Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

27.01.2015 · IWW-Abrufnummer 174374

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 20.08.2014 – 4 Sa 458/13


In dem Rechtsstreit
A., A-Straße, A-Stadt
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte/r: B. GmbH Büro M. , B-Straße, M.
gegen
Firma C, C-Straße, C-Stadt
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte/r: Arbeitgeberverband D., D-Straße, D-Stadt
hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bernardi als Vorsitzenden und die ehrenamtliche Richterin Barsnick und die ehrenamtliche Richterin Ziegler als Beisitzer
für Recht erkannt:

Tenor:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts


Koblenz vom 20.9.2013 - 9 Ca 1189/13 - wie folgt abgeändert:


Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers auf Abschluss eines auf das Arbeitsverhältnis der Parteien bezogenen Aufhebungsvertrages mit dem Inhalt,


dass die Parteien mit Wirkung zum Ablauf des 30.4.2013 eine Aufhebung des zwischen ihnen mit einer Betriebszugehörigkeit des Klägers seit 13.5.2002 bestehenden Arbeitsverhältnisses vereinbaren mit Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die für Mitarbeiter, die einen freiwilligen Aufhebungsvertrag abschließen, die im Sozialplan vom 10.2.2012 vorgesehenen Leistungen - einschließlich der persönlichen Abfindung - in Verbindung mit Ziffer 1 ("zu Abfindungshöhe") der Betriebsvereinbarung "Ergänzung zum Sozialplan vom 10.2.2012" vom 6.6.2012 zu gewähren, anzunehmen


und an den Kläger eine zum Ablauf des 30.4.2013 fällige Abfindung gemäß Sozialplan in Höhe von 77.208,01 € brutto zu zahlen.


II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.


III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages sowie über einen sich daraus ergebenden Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung.



Der am 07.10.1964 geborene Kläger war seit dem 13.05.2002 bei der Beklagten als Projektingenieur im Bereich ADC (Automotive Development Center) beschäftigt.



Im Hinblick auf eine geplante Betriebsänderung vereinbarte die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat am 10.02.2012 einen Sozialplan, der u. a. folgende Bestimmungen enthält:

"§ 1 GeltungsbereichDer Sozialplan gilt räumlich für den Standort C-Stadt ADC und Werk RBB und persönlich für sämtliche mittelbar oder unmittelbar von einer Betriebsänderung durch betriebsbedingte Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Teilzeit zur Vermeidung einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer des Unternehmens. Er gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 BetrVG, Arbeitsverhältnisse, die bereits gekündigt sind. Dieser Sozialplan findet keine Anwendung auf Mitarbeiter/innen,Deren Arbeitsverhältnisse aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen ordentlich oder außerordentlich gekündigt wird.Die vertragswidrig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. § 2 NachteilsausgleichJede/r aufgrund dieser Betriebsvereinbarung anspruchsberechtigte Mitarbeiter/innen, der eine betriebsbedingte Kündigung erhält oder einen Aufhebungsvertrag abschließt, hat Anspruch auf eine persönliche Abfindung.Bei betriebsbedingten Kündigungen und Aufhebungsverträgen:Betriebszugehörigkeit *Bruttomonatsgehalt* FaktorFaktor Bis zum vollendeten 46. Lebensjahr 0,95Ab dem 47. Lebensjahr 1,05Ab dem 61. Lebensjahr PauschalabfindungDie Abfindung erhöht sich im Falle einer Schwerbehinderung von > 50% um 2.500,-€. Dies gilt auch für Gleichgestellte.Mitarbeiter/innen erhalten für jedes unterhaltspflichtige Kind eine zusätzliche Abfindung von 2.000,-€.Alle Mitarbeiter erhalten für die tariflichen Verzichtsleistungen in der Vergangenheit beim Ausscheiden eine zusätzliche Abfindung als Sockelabfindung in Höhe von 1.200,-€. Diese wird auch bei der Pauschalabfindung für rentennahe Jahrgänge und anteilig bei Teilzeitabfindungen zusätzlich fällig....§ 10 Freiwillige AufhebungsverträgeBei Abschluss von freiwilligen Aufhebungsverträgen wird eine Abfindung nach den Leistungen des Sozialplans fällig. Jeder Arbeitnehmer, der das Unternehmen verlassen will, hat einen Anspruch auf einen Aufhebungsvertrag und die Leistungen des Sozialplanes.Schlussbestimmungen ...Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum 31.03.2013. Dieser Sozialplan ersetzt den Sozialplan BV 2009/09 mit Unterzeichnung...."



Am 27.03.2012 schlossen die Beklagten und ihr Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich. Dieser enthält u. a. folgende Regelungen:

"1. GeltungsbereichDer Interessenausgleich gilt räumlich für das ADC am Standort C-Stadt und persönlich für sämtliche mittelbar oder unmittelbar von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer des ADC. Er gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne von § 5 BetrVG. Die Gesamtpersonalübersicht ADC ist im Anhang 1 ersichtlich....7. Versetzungen...Bei Versetzungen nach W./Sch.: Die Annahme des Arbeitsplatzangebots ist freiwillig. Bei einer Ablehnung der Versetzung entfällt der Arbeitsplatz. Bei einer resultierenden betriebsbedingten Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag werden die Regelungen des Sozialplans vom 10.02.2012 angewandt. Die Beschäftigung erfolgt mit der Eingruppierung des an dem neuen Standort gültigen Tarifvertrages. Die evtl. Differenz zum bisherigen Entgelt wird als freiwillige Zulage gewährt, auf die zukünftige Tariferhöhungen bis je max. 2% angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt solange, bis der Differenzbetrag aufgebraucht ist. Tarifliche Einmalzahlungen im Zuge von Tariferhöhungen werden grundsätzlich weitergegeben. Der Arbeitnehmer erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung. Die Betriebsvereinbarung zum Sozialplan vom 10.02.2012 findet bei einer betriebsbedingten Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag bis zum 31.03.2013 Anwendung."



Im "Anhang 1.1. zu diesem Interessenausgleich" (Bl. 51 d. A.) heißt es:

"...Von der Maßnahme sind folgende Organisationsbereiche betroffen:Engineering 1 Arbeitsplatz Versetzung (A.) Werk RWA"



Schließlich vereinbarte die Beklagte mit ihrem Gesamtbetriebsrat am 06.06.2012 eine "Ergänzung zum Sozialplan vom 10.02.2012", die folgende Bestimmungen enthält:

"...1. zu Abfindungshöhe:Der Sockelbetrag der Abfindung nach §2 wird ab dem 04.06.2012 auf 1500€ erhöht.2. zu AbfindungsanspruchDer §10 des Sozialplans vom 10.02.2012 wird ab dem 04.06.2012 für das ADC, wie folgt, ergänzt:Ein Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages im ADC besteht nicht. Wünscht ein Mitarbeiter im ADC den Abschluss eines Aufhebungsvertrages, so ist das Unternehmen verpflichtet, diesem Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag zu dem vom Mitarbeiter gewünschten Zeitpunkt anzubieten, wenn dadurch eine betriebsbedingte Kündigung unmittelbar oder mittelbar vermieden werden kann und / oder soweit nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Entscheidung über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages im ADC trifft der Arbeitgeber. Der Betriebsrat wird über die Gespräche und den Abschluss eines Aufhebungsvertrages informiert. Die Regelungen des Sozialplans finden beim Aufhebungsvertrag Anwendung....SchlussbestimmungenDiese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum 31.03.2013...."



Wegen des Inhalts der o. g. Schriftstücke im Übrigen wird auf Bl. 34-41 d. A. sowie auf Bl. 45-51 d. A. Bezug genommen.



Mit Schreiben vom 09.07. und 27.08.2012 sowie nochmals im Rahmen eines Personalgesprächs vom 07.01.2013 bot die Beklagte dem Kläger dessen Versetzung an den Standort W. an. Der Kläger nahm dieses Angebot nicht an und forderte seinerseits in der Folgezeit mehrfach von der Beklagten den Abschluss eines Aufhebungsvertrages, vorzugsweise zum 30.04.2013, verbunden mit der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der Sozialplanleistungen, was seitens der Beklagten jedoch abgelehnt wurde.



Mit Schreiben vom 08.01.2013 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, sie verzichte ihm gegenüber auf die Durchführung der Betriebsänderung.



Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.09.2013 (Bl. 138-147 d. A.).



Der Kläger hat beantragt,

a)die Beklagte zu verurteilen, den Antrag des Klägers auf Abschluss eines auf das Arbeitsverhältnis der Parteien bezogenen Aufhebungsvertrages mit dem Inhalt,dass die Parteien mit Wirkung zum Ablauf des 30. April 2013 eine Aufhebung des zwischen ihnen mit einer Betriebszugehörigkeit des Klägers seit 13. Mai 2002 bestehenden Arbeitsverhältnisses vereinbaren mit Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die für Mitarbeiter, die einen freiwilligen Aufhebungsvertrag abschließen, in der Betriebsvereinbarung "Sozialplan" vom 10.02.2012 vorgesehenen Leistungen des Sozialplanes - einschließlich der persönlichen Abfindung - gemäß der Betriebsvereinbarung "Sozialplan" vom 10.02.2012 in Verbindung mit Ziffer 1 ("zu Abfindungshöhe") der Betriebsvereinbarung "Ergänzung zum Sozialplan vom 10.02.2012" vom 06.06.2012 zu gewähren,anzunehmen und an den Kläger eine zum Ablauf des 30. April 2013 fällige Abfindung gemäß Sozialplan in Höhe von 77.208,01 EUR brutto zu zahlen.b)hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit und/oder Unbegründetheit des vorstehenden Klageantrags Ziffer 1 lit a):die Beklagte zu verurteilen, den Antrag des Klägers auf Abschluss eines auf das Arbeitsverhältnis der Parteien bezogenen Aufhebungsvertrages mit dem Inhalt,dass die Parteien mit sofortiger Wirkung im Zeitpunkt der Annahme dieses Antrags durch die Beklagte eine Aufhebung des zwischen ihnen mit einer Betriebszugehörigkeit des Klägers seit 13. Mai 2002 bestehenden Arbeitsverhältnisses vereinbaren mit Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für die Mitarbeiter, die einen freiwilligen Aufhebungsvertrag abschließen, in der Betriebsvereinbarung "Sozialplan" vom 10.02.2012 vorgesehenen Leistungen des Sozialplanes - einschließlich der persönlichen Abfindung -gemäß der Betriebsvereinbarung "Sozialplan" vom 10.02.2012 in Verbindung mit Ziffer 1 ("zu Abfindungshöhe") der Betriebsvereinbarung "Ergänzung zum Sozialplan vom 10.02.2012 vom 06.06.2012 zu gewähren,anzunehmen und an den Kläger eine mit der Annahme des Antrags fällige Abfindung gemäß Sozialplan in Höhe von 77.208,01 EUR brutto zu zahlen.c)höchst hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit und/oder Unbegründetheit beider vorstehenden Klageanträge Ziffer 1 lit a) und 1 llit b):die Beklagte zu verurteilen, den Antrag des Klägers auf Abschluss eines auf das Arbeitsverhältnis der Parteien bezogenen Aufhebungsvertrages mit dem Inhalt,dass die Parteien mit sofortiger Wirkung im Zeitpunkt der Annahme dieses Antrags durch die Beklagte eine Aufhebung des zwischen ihnen mit einer Betriebszugehörigkeit des Klägers seit 13. Mai 2002 bestehenden Arbeitsverhältnisses vereinbaren mit Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die für Mitarbeiter, die einen freiwilligen Aufhebungsvertrag abschließen, in der Betriebsvereinbarung "Sozialplan" vom 10.02.2012 vorgesehenen Leistungen des Sozialplanes - einschließlich der persönlichen Abfindung -gemäß der Betriebsvereinbarung "Sozialplan" vom 10.02.2012 zu gewähren,anzunehmen und an den Kläger eine zum Ablauf des 30. April 2013 fällige Abfindung gemäß Sozialplan in Höhe von 76.908,01 EUR brutto zu zahlen.



Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.09.2013 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 11 bis 16 dieses Urteils (= Bl. 147-152 d. A.) verwiesen.



Gegen das ihm am 25.09.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.10.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 26.11.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 20.12.2013 begründet.



Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts, stehe seinem Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Sozialplanabfindung nicht die Bestimmung in Ziffer 2. der "Ergänzung zum Sozialplan vom 10.02.2012" entgegen. Durch diese Bestimmung sei die in § 10 Satz 2 des Sozialplans vom 10.02.2012 enthaltene Regelung nicht abgelöst worden. Dies insbesondere angesichts der Spezialität der Regelungen im Interessenausgleich vom 27.03.2012 einschließlich der dort enthaltenen Bezugnahme auf den betreffenden Sozialplan. Darüber hinaus ergebe sich auch aus Ziffer 2. der Vereinbarung vom 06.06.2012, dass die Beklagte verpflichtet sei, einem Mitarbeiter der ADC-Abteilung, der dies wünsche, einen Aufhebungsvertrag anzubieten, soweit nicht betrieblich Gründe entgegenstünden. Eine freie, beliebige Entscheidung des Arbeitgebers könne damit nicht gemeint sein. Betriebliche Gründe, die einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegenstehen könnten, habe die Beklagte nicht dargetan.



Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 19.12.2013 (Bl. 178-181 d. A.) Bezug genommen.



Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.09.2013 - 9 Ca 1189/13 - abzuändern und nach seinen erstinstanzlichen Beschlussanträgen zu erkennen.



Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht dabei im Wesentlichen geltend, der Begründetheit der Klage stehe bereits entgegen, dass der Kläger persönlich nicht mehr von einer Betriebsänderung betroffen sei, da sie - die Beklagte - ihm gegenüber endgültig auf die Durchführung der Maßnahmen verzichtet habe. Der Kläger habe daher keinerlei wirtschaftliche Nachteile zu befürchten. Damit sei er nicht vom Sinn und Zweck der Regelungen des Sozialplans erfasst, die gerade nur einen solchen wirtschaftlichen Nachteil ausgleichen wollten. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger in der Anlage zum Interessenausgleich namentlich aufgeführt sei. Die Regelung in Ziffer 2. der "Ergänzung zum Sozialplan vom 10.02.2012" mache keinen Unterschied zwischen Arbeitnehmern, die auf einer Namensliste stünden und solchen, die dort nicht genannt seien. Auch nach dem Inhalt des Interessenausgleichs vom 27.03.2012 solle der Sozialplan vom 10.02.2012 nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspreche oder einen Aufhebungsvertrag initiiere, was jedoch nicht mehr der Fall sei. Überdies habe der Kläger nur deshalb auf der Namensliste zur Versetzung gestanden, um ihn auf eine andere Kostenstelle zu setzen und eine Optimierung der betriebswirtschaftlichen Situation zu erreichen. Zum anderen hätten betriebliche Gründe einem Aufhebungsvertrag mit dem Kläger entgegengestanden, da zu keinem Zeitpunkt auf die Arbeitskraft des Klägers habe verzichtet werden sollen. Der Kläger habe vielmehr - insbesondere vor dem Hintergrund des fortbestehenden Fachkräftebedarfs - weiterhin im Betrieb verbleiben sollen. Seine Funktion sei auch nach der Umsetzung der Betriebsänderung außerordentlich wichtig und unentbehrlich. Einen Ersatz habe es für den Kläger ebenfalls nicht gegeben, so dass erhebliche betriebliche Gründe dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages entgegengestanden hätten.



Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungserwiderungsschrift vom 07.02.2014 (Bl. 221-236 d. A.) Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



I.



Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.



II.



Die zulässige Klage ist bereits im Hauptantrag begründet.



Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 10 des Sozialplans vom 10.02.2012 in der durch Ziffer 2. der "Ergänzung zum Sozialplan vom 10.02.2012" modifizierten Fassung in Verbindung mit Ziffer 7. des Interessenausgleichs vom 27.03.2012 Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages und demzufolge auch Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach Maßgabe der Bestimmungen des Sozialplans.



1.



Der Kläger, der zweifellos und unstreitig vom räumlichen Geltungsbereich des Sozialplans erfasst wird, unterfällt auch dessen persönlichen Geltungsbereich.



Nach § 1 des Sozialplans gilt dieser u. a. für alle am Standort C-Stadt beschäftigten Arbeitnehmer, die mittelbar oder unmittelbar von einer Betriebsänderung durch betriebsbedingte Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer Kündigung betroffen sind. Hierzu zählen nach Ziffer 7. des Interessenausgleichs auch diejenigen Arbeitnehmer, die infolge der in Ziffer 3. dieses Interessenausgleichs genannten personellen Auswirkungen (u. a. Versetzungen) für eine Versetzung an den Standort der Beklagten in W. vorgesehen waren. Wie sich aus dem Anhang zum Interessenausgleich ergibt, war bezüglich des dort namentlich benannten Klägers diese Versetzungsmaßnahme vorgesehen. Die Beklagte hat auch unstreitig dem Kläger das betreffende Versetzungsangebot unterbreitet. Da der Kläger dieses Versetzungsangebot abgelehnt hat, entfiel nach Maßgabe der insoweit ausdrücklichen Regelung in Ziffer 7. des Interessenausgleichs dessen Arbeitsplatz, mit der Folge, dass der von ihm gewünschte Aufhebungsvertrag hieraus resultierte. Die Betriebsparteien haben für diesen Fall im Interessenausgleich (dort Ziffer 7., Abs. 3) ausdrücklich die Anwendung der Regelungen des Sozialplans vom 10.02.2012 vereinbart.



Die weiteren Voraussetzungen für den des Anspruchs des Klägers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages sind ebenfalls erfüllt. Die Beklagte ist daher verpflichtet, das ihr vom Kläger mehrmals - zuletzt mit Schreiben des damaligen Prozessbevollmächtigten vom 28.03.2013 - unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages (vorzugsweise) zum 30.04.2013 anzunehmen.



2.



Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte mit Schreiben an den Kläger vom 08.01.2013 erklärt hat, ihm gegenüber nun auf die Durchführung der Betriebsänderung zu verzichten. Zwar ist ein Arbeitnehmer nicht mehr von einer Betriebsänderung betroffen, wenn der Arbeitgeber die Durchführung einer zunächst beabsichtigten Betriebsänderung vollständig oder jedenfalls hinsichtlich des diesen Arbeitnehmer betreffenden Teils endgültig aufgegeben und den Arbeitnehmer hiervon in Kenntnis gesetzt hat, da der Arbeitnehmer dann regelmäßig nicht mehr die wirtschaftlichen Nachteile zu besorgen hat, die der Sozialplan ausgleichen oder abmildern soll (BAG v. 26.10.2004 - 1 AZR 503/03 - AP Nr. 171 zu § 112 BetrVG 1972). Vorliegend war jedoch der Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages im Zeitpunkt der Mitteilung der Beklagten, ihm gegenüber auf die Durchführung der Betriebsänderung zu verzichten, bereits entstanden. Die Beklagte hat nämlich den Kläger schon mit Schreiben vom 09.07. und 27.08.2012 sowie nochmals im Rahmen eines am 07.01.2013 geführten Personalgesprächs das im Interessenausgleich sowie auch in dessen Anhang konkret bezeichnete Versetzungsangebot unterbreitet, welches der Kläger abgelehnt hat. Damit war nach Ziffer 7. des Interessenausgleichs der Arbeitsplatz des Klägers entfallen, d. h. die betreffende Betriebsänderung war dem Kläger gegenüber durchgeführt mit der Folge, dass sich die Beklagte nicht mehr durch einseitigen Verzicht von der Anwendung der Sozialplanvorschriften lösen konnte.



3.



Nach § 10 des Sozialplans in der ergänzten Fassung vom 10.02.2012 stehen dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages und demzufolge auch ein Anspruch auf die Sozialplanleistungen zu. Zwar haben die Betriebsparteien in Ziffer 2. der "Ergänzung zum Sozialplan vom 10.02.2012" die ursprüngliche Regelung, wonach jeder Arbeitnehmer, der das Unternehmen verlassen will, die betreffenden Ansprüche geltend machen kann, modifiziert. Danach soll ein Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht mehr uneingeschränkt bestehen und die Entscheidung über den Abschluss einer solchen Aufhebungsvereinbarung dem Arbeitgeber obliegen. Die Beklagte ist jedoch nach dieser Bestimmung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages auf Wunsch des Mitarbeiters verpflichtet, "wenn dadurch eine betriebsbedingte Kündigung unmittelbar oder mittelbar vermieden werden kann und/oder soweit nicht betriebliche Gründe entgegenstehen". Aus der Formulierung "und/oder" folgt, dass dem Wunsch des Arbeitnehmers auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur dann nicht zu entsprechen ist, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Das Vorliegen solcher Gründe hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht ausreichend vorgetragen. Zwar haben die Betriebsparteien nicht näher definiert, was unter "betrieblichen Gründen" zu verstehen ist. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass damit lediglich ein nachvollziehbares betriebliches Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers gemeint ist, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein solches vorliegend gegeben ist. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten erweist sich als unsubstantiiert. Die Beklagte verweist diesbezüglich lediglich allgemein auf einen fortbestehenden Fachkräftebedarf und macht geltend, die Funktion des Klägers sei außerordentlich wichtig und unentbehrlich. Aus diesem pauschalen Sachvortrag lässt sich das Bestehen betrieblicher Gründe, die dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Kläger entgegenstehen könnten, nicht herleiten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach Maßgabe des Anhangs zum Interessenausgleich die Versetzung des Klägers an den Standort W. ausdrücklich vorgesehen war und nicht erkennbar ist, dass nach Abschluss des Interessenausgleichs Umstände eingetreten sind, welche die Notwendigkeit bzw. das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung des Klägers am Standort C-Stadt begründen könnten. Soweit die Beklagte geltend macht, die ursprünglich geplante Versetzung des Klägers habe nur dem Zweck gedient, ihn auf eine andere Kostenstelle zu setzen und eine Optimierung der betriebswirtschaftlichen Situation am Standort C-Stadt zu erreichen, so ist dieses Vorbringen schwerlich nachvollziehbar und im Ergebnis ohne Belang, da es sich - wie in der Berufungsverhandlung seitens der Beklagten ausdrücklich eingeräumt - exakt um die im Interessenausgleich und in dessen Anhang bezeichnete Versetzungsmaßnahme handelte, welche nach dem Willen der Betriebsparteien die Anwendung der Sozialplanvorschriften auslösen sollte.



4.



Der vom Kläger als Folge des Aufhebungsvertrages geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung von 77.208,01 € brutto ist auch der Höhe nach begründet. Zwischen den Parteien ist nämlich in rechnerischer Hinsicht unstreitig, dass dem Kläger bei Anwendung der Vorschriften des § 2 des Sozialplans zumindest der bereits in der Klageschrift bezifferte und dort im Einzelnen errechnete Betrag zusteht. Die Berechnung der Beklagten (Schriftsatz vom 04.06.2013, dort S. 12 f. = Bl. 92 f. d. A.) gelangt sogar zu einer höheren Abfindungssumme (77.659,73 €) als vom Kläger geltend gemacht.



III.



Der Klage war daher unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben.



Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.



Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

Bernardi
Ziegler
Barsnick

Vorschriften§ 69 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 72a ArbGG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr