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18.12.2014 · IWW-Abrufnummer 143540

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 12.09.2013 – 6 B 1065/13



Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zum Hinausschieben seines Eintritts in Ruhestand erreichen will.

Zur Anwendbarkeit von § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung auf Entscheidungen über bereits vor Inkrafttreten dieser Neuregelung gestellte Anträge auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand.


Oberverwaltungsgericht NRW

6 B 1065/13

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

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Die Anträge,

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1. den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2011 (richtig: 25. Juni 2013) zu verpflichten, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand über den 30. September 2013 bis zum 30. September 2015 hinauszuschieben,

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2. hilfsweise,

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den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2013 zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben der Altersgrenze gemäß § 32 LBG NRW unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

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3. hilfsweise,

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vorläufige, in das Ermessen des Gerichts zu stellende Sicherungsmaßnahmen zu erlassen, zumindest bis das Gericht über den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. August 2013 – 2 K 1760/13 – entschieden hat,

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bleiben ohne Erfolg.

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Über sie entscheidet gemäß § 123 Abs. 2 VwGO das angerufene Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Zwar ordnet § 123 Abs. 2 VwGO die Zuständigkeit des Berufungsgerichts als Gericht der Hauptsache nur für den Fall an, dass die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, und vorliegend ist bislang nur ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2013 – 2 K 1760/13 – (6 A 2107/13) gestellt. § 123 Abs. 2 VwGO ist jedoch dahin zu verstehen, dass die Zuständigkeit des Berufungsgerichts bereits für diesen Fall begründet wird.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2012 - 6 B 522/12 -, nrwe.de.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

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Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand nicht glaubhaft gemacht.

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Maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung (n.F.). Der Erfolg einer Klage – bzw. hier das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs –, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2012 – 2 B 11.12 –, juris, m.w.N. auf die ständige Rechtsprechung.

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Den Neuregelungen des LBG NRW ist nichts dafür zu entnehmen, dass auf ein – wie hier – bereits durch Antragstellung eingeleitetes Verfahren auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand die alte Fassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW weiter Anwendung finden soll. Eine entsprechende Übergangsregelung ist gerade nicht geschaffen worden.

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Nichts anderes folgt mit Blick auf den vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung. Es ist zwar zutreffend, dass dann, wenn der begehrte Verwaltungsakt noch möglich ist und sein Erlass im Ermessen der Behörde liegt, diese bei ihrer (neuen) Entscheidung im Rahmen der Ermessenserwägungen auch den Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast berücksichtigen muss.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07 –, nrwe.de, m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 113 Rdnr. 181.

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Diese Erwägungen greifen hier jedoch bereits deswegen nicht, weil das vom Antragsteller begehrte Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand – wie unten noch dargestellt wird – auf der Grundlage des neuen Rechts schon am fehlenden Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen scheitert. Es verbleibt danach kein Raum, im Rahmen einer Ermessensausübung den Umstand zu berücksichtigen, dass nach altem Recht möglicherweise ein entsprechender Anspruch bestanden haben könnte.

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Angesichts dessen kommt es hier auch nicht entscheidend darauf an, ob im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen wäre, dass der Dienstherr – wie der Antragsteller meint – nach § 75 VwGO „zur zügigen Entscheidung über den Antrag verpflichtet“ gewesen wäre, weil keine zureichenden Gründe für eine Verzögerung der Entscheidung vorgelegen hätten. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angeführten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2012 (– 2 B 11.12 –, a.a.O.) sowie des Senats vom 11. Juli 2013 (– 6 A 2649/10 –, nrwe.de) geben dazu im Übrigen für das vorliegende Verfahren nichts her. Denn den darin enthaltenen, vom Antragsteller aufgegriffenen Erwägungen liegt die Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW zu Grunde, mit der das neue, im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geltende Recht eine (Ausnahme-)Regelung vorsieht, die – aber ebenfalls nur, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind – bei der Ermessensentscheidung eine Berücksichtigung des Umstandes ermöglicht, dass der (Verbeamtungs-)Anspruch nach der früheren Rechtslage begründet war.

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Soweit der Antragsteller ferner darauf verweist, der Gesetzgeber hätte eine Stichtagsregelung vorgesehen, wenn er eine Verletzung des § 75 VwGO und der beamtenrechtlichen Fürsorgepflichten durch den Dienstherrn für möglich gehalten hätte, ist dies rein spekulativ. Im Übrigen ist weder aufgezeigt noch sonst erkennbar, unter welchem rechtlichen Ansatzpunkt dieser Gesichtspunkt – unterstellt, er wäre tatsächlich zutreffend – Berücksichtigung finden und den vom Antragsteller verfolgten Anspruch begründen könnte.

21

Die nach alldem als Rechtsgrundlage heranzuziehende Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. vermittelt dem Antragsteller den geltend gemachten Anspruch nicht. Danach kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Gemäß § 32 Abs. 3 LBG NRW gilt dies bei einer gesetzlich bestimmten besonderen Altersgrenze – wie hier bei Polizeivollzugsbeamten gemäß § 115 LBG NRW – entsprechend.

22

Es bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung, ob § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. dem Beamten überhaupt ein subjektives Recht (jedenfalls) auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand vermittelt. Denn die Anspruchsvoraussetzungen sind weder glaubhaft gemacht noch ist sonst ein dienstliches Interesse dafür erkennbar, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand hinauszuschieben.

23

Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.

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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 2 C 21.03 –, BVerwGE 120, 382; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 6 B 443/13 –, nrwe.de, m.w.N. und Beschluss vom 18. April 2013 – 1 B 202/13 –, nrwe.de.

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Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.

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Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2013, a.a.O.

27

In Anwendung dieser Grundsätze ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner das Vorliegen eines dienstlichen Interesses verneint hat. Er hat seine ablehnende Entscheidung vom 25. Juni 2013 damit begründet, dass sich der Antragsteller, der seit dem 17. September 2012 in der Funktion des Leiters Bezirks- und Schwerpunktdienst der Polizeiwache Mitte eingesetzt werde, in dieser Zeit zufriedenstellend in seine neue Aufgabe eingearbeitet habe, er jedoch keine besondere Fachkompetenz gezeigt habe, die nicht ersetzbar wäre. Auch andere dienstliche Interessen für das Hinausschieben der Altersgrenze seien nicht erkennbar.

28

Soweit der Antragsteller meint, es sei „weiterhin am Dienstherrn, (…) nachvollziehbar darzulegen und plausibel zu machen“, dass ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand „nicht im dienstlichen Interesse liege“, verkennt er die mit der Anwendung der neuen Fassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW verbundene rechtliche Ausgangslage. Denn danach müssen für eine Ablehnung des Antrags gerade nicht mehr dem Hinausschieben entgegenstehende dienstliche Gründe gegeben sein, sondern dienstliche Interessen für ein Hinausschieben vorliegen. Das durch die Neuregelung eingeführte Erfordernis des Vorliegens eines dienstlichen Interesses für das Hinausschieben des Ruhestandseintritts verlangt also im Gegensatz zur alten, ein negatives Tatbestandsmerkmal beinhaltenden Regelung gerade keine in der Art einer Einwendung das Entstehen des Anspruchs hindernden Umstände.

29

Vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2012 – 6 B 898/12 –, nrwe.de, zu § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F.

30

Auch aus dem sonstigen Vorbringen des Antragstellers lassen sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines dienstlichen Interesses an dem Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand entnehmen, Die im Hinblick auf die Begründung des Ablehnungsbescheides erhobene Rüge, „ersetzbar“ sei nicht nur er, sondern letztlich jeder Beamte, gibt nichts für das erforderliche dienstliche Interesse her. Soweit der Antragsteller weiter anführt, dass auch besonders fachkompetente Beamte ersetzbar seien, und er damit möglicherweise zum Ausdruck bringen will, dass die „Ersetzbarkeit“ nicht ausreichend ist, das Fehlen eines dienstlichen Interesses zu begründen, lässt sich daraus ebenfalls nichts für ihn herleiten. Zunächst ergibt sich im Zusammenhang mit den weiteren Formulierungen der Verfügung, dass der Antragsgegner die „Ersetzbarkeit“ in dem Sinne verstanden wissen wollte, dass der Antragsteller keine besonderen Fachkompetenzen gezeigt hat, die nicht ohne weiteres auch ein Nachfolger aufweisen könnte. Im Übrigen hat er mit dem pauschalen Hinweis, dass letztlich jeder ersetzbar sei, nichts dafür aufgezeigt, dass ihm – wie es für das eventuelle Vorliegen eines dienstlichen Interesses nach den oben dargestellten Grundsätzen erforderlich wäre – mit Blick auf die reibungslose Aufgabenbewältigung in irgendeiner Weise (aktuell) eine herausgehobene Bedeutung zukäme. Allein der Umstand, dass er sich nunmehr in seinen neuen Aufgabenbereich eingearbeitet hat, lässt dies nicht erkennen.

31

Schließlich geht der Antragsteller fehl, wenn er meint, das dem Dienstherrn zustehende Organisationsermessen müsse von diesem dahingehend tatsächlich ausgeübt werden, dass er mit Blick auf den konkreten Beamten abwägen müsse, ob das Hinausschieben von dessen Ruhestand die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben fördere und dem Interesse an der Einbindung älterer Beamter in das Arbeitsleben hinreichend Rechnung getragen werde. Die angestellten Erwägungen habe er nachvollziehbar darzulegen. Damit verkennt der Antragsteller die – oben dargestellten – Anforderungen, die an die Wahrnehmung des organisatorischen Ermessens durch den Dienstherrn zu stellen sind. Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass der Entscheidung, für ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Antragstellers bestehe kein dienstliches Interesse, sachwidrige organisatorische Überlegungen zu Grunde liegen.

32

Da nach dem Vorstehenden bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht erfüllt sind, sind auch die Hilfsanträge abzulehnen.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

34

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Von einer Reduzierung des Streitwerts hat der Senat abgesehen, weil die Anträge des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sind.

35

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

RechtsgebieteOberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1065/13

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