12.02.2015 · IWW-Abrufnummer 143812
Oberlandesgericht Naumburg: Beschluss vom 08.09.2014 – 2 Wx 85/13
1. Die Wahl eines Namens als Ehename ist nach § 1355 Abs. 2 BGB nicht zulässig, wenn dieser Name zur Zeit der Bestimmung weder von einem der beiden Ehegatten tatsächlich berechtigt geführt wird oder der Geburtsname eines der Ehegatten ist.
2. Die Beschränkung des Bestimmungsrechts der Ehegatten gilt auch im Falle einer nachträglichen Namenswahl durch notariell beurkundete Erklärungen i. S. von § 1355 Abs. 3 S. 2 BGB.
3. Zur verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Zulässigkeit der Beschränkung des Namensbestimmungsrechts der Ehegatten in § 1355 Abs. 2 BGB.
Oberlandesgericht Naumburg
Beschl. v. 08.09.2014
Az.: 2 Wx 85/13
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 23. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Instanzen haben die Beteiligten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Verfahrens in erster Instanz wird auf 3.000,00 € festgesetzt, derjenige des Beschwerdeverfahrens auf 5.000,00 €.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten zu 1) und zu 2) schlossen am 27.12.2012 in M. vor dem Standesbeamten der Beteiligten zu 3) die Ehe; einen gemeinsamen Ehenamen bestimmten sie bei der Eheschließung zunächst nicht. Im Eheregister der Beteiligten zu 3) wurden sie unter lfd. Nr. E 70/2012 jeweils mit ihren zu dieser Zeit geführten Familiennamen "Z." bzw. "P." eingetragen.
Am 22.02.2013 bestimmten die Beteiligten zu 1) und zu 2) durch Erklärung vor der Notarin A. T. mit dem Amtssitz in D. zu deren UR-Nr. 179/2013, dass sie als Ehenamen künftig den Namen "von ..." führen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Urkunde Bezug genommen. Eine Ausfertigung der Urkunde wurde der Beteiligten zu 3) am 26.02.2013 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 27.03.2013 beantragten die Beteiligten zu 1) und zu 2) bei der Beteiligten zu 3) die Umschreibung der Heiratsurkunde und des Eheregisters hinsichtlich des Ehenamens. Die Beteiligte zu 3) lehnte mit Bescheid vom 27.03.2013 (Az.: 342210) die Eintragung des Ehenamens "von ..." ab.
Mit Schriftsatz vom 11.04.2013 haben die Beteiligten zu 1) und zu 2) einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel gestellt, die Beteiligte zu 3) anzuweisen, den von ihnen bestimmten gemeinsamen Ehenamen in das Eheregister einzutragen. Sie haben die Auffassung vertreten, dass die Beteiligte zu 3) zur begehrten Eintragung verpflichtet sei, weil die Bestimmung des Ehenamens mit der Zustellung der Ausfertigung der o.g. notariellen Urkunde wirksam geworden sei. Im Falle einer nachträglichen Bestimmung i.S. von § 1355 Abs. 3 S. 2 BGB gelte die Beschränkung des § 1355 Abs. 2 BGB nicht. Der gewählte Familienname zeichne im Übrigen die Abstammungslinie nach und dokumentiere die Einheit der neu entstandenen Familie nach außen. Eine inhaltliche Prüfungskompetenz hinsichtlich der Zulässigkeit der Namensbestimmung stehe dem Standesamt nicht zu.
Das Amtsgericht hat den Antrag mit seinem Beschluss vom 23.10.2013 zurückgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Namenswahl rechtlich unzulässig gewesen sei, weil sie nicht den in § 1355 BGB aufgeführten Alternativen entspräche. Daher sei die Bestimmungserklärung der Beteiligten zu 1) und zu 2) unwirksam.
Gegen diese, ihnen am 28.10.2013 zugestellte Entscheidung haben die Beteiligten zu 1) und zu 2) mit Schriftsatz vom 28.10.2013, beim Amtsgericht eingegangen am 30.10.2013, Beschwerde eingelegt. Sie verfolgen das ursprüngliche Begehren weiter. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird jeweils auf den Inhalt ihrer Schriftsätze vom 28.10.2013, vom 18.11.2013 und vom 07.08.2014 (erneuter Antrag auf gerichtliche Entscheidung) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren hat Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bestanden.
Am 12.06.2014 erklärten die Beteiligten zu 1) und zu 2) zur UR-Nr. 619/2014 der Notarin A. T. erneut, dass sie den Namen "von ..." zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Für die Zulässigkeit der Wahl des Ehenamens haben sie sich auf einen EU-Führerschein der Beteiligten zu 1) berufen, der in Großbritannien auf den Namen "von ..." ausgestellt worden sei. Eine beglaubigte Ausfertigung dieser Urkunde wurde der Beteiligten zu 3) am 18.06.2014 zugestellt. Soweit die Beteiligten zu 1) und zu 2) einen erneuten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen der Untätigkeit der Beteiligten zu 3) gestellt haben, hat das Amtsgericht dieses Vorbringen - insbesondere zur Vermeidung einer kostenpflichtigen Zurückweisung des Antrags - als weiteres Beschwerdevorbringen gewertet und zu den Akten des vorliegenden Verfahrens nachgesandt.
B.
I. Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig.
Das Rechtsmittel ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Die nach § 61 Abs. 1 FamFG notwendige Mindestbeschwer ist überschritten. Die Antragsteller haben die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG gewahrt.
II. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, und zwar auch nicht unter Ber ücksichtigung der Bestimmungserklärung vom 12.06.2014. Das Standesamt der Beteiligten zu 3) ist nicht verpflichtet, die Erklärungen der Beteiligten zu 1) und zu 2) über die Bestimmung des Ehenamens "von ..." in das Eheregister einzutragen.
1. Die Namensführung der Beteiligten zu 1) und zu 2) bestimmt sich nach deutschem Recht (Art. 5 Abs. 1 und 10 Abs. 1 EGBGB). Danach unterliegt der Name einer natürlichen Person dem Recht desjenigen Staats, dem die Person angehört. Die Anwendbarkeit des deutschen Namensrechts stellen die Beteiligten zu 1) und zu 2) nicht in Frage. Dies führt zur Anwendbarkeit des § 1355 BGB, mit dem der deutsche Gesetzgeber das Ehenamensrecht gestaltet hat.
2. Die von den Beteiligten zu 1) und zu 2) vorgenommenen Bestimmungen des Ehenamens verstoßen jeweils gegen § 1355 Abs. 2 BGB.
a) Allerdings folgt der Senat den Beteiligten zu 1) und zu 2) darin, dass die Vorschrift des § 1355 Abs. 1 S. 2 BGB dahin auszulegen ist, dass die Ehegatten grundsätzlich einen einheitlichen Ehenamen führen sollen, welchen sie selbst bestimmen. Sie haben eine Wahlmöglichkeit; Satz 3 regelt lediglich die Folgen einer (zunächst oder endgültig) unterlassenen Bestimmung eines einheitlichen Ehenamens.
b) Bei der Ausgestaltung des Namensrechts der Ehegatten hat der Gesetzgeber in § 1355 Abs. 2 BGB deren Wahlmöglichkeiten bei der Ausübung des Bestimmungsrechts jedoch inhaltlich beschränkt. Danach ist für die Bestimmung des Ehenamens die Wahl eines solchen Namens nicht eröffnet, der weder der Geburtsname eines der beiden Ehegatten ist noch zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens tatsächlich geführt wird. Die Wahl des Ehenamens "von ..." ist nach dem Regelungsgehalt des § 1355 Abs. 2 BGB hier nicht zulässig.
aa) Der Name "von ..." ist nicht Geburtsname der Beteiligten zu 1), die lt. Geburtsurkunde eine geborene Z. ist, und nicht Geburtsname des Beteiligten zu 2), dessen Geburtsname lt. Geburtsurkunde P. ist.
bb) Zur Zeit der Abgabe der Erklärungen der Beteiligten zu 1) und zu 2) zur UR-Nr. 179/2013 der Notarin T. in D. am 22.02.2013 führten beide Beteiligte jeweils (hinsichtlich der Beteiligten zu 1) nach Ehescheidung wieder) ihren jeweiligen o.g. Geburtsnamen.
