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27.01.2015 · IWW-Abrufnummer 174368

Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 25.09.2014 – 8 Sa 467/14

1. Führt eine examinierte Pflegekraft im Bereich der ambulanten Pflege Grund- und Behandlungspflege im Rahmen eines selbst geplanten Pflegeprozesses selbständig durch, begründet dies keine Eigenständigkeit, die eine Eingruppierung nicht als Krankenpfleger, sondern als Gemeindekrankenpfleger im Sinne der Vergütungsgruppe 5 Ziffer 2 der Anlage 32 - Anhang E DCVArbVtrRL (AVR) rechtfertigt.

2. Eigenständigkeit im Sinne dieser Eingruppierungsnorm setzt vielmehr voraus, dass neben der Durchführung auch die Art und Weise der Wahrnehmung der Aufgaben eigenverantwortlich strukturiert und organisiert wird (im Anschluss an LAG München, Urteil vom 05.11.2013 - 9 Sa 372/13 ).


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 25.02.2014 - 4 Ca 561/13 L - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR Caritas).



Die 1962 geborene Klägerin ist aktuell auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 09.06.1997 (Bl. 9/10 d. A.), auf den der Einzelheiten wegen Bezug genommen wird und dem befristete Arbeitsverträge im Übrigen weitgehend gleichen Inhalts vorausgingen, seit dem 01.04.1996 bei der Beklagten als "Gemeindekrankenschwester" beschäftigt. Gemäß § 2 dieses Arbeitsvertrages gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung". Die Beklagte betreibt im Kreis T mehrere Sozialstationen, die Angebote für die Pflege und Betreuung im häuslichen Bereich vorhalten, darunter die Sozialstation B mit rund 45 Beschäftigten. Für diese Station sind eine Pflegedienstleitung und eine Stellvertretung bestellt, unter deren Führung der Einsatz der Klägerin in der häuslichen Krankenpflege erfolgt.



Gemäß der Angabe unter § 4 des Arbeitsvertrages war die Klägerin zunächst in die Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffer 1 der Anlage 2c zu den AVR und zuletzt - nach Bewährungsaufstiegen - in die dortige Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffer 1 eingruppiert. Die Anlage 2c: "Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Pflegedienst in Ambulanten Einrichtungen" (alte Fassung) sah unter anderem folgende Vergütungsgruppen vor:

Vergütungsgruppe Kr 4 1. Krankenpfleger mit entsprechender Tätigkeit Vergütungsgruppe Kr 5 1. Krankenpfleger mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 1 2. Krankenpfleger, Altenpfleger in der Tätigkeit als Gemeindekrankenpfleger (Caritaspflegestation, Sozialstation) Vergütungsgruppe Kr 5a 1. Krankenpfleger, Altenpfleger der Vergütungsgruppen Kr 5 Ziffern 1 und 2 nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Ziffern, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis 2. Krankenpfleger mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Gemeindekrankenpflege. Vergütungsgruppe Kr 6 1. Krankenpfleger, Altenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 2 nach sechsjähriger Bewährung in dieser Ziffer oder in der Tätigkeit als Gemeindekrankenpfleger in der Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffer 1 2. Krankenpfleger der Vergütungsgruppe 5a Ziffer 2 nach dreijähriger Bewährung in dieser Ziffer 3. Krankenpfleger, Altenpfleger als Leitung einer Caritaspflegestation / Sozialstation, denen mindestens drei Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind



In der Anmerkung 8 zu der Anlage 2c AVR war zur Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 2 folgendes bestimmt:

"Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fällt, wer die häusliche Betreuung von Alten und Kranken und ihre medizinische Versorgung im Rahmen des Berufsbildes der Krankenschwester/-pfleger, Altenpfleger eigenständig wahrnimmt."



Gemäß Beschluss der für Nordrhein-Westfalen zuständigen Regionalkommission traten am 01.01.2011 mit der Anlage 32 AVR neue "Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Pflegedienst in sonstigen Einrichtungen" in Kraft, wobei nach § 1 Abs. 1 e) der Anlage selbige für Mitarbeiter der ambulanten Pflegedienste gilt, während die ebenfalls neue Anlage 31 die in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen tätigen Pflegekräfte erfasst. Wie in § 11 (Eingruppierung) der Anlage 32 AVR vorgesehen, regelt nunmehr deren Anhang E die Vergütungsgruppen für die in ambulanten Pflegediensten beschäftigten Mitarbeiter. Dabei entsprechen Aufbau und Wortlaut der dortigen Vergütungsgruppen Kr 4 bis Kr 6 dem zitierten Wortlaut der abgelösten Anlage 2c zu den AVR, wobei jedoch der Klammerzusatz der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 2 "(Caritaspflegestation / Sozialstation)" ersatzlos entfallen ist während die oben zitierte Anmerkung 8 zur Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 2 unverändert übernommen worden ist.



