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11.02.2015 · IWW-Abrufnummer 143802

Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 19.11.2014 – 2 K 278/14 Kg

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Düsseldorf

2 K 278/14 Kg

Tenor:

Unter Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2013, soweit darin die Gewährung von Kindergeld für A für das Jahr 2011 abgelehnt worden ist, und der Einspruchsentscheidung vom 03.01.2014 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für das Kind A für das Jahr 2011 Kindergeld in der gesetzlichen Höhe zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihre am ….1988 geborene Tochter A für das Jahr 2011.

3

A wurde am 01.09.2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Kommissaranwärterin (Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II/gehobener Polizeivollzugsdienst) beim Polizeipräsidium B-Stadt eingestellt und erhielt in der Folgezeit Anwärterbezüge. Nach einer Bescheinigung des Polizeipräsidiums B vom 17.08.2009 war A während des dreijährigen Vorbereitungsdienstes gleichzeitig Studierende an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung – FHöV – B-Stadt (Stammausbildungsplatz).

4

Gemäß § 10 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.08.2008 – VAPPol II Bachelor – gliedert sich die Ausbildung in die fachwissenschaftliche Studienzeit an der FHöV, die fachpraktische Ausbildungszeit beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei – LAFP – (Training) und die fachpraktische Ausbildungszeit bei den Kreispolizeibehörden (Praxis).

5

Nach § 5 VAPPol II Bachelor werden die zur Ausbildung zugelassenen Personen bei den Einstellungsbehörden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Kommissaranwärterinnen/-anwärtern ernannt. Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sind die Kreispolizeibehörden (vgl. Runderlass des Innenministeriums vom 15.06.2009, Fachpraktische Ausbildungszeit im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes, Ministerialblatt NRW 2009, S. 271, Tz. 1.1). Für die fachpraktische Ausbildungszeit weisen die Einstellungsbehörden die Studierenden dem LAFP und den Kreispolizeibehörden zu, sofern die fachpraktische Ausbildungszeit nicht bei der Einstellungsbehörde durchgeführt wird (§ 10 Abs. 3 Satz 2 VAPPol Bachelor).

6

In dem Studium an der FHöV NRW werden die Anwärter vor allem in den Fächern Einsatzlehre, Kriminalistik/Kriminaltechik, Kriminologie, Verkehrslehre/Verkehrsrecht, Staatsrecht/Eingriffsrecht, Strafrecht, Öffentliches Dienstrecht, Sozial- und Politikwissenschaften, Führungslehre, Soziologie/Psychologie sowie Ethik unterrichtet. Bei der FHöV handelt es sich um eine Einrichtung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen.

7

Während der praktischen Trainingsmodule im LAFP lernen die Anwärter u.a. den Umgang mit der Dienstwaffe (Schießen), die Verkehrsunfallaufnahme und den Einsatz in geschlossenen Einheiten (Einsatzhundertschaft).

8

Im Praktikum bei der Einstellungsbehörde haben die Anwärter die Möglichkeit, das bisher Erlernte im Rahmen des Streifendienstes anzuwenden.

9

Nach dem Modulverteilungsplan ab dem Einstellungsjahrgang 2009 (Stand 15.06.2010) verbringen die Anwärter während der dreijährigen Ausbildung – ohne Urlaubszeiten – 80 Wochen an der FHöV, 36 Wochen im Praktikum und 34 Wochen im Training. Im 2./3. Ausbildungsjahr, in dem A sich im Streitjahr befand, verteilten sich die Ausbildungszeiten wie folgt:

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Zeitraum / Ausbildungsstelle
01. Januar – 04. Januar / Urlaub
05. Januar – 18. Januar / Training, LAFP NRW
19. Januar – 01. März / Praktikum, Ausbildungsbehörde
02. März – 05. Juli / Theorie, FHöV NRW
06. Juli – 05. Oktober / Training, LAFP NRW inklusive 3 Wochen Urlaub
06. Oktober – 23. November / Praktikum, Ausbildungsbehörde
24. November – 21. Dezember / Theorie, FHöV
22. Dezember – 31. Dezember / Urlaub

