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11.12.2014 · IWW-Abrufnummer 143454

Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 30.09.2014 – 1 RVs 91/14

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Köln

1 RVs 91/14

Tenor:

Die Revision wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe
2

A.
3

I.
4

Mit der am 20.12.2011 bzw. am 20.01.2012 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 05.09.2011 wird den Angeklagten Bestechlichkeit bzw. Bestechung, dem Angeklagten G darüber hinaus Steuerhinterziehung in vier Fällen zur Last gelegt.
5

Ihnen wird vorgeworfen, bei einem Treffen am 27.08.2003 - noch während der Amtszeit des Angeklagten G als Beigeordneter der Stadt L5 - eine langfristige Zusammenarbeit vereinbart zu haben, aufgrund derer der Angeklagte G ein Monatsgehalt von 10.000,00 € zuzüglich einer Provision sowie die - auch private - Nutzungsmöglichkeit eines geleasten Pkw ab dem 01.12.2003 erhalten sollte. In seiner dienstlichen Eigenschaft sei der Angeklagte G unter anderem mit dem Projekt der Errichtung einer „Protonenklinik“ zur Krebstherapie in L4 durch die Firma Q AG beschäftigt gewesen. In diesem Zusammenhang habe ein an das Klinikgelände angrenzendes Grundstück in Anspruch genommen werden sollen, das der Firma S GmbH, an welcher der Angeklagte B beteiligt war, gehörte. In der Folgezeit habe sich der Angeklagte G im Rahmen seiner dienstlichen Möglichkeiten für eine möglichst zügige Realisierung des Projekts eingesetzt. Für seine Tätigkeit bei der Veräußerung des Grundstücks habe er eine Tantieme erhalten sollen.
6

Darüber hinaus habe der Angeklagte G den Finanzbehörden den geldwerten Vorteil für das zur Verfügung gestellte Leasingfahrzeug und Zahlungen seitens des Angeklagten B in Höhe von 42.920,-- und 24.420,-- € für die Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 sowie Zuwendungen in Höhe von 21.420,-- und 47.600,-- € für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 nicht angegeben. Dadurch habe er bewirkt, dass die geschuldete Einkommensteuer zu niedrig festgesetzt worden sei.
7

II.
8

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Köln hat den Angeklagten G am 16.05.2012 wegen Bestechlichkeit „im besonders schweren Fall“ sowie wegen Einkommensteuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtsfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Zudem hat es einen Geldbetrag von 55.216,-- € für verfallen erklärt. Vom Vorwurf der Steuerhinterziehung in zwei weiteren Fällen hat es den Angeklagten freigesprochen.
9

Den Angeklagten B hat das Amtsgericht - Schöffengericht - Köln mit Urteil vom 24.10.2012 wegen Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr - gleichfalls unter Strafaussetzung zur Bewährung - verurteilt.
10

III.
11

Die gegen beide Urteile gerichteten Berufungen der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht mit dem nunmehr angefochtenen Urteil verworfen; auf die Berufungen der Angeklagten hat es beide aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
12

Die Strafkammer hat dabei die nachfolgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:
13

Der Angeklagte G war seit 1987 Beigeordneter für die Aufgabenbereiche Wirtschaft, Stadtplanung und Stadtentwicklung der Stadt L5. Anfang des Jahres 2003 war ihm bewusst, dass seine Amtszeit voraussichtlich zum 30.11.2003 enden werde. Der Angeklagte B ist an einer Vielzahl von im Immobilienbereich tätigen Firmen beteiligt, unter anderem an der S GmbH, die Eigentümerin eines an das Gelände der Kliniken L4 angrenzenden Grundstücks war (ehemaliges N1-Gelände).
14

Seit Herbst 2002 bestanden seitens einer Fa. Q AG erste Planungen, in L5 ein Zentrum für die Protonenstrahlenbehandlung von Krebserkrankungen zu errichten. Für dieses Projekt, das nicht nur seitens der Kliniken L5, sondern auch im politischen Raum einhellige Unterstützung erfuhr, kam die Inanspruchnahme des ehemaligen N1-Geländes in Betracht. Noch vor Ende August 2003 kam es zu vielfältigen dienstlichen Aktivitäten des Angeklagten G im Hinblick auf die Realisierung des Projekts „Protonenklinik“. So nahm er im Mai 2003 mit dem Angeklagten B an einem Workshop über das Projekt teil und unterzeichnete als Vertreter der Stadt L5 eine gemeinsame Absichtserklärung für dessen Errichtung. Er stellte das Projekt im Planungsausschuss der Stadt L5 vor, erörterte mit den Beteiligten eine notwendige Änderung des maßgeblichen Bebauungsplans und stellte diese in Aussicht; er wirkte ferner darauf hin, dass der Betreiberin die Baugenehmigung zum 30.11.2003 sollte ausgehändigt werden können.
15

Im November 2003 war der Angeklagte darüber hinaus mit der Frage befasst, in welcher Höhe Gebühren für die Erteilung der Baugenehmigung anfallen werden.
16

Weiter stellt die Kammer fest (UA 36 ff.):
17

„Parallel zu den unter 1. und 2. dargestellten Sachverhalten (scil.: der Entwicklung des Projekts „Protonenklinik“ und der Kaufvertragsverhandlungen über das N1-Gelände) kam es zwischen den Angeklagten G und B (ab dem 27.08.2003) zu Gesprächen über die beruflichen Möglichkeiten des Angeklagten G nach seinem Ausscheiden aus dem Amt. Hintergrund dieser Gespräche war, dass sich der Angeklagte G mit knapp 60 Jahren noch zu jung für den Ruhestand fühlte und der Angeklagte B ein Interesse daran hatte, die Fähigkeiten und das Wissen des Angeklagten G für seine Unternehmensgruppe einzuwerben.
18

Der dienstliche Terminkalender des Angeklagten G, der von seiner Sekretärin, der Zeugin W, und einer Kollegin elektronisch geführt, ausgedruckt und von dem Angeklagten G im Bedarfsfall handschriftlich ergänzt wurde, enthält unter dem 27. August 2003, 18:00 Uhr den handschriftlichen Eintrag des Angeklagten G: „H. B, dort“.
19

An diesem Tag trafen sich die Angeklagten B und G, sprachen über eine mögliche zukünftige Zusammenarbeit und thematisierten in diesem Zusammenhang fünf mögliche Projekte, u. a. das Projekt Protonenklinik. Insoweit stand eine zukünftige Vermittlungstätigkeit des Angeklagten G nach seinem Ausscheiden aus dem Amt mit einer erfolgsabhängigen Provision in Rede. Bezüglich des Projekts Protonenklinik hatte dies den Hintergrund, dass sich die Gespräche zwischen der S GmbH unter der Q AG über den Verkauf des Teils des ehemaligen N1-Geländes, auf dem die Protonenklinik und das Boardinghouse errichtet werden sollten, wie unter 2. dargestellt, hinzogen und noch zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden mussten.
20

Um den 8. Oktober 2003 (…) verdichteten sich die Gespräche zwischen den Angeklagten über die Modalitäten einer Zusammenarbeit; man fasste nun den Abschluss eines mündlichen langfristigen Anstellungsvertrages für die Zeit nach dem Ausscheiden des Angeklagten G aus den Diensten der Stadt Köln ins Auge, wobei der Angeklagte G ein Monatseinkommen von 10.000 € zuzüglich einer 15 %-igen Pauschale erhalten sollte und ihm ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt werden sollte, das privat durch ihn und seine Ehefrau genutzt werden konnte. Die von dem Angeklagten G im Gegenzug zu erbringenden Beratungsleistungen wurden hinsichtlich ihres Umfangs bzw. ihrer Dauer, insbesondere der wöchentlichen Arbeitszeit, noch nicht näher konkretisiert; in Rede stand lediglich eine alle zwei Wochen stattfindende „Beratungsrunde“. Gegenstand der Überlegungen der Angeklagten war darüber hinaus die Anmietung eines Büros durch den Angeklagten G bei dem Angeklagten B.
21

Daneben wurde erneut eine erfolgsabhängige Provision für den Angeklagten G bei den fünf bereits am 27.08.2003 besprochenen Projekten ins Auge gefasst, so auch für den Fall, dass es nach dem Ausscheiden des Angeklagten aus den Diensten der Stadt L5 im Zuge seiner Vermittlungstätigkeit zu einem erfolgreichen Verkauf des für die Protonenklinik vorgesehenen Grundstücks kommen sollte. Der Angeklagte G rechnete sich die voraussichtliche Höhe dieser Provision mit 3 % des Grundstückskaufpreises aus, wobei er von einer Grundstücksfläche von ca. 10.000 qm und einem Preis von 350 €/qm (insgesamt: 105.000 €) ausging.
22

Der Inhalt der insoweit mit dem Angeklagten B geführten Gespräche legte der Angeklagte G nachfolgend handschriftlich auf einem DIN-A 5-Zettel wie folgt nieder (…):
23

„Abmachung mit Herrn B Oktober 2003
24

1) Vertrag wird nicht unterschrieben, aber langfristig (evtl. ≥ 5 Jahre) eingehalten
25

a) 10.000,- €/Monat
26

b) 15% Pauschale von b/mon
27

c) Fahrzeug wird bei H. B geführt, kann privat durch mich und Ehefrau genutzt werden
28

2) Außerhalb dieser Regelung werden bezahlt:
29

a) Tantieme Grundstück Protonen
30

b) Verwertung E1 AG Flächen in L6 (zusammen mit der M2) rd. 27 ha.
31

G
32

PS: zu 2a)
33

Grundstück (inkl für Bord.haus) rd. 10.000 qm
34

Preis: 350,- €/m2
35

Umsatz: 3.500.000,- €
36

davon Courtage 3% - 105.000,- €
37

zuzüglich 16% - 121.800 €“
38

Das vorgenannte Schriftstück wurde im Rahmen einer Durchsuchung bei dem Angeklagten und der L GmbH am 20.11.2007 sichergestellt, bei der die Zeugen G1, M, I und N zugegen waren; der Text ist mit schwarzem Kugelschreiber geschrieben. Soweit mit rotem Stift das Wort „Oktober“ durchgestrichen und „27.8.“ darüber geschrieben wurde, konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht geklärt werden, wer wann diese handschriftlichen Änderungen vorgenommen hat.“
39

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 wandte sich der Angeklagte an seine Personalsachbearbeiterin der Ruhestandsakte bei der Stadt L5 mit der Frage, wie viel er zu seiner Pension hinzuverdienen dürfe, um den Anspruch auf diese nicht zu verlieren. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 wurde ihm mitgeteilt, dass er ein Bruttoerwerbseinkommen von 1.968,92 € erzielen könne, ohne dass sich Auswirkungen auf sein Ruhegehalt ergäben. Weiter heißt es in den Urteilsfeststellungen:
40

„Bereits aus der telefonischen Auskunft des Personalamtes Ende Oktober 2003 resultierte die vorläufige Überlegung des Angeklagten G, eine GmbH zu gründen (die sich durch eine gleich lautende Empfehlung seines Steuerberaters, des Zeugen T in der ersten Dezemberwoche 2003 zu einem entsprechenden Entschluss verdichtete).
41

Seine mit der avisierten Firmengründung verbundenen Überlegungen notierte der Angeklagte G nachfolgend handschriftlich auf einem DIN A4-Zettel unter „C)“ (…), nachdem er unter A) und B) noch einmal die vorangegangene Gesprächsinhalte zwischen ihm und dem Angeklagten B von Anfang Oktober 2003 wie folgt zusammenfasste:
42

„B
43

A) Projekte/extra; H. B am 27.8.2003
44

1) Protonenklinik/Boardinghaus
45

2) GAG-Verkauf - M2
46

3) E1 AG Q1 + N2
47

4) Ankauf von M1 in Q2
48

5) Polizei in L7 und altes Polizeipräsidium/Finanzamt - M2/BLB
49

B) Grundgehalt
50

Beginn 1.12.2003
51

120.000 € p.a. à 10.000,- € p. m. alle 2 Wochen Beratungsrund
52

plus Auto auf meinen Namen zugelassen geleast durch B (Privatanteil 25-10 %)
53

Büro bei B gegen Miete
54

zeitlich unbegrenzt auch über 65. L’jahr hinaus
55

C) Firma
56

GmbH
57

S1 75%; ich 25%
58

L1 geschäftsführender Gesellschafter
59

Aufträge gegen an GmbH
60

GmbH zahlt an L1
61

(-) 25% bis zu 100% jetzigem Gehalt
62

(-) Lebensversicherung
63

(-) Krankenkasse
64

(-) Nebenkosten/Spesen etc.
65

(-) Aufwandsentschädigung
66

Die letzte Zeile ist mit schwarzem Kugelschreiber geschrieben.
67

Auf der linken Seite der Aufzählung notierte der Angeklagte G handschriftlich mit schwarzem Kugelschreiber „wird nicht auf Pension angerechnet“.“
68