cc) Soweit sich die Beteiligte zu 1) darauf berufen hat, dass sie zur Zeit der Abgabe der Erklärungen zur UR-Nr. 619/2014 derselben Notarin am 12.06.2014 ausweislich einer in Großbritannien in der Zeit nach dem 22.02.2013 ausgestellten Fahrerlaubnis inzwischen den Namen "von ..." führe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Selbst wenn der Senat für seine Entscheidung ungeprüft als wahr unterstellte, dass die Beteiligte zu 1) zugleich zur deutschen Staatsangehörigkeit auch Staatsangehörige von Großbritannien sei, so ist für ihr Personalstatut nach Art. 5 Abs. 1 EGBGB das deutsche Namensrecht anzuwenden. Diese Regelung steht auch im Einklang mit dem Unionsrecht; aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, dass das Unionsrecht nur einer nationalen Regelung entgegen steht, die bestimmte eigene Staatsangehörige in ihrer Freiheit, ihren Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat zu nehmen, dadurch beschränkt, dass sie sie verpflichtet, im eigenen Staat einen anderen Namen als den zu führen, der bereits im Geburts- und Wohnsitzmitgliedsstaat erteilt und eingetragen wurde (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteil v. 14.10.2008, Rs. C-353/06 "Grunkin u. Paul ./. Standesamt Niebüll", u.a. FamRZ 2008, 2089, dort Tz. 21 f.). Damit hat der Gerichtshof das sogenannte Ersteintragungsprinzip zum Maßstab erhoben und ein diesem Prinzip entgegen stehendes nationales Namensrecht als unionsrechtswidrig angesehen. Dies bedeutet, dass der erstmals in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union rechtmäßig eingetragene Familienname Vorrang genießt (vgl. auch Hepting, Deutsches und internationales Familienrecht im Personenstandsrecht, Handbuch für die Praxis, 2010, Rn. II-386). Das Ersteintragungsprinzip hat in Art. 10 Abs. 1 EGBGB Niederschlag gefunden (vgl. auch Hohloch in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, Art. 10 EGBGB Rn. 1, 2, 2a, 6 und 8 m.w.N.); die hieraus resultierenden Probleme der namensrechtlichen Angleichung sind umfassend in Art. 47 EGBGB geregelt worden (vgl. Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts, BT-Drs. 16/1831 v. 15.06.2006, S. 78 linke Spalte zu Nummer 46; Personenstandsrechtsreformgesetz v. 19.02.2007, BGBl. I 2007, 122). Im Falle der Beteiligten zu 1) ist der zuerst rechtmäßig eingetragene Name jedoch deren in Deutschland eingetragener Geburtsname "Z. ". Die Anerkennung eines nachträglich im EU-Ausland geführten und in amtliche Dokumente eingetragenen Namens darf hingegen verweigert werden, weil dieser Name der Beteiligten zu 1) personenstandsrechtlich nicht gebührt (vgl. zum Begriff des "geführten Namens" auch Voppel in: Staudinger, BGB, Bd. 4, 2012, § 1355 BGB Rn. 21 ff., 32c; Thorn in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, Art. 5 EGBGB Rn. 1 f.).
3. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) und zu 2) verletzt die vom Gesetzgeber getroffene Bestimmung über die Beschränkung des Wahlrechts der Ehegatten im Sinne eines Ausschlusses des Rückgriffs auf einen früher in der Familie eines Ehegatten gebrauchten Namen, welcher weder Geburtsname noch zur Zeit der Ausübung des Bestimmungsrechts geführter Name ist, nicht deren Grundrechte nach Art. 1, 2, 3 oder 6 des Grundgesetzes (GG).
a) Wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, ist es verfassungsrechtlich geboten, dass der Gesetzgeber den Schutz der von den Ehegatten bis zum Eingehen der Ehe geführten Namen zu respektieren hat und Eingriffe in das Recht am eigenen Namen nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen dürfen, weil dieser Name vom Persönlichkeitsrecht der Namensträger aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst ist (vgl. Beschluss v. 08.03.1988, 1 BvL 83/86 "Gemeinsamer Familienname", BVerfGE 78, 38 [BVerfG 08.03.1988 - 1 BvL 9/85]; Urteil v. 30.01.2002, 1 BvL 23/96 "Ausschluss von Familiendoppelnamen", BVerfGE 104, 373 [BVerfG 30.01.2002 - 1 BvL 23/96]; Urteil v. 18.02.2004, 1 BvR 193/97 "gemeinsamer Familienname", BVerfGE 109, 256 [BVerfG 18.02.2004 - 1 BvR 193/97]; Urteil v. 05.05.2009, 1 BvR 1155/03 "Mehrfachname", BVerfGE 123, 90 [BVerfG 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03]). Dieses Gebot ist hier nicht betroffen, weil der Name "von ..." von keinem der Beteiligten, insbesondere auch nicht von der Beteiligten zu 1), vor der Eheschließung gef ührt worden ist. Dieser Name hat die bisherige Lebensgeschichte der Beteiligten zu 1) nach außen hin nicht geprägt; er konnte von der Umwelt nicht als Kennzeichen ihrer Identität und Individualität erkannt werden. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit die Beteiligte zu 1) ggf. von ihrer Großmutter in der Tradition der Familie "von ..." erzogen worden sein mag, wie sie vorgetragen hat, hat dieser Umstand in ihrer Namensführung bis zur Ehe mit dem Beteiligten zu 2) keinen Ausdruck gefunden. Soweit sich die Beteiligten zu 1) und zu 2) darauf berufen, dass sie den Namen "von ..." nach ihrer Eheschließung tatsächlich benutzt hätten, hat dieser Name jedenfalls die Persönlichkeiten nicht über einen längeren Zeitraum mitbestimmt, welcher einen Vertrauensschutz dieser Namensführung rechtfertigte (vgl. Brudermüller in Palandt, aaO., § 1355 BGB Rn. 4 m.w.N.).
b) Es entspricht ebenfalls gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, die Wahlmöglichkeiten der Ehegatten bei der Bestimmung des Ehenamens unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit inhaltlich zu beschränken. Soweit den Regelungen des Namensrechts auch Ordnungsfunktionen zur Kennzeichnung einer bestimmten Person und zur Unterscheidung dieser Person von anderen zukommen (vgl. nur Hepting, aaO., Rn. II-89, 94), besteht ein legitimes Interesse an einer hohen Namenskontinuität zur Erhaltung der Identifikationskraft. Es ist nicht zu beanstanden, wenn dem gegenüber dem Interesse Einzelner, zur Nachzeichnung von Abstammungslinien (vgl. Hepting, aaO., II-99) oder auch zur Selbstdarstellung, z. Bsp. im Sinne eines Wiederaufgreifens überkommener Familientraditionen (vgl. Hepting, aaO., Rn. II-101), Grenzen gesetzt werden. Das Namensrecht ist immer ein Kompromiss zwischen dem aus dem Allgemeininteresse erwachsenden Kontinuitätsprinzip und den aus Individualinteressen gewünschten Änderungsmöglichkeiten (vgl. Hepting, aaO., Rn. II-102; v. Sachsen Gessaphe in: MüKo-BGB, Bd. 7, 6. Aufl. 2013, § 1355 Rn. 2). Es ist auch legitim, im Rahmen der Ausgestaltung des Namensrechts die Gefahr des Missbrauchs durch eine Inflation ehemaliger Adelstitel zu beschränken, wie es durch den gesetzlichen Ausschluss des Rückgriffs auf in früheren Generationen gebrauchte Namen geschieht (vgl. v. Sachsen Gessaphe, aaO., § 1355 Rn. 4 m.w.N. in Fn. 30). Dem Bedürfnis der Beteiligten zu 1) und zu 2), die gegenseitige Verbundenheit und Identität der neuen Gemeinschaft einer sog. Patchwork-Familie im Namen zum Ausdruck zu bringen, trägt die Möglichkeit zur Wahl eines ihrer Namen zum Ehenamen hinreichend Rechnung (vgl. BVerfG, Urteil v. 05.05.2009, aaO.). Für Härtefälle, in denen die Weiterführung eines der bisher geführten Namen nicht zumutbar ist, sind Sonderregelungen geschaffen worden, die hier - wie es offensichtlich auch die Beteiligten zu 1) und zu 2) selbst einschätzen - nicht einschlägig sein dürften, worüber der Senat in diesem Verfahren jedoch auch nicht zu befinden hat.
4. Die inhaltlichen Beschränkungen des Wahlrechts der Ehegatten bei der Bestimmung des gemeinsamen Ehenamens nach § 1355 Abs. 2 BGB gelten entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) und zu 2) nicht nur bei der unmittelbar anlässlich der Eheschließung ausgeübten Bestimmung nach § 1355 Abs. 3 S. 1 BGB, sondern auch bei einer nachträglichen Bestimmung nach § 1355 Abs. 3 S. 2 BGB. Dies ergibt sich aus der Auslegung der genannten Vorschriften.
a) Die Beteiligten zu 1) und zu 2) verweisen zwar zutreffend darauf, dass dem Wortlaut des § 1355 Abs. 3 S. 2 BGB eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Anwendbarkeit der Regelungen des Absatzes 2 nicht zu entnehmen ist. Der Umstand, dass die Regelung in Absatz 3 nicht isoliert betrachtet werden kann, ergibt sich jedoch schon daraus, dass zwar die Abgabe einer Willenserklärung gefordert wird, sich aber der Adressat der Erklärung nur unter Hinzuziehung von § 1355 Abs. 2 BGB - "gegenüber dem Standesamt" - ergibt.
b) Bei systematischer Auslegung ist festzustellen, dass Absatz 3 insgesamt nur formelle Voraussetzungen beinhaltet - Satz 1 die gemeinsame Bestimmung in Anwesenheit des Standesbeamten bei der Eheschließung, Satz 2 die nachträgliche, d.h. nach Eheschließung erfolgende übereinstimmende Erklärung in öffentlich beglaubigter Form. Welche inhaltlichen Anforderungen an die Bestimmungserklärung gestellt werden, ergibt sich weder aus Satz 1 noch aus Satz 2 des Absatzes 3, sondern allein aus Absatz 2 des § 1355 BGB. Es fehlt hingegen an einem Anhaltspunkt dafür, dass die - ihrer Formulierung nach - generell festgelegten Wahlmöglichkeiten und Wahleinschränkungen nur für eine der beiden formell zulässigen Bestimmungsarten bzw. -zeitpunkte gelten sollen. Diese Auffassung wird im Übrigen, soweit ersichtlich, auch weder in der Rechtsprechung noch in der Fachliteratur vertreten.
c) Das vorgenannte Ergebnis wird bestätigt durch die historische Betrachtung. Ursprünglich bestand in Deutschland eine Verpflichtung zur Führung eines einheitlichen Namens. Dieser Verpflichtung entsprach die Möglichkeit der Selbstbestimmung dieses Namens durch die Verlobten unmittelbar vor der Eheschließung und bei deren Nichtausübung die automatische Geltung des Familiennamens des Ehemannes als Ehenamen. Nachdem der Gesetzgeber sich - auch im Hinblick auf verfassungsrechtliche Vorgaben - entschieden hatte, die Namenseinheit der Familie nicht als Zwang, sondern als Ziel und Leitbild auszugestalten, beschloss er, den Ehegatten den Weg zu einem gemeinsamen Ehenamen auch noch nach der Eheschließung zu eröffnen, jedoch ohne für die nachträgliche Bestimmung des Ehenamens andere inhaltliche Vorgaben zu regeln (vgl. BT-Drs. 12/3163, Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts v. 14.08.1992, S. 11, S. 13, S. 16). Insbesondere der dabei verwendete Begriff des "Nachholens" der bei der Eheschließung noch unterlassenen Bestimmung des gemeinsamen Ehenamens verdeutlicht, dass es in beiden Fällen um eine identische und denselben inhaltlichen Anforderungen unterliegende Entscheidung geht. Hieran hat sich durch die weitere Gesetzesänderung durch das Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrecht v. 06.02.2005 (BGBl. I 2005, 203) nichts geändert (vgl. auch BT-Drs. 15/3979, Begründung des Entwurfs ... v. 20.10.2004, S. 7 f.).
d) Die Regelung des § 1355 Abs. 3 S. 2 BGB verfolgt schließlich auch nur den Zweck, einen (weiteren) Zeitpunkt der Bestimmung des gemeinsamen Ehenamens zu regeln und damit auch denjenigen Ehegatten, welche bei der Eheschließung die Wahl eines gemeinsamen Namens noch nicht vorgenommen haben, eine Nachholung - ggf. auch in Anpassung an veränderte Lebensumstände - zu ermöglichen. Für einen weiter gehenden Regelungszweck, insbesondere dafür, bei einer nachträglich nach der Eheschließung vorgenommenen Namensbestimmung einem anderen (zumal überhaupt nicht ausgestalteten) Namensrechtsregime Geltung zu verschaffen, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
5. Der Verstoß der Beteiligten zu 1) und zu 2) gegen § 1355 Abs. 2 BGB durch Bestimmung eines nicht zur Wahl stehenden Namens führt unmittelbar zur Unwirksamkeit dieser Bestimmung (vgl. BGH, Beschluss v. 21.03.2001, XII ZB 3/99, BGHZ 147, 159; BayObLG, Beschluss v. 14.08.1996, 1Z BR 183/95, FamRZ 1997, 556; OLG Hamm, Beschluss v. 13.04.2000, 15 W 75/00, RPfl 2000, 388; v. Sachsen Gessaphe, aaO., § 1355 BGB Rn. 13). Diese Unwirksamkeit steht der von den Beteiligten zu 1) und zu 2) begehrten Eintragung des Ehenamens "von ..." entgegen. Auch wenn die Eintragung des Ehenamens durch das Standesamt nur eine deklaratorische Wirkung entfaltet, setzt sie eine Prüfung der Wirksamkeit der Bestimmungserklärung der Ehegatten voraus, weil unwirksame Erklärungen keine konstitutiven Wirkungen entfalten können. Die Unwirksamkeit resultiert nicht erst aus einer Entscheidung des Standesamts, für welche die Beteiligten zu 1) und zu 2) dem Standesamt eine rechtliche Befugnis absprechen; auch die Feststellung der Unwirksamkeit der Bestimmungserklärung ist - ebenso wie die vorgenommene Eintragung im Register - deklaratorischer Natur. Es handelt sich bei der Regelung des § 1355 Abs. 2 BGB um eine Schranke der Privatautonomie, deren Verletzung unmittelbar zur Unwirksamkeit führt. Die Verpflichtung des Standesamts zur Führung eines öffentlichen Registers schließt ein, dass dem Standesamt auch die Berechtigung obliegt, die Eintragung unwirksamer Rechtsgeschäfte abzulehnen.
III. Der Anregung der Antragsteller, das Rubrum des Antrags- und des Beschwerdeverfahrens dahin zu berichtigen, dass die Beteiligten zu 1) und zu 2) jeweils mit dem von ihnen bestimmten Ehenamen "von ..." aufgeführt werden, war ungeachtet des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens nicht zu entsprechen. Gegenstand dieser Personenstandssache ist gerade die Entscheidung über die Wirksamkeit der Namensänderung. In diesem Verfahren müssen die bisher registrierten Ehenamen verwendet werden, um nicht den Eindruck zu erwecken, mit der Rubrumsgestaltung werde die Entscheidung in der Hauptsache quasi vorweggenommen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 22 Abs. 1 GNotKG und auf §§ 81 Abs. 1 S. 1, 82 und 84 FamFG, jeweils i.V.m. § 32 Abs. 1 GNotKG.
Die Festsetzung des Kostenwerts des erstinstanzlichen Verfahrens, welches vor dem 01.08.2013 eingeleitet worden ist, ergibt sich aus § 30 Abs. 2 KostO, diejenige für das Beschwerdeverfahren, welches nach dem o.g. Stichtag eingeleitet worden ist, aus § 36 Abs. 3 GNotKG.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht erfüllt sind; die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.