11

Die Ausbildung schließt mit der Bachelorprüfung ab. Diese setzt sich gemäß § 14 Abs. 1, 3 VAPPol Bachelor aus Modulprüfungen während des Studiums (80%) und einer Bachelorarbeit inklusive Kolloquium (20%) zusammen. Die Modulprüfungen wiederum schließen einzelne Studien- bzw. Lerneinheiten ab und können aus einer oder mehreren Prüfungen bestehen (§ 10 Abs. 2 VAPPol Bachelor). Das Prüfungsamt ist bei der FHöV angesiedelt; diesem werden die Ergebnisse der jeweiligen Prüfungsleistungen durch das LAFP und die Ausbildungsbehörden mitgeteilt werden (Runderlass des Innenministeriums vom 15.06.2009, Fachpraktische Ausbildungszeit im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes, Ministerialblatt NRW 2009, S. 271, Tz. 5.1)

12

Unter dem 28.02.2013 beantragte die Klägerin für A Kindergeld für das Jahr 2011. In der Erklärung zu den Verhältnissen des Kindes gab sie an, dass A in ihrem Haushalt lebe und in 2011 einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 13.424,16 € erzielt habe. Bei dem Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung und vergleichbaren privaten Aufwendungen machte sie einen Betrag von 363 € geltend. A seien außerdem Werbungskosten i.H.v. 6.708,68 € entstanden. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass A im Jahr 2011 keine regelmäßige Arbeitsstätte gehabt habe. In den geltend gemachten Werbungskosten waren Reisekosten i.H.v. 6.213,60 € enthalten, die sich wie folgt zusammensetzten:

13

Fahrtkosten FHöV 108 x 2 x 0,30 €/km x 25 km 1.620 €
Verpflegungsmehraufwendungen FHöV 108 Tage x 6 €/Tag 648 €
Fahrtkosten C-Stadt 59 x 2 x 0,30 €/km x 64 km 2.265,60 €
Verpflegungsmehraufwendungen C-Stadt
59 Tage x 6 €/Tag 354 €
Fahrtkosten Polizeipräsidium B-Stadt (Praktikum) 65 x 2 x 0,30 €/km x 24 km 936 €
Verpflegungsmehraufwendungen Polizeipräsidium B-Stadt (Praktikum) 65 Tage x 6 €/Tag 390 €

14

Mit Bescheid vom 04.07.2013 lehnte die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld ab, weil A in 2011 Einkünfte und Bezüge oberhalb des Grenzbetrags von 8.004 € erzielt habe. Zugleich setzte sie in dem Bescheid Kindergeld für A für die Monate Januar 2012 bis August 2012 und Kindergeld für die Tochter D fest.

15

Bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge von A im Jahr 2011 erkannte die Beklagte Werbungskosten i.H.v. 5.134,60 € an. Darin enthalten waren Reisekosten i.H.v. 3.945,60 € für die Tätigkeiten in C und während des Praktikums sowie Fahrtkosten i.H.v. 810,00 € für die Fahrten zur FHöV. Unter Bezugnahme auf die Bescheinigung des Polizeipräsidiums B-Stadt vom 17.08.2009 führte die Beklagte aus, dass A an der FHöV B-Stadt ihren Stammausbildungsplatz und damit ihre regelmäßige Arbeitsstätte gehabt habe, so dass die Fahrten dorthin nur mit der Entfernungspauschale anzusetzen seien.

16

Am 17.07.2013 legte die Klägerin Einspruch ein, den sie damit begründete, dass die Fahrten zur FHöV Dienstreisen seien. Nach geänderter und gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – würde es sich bei Fahrten zu einer Fachhochschule stets um Dienstreisen handeln. Dies gelte auch, wenn die Einrichtung über längere Zeit hinweg aufgesucht werde. Die in der Bescheinigung des Polizeipräsidiums B-Stadt vom 17.08.2009 enthaltene Angabe, dass die FHöV der Stammausbildungsplatz sei, sei eine arbeitsrechtliche Würdigung, die für steuerrechtliche bzw. kindergeldrechtliche Zwecke unbeachtlich sei.