§§ 12, 13 der Anlage 32 zu den AVR sehen vor, dass die Beschäftigten - in Anlehnung an Bestimmungen des TVöD - nunmehr ein Tabellenentgelt nach den Entgeltgruppen 2 bis 15 in 6 Stufen erhalten. Dazu ordnet die Anlage 32 - Anhang B AVR die Kr-Vergütungsgruppen der AVR den Kr-Entgeltgruppen des TVöD zu. Insoweit werden die Vergütungsgruppe Kr 4 mit Aufstieg nach Kr 5, Kr 4 mit Aufstieg nach Kr 5 und 5a sowie Kr 5 mit Aufstieg nach Kr 5a der neuen Entgeltgruppe 7a und die Vergütungsgruppe Kr 5 mit Aufstieg nach Kr 6, Kr 5 mit Aufstieg nach Kr 5a und 6 sowie Kr 5a mit Aufstieg nach 6 der neuen Entgeltgruppe 8a zugeordnet.



Anlage 32 - Anhang F AVR "Überleitungs- und Besitzstandsregelungen" enthält unter § 2 (Überleitung) folgende Regelung:

"Mitarbeiter gemäß § 1 der Anlage 32 zu den AVR werden so in das neue System übergeleitet, als ob sie seit dem Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Bereich der katholischen Kirche tätig waren nach Anlage 32 zu den AVR eingruppiert oder eingestuft worden wären."



§ 3 Abs. 1 der Anlage 32 - Anhang F zu den AVR bestimmt dazu ergänzend:

"Mitarbeiter, deren bisherige Vergütung (Vergleichsvergütung) das ihnen am Tag des Inkrafttretens der Anlage 32 zu den AVR durch Beschluss der Regionalkommission zustehende Entgelt übersteigt, erhalten eine Besitzstandszulage. "



Im Hinblick auf die neue Eingruppierungsordnung nahm die Beklagte mit Wirkung zum 01.01.2011 eine Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe Kr 4 mit Bewährungsaufstiegen nach Kr 5 und 5a der Anlage 32 - Anhang E zu den AVR vor und ordnete diese der Entgeltgruppe 7a Stufe 6 der Anlage 32 - Anhang B AVR zu. Da das errechnete Tabellenentgelt hinter der klägerischen Vergütung des Vorjahres zurückblieb zahlt die Beklagte der Klägerin seither eine - zwischenzeitlich in Abhängigkeit von linearen Vergütungssteigerungen wiederholt reduzierte - individuelle Besitzstandszulage.



Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte sie - bei unveränderter Tätigkeit - fehlerhaft eingruppiert hat und ihr Vergütung nach der Entgeltgruppe Kr 8a der Anlage 32 - Anhang B AVR zusteht. Nachdem sie zunächst erfolglos die beim Caritasverband für das Erzbistum Q e. V. eingerichtete Schlichtungsstelle angerufen hat, verfolgt sie mit ihrer am 15.03.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage ihr Eingruppierungsbegehren nunmehr auf dem Rechtsweg.



Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, dass sie die Aufgaben einer Krankenschwester im Bereich der häuslichen Alten- und Krankenpflege im Sinne der Anmerkung 8 zur Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 2 der Anlage 32 - Anhang E zu den AVR eigenständig wahrnehme, da sie - was als solches unstreitig blieb - im Wesentlichen allein bei der jeweils in ihrer häuslichen Umgebung aufzusuchenden pflegebedürftigen Person agieren müsse und das Merkmal der "Eigenständigkeit" auf die selbständige Durchführung von Grund- und Behandlungspflege und entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf eine auch organisatorisch-hierarchische Eigenständigkeit abhebe. Daran habe die Streichung des Klammerzusatzes in der Vergütungsgruppe nichts geändert.



Bei auch im neuen System originärer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 2 sei wegen der zwischenzeitlichen Bewährung über die Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffer 1 ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffer 1 zu verzeichnen, der gemäß Anlage 32 - Anhang B AVR zur Zuordnung der Entgeltgruppe Kr 8a (TVöD) führen müsse. Diese Eingruppierung entspreche - wie die Gestaltung des Arbeitsvertrages erkennen lasse - zum einen der vertraglichen Grundlage des Arbeitsverhältnisses zum anderen aber auch dessen praktischer Durchführung. So habe sie gemäß Stellenbeschreibung der Beklagten für Pflegefachkräfte (Bl. 11 ff d. A.), den Pflegeprozess eigenständig zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren und eigenverantwortlich mit Angehörigen, Ärzten sowie sonstigen Dienstleistern und Leistungsträgern zusammenzuarbeiten.



Die Klägerin hat beantragt,



festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.01.2011 eine Vergütung unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe 8 a Anhang B Anlage 32 Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR) zu zahlen.



Die Beklagte hat beantragt,



die Klage abzuweisen.



Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin weder als Gemeindekrankenschwester im Sinne der neuen AVR-Bestimmungen anzusehen sei noch ihre Aufgabe in deren Sinne eigenständig wahrnehme, weshalb die zum 01.01.2011 vorgenommene und seither praktizierte Eingruppierung zutreffend sei. Eine Gemeindekrankenschwester arbeite danach begriffsnotwendig außerhalb einer Organisationseinheit bzw. in sonstiger Weise selbstorganisiert. Dieser obliege, anders als der Klägerin, eine relevante eigene Organisations- und Handlungsverantwortung. Als Mitarbeiterin einer Pflegestation sei die Klägerin hingegen in einer größeren Organisationseinheit abhängig tätig und unterliege deren (Einsatz-)Planung, Aufsicht und Lenkung.



Auch wenn die ambulant tätige Pflegekraft in der häuslichen Umgebung des Patienten keiner direkten Kontrolle unterliege, arbeite sie nicht eigenständig im Sinne der Eingruppierungsvorschriften. Von einer Eigenständigkeit im Sinne der Anmerkung 8 zur Anlage 32 - Anhang E AVR könne nur ausgegangen werden, wenn bei der Tätigkeit ein besonderer Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum eröffnet sei. Dies sei nur dann gegeben, wenn die Pflegekraft hinsichtlich der Art und Weise der Pflege bzw. der medizinischen Versorgung eigene Entscheidungen und Maßnahmen treffen könne und müsse, die sich von den einer examinierten Pflegekraft grundsätzlich eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten und den damit korrespondierenden Verantwortlichkeiten erkennbar abhebe. Diese Sichtweise entspreche dem Willen des Normgebers, nicht jede bei einer Sozialstation tätige Krankenschwester als Gemeindekrankenschwester anzusehen und einzugruppieren, was gerade durch die Streichung des insoweit missverständlichen Klammerzusatzes habe klargestellt werden sollen. Die Angaben im Vertrag seien rechtlich irrelevant.



Mit Urteil vom 25.02.2014 - 4 Ca 561/13 L - hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Hamm die Klage abgewiesen. Im Anschluss an das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 05.11.2013 - 9 Sa 372/13 - hat das Arbeitsgericht zur Begründung ausgeführt, dass die Tätigkeit einer Krankenschwester in der Organisationsstruktur einer Sozialstation ohne besondere Umstände nicht unter das Merkmal "Gemeindekrankenpfleger" der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 2 der Anlage 32 - Anhang E AVR eingeordnet werden könne. Nach dem Willen des Normgebers sei die in einer Sozialstation tätige examinierte Pflegekraft vielmehr in die dortige Vergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 1 mit Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppen Kr 5 Ziffer 1 und Kr 5a Ziffer 1 einzugruppieren, was - wie beklagtenseits geltend gemacht - nach der Anlage 32 - Anhang B AVR zur Überleitung in die Entgeltgruppe 7a führe. Schon für die Eingruppierung als Krankenschwester werde vorausgesetzt, dass die zum Berufsbild gehörenden Aufgaben in der Grund- und Behandlungspflege eigenständig durchgeführt werden. Eine herausgehobene Eingruppierung als Gemeindekrankenschwester setzte eine darüber hinausgehende Selbständigkeit bei Organisation und Ausführung der Arbeit voraus, die vorliegend nicht festzustellen sei. Die Angaben im Arbeitsvertrag seien rechtlich nicht relevant und spiegelten allenfalls die bei der Einstellung relevanten Rahmenbedingungen wieder, die sich nunmehr - durch Streichung des Klammerzusatzes - geändert hätten.



Denn nach der Anlage 32 - Anhang F zu den AVR sei die Überleitung in das neue Eingruppierungssystem so vorzunehmen, als wäre es bereits bei Begründung des Arbeitsverhältnisses anwendbar gewesen.



Gegen dieses ihr am 10.03.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.04.2014 Berufung eingelegt, die sie - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.06.2014 - mit Schriftsatz vom 06.06.2014, der an eben diesem Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, unter Bezugnahme auf und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens begründet.



Die Tätigkeit der Gemeindekrankenschwester beschreibe einen einheitlichen Arbeitsvorgang, wobei die Tätigkeit insgesamt - ohne Relevanz der genauen Zeitanteile - eigenständig sei, soweit überhaupt eigenständig wahrzunehmende Aufgaben im Sinne der Eingruppierungsordnung anfielen, was hier der Fall wäre. Das Merkmal der Eigenständigkeit stelle nämlich - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - nicht auf eine fehlende Einbindung in arbeitsteilige, hierarchisch aufgebaute Organisationsstrukturen, sondern - wie die Anmerkung 8 zur Anlage 32 - Anhang E AVR zeige - allein auf die eigenständige Wahrnehmung der häuslichen Betreuung und medizinischen Versorgung der Patienten, mithin auf die eigenständige Durchführung der Grund- und Behandlungspflege in der häuslichen Pflegesituation ab. Ein eigenständiges Arbeiten in diesem Sinne liege aber vor. So habe sie bei neuen Patienten selbständig die Pflegeanamnese zu erheben und sodann anhand der Aktivitäten des täglichen Lebens die Pflegeplanung unter Einbeziehung, Aktivierung und Förderung der individuellen Ressourcen des Patienten vorzunehmen, diese ständig zu aktualisieren und an Veränderungen anzupassen. Grundlage dafür sei das Pflegekonzept der Beklagten (Anlage 4 zur Berufungsschrift, Bl. 164 ff d. A.), auf welches ergänzend Bezug genommen wird. Im Rahmen der ärztlich bestimmten Rahmenbedingungen seien Medikamente wie Insulin- oder Morphinpräparate, nach Bestimmung von Blutwerten oder Schmerzparametern, eigenständig zu verabreichen. Die gesamte Pflegedokumentation sei auf der Grundlage des Leitfadens der Beklagten (Anlage 1 zur Berufungsschrift, Bl. 152 ff d. A.) unter Verwendung von Formblättern eigenverantwortlich durchzuführen. Auf der Grundlage von Informationsblättern der Beklagten (Anlage 6 ff zur Berufungsschrift, Bl. 184 ff d. A.), auf die verwiesen wird, habe sie in Abstimmung mit dem Patienten und nach dessen Beratung unter Einbeziehung seiner Angehörigen folgende Aufgaben selbständig wahrzunehmen:



Kontrakturenprophylaxe, Ulcus cruris Versorgung, Begleitung von Schmerzen und gerontopsychiatrischen Veränderungen, Sturzprophylaxe, Inkontinenzpflege, Soor- und Thromboseprophylaxe, Begleitung von Diabetikern, Mundsoorprophylaxe und Behandlung, Parotitis- und Dekubitusprophylaxe.



Damit liege in vielen pflegerischen Teilbereichen die für die höhere Eingruppierung geforderte Eigenständigkeit im Sinne einer Selbständigkeit bzw. Eigenverantwortlichkeit vor, die zur originären Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 2 der Anlage 32 - Anhang E AVR hinreichen müsse, solle diese - gegen den Willen des Normgebers - im Bereich der Arbeit in einer Sozialstation nicht gänzlich leerlaufen.



Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 25.02.2014 - 4 Ca 561/13 L - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 01.01.2011 eine Vergütung unter Zugrundelegung der Entgeltgruppe 8a Anhang B zur Anlage 32 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Wenngleich nicht bestritten werde, dass die unmittelbare Durchführung der Grund- und Behandlungspflege am Patienten von der Klägerin selbständig und in der Regel allein durchgeführt werde, liege die Organisationsverantwortung, die Planung der Einsätze und Dienste sowie die Qualitätsprüfung bei der Pflegedienstleitung der Sozialstation. Die Klägerin verweise zutreffend darauf, dass ihre Arbeit auf der Grundlage eines Pflegekonzepts, eines Leitfadens für die Dokumentation und vielfach unter Verwendung vorgegebener Info-Blätter erfolge. Dies spreche gerade gegen die von ihr reklamierte Eigenständigkeit. Diese setzte vielmehr voraus, dass auch die Art und Weise der Wahrnehmung von Aufgaben eigenständig strukturiert und organisiert werde, woran es angesichts der vorliegenden Organisation der Sozialstation ersichtlich fehle.



Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer war, sowie auf die tatsächlichen Feststellungen erster Instanz Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



Die Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.



I.



Die gem. § 64 Abs. 1 u. 2b ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Die Klägerin hat das Rechtsmittel insbesondere nach § 66 Abs. 1 S. 1 u. 2 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet.



II.



Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung zu Recht abgewiesen. Die mit der Berufung geltend gemachten Gesichtspunkte rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.



1. Der mit der Berufung weiter verfolgte Feststellungsantrag (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist zulässig. Es handelt sich insoweit um einen Eingruppierungsfeststellungsantrag, gegen den nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Bereich des öffentlichen Dienstes keine durchgreifenden prozessrechtlichen Bedenken bestehen (BAG, Urteil vom 28.01.1998 - 4 AZR 473/96 - ZTR 1998, S. 329 ff m. w. N.; BAG, Urteil vom 07.07.2010 - 4 AZR 862/08 - [...]). Gleiches gilt für entsprechende Feststellungsbegehren der Beschäftigten kirchlicher Einrichtungen (BAG, Urteil vom 19.01.2004 - 4 AZR 10/03 - ZTR 2004, S. 643 ff).



2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe Kr 8a (TVöD). Nach Anlage 32 - Anhang B zu den AVR wäre dafür Voraussetzung, dass die Klägerin in die Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 2 mit Aufstieg nach Kr 5a Ziffer 1 und Kr 6 Ziffer 1 der Anlage 32 - Anhang E AVR einzugruppieren ist, was hier allein zu einer Überleitung in die beanspruchte Entgeltgruppe 8a führen könnte. Die Klägerin ist jedoch - entgegen ihrer Auffassung - originär in die Vergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 1 mit Aufstieg über die Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 1 in die Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffer 1 der Anlage 32 - Anhang E AVR einzugruppieren, was nach der Anlage 32 - Anhang B AVR zu einer Überleitung in die Entgeltgruppe Kr 7a führt und die Abweisung der Klage zur Folge hat.



a. Wird in einem Arbeitsvertrag auf kirchliche Arbeitsbedingungen oder Arbeitsvertragsrichtlinien im Ganzen Bezug genommen, so ist davon auszugehen, dass sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers - der zugewiesenen Tätigkeit folgend - nach der für ihn zutreffenden Entgelt- oder Vergütungsgruppe richten soll, was unabhängig davon gilt, ob und welche Eingruppierungsangaben im Arbeitsvertrag enthalten sind (BAG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 AZR 306/90 - [...]). Diese Angaben bilden im Regelfall lediglich die Rechtsauffassung des Arbeitgebers zur Eingruppierung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab. Sie enthalten ohne das Hinzutreten besonderer Umstände hingegen regelmäßig nicht die Erklärung, der Arbeitnehmer solle unabhängig von den Bestimmungen der einschlägigen Eingruppierungsordnung Vergütung nach einer bestimmten Vergütungs- oder Entgeltgruppe erhalten. Einen von den in Bezug genommenen Eingruppierungsvorschriften unabhängigen Vergütungsanspruch begründen solche Angaben deshalb im Normalfall nicht (LAG Köln, Urteil vom 31.05.1995 - 2 Sa 111/95 - [...]). Besondere, den Arbeitsvertrag der Klägerin begleitende und individuell anspruchsbegründende Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Sie können auch nicht aus der Tätigkeitsangabe "Gemeindekrankenschwester" (vgl. § 2 des Arbeitsvertrages) abgeleitet werden, denn diese korrespondiert lediglich mit der unter § 4 des Vertrages angegebenen Vergütungsgruppe, die sich nach der damals eingruppierungsrelevanten Fassung der Anlage 2c zu den AVR, dort Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 2, des dortigen Klammerzusatzes wegen als richtig oder zumindest vertretbar dargestellt haben mag, was hier mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Diskussion bedarf.



b. Gemäß §§ 1 Abs. 1 e, 11 der Anlage 32 zu den AVR erfolgt die Eingruppierung der Klägerin, mit dem Inkrafttreten des neuen Regelwerkes am 01.01.2011, nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhangs E zu dieser Anlage. Im Rahmen einer durch § 12 Abs. 1 S. 2 der Anlage 32 zu den AVR begründeten Eingruppierungsautomatik erhält der Mitarbeiter, der Tätigkeit folgend, dabei Vergütung nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist. Gemäß § 2 S. 1 der Anlage 32 - Anhang F AVR hat die Eingruppierung der Klägerin so zu erfolgen, als ob sie seit Beginn ihrer ununterbrochenen Tätigkeit für den Beklagten nach der Anlage 32 zu den AVR eingruppiert und eingestuft worden wäre. Für die Eingruppierung der Klägerin seit dem 01.01.2011 ist daher allein entscheidend, wie ihre Tätigkeit im neuen Vergütungssystem zu bewerten ist.



Auf eine frühere, vergleichsweise höhere Eingruppierung, zumal unter anderen Eingruppierungsbedingungen, kann sie sich hingegen nicht berufen. Diese führt allenfalls - wie hier von der Beklagten angenommen - auf der Grundlage des § 3 der Anlage 32 - Anhang F AVR zu einem Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage.



c. Die Anlage 32 - Anhang E zu den AVR nimmt zu Eingruppierungszwecken nicht auf einzelne Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge), deren Anforderungen, Wertigkeit und Anteil an der Gesamtarbeitszeit, sondern primär auf die Funktion des Arbeitnehmers Bezug. Knüpfen Tätigkeitsmerkmale bzgl. der Eingruppierung an eine Funktionsbezeichnung, etwa ein bestimmtes Berufs- oder Tätigkeitsbild an (sog. Funktionsmerkmale), ist die gesamte Tätigkeit des Angestellten in dieser Funktion regelmäßig als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen (BAG, Urteil vom 21.02.2007 - 4 AZR 242/06 - ZTR 2007, S. 616 ff).



Danach ist die Klägerin, in Abhängigkeit von ihrer in der Sozialstation der Beklagten ausgeübten Funktion entweder - was die Eingruppierungsordnung auch im ambulanten Pflegedienst als Regel- oder Ausgangsfall voraussetzt - als Krankenschwester (Eingruppierung nach den Vergütungsgruppen Kr 4, 5, 5a mit Überleitung in die Entgeltgruppe Kr 7a) oder als Gemeindekrankenschwester (Eingruppierung nach den Vergütungsgruppen Kr 5, 5a, 6 mit Überleitung in die Entgeltgruppe 8a) tätig und entsprechenden zu vergüten.



d. Die Kriterien für die Abgrenzung dieser beiden Vergütungsstränge sind in der Eingruppierungsordnung selbst angelegt. So beschreibt die Anlage 32 - Anhang E AVR, dort Anmerkung 1 zur Vergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 1 u. a., die Funktion der Krankenschwester im Sinne der Eingruppierungsordnung als die in einem ambulanten Pflegedienst tätige Pflegeperson, die Grund und Behandlungspflege zeitlich überwiegend in der häuslichen Pflege ausübt, was nach dieser Anmerkung einen Anspruch auf eine monatliche Zulage begründet. Hingegen definiert die dortige Anmerkung 8 zur Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 2 die häusliche Betreuung von Alten und Kranken dann als Tätigkeit einer Gemeindeschwester, wenn - darüber hinaus - die pflegerische und medizinische Versorgung im Rahmen des Berufsbildes der Krankenschwester eigenständig wahrgenommen wird, woran es nach Auffassung der Kammer hier fehlt.



aa. Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, etwa Arbeitsvertragsrichtlinien, sind, obwohl es sich nicht um Tarifverträge handelt, nach den für Tarifnormen entwickelten Grundsätzen auszulegen. Danach ist vom Wortlaut der Regelung auszugehen, anhand dessen der Sinn der Bestimmung zu ermitteln ist, ohne dass dabei am Wortlaut zu haften wäre. Vielmehr sind der wirkliche Wille des Normgebers und der mit der Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck mit zu berücksichtigen, soweit selbige in der Regelung ihren Niederschlag gefunden haben (BAG, Urteil vom 24.06.2014 - 1 AZR 1044/12 - [...]). Abzustellen ist ferner auf den systematischen Zusammenhang der Norm. Ferner können in Zweifelsfällen weitere Auslegungskriterien wie die Entstehungsgeschichte der Bestimmung und die Praxis ihrer Handhabung berücksichtigt werden (BAG, aaO).



bb. In Anwendung dieser Grundsätze reicht für eine Eingruppierung als Gemeindekrankenschwester im Sinne der Anlage 32 - Anhang F zu den AVR die selbständige Durchführung von Grund- und Behandlungspflege in der häuslichen Pflegesituation nicht aus (im Anschluss an LAG München, Urteil vom 05.11.2013 - 9 Sa 372/13 - [...]).



Bereits zum Berufsbild der Krankenschwester im Allgemeinen gehört die eigenverantwortliche Wahrnehmung des Pflegeprozesses im Sinne einer geplanten Krankenpflege durch Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, der Planung, Durchführung und Dokumentation der Pflege, deren Evaluation sowie die begleitende Beratung, Anleitung und Unterstützung der zu pflegenden Personen und ihrer Angehörigen nebst der Durchführung medizinischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 KrPflG), ebenso wie die Verhütung von Krankheiten durch präventive Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der physischen wie psychischen Gesundheit (vgl. § 3 Abs. 1 KrPflG), womit u. a. die Planung und Durchführung der Prophylaxen zur Vermeidung klassischer Pflegeprobleme (Dekubiti, Thrombosen etc.) angesprochen sind.



Eben die eigenständige und eigenverantwortliche Durchführung dieser Maßnahmen der Grund- und Behandlungspflege kann und wird von jeder examinierten Pflegeperson - gleich ob im stationären oder im ambulanten Bereich - erwartet (siehe Anlage 32 - Anhang E Anmerkung 1 AVR). Diese führt zu einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 1, womit korrespondiert, dass die im stationären Krankenhausdienst tätigen Pflegekräfte mit gleichen Aufgaben nach der Anlage 31 - Anhang D zu den AVR ebenfalls originär in die Vergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 1 eingruppiert werden.



Die von Eigenverantwortlichkeit geprägte Tätigkeit der Gemeindeschwester muss folglich durch Aufgaben bestimmt sein, die nicht schon in den eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich der Krankenschwester (bzw. Gesundheits- und Krankenpflegerin, § 1 KrPflG) im Allgemeinen fallen, da ansonsten deren in der Eingruppierungsordnung vorgesehene originäre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 1 der Anlage 32 - Anhang E AVR auch und gerade für den Bereich der ambulanten Pflegedienste gar nicht zum Tragen kommen könnte und ein Wertungswiderspruch zur Eingruppierung gleich qualifizierter und verantwortlicher Kräfte im stationären Bereich begründet wäre. Denn die besondere Belastung der regelmäßig allein tätigen Pflegekraft im ambulanten Bereich ist schon durch die in der Anlage 32 - Anhang E Anmerkung 1 AVR vorgesehene Zulage ausgeglichen.



Eine solche Heraushebung kann nach dem Wortlaut der Anmerkung 8, der auf die Eigenständigkeit der Wahrnehmung der häuslichen Pflege und medizinischen Versorgung im Rahmen des Berufsbildes im Ganzen abstellt, nur angenommen werden, wenn die Aufgaben vor Ort nicht nur eigenverantwortlich und selbständig ausgeführt, sondern insgesamt eigenständig organisiert und strukturiert werden. Nur dann kann von einer eigenständigen Wahrnehmung der pflegerischen und medizinischen Versorgung durch eine im ambulanten Bereich tätige Pflegekraft ausgegangen werden (LAG München, Urteil vom 05.11.2013, aaO). Wird der Einsatz der Pflegekraft - wie hier der Einsatz der Klägerin - hingegen von der ihr vorgesetzten Pflegedienstleitung einer Sozialstation geplant (Tourenplanung, Dienstplanung) und wird sie auf der Grundlage verbindlich vorgegebener Pflegekonzepte und Pflegedokumentationsanweisungen tätig, kann eine Eigenständigkeit und damit eine Tätigkeit als Gemeindeschwester im Sinne der Norm nicht mehr angenommen werden.



Die Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 2 (Tätigkeit als Gemeindekrankenpfleger) wird bei diesem Verständnis der Eingruppierungsnorm nicht sinnentleert oder überflüssig. Denkbar ist vielmehr insoweit die Eingruppierung der nach klassischem Verständnis in ihrem Zuständigkeitsbereich (Gemeinde) allein tätigen Pflegekraft, die Eingruppierung einer in einem kooperativen Team ohne Leitungsstrukturen und vorgegebene fremdbestimmte Planung tätigen Kraft und letztlich auch die Eingruppierung der Kraft, welcher unter dem Dach einer Sozialstation ein bestimmter räumlicher Bezirk oder Patientenkreis zur selbst geplanten und organisierten Betreuung nebst Erledigung administrativer Begleitaufgaben zugewiesen ist, ohne dabei an bestimmte Pflegekonzepte oder Dokumentationsanweisungen gebunden zu sein.



Letztlich zeigt § 3 der Anlage 32 - Anhang F AVR, dass der Normgeber den Fall, dass die beabsichtige Umstellung der Eingruppierungsordnung mit einer veränderten Eingruppierung unter Reduzierung des Bruttoeinkommens im Einzelfall verbunden sein kann, durchaus im Blick hatte und dafür entsprechende Regelungen zum Ausgleich etwaiger Nachteile schaffen, nicht aber an der bestehenden Eingruppierung festhalten wollte. Diese Regelung spricht folglich gerade dafür, hier eine Veränderung der Eingruppierung im Bereich der Sozialstationen durch die Streichung des Klammerzusatzes zur Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 2 in Betracht zu ziehen.



cc. Wollte man hingegen der abweichenden Auffassung der Klägerin folgen, wäre die im ambulanten Bereich tätige Pflegekraft einer Sozialstation, die allein Grund- und Behandlungspflege einschließlich der Prophylaxen im Rahmen eines Pflegeprozesses eigenverantwortlich plant, durchführt und dokumentiert und Medikamente gemäß ärztlicher Anordnung mit vorab bestimmten Entscheidungsspielräumen verabreicht, stets als Gemeindeschwester über eine originäre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 2 - auch ohne Weiterbildung in der Gemeindepflege - nach sechsjähriger Bewährung so zu vergüten, wie die ihr ggf. vorgesetzte Leitung einer Sozialstation, der bei ggf. gleichem Werdegang bis zu 3 Pflegepersonen ständig unterstellt sind (vgl. Anlage 32 - Anhang E AVR, Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffern 1 u. 3) was - der Entwertung der Leitungstätigkeit wegen - mit einem nicht auflösbaren Bruch im Vergütungssystem verbunden wäre und folglich nicht vertreten werden kann.



dd. Eine andere Auslegung der Regelung zur Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 2 der Anlage 32 - Anhang E AVR folgt auch und gerade nicht daraus, dass in der korrespondierenden Vergütungsgruppe der abgelösten Eingruppierungsordnung (Anlage 2c zu den AVR ) der Klammerzusatz "(Caritaspflegestation / Sozialstation)" enthalten war. Die Auslegungsfragen, die sich durch den Klammerzusatz für die frühere Regelung ergeben haben mögen, sind durch die Neuregelung überholt und damit für die Eingruppierung am dem 01.01.2011 nicht mehr relevant (ebenso LAG München, aaO). Es kann daher offen bleiben, ob insoweit ein Widerspruch zwischen dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe und der zugehörigen Anmerkung 8 angelegt und wie dieser ggf. aufzulösen war, denn dieser ist durch den bewussten Verzicht auf den Klammerzusatz in der neuen Eingruppierungsordnung entfallen, was eben darauf schließen lässt, dass nach dem Willen des Normgebers nicht jede in einer Sozialstation tätige Krankenschwester zwangsläufig als Gemeindeschwester eingruppiert werden, sondern die höhere Vergütung allein unter den weiteren Voraussetzungen der Anmerkung 8 gezahlt werden soll.



ee. Da die neu gefasste Regelung zur Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 2 mit den üblichen Methoden nach der Streichung des ggf. missverständlichen Klammerzusatzes mit eindeutigem Ergebnis ausgelegt werden kann, verbleibt für die Anwendung der Zweifelsregelung des § 305c Abs. 2 BGB hier kein Raum (ebenso LAG München, aaO).



III.



Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.



Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich. Der Rechtsstreit wirft weder entscheidungserhebliche Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf noch weicht die Kammer in entscheidungserheblicher Weise von obergerichtlicher Rechtsprechung ab.

Vorschriften§ 64 Abs. 1, 2b ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 u. 2 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 3 Abs. 2 Nr. 1 KrPflG, § 3 Abs. 1 KrPflG, § 1 KrPflG, § 305c Abs. 2 BGB, § 97 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

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