nur in einem fremden Haushalt - etwa in den der Eltern oder als Gast - eingegliedert ist. Insbesondere dann, wenn dem Arbeitnehmer die Wohnung unentgeltlich überlassen wird, ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder in einen fremden eingegliedert ist. Dem Merkmal der Entgeltlichkeit wird dabei lediglich eine - gewichtige - Indizfunktion beigemessen, ohne die Entgeltlichkeit indessen als unerlässliche Voraussetzung (condicio sine qua non) zu betrachten. Dies gilt sowohl für die Überlassung der Wohnung selbst als auch für die Kostentragung im Übrigen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein alleinstehender Steuerpflichtiger auch dann einen eigenen Haushalt unterhält, wenn nicht er selbst, sondern Dritte für die Kosten aufkommen. Denn eine eigene Haushaltsführung des auswärts Beschäftigten ist nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich dessen finanzielle Beteiligung am Haushalt nicht feststellen lässt, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist. Allerdings wird die finanzielle Beteiligung des auswärts Beschäftigten an der Haushaltsführung auch weiterhin ein gewichtiges Indiz für eine eigene Haushaltsführung sein (BFH-Urteile vom 28.03.2012 VI R 87/10, BStBl II 2012, 800; vom 21.04.2010 VI R 26/09, BStBl II 2012, 618).
Im vorliegenden Fall ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Klägerin im Streitjahr tatsächlich in C einen eigenen Hausstand unterhalten hat. Sie dürfte lediglich in einen fremden Haushalt, den ihres Lebensgefährten, eingegliedert gewesen sein. Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der Klägerin, da sie hinsichtlich der steuermindernden Umstände, hier das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung, die Feststellungslast trägt.
Die Klägerin hatte seit 1998 ihren Haupthaustand in Hamburg, seit 2003 in der Wohnung in der X-Straße. Dass dieser Haupthausstand nach C verlegt worden ist und die Wohnung in der X-Straße zum arbeitsbedingten Zweithaushalt geworden ist, hat sich nicht feststellen lassen.
Die Klägerin will entsprechend ihren Angaben in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr bereits zum 01.01.2005 eine doppelte Haushaltsführung begründet, d. h. ihren Haupthausstand nach C verlagert haben. In welcher Weise sich dieser "Umzug" vollzogen haben soll, hat die Klägerin nicht dargelegt. In der mündlichen Verhandlung hat sie vielmehr die Situation in der Weise geschildert, dass sie und der Zeuge B seit mindestens fünf Jahren den festen Plan hätten, zusammenzuziehen. In dieses Bild fügt sich die Aussage des Zeugen B ein, wonach sie sich etwa seit 2010 Häuser in der näheren Umgebung von Hamburg und in Hamburg angesehen hätten, um gemeinsam eine Immobilie zu erwerben. Hierzu hat die Klägerin ergänzt, dass eine passende Immobilie bisher jedoch noch nicht gefunden worden sei und es deshalb immer noch eine Option sei, in das Haus in C einzuziehen.
Diese Äußerungen legen die Annahme nahe, dass die Klägerin bislang gerade nicht ihren Haupthausstand verlagert hat, sondern dies erst für die Zukunft plant, sei es in das Haus des Zeugen oder in eine noch zu erwerbende Immobilie einzuziehen. Soweit sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bemüht hat, diese Aussagen unter Hinweis darauf "zurecht zu rücken", dass ein Zusammenziehen tatsächlich bereits erfolgt sei, wie sich an der Gartengestaltung und sonstigen dekorativen Maßnahmen durch die Klägerin im Haus in C zeige, überzeugt dies nicht. Das Umstellen von Möbeln und die Ausstattung der Küche mit eigenen Gerätschaften und dergl. reichen für sich nicht aus, einen Hausstand zu begründen. Auch das Vorhalten von Freizeitsportgeräten wie Inline Skater oder eines Fahrrades besagt nichts über die Begründung eines eigenen Hausstandes. Gleiches gilt auch für den Vortrag der Klägerin, sie habe im Haus ihres Lebensgefährten über einen "eigenen", mit den Möbeln des Zeugen ausgestatteten Raum als Rückzugsort verfügt, in dem sie ein älteres Laptop angeschlossen habe. Denn eine solche Nutzung kann auch anlässlich von Besuchen erfolgen, ohne einen Hausstand zu begründen.
Eine Ummeldung des Wohnsitzes nach C als - auch zeitlicher - Anknüpfungspunkt für eine Verlagerung des Haupthausstandes ist bis heute nicht erfolgt.
Auch im Übrigen fehlt es an einem Beleg dafür, dass die Klägerin ihren Haupthausstand nach C verlagert hat. Die Klägerin hat zwar während des Klageverfahrens einen Mietvertrag vom 27.09.2010 eingereicht, wonach ihr ein Nutzungsrecht bezüglich der gesamten Wohnung gemeinsam mit dem Zeugen B eingeräumt wird, beginnend am 01.01.2010. Die monatliche Miete beträgt danach 150 €, in ihr sind alle Betriebs-, Heiz und Wohnkosten enthalten. Ferner verpflichtet sich die Klägerin in dem Vertrag, sich in angemessenem Umfang an Schönheitsreparaturen, Reinigungsarbeiten und den Kosten des gemeinsamen Haushalts zu beteiligen. Abgesehen davon, dass es überrascht, dass die Klägerin diesen Vertrag erst im Klageverfahren vorgelegt hat, denn Gegenstand des Schriftwechsels im Einspruchsverfahren war ausdrücklich auch die Nachweisbarkeit der finanziellen Beteiligung an dem Haushalt in C, und der Zeuge B sich an diesen Vertrag zunächst gar nicht erinnern konnte und als Grund für die behaupteten monatlichen Zahlungen von 150 € das ... und die Intensivierung der Beziehung zur Klägerin genannt hat, ist dieser Mietvertrag, selbst wenn er tatsächlich bereits 2010 abgeschlossen worden sein sollte, kein hinreichender Beleg für einen Hausstand der Klägerin in C.
Der Vertrag ist nach den Angaben der Klägerin und auch der Aussage des Zeugen B tatsächlich nicht durchgeführt worden. Nachdem dem Zeugen der behauptete Abschluss des Mietvertrages vorgehalten worden ist, hat er bekundet, dieser habe nur der Sicherheit der Klägerin gedient, wenn eine andere Situation aufträte, damit sie dann nicht auf der Straße sitze. D. h. er sollte nur für den Fall einer Trennung gelten. Nach den - teilweise wechselnden - Angaben der Klägerin hat sie keine vereinbarte Miete gezahlt, sondern sich an Lebensmitteleinkäufen und - möglicherweise - an Nebenkosten beteiligt. So hat sie mit der Steuererklärung dargelegt, dass sie sich in Höhe von 150 € an "den Kosten des Haushalts" in C beteiligt habe. Im Einspruchsverfahren hat sie darauf abgestellt, dass es auf die finanzielle Beteiligung nicht entscheidend ankomme, sie aber die Hälfte der Lebensmitteleinkäufe etc. zahle, eher mehr, da die Lebensmittel in C verblieben. Erst im gerichtlichen Verfahren hat sie behauptet, dass sie sich an den Kosten des täglichen Lebens in Höhe von 150 € und zusätzlich an den Nebenkosten beteilige.
Aber auch unabhängig von dem Abschluss eines Mietvertrages hat die Klägerin nicht darlegen können, dass sie eine finanzielle Mitwirkung am Haushalt des Lebensgefährten erbracht hat bzw. dass ein gemeinsamer wirtschaftlicher Haushalt geführt wurde. Die Aussage des Zeugen B hierzu ist widersprüchlich und unglaubhaft. Die Kostentragung soll mal in bar und mal durch Verrechnung mit Auslagen erfolgt sein. Vom Gericht auf Beispiele für eine Verrechnung angesprochen, haben sowohl die Klägerin als auch der Zeuge ohne große Überlegung zunächst als einziges das Beispiel einer Verauslagung von Reisekosten genannt. Dies erweckte den Eindruck einer vorherigen Absprache mit dem Zeugen. Darüber hinaus blieben die Angaben der Klägerin und die Aussage des Zeugen B hinsichtlich der Umstände, wie im Einzelfall die Zahlung oder Verrechnung erfolgt sein soll, vollkommen vage. Im Gegensatz dazu war die Aussage des Zeugen erstaunlich konkret, dass einmal monatlich, innerhalb einer bestimmten Zeitspanne "abgerechnet" worden sein soll. Wenn eine Abrechnung denn so akribisch monatlich durchgeführt worden sein sollte, erstaunt es umso mehr, dass im Übrigen die Umstände der Verrechnung oder der Barzahlung nicht mehr konkret dargestellt werden konnten.
Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt nach C verlagert hat.
Indizien für einen Lebensmittelpunkt können sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen oder anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet sind und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Anzahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, wo sich die Bezugspersonen des Arbeitnehmers überwiegend aufhalten; dies gilt auch, soweit ein alleinstehender Arbeitnehmer mit einem Lebensgefährten zusammenlebt (BFH-Beschluss vom 02.12.2009 VI B 124/08, BFH/NV 2010, 638; Urteil vom 09.08.2007 VI R 10/06, BStBl II 2007, 820; Urteil vom 14.10.2004 VI R 82/02, BStBl II 2005, 98).
Für die Feststellung des Lebensmittelpunkts ist einerseits von besonderer Bedeutung, dass der Lebensgefährte der Klägerin in C lebt. Andererseits ist es jedoch nicht zwingend, dass auch bei einer langjährigen Beziehung ein gemeinsamer Hausstand besteht. Denn in gleicher Weise ist es möglich, dass die Partner jeweils einen eigenen Hausstand haben und die gemeinsame Zeit an dem einen oder anderen Hausstand besuchsweise verbringen. Im vorliegenden Fall sprich für eine Lebensgestaltung in dieser Weise, dass die Klägerin nach ihrer Wortwahl selbst davon ausgeht, dass sie noch nicht mit dem Zeugen B zusammengezogen ist.
Besondere persönliche Bindungen bestehen über die Lebenspartnerschaft hinaus in C ersichtlich nicht. Die Klägerin hat ihre Ärzte in Hamburg, Sportgruppen oder Vereinsmitgliedschaften bestehen nicht, über familiäre Bindungen verfügte sie ebenfalls nicht in C. Die Klägerin hat nach ihrem Vortrag und den vorgelegten Bestätigungsschreiben sowohl in Hamburg wie auch in C Freunde. Zwar hat die Zeugin D bestätigt, dass die Klägerin sich nur in der Woche und selten an den Wochenenden in der Wohnung X-Straße aufhalte. Diese Erkenntnis kann sie allerdings nur darauf stützen, dass sie die Tür zur Nachbarwohnung hört; aus der Wohnung selbst nimmt sie praktisch keine Geräusche wahr. Zudem ist die Zeugin erst im Juni 2012, also nach dem Streitjahr, in die Nachbarwohnung der Klägerin eingezogen. Der Schluss, dass die Klägerin während ihrer Abwesenheiten am Wochenende die Zeit bei dem Lebensgefährten in C verbringt, ist schließlich auch nicht zwingend. Jedenfalls reichen Wochenendaufenthalte auch nicht ohne weiteres aus, einen Lebensmittelpunkt zu begründen, weil derartige Aufenthalte eben auch Besuchszwecken dienen können.
Auf Grund der vorgelegten Nachweise über gefahrene Kilometer ist zudem zu bezweifeln, dass die Klägerin tatsächlich - wie vorgetragen - jedes Wochenende zu ihrem Lebensgefährten gefahren ist. Ausweislich der erfassten km-Stände in den TÜV-Berichten ist sie im Zeitraum zwischen dem 27.07.2010 und dem 10.08.2012 7.037 km, d. h. jährlich etwa 3.500 km gefahren. Die in der Steuererklärung angegebenen Fahrten übersteigen diese Entfernung jedoch bei weitem. So hat sie 45 Heimfahrten mit 39 km einfache Fahrt nach C angegeben, also 3.510 km jährlich. Ferner hat sie für 224 Arbeitstage Fahrten von der Wohnung X-Straße zum Arbeitsplatz in der Y-Straße mit einer Entfernung von 7 km angegeben, mithin weitere 3.136 km Fahrleistung jährlich. Aber selbst wenn hiervon abweichend der Vortrag der Klägerin im Rechtsbehelfsverfahren zugrunde gelegt wird, dass sie lediglich in der Woche für vier Nächte die Wohnung X-Straße aufgesucht hat, so ergeben sich bei 45 Arbeitswochen und 8 Fahrten wöchentlich insgesamt 2.520 km jährlich. Bei zusätzlichen wöchentlichen Fahrten nach C hätte die Klägerin mindestens 6.030 km jährlich zurückgelegt haben müssen, ohne dabei sonstige private Fahrten zu berücksichtigen. Selbst wenn die Klägerin gelegentlich öffentliche Verkehrsmittel genutzt haben sollte, ist die Differenz so erheblich, dass Fahrten nach C in dem angegebenen Umfang nicht erfolgt sein können.
Auch der Umstand, dass die Klägerin unter der Hamburger Adresse ein Gewerbe angemeldet hat, spricht dafür, dass die Wohnung in Hamburg nicht nur als Schlafstätte in der Woche gedient hat. Schließlich führt die Klägerin auch sämtliche Korrespondenz - soweit sie aus den Akten ersichtlich ist - unter der Anschrift X-Straße; unter dieser Adresse hat sie auch die Klage erhoben. Überdies wird sie steuerlich in Hamburg geführt.
Es kann danach nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ihren Haupthausstand und Lebensmittelpunkt nach C verlagert hat.
b) Darüber hinaus kann die Klage auch keinen Erfolg haben, selbst wenn die Klägerin - abweichend von den vorstehend dargelegten Erwägungen - einen Hausstand in C begründet hätte. Denn der Ort des behaupteten eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort fallen nicht auseinander.
Nach langjähriger Rechtsprechung ist der Begriff des Beschäftigungsorts weit auszulegen. Insbesondere ist darunter nicht nur dieselbe politische Gemeinde zu verstehen; zum Beschäftigungsort zählt auch das gesamte Einzugsgebiet dieses Ortes (vgl. BFH-Urteil vom 19.04.2012 VI R 59/11, BStBl II 2012, 833; Beschluss vom 02.10.2008 VI B 33/08, [...]; Urteil vom 09.11.1970 VI R 96/70, BStBl II 1972, 134; FG Hamburg, Urteil vom 26.02.2014 1 K 234/12, EFG 2014, 1185; jeweils m. w. N.). Der BFH leitet aus der gesetzlichen Definition der doppelten Haushaltsführung und der beruflichen Veranlassung der Einrichtung eines Zweithaushalts am Beschäftigungsort her, dass der Arbeitnehmer in einer Wohnung am Beschäftigungsort wohnt, wenn er von dort aus ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen seine Arbeitsstätte täglich aufsuchen kann. Dabei ist nicht lediglich auf die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzustellen. So hat der BFH in dem Verfahren VI R 59/11 (BStBl II 2012, 833 [BFH 19.04.2012 - VI R 59/11]) bei einer Zugfahrzeit von einer Stunde und einer Entfernung zwischen Zweitwohnung und Arbeitsplatz von 141 km eine Wohnung am Beschäftigungsort bejaht. In einem anderen Fall hat das Finanzgericht Berlin mit Urteil vom 29.07.1985 (VIII 221/84, EFG 1986, 286) bei einer Entfernung der Zweitwohnung von 15-20 km von der Familienwohnung angenommen, dass die Zweitwohnung nicht mehr am Ort des eigenen Hausstandes liege. Die Entfernung des Haupthausstandes zur Arbeitsstelle kann der Entscheidung nicht entnommen werden. Das Finanzgericht Hamburg hat bei einer Entfernung von 25 km und einer Fahrzeit von 41 Minuten von dem Ort des eigenen Hausstands zum Beschäftigungsort eine doppelte Haushaltsführung verneint (Urteil vom 26.02.2014 1 K 234/12, EFG 2014, 1185). Die Einzelfalljudikatur zeigt, dass alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind, wobei die Verkehrsverbindungen zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte und die Entfernung ein wesentliches, aber nicht allein entscheidungserhebliches Merkmal darstellen. Eine Wohnung am Beschäftigungsort wird regelmäßig dann angenommen, wenn sie in einem Bereich liegt, von dem aus der Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren kann. Dass der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise täglich von dort seine Arbeitsstätte aufsuchen kann, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht (BFH-Urteil vom 19.04.2012 VI R 59/11, BStBl II 2012, 833).
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles fallen im Streitfall der Ort des behaupteten eigenen Hausstandes in C und der Beschäftigungsort in Hamburg nicht auseinander. Der Klägerin ist es zumutbar, die Arbeitsstätte regelmäßig von C aus aufzusuchen.
Die Entfernung zwischen der Wohnung in C und der Arbeitsstätte betrug im Streitjahr etwa 36 km. Die Fahrtzeit mit dem Pkw wird von verschiedenen Routenplanern (z. B. Falk, ADAC Maps, Routenplaner 24) mit 38 bis 40 Minuten bzw. in einem Fall mit 60 Minuten (ViaMichelin) angegeben. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln, insbesondere bei Wahrnehmung des park & ride Angebots über F oder G, beträgt die Fahrtzeit Wohnung/Arbeitsstätte zwischen 54 und 60 Minuten, bei Anfahrt mit dem Bus zwischen 65 und 76 Minuten. Auch unter Berücksichtigung des Berufsverkehrs zu den Stoßzeiten, zu denen die Klägerin nach ihren Angaben unterwegs sein muss, weil sie feste Arbeitszeiten hat, ist von einer Fahrtzeit zwischen der Wohnung in C und der Arbeitsstätte in der Y-Straße von ca. einer Stunde auszugehen. Es kommt hierbei nicht darauf an, dass die Klägerin nach ihren Aufzeichnungen aus November 2013 Fahrtzeiten mit dem Pkw zwischen 1 Stunde 11 Minuten und 1 Stunde und 55 Minuten benötigt haben will. Denn die verlängerte Fahrzeit mit dem Pkw auf Grund des Berufsverkehrs wäre durch die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrssystems zu vermeiden. Zudem befand sich der Arbeitgeber im ... 2013 nicht mehr an der Adresse Y-Straße, sondern im Z, was zu einer leichten Verlängerung der Fahrtzeiten geführt haben dürfte.
Fahrtzeiten von etwa einer Stunde liegen jedoch noch in dem zeitlichen Rahmen, in dem es einem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann, vom eigenen Hausstand aus den Beschäftigungsort aufzusuchen. Unter den Bedingungen einer Großstadt, in der sich typischerweise Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe im Zentrum ballen, die Wohnstätten der Beschäftigten auch aufgrund des Preisniveaus immer weiter in die Randbereiche und über die politische Grenze einer Gemeinde hinaus (so genannter Speckgürtel) verdrängt werden, sind Fahrtzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von ca. einer Stunde üblich und ohne weiteres zumutbar (vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 26.02.2014 1 K 234/12, EFG 3014, 1185).
Die von der Klägerin angeführten Besonderheiten führen zu keiner anderen Würdigung. Zwar kann sie nach ihrem Vortrag aufgrund der festen Arbeitszeiten den Stoßzeiten im Berufsverkehr nicht ausweichen. Durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist es ihr jedoch möglich, auch dann die Arbeitsstätte in rund einer Stunde zu erreichen. Ebenfalls ist es ihr dadurch möglich, die von ihrem Arbeitgeber eingeforderte Pünktlichkeit einzuhalten, denn nur in Ausnahmefällen ist bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit erheblichen Verspätungen zu rechnen. Bei einer Nutzung der S-Bahn über G sind kaum Verspätungen zu erwarten, denn die S-Bahn verkehrt im 10-Minuten-Takt. Auch die von der Klägerin angeführten gesundheitlichen Probleme durch tägliche lange Fahrten mit dem Pkw von C könnten durch die zumutbare Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vermieden werden.
Zwar hat der Beklagte vor diesem Hintergrund zu Unrecht Kosten für Familienheimfahrten gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 5 und 6 EStG steuerlich berücksichtigt. Eine Änderung der Steuerfestsetzung zu Ungunsten der Klägerin ist im gerichtlichen Verfahren jedoch nicht möglich.
3. Die Klägerin hat nach § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.