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07.09.2005 · IWW-Abrufnummer 052591

Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 01.06.2005 – 3 Ss 65/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts U. vom 15. Dezember 2004 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weiter gehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht U. zurückverwiesen.


G r ü n d e :

I.

Das Amtsgericht U. verurteilte die Betroffene wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,61 Promille zu der Geldbuße von 150 ? und verbot ihr für die Dauer von einem Monat, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Gleichzeitig bestimmte es, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen - vorläufigen - Teilerfolg.

II.

Hinsichtlich des Schuldspruches ist die Rechtsbeschwerde der Betroffenen unbegründet im Sinne von § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die auf Grund der Rechtsbeschwerdebegründung gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben.

Dagegen begegnen dem Rechtsfolgenausspruch durchgreifende rechtliche Bedenken, weil die Tatrichterin sowohl bei der Bemessung der Geldbuße, als auch bei der Prüfung der Frage, ob im Hinblick auf die Tatumstände von der Anordnung des in § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG vorgesehenen Regelfahrverbotes ausnahmsweise abgesehen werden kann, jeweils zu Lasten der Betroffenen deren straßenverkehrsrechtlichen Vorahndungen berücksichtigt hat, obwohl die entsprechenden Eintragungen im Verkehrszentralregister - wie das Urteil selbst mitteilt - zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung tilgungsreif waren. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Verwertungsverbots wegen Tilgungsreife bei der Aburteilung einer neuen Tat ist der Tag des Erlasses des letzten tatrichterlichen Urteils (OLG Köln NZV 2000, 430; BayObLG DAR 2001, 354; DAR 1996, 243; OLG Naumburg VRS 100, 201, 202 f; Hentschel Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. § 29 StVG Rdnr. 12). Vorahndungen, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nach Maßgabe der Regelung des § 29 Abs. 6 StVG tilgungsreif sind, dürfen daher nicht mehr zu Ungunsten des Betroffenen verwertet werden. Dass die neu abzuurteilende Tat während der noch laufenden Tilgungsfrist begangen wurde, ist ohne Belang. An der Maßgeblichkeit des Entscheidungszeitpunkts für das Bestehen eines Verwertungsverbots wegen Tilgungsreife hat auch die am 01.02.2005 in Kraft getretene Neufassung der Vorschriften des § 29 Abs. 4, 6 und 7 StVG durch Art. 11 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004 (BGBl I 2198, 2206 f) nichts geändert. Der ursprünglich in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Vorschlag, die Verwertung getilgter oder tilgungsreifer Eintragungen bei der Ahndung und Verfolgung von solchen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuzulassen, die vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen worden sind (vgl. Art. 12 Nr. 4 des Entwurfs der Abgeordneten Bosbach u. a. und der Fraktion der CDU/CSU für ein Erstes Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren der Justiz - BT-Drucks. 15/999 S. 9, 15), ist nicht umgesetzt worden.

Ob die Voreintragungen im Verkehrszentralregister - wie vom Amtsgericht ohne nähere Darlegungen mitgeteilt - zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung tilgungsreif waren, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend prüfen, da sich dem Urteil nicht entnehmen lässt, wann die gegen die Betroffene ergangenen Bußgeldentscheidungen Rechtskraft erlangten (vgl. § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG). Die Sache bedarf daher einen neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung.

III.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat im Hinblick auf die am 01.02.2005 in Kraft getretene Neufassung des § 29 Abs. 6 StVG auf Folgendes hin:

Die Regelung des § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG n. F., die jedenfalls Anwendung findet, wenn die Voreintragungen der Betroffenen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung am 01.02. 2005 noch nicht tilgungsreif waren, lässt die Tilgungsreife von Voreintragungen nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG und damit ein Verwertungsverbot nur entfallen, wenn eine neue vor Ablauf der Tilgungsfrist begangene Tat zu dem für das Bestehen eines Verwertungsverbots maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des tatrichterlichen Urteils bereits zu einer in der Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG n. F. erfolgten Eintragung geführt hat. Vor rechtskräftiger Ahndung einer während der noch laufenden Tilgungsfrist begangene Tat ist diese Voraussetzung zwangsläufig nicht gegeben, so dass sich die Tilgungsreife von Voreintragungen insoweit allein nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG beurteilt.

RechtsgebietStVGVorschriften§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG § 29 Abs. 4, 6 und 7 StVG

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