Weiter notierte der Angeklagte auf dem vorgenannten DIN A4-Blatt Einzelheiten bezüglich der zu gründenden GmbH. Auch dieses Schriftstück wurde im Rahmen der Durchsuchung vom 22.11.2007 sichergestellt. Die Kammer fährt fort:
69

„Der Angeklagte B, der bevorzugt so genannte „Handschlagverträge“ - also mündliche Vereinbarungen - schließt, was von seiner Hausjuristin bereits wiederholt missbilligt wurde, veranlasste nach den Gesprächen mit dem Angeklagten G im Oktober/November 2003 den Entwurf eines Beratungsvertrags mit zwei Varianten des § 5 (Vergütung/Auftragswert) und Übersendung mehrerer Exemplare an den Angeklagten G mit der Bitte, die freigelassenen Passagen auszufüllen und sodann an ihn - den Angeklagten B - zurückzusenden (Senat: die Einzelheiten der Vertragsentwürfe werden UA 40 - 47 wiedergegeben). (…) Zur Unterzeichnung eines Vertrages kam es letztlich nicht, nachdem sich der Angeklagte G (wie bereits erwähnt) nicht zuletzt aufgrund der Empfehlung seines Steuerberaters T im Dezember 2003 zur Gründung einer GmbH entschloss. Nachdem der Angeklagte G dem Angeklagten B diesen Entschluss mitgeteilt hatte, kamen die Angeklagten von dem avisierten Anstellungsvertrag ab und vereinbarten stattdessen (ebenfalls noch im Dezember 2003) eine erfolgsbezogene, projektbezogene Vergütung, die jeweils von der (von dem Angeklagten G noch zu gründenden) GmbH an die im Einzelfall beratene Firma der B-Gruppe in Rechnung gestellt werden sollte, mit einem prognostizierten jährlichen Gesamtvolumen von ca. 100.000 € netto.
70

Wie von Anfang an geplant, sollte eine erfolgreiche zukünftige Vermittlungstätigkeit der noch zu gründenden GmbH bei den bereits am 27.08.2003 angedachten fünf Projekten gesondert honoriert werden (mit Ausnahme des Projekts Protonenklinik kam es jedoch bei den anderen Projekten zu keinen Vertragsschlüssen mit Firmen der B-Gruppe).
71

Einig war man sich auch darüber das bei der Gestellung eines Fahrzeugs bleiben sollte, da klar war, dass die zu gründende GmbH (bzw. ihr Geschäftsführer, der Angeklagte G) im Rahmen der Akquisitions- und Beratungstätigkeit für die B-Gruppe einen Pkw benötigte.“
72

Der Angeklagte G gründete die in Aussicht genommene GmbH (die L GmbH) mit Gesellschaftsvertrag vom 20.01.2004 und wurde zum Geschäftsführer bestellt. Ihm wurden seitens der B-Gruppe in der Folgezeit nacheinander zwei BMW 7er zur Verfügung gestellt. Nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der Stadt L5 ist er - bzw. seine Gesellschaft - in vielfältiger Weise für Projekte des Angeklagten B und insbesondere im Zusammenhang mit der Realisierung des am 04.02. 2004 geschlossenen Kaufvertrags über das im Eigentum der S achtzehn stehende Grundstück tätig geworden. Hierfür liquidierte die GmbH Ende 2007/Anfang 2008 58.000,-- €, entsprechend 1% des Kaufpreises. Die Realisierung des Projekts Protonenklinik ist schließlich mangels Darstellbarkeit der Gesamtfinanzierung gescheitert.
73

Die Kammer hat sich auf der Grundlage der dargestellten Geschehnisse nach dem 28.08.2003 nicht von einem Vertragsschluss zwischen den Angeklagten noch während der aktiven Dienstzeit des Angeklagten G zu überzeugen vermocht, bei dem diesem ein „Schmiergeld“ von 105.000 € dafür zugesagt worden sein soll, dass er sich bis zu seinem Ausscheiden aus den Diensten der Stadt L5 für die Realisierung des Projekts „Protonenklinik“ einsetzte (UA 120 ff.):
74

„Der Angeklagte hat zugegeben, die vorgenannten Texte (…) handschriftlich verfasst zu haben. (…) Aus beiden Schriftstücken kann sicher geschlossen werden, dass - entsprechend der übereinstimmenden Einlassung der Angeklagten - am 27.08.2003 Gespräche zwischen den Angeklagten über die Verwendung des Angeklagten G in der B-Gruppe nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der Stadt L5 geführt wurden.
75

Soweit es auf dem DIN A4-Bl. 577 d. A. oben heißt „H. B am 27.8.2003“ ist zu konstatieren, dass sich dies - entsprechend der Einlassung des Angeklagten G - ersichtlich nur auf „A) Projekte/extra“ bezieht, nicht auf „B) Grundgehalt“.
76

Nimmt man das DIN A5-Blatt Bl. 575 d. A. hinzu, trifft es zu, dass doch von einer „Abmachung mit Herrn B“ (im Oktober 2003) die Rede ist, was grundsätzlich im Sinne eines Vertrages verstanden werden könnte. Der Duden sieht als Synonyme für eine Abmachung „Abkommen, Absprache, Pakt, Übereinkommen, Übereinkunft, Verabredung, Vereinbarung, Arrangement, Deal, Abrede, Agreement“ vor. Der Angeklagte hat insoweit durchaus selbstkritisch erkannt, dass er diese Überschrift unglücklich formuliert hat.
77

Unabhängig davon kann jedoch bei der Auslegung nicht allein auf den Wortlaut abgestellt werden.
78

Betrachtet man die Bl. 575 d. A. unter 1. niedergeschriebenen Modalitäten, ist festzuhalten, dass eine solche „Abmachung“ nicht die Anforderungen erfüllt, die an einen zivilrechtlich wirksamen Vertrag zu stellen sind, schon weil die von dem Angeklagten G zu erbringende Gegenleistung (Anzahl der Wochenstunden/Beratungstage pp.) nicht hinreichend umschrieben ist (auch wenn man die Ausführungen Bl. 577 d. A. unter B. hinzu nimmt).
79

Das hier erst noch weiter verhandelt werden musste, zeigt im Übrigen auch der Vertragsentwurf Bl. 579 d. A., der sich zwar ab 30.11.2003 mit den von dem Angeklagten G vorgenommenen Ergänzungen bei dem Angeklagten B befand, der jedoch letztlich nicht unterschrieben wurde.
80

Soweit in den Notizen Bl. 575 d. A. unter 1) davon die Rede ist: „Vertrag wird nicht unterschrieben aber langfristig (eventuell ≥ 5 Jahre) eingehalten“ sieht die Kammer hierin entgegen der Staatsanwaltschaft kein Indiz für die Heimlichkeit des (beabsichtigten) Vertrages bzw. für eine „Geheimhaltungsklausel“; die Bedeutung der Formulierung erschließt sich vielmehr plausibel vor dem Hintergrund der Einlassung des Angeklagten B, er schließe bevorzugt so genannte „Handschlagverträge“, also mündliche Vereinbarungen per Handschlag (auch wenn seine Hausjuristin deshalb immer wieder mit ihm „schimpfe“); der mögliche Abschluss eines solchen „Handschlagvertrages“ sei Gegenstand des Sondierungsgesprächs zwischen den Angeklagten gewesen. Insoweit erschöpft sich die Bedeutung der handschriftlichen Notizen in einer Gedankenstütze für den Angeklagten G über die diskutierten Vertragsmodalitäten.
81

Dieses Ergebnis wird zumindest indiziell auch gestützt durch die Aussage des Zeugen E, der ausgesagt hat, er habe gewusst, dass der Angeklagte G „nach seinem Ausscheiden bei der Stadt Köln einen Beratervertrag mit der PG Fplatz erhalten solle“, wenngleich er dieses Wissen angesichts des Zeitablaufs nicht näher begründen konnte.
82

Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es für einen wirksamen Vertragsschluss sprechen würde, wenn die „Abmachung“ „umgesetzt“ worden wäre - jedenfalls wenn dies vollständig oder überwiegend der Fall gewesen wäre. Davon kann jedoch vorliegend keine Rede sein (mit Ausnahme der Fahrzeuggestellung, bei der es sich allerdings angesichts des avisierten Gehalts von 10.000 € pro Monat (zzgl. 15 %-iger Pauschale), um einen untergeordneten Punkt handelte. Von einer GmbH-Gründung ist in der „Abmachung“ keine Rede, entsprechende Überlegungen finden sich erstmals unter C) des DIN A4-Blattes Bl. 578 d. A. Insoweit ist die Einlassung des Angeklagten G zu seinen erstmals im Oktober 2003 getätigten Überlegungen plausibel, zumal angesichts seiner Korrespondenz mit dem Personalamt der Stadt L5 am 24./29.10.2003.
83

Die Einlassung der Angeklagten, dass man im Dezember 2003 letztlich ganz von einem avisierten Anstellungsvertrag abkam und sich dem Grunde nach auf eine erfolgs- und projektbezogene Zusammenarbeit einigte, wird einerseits gestützt durch die Feststellungen betreffend die Projekte Fplatz, I1straße, H - Ufer und Hochhaus E2 und andererseits durch die Aussage des Zeugen X, der im Rahmen seiner Ermittlungen sämtliche Zahlungsflüsse zwischen der B-Gruppe und der L GmbH bzw. dem Angeklagten G ausgewertet und keine Anhaltspunkte für weitere Zahlungen gefunden hat, insbesondere nicht für monatliche Zahlung in Höhe von (mindestens) 10.000 €. (…)
84

Nicht folgen kann die Kammer der Staatsanwaltschaft auch bei ihrer Überlegungen, die Rücksprache des Angeklagten G mit dem Personalamt der Stadt L5 im Oktober 2003 zeige, dass der Beratervertrag bereits ab Oktober 2003 umgesetzt werden sollte und vorher mitnichten nur ein „Brainstorming“ der Angeklagten stattgefunden habe. Das Gegenteil ergibt sich aus dem Schreiben des Angeklagten G vom 24.10.2003 an die Zeugin C (…), wenn es dort heißt: „… am 30.11.2003 läuft mein Vertrag mit der Stadt L5 aus. Ich habe vor, ab dem 1.12.2003 eine neue Tätigkeit aufzunehmen. (…). Nicht anders hat dies auch die Zeugin C bzw. der Leiter des Personalamtes, Herr L2, verstanden, wie sich aus dem Schreiben vom 29.10.2003 (…) ergibt.
85

Bezüglich des „Protonengrundstücks“ gilt folgendes:
86

In den Notizen des Angeklagten G auf dem DIN A5-Zettel Bl. 575, 576 d. A. zu 2.a) ist die Rede von einer „Tantieme Grundstück Protonen“ (bzw. einer „Courtage“), die „bezahlt werden“. Dass es sich insoweit ebenfalls nur um Vorgespräche handelte, ergibt sich indiziell bereits aus dem Zusammenhang mit den Notizen unter 1), die nach vorstehenden Ausführungen keinen Rückschluss auf einen Vertragsabschluss zu lassen. Es kommt hinzu, dass die Einlassung der Angeklagten, über die Höhe der Provision sei nicht gesprochen worden, plausibel ist. (…)
87

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass bei Maklerverträgen gem. §§ 652 ff. BGB eine Einigung über die Höhe der Provision nicht zwingende Voraussetzung für ein wirksames Vertragsverhältnis ist; haben sich die Parteien nicht geeinigt, gilt grundsätzlich die „ortsübliche Provision“ vereinbart, die in Köln grundsätzlich bei 3 % zuzüglich Mwst liegt.
88

Es kommt jedoch hinzu, dass von einer „Umsetzung“ dieser „Abmachung“ auch nur bedingt die Rede sein kann. Das erschließt sich einerseits aus der Höhe der Provision (58.000 € statt der vermeintlich vereinbarten 105.000 €, von denen die Staatsanwaltschaft ausgeht) und andererseits dem Gesamtzusammenhang der Notizen auf dem DIN A5-Zettel, ausweislich derer ursprünglich der Abschluss eines Anstellungsvertrages mit dem Angeklagten G geplant war (und keine erfolgs- und projektbezogene Vergütung einer noch zu gründenden GmbH). Nach der ursprünglichen Planung sollte mithin dem Angeklagten G persönlich die Tantieme/Courtage zustehen. Tatsächlich wurde sie von einer anderen Rechtspersönlichkeit, der L GmbH, verdient, was man allenfalls mit der Überlegung vernachlässigen könnte, dass der Angeklagte G Gesellschafter-Geschäftsführer dieser GmbH war.“
89

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt die Kammer (UA 137 ff.) aus, dass es - selbst wenn man von einem „Vorteil“ des Angeklagten G ausgehen wollte - jedenfalls an der für die Korruptionsdelikte konstitutiven so genannten Unrechtsvereinbarung fehle:
90

„Ob zwischen den Angeklagten eine Unrechtsvereinbarung in diesem Sinne getroffen wurde, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Wege einer indiziellen Gesamtwürdigung zu prüfen (…). Die Kammer hat insoweit folgende Kriterien gegeneinander abgewogen:
91

(1)
92

Stellung des Amtsträgers G und Beziehung des Angeklagten B zu dessen dienstlichen Aufgaben/Enge des sachlichen Näheverhältnisses zwischen den Angeklagten
93

Langjährige und umfangreiche Geschäftsbeziehungen zwischen den Angeklagten bzw. zwischen dem Angeklagten G und Firmen der B-Gruppe in dessen laufender Amtszeit hat die Beweisaufnahme zwar nicht ergeben. Konkretisiert werden konnten „nur“ die dargestellten dienstlichen Berührungspunkte bei dem Projekt Protonenklinik. Diese dienstlichen Berührungspunkte stellen jedoch grundsätzlich ein Indiz für das Erkaufen eines generellen, über die Erfordernisse der konkreten Vertragsbeziehung hinausgehenden Wohlwollens des Amtsträgers dar.
94

Die Kammer ist sich bewusst, dass die Vornahme einer Diensthandlung keine Voraussetzung einer Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme ist, weshalb die fehlende Nachweisbarkeit eines konkreten persönlichen Einsatzes für den Vorteilsgeber nicht im Wege eines Umkehrschlusses als Indiz gegen eine Unrechtsvereinbarung gedeutet werden kann. Andererseits kann ein besonderer Einsatz für den Zuwendenden als erhebliches Indiz in der strafrechtlichen Würdigung berücksichtigt werden.
95

Insoweit sieht sich die Kammer zu der Feststellung veranlasst, dass sie sehr wohl als Indiz für eine Unrechtsvereinbarung gewürdigt hat, dass der Angeklagte vor oder nach dem 27.08.2003 Diensthandlungen (auch) im Sinne des Angeklagten B bzw. dessen Unternehmensgruppe vorgenommen hat, nämlich:
96

- Er hat sich in der festgestellten Art und Weise im Verhältnis zwischen der S GmbH und den Kliniken der Stadt L5 (dem Zeugen I2) Herbeiführung einer Einigung über die Umwidmung eines Teils der Krankenhausstraße eingebracht und die Zeugin U in diesem Zusammenhang vom Sachstand informiert bzw. sich selbst vom Sachstand des Baugenehmigungsverfahrens unterrichten lassen.
97

- Er hat den Abschluss des Kooperationsvertrages zwischen den Kliniken der Stadt L5 und der Q AG mitverhandelt. Der Abschluss dieses Vertrages war zwar keine Bedingung des Grundstückskaufvertrages, jedoch mittelbar bzw. indirekt von Bedeutung denn (…) wenn die Kliniken den Abschluss dieses Vertrages abgelehnt hätten, hätte die Q AG „aus dem Projekt aussteigen müssen.“ Unter diesem Blickwinkel ist auch das Schreiben des Angeklagten G an den Zeugen S2 vom 23.10.2003 (Senat: UA 30, das sich u.a. zum Stand des Baugenehmigungsverfahrens verhält) zu betrachten.
98

Demgegenüber betraf das Tätigwerden des Angeklagten G im Zusammenhang mit der Baugenehmigungsgebühr den Angeklagten B nicht. Der Angeklagte G vertrat insoweit (…) lediglich ein Anliegen der Q AG. Die Höhe der Baugenehmigungsgebühr hatte keinen Einfluss auf die Höhe des Grundstückskaufpreises und war (…) dementsprechend irrelevant.
99

Die Kammer sieht in dem dargestellten Tätigwerden des Angeklagten G zwar keinen besonderen Einsatz für den Angeklagten B bzw. dessen Unternehmensgruppe; es sei jedoch vorsorglich klargestellt dass die Kammer diesen Umstand nicht als Indiz gegen eine Unrechtsvereinbarung gewertet hat.
100

(2)
101

Vorgehensweise bei dem Angebot, dem Versprechen oder dem Gewähren von Vorteilen (Heimlichkeit oder Transparenz)
102

Wenn man mit der Staatsanwaltschaft von einem Vertragsschluss zwischen den Angeklagten in laufender Amtszeit ausgehen wollte, ist zu konstatieren, dass dieser der Stadt L5 nicht gemeldet wurde, was den Anschein einer heimlichen Absprache bekräftigen würde, zumal es in dem Schreiben des Angeklagten G an die Stadt Köln vom 29.11.2004 (…) heißt, „sämtliche Verträge“ seien „nach dem 30.11.2003 abgeschlossen worden“ (was allerdings mit Blick auf die L GmbH auch zutreffen würde).
103

Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Kammer durchaus realisiert hat, dass auch unter Zugrundelegung ihres Beweisergebnisses (Vertragsschluss erst nach dem Ausscheiden des Angeklagten G aus den Diensten der Stadt L5) die Offenlegung der Vertragsbeziehungen des Angeklagten mit Dritten gegenüber der Stadt L5 nicht optimal war. (…)
104

(3)
105

Art und Umfang der dem Angeklagten G gewährten bzw. versprochenen Vorteile
106

Der Wert der in Aussicht gestellten „Tantieme“ von 105.000,00 € netto (bzw. der gewährten Tantieme i.H.v. 58.000,00 € netto) zuzüglich PKW-Gestellung war grundsätzlich geeignet, den Angeklagten G als Amtsträger zu beeinflussen, und kann daher ebenfalls als Indiz für eine Unrechtsvereinbarung gewertet werden.
107

Im Rahmen einer indiziellen Gesamtschau war jedoch für die Kammer letztlich ein anderer Gesichtspunkt ausschlaggebend, nämlich:
108

(4)
109

Die Plausibilität anderer Zielsetzungen
110

Die Beauftragung der L GmbH hatte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einen sachlich gerechtfertigten anderen Beweggrund als die in der Beeinflussung der Dienstausübung des Angeklagten G: Der Angeklagte B hatte - entsprechend seiner plausiblen Einlassung zu dem Grund der am 27.08.2003 und im Oktober 2003 geführten Vorgespräche - die Intention, den am 30.11.2003 aus den Diensten der Stadt L5 ausscheidenden Amtsträger G aufgrund seiner Expertise und Kompetenz möglichst frühzeitig an sich zu binden, der Angeklagte G hatte mit 60 Jahren das berechtigte Interesse an einer beruflichen Perspektive nach Beendigung des öffentlichen Dienstverhältnisses. Die oben erörterten Bekundungen des Angeklagten B in der Sitzung des Amtsgerichts Köln vom 08.05.2012 (Senat: UA 118) in der Strafsache gegen G sind auch unter diesem Blickwinkel zu sehen. Natürlich war der Angeklagte G „wichtig“ - weil er aus seiner jahrelangen Tätigkeit bei der Stadt L5 die Abläufe in der Politik und Verwaltung kannte und bei auftauchenden Problemen im Zuge der Realisierung von Projekten wusste, wo und wie er „ansetzen“ musste, um den Interessen seiner Auftraggeber bestmögliche Geltung zu verschaffen. Aus diesem Grund wurde im Übrigen auch von Dritten wie der Q AG beauftragt.
111

Die weitere Chronologie der Ereignisse bestätigt diese Sichtweise:
112

Der Angeklagte G hat nach seinem Ausscheiden aus dem Amt (30.11.2003) entsprechend den getroffenen Feststellungen jahrelang zwischen der S GmbH und der F1 mbH vermittelt, um einen wirksamen Grundstückskaufvertrag zwischen den Beteiligten herbeizuführen. Erst mit der Kaufpreiszahlung durch die F1 mbH (nach dem 31.10.2007) war die Maklerprovision der L GmbH fällig; diese wurde nachfolgend in Rechnung gestellt und von der S GmbH überwiesen (im Übrigen nach der Durchsuchung vom 22.11.2007, mit der die Ermittlungen des Landeskriminalamtes gegenüber den Angeklagten erstmals zu tragen getreten sind - hätten die Angeklagten insoweit ein Unrechtsbewusstsein gehabt, hätte es nahe gelegen, Zahlungen gar nicht mehr oder „schwarz“ zu leisten). Diese Abläufe dokumentieren nochmals den Zusammenhang zwischen Provision und Kaufvertragsschluss bzw. -zahlung (…) und rechtfertigen die Schlussfolgerung, dass der Angeklagte G (bzw. die L GmbH) keine Provision erhalten hätte, wenn der Vertragsschluss zwischen der S GmbH und der F1 mbH über das Protonengrundstück gescheitert wäre (genauso wie bei den anderen am 27.08.2003 ins Auge gefassten Projekten). Dies zeigt abschließend, dass es nicht - auch nicht teilweise - darum ging, die Dienstausübung des Angeklagten G während seiner Amtszeit bei der Stadt L5 zu beeinflussen.
113

Selbst unter Zugrundelegung der Prämisse der Staatsanwaltschaft - Vertragsschluss zwischen den Angeklagten am 27.08.2003 - schließt die Kammer mithin angesichts der dargestellten Chronologie der Ereignisse (selbst unter Würdigung der unter (1) bis (3) erörterten, gegen den Angeklagten G sprechenden Gesichtspunkte) aus, dass sich der Angeklagte B dazu entschlossen haben sollte, dem Angeklagten G einen Betrag von 105.000 € oder auch nur 58.000 € (zuzüglich PKW-Gestellung) zwecks allgemeiner Klimapflege in den kommenden ca.. 3 Monaten bis zum Ausscheiden aus dem Amt zuzusagen oder mit Blick auf § 334 Abs. 1, 3 Nr. 2 StGB, um zukünftige Ermessensentscheidung im Rahmen des Projektes Protonenklinik zu bestimmen, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen. Dies umso weniger, als bereits am 27.08.2003 klar war, dass alle Beteiligten (einschließlich der Verantwortlichen der Stadt L5) hinter dem Projekt standen. Die Abläufe waren im Wesentlichen vorgezeichnet. Es war klar, dass der Rat voraussichtlich am 07.10.2003 die erforderliche Bebauungsplanänderung beschließen würde. Der Angeklagte G hatte bereits am 21.08.2003 - mithin vor dem von der Staatsanwaltschaft als maßgeblich erachteten Datum - das Amt 6X darum gebeten, alles zu veranlassen, damit spätestens zum 30.11.2003 der Bauschein ausgehändigt werden kann. (…)“
114

Vom Vorwurf der Steuerhinterziehung hat die Kammer den Angeklagten G freigesprochen, weil den Zuwendungen seitens der B-Gruppe reale Leistungen der L.-GmbH (und nicht Einkommen des Angeklagten selbst darstellende Schmiergeldzahlungen) zugrunde lägen. Soweit in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 die (Möglichkeit der) privaten Pkw-Nutzung nicht deklariert worden sei, gehe das auf entsprechende Empfehlung seitens des Steuerberaters zurück; der Angeklagte habe insoweit jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt.
115

IV.
116

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird, rügt die Verletzung materiellen Rechts.
117

B.
118

Die Revision der Staatsanwaltschaft unterliegt in formeller Hinsicht keinen Bedenken; insbesondere erschöpft sie sich - entgegen der von der Verteidigung geäußerten Auffassung - nicht in bloßen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel indessen ohne Erfolg
119

I.
120

Bei einem aus tatsächlichen Gründen freisprechenden Urteil sind nach Wiedergabe des Anklagevorwurfs (vgl. jüngst BGH NStZ 2014, 419 und 325; s. weiter BGHSt 37, 21 [22] = NJW 1990, 2477; BGH NStZ 2009, 512 [513]; SenE v. 18.05.1999 - Ss 180/99 -) zunächst in einer geschlossenen Darstellung die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben (BGH wistra 1996, 70; BGH NJW 2008, 2792 [2793] = NStZ 2008, 647; BGH NStZ 2009, 512 [513]; SenE v. 06.11.2001 - Ss 397/01 -; SenE v. 14.11.2006 - 81 Ss 108/06 -; SenE v. 24.06.2008 - 83 Ss 23/08 -; SenE v. 24.06.2008 - 83 Ss 23/08 -; SenE v. 16.12.2008 - 81 Ss 90/08 -; SenE v. 08.12.2009 - 81 Ss 76/09). Sodann ist darzulegen, warum die Feststellungen für eine Verurteilung als nicht ausreichend angesehen werden. (jüngst BGH Urt. v. 08.05.2014 - 1 StR 722/13 = NStZ-RR 2014, 220 [L] = BeckRS 2014, 11007; s. weiter BGH NJW 1980, 2423; BGH NJW 2008, 2792 [2793] = NStZ 2008, 647; SenE v. 20.12.1988 - Ss 566/88 -; SenE v. 08.12.2009 - 81 Ss 76/09 -; SenE v. 21.01.2014 - III-1 RVs 263/13 -).
121

Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung.
122

Insbesondere lässt sich der Darstellung der Prozessgeschichte (UA 4 ff.) das den Angeklagten zu den Tatvorwürfen der Bestechlichkeit bzw. Bestechung zur Last gelegte Verhalten in zwar knapper Form, aber doch hinreichend deutlich entnehmen. Das gleiche gilt hinsichtlich der dem Angeklagten G vorgeworfenen Taten der Steuerhinterziehung für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008. Soweit seitens der Kammer der Umfang des amtsgerichtlichen Freispruchs vom Vorwurf der Steuerhinterziehung für die Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 und damit der Anklagevorwurf insoweit (UA 4 unten) nur unvollständig - nämlich nur im Hinblick auf die Nichtversteuerung der sich aus privater Pkw-Nutzung ergebenden Einnahmen, nicht aber im Hinblick auf Zuwendungen der B-Gruppe auch in diesen Zeiträumen - dargestellt wird, gefährdet das den Bestand des Urteils nicht. Dass die Kammer der ihr obliegenden Kognitionspflicht auch insoweit nachgekommen ist, ergibt sich nämlich mit hinreichender Deutlichkeit aus den Ausführungen UA 147 in Verbindung mit UA 56 ff. und UA 101 f., in denen alle in der Anklage für die Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 als Scheinrechnungen zur Verschleierung von Bestechungsgeldern angenommenen Rechnungen behandelt sind.
123

II.
124

Spricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen; denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Der revisionsgerichtlichen Beurteilung unterliegt insoweit nur, ob ihm bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung: BGH NJW 2008, 2792 = NStZ 2008, 647 = NStZ-RR 2008, 352; BGH NStZ-RR 2005, 147; BGH NStZ-RR 2005, 149; SenE v. 22.01.2002 - Ss 551/01 - = VRS 102, 97 [98] = NJW 2002, 1059 = StraFo 2002, 137 [138] = DAR 2002, 177; SenE v. 04.09.2012 - III-1 RVs 154/12 - = DAR 2012, 649; SenE v. 04.12.2012 - III-1 RVs 213/12 -). Rechtlich zu beanstanden sind die tatrichterlichen Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, dass falsche Maßstäbe für die zur Verurteilung erforderliche bzw. ausreichende Gewissheit angelegt werden (BGH NJW 2007, 92 [94]; BGH NStZ-RR 2005, 149; BGH NJW 2000, 370 [371]; SenE v. 12.09.2000 - Ss 315/00 -; SenE v. 27.01.2004 - Ss 539/03 -; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 261 Rz. 2 m. w. Nachw.). Letzteres ist der Fall, wenn die Beweiserwägungen besorgen lassen, dass das Gericht insoweit überspannte Anforderungen gestellt und nicht bedacht hat, dass die Feststellung von Tatsachen keine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit erfordert. Es genügt vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht zulässt (BGH NStZ 2010, 102 [103]; BGH NStZ 2010, 292;BGH NStZ 1999, 205; BGH NStZ 1988, 236 [237] = NJW 1988, 3273 = StV 1988, 190; SenE v. 18.10.2011 - III-1 RVs 131/11 -; SenE v. 04.12.2012 - III-1 RVs 213/12). Zweifel, die eines realen Anknüpfungspunkts entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen, haben außer Betracht zu bleiben (BGH NStZ-RR 1999, 332 [333]; BGHR § 261 StPO Beweiswürdigung 5 u. 22). Ein Freispruch aus allein theoretisch möglichen Bedenken ist daher sachlich-rechtlich fehlerhaft (BGHR § 267 Abs. 5 StPO Freispruch 6; SenE v. 17.09.2002 - Ss 340/02 und zum Ganzen SenE v. 16.12.2008 - 81 Ss 90/08 -).
125

Davon ausgehend ist hier der erfolgte Freispruch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
126

Die Strafkammer hat auf der Grundlage im Wesentlichen rechtlich unbedenklicher Erwägungen die für die Schuldfrage maßgeblichen tatsächlichen Umstände bestimmt. Hinsichtlich dieser Umstände lässt die tatrichterliche Überzeugungsbildung keine revisiblen rechtlichen Mängel erkennen.
127

1. Vorteilsannahme/Bestechlichkeit seitens des Angeklagten G
128

Nach § 331 StGB wird wegen Vorteilsannahme derjenige Amtsträger bestraft, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, nach § 332 StGB wegen Bestechlichkeit derjenige, der dies für eine - vergangene oder zukünftige - pflichtwidrige Diensthandlung tut.
129

a)
130

Unter einem Vorteil ist dabei jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (BGHSt 53, 6 Tz 17 [bei juris]; BGHSt 47, 295 [304]; BGH NStZ 2008, 216 [217]; BGH NStZ-RR 2007, 309 [310]; Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 331 Rz. 11; Heine/Eisele, in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 331 Rz. 14 je m. w. Nachw.). Besser gestellt wird der Amtsträger vor allem durch materielle Zuwendungen jeder Art. Hierunter kann auch der Abschluss eines Vertrags über eine entgeltliche Nebentätigkeit fallen, auf den der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat (BGH NStZ-RR 2007, 307 - Tz. 10 [bei juris]; BGH wistra 2003, 303 - Tz. 11 [bei juris]; OLG Hamburg StV 2001, 277 - Tz. 20 [bei juris]; Schönke/Schröder-Heine/Eisele, a.a.O. , § 331 Rz. 17; Stein/Rudolphi, in Systematischer Kommentar zum StGB, § 331 Rz. 22a; Korte, in Münchener Kommentar, StGB, § 331 Rz. 72; Gorf, in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 331 StGB Rz. 34). Das gilt auch dann, wenn die Entlohnung für die Nebentätigkeit nicht überhöht, sondern der ausgeübten Tätigkeit angemessen ist (BGH NStZ 2008, 216 [217]; OLG Hamburg a.a.O.).
131

Von diesen Grundsätzen geht das angefochtene Urteil aus (UA 136).
132

b)
133

Das Landgericht hat sich aber nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte G bereits in der Zeit, in der er noch Beigeordneter der Stadt Köln war, eine entgeltliche Nebentätigkeit für den Angeklagten B ausgeübt hat und/oder eine verbindlichen Provisionsabrede zwischen den Angeklagten getroffen wurde.
134

Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Revision gefährden den Bestand des Urteils insoweit nicht:
135

(1)
136

Die Kammer hat auf der Grundlage der mit den Worten „Abmachung mit Herrn B im Oktober 2003“ und „B“ überschriebenen Notizen des Angeklagten G (UA 37 f. und 40 f.) nicht die Überzeugung gewinnen können, dass darin die zwischen den Angeklagten bereits zu diesem Zeitpunkt oder aber Ende August 2003 getroffene verbindliche Vereinbarung einer (Neben-)Tätigkeit des Angeklagten G für den Angeklagten B und/oder eine verbindliche Courtagevereinbarung bezüglich des „Protonengrundstücks“ festgehalten wurde. Vielmehr sei es lediglich um eine zukünftige Tätigkeit des Angeklagten G gegangen.
137

Dieses Verständnis der schriftlichen Erklärungen ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden:
138

Die inhaltliche Auslegung des Sinnes einer Schrift oder einer bildlichen Darstellung ist Tatfrage des Einzelfalls und Aufgabe des Tatrichters. Dem Revisionsgericht ist eine eigene Wertung grundsätzlich auch dann versagt, wenn der Wortlaut einer Erklärung, namentlich der einer Vertragsurkunde, im Urteil mitgeteilt wird. Es ist auf die Prüfung beschränkt, ob das Auslegungsergebnis auf Rechtsirrtum beruht, ob die Erwägungen lückenhaft sind, gegen Sprach- und Denkgesetze oder allgemeine Auslegungsregeln verstoßen (BGH NJW 2003, 1821; OLG Frankfurt NJW 2003, 77; KG NJW 2005, 2871; OLG Hamm NStZ 2010, 452; SenE v. 06.10.1987 - Ss 292/87 = StV 1989, 6; SenE v. 02.02.2010 - 82 Ss 80/09 -; SenE v. 16.10.2012 - III-1 RVs 196/12 -).
139

Davon ausgehend begegnet die Auslegung der Kammer, es sei in den Gesprächen der Angeklagten vor dem 30.11.2003 um einen erst in der Zukunft abzuschließenden Vertrag gegangen, keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist möglich und verstößt nicht gegen Sprach- oder Denkgesetze.
140

Soweit die Revision dem entgegenhält, die festgestellte Intelligenz des Angeklagten und seine Tätigkeit als Spitzenbeamter der Stadt Köln hätten es nahe legen müssen, dass der Angeklagte die von ihm niedergelegte Formulierung bewusst und entsprechend der üblichen Bedeutung verwendet habe, wird lediglich eine eigene, abweichende Schlussfolgerung an die Stelle derjenigen Kammer gesetzt, nicht aber deren rechtliche Fehlerhaftigkeit belegt.
141

Gleiches gilt für das Argument, da der von dem Angeklagten verwendete und von der Kammer nicht gewürdigte Begriff „Vertrag“ keinen Interpretationsspielraum zulasse, hätte die Kammer „bei umfänglicher Würdigung ihrer Feststellungen“ einen Vertragsschluss der Angeklagten während der Dienstzeit des Angeklagten G „bejahen müssen“. Insoweit geht die Revision ihrerseits darüber hinweg, dass die Verwendung der Begriffe „Abmachung“ und „Vertrag“ nebeneinander auch als Ausdruck einer bewussten Differenzierung - zwischen einer unverbindlichen und einer rechtlich verbindlichen (vertraglichen) Absprache - verstanden werden kann, wobei mit der Überschrift „Abmachung“ gerade der noch unverbindliche Charakter der Vereinbarung zum Ausdruck gebracht werden sollte. Wenn in diesem Zusammenhang weiter gerügt wird, die Kammer habe sich lediglich mit dem Wort „Abmachung“, nicht jedoch mit dem Wort „Vertrag“ auseinandergesetzt, geht das zudem daran vorbei, dass (UA 121) im Zusammenhang mit dem Passus „Vertrag wird nicht unterschrieben“ von einem „möglichen Abschluss“ eines „Handschlagvertrags“ des Angeklagten B mit dem Angeklagten G gesprochen wird. Da die Kammer - sprachlich möglich - die handschriftlichen Aufzeichnungen des Angeklagten G bereits aus anderen Gründen lediglich als Gedankenstütze im Hinblick auf Vorüberlegungen für einen Vertragsschluss nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der Stadt L5 wertet, musste sie auch nicht in ihre Überlegungen einbeziehen, dass in diesen Aufzeichnungen keine ausdrückliche Klausel enthalten ist, wonach die Tätigkeit tatsächlich erst nach dem Ausscheiden des Angeklagten aus seiner Beamtentätigkeit beginnt. Das gilt um so mehr, als die mit „B“ überschriebene handschriftliche Notiz des Angeklagten G (UA 40) den Passus „Beginn 1.12.2003“ enthält und dem Angeklagten nach den Feststellungen (UA 8) bereits Anfang des Jahres 2003 auf einer insoweit eindeutigen Tatsachengrundlage (entsprechende Vereinbarung im Koalitionsvertrag der Ratsmehrheit) klar war, dass seine Amtszeit am 30.11.2003 enden werde.
142

Die Argumentation der Revision, es sei für strafrechtlich relevante Unrechtsvereinbarungen typisch, dass Leistungen zur Verschleierung der hieraus folgenden Taten regelmäßig nicht konkret benannt würden, unterstellt zum einen als gesichert, was erst zu beweisen wäre, nämlich eine Vereinbarung zwischen den Angeklagten bereits während der „aktiven“ Zeit des Angeklagten G. Gleiches gilt für die Überlegung, die Gegenleistung des Angeklagten G sei „bewusst verschwiegen [worden], um den dienstlichen Bezug nicht offenkundig zu machen“. Zum anderen wird ein Erfahrungssatz bemüht, dessen Grundlagen nicht ohne weiteres als gesichert gelten können.
143

Weniger noch ist die Behauptung (S. 7 d. Revisionsbegründung), in dem im Oktober/November 2003 an den Angeklagten G übersandten Entwurf eines Beratervertrags (UA 41 ff.) sei „das Projekt Protonenklinik bewusst verschwiegen worden“. geeignet, einen Rechtsfehler der Beweiswürdigung zu belegen. Sie geht daran vorbei, dass in dem Entwurf des Beratervertrags überhaupt keine konkreten Projekte genannt sind, obwohl in den handschriftlichen Aufzeichnungen des Angeklagten G insgesamt fünf Projekte bezeichnet sind, bei welchen die Angeklagten Zusammenarbeit anvisiert hatten.
144

Nach den Feststellungen der Kammer war der Angeklagte G im Rahmen der Verhandlungen über die Erfüllung des zwischen der S und der F1 geschlossenen Kaufvertrags auch hinsichtlich der Sicherung der Gesamtfinanzierung des Projekts involviert (UA 70). Der Umstand, dass der Käuferseite im Falle des Scheiterns der Finanzierung ein Rücktrittsrecht zustehen sollte, war aber bereits Gegenstand der ursprünglichen insoweit geführten Verhandlungen im Juli 2003 (UA 30). So gesehen bestand für den Angeklagten G auch aus der Perspektive vor dem 30.11.2003 im Hinblick auf das Protonenprojekt ein Tätigkeitsfeld für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus städtischen Diensten. Die vor dem 30.11.2003 nur ins Auge gefasste Provisionsabrede, die nach den Feststellungen zwischen Januar (GmbH-Gründung, UA 52) und Juli 2004 (erste Rechnungsstellung im Hinblick auf den Kaufvertrag, UA 60) verbindlich getroffen worden ist, hatte also in der zu erwartenden Tätigkeit des Angeklagten G einen realen Hintergrund. Keineswegs ist dem Angeklagten daher - was für eine „Schmiergeld“-Abrede sprechen würde - eine Courtage im Hinblick auf einen in allen Einzelheiten durchverhandelten, in seiner Umsetzung bereits gewissen Kaufvertrag versprochen worden.
145

Letztlich spricht gegen den Abschluss eines verbindlichen Nebentätigkeitsvertrags zwischen den Angeklagten bereits vor dem 30.11.2003 der Umstand, dass über die einzelnen von dem Angeklagten G abgewickelten Projekte hinaus - die zeitlich sämtlich nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der Stadt L5 datieren - Zahlungsflüsse zwischen der B-Gruppe und ihm nicht haben festgestellt werden können (UA 122). Auch hieran geht die Revisionsbegründung vorbei.
146

(2)
147

Mit dem Argument der Revision, die Nachfrage des Angeklagten G beim Personalamt der Stadt L5 im Hinblick auf einen zulässigen Zuverdienst nach Ausscheiden aus den Diensten der Stadt sei mit bloßen Vorüberlegungen bezüglich eines Vertragsschlusses nicht zu vereinbaren (S. 8 der Revisionsbegründung), setzt sich die Kammer UA 122 f. auseinander und wertet die diesbezügliche Korrespondenz nicht als Indiz für einen tatsächlichen Vertragsschluss bereits im August/Oktober 2003. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise setzt vielmehr die Revision letztlich nur in unzulässiger Weise ihre eigene Bewertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters. Dabei bemüht sie einen Erfahrungssatz, wonach „man bei einem bloßen Brainstorming nicht mit dritten Personen, die von dem Brainstorming nicht erfasst sein (…) in Interaktion tritt“, der wiederum nicht ohne weiteres als gesichert gelten kann. Darüber hinaus ist die Anfrage des Angeklagten G durchaus mit der Annahme bloßer Vorüberlegungen zwanglos zu vereinbaren. In die Beantwortung der Frage, ob ein Vertrag geschlossen werden soll, muss auch einfließen können, ob sich aus dem Vertragsschluss rechtliche Konsequenzen auf anderen Gebieten - so etwa des Ruhegehalts - ergeben. Das kann sogar den Ausschlag für oder gegen einen Vertragsschluss geben.
148

(3)Die Kammer musste sich (entgegen S. 8 d. Revisionsbegründung) auch nicht gedrängt sehen, im Zusammenhang mit dem von ihr - gegen einen Vertragsschluss bereits vor November 2003 - angeführten Argument, Zahlungen seien nicht an den Angeklagten G persönlich, sondern an dessen später gegründete GmbH geflossen, den Umstand (nochmals) zu würdigen, dass die Gründung einer GmbH bereits Gegenstand der Überlegungen im Oktober 2003 war. Das Argument, eine spätere andere Gestaltung der rechtlichen und vertraglichen Verhältnisse spreche dafür, dass die ursprünglich ins Auge gefasste Gestaltung eben nicht endgültig gewollt gewesen sei, wird nicht dadurch entkräftet, dass auch die endgültig gewählte Gestaltung Gegenstand entsprechender Vorüberlegungen war.
149

(4)
150

Die Revision meint (S. 9 d. Revisionsbegründung), die Kammer hätte in ihre Überlegungen ein mögliches kurzfristiges Scheitern des Protonenprojekts einbeziehen müssen. Sie hätte dann die Äußerung des Angeklagten B, der Angeklagte G sei dafür „wichtig“ gewesen, sich mit Politikern, dem Stadtentwicklungsausschuss und dem Rat herumzuschlagen, dahingehend werten müssen, dass eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Angeklagten bereits während der Amtszeit des Angeklagten G wirksam zu Stande gekommen sei.
151

Diese Argumentation erschließt sich nicht. Insbesondere ist die Annahme, das Projekt „Protonenklinik“ hätte jederzeit scheitern können, ohne jeglichen Anhalt. Aus diesem Grund war die Kammer auch nicht gehalten, eine solche Möglichkeit in ihre Erwägungen einzubeziehen. Soweit in diesem Zusammenhang auf das gescheiterte Projekt „Jahntower“ verwiesen wird, ergibt sich aus den dazu getroffenen Feststellungen, dass insoweit Einflussnahmen von außen, nämlich Forderungen der UNESCO, wirksam waren. Für Fälle des Scheiterns von Projekten durch entsprechende Einflüsse von außen konnte aber von vornherein keine Hilfe vom Seiten des Angeklagten G erwartet werden, der allenfalls auf Gremien innerhalb der Stadt L5 einwirken konnte. Mit Blick auf das Projekt Protonenklinik musste aber Einfluss auf Entscheidungen der Verwaltung hier nicht mehr genommen werden, da es aus diesem Bereich nicht bedroht war.
152

(5)
153

Es erschließt sich auch nicht, warum (S. 11 d. Revisionsbegründung) die Vereinbarung über das Absehen von einer schriftlichen Fixierung der zwischen den Angeklagten getätigten Absprachen auf einen vor dem Ausscheiden des Angeklagten G aus den Diensten der Stadt L5 geschlossenen Vertrag hindeuten soll. Sie findet eine mögliche Erklärung in der festgestellten Bevorzugung von „Handschlagverträgen“ durch den Angeklagten B. Abgesehen davon, dass der Abschluss mündlicher Verträge schwerlich allgemein als Indiz für die angestrebte Umgehung von rechtlichen Bestimmungen und damit für unredliches Verhalten gelten kann, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass es sich bei den sonstigen „Handschlagverträgen“ des Angeklagten B um unredliche Vorgänge gehandelt hat und die Kritik seiner „Hausjuristin“ sich darauf bezog.
154

Hinzu kommt, dass schon im Oktober/November 2003 sehr wohl ein ausführlicher schriftlicher Beratervertrag entworfen worden ist (UA 41 ff.). Später existierten dann projektbezogene verbindliche Vereinbarungen zwischen den Angeklagten. Das lässt aber gerade nicht den Rückschluss zu, dass ein verbindlicher Vertragsschluss bereits während der Dienstzeit des Angeklagten G erfolgt ist.
155

(6)
156

Da die Kammer nach alledem eine entgeltliche Nebentätigkeit des Angeklagten G für den Angeklagten B vor dem 30.11.2003 rechtsfehlerfrei verneint hat, musste sie sich (entgegen S. 16 der Revisionsbegründung) auch nicht mit einer diesbezüglichen beamtenrechtlichen Offenbarungspflicht auseinandersetzen. Denn genehmigungs- und damit anzeigepflichtig ist gemäß § 49 Abs. 1 Ziff. 3 LBG NW n.F. (= 68 LBG a.F.), der gemäß §§ 1 Abs. 1 LBG NW, 71 Abs. 1 S. 2 GO NW auch für kommunale Spitzenbeamte Geltung beansprucht, die „Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung“. An einer solchen Übernahme fehlt es nach den getroffenen Feststellungen aber gerade.
157

Aus diesem Grund liegen auch die Ausführungen der Revisionsbegründung (S. 12), wonach im Falle einer Offenlegung des Beratervertrags gegenüber der Stadt Köln die Gefahr bestanden hätte, dass der Angeklagte G von der Betreuung des Projekts „Protonenklinik“ entbunden worden wäre, neben der Sache. Sie unterstellen wiederum, dass es tatsächlich zu einem verbindlichen Vertragsschluss zwischen den Angeklagten bereits vor Ausscheiden des Angeklagten G aus den Diensten der Stadt L5 gekommen sei. Von dieser Prämisse hat sich die Kammer aber gerade nicht zu überzeugen vermocht. Dabei hat sie (entgegen S. 13 d. Revisionsbegründung) nicht generell die Vereinbarung einer Gegenleistung verneint, sondern (UA 120) nur vor dem 30.11.2003.
158

c)
159

Soweit ein tatbestandsmäßiger Vorteil in der Gestellung eines PKW der Oberklasse für den Angeklagten G zu finden sein könnte, ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, dass der Angeklagte G während seiner Dienstzeit für die Stadt Köln über einen Dienstwagen verfügte. Das hier in Rede stehende Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen L-FQ X ist auch erst am 30.12.2003 auf die M2 als Leasingnehmer zugelassen worden (UA 91). Ersichtlich stand es damit dem Angeklagten G erst nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der Stadt L5 zur Verfügung. Dazu fügt es sich, dass dem Angeklagten erst für den Veranlagungszeitraum 2004 die nicht deklarierte private Nutzung eines betrieblichen Kfz als Steuerstraftat vorgeworfen wird. Eine - wie auch immer rechtlich zu qualifizierende - tatsächliche Nutzungsmöglichkeit („Gestellung“) hat der Angeklagte daher während seiner aktiven Dienstzeit bei der Stadt L5 (entgegen der insoweit missverständlichen Formulierung der Kammer UA 121 f.) nicht gehabt. Ein tatbestandsmäßiger Vorteil hierdurch ist daher nicht gegeben.
160

d)
161

Letztlich offen bleiben kann, ob die Kammer den Begriff des tatbestandsmäßigen Vorteils im Sinne der §§ 331 ff. StGB in seiner Tragweite verkannt hat, wenn sie (UA 120) formuliert:
162

„Demgegenüber schließt die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einen Vertragsschluss zwischen den Angeklagten (und damit [Hervorhebung d. Senats] einen „Vorteil“ im Sinne von § 331 ff. StGB) in laufender Amtszeit des Angeklagten G (sei es nun am 27.08.2003 oder im Oktober 2003) aus.“
163

Ähnliche Formulierungen finden sich auch UA 145:
164

„angebliche Vorteile (der vermeintliche Vertragsschluss)“
165

und UA 147 oben:
166

„Da es keinen Vertrag gab, war dieser auch nicht [scil.: als Vorteil] zu melden“ - [Hervorhebungen durch den Senat].
167

Zwar weist die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft (S. 18, 19) zutreffend darauf hin, dass ein Vorteil gegebenenfalls auch in der Aussicht auf eine zukünftige Besserstellung bestehen kann (Fischer a.a.O. Rz. 11e) Insoweit ist anerkannt, dass allein die Möglichkeit zum Abschluss eines Vertrags die (materielle) Situation des Amtsträgers verbessern kann (vgl. BGH wistra 2001, 295 [296]; s. weiter Korte a. a. O. § 331 Rz. 74; Heine/Eisele a.a.O., § 331 Rz. 17; Stein/Rudolphi, a. a. O. § 331 Rz. 21 a.E.; vgl. aber auch BGHSt 47, 295 [304]: „eher fernliegend“ hinsichtlich Reputationsgewinn und Karrierechancen); Gleiches gilt dann auch für die Aussicht auf die Zurverfügungstellung eines Pkw. Darüber hinaus kann die bloße Aussicht auf materielle Vorteile motivierende Kraft in Richtung auf eine Dienstausübung im Interesse des Zuwendenden entfalten. Diese Überlegungen können hier allerdings auf sich beruhen; denn jedenfalls hat die Kammer in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen einer sogenannten „Unrechtsvereinbarung“ verneint (UA 137 ff.):
168

(1)
169

Die Kammer ist bei ihren diesbezüglichen Darlegungen von folgendem rechtlich zutreffenden Maßstab ausgegangen:
170

Für die Frage, ob dem Vorteil eine Unrechtsvereinbarung i. S. d. § 331 Abs. 1 StGB zu Grunde lag, kommt es entscheidend darauf an, ob dieser mit der Dienstausübung des Angeklagten G im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit für die Stadt L5 im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses verknüpft sein sollte. Dies setzt nach der Neufassung der §§ 331 Abs. 1 und 333 Abs. 1 StGB durch das am 20.08.1997 in Kraft getretene Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13.08.1997 (BGBl I, 2038) nicht mehr voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine bestimmte oder zumindest bestimmbare Diensthandlung des Amtsträgers gedacht ist. Ein Vorteil wird „für die Dienstausübung” vielmehr schon dann gewährt, wenn er von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein i.S. eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird (BGHSt 49, 275 [281]; BGH NStZ 2005, 334; BGH NStZ 2008, 13 [14]). In diesem allgemeinen Sinne muss der Vorteil somit nach wie vor Gegenseitigkeitscharakter haben. Unter „Dienstausübung“ ist dabei grundsätzlich jede dienstliche Tätigkeit zu verstehen; sie muss nach den Vorstellungen der Beteiligten aber nicht - nicht einmal in groben Umrissen - konkretisiert sein. Mit dieser Erweiterung der §§ 333 Abs. 1 und 333 Abs. 1 StGB sollten die Schwierigkeiten überwunden werden, die sich bei der Anwendung dieser Vorschriften daraus ergaben, dass vielfach die Bestimmung des Vorteils für eine bestimmbare Diensthandlung nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar war. Um dem Hervorrufen eines bösen Anscheins möglicher „Käuflichkeit” eines Amtsträgers zu begegnen (vgl. BGH NStZ 2005, 334; BGHR StGB § 331 Anwendungsbereich 2), sollte ferner die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung auf die von den Vorschriften in der bisherigen Fassung nicht erfassten Fälle (vgl. BGH NJW 2003, 765 m. w. Nachw., insoweit in BGHSt 48, 44 nicht abgedr.) erstreckt werden, in denen durch die Vorteile nur das generelle Wohlwollen des Amtsträgers erkauft bzw. „allgemeine Klimapflege” betrieben wird (vgl. BGH NStZ 2008, 216 [217]; BGHSt 53, 6 - Tz. 30 [bei juris]; BGHSt 49, 275 [281]).
171

Im rechtlichen Ansatz gleichfalls zutreffend hat die Kammer auch gesehen, dass die Frage des Bestehens einer Unrechtsvereinbarung im Wege einer Gesamtwürdigung aller hierfür und hiergegen sprechender Indizien zu beantworten ist (UA 137 ff.). Fehlt nämlich jeder direkte Beweis für die angenommene Tatsache (Unrechtsvereinbarung), müssen die Beweisanzeichen, die für und gegen die Annahme sprechen in einer lückenlosen Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände abgewogen werden (BGH NStZ 2014, 323 [324]).
172

Nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs sind Indizien für oder gegen das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung (vgl. allgemein BGH NStZ 2008, 216 [217 - Tz.10]; BGH NStZ-RR 2007, 309 - Tz. 17 [bei juris]):
173

- die (fehlende) Transparenz einer Vereinbarung (BGH NStZ 2008, 216 [217 - Tz. 13: Scheinarbeitsverhältnis und insbesondere Nichteinholung einer Nebentätigkeitsgenehmigung]; BGH wistra 2003, 303 - Tz. 17 [bei juris]; BGH NStZ-RR 2007, 309 - Tz. 19 [bei juris]),
174

- (fehlende) Anhaltspunkte für eine Bevorzugung des Auftraggebers (BGH wistra 2003, 303 - bei Juris Tz. 14, BGH NStZ-RR 2007, 309 - bei Juris Tz. 16),
175

- die tatsächliche Vornahme einer Diensthandlung im Interesse des Auftraggebers (BGH NStZ 2008, 216 [217 - Tz. 9]),
176

- dienstliche Berührungspunkte bei entgeltlicher Nebentätigkeit (BGH NStZ 2008, 216 [217 - Tz. 6, 12]; BGH NStZ-RR 2007, 309 - bei Juris Tz. 14) und
177

- das Fehlen plausibler anderer Zielsetzungen (BGHSt 53, 6 - bei Juris Tz. 32; KG NStZ-RR 2008, 373 - bei Juris Tz. 27).
178

(2)Diese Kriterien zugrunde legend hat die Kammer folgende Indizien gewichtet (UA 137 ff.):
179

- Sachliches Näheverhältnis zwischen den Angeklagten:
180

Die Kammer hat dienstliche Berührungspunkte zwischen den Angeklagten ausschließlich bei dem Protonen-Projekt festzustellen vermocht, aber gewertet, dass diese dienstlichen Berührungspunkte gleichwohl grundsätzlich ein Indiz für das Erkaufen eines generellen, über die Erfordernisse der konkreten Vertragsbeziehung hinausgehenden Wohlwollens des Amtsträgers darstellen können. Sie hat zudem gesehen, dass der Angeklagte G nach dem 27.08.2003 Diensthandlungen (auch) im Sinne des Angeklagten B vorgenommen hat, namentlich seinen Einsatz für die Umwidmung eines Teils der L3straße und seine Mitverhandlung des Abschlusses des Kooperationsvertrages zwischen den Kliniken der Stadt L5 und der Q AG. Hierbei hat die Kammer zutreffend gesehen, dass nach der Neufassung des § 331 StGB die Vornahme einer Diensthandlung nicht mehr zur Tatbestandserfüllung notwendig ist und daher kein Umkehrschluss aus einer fehlenden Diensthandlung gegen das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung gezogen werden kann (BGH NStZ 2008, 216 [217 unten]).
181

- Heimlichkeit oder Transparenz, insbesondere gegenüber der Anstellungskörperschaft:Insoweit ist die Kammer davon ausgegangen, dass nach ihrem Beweisergebnis (kein Vertragsschluss zwischen den Angeklagten vor dem 30.11.2003) eine Offenbarungspflicht während der aktiven Dienstzeit nicht bestand. Sie hat dem Angeklagten G indessen vorgehalten, das seine Informationspolitik gegenüber der Stadt L5 auch nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst „nicht optimal“ gewesen sei. Sie hat dem sowie dem weiteren Umstand, dass in seiner Antwort vom 29.11.2004 (UA 74) auf die Aufforderung der Stadt L5 vom 18.11.2004 zur Benennung seiner darstellt das Protonenprojekt nicht genannt ist, keine streitentscheidende Bedeutung beigemessen.
182

- Art und Umfang der versprochenen Vorteile:
183

Hierzu führt die Kammer aus, dass die dem Angeklagten in Aussicht gestellten Einkünfte grundsätzlich geeignet gewesen seien, seine Entscheidungen als Amtsträger zu beeinflussen.
184

Letztlich hat sich die Kammer aber von einer Unrechtsvereinbarung maßgeblich deshalb nicht zu überzeugen vermocht, weil ihr andere Zielsetzungen der zwischen den Angeklagten getroffenen Absprachen als diejenige des „Erkaufens“ auch nur der allgemeinen Geneigtheit des Angeklagten G als (mindestens) ebenso plausibel erschienen sind. Namentlich sei es dem Angeklagten G um eine berufliche Perspektive für die Zeit nach seinem - Ende August 2003 sicheren und nur drei Monate in der Zukunft liegenden - Ausscheiden aus den Diensten der Stadt L5 und dem Angeklagten B darum gegangen, sich möglichst frühzeitig der Erfahrungen und Expertise des Angeklagten G zu versichern. Die Kammer sieht sich in ihrer Einschätzung durch die weitere Entwicklung, nämlich insbesondere die intensiven Verhandlungen zwischen Käufer- und Verkäuferseite des „Protonen“-Grundstücks bestätigt (UA 143).
185

(3)Diese Abwägung ist erschöpfend; revisionsrechtlich bedeutsame Lücken vermag die Rechtsmittelführerin nicht aufzuzeigen:
186

(aa)
187

Die Staatsanwaltschaft führt aus, die Kammer habe übersehen, dass es sich bei der dem Angeklagten G versprochenen Provision um eine Erfolgsprovision handele, welche erst mit der Zahlung des Kaufpreises fällig werde. Der Kaufvertrag zwischen der S und der F1 mbH habe aber unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Baugenehmigung gestanden. Jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Baugenehmigung sei daher auch eine Tätigkeit im Sinne des Angeklagten B gewesen (S. 3 f. RevBegr.)
188

Zunächst ist festzuhalten, dass nach den Feststellungen der Kammer der Grundstückskaufvertrag erst nach dem Ausscheiden des Angeklagten G, nämlich am 04.02.2004 geschlossen worden ist (UA 53); allerdings war die Bestandskraft der Baugenehmigung als aufschiebende Bedingung bereits Bestandteil der Vertragsverhandlungen im Juli 2003 (UA 33). Die Kammer stellt in diesem Zusammenhang weiter fest, dass der Angeklagte G die Zeugin U am 06.11.2003 auf die Genehmigungsgebühr angesprochen und gebeten habe, deren Amt möge untersuchen, welches der günstigste Betrag sei (UA 32). Zugleich stellt die Kammer fest, dass die Baugenehmigung bereits am 10.11.2003 erteilt worden sei (UA 32, 50).
189

Vor diesem Hintergrund musste die Kammer sich nicht gedrängt sehen, die Frage des Angeklagten G nach der Genehmigungsgebühr und seinen Abstimmungswunsch hinsichtlich deren Gestaltung (UA 32) als Indiz für eine Tätigkeit im Interesse des Angeklagten B zu würdigen. Ersichtlich stand zu diesem Zeitpunkt der Eintritt der aufschiebenden Bedingung der Erteilung und Bestandskraft der Baugenehmigung in dem - erst noch abzuschließenden - Grundstückskaufvertrag nicht mehr ernstlich im Zweifel. Rechtsfehlerfrei wird vielmehr festgestellt (UA 144), dass schon vor dem 27.08.2003 die Abläufe zur Erteilung der Baugenehmigung „im Wesentlichen vorgezeichnet waren“; der Angeklagte G hatte schon am 21.08.2003 das Amt 6X darum gebeten, alles zu veranlassen, damit spätestens zum 30.11.2003 der Bauschein ausgehändigt werden könne.
190

Nicht zu erörtern war daher in diesem Zusammenhang auch, dass die S ein erhebliches Interesse am Verkauf des Grundstücks N3 hatte, weil sie mit dem Verkaufserlös eigene Kreditmittel habe ablösen wollen. Nach den Urteilsfeststellungen stand im November 2003 wesentlich mehr die zweite aufschiebende Bedingung des Grundstückskaufvertrags in Zweifel, nämlich die Sicherung der Gesamtfinanzierung für das Bauvorhaben Protonenklinik.
191

Die Strafkammer stellt schließlich fest, dass die Höhe der Baugenehmigungsgebühr keinen Einfluss auf die Höhe des Grundstückskaufpreises hatte und dem Zeugen S2 zufolge dementsprechend irrelevant war (UA 139).
192

(bb)
193

Die Revision führt aus (S. 4 f. d. RevBegr), es hätten vor dem 30.11.2003 noch umfangreiche Maßnahmen zur Realisierung des Projekts „Protonen“ ausgestanden, so etwa die Vorlage im Stadtentwicklungsausschuss, die erforderliche Änderung des Bebauungsplans sowie die Erteilung der Baugenehmigung. Zudem habe der Angeklagte G der Q AG mitgeteilt, der Arbeitsablauf im Bereich der Baugenehmigung sei so geregelt, dass diese bis Ende November 2003 erteilt werden könne. Zusammengenommen mit dem finanziellen Interesse des Angeklagten G an der Erteilung der Baugenehmigung hätte dies die Kammer dazu veranlassen müssen, eine Tätigkeit des Angeklagten G für den Angeklagten B während aktive Dienstzeit anzunehmen.
194

Mit diesen Ausführungen wird versucht, die eine abweichende Bewertung des Beweisergebnisses an die Stelle derjenigen der Kammer zu setzen; damit kann die Revision indessen keinen Erfolg haben. Im Übrigen stellt das Berufungsgericht hierzu fest, dass der Angeklagte G bereits am 21.08.2003 der Leiterin der Bauaufsichtsbehörde, der Zeugin U, berichtet hat, die Änderung des Bebauungsplans Nr. 74459/07 solle dem Stadtentwicklungsausschuss in einer Sondersitzung am 07.10.2003 zur Entscheidung vorgelegt werden. Ebenso habe er die Bauaufsichtsbehörde darum gebeten, alles zu veranlassen, dass der Bauschein spätestens zum 30.11.2003 ausgehändigt werden könne (UA 19). Zu diesem Zeitpunkt hatten aber Gespräche zwischen den Angeklagten über die zukünftige berufliche Entwicklung des Angeklagten G noch nicht stattgefunden. Entsprechend führt die Kammer (UA 144) aus, es sei bereits am 27.08.2003 klar gewesen, dass alle Beteiligten unter Einschluss der Verantwortlichen der Stadt L5 hinter dem Projekt standen; die Abläufe seien im Wesentlichen vorgezeichnet gewesen.
195

Zwar kann - was die Kammer UA 145 beleuchtet - auch die Gewährung eines Vorteils für bereits erfolgte Diensthandlungen dem Tatbestand der Vorteilsannahme unterfallen (vgl. Gorf a. a. O. § 331 StGB Rz. 73 m. w. Nachw.). Zu berücksichtigen ist indessen auch in diesem Zusammenhang, dass nach den Feststellungen das Projekt „Protonenklinik“ im politischen Raum von allen Beteiligten (Oberbürgermeister, Rat) gewollt war (UA 104). So gesehen musste die Realisierung des Projekts nicht durch Schmiergelder gefördert werden, da sie ohnehin „auf dem richtigen Gleis“ war. Es erschließt sich nicht, welchen Sinn es dann für den Angeklagten B machen sollte, den Angeklagten G zu „kaufen“.
196

Insgesamt setzt die Argumentation, der Angeklagte G habe nach seinem Ausscheiden aus der Verwaltung der Stadt L5 keinen Einfluss mehr auf den Entscheidungsprozesse im Sinne des Angeklagten B nehmen können (S. 4 u. 10 d. Revisionsbegründung), letztlich wiederum das bereits voraus, was zu beweisen wäre, nämlich eben eine - über die von der Kammer festgestellte und gewürdigte hinausgehende - Tätigkeit des Angeklagten G während laufender Amtszeit im Sinne des Angeklagten B. Im Übrigen wird dabei vernachlässigt, dass eine zeitliche Begrenzung nur in Bezug auf die unmittelbare Einflussnahme aufgrund der dienstlichen Stellung gegeben war. Die Möglichkeit der Einflussnahme durch fortbestehende persönliche Kontakte zu Entscheidungsträgern blieb dagegen über das Ende der Dienstzeit hinaus erhalten und war einer der Gründe dafür, dass sich der Angeklagte B der Dienste des Angeklagten G für die Zeit nach dessen Ausscheiden aus dem Dienst versichern wollte.
197

(cc)
198

Soweit die Revision weiter darauf abhebt, der Angeklagte G habe für ein- und dasselbe Projekt sowohl von Käufer- als auch von Verkäuferseite Provision erhalten (S. 10 der Revisionsbegründung - Käuferin war allerdings die F1 mbH und nicht die Q AG), betrifft dies die Zeit nach seinem Ausscheiden aus der Stadtverwaltung. Es ist auch nicht nachzuvollziehen, wieso die Provision von der S „die Tätigkeiten des Angeklagten G während seiner Dienstzeiten bei der Stadt Köln betrafen“. Wiederum unterstellen die Ausführungen der Revisionsbegründung das als zutreffend, was erst zu beweisen wäre. Sie gehen daran vorbei, dass der Angeklagte G (erst) ab 2004 intensiv zwischen Käufer- und Verkäuferseite vermittelte, nachdem die aufschiebende Bedingung der Scherung der Gesamtfinanzierung nicht einzutreten drohte (UA 68 ff.).
199

(dd)Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Revisionsbegründung (S. 12) musste sich die Kammer auch nicht gedrängt sehen, den Umstand, dass der Angeklagte B so genannte „Handschlagverträge“ bevorzugt, als Indiz für eine Unrechtsvereinbarung zu werten. Zum einen ist nämlich zu sehen, dass die Angeklagten von einem „Handschlagvertrag“ im Oktober/November 2003 gerade wieder abgerückt sind (UA 41 ff.). Zum anderen könnte ein solcher Vertrag als Indiz für eine Unrechtsvereinbarung nur dann gewertet werden, wenn ein solcher während der Amtszeit des Angeklagten geschlossen worden wäre. Das aber nach den Wertungen der Kammer gerade nicht der Fall.
200

(ee)
201

Da die Kammer - wie vorstehend (unter II. 1. b)) dargelegt - ohne Rechtsfehler den Abschluss eines verbindlichen Vertrages zwischen den Angeklagten während der aktiven Dienstzeit des Angeklagten G verneint hat, scheidet auch ein solcher als Indiz für das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung aus. Der Angeklagte hat nämlich keinen Anspruch auf Entlohnung erworben, der geeignet wäre, seine Amtsführung zu beeinträchtigen.
202

(ff)
203

Eine pflichtwidrige Diensthandlung als Indiz für das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung vermag die Revisionsbegründung ebenfalls nicht darzutun. Aus den insoweit bereits von der Kammer zutreffend dargelegten Gründen (UA 147), die von der Generalstaatsanwaltschaft geteilt werden, kann eine pflichtwidrige Diensthandlung nicht in der Nichtanzeige einer Vereinbarung zwischen den Angeklagten erblickt werden. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft meint, eine pflichtwidrige Diensthandlung könne in einer bevorzugten Bearbeitung des Projekts „Protonen“ bei gleichzeitiger Hintanstellung anderer Projekte liegen und die Kammer habe es versäumt, hierzu Feststellungen zu treffen, musste diese sich hierzu nicht gedrängt sehen. Anhaltspunkte für eine gesteigerte Beschäftigung des Angeklagten G mit dem Projekt „Protonen“ nach August 2003 bestehen nicht, vielmehr waren nach den Urteilsfeststellungen die wesentlichen Tätigkeiten des Angeklagten bereits vorher erfolgt.
204

Die Strafkammer musste sich - entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft geäußerten Auffassung - im Hinblick auf eine mögliche pflichtwidrige Diensthandlung auch nicht gedrängt sehen, nähere Feststellungen zu den weiteren Entwicklungen im Hinblick auf die Baugenehmigungsgebühr nach der Beteiligung des Angeklagten G Anfang November 2003 zu treffen. Das ergibt sich aus Folgendem: Ausweislich des Monatsberichts „SQUD-X L5, Nr. 7“ (UA 50) ist die am 10.11.2003 ergangene Baugenehmigung der Q AG am 24.11.2003 zugestellt worden. Gegen den mit ihr offenbar verbundenen Gebührenbescheid hat die Q AG mit dem Argument Widerspruch eingelegt, bei der von ihr projektierten Protonenklinik handele es sich nicht um ein Krankenhaus, sondern vielmehr um ein rein ambulantes Therapiezentrum, das gebührenrechtlich günstiger zu behandeln sei. Das ist aber genau die Fragestellung, die dem Angeklagten G Anfang November 2003 vorlag. Offensichtlich war die Entscheidung der Bauverwaltung in der Gebührenfrage nicht im Sinne des Betreibers der Protonenklinik ausgefallen. Hätte der Angeklagte G in der Zeit zwischen dem 6.11.2003 und 10.11.2003 in dieser Frage im Sinne der Q AG - dann ja: erfolglos - interveniert, wäre dieser Umstand als ein ungewöhnlicher sicher seitens einer der aus der Bauverwaltung der Stadt L5 vernommenen Zeugen zur Sprache gebracht worden. Da das nicht geschehen ist, musste sich die Kammer auch hiermit nicht näher befassen.
205

(gg)
206

Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (S. 13 d. Revisionsbegründung) behandelt die Strafkammer sehr wohl die Frage, aus welchem Grund sich der Angeklagte G für seine Tätigkeit im Zusammenhang der Protonenklinik von dem Angeklagten B Honorar und PKW-Nutzung versprach. Der Grund bestand (UA 143) auf Seiten des Angeklagten B darin, sich der Kompetenz des Angeklagten G möglichst früh zu versichern. Auf Seiten des Angeklagten G war maßgeblich, dass dieser auch nach seiner Zurruhesetzung weiter tätig sein wollte.
207

Natürlich wollte der Angeklagte B Fortgang und Realisierung des Projekts „Protonenklinik“ „absichern“. Die diesbezüglichen Ausführungen der Revision gehen aber daran vorbei, dass nach den tatrichterlichen Feststellungen die Realisierung des Projekts „Protonenklinik“ nicht nur Aktivitäten auf Seiten der Stadt L5 erforderte, sondern mindestens ebenso Aktivitäten im Verhältnis des Grundstücksverkäufers S GmbH zu dem potentiellen Erwerber F1mbH. Gerade in diesem Verhältnis ist der Angeklagte G in der Zeit nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der Stadt L5 in erheblichem Maße tätig geworden, indem er immer wieder für eine Prolongation der aufschiebenden Bedingung der Gesamtfinanzierung bzw. für Neuabschlüsse des Kaufvertrags mit gleicher Wirkung gesorgt hat (UA 53, 68 ff. 78, 79 ff., 81 ff., 84, 85).
208

(hh)Vor dem Hintergrund der - nach alledem ohne Rechtsfehler - verneinten Unrechtsvereinbarung bestand insoweit auch keine Verpflichtung des Angeklagten G, seine Verhandlungen mit dem Angeklagten B nach den „Richtlinien für das Verbot der Annahme von Vergünstigungen bei der Stadt L5 (Antikorruptionsrichtlinien)“ anzuzeigen. Selbst wenn man nämlich die Aussicht des Angeklagten G auf eine Anstellung nach seinem Ausscheiden als „Vorteil“ oder „Zuwendung“ im Sinne der Korruptionsvorschriften werten wollte, fehlt diesem jedenfalls der dienstliche Bezug im Sinne der Ziff. 2.2 und 3.2.2 der Antikorruptionsrichtlinien (Vorteilsgewährung „in Bezug auf das Amt“ - Anzeigepflicht für Versuche der Beeinflussung).
209

Den Umstand, dass der Angeklagte G zunächst angegeben hatte, die Antikorrruptionsrichtlinie nicht zu kennen, und dann doch einräume musste, deren Empfang quittiert zu haben, hat die Kammer gesehen und gewürdigt (UA 129).
210

2. Vorteilsgewährung/Bestechung - der Angeklagte B:
211

Da nach den vorstehenden Ausführungen das Bestehen einer Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten rechtsfehlerfrei ausgeschlossen worden ist, scheidet für den Angeklagten B eine Bestrafung wegen Vorteilsgewährung oder Bestechung (§§ 333, 334 StGB) aus. Denn auch diese Vorschriften setzt die Zuwendung eines Vorteils „für“ die Dienstausübung oder „für“ eine pflichtwidrige Diensthandlung voraus.
212

3. Steuerdelikte - der Angeklagte G:
213

a)
214

Gemäß § 370 Abs. 1 Ziff. 1 AO macht sich wegen Steuerhinterziehung strafbar, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt. Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht oder nicht in voller Höhe festgesetzt werden (§ 370 Abs. 4 S. 1 AO). In subjektiver Hinsicht verlangt die Vorschrift Vorsatz, wobei bedingter genügt.
215

Zum Vorsatz der Steuerhinterziehung gehört, dass der Täter den angegriffenen bestehenden Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt und ihn trotz dieser Kenntnis verkürzen will. Im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre muss der Täter erkennen, dass ein Steueranspruch existiert und dass er darauf schädigend einwirkt („Steueranspruchstheorie“; vgl. BGH NJW 2003, 907 [910] = NStZ 2003, 550; OLG Köln - 2. Strafsenat - NJW 2004, 3504 [3505]; FG München PStR 2011, 245 Tz. 14 (bei Juris); Rolletschke, in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 370 AO Rz. 234 m. w. Nachw.) Geht der Steuerpflichtige davon aus, dass ein Steueranspruch nicht existiert, befindet er sich somit nicht im Verbots-, sondern im Tatbestandsirrtum (OLG Köln a.a.O. m. w. Nachw.).
216

Hiervon ausgehend ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte G habe, als er für die Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 die mögliche Privatnutzung des ihm seitens des Angeklagten B gestellten Fahrzeugs nicht deklarierte, ohne Vorsatz gehandelt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
217

aa)
218

Die Kammer stellt fest, der Angeklagte G habe die Möglichkeit zur Privatnutzung der ihm gestellten PKW auch auf der Grundlage der projektbezogenen Zusammenarbeit mit dem Angeklagten B gehabt; sie ist der diesbezüglichen anders lautenden Einlassung des Angeklagten G nicht gefolgt (UA 110). Sie hat zugleich aber nicht feststellen können, dass der Angeklagte G von dieser Möglichkeit der Privatnutzung auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat (UA 91); seine diesbezügliche Einlassung (UA 111) hat sie nicht zu widerlegen vermocht. Der Angeklagte hat sich weiter dahin eingelassen, nach entsprechender steuerlicher Beratung habe er mögliche geldwerte Vorteile im Zusammenhang mit der Pkw-Nutzung für irrelevant gehalten (UA 102).
219

Erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (vgl. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 Ziff. 4 EStG), zählt gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 EStG die Nutzung eines betrieblichen Kfz für private Fahrten zu diesen Einnahmen. Sachlohn im Sinne von § 19 EStG und damit ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil ist auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer dann anzusetzen, wenn dieser das betriebliche Fahrzeug nicht vertragswidrig privat nutzt, sondern sich auf eine ausdrückliche Nutzungsgestattung stützen kann (BFHE 228, 354 Tz.14) (bei Juris). Voraussetzung ist aber stets, dass das Fahrzeug tatsächlich auch privat genutzt wird (vgl. Schmidt-Krüger, Einkommensteuergesetz, 32. Aufl. 2013, § 8 Rz. 40), wofür bei gestatteter Nutzung - wie die Kammer zurecht ausführt - gegebenenfalls ein Anscheinsbeweis streitet (vgl. Kister, in Hermann/Heuer/Raupach, § 8 EStG Rz. 86). „Betrieblich“ im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 2 EStG ist dabei ein im Rahmen der Einnahmenerzielung aus einer Überschusseinkunftsart überlassenes Kraftfahrzeug, was auch die Möglichkeit einschließt, dass das Fahrzeug nicht vom Arbeitgeber, sondern von dritter Seite gestellt wird (vgl. Kister a. a. O. Rz. 81), mag auch die Überlassung eines zum Betriebsvermögen des Arbeitgebers gehörenden Fahrzeugs im Rahmen eines Normalarbeitsverhältnisses das gesetzliche Leitbild darstellen (vgl. Krüger a.a.O.).
220

Vor diesem Hintergrund spricht - über die diesbezügliche Argumentation der Kammer aus der Gestattungsbefugnis des Gesellschafter-Geschäftsführers hinaus - einiges dafür, dass die Möglichkeit privater Pkw-Nutzung durch den Angeklagten G eine „steuerlich erhebliche Tatsache“ im Sinne von § 370 AO darstellte, die zur Einkommensteuer zu erklären war.
221

Indessen hat sich - wie dargelegt - die Kammer nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte G die notwendige Kenntnis vom Bestehen des fraglichen Steueranspruchs hatte. Zwar sind entlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine (ausreichenden) Beweise gibt, nicht ohne Weiteres den Urteilsfeststellungen als unwiderlegbar zugrundezulegen. Vielmehr muss der Tatrichter auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen. Dies gilt im besonderen Maße bei der Behauptung eines dem Angeklagten günstigen inneren Vorgangs, ohne dass objektivierbare Tatsachen deutlich würden, in denen die angebliche innere Einstellung einen erkennbaren Niederschlag gefunden hätte (BGH NStZ-RR 1998, 186).
222

Hier liegt dem aber eine steuerliche Beratung zugrunde, und auf eine entsprechende Auskunft eines qualifizierten Beraters darf der Steuerpflichtige sich mangels Anhaltspunkten für deren Unrichtigkeit grundsätzlich verlassen (vgl. FG München a.a.O. sogar für den Fall des Fehlens feststehender Einkünfte in einer vom Steuerberater gefertigten Steuererklärung; OLG Köln a.a.O.). Der Steuerberater des Angeklagten G ist ausweislich der Urteilsfeststellungen (UA 150) offensichtlich von dem oben angesprochenen „Normalfall“ der Zurverfügungstellung eines zum Betriebsvermögen des Arbeitgebers gehörenden Kfz an einen Angestellten ausgegangen, ohne zu bedenken, dass die Steuerpflicht auch unabhängig hiervon bestehen kann. Eine entsprechende, auf einer argumentierbaren - wenn auch falschen - Rechtsauffassung beruhende Beratung wirkt vorsatzausschließend.
223

bb)
224

Die gegen diese Wertung geführten Revisionsangriffe gehen fehl.
225

So mag es zutreffen, dass dem Angeklagten G aus seiner Dienstzeit bei der Stadt L5, während derer ihm ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stand, bekannt war, dass die Privatnutzung dienstlich gestellter Kfz grundsätzlich steuerbar ist. Das musste dem Angeklagten gleichwohl keine Veranlassung geben, an der Richtigkeit der eingeholten steuerlichen Beratung zu zweifeln; denn einer (möglichen) Privatnutzung des seitens der Stadt L5 gestellten Kfz hätte ja gerade der - auch dem Steuerberater vor Augen stehende - Normalfall der Einnahmen aus privater Kfz-Nutzung zu Grunde gelegen, während hier die Sonderkonstellation der Zurverfügungstellung des Pkw von dritter Seite gegeben war, die den Steuerberater zu seiner entsprechenden Beratung veranlasste. Aus dieser Erwägung heraus verfängt zudem das Argument der Staatsanwaltschaft nicht, der Angeklagte G habe sich auch sonst intensiv um die steuerliche Seite der von ihm entfalteten Tätigkeiten gekümmert. Nichts anderes geschieht ja, wenn dieser sich von seinem Steuerberater über die Frage der Privatnutzung informieren lässt.
226

Der Angeklagte G hatte auch nicht etwa deshalb Anlass, an der Richtigkeit des ihm erteilten steuerlichen Rats zu zweifeln, weil er - wie die Staatsanwaltschaft meint - seinen Steuerberater über die Privatnutzung bewusst im Unklaren gelassen hätte. Von einem Verschweigen der Privatnutzung kann keine Rede sein. Da die Kammer gerade nicht feststellen konnte, dass der Angeklagte die fraglichen PKW auch privat genutzt hat, beruhen die diesbezüglichen Ausführungen der Revision auf einer urteilsfremden Tatsachengrundlage. Im Übrigen zeigt der Umstand, dass der Steuerberater den Angeklagten G dahingehend beraten hat, er müsse eine (mögliche) Privatnutzung nicht deklarieren, trotz der Einlassung des Angeklagten, mit Gründung der GmbH sei er zur Privatnutzung des zur Verfügung gestellten Pkw nicht (mehr) berechtigt gewesen, dass diese gerade Gegenstand der steuerlichen Beratung war.
227

b)
228

Die Kognitionspflicht des Gerichts bezieht sich gemäß § 82 Abs. 1 OWiG auch auf die rechtliche Beurteilung der angeklagten Tat als Ordnungswidrigkeit.
229

Insoweit kommt hier eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 378 AO in Betracht.
230

Nach dieser Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer eine in § 370 Abs. 1 AO beschriebene Handlung leichtfertig begeht. Leichtfertigkeit bedeutet dabei einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der in etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht. Leichtfertigkeit liegt vor, wenn der Täter grob achtlos handelt und das nicht beachtet, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen muss (allgemein Fischer a.a.O. § 15 Rz. 20 m. w. Nachw.). Dem Leichtfertigkeitsvorwurf entgeht der Steuerpflichtige, wenn er einen ihm als zuverlässig und erfahren bekannten Angehörigen der steuerberatenden Berufe hinzuzieht und Anhaltspunkte dafür, dass dieser seinerseits die Rechtslage unzutreffend beurteilt, für den Steuerpflichtige nicht ersichtlich sind (vgl. BGH NStZ 2000, 203 - Tz. 38 [bei juris]; Scherf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 378 Rz. 82).
231

So liegen die Dinge aber nach den vorstehenden Ausführungen hier. Da die diesbezüglichen Feststellungen vollständig und rechtsfehlerfrei getroffen worden sind und ergänzende, den Leichtfertigkeitsvorwurf tragende Feststellungen im Falle einer Zurückverweisung nicht zu erwarten stehen, trägt der Senat keine Bedenken, den Freispruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auch auf den rechtlichen Aspekt der leichtfertigen Steuerverkürzung auszudehnen.
232

c)
233

Soweit dem Angeklagten G zur Last liegt, über steuerlich erhebliche Tatsachen dadurch unvollständige Angaben gemacht zu haben, dass er tatsächlich Bestechungsgelder seitens des Angeklagten B darstellende Zuwendungen nicht zur Einkommenssteuer deklariert habe, stellt die Kammer rechtsfehlerfrei fest, das den jeweiligen Zahlungen tatsächliche Leistungen der L-GmbH zu Grunde lagen (UA 56 ff. 147). Dann war der Angeklagte aber nicht verpflichtet, diese Zahlungen bei seiner privaten Einkommensteuererklärung anzugeben. Das gilt auch insoweit, als die Zurverfügungstellung von Pkw der Oberklasse als Teil geflossener Bestechungsgelder angesehen worden ist (UA 148). Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO scheidet daher aus. Hinsichtlich der Provisionszahlungen seitens der B-Gruppe wird das Urteil von der Staatsanwaltschaft mit der Revisionsbegründung auch nicht angegriffen.
234

C.
235

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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