17

Mit Einspruchsentscheidung vom 03.01.2014 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass A im Jahr 2011 Einkünfte und Bezüge oberhalb des maßgeblichen Grenzbetrags von 8.004 € erzielt habe. Nach Abzug der nachgewiesenen Werbungskosten und der Anteile zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in 2011 habe sie Einkünfte und Bezüge i.H.v. 8.161,08 € erzielt.

18

Die FHöV B-Stadt sei As regelmäßige Arbeitsstätte gewesen, so dass für die Ermittlung dieser Fahrtkosten die Entfernungspauschale anzusetzen sei. A habe sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befunden. Daher seien die von der Klägerin genannten Gerichtsentscheidungen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. A habe sich im Jahr 2011 an 108 Tagen und somit überwiegend an der FHöV B-Stadt aufgehalten. Zudem habe das Polizeipräsidium B-Stadt, die Ausbildungsstätte, bescheinigt, dass es sich bei der FHöV um den Stammausbildungsplatz handele.

19

Mit ihrer am 31.01.2014 erhobenen Klage wiederholt die Klägerin ihre bisherigen Ausführungen. Auf Nachfrage des Gerichts, ob A aufgrund von Abordnungen an der FHöV tätig geworden sei, hat sie eine Bescheinigung des Polizeipräsidiums B-Stadt vom 26.01.2010 vorgelegt. Darin wird bestätigt, dass A der Einstellungs- und Ausbildungsbehörde Polizeipräsidium B-Stadt und damit für den Bereich der Theorie der FHöV NRW, Abteilung B-Stadt, zugewiesen wurde.

20

Zusätzlich hat die Klägerin Kosten für die Reinigung von Berufskleidung geltend gemacht.

21

In der mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten darauf verständigt, dass folgende Positionen bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der Tochter zu berücksichtigen sind, wobei hinsichtlich der Reisekosten lediglich der Höhe nach Einigkeit besteht. Insofern ist weiterhin streitig, ob hinsichtlich der Arbeitstage an der FHöV dem Grunde nach Reisekosten oder nur Fahrtkosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzuerkennen sind.

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Bruttoarbeitslohn 13.424,16 €
Unfallversicherung 0 €
Krankenversicherung 12 €
Pflegeversicherung 115,92 €
Beiträge Gewerkschaft 52,08 €
Fachliteratur 97,06 €
Kosten Steuerberater 104,84 €
Reisekosten
Fahrtkosten: 4.821,60 €
Verpflegungsmehraufwendungen: 1.392 €
6.213,60 €
Abschreibung Computer 237,60 €
Reinigungskosten 0 €

23

Die Klägerin beantragt,

24

unter Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2013, soweit darin die Gewährung von Kindergeld für A für das Jahr 2011 abgelehnt worden ist, und der Einspruchsentscheidung vom 03.01.2014 die Beklagte zu verpflichten, ihr für das Kind A für das Jahr 2011 Kindergeld in der gesetzlichen Höhe zu gewähren,

25

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen,

28

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

29

Die Beklagte trägt ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen vor, dass A in erster Linie und schwerpunktmäßig an der FHöV B-Stadt tätig gewesen sei, so dass sich dort ihre regelmäßige Arbeitsstätte befunden habe. Hierfür spreche die Anzahl der Fahrten zu dieser Ausbildungsstelle (108 Tage) im Vergleich zu den Fahrten nach C-Stadt (59 Tage) und zum Praktikum nach B-Stadt (65 Tage). Hinzu komme, dass die Einstellungsbehörde in der Bescheinigung vom 17.08.2009 eine Zuordnung der FHöV während des dreijährigen Vorbereitungsdienstes als Stammausbildungsstelle vorgenommen habe.

30

Die Rechtsprechungsänderung des BFH zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Bei den vom BFH entschiedenen Fällen habe es sich nicht um herkömmliche Ausbildungsverhältnisse gehandelt, sondern um Fälle, in denen der Steuerpflichtige zeitlich isoliert eine arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung aufgesucht bzw. eine Arbeitsstelle gar nicht existiert habe. A habe sich hingegen in einem mehrjährigen Ausbildungsdienstverhältnis befunden und sei aufgrund der Gesamtplanung der Ausbildung mit einer gewissen Dauerhaftigkeit des jeweiligen Ausbildungsortes keinem ständigen Wechsel ausgesetzt gewesen.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der hinzugezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

32

Entscheidungsgründe

33

Die Klage ist begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld für die Tochter A sind im Jahr 2011 erfüllt (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).

34

I.

35

Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Festsetzung von Kindergeld für A für das Jahr 2011. A befand sich im Streitjahr unstreitig in Berufsausbildung, so dass die Anspruchsberechtigung nach §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG gegeben ist. Der Kindergeldanspruch ist nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wegen einer Überschreitung des maßgeblichen Grenzbetrags ausgeschlossen.

36

Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der im Jahr 2011 geltenden Fassung wird ein Kind nur dann beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8.004 € im Kalenderjahr hat. Der Begriff der Einkünfte entspricht grundsätzlich dem in § 2 Abs. 2 EStG gesetzlich definierten Begriff und ist je nach Einkunftsart als Gewinn oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen.

37

A erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Vergütungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, welches der Ausbildung des betreffenden Leistungsempfängers dient, stellen steuerrechtlich Arbeitslohn dar (BFH-Urteil vom 27.02.2014 III R 60/13, Sammlung aller amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2014, 1140). A befand sich als Kommissaranwärterin in einem solchen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

38

Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (BFH-Urteile vom 29.05.2008 III R 33/06, BFH/NV 2008, 1664; vom 28.08.2014 V R 22/14, juris). Weiterhin sind Beiträge des Kindes zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag nicht einzubeziehen (BFH-Urteil vom 14.12.2006 III R 24/06, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFHE – 216, 225, Bundessteuerblatt Teil II – BStBl II – 2007, 530).

39

A erzielte im Streitjahr Einkünfte und Bezüge i.H.v. 6.591,06 €, so dass der Grenzbetrag von 8.004 € unterschritten ist.

40

1.

41

Nach der in der mündlichen Verhandlung getroffenen Verständigung sind vom Bruttoarbeitslohn i.H.v. 13.424,16 € Versicherungsaufwendungen i.H.v. 127,92 € sowie Werbungskosten i.H.v. 491,58 € abzuziehen.

42

2.

43

Als weitere Werbungskosten sind Fahrtkosten i.H.v. 4.821,60 € abzuziehen. Dabei sind sämtliche Fahrten der Tochter zu ihren drei Arbeitsstellen – also der FHöV B-Stadt, dem LAFP C-Stadt und der Polizeibehörde B-Stadt – mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen. Die Entfernungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist mangels einer regelmäßigen Arbeitsstätte der Tochter vorliegend nicht anzuwenden.

44

Im Jahr 2011 konnten Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nur mit der Entfernungspauschale i.H.v. 0,30 € für jeden vollen Entfernungskilometer steuerlich berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des VI. Senats, der der Senat folgt, kann ein Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben (BFH-Urteile vom 09.06.2011 VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36; VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38 und VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34). Dabei handelt es sich um jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht. Der Arbeitnehmer muss an diesem Ort typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen haben, dort also seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgehen. Die regelmäßige Arbeitsstätte befindet sich an dem ortsgebundenen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, welcher nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit, bestimmt. Nur auf diese mit den immer gleichen Wegen verbundene (einzige) regelmäßige Arbeitsstätte kann sich der Arbeitnehmer einstellen und auf eine Minderung seiner Wegekosten (z.B. durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und ggf. durch entsprechende Wohnsitznahme) hinwirken.

45

Der Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte steht vorliegend nicht bereits entgegen, dass sich A im Streitzeitraum in einer Ausbildung befunden hat. Zwar hat der VI. Senat des BFH entschieden hat, dass eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt sei, so dass eine regelmäßige Arbeitsstätte regelmäßig nicht vorliege (Urteile vom 09.02.2012 VI R 44/10, BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234 und VI R 42/11, BFHE 236, 439, BStBl II 2013, 236). Der erkennende Senat folgt insofern aber der davon abweichenden Auffassung des III. und des V. Senats des BFH. Demnach handelt es sich bei einer Ausbildungsstätte um eine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn der Auszubildende im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, aus dem er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, dem Ausbildungsbetrieb zugeordnet ist und diesen über einen längeren Zeitraum – jedenfalls die gesamte Dauer seines Ausbildungsverhältnisses – fortdauernd aufsucht, um dort seine für den Ausbildungszweck zentralen Tätigkeiten zu erbringen (BFH-Urteile vom 27.02.2014 III R 60/13, BFH/NV 2014, 1140; vom 10.04.2014 III R 35/13, BFH/NV 2014, 1286; vom 28.08.2014 V R 22/14, juris). Ein der betrieblichen Ausbildung dienendes Arbeitsverhältnis ist nicht typischerweise vorübergehend, weil es sich häufig nach Ausbildungsende in einem regulären Arbeitsverhältnis im selben Betrieb fortsetzt (BFH-Urteile vom 27.02.2014 III R 60/13, BFH/NV 2014, 1140; vom 10.04.2014 III R 35/13, BFH/NV 2014, 1286).

46

Für diese Auffassung spricht, dass § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass die Regelung bei Ausbildungsdienstverhältnissen, denen eine zeitliche Befristung stets immanent ist, nicht anzuwenden ist. Auch wenn ein Ausbildungsdienstverhältnis regelmäßig nur zwischen zwei und drei Jahren andauert, ist es einem Auszubildenden möglich, sich für diese Zeit auf die immer gleichen Wege zu seiner Ausbildungsstätte einzustellen und auf eine Minderung seiner Wegekosten hinzuwirken, so dass ein begrenzter Abzug seiner Wegekosten gerechtfertigt ist.

47

Vorliegend kommen als regelmäßige Arbeitsstätte der Tochter der Klägerin nur das Polizeipräsidium B-Stadt und die FHöV B-Stadt in Betracht. Diesen beiden Einrichtungen war A laut der Bescheinigung vom 26.01.2010 zugewiesen. Es handelte sich in beiden Fällen um betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers. Die FHöV ist eine Einrichtung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen; diesem Ministerium ist die Polizei unterstellt.

48

Gleichwohl hatte A im Streitjahr keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil ein qualitativer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit nicht festgestellt werden kann und es somit an einem ortsgebundenen Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit fehlt.

49

Dem Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass die theoretische Ausbildung an der FHöV den zeitlichen Schwerpunkt der Ausbildung bildet. So verbringen die Kommissaranwärter während der dreijährigen Ausbildung (ohne Urlaubszeiten) 80 Wochen an der FHöV, 36 Wochen im Praktikum und 34 Wochen im Training. Darauf kommt es aber für die Bestimmung des ortsgebundenen Mittelpunkts der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht an. Entscheidend ist stattdessen, wo sich sein qualitativer Tätigkeitsschwerpunkt befindet. Der Senat folgt daher nicht der Entscheidung des FG Saarland (Urteil vom 25.06.2012 2 K 1363/11, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2012, 1837), in der eine regelmäßige Arbeitsstätte eines Kommissaranwärters an der FH angenommen wurde, wobei hauptsächlich auf die Anzahl der Fahrten des Anwärters zur FH abgestellt wurde.

50

Der inhaltliche Schwerpunkt der Tätigkeit der Tochter besteht nicht in der theoretischen Ausbildung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei der Abschlussprüfung nicht um eine überwiegend theoretische Prüfung handelt. Diese setzt sich aus Modulprüfungen während des Studiums (80%) und einer Bachelorarbeit inklusive Kolloquium (20%) zusammen. Die Modulprüfungen wiederum schließen einzelne Studien- bzw. Lerneinheiten ab und können aus einer oder mehreren Prüfungen bestehen. In die Abschlussprüfung gehen somit auch zu einem erheblichen Anteile Modulprüfungen ein, die im Praktikum und im Training abgelegt werden müssen. Dabei ist es gerichtsbekannt, dass das Durchfallen in bestimmten praktischen Prüfungen, wie z.B. Schießprüfungen, dazu führen kann, dass die gesamte Ausbildung als nicht bestanden gilt.

51

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die praktische Ausbildung der Kommissaranwärter, die u.a. das Erlernen von Schießen, Sportübungen, Fahrtraining, Konflikttraining etc. umfasst, von erheblicher Bedeutung ist und im Gegensatz zu anderen Ausbildungsgängen weit über die bloße Umsetzung des theoretischen Wissens hinausgeht.

52

Allerdings erachtet der Senat die theoretische Ausbildung der Kommissaranwärter ebenfalls als einen derart gewichtigen Teil der Ausbildung, dass auch in ihrer praktischen Ausbildung kein Tätigkeitsschwerpunkt gesehen werden kann. Auch wenn das Ziel der Gesamtausbildung darin besteht, dass die Anwärter nach abgeschlossener Ausbildung insbesondere im Streifendienst eingesetzt werden können, kann wegen der Bedeutung der theoretischen Ausbildung nicht davon ausgegangen werden, dass der Tätigkeitsschwerpunkt während der Ausbildungszeit in der Teilnahme am Streifendienst besteht.

53

3.

54

Weiterhin sind Verpflegungsmehraufwendungen i.H.v. 1.392 € als Werbungskosten abzugsfähig.

55

Verpflegungsmehraufwendungen stehen als Werbungskosten nach § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG denjenigen Steuerpflichtigen zu, die vorübergehend von ihrer Wohnung und dem Mittelpunkt ihrer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt beruflich tätig werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG) oder die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG). Der Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG entspricht dem Begriff der (regelmäßigen) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2009 III R 101/07, BFH/NV 2010, 200). Eine Einsatzwechseltätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG ist anzunehmen, wenn es an einem Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift fehlt (z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2009 III R 101/07, BFH/NV 2010, 200).

56

A hatte im Streitzeitraum – wie ausgeführt – keine regelmäßige Arbeitsstätte, so dass ihr Verpflegungsmehraufwendungen für ihre Arbeitstage in C-Stadt, an der FHöV B-Stadt und im Polizeipräsidium B-Stadt zustehen.

57

4.

58

Damit ergeben sich Einkünfte und Bezüge des Kindes i.H.v. 6.591,06 Euro:

59

Bruttoarbeitslohn 13.424,16 €
Versicherungsaufwendungen ./. 127,92 €
Übrige Werbungskosten ./. 491,58 €
Fahrtkosten ./. 4.821,60 €
Verpflegungsmehraufwendungen ./. 1.392 €
Einkünfte 6.591,06 €

60

II.

61

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

62

III.

63

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. Die vorliegende Entscheidung weicht von der Entscheidung des FG Saarland (Urteil vom 25.06.2012 2 K 1363/11, EFG 2012, 1837) ab, so dass es keine einheitliche erstinstanzliche Rechtsprechung zu der Frage gibt, ob ein Kommissaranwärter eine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Zudem sind beim BFH weitere Revisionsverfahren anhängig, bei denen es um die Frage der regelmäßigen Arbeitsstätte eines Auszubildenden geht, namentlich XI R 19/14 und XI R 50/13.

64

Der Zulassung der Revision steht nicht entgegen, dass die zu klärende Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft. Die zu klärende Rechtsfrage besteht darin, ob ein Auszubildender eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann und welche Anforderungen an eine solche Einrichtung zu stellen sind. Seit dem Veranlagungszeitraum 2014 knüpfen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 4a, 5, 5a, Abs. 4a EStG n.F. an das neue Tatbestandsmerkmal „erste Tätigkeitsstätte“ an. Dies ist nach § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG n.F. die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Auch Verpflegungsmehraufwendungen sind nach § 9 Abs. 4a EStG n.F. nur noch zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist. Für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte kommt es nicht mehr darauf an, wo der Steuerpflichtige den (qualitativen) Schwerpunkt seiner Tätigkeit ausübt.

65

Gleichwohl besteht zur Wahrung der Rechtseinheit ein Bedürfnis nach einer höchstrichterlichen Entscheidung, wenn die Rechtsfrage noch für eine Vielzahl von anhängigen Fällen entscheidungserheblich ist (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, 131. EL, § 115 FGO Rn. 55 m.w.N.). Die zu klärende Rechtsfrage betrifft zahlreiche Auszubildende, insbesondere Beamtenanwärter, und damit eine Vielzahl an Arbeitnehmern